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BB.2021.209

Bundesstrafgericht · 2021-10-20 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Am 19. Mai 2017 reichte B. der Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafan- zeige samt Strafantrag ein. Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. Au- gust 2017 ergänzte B. ihre Strafanzeige (SV.17.0998, pag. 101-0001 ff.).

Darin führte sie zusammenfassend aus, ihre Mutter C. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. B. und ihr Bruder D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. A. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des pro- tector wahrgenommen. Ab 2008 habe A. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierungen habe A. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzu- rechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe. Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vor- genommen.

In der Strafanzeige samt Ergänzungen wurden insgesamt sechs konkrete Sachverhaltsvorwürfe gegen A. erhoben.

B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. 24. Okto- ber 2017 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von B. nicht ein (SV.17.0998, pag. 03.001-001 ff.).

C. Mit Beschluss BB.2018.145 vom 7. März 2019 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die dagegen von B. erhobene Beschwerde teil- weise gut. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend vier Sach- verhaltsvorwürfe auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Unter- suchung zurück. Betreffend die übrigen Sachverhalte wies sie die Be- schwerde ab (SV.17.0998, pag. 21.102-0001 ff.; 21.102-0053 ff.).

D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 an die Bundesanwaltschaft bezeichnete A. Rechtsanwalt F. als seinen Pflichtverteidiger und machte Mittellosigkeit geltend (s. SV.18.0321, pag. 16.001-0045 ff.).

Die Bundesanwaltschaft forderte mit Schreiben vom 20. Februar 2020 Rechtsanwalt F. auf mitzuteilen, ob er A. in diesem Verfahren vertrete, und

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gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Weiter wurde er aufgefordert, die von A. geltend gemachte Mittellosigkeit ordnungsgemäss zu substantiieren (SV.18.0321, pag. 16.001-0001 f.).

Rechtsanwalt F. teilte der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom

27. Februar 2020 unter anderem mit, dass er in diesem Verfahren noch nicht der Verteidiger von A. sei, da dieser die Bundesanwaltschaft eindeutig ge- beten habe, ihn von Amtes wegen als Pflichtverteidiger zu ernennen. Rechtsanwalt F. ersuchte die Bundesanwaltschaft, ihn für die Zwecke dieses Verfahrens auf der Grundlage der beigelegten Unterlagen zur Verteidigung von A. zu bestellen (SV.18.0321, pag. 16.001-0004 ff.).

Die Bundesanwaltschaft informierte A. mit Schreiben vom 28. Februar 2020, dass in diesem Verfahren Rechtsanwalt F. entsprechend seiner ausdrückli- chen Aussage in seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 nicht der Vertreter von A. sei. Sie führte weiter aus, dass entsprechend das Schreiben der Bun- desanwaltschaft direkt an A. sowie der Orientierung halber an Rechtsanwalt F. in Kopie erfolge. Sie wies darauf hin, dass die von Rechtsanwalt F. einge- reichten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die behauptete Mittellosig- keit zu belegen. Diese bestünden im Wesentlichen aus unsubstantiierten, schriftlichen Behauptungen. Nur weil diese zuhanden der Steuerbehörde er- folgt seien, könne ihnen nicht ein höherer Wert beigemessen werden. Um die Mittellosigkeit im Mindesten prüfen zu können, sei die letzte rechtskräf- tige Steuerveranlagung einzureichen. Die Nachforderung weiterer Unterla- gen bleibe vorbehalten. Es seien ferner auch alle weltweiten Vermögens- werte, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt sei, sowie alle weltweiten Ein- künfte auszuweisen und zu belegen (SV.18.0321, pag. 16.001-0045 ff.).

E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von B. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die im Zusammenhang mit häus- lichen Streitigkeiten stehenden Strafanzeigen der ehemaligen Ehefrau von A. Es wurde dabei die getrennte Aktenführung angeordnet (SV.17.0998, pag. 01.000-0001 ff.).

F. Mit Schreiben vom 26. April 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von B. die Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse und kündigte ihm die Einstellung im Sinne von Art. 318 StPO betreffend alle vier Sachverhaltsvorwürfe/Teilsachverhalte der Strafuntersuchung SV.17.0998

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an (SV.17.0998, pag. 03.001-0031 ff.). Innerhalb der angesetzten Frist liess B. ihre Stellungnahme zukommen (SV.17.0998, pag. 19.001-0001 ff.).

