Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 5. Juli 2016 gegen B., C., D., E. und A. eine Strafuntersuchung SV.15.1462 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Gemäss Ausführungen der Bundesanwaltschaft gehe es um eine Zahlung der Fédération internationale de Football association (FIFA) (nachfolgend «FIFA») vom 26./27. April 2005 auf das Konto von F. Die Mittel im Umfang von EUR 6.7 Mio. seien zuvor vom Deutschen Fussball-Bund e.V. (nachfol- gend «DFB») bzw. dem Organisationskomitee der WM 2006 (nachfolgend «OK WM 2006) an die FIFA geflossen. Es bestehe der Verdacht, dass C., D., B. und E. als ehemalige Mitglieder des Präsidiums des OK WM 2006 die Mitglieder des Präsidialausschusses des OK WM 2006 im April 2005 zur Ge- nehmigung bzw. Duldung der Zahlung der EUR 6.7 Mio. aus dem EUR 12 Mio.-Kulturbudget des OK WM 2006 an die FIFA bestimmt hätten. Dabei hät- ten sie von Beginn an beabsichtigt, diese Gelder entgegen des gegenüber dem OK-Präsidialausschuss angegebenen Verwendungszwecks (Kosten- beteiligung an der FIFA-Auftaktveranstaltung zur WM 2006) F. zukommen zu lassen, um bei diesem eine nicht durch den DFB geschuldete Forderung zu begleichen. A. werde verdächtigt, dass er vorsätzlich mit dem OK-Präsi- dium zusammengewirkt habe, um das Gelingen dieses Plans durch Treffen der erforderlichen Vorbereitungs- und Ausführungsmassnahmen auf Seiten der FIFA sicherzustellen, namentlich durch Entgegennahme, Verbuchung und Weiterleitung der EUR 6.7 Mio.
B. Anfang November 2018 sei in verschiedenen Medien bekannt geworden, dass der damalige Leiter der Abteilung X. der Bundesanwaltschaft, G., auf- grund möglicherweise strafrechtlich relevanter Informationen betreffend den Untersuchungskomplex Weltfussball Ende Oktober 2018 durch den Bundes- anwalt H. freigestellt worden sei.
C. Mit Schreiben vom 9. November 2018 gelangte A. an H., mit welchem er Bezug auf die erwähnte Medienberichterstattung nahm und um Sistierung des Verfahrens SV.15.1462 ersuchte, bis «die offensichtlich massiven Vor- würfe gegen den (die?) (Chef-)Ermittler in diesem Komplex ausserbetrieblich (neutral) geklärt» seien (Verfahrensakten Urk. 16.005-0237 f.).
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D. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte der ausserordentliche Staats- anwalt des Bundes, I., die gegen G. im Oktober 2018 eröffnete Strafuntersu- chung wegen Amtsgeheimnisverletzung, Begünstigung, Sich bestechen las- sen und Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Weltfussball wieder ein (Verfahrensakten Urk. 18.303-0007 ff.).
E. A. wandte sich ferner mit Schreiben vom 23. November 2018 an die Bundes- anwaltschaft und hielt fest, dass gestützt auf die Berichterstattung in der NZZ vom 20. und 21. November 2018 bekannt sei, wonach H. geheime nicht do- kumentierte Treffen mit dem Präsidenten der FIFA abgehalten habe. Der Chef-Jurist der FIFA seinerseits habe sich mit G. getroffen. A. ersuchte mit seinem Schreiben um Beizug der gesamten Akten der Strafuntersuchung in Sachen G. sowie um Beizug der Korrespondenz, Agenda-Einträge etc., wel- che die Treffen von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatkläge- rin FIFA dokumentieren würden. Zudem hielt A. an seinem bereits mit Schrei- ben vom 9. November 2018 gestellten Sistierungsgesuch fest (Verfahrens- akten Urk. 16.005-0251 f.).
