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BB.2019.85

Bundesstrafgericht · 2019-09-12 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (act. 1.16).

B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 11, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 11, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse- artikel (vgl. act. 1.2, 1.3, 1.4). B. nahm am 21. November 2018 vor den Me- dien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 1.5, S. 2).

C. Bezug nehmend auf diese Berichterstattung, wonach u. a. bekannt gewor- den sei, dass sich hochrangige Vertreter der Bundesanwaltschaft mehrmals mit C. zu persönlichen Gesprächen getroffen hätten, gelangte A. mit Eingabe vom 9. November 2018 an B. und verlangte die Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Es verstehe sich von selbst, dass der Bundesan- waltschaft jegliche Legitimation zur Fortführung der Strafuntersuchung ab- zusprechen sei (Akten BA, pag. 16.005-0237 f.). Am 23. November 2018 liess A. dem Staatsanwalt des Bundes D., dem Leiter der eingangs erwähn- ten Strafuntersuchung, eine Eingabe zugehen. Darin führte er in Bezug- nahme auf die Berichterstattung in den Tagen zuvor u. a. aus, er wisse nun, dass B. geheime nicht dokumentierte Treffen mit C. abgehalten habe. Am Sistierungsgesuch hielt er fest (Akten BA, pag. 16.005-0253 f.). Am 18. Ja- nuar 2019 erhob A. einen Entsiegelungsentscheid betreffend eine Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Darin führte er u. a. Folgen- des aus (Akten BA, pag. 21.202-0071 f.):

Zusätzlich zur nicht vorhandenen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (gemeint ist die Bundesanwaltschaft) sind in neuster Vergangenheit Vorkommnisse bekannt geworden, auf- grund derer der Beschwerdegegnerin die Legitimität abgesprochen werden muss, ihr entspre- chendes Strafverfahren fortzuführen. Durch die Medienberichterstattung hat der Beschuldigte

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erfahren, dass die Führungsverantwortlichen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einen engen, nicht dokumentierten Kontakt mit der FIFA pflegten, welche wohlgemerkt Privatkläge- rin in jenem Strafverfahren ist, das dem vorliegend zu behandelnden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegt.

Durch die offensichtlich bevorzugte, irritierende Behandlung einer Partei im erwähnten Straf- verfahren, muss die Befangenheit der Beschwerdegegnerin angenommen werden, so dass sie nicht mehr die zwingend notwendige Neutralität und Objektivität besitzt, um ihr Strafver- fahren fortzuführen. (…)

Von der scheinbaren Befangenheit der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer erst durch die Medienberichterstattung in den Monaten Oktober und November des letzten Jahres Kenntnis genommen. (…)

Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem E., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit F., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zu- sammenhang gegen E. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstel- lungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkei- ten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.005-0341 ff.). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. Februar 2019 hielt A. an sei- nem Antrag auf Sistierung der Strafuntersuchung fest. Dabei führte er aus, der Verdacht der Befangenheit habe sich betreffend E. bestätigt und hin- sichtlich der Bundesanwaltschaft in ihrer Gesamtheit als Behörde erhärtet. Es bestünden weiter auch Verdachtsmomente der Befangenheit bezüglich Bundesanwalt B. (Akten BA, pag. 16.005-0376 ff.).

D. Am 13. April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekom- men (vgl. act. 1.11, 1.12). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Ge- sprächsnotiz (vgl. act. 11, S. 2). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüg- lich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (Akten BA, pag. 21.106-0031).

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E. Am 17. April 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ein Ausstandsgesuch. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Bundesanwalt B. habe im Strafverfahren Nr. SV.15.1462 in den Ausstand zu treten. Es seien die nötigen Anordnungen zu treffen;

2. es haben folgende bei der Bundesanwaltschaft tätige, und im Verfahren Nr. SV.15.1462 direkt involvierte Personen in den Ausstand zu treten: D., G., H., I., J., K., L.

3. es haben alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MwSt. zu Lasten des Staates.

Am 10. Mai 2019 liess A. der Beschwerdekammer ein Addendum zugehen, da seit Einreichung des Gesuchs weitere Ausstandsgründe bekannt gewor- den seien (act. 6). Am 16. Mai 2019 folgte in dieser Sache das II. Addendum (act. 8).

B. nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Am 17. Mai 2019 liess Staatsanwalt des Bundes M., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundesanwaltschaft, der Beschwerdekammer die per- sönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesan- waltschaft mit dem Antrag zukommen, das Gesuch kostenpflichtig abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 11.1). Persönlich Stellung nahmen der Stv. Bundesanwalt K. (act. 11.1.1), die Leitende Staatsanwältin des Bun- des L. (act. 11.1.2), die Staatsanwälte des Bundes D. (act. 11.1.3) und I. (act. 11.1.4), die Assistenz-Staatsanwältinnen des Bundes G. (act. 11.1.5) und H. (act. 11.1.6).

Mit III. Addendum vom 20. Juni 2019 machte A. unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 neue, zusätzliche und eigenständige Ausstandsgründe geltend (act. 15).

Am 27. Juni 2019 erstattete A. seine Gesuchsreplik. Darin beantragt er, es seien sämtliche Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 initiiert wurden, zu vereinigen (act. 16). Zudem weitete er das Ausstandsgesuch aus auf den Stv. Bundesanwalt N. (act. 16, S. 4). Mit IV. Addendum vom 1. Juli 2019 machte A. das Vorliegen eines neuen zu- sätzlichen Ausstandsgrunds geltend (act. 19). D. nahm seinerseits mit Ein- gabe vom 5. Juli 2019 nochmals unaufgefordert zur Replik und zum IV. Ad- dendum Stellung (act. 21). Diese Stellungnahme wurde A. am 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 22). Am 19. Juli 2019 erfolgte eine weitere un-

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aufgeforderte Stellungnahme durch A. (act. 25). Am 6. September 2019 liess A. das V. Addendum einreichen (act. 27).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

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E. 1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2 Im Rahmen seiner Replik beantragt der Gesuchsteller, es seien sämtliche Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 ini- tiiert wurden, zu vereinigen (act. 16, S. 1). Er begründet dies mit dem glei- chen Hintergrund aller Verfahren sowie mit der gemeinsamen Beurteilung aller Mitbeschuldigten in der Strafuntersuchung (act. 16, Rz. 1). Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass zwei dieser Ausstandsverfahren bereits erledigt sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.38 vom 22. Juli 2019 und BB.2019.111 vom 2. Juli 2019). Andererseits unterscheiden sich die ver- schiedenen Gesuche gerade auch in formeller Hinsicht. Namentlich richten sie sich nicht alle gegen dieselben Gesuchsgegner bzw. sind diesbezüglich in unterschiedlichem Mass substantiiert (siehe zum Beispiel die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.38 vom 22. Juli 2019 E. 3.1; BB.2019.111 vom 2. Juli 2019 E. 3.1). Eine Vereinigung der verschiedenen Verfahren drängt sich daher nicht auf.

E. 3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich gegen Bundesanwalt B. sowie gegen D., G., H., I., J., K. und L. Weiter richtet es sich gegen «alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes», die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind (act. 1, S. 2). Im Rah- men der Replik weitete der Gesuchsteller sein Gesuch aus auf N. (act. 16, Rz. 5).

E. 3.2.1 Bundesanwalt B. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Begehren mit den nicht protokollierten Geheimtreffen zwischen B. und C. als Präsi- denten der FIFA. Dabei sei mutmasslich auch das hier zur Diskussion ste-