G. Die Bundesanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 13. Juli 2021 A. die Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse und kündigte ihm die Einstellung im Sinne von Art. 318 StPO betreffend alle vier Sachverhaltsvor- würfe/Teilsachverhalte der Strafuntersuchung SV.17.0998 an (SV.17.0998, pag. 03.001-0046 ff.).

Am 22. Juli 2021 reichte A. der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (SV.17.0998, pag. 03.001-0072 ff.):

«Es sei festzustellen, dass die beiden rechtshilfeweise beschafften Berichte durch IP Nikosia/FedPol Bern (Fall Nr. 212615) und Staatsanwaltschaft Luxem- burg/RAKUTEN VIBER fuer die Untersuchungen nicht verwendet werden duer- fen und nicht verwertbar sind. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschaedigung von Fr. 10'000 fuer den durch die Verletzung der Persoenlich- keitsrechte entstandene Schaden, welcher durch die oben erwaehnten Ueber- wachungsmassnahmen entstanden sind, zuzusprechen. Das Verfahren SV.18.0321, 10jaehrige Besuchsrechtskonflikt mit der unter Borderlinesyndrom leidende Privatklaegerin, sei ebenfalls mit einer Nichtan- handnahmeverfuegung abzuschliessen. Ich bitte Sie fuer die Genehmigung meiner Antraege ebenfalls die Akten aus dem Verfahren SK.2019.12 beizuzie- hen.»

H. Mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 verfügte die Bundesan- waltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evt. Veruntreuung nach Art. 138 StGB im Zusammen mit den Sach- verhaltsvorwürfen in der Strafanzeige von B. (Disp. Ziff. 1). In Disp. Ziff. 2 wurden anteilsweise die Verfahrenskosten der Privatklägerin auferlegt (Fr. 5'000.--) und es wurde festgehalten, dass die übrigen Verfahrenskosten (Fr. 15'000.--) die Bundeskasse trage. In Disp. Ziff. 4 wurde A. keine Ent- schädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Weiter wurden in der Tei- leinstellungsverfügung diverse Anträge von A. abgewiesen. Unter anderem wurde in Disp. Ziff. 7 der Antrag von A. auf Einstellung der Strafsache SV.18.0321 abgewiesen. In Disp. Ziff. 8 wurde der Antrag von A. auf Fest- stellung der Unverwertbarkeit des Berichtes der Bundeskriminalpolizei vom

8. Februar 2021 abgewiesen. Der Antrag von A. auf Entschädigung/Genug- tuung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Erstellung des Berichtes der BKP vom 8. Februar 2021 wurde in Disp. Ziff. 9 abgewiesen.

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In Disp. Ziff. 10 wurde die Abweisung des Antrags von A. auf Beizug der Akten des Verfahrens SK.2019.12 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügt.

I. Mit Eingabe vom 24. August 2021 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen Ziff. 4, 7, 8 und 9 der Teileinstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2021. Er verlangt in diesen Punkten die Aufhebung der angefochtenen Teileinstellungsverfü- gung und stellt gleichzeitig folgende Anträge (act. 1):

«Es sei festzustellen, dass die beiden rechtshilfeweise beschafften Berichte durch IP Nikosia/FedPol Bern (Fall Nr. 212615) und Staatsanwaltschaft Luxem- burg/Rakuten Viber für die Untersuchungen nicht verwendet werden dürfen und nicht verwertbar sind. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 10'000.-- für den durch die Verletzung der Persönlichkeits- rechte entstandene Schaden, welcher durch die oben erwähnten Überwa- chungsmassnahmen entstanden sind, zuzusprechen. Das Verfahren SV.18.0321, 10-jährige Besuchsrechtskonflikt mit der unter Borderlinesyndrom leidende Privatklägerin, sei ebenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abzuschliessen. Ich bitte Sie für die Genehmigung meiner Beschwerde eben- falls die Akten aus dem Verfahren SK.2019.12, SK.2019.18 und BB.2021.17- 18 beizuziehen und verweise auf die verschiedenen pendenten beim Bundes- gericht hängigen verfassungsrechtlichen Beschwerden gegen Verfügungen Ih- rer Kammer».