F. Die Bundesanwaltschaft ersuchte den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes I. mit Schreiben vom 16. Januar 2019 um Übermittlung der Einstel- lungsverfügung in Sachen G. vom 9. November 2019 (Verfahrensakten Urk. 18.303-0001 ff.). Dem kam I. mit Schreiben vom 18. Januar 2019 nach (Ver- fahrensakten Urk. 18.303-0005 ff.).
G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. eine geschwärzte Kopie der Einstellungsverfügung in Sachen G. vom 9. Novem- ber 2018 zukommen und räumte ihm Gelegenheit ein, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. Auf den Beizug sämtlicher Untersuchungsakten in Sachen G. verzichtete die Bun- desanwaltschaft. Ferner teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, dass sie das Verfahrensdossier im Sinne von Art. 100 StPO mit weiteren Dateien, die sie von der FIFA im Zusammenhang mit dem Freshfield-Bericht erhalten habe, sowie mit Dateien der FIFA, die sie auch auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe erhalten habe, vervollständige (Verfahrensakten Urk. 16.005- 0341 ff.).
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H. A. nahm am 11. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der Bundesanwalt- schaft Einsicht in die ungeschwärzte Kopie der Einstellungsverfügung in Sa- chen G. vom 9. November 2019 (Verfahrensakten Urk. 16.005-0374).
I. Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
«1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesamten Untersuchungsak- ten des Strafverfahrens gegen G. insbesondere sämtliche Einvernahmen bspw. von G., J., K. sowie den gesamten SMS-Verkehr zwischen G. und J. beizuzie- hen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren.
2. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Unterlagen, welche Auf- schluss über Kontakte, Treffen und Absprachen zwischen H. und L. gegen, insb. allfällige Einvernahmeprotokolle, Aktennotizen, Kalendereinträge etc. bei- zuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren;
3. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Korrespondenz, Agenda-Einträge etc., welche die Treffend von Mitgliedern der Bundesanwalt- schaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentieren, im Verfahren SV.15.1462 beizuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren;
4. es sei festzustellen, dass die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin Un- terlagen von der FIFA, als Privatklägerin im Verfahren erhalten hat, nicht den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung entspricht;
5. es sei festzuhalten, dass erst die Einsichtnahme des Unterzeichnenden resp. durch RA M. am 11. Februar 2019 in die ungeschwärzte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. vom 09.11.2018 das fristauslösende Ereignis der vorliegend relevanten zehntägigen Beschwerdefrist darstellt.
6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten 7,7% Mwst. zu Lasten des Staates.»
J. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Im Rahmen des zwei- ten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom 25. März und 15. April 2019 jeweils an ihren in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest (act. 7 und 10).
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K. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reicht A. der Beschwerdekammer einen Zei- tungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung vom selben Tag ein, demgemäss von einem vierten Treffen zwischen H. und L. die Rede sei. Zudem informiert A., dass er bei der Beschwerdekammer mit Datum vom 17. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen H. «sowie alle ihm unterstellten um in Verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bun- des» eingereicht habe. Er ersucht um Beizug der Akten im Ausstandsverfah- ren BB.2019.85 (act. 12).
L. Mit Eingabe vom 26. April 2019 nimmt A. unaufgefordert zur Duplik der Bun- desanwaltschaft vom 15. April 2019 Stellung (act. 13), was der Bundesan- waltschaft zusammen mit der Eingabe A.s vom 23. April 2019 am 29. Ap- ril 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Be- stimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Auf- schub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_331/2016 vom
23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch 1B_189/2012 vom 17. Au- gust 2012 E. 2.1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. November 2018 den Bei- zug der gesamten Untersuchungsakten im Verfahren gegen G. sowie den Beizug von Korrespondenz, Agenda-Einträgen etc., welche die Treffen von
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Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentie- ren, beantragt. Er hat diesen Antrag im Beschwerdeverfahren wiederholt (vgl. Beschwerdeanträge 1-3). Wird der Beizug von Akten aus einem ande- ren Verfahren beantragt und wird diesem Antrag entsprochen, werden diese Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert, und diese werden zu Beweismitteln. Letzteres ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1 StPO (un- ter der Überschrift «Sachliche Beweismittel»), wonach die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Per- son erforderlich ist. Damit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aktenbeizug um einen Beweisantrag. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Aktenbeizug zwecks Akteneinsicht beantragt hat.
Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen kann – wie bereits erwähnt – keine Beschwerde erhoben werden (vgl. auch Art. 331 Abs. 3 StPO). Dass dem Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ein Beweisverlust drohen würde, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersicht- lich. Auch wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine geradezu systematische Ablehnung von entlasten- den Beweisanträgen handelt und deswegen eine unnötige Hauptverhand- lung droht (vgl. dazu KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO- Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 394).
Auf die Beschwerdeanträge 1-3 ist daher nicht einzutreten.
E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin Unterlagen von der FIFA als Privat- klägerin im Verfahren erhalten habe, nicht den Vorschriften der Schweizeri- schen Strafprozessordnung entspreche, hat er diesbezüglich kein Feststel- lungsinteresse geltend gemacht. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im Hauptverfahren dem Strafrichter unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Einem allfälligen diesbezüglichen Entscheid durch den Strafrichter hat die Be- schwerdekammer nicht vorzugreifen.
Auf den Beschwerdeantrag 4 ist damit nicht einzutreten.
E. 1.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den Beschwerdeantrag 5, wonach «festzuhalten» sei, dass erst die Einsichtnahme vom 11. Februar 2019 in die ungeschwärzte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. vom
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9. November 2018 fristauslösendes Ereignis der vorliegend relevanten zehn- tägigen Beschwerdefrist darstelle. Inwiefern der Beschwerdeführer diesbe- züglich eine Feststellungsinteresse hat, ist nicht erkennbar, zumal er die be- gründete Beschwerde fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Ta- gen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht hat.
E. 2 Dementsprechend ist auf die Beschwerde in vollem Umfang nicht einzutre- ten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO) / Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.30
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 5. Juli 2016 gegen B., C., D., E. und A. eine Strafuntersuchung SV.15.1462 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Gemäss Ausführungen der Bundesanwaltschaft gehe es um eine Zahlung der Fédération internationale de Football association (FIFA) (nachfolgend «FIFA») vom 26./27. April 2005 auf das Konto von F. Die Mittel im Umfang von EUR 6.7 Mio. seien zuvor vom Deutschen Fussball-Bund e.V. (nachfol- gend «DFB») bzw. dem Organisationskomitee der WM 2006 (nachfolgend «OK WM 2006) an die FIFA geflossen. Es bestehe der Verdacht, dass C., D., B. und E. als ehemalige Mitglieder des Präsidiums des OK WM 2006 die Mitglieder des Präsidialausschusses des OK WM 2006 im April 2005 zur Ge- nehmigung bzw. Duldung der Zahlung der EUR 6.7 Mio. aus dem EUR 12 Mio.-Kulturbudget des OK WM 2006 an die FIFA bestimmt hätten. Dabei hät- ten sie von Beginn an beabsichtigt, diese Gelder entgegen des gegenüber dem OK-Präsidialausschuss angegebenen Verwendungszwecks (Kosten- beteiligung an der FIFA-Auftaktveranstaltung zur WM 2006) F. zukommen zu lassen, um bei diesem eine nicht durch den DFB geschuldete Forderung zu begleichen. A. werde verdächtigt, dass er vorsätzlich mit dem OK-Präsi- dium zusammengewirkt habe, um das Gelingen dieses Plans durch Treffen der erforderlichen Vorbereitungs- und Ausführungsmassnahmen auf Seiten der FIFA sicherzustellen, namentlich durch Entgegennahme, Verbuchung und Weiterleitung der EUR 6.7 Mio.