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hende Strafverfahren zur Sprache gekommen, was eine bevorzugte Be- handlung der FIFA in ihrer Rolle als Privatklägerin darstelle (act. 1, Rz. 5 ff.). In seinem Addendum vom 10. Mai 2019 bezog sich der Gesuch- steller auf eine durch den Mitbeschuldigten O. gegen Vertreter der Bundes- anwaltschaft erhobene Strafanzeige und leitete daraus das Vorliegen eines weiteren Ausstandsgrundes ab (act. 6, Rz. 3 f.). Weiter zitierte er einen Medienartikel, in welchem erörtert werde, ob sich B. einer Amtsgeheimnis- verletzung schuldig gemacht haben könnte (act. 6, Rz. 10; siehe auch act. 8, Rz. 6 f.). In seiner Eingabe vom 20. Juni 2019 bezog sich der Ge- suchsteller auf die beiden Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019. Diese würden neue, zusätzliche und eigenständige Ausstandsgründe darstellen, was er jedoch nicht weiter begründete (act. 15, Rz. 1). In seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 bezog sich der Gesuchsteller auf ein in den Medien erwähntes viertes Tref- fen zwischen Vertretern der FIFA und dem Bundesanwalt, welches einen neuen und zusätzlichen Ausstandsgrund bilde (act. 19, Rz. 2 f.).

E. 3.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Medienberichterstattung zu den verschiedenen Treffen zwischen B. und C. bereits im November 2018 bekannt gewesen ist. Er selber nahm bereits in zwei Eingaben vom

9. und 23. November 2018 an die Bundesanwaltschaft ausdrücklich darauf Bezug (vgl. zum Ganzen hierzu oben Sachverhalt lit. C). Das diesbezüglich gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom

17. April 2019, erfolgte rund fünf Monate nach Kenntnisnahme der mit er- wähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensicht- lich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Die diesbezüglichen Einwendun- gen des Gesuchstellers überzeugen nicht. Im Wesentlichen macht er zu diesem Punkt einzig geltend, er habe vom dritten Treffen erst am 13. Ap- ril 2019 und damit vier Tage vor seinem Gesuch erfahren (act. 16, Rz. 56). Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Um- stände dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gesprä- che ausserhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollierung; siehe zum Beispiel act. 8, Rz. 3, S. 3). Der Gesuchsteller selber thematisiert dieses dritte Treffen in seinem Gesuch vom 17. Ap- ril 2019 denn auch nur am Rande (siehe act. 1, Rz. 6). Erst nach dem Hin- weis auf die fehlende Fristwahrung durch den Verfahrensleiter bezeichnete der Gesuchsteller dieses dritte Treffen als das «ausschlaggebende, wel- ches jedes Ausstandsbegehren rechtfertigt» (act. 16, Rz. 28), ohne hierzu jedoch eine stichhaltige Begründung zu liefern. Es ist auch nicht nachvoll-

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ziehbar, inwiefern die dem Gesuchsteller bereits im November 2018 be- kannten Hinweise noch nicht gereicht hätten, um ein entsprechendes Aus- standsgesuch zu formulieren, bzw. inwiefern die Informationen zum dritten Treffen erst den Verdacht der beiden ersten Treffen haben erhärten können (so der Gesuchsteller in act. 1, Rz. 2.3 und 2.5). B. selbst nahm bereits am

21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen persönlich Stellung (vgl. act. 1.5, S. 2). Der Gesuchsteller führte im Anschluss daran am 23. November 2018 selber aus, er wisse nun, dass B. geheime nicht dokumentierte Treffen mit C. abgehalten habe (Akten BA, pag. 16.005- 0253).

E. 3.2.3 Ähnliches gilt für die vom Gesuchsteller neu genannten Ausstandsgründe des vierten Treffens (vgl. hierzu act. 19, Rz. 2; act. 19.1) sowie der unter- stellten Amtsgeheimnisverletzung. Letztgenannter Vorwurf bezieht sich of- fenbar auf den Umstand, dass mit dem Walliser Oberstaatsanwalt P. ein unbeteiligter Dritter an den kritisierten Treffen teilgenommen habe (vgl. act. 6, Rz. 10; act. 6.6 und 6.7). Dass P. beim ersten dieser Treffen zuge- gen war, ergibt sich schon aus der dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 übermittelten Einstellungsverfügung in Sachen E. (Akten BA, pag. 16.005- 0355). Auch das vierte, «bisher nicht bekannte» Treffen findet bereits Er- wähnung in dieser Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.005-0355; siehe auch das vom Gesuchsteller selber mit Gesuch vom 17. April 2019 eingereichte act. 1.10, S. 10). Auch diese angeblichen Ausstandsgründe formulierte der Gesuchsteller erst drei bzw. fünf Monate nach Kenntnis- nahme der diesen zu Grunde liegenden Tatsachen und damit eindeutig verspätet. Auch das V. Addendum vom 6. September 2019 (act. 27) ändert nichts am Gesagten. Der Gesuchsteller bezieht sich darin auf den kürzlich bekannt gewordenen Entscheid der Gerichtskommission der Eidgenössi- schen Räte, B. nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen. Die von der Gerichts- kommission dabei angeführten juristischen Gründe gehen nicht über das vorstehend Ausgeführte hinaus. Die ebenfalls erwähnten politischen Gründe sind für das vorliegende Ausstandsgesuch nicht von Relevanz.