Er beantragt ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und Rechtsanwalt F. als amtlichen Verteidiger im Beschwerdever- fahren einzusetzen (BP.2021.74).

J. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 stellt die Bundesanwalt- schaft den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2021 in Kenntnis ge- setzt (act. 5).

K. Mit einem ersten unaufgeforderten Schreiben vom 10. September 2021 stellt der Beschwerdeführer weitere Anträge (act. 6). Mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2021 machte der Beschwerdeführer eine zweite unaufgeforderte Ein- gabe (act. 7).

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L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können (grundsätzlich) sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. die Einstellung an sich, Kosten- und Entschädi- gungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden (s. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 vom 4. November 2020 E. 1.1; BB.2018.149 und BB.2018.150 vom 5. August 2019 E. 1.1; BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar,

E. 1.2 Die Beschwerde vom 24. August 2021 richtet sich ausdrücklich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 (keine Entschädigung und keine Genugtuung der be- schuldigten Person bei Einstellung), 7 (keine Einstellung betreffend SV.18.0321), 8 (keine Feststellung der Unverwertbarkeit des Polizeiberichts) und 9 (keine Entschädigung/Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung durch Polizeibericht) der Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021.

E. 1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung (Disp. Ziff. 4) anficht, kommt ihm ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Anfechtung der Einstellungsverfügung zu. Ihm kommt ebenfalls

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ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfü- gung zu mit Blick auf die ihm verweigerte Entschädigung und Genugtuung wegen der geltend gemachten Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Erstellung des Berichtes der Bundeskriminalpolizei (Disp. Ziff. 9). Es ist daher bezüglich dieser zwei Punkte auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.2 Was die Anfechtung der verweigerten Einstellung der Strafsache SV.18.0321 (Disp. Ziff. 7) anbelangt, steht dem Beschwerdeführer vorlie- gend kein Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2; s. zum Ganzen auch zuletzt Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.149-150 vom 16. Januar 2020 E. 1.3, m.w.H.). Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt zwar nicht ausdrücklich, auch gegen Disp. Ziff. 10 (kein Aktenbeizug) Beschwerde zu erheben. Er beantragt aller- dings auch im Beschwerdefahren den Aktenbeizug. Soweit er damit sinnge- mäss Disp. Ziff. 10 als mitangefochten wissen will, ist Folgendes festzuhal- ten:

Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aktenbeizug handelt es sich um einen Beweisantrag. So werden die beigezogenen Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert und diese werden zu Beweismitteln, wenn der Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren beantragt und diesem Antrag entsprochen wird. Dies ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1 StPO (unter der Überschrift «Sachliche Beweismittel»), wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der be- schuldigten Person erforderlich ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.30 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).

Die Beschwerde ist grundsätzlich nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbe- hörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Ge- richt wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisab- nahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

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Im Falle einer rechtskräftigen Einstellung kann der Beweisantrag zwar nicht vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, aber es stellt sich dies- falls die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse an der Anfechtung eines abgewiesenen Beweisantrags durch die beschuldigte Person. Vorlie- gend erging eine Teileinstellungsverfügung, welche im Hauptpunkt auf Sei- ten des Beschwerdeführers unangefochten geblieben ist. Der Beschwerde- gegnerin ist dabei beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ak- ten des Verfahrens SK.2019.12 (sowie anderer Verfahren) in Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers relevant sein sollen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, worin bei dieser Ausgangslage sein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des verweigerten Ak- tenbeizugs liegen soll. Soweit es auf Beschwerde der Privatklägerin zu einer Aufhebung der Teileinstellung kommen sollte, könnte der Beschwerdeführer seinen Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wie- derholen. Nach dem Gesagten ist demnach auch in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie erhoben wurde.

E. 1.2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unverwertbarkeit des Be- richts der Bundeskriminalpolizei vom 8. Februar 2021 im Verfahren SV.17.0998 festzustellen (Disp. Ziff. 8), hat er diesbezüglich ebenso wenig ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse geltend gemacht. Ein sol- ches ist auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Teileinstellungs- verfügung vom 12. August 2021 kam der streitige Bericht nicht zum Tragen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Teileinstellungsverfü- gung und der Beschwerdeantwort, wonach die Erkenntnisse aus den polizei- lichen Abklärungen im vorliegenden Verfahren noch nicht hätten verwertet werden müssen (s. act. 4 S. 4 f.), hält der Beschwerdeführer ebenfalls nichts entgegen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auf die Frage der Verwertbarkeit des Berichts der Bundeskriminalpolizei im Strafverfahren SV.18.0321 oder anderen Verfahren bereits prinzipiell nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzugehen. Diesbezüglich ist sein allfälliges Feststel- lungsinteresse irrelevant. Im Übrigen kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im (betreffenden) Hauptverfahren dem Strafrichter unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Zusammenfassend ist auf die Be- schwerde auch im letzten Punkt nicht einzutreten.