B. Anfang November 2018 sei in verschiedenen Medien bekannt geworden, dass der damalige Leiter der Abteilung X. der Bundesanwaltschaft, G., auf- grund möglicherweise strafrechtlich relevanter Informationen betreffend den Untersuchungskomplex Weltfussball Ende Oktober 2018 durch den Bundes- anwalt H. freigestellt worden sei.
C. Mit Schreiben vom 9. November 2018 gelangte A. an H., mit welchem er Bezug auf die erwähnte Medienberichterstattung nahm und um Sistierung des Verfahrens SV.15.1462 ersuchte, bis «die offensichtlich massiven Vor- würfe gegen den (die?) (Chef-)Ermittler in diesem Komplex ausserbetrieblich (neutral) geklärt» seien (Verfahrensakten Urk. 16.005-0237 f.).
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D. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte der ausserordentliche Staats- anwalt des Bundes, I., die gegen G. im Oktober 2018 eröffnete Strafuntersu- chung wegen Amtsgeheimnisverletzung, Begünstigung, Sich bestechen las- sen und Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Weltfussball wieder ein (Verfahrensakten Urk. 18.303-0007 ff.).
E. A. wandte sich ferner mit Schreiben vom 23. November 2018 an die Bundes- anwaltschaft und hielt fest, dass gestützt auf die Berichterstattung in der NZZ vom 20. und 21. November 2018 bekannt sei, wonach H. geheime nicht do- kumentierte Treffen mit dem Präsidenten der FIFA abgehalten habe. Der Chef-Jurist der FIFA seinerseits habe sich mit G. getroffen. A. ersuchte mit seinem Schreiben um Beizug der gesamten Akten der Strafuntersuchung in Sachen G. sowie um Beizug der Korrespondenz, Agenda-Einträge etc., wel- che die Treffen von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatkläge- rin FIFA dokumentieren würden. Zudem hielt A. an seinem bereits mit Schrei- ben vom 9. November 2018 gestellten Sistierungsgesuch fest (Verfahrens- akten Urk. 16.005-0251 f.).
F. Die Bundesanwaltschaft ersuchte den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes I. mit Schreiben vom 16. Januar 2019 um Übermittlung der Einstel- lungsverfügung in Sachen G. vom 9. November 2019 (Verfahrensakten Urk. 18.303-0001 ff.). Dem kam I. mit Schreiben vom 18. Januar 2019 nach (Ver- fahrensakten Urk. 18.303-0005 ff.).
G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. eine geschwärzte Kopie der Einstellungsverfügung in Sachen G. vom 9. Novem- ber 2018 zukommen und räumte ihm Gelegenheit ein, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. Auf den Beizug sämtlicher Untersuchungsakten in Sachen G. verzichtete die Bun- desanwaltschaft. Ferner teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, dass sie das Verfahrensdossier im Sinne von Art. 100 StPO mit weiteren Dateien, die sie von der FIFA im Zusammenhang mit dem Freshfield-Bericht erhalten habe, sowie mit Dateien der FIFA, die sie auch auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe erhalten habe, vervollständige (Verfahrensakten Urk. 16.005- 0341 ff.).
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H. A. nahm am 11. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der Bundesanwalt- schaft Einsicht in die ungeschwärzte Kopie der Einstellungsverfügung in Sa- chen G. vom 9. November 2019 (Verfahrensakten Urk. 16.005-0374).
I. Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
«1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesamten Untersuchungsak- ten des Strafverfahrens gegen G. insbesondere sämtliche Einvernahmen bspw. von G., J., K. sowie den gesamten SMS-Verkehr zwischen G. und J. beizuzie- hen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren.
2. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Unterlagen, welche Auf- schluss über Kontakte, Treffen und Absprachen zwischen H. und L. gegen, insb. allfällige Einvernahmeprotokolle, Aktennotizen, Kalendereinträge etc. bei- zuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren;
3. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Korrespondenz, Agenda-Einträge etc., welche die Treffend von Mitgliedern der Bundesanwalt- schaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentieren, im Verfahren SV.15.1462 beizuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren;
4. es sei festzustellen, dass die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin Un- terlagen von der FIFA, als Privatklägerin im Verfahren erhalten hat, nicht den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung entspricht;
5. es sei festzuhalten, dass erst die Einsichtnahme des Unterzeichnenden resp. durch RA M. am 11. Februar 2019 in die ungeschwärzte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. vom 09.11.2018 das fristauslösende Ereignis der vorliegend relevanten zehntägigen Beschwerdefrist darstellt.