E. 3.2.4 Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter ge- gen verschiedene Vertreter der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige er- hoben haben soll, grundsätzlich keinen hinreichenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt die gegen ihn gerichtete Untersu- chung zu unterbrechen und deren Fortgang zu behindern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).

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E. 3.2.5 Nach dem Gesagten ist das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstands- gesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

E. 3.3.1 Sofern sich das Gesuch gegen die weiteren namentlich genannten Vertre- ter der Bundesanwaltschaft aber auch gegen «alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes» richtet, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind, ist auf dieses mangels hinrei- chender Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend lei- tet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a StBOG Weisungen erlassen kann (so in act. 1, Rz. 17; act. 8, Rz. 10). Selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände in den ge- nannten Personen, welche deren angebliche Befangenheit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.

E. 3.3.2 Entsprechendes gilt im Übrigen für die Begründung zur im Rahmen der Replik erfolgten Ausweitung des Gesuchs auf N. (siehe act. 16, Rz. 5). Schliesslich begründet die Berichterstattung in den Medien, wonach ein Anwalt den Ausstand von N. verlangt habe (act. 19.3), keinerlei Ausstands- grund in dessen Person selber (so der Gesuchsteller in act. 19, Rz. 4).

E. 3.3.3 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkrete Vorwürfe an die Adressen von I. und D., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. I. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit wel- chem ein gegen I. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 16, Rz. 38, 61 ff.). Die dort gemachten Feststellungen entfalten nach Ansicht des Gesuchstellers dieselben Wirkungen auch im vorliegen- den Verfahren (act. 16, Rz. 61). Auf das vom Gesuchsteller gegen I. ge- richtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht einzutreten. I. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegenden Strafverfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren beschränkte sich auf die Stellver- tretung des Verfahrensleiters D. bzw. des vormaligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt

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werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 11.1.4, S. 3; act. 21, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Aus der kurzen Aufzählung des Gesuchstellers von Verfahrenshandlungen, an de- nen I. mitgewirkt haben soll (act. 16, Rz. 31 und 61) ergibt sich diesbezüg- lich nichts anderes. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).

E. 3.3.4 D. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Gesuch hauptsächlich mit demselben Vorwurf, der im Rahmen des Beschlusses BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 zur Gutheissung des gegen I. gerichteten Ausstandsgesuchs geführt hat. So habe auch D. von den Treffen zwischen E. und F. gewusst und diesen «Kanal» zur Privatklägerin aktiv benutzt, um bei dieser Anliegen des Verfahrens zu deponieren oder aber Informationen erhältlich zu ma- chen (act. 16, Rz. 37 ff.). D. hat zwar eingeräumt, von diesen Treffen ge- wusst zu haben (act. 11.1.3, S. 15). Den Akten sind darüber hinaus aber keine Hinweise zu entnehmen, dass er diese Kontakte selber aktiv genutzt hat, um als Verfahrensleiter das unter seiner Verantwortung stehende Strafverfahren voranzutreiben. Dessen Position unterscheidet sich dem- nach grundlegend von derjenigen von I. als Verfahrensleiter in den Straf- untersuchungen, welche dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 zu Grunde lagen (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 8). Die anderslautenden Vorbringen des Gesuchstellers beruhen demgegen- über lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen (act. 16, Rz. 40 und 45). Ein hinreichend glaubhafter Ausstandsgrund ist darin nicht zu erken- nen.