E. 2 Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5).

Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jede andere Verfahrensbetei- ligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet in der Beschwerde die Kommissionierung des Polizeiberichts und der Überwachung des «Rakuten Viber» Anschlusses als «widerrechtliche» Zwangsmassnahme (act. 1 S. 2). Soweit er sich damit

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sinngemäss auf Art. 431 Abs. 1 StPO berufen möchte, ist vollständigkeits- halber Folgendes festzuhalten:

E. 2.2 Zwangsmassnahmen können von Strafbehörden insbesondere dann ergrif- fen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO) und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, von Amtes wegen. Als Zwangsmassnahmen gelten insbesondere Haft und die vorläufige Festnahme (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.2), Hausdurchsuchun- gen, Beschlagnahmungen und Überwachung des Fernmeldeverkehrs (WEH- RENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N. 3, 3b, 3e, 4, 5).

E. 2.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2020 ersuchte die Beschwerdegeg- nerin die luxemburgischen Behörden um Erhebung und Übermittlung von Verbindungsdaten bei der Gesellschaft G. S.á.r.l. in Luxemburg betreffend den Viber-Account des Beschwerdeführers (SV.17.0998, pag. 18.102-0001 ff.). Darin umschrieb die Beschwerdegegnerin den gegen den Beschwerde- führer untersuchten Tatverdacht. Sie führte weiter aus, sie habe ihn zu den Tatvorwürfen bis anhin nicht einvernehmen können. So habe dieser telefo- nisch und per E-Mail wiederholt mitgeteilt, sich in Zypern in Krebstherapie zu befinden und nicht reisefähig zu sein. Am bisherigen Wohnsitz in der Schweiz sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2020 abgemeldet, ohne dass ein neuer Wohnsitz bekannt sei. Aufgrund verschiedener Hinweise und Umstände bestehe indessen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdefüh- rer durchaus reisefähig sei und sich immer wieder in der Schweiz aufhalte oder die Schweiz passiere. Im Hinblick auf eine Zuführung des Beschwerde- führers an eine Einvernahme, allenfalls eine Festnahme sowie zur Widerle- gung der von ihm behaupteten Reiseunfähigkeit, bestehe ein prozessuales Interesse, ein Bewegungsprofil des Beschwerdeführers zu erstellen, aus welchem mitunter ersichtlich sei, wie oft resp. wie regelmässig der Be- schwerdeführer sich in der Schweiz befinde resp. wie oft und in welche Län- der der Beschwerdeführer reise. Im Hinblick auf die Erstellung eines Bewe- gungsprofils seien die Verbindungsdaten, insbesondere die IP-Adressen, der über den Account des Beschwerdeführers geführten Telefonate G. S.á.r.l und/oder Nachrichten geeignet, Aufschluss über den Aufenthalt des Be- schwerdeführers in verschiedenen Ländern zu geben (SV.17.0998,

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pag. 18.102-0001 ff.). Die luxemburgischen Behörden sind mit Schreiben vom 18. Januar 2021 dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen nachge- kommen und haben der Beschwerdegegnerin die beantragten Beweismittel übermittelt (SV.17.0998, pag. 18.102-0011 ff.). Die entsprechenden Erkennt- nisse sind mit den weiteren Informationen im Polizeibericht vom 8. Feb- ruar 2021 zusammengeführt worden (SV.17.0998, pag. 18.102-0001).