6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten 7,7% Mwst. zu Lasten des Staates.»
J. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Im Rahmen des zwei- ten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom 25. März und 15. April 2019 jeweils an ihren in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest (act. 7 und 10).
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K. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reicht A. der Beschwerdekammer einen Zei- tungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung vom selben Tag ein, demgemäss von einem vierten Treffen zwischen H. und L. die Rede sei. Zudem informiert A., dass er bei der Beschwerdekammer mit Datum vom 17. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen H. «sowie alle ihm unterstellten um in Verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bun- des» eingereicht habe. Er ersucht um Beizug der Akten im Ausstandsverfah- ren BB.2019.85 (act. 12).
L. Mit Eingabe vom 26. April 2019 nimmt A. unaufgefordert zur Duplik der Bun- desanwaltschaft vom 15. April 2019 Stellung (act. 13), was der Bundesan- waltschaft zusammen mit der Eingabe A.s vom 23. April 2019 am 29. Ap- ril 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Be- stimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Auf- schub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_331/2016 vom
23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch 1B_189/2012 vom 17. Au- gust 2012 E. 2.1).
1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. November 2018 den Bei- zug der gesamten Untersuchungsakten im Verfahren gegen G. sowie den Beizug von Korrespondenz, Agenda-Einträgen etc., welche die Treffen von
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Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentie- ren, beantragt. Er hat diesen Antrag im Beschwerdeverfahren wiederholt (vgl. Beschwerdeanträge 1-3). Wird der Beizug von Akten aus einem ande- ren Verfahren beantragt und wird diesem Antrag entsprochen, werden diese Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert, und diese werden zu Beweismitteln. Letzteres ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1 StPO (un- ter der Überschrift «Sachliche Beweismittel»), wonach die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Per- son erforderlich ist. Damit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aktenbeizug um einen Beweisantrag. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Aktenbeizug zwecks Akteneinsicht beantragt hat.
Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen kann – wie bereits erwähnt – keine Beschwerde erhoben werden (vgl. auch Art. 331 Abs. 3 StPO). Dass dem Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ein Beweisverlust drohen würde, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersicht- lich. Auch wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine geradezu systematische Ablehnung von entlasten- den Beweisanträgen handelt und deswegen eine unnötige Hauptverhand- lung droht (vgl. dazu KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO- Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 394).
Auf die Beschwerdeanträge 1-3 ist daher nicht einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin Unterlagen von der FIFA als Privat- klägerin im Verfahren erhalten habe, nicht den Vorschriften der Schweizeri- schen Strafprozessordnung entspreche, hat er diesbezüglich kein Feststel- lungsinteresse geltend gemacht. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im Hauptverfahren dem Strafrichter unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Einem allfälligen diesbezüglichen Entscheid durch den Strafrichter hat die Be- schwerdekammer nicht vorzugreifen.
Auf den Beschwerdeantrag 4 ist damit nicht einzutreten.
1.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den Beschwerdeantrag 5, wonach «festzuhalten» sei, dass erst die Einsichtnahme vom 11. Februar 2019 in die ungeschwärzte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. vom
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9. November 2018 fristauslösendes Ereignis der vorliegend relevanten zehn- tägigen Beschwerdefrist darstelle. Inwiefern der Beschwerdeführer diesbe- züglich eine Feststellungsinteresse hat, ist nicht erkennbar, zumal er die be- gründete Beschwerde fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Ta- gen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht hat.
2. Dementsprechend ist auf die Beschwerde in vollem Umfang nicht einzutre- ten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.