E. 4 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

2. MITGLIEDER DER «TASKFORCE (FIFA) DER BUNDESANWALTSCHAFT»,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.85

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (act. 1.16).

B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 11, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 11, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse- artikel (vgl. act. 1.2, 1.3, 1.4). B. nahm am 21. November 2018 vor den Me- dien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 1.5, S. 2).

C. Bezug nehmend auf diese Berichterstattung, wonach u. a. bekannt gewor- den sei, dass sich hochrangige Vertreter der Bundesanwaltschaft mehrmals mit C. zu persönlichen Gesprächen getroffen hätten, gelangte A. mit Eingabe vom 9. November 2018 an B. und verlangte die Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Es verstehe sich von selbst, dass der Bundesan- waltschaft jegliche Legitimation zur Fortführung der Strafuntersuchung ab- zusprechen sei (Akten BA, pag. 16.005-0237 f.). Am 23. November 2018 liess A. dem Staatsanwalt des Bundes D., dem Leiter der eingangs erwähn- ten Strafuntersuchung, eine Eingabe zugehen. Darin führte er in Bezug- nahme auf die Berichterstattung in den Tagen zuvor u. a. aus, er wisse nun, dass B. geheime nicht dokumentierte Treffen mit C. abgehalten habe. Am Sistierungsgesuch hielt er fest (Akten BA, pag. 16.005-0253 f.). Am 18. Ja- nuar 2019 erhob A. einen Entsiegelungsentscheid betreffend eine Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Darin führte er u. a. Folgen- des aus (Akten BA, pag. 21.202-0071 f.):

Zusätzlich zur nicht vorhandenen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (gemeint ist die Bundesanwaltschaft) sind in neuster Vergangenheit Vorkommnisse bekannt geworden, auf- grund derer der Beschwerdegegnerin die Legitimität abgesprochen werden muss, ihr entspre- chendes Strafverfahren fortzuführen. Durch die Medienberichterstattung hat der Beschuldigte

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erfahren, dass die Führungsverantwortlichen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einen engen, nicht dokumentierten Kontakt mit der FIFA pflegten, welche wohlgemerkt Privatkläge- rin in jenem Strafverfahren ist, das dem vorliegend zu behandelnden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegt.

Durch die offensichtlich bevorzugte, irritierende Behandlung einer Partei im erwähnten Straf- verfahren, muss die Befangenheit der Beschwerdegegnerin angenommen werden, so dass sie nicht mehr die zwingend notwendige Neutralität und Objektivität besitzt, um ihr Strafver- fahren fortzuführen. (…)

Von der scheinbaren Befangenheit der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer erst durch die Medienberichterstattung in den Monaten Oktober und November des letzten Jahres Kenntnis genommen. (…)

Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem E., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit F., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zu- sammenhang gegen E. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstel- lungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkei- ten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.005-0341 ff.). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. Februar 2019 hielt A. an sei- nem Antrag auf Sistierung der Strafuntersuchung fest. Dabei führte er aus, der Verdacht der Befangenheit habe sich betreffend E. bestätigt und hin- sichtlich der Bundesanwaltschaft in ihrer Gesamtheit als Behörde erhärtet. Es bestünden weiter auch Verdachtsmomente der Befangenheit bezüglich Bundesanwalt B. (Akten BA, pag. 16.005-0376 ff.).

D. Am 13. April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekom- men (vgl. act. 1.11, 1.12). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Ge- sprächsnotiz (vgl. act. 11, S. 2). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüg- lich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (Akten BA, pag. 21.106-0031).

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E. Am 17. April 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ein Ausstandsgesuch. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Bundesanwalt B. habe im Strafverfahren Nr. SV.15.1462 in den Ausstand zu treten. Es seien die nötigen Anordnungen zu treffen;

2. es haben folgende bei der Bundesanwaltschaft tätige, und im Verfahren Nr. SV.15.1462 direkt involvierte Personen in den Ausstand zu treten: D., G., H., I., J., K., L.

3. es haben alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MwSt. zu Lasten des Staates.

Am 10. Mai 2019 liess A. der Beschwerdekammer ein Addendum zugehen, da seit Einreichung des Gesuchs weitere Ausstandsgründe bekannt gewor- den seien (act. 6). Am 16. Mai 2019 folgte in dieser Sache das II. Addendum (act. 8).

B. nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Am 17. Mai 2019 liess Staatsanwalt des Bundes M., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundesanwaltschaft, der Beschwerdekammer die per- sönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesan- waltschaft mit dem Antrag zukommen, das Gesuch kostenpflichtig abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 11.1). Persönlich Stellung nahmen der Stv. Bundesanwalt K. (act. 11.1.1), die Leitende Staatsanwältin des Bun- des L. (act. 11.1.2), die Staatsanwälte des Bundes D. (act. 11.1.3) und I. (act. 11.1.4), die Assistenz-Staatsanwältinnen des Bundes G. (act. 11.1.5) und H. (act. 11.1.6).

Mit III. Addendum vom 20. Juni 2019 machte A. unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 neue, zusätzliche und eigenständige Ausstandsgründe geltend (act. 15).

Am 27. Juni 2019 erstattete A. seine Gesuchsreplik. Darin beantragt er, es seien sämtliche Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 initiiert wurden, zu vereinigen (act. 16). Zudem weitete er das Ausstandsgesuch aus auf den Stv. Bundesanwalt N. (act. 16, S. 4). Mit IV. Addendum vom 1. Juli 2019 machte A. das Vorliegen eines neuen zu- sätzlichen Ausstandsgrunds geltend (act. 19). D. nahm seinerseits mit Ein- gabe vom 5. Juli 2019 nochmals unaufgefordert zur Replik und zum IV. Ad- dendum Stellung (act. 21). Diese Stellungnahme wurde A. am 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 22). Am 19. Juli 2019 erfolgte eine weitere un-

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aufgeforderte Stellungnahme durch A. (act. 25). Am 6. September 2019 liess A. das V. Addendum einreichen (act. 27).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

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1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

2. Im Rahmen seiner Replik beantragt der Gesuchsteller, es seien sämtliche Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 ini- tiiert wurden, zu vereinigen (act. 16, S. 1). Er begründet dies mit dem glei- chen Hintergrund aller Verfahren sowie mit der gemeinsamen Beurteilung aller Mitbeschuldigten in der Strafuntersuchung (act. 16, Rz. 1). Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass zwei dieser Ausstandsverfahren bereits erledigt sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.38 vom 22. Juli 2019 und BB.2019.111 vom 2. Juli 2019). Andererseits unterscheiden sich die ver- schiedenen Gesuche gerade auch in formeller Hinsicht. Namentlich richten sie sich nicht alle gegen dieselben Gesuchsgegner bzw. sind diesbezüglich in unterschiedlichem Mass substantiiert (siehe zum Beispiel die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.38 vom 22. Juli 2019 E. 3.1; BB.2019.111 vom 2. Juli 2019 E. 3.1). Eine Vereinigung der verschiedenen Verfahren drängt sich daher nicht auf.

3.

3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich gegen Bundesanwalt B. sowie gegen D., G., H., I., J., K. und L. Weiter richtet es sich gegen «alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes», die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind (act. 1, S. 2). Im Rah- men der Replik weitete der Gesuchsteller sein Gesuch aus auf N. (act. 16, Rz. 5).

3.2

3.2.1 Bundesanwalt B. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Begehren mit den nicht protokollierten Geheimtreffen zwischen B. und C. als Präsi- denten der FIFA. Dabei sei mutmasslich auch das hier zur Diskussion ste-