E. 2.4 Vorliegend erfolgte demnach die Erhebung der Verbindungsdaten nicht in der Schweiz, sondern auf dem Rechtshilfeweg im Ausland (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.3 vom 3. Februar 2015 E. 4.2). Gemäss dem dabei massgeblichen Art. 3 Ziff. 1 EUeR lässt der ersuchte Staat die Rechtshilfeersuchen, welche die Vornahme von Untersuchungs- handlungen zum Gegenstand haben, in der in seinen Rechtsvorschriften vor- gesehenen Form erledigen. Es gibt keinen Anhaltpunkt und wurde vom Be- schwerdeführer auch nie behauptet, dass die Erhebungen nicht dem luxem- burgischen Recht entsprochen hätten.

E. 2.5 Mangels Rechtswidrigkeit fehlte es offensichtlich an der Voraussetzung des Art. 431 StPO für irgendwelche Entschädigungen, soweit sich der Beschwer- deführer in der Beschwerde darauf berufen wollte. Was das Zusammentra- gen an sich der einzelnen Erkenntnisse im Polizeibericht anbelangt, so stellt dies offensichtlich keine Zwangsmassnahme dar.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in den angefochtenen Punkten die Teilein- stellungsverfügung «knapp, rechtlich mangelhaft und ungenügend begrün- det» sei (act. 1 S. 4).

E. 3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein faires Verfahren. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Be- troffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte- linstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 3.3 Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, welche aus ihrer Sicht zur Ver- weigerung einer Entschädigung/Genugtuung geführt haben, gehen aus der Begründung der angefochtenen Teileinstellungsverfügung klar hervor

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(s. auch nachfolgend E. 4.4) und sie lässt die Überprüfung der Rechtsan- wendung ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderun- gen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Be- schwerdegegners sachgerecht anzufechten. Soweit er (in Bezug auf Disp. Ziff. 4 und 9) die Begründung in der Sache als rechtlich mangelhaft rügt, wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe für das Verfahren 500 Stunden aufgewendet, welche ihm zu einem Ansatz von Fr. 30.-- pro Stunde zu ent- schädigen seien. Da die Beschwerdegegnerin seinen Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt F. ohne einleuchtende Begründung abgelehnt habe, habe er sich als Laie trotz seines schlechten Gesundheitszustandes selbst darum kümmern müssen (act. 1 S. 2). Mit der Überwachung seiner Person sei ihm sodann das rechtliche Gehör verweigert und seine Persönlichkeitsrechte willfährig und vorsätzlich verletzt worden (act. 1 S. 3). Er sei 2016 an Darm- und Leberkrebs erkrankt und die Zwangsmassnahmen seien absolut unnötig gewesen und zur Befriedigung der Bundesanwaltschaft Lausanne angeord- net worden (act. 1 S. 2 f.). Diese seien seinem Geheimhaltungsinteresse und Persönlichkeitsschutzinteresse diametral entgegen gestanden (act. 1 S. 2).

E. 4.2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,

b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prä- judiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, d.h. es gilt der Grundsatz, wonach bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 353 E. 2.4.2).

E. 4.2.2 Das Gesetz begründet in Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafver- fahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene

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Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind.

Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab dürfte das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (TPF 2014 66 E. 4.1 und E. 4.2 S. 68 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.2.2; je m.w.H.).

E. 4.2.3 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.31; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Die Beweislast für den ein- getretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesge- richts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).

E. 4.3.1 Wie einleitend festgehalten, hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die be- schuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidi- gung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht jeder Auf- wand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. So- wohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Auf- wand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis).

Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213).

E. 4.3.2 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an

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den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfah- ren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu ersetzen, die kau- sal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrecht- lichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzu- rechnen sind (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. Sep- tember 2011 E. 2.2.1, m.w.H.).

E. 4.3.3 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Ge- setz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Materiell- rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlich- keitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).

Strafprozessuale Einzelschritte geben im Allgemeinen keinen Anlass zu An- sprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und ihnen im Ermittlungsverfahren nachzugehen; in diesem Rahmen stehen dem Beschuldigten die strafpro- zessualen Verteidigungsmittel zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4).

Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbun- dene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1816, mit Hinweis).

In den anderen Fällen als Freiheitsentzug hat die ehemals beschuldigte Per- son die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1819).