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hende Strafverfahren zur Sprache gekommen, was eine bevorzugte Be- handlung der FIFA in ihrer Rolle als Privatklägerin darstelle (act. 1, Rz. 5 ff.). In seinem Addendum vom 10. Mai 2019 bezog sich der Gesuch- steller auf eine durch den Mitbeschuldigten O. gegen Vertreter der Bundes- anwaltschaft erhobene Strafanzeige und leitete daraus das Vorliegen eines weiteren Ausstandsgrundes ab (act. 6, Rz. 3 f.). Weiter zitierte er einen Medienartikel, in welchem erörtert werde, ob sich B. einer Amtsgeheimnis- verletzung schuldig gemacht haben könnte (act. 6, Rz. 10; siehe auch act. 8, Rz. 6 f.). In seiner Eingabe vom 20. Juni 2019 bezog sich der Ge- suchsteller auf die beiden Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019. Diese würden neue, zusätzliche und eigenständige Ausstandsgründe darstellen, was er jedoch nicht weiter begründete (act. 15, Rz. 1). In seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 bezog sich der Gesuchsteller auf ein in den Medien erwähntes viertes Tref- fen zwischen Vertretern der FIFA und dem Bundesanwalt, welches einen neuen und zusätzlichen Ausstandsgrund bilde (act. 19, Rz. 2 f.).

3.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Medienberichterstattung zu den verschiedenen Treffen zwischen B. und C. bereits im November 2018 bekannt gewesen ist. Er selber nahm bereits in zwei Eingaben vom

9. und 23. November 2018 an die Bundesanwaltschaft ausdrücklich darauf Bezug (vgl. zum Ganzen hierzu oben Sachverhalt lit. C). Das diesbezüglich gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom

17. April 2019, erfolgte rund fünf Monate nach Kenntnisnahme der mit er- wähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensicht- lich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Die diesbezüglichen Einwendun- gen des Gesuchstellers überzeugen nicht. Im Wesentlichen macht er zu diesem Punkt einzig geltend, er habe vom dritten Treffen erst am 13. Ap- ril 2019 und damit vier Tage vor seinem Gesuch erfahren (act. 16, Rz. 56). Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Um- stände dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gesprä- che ausserhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollierung; siehe zum Beispiel act. 8, Rz. 3, S. 3). Der Gesuchsteller selber thematisiert dieses dritte Treffen in seinem Gesuch vom 17. Ap- ril 2019 denn auch nur am Rande (siehe act. 1, Rz. 6). Erst nach dem Hin- weis auf die fehlende Fristwahrung durch den Verfahrensleiter bezeichnete der Gesuchsteller dieses dritte Treffen als das «ausschlaggebende, wel- ches jedes Ausstandsbegehren rechtfertigt» (act. 16, Rz. 28), ohne hierzu jedoch eine stichhaltige Begründung zu liefern. Es ist auch nicht nachvoll-

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ziehbar, inwiefern die dem Gesuchsteller bereits im November 2018 be- kannten Hinweise noch nicht gereicht hätten, um ein entsprechendes Aus- standsgesuch zu formulieren, bzw. inwiefern die Informationen zum dritten Treffen erst den Verdacht der beiden ersten Treffen haben erhärten können (so der Gesuchsteller in act. 1, Rz. 2.3 und 2.5). B. selbst nahm bereits am

21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen persönlich Stellung (vgl. act. 1.5, S. 2). Der Gesuchsteller führte im Anschluss daran am 23. November 2018 selber aus, er wisse nun, dass B. geheime nicht dokumentierte Treffen mit C. abgehalten habe (Akten BA, pag. 16.005- 0253).

3.2.3 Ähnliches gilt für die vom Gesuchsteller neu genannten Ausstandsgründe des vierten Treffens (vgl. hierzu act. 19, Rz. 2; act. 19.1) sowie der unter- stellten Amtsgeheimnisverletzung. Letztgenannter Vorwurf bezieht sich of- fenbar auf den Umstand, dass mit dem Walliser Oberstaatsanwalt P. ein unbeteiligter Dritter an den kritisierten Treffen teilgenommen habe (vgl. act. 6, Rz. 10; act. 6.6 und 6.7). Dass P. beim ersten dieser Treffen zuge- gen war, ergibt sich schon aus der dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 übermittelten Einstellungsverfügung in Sachen E. (Akten BA, pag. 16.005- 0355). Auch das vierte, «bisher nicht bekannte» Treffen findet bereits Er- wähnung in dieser Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.005-0355; siehe auch das vom Gesuchsteller selber mit Gesuch vom 17. April 2019 eingereichte act. 1.10, S. 10). Auch diese angeblichen Ausstandsgründe formulierte der Gesuchsteller erst drei bzw. fünf Monate nach Kenntnis- nahme der diesen zu Grunde liegenden Tatsachen und damit eindeutig verspätet. Auch das V. Addendum vom 6. September 2019 (act. 27) ändert nichts am Gesagten. Der Gesuchsteller bezieht sich darin auf den kürzlich bekannt gewordenen Entscheid der Gerichtskommission der Eidgenössi- schen Räte, B. nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen. Die von der Gerichts- kommission dabei angeführten juristischen Gründe gehen nicht über das vorstehend Ausgeführte hinaus. Die ebenfalls erwähnten politischen Gründe sind für das vorliegende Ausstandsgesuch nicht von Relevanz.