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Teileinstellungsverfü- gung fest, dass der Beschwerdeführer weder aktiv noch passiv am Verfahren

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teilgenommen habe. Er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es seien keine Beweiserhebungen erfolgt, an welchen der Beschwerdeführer teilge- nommen habe. Diesen Feststellungen, welche mit den Akten übereinstim- men, stellte der Beschwerdeführer lediglich seine unbelegt gebliebene Dar- stellung gegenüber, 500 Arbeitsstunden zu seiner Verteidigung aufgewendet zu haben. Der Beschwerdeführer belegt weder seinen Aufwand noch zeigt er auf, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand ersatzfähig sein soll. Entgegen seiner Annahme führt die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin Rechtsanwalt F. nicht als seinen Verteidiger bestellt hat (s. supra lit. D), nicht automatisch dazu, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers zur Verteidigung notwendig bzw. angemessen waren.

Dem Beschwerdeführer ist weiter entgegenzuhalten, dass strafrechtliche Vorwürfe grundsätzlich auch dann zu prüfen sind und ihnen im Ermittlungs- verfahren nachzugehen ist, wenn sich die beschuldigte Person in einem schlechten Gesundheitszustand befinden sollte. Diesfalls mag zwar die psy- chische Belastung etc. durch das Strafverfahren in einem grösseren Aus- mass ausfallen. Dieser Umstand allein begründet indes im Regelfall keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche einen Genugtuungsanspruch auslösen könnte. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern durch die polizeilichen Abklärungen dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO oder eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO entstan- den sein soll, kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt – soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf das Verfahren SV.17.0998 beziehen – nichts vor, was eine andere Schlussfolgerung recht- fertigen könnte. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich auch nicht aus den Ak- ten. Dass der beantragte Beizug der Akten aus den Verfahren SK.2019.12, SK.2019.18 und BB.2021.17-18 für die Frage der Entschädigung/Genugtu- ung im Verfahren SV.17.0998 relevant sein soll, legt er nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag hiermit gleichzeitig abzuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin kommt daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer durch das Verfahren keine ersatzfähigen Kosten, auch nicht im Zusammenhang mit dem kritisierten Polizeibericht, entstanden sind. Es ist ihm nach dem Gesagten keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Polizeibericht, so- weit allfällige Ansprüche diesbezüglich im Rahmen der angefochtenen Tei- leinstellung zu beurteilen sind.

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E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Mit Beschwerde stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.74, act. 1). Mit Eingabe vom 2. September 2021 be- antragte er die Einsetzung von Rechtsanwalt F. als seinen «Pflichtverteidi- ger» (BP.2021.74, act. 3).

E. 5.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 5.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, muss die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.209 Nebenverfahren: BP.2021.74

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Sachverhalt:

A. Am 19. Mai 2017 reichte B. der Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafan- zeige samt Strafantrag ein. Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. Au- gust 2017 ergänzte B. ihre Strafanzeige (SV.17.0998, pag. 101-0001 ff.).

Darin führte sie zusammenfassend aus, ihre Mutter C. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. B. und ihr Bruder D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. A. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des pro- tector wahrgenommen. Ab 2008 habe A. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierungen habe A. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzu- rechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe. Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vor- genommen.

In der Strafanzeige samt Ergänzungen wurden insgesamt sechs konkrete Sachverhaltsvorwürfe gegen A. erhoben.

B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. 24. Okto- ber 2017 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von B. nicht ein (SV.17.0998, pag. 03.001-001 ff.).

C. Mit Beschluss BB.2018.145 vom 7. März 2019 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die dagegen von B. erhobene Beschwerde teil- weise gut. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend vier Sach- verhaltsvorwürfe auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Unter- suchung zurück. Betreffend die übrigen Sachverhalte wies sie die Be- schwerde ab (SV.17.0998, pag. 21.102-0001 ff.; 21.102-0053 ff.).

D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 an die Bundesanwaltschaft bezeichnete A. Rechtsanwalt F. als seinen Pflichtverteidiger und machte Mittellosigkeit geltend (s. SV.18.0321, pag. 16.001-0045 ff.).

Die Bundesanwaltschaft forderte mit Schreiben vom 20. Februar 2020 Rechtsanwalt F. auf mitzuteilen, ob er A. in diesem Verfahren vertrete, und

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gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Weiter wurde er aufgefordert, die von A. geltend gemachte Mittellosigkeit ordnungsgemäss zu substantiieren (SV.18.0321, pag. 16.001-0001 f.).