3.2.4 Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter ge- gen verschiedene Vertreter der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige er- hoben haben soll, grundsätzlich keinen hinreichenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt die gegen ihn gerichtete Untersu- chung zu unterbrechen und deren Fortgang zu behindern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).

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3.2.5 Nach dem Gesagten ist das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstands- gesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.3

3.3.1 Sofern sich das Gesuch gegen die weiteren namentlich genannten Vertre- ter der Bundesanwaltschaft aber auch gegen «alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes» richtet, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind, ist auf dieses mangels hinrei- chender Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend lei- tet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a StBOG Weisungen erlassen kann (so in act. 1, Rz. 17; act. 8, Rz. 10). Selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände in den ge- nannten Personen, welche deren angebliche Befangenheit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.

3.3.2 Entsprechendes gilt im Übrigen für die Begründung zur im Rahmen der Replik erfolgten Ausweitung des Gesuchs auf N. (siehe act. 16, Rz. 5). Schliesslich begründet die Berichterstattung in den Medien, wonach ein Anwalt den Ausstand von N. verlangt habe (act. 19.3), keinerlei Ausstands- grund in dessen Person selber (so der Gesuchsteller in act. 19, Rz. 4).

3.3.3 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkrete Vorwürfe an die Adressen von I. und D., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. I. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit wel- chem ein gegen I. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 16, Rz. 38, 61 ff.). Die dort gemachten Feststellungen entfalten nach Ansicht des Gesuchstellers dieselben Wirkungen auch im vorliegen- den Verfahren (act. 16, Rz. 61). Auf das vom Gesuchsteller gegen I. ge- richtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht einzutreten. I. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegenden Strafverfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren beschränkte sich auf die Stellver- tretung des Verfahrensleiters D. bzw. des vormaligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt

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werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 11.1.4, S. 3; act. 21, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Aus der kurzen Aufzählung des Gesuchstellers von Verfahrenshandlungen, an de- nen I. mitgewirkt haben soll (act. 16, Rz. 31 und 61) ergibt sich diesbezüg- lich nichts anderes. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).

3.3.4 D. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Gesuch hauptsächlich mit demselben Vorwurf, der im Rahmen des Beschlusses BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 zur Gutheissung des gegen I. gerichteten Ausstandsgesuchs geführt hat. So habe auch D. von den Treffen zwischen E. und F. gewusst und diesen «Kanal» zur Privatklägerin aktiv benutzt, um bei dieser Anliegen des Verfahrens zu deponieren oder aber Informationen erhältlich zu ma- chen (act. 16, Rz. 37 ff.). D. hat zwar eingeräumt, von diesen Treffen ge- wusst zu haben (act. 11.1.3, S. 15). Den Akten sind darüber hinaus aber keine Hinweise zu entnehmen, dass er diese Kontakte selber aktiv genutzt hat, um als Verfahrensleiter das unter seiner Verantwortung stehende Strafverfahren voranzutreiben. Dessen Position unterscheidet sich dem- nach grundlegend von derjenigen von I. als Verfahrensleiter in den Straf- untersuchungen, welche dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 zu Grunde lagen (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 8). Die anderslautenden Vorbringen des Gesuchstellers beruhen demgegen- über lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen (act. 16, Rz. 40 und 45). Ein hinreichend glaubhafter Ausstandsgrund ist darin nicht zu erken- nen.

4. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 12. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwalt B., Bundesanwaltschaft - D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Doppels von act. 25 und 27 mit Beilagen)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.