Rechtsanwalt F. teilte der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom

27. Februar 2020 unter anderem mit, dass er in diesem Verfahren noch nicht der Verteidiger von A. sei, da dieser die Bundesanwaltschaft eindeutig ge- beten habe, ihn von Amtes wegen als Pflichtverteidiger zu ernennen. Rechtsanwalt F. ersuchte die Bundesanwaltschaft, ihn für die Zwecke dieses Verfahrens auf der Grundlage der beigelegten Unterlagen zur Verteidigung von A. zu bestellen (SV.18.0321, pag. 16.001-0004 ff.).

Die Bundesanwaltschaft informierte A. mit Schreiben vom 28. Februar 2020, dass in diesem Verfahren Rechtsanwalt F. entsprechend seiner ausdrückli- chen Aussage in seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 nicht der Vertreter von A. sei. Sie führte weiter aus, dass entsprechend das Schreiben der Bun- desanwaltschaft direkt an A. sowie der Orientierung halber an Rechtsanwalt F. in Kopie erfolge. Sie wies darauf hin, dass die von Rechtsanwalt F. einge- reichten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die behauptete Mittellosig- keit zu belegen. Diese bestünden im Wesentlichen aus unsubstantiierten, schriftlichen Behauptungen. Nur weil diese zuhanden der Steuerbehörde er- folgt seien, könne ihnen nicht ein höherer Wert beigemessen werden. Um die Mittellosigkeit im Mindesten prüfen zu können, sei die letzte rechtskräf- tige Steuerveranlagung einzureichen. Die Nachforderung weiterer Unterla- gen bleibe vorbehalten. Es seien ferner auch alle weltweiten Vermögens- werte, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt sei, sowie alle weltweiten Ein- künfte auszuweisen und zu belegen (SV.18.0321, pag. 16.001-0045 ff.).

E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von B. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die im Zusammenhang mit häus- lichen Streitigkeiten stehenden Strafanzeigen der ehemaligen Ehefrau von A. Es wurde dabei die getrennte Aktenführung angeordnet (SV.17.0998, pag. 01.000-0001 ff.).

F. Mit Schreiben vom 26. April 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von B. die Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse und kündigte ihm die Einstellung im Sinne von Art. 318 StPO betreffend alle vier Sachverhaltsvorwürfe/Teilsachverhalte der Strafuntersuchung SV.17.0998

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an (SV.17.0998, pag. 03.001-0031 ff.). Innerhalb der angesetzten Frist liess B. ihre Stellungnahme zukommen (SV.17.0998, pag. 19.001-0001 ff.).

G. Die Bundesanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 13. Juli 2021 A. die Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse und kündigte ihm die Einstellung im Sinne von Art. 318 StPO betreffend alle vier Sachverhaltsvor- würfe/Teilsachverhalte der Strafuntersuchung SV.17.0998 an (SV.17.0998, pag. 03.001-0046 ff.).

Am 22. Juli 2021 reichte A. der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (SV.17.0998, pag. 03.001-0072 ff.):

«Es sei festzustellen, dass die beiden rechtshilfeweise beschafften Berichte durch IP Nikosia/FedPol Bern (Fall Nr. 212615) und Staatsanwaltschaft Luxem- burg/RAKUTEN VIBER fuer die Untersuchungen nicht verwendet werden duer- fen und nicht verwertbar sind. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschaedigung von Fr. 10'000 fuer den durch die Verletzung der Persoenlich- keitsrechte entstandene Schaden, welcher durch die oben erwaehnten Ueber- wachungsmassnahmen entstanden sind, zuzusprechen. Das Verfahren SV.18.0321, 10jaehrige Besuchsrechtskonflikt mit der unter Borderlinesyndrom leidende Privatklaegerin, sei ebenfalls mit einer Nichtan- handnahmeverfuegung abzuschliessen. Ich bitte Sie fuer die Genehmigung meiner Antraege ebenfalls die Akten aus dem Verfahren SK.2019.12 beizuzie- hen.»

H. Mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 verfügte die Bundesan- waltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evt. Veruntreuung nach Art. 138 StGB im Zusammen mit den Sach- verhaltsvorwürfen in der Strafanzeige von B. (Disp. Ziff. 1). In Disp. Ziff. 2 wurden anteilsweise die Verfahrenskosten der Privatklägerin auferlegt (Fr. 5'000.--) und es wurde festgehalten, dass die übrigen Verfahrenskosten (Fr. 15'000.--) die Bundeskasse trage. In Disp. Ziff. 4 wurde A. keine Ent- schädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Weiter wurden in der Tei- leinstellungsverfügung diverse Anträge von A. abgewiesen. Unter anderem wurde in Disp. Ziff. 7 der Antrag von A. auf Einstellung der Strafsache SV.18.0321 abgewiesen. In Disp. Ziff. 8 wurde der Antrag von A. auf Fest- stellung der Unverwertbarkeit des Berichtes der Bundeskriminalpolizei vom

8. Februar 2021 abgewiesen. Der Antrag von A. auf Entschädigung/Genug- tuung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Erstellung des Berichtes der BKP vom 8. Februar 2021 wurde in Disp. Ziff. 9 abgewiesen.

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In Disp. Ziff. 10 wurde die Abweisung des Antrags von A. auf Beizug der Akten des Verfahrens SK.2019.12 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügt.

I. Mit Eingabe vom 24. August 2021 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen Ziff. 4, 7, 8 und 9 der Teileinstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2021. Er verlangt in diesen Punkten die Aufhebung der angefochtenen Teileinstellungsverfü- gung und stellt gleichzeitig folgende Anträge (act. 1):

«Es sei festzustellen, dass die beiden rechtshilfeweise beschafften Berichte durch IP Nikosia/FedPol Bern (Fall Nr. 212615) und Staatsanwaltschaft Luxem- burg/Rakuten Viber für die Untersuchungen nicht verwendet werden dürfen und nicht verwertbar sind. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 10'000.-- für den durch die Verletzung der Persönlichkeits- rechte entstandene Schaden, welcher durch die oben erwähnten Überwa- chungsmassnahmen entstanden sind, zuzusprechen. Das Verfahren SV.18.0321, 10-jährige Besuchsrechtskonflikt mit der unter Borderlinesyndrom leidende Privatklägerin, sei ebenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abzuschliessen. Ich bitte Sie für die Genehmigung meiner Beschwerde eben- falls die Akten aus dem Verfahren SK.2019.12, SK.2019.18 und BB.2021.17- 18 beizuziehen und verweise auf die verschiedenen pendenten beim Bundes- gericht hängigen verfassungsrechtlichen Beschwerden gegen Verfügungen Ih- rer Kammer».

Er beantragt ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und Rechtsanwalt F. als amtlichen Verteidiger im Beschwerdever- fahren einzusetzen (BP.2021.74).

J. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 stellt die Bundesanwalt- schaft den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2021 in Kenntnis ge- setzt (act. 5).

K. Mit einem ersten unaufgeforderten Schreiben vom 10. September 2021 stellt der Beschwerdeführer weitere Anträge (act. 6). Mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2021 machte der Beschwerdeführer eine zweite unaufgeforderte Ein- gabe (act. 7).

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L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können (grundsätzlich) sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. die Einstellung an sich, Kosten- und Entschädi- gungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden (s. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 vom 4. November 2020 E. 1.1; BB.2018.149 und BB.2018.150 vom 5. August 2019 E. 1.1; BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5).

Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jede andere Verfahrensbetei- ligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Beschwerde vom 24. August 2021 richtet sich ausdrücklich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 (keine Entschädigung und keine Genugtuung der be- schuldigten Person bei Einstellung), 7 (keine Einstellung betreffend SV.18.0321), 8 (keine Feststellung der Unverwertbarkeit des Polizeiberichts) und 9 (keine Entschädigung/Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung durch Polizeibericht) der Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021.

1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung (Disp. Ziff. 4) anficht, kommt ihm ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Anfechtung der Einstellungsverfügung zu. Ihm kommt ebenfalls

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ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfü- gung zu mit Blick auf die ihm verweigerte Entschädigung und Genugtuung wegen der geltend gemachten Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Erstellung des Berichtes der Bundeskriminalpolizei (Disp. Ziff. 9). Es ist daher bezüglich dieser zwei Punkte auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2.2 Was die Anfechtung der verweigerten Einstellung der Strafsache SV.18.0321 (Disp. Ziff. 7) anbelangt, steht dem Beschwerdeführer vorlie- gend kein Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2; s. zum Ganzen auch zuletzt Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.149-150 vom 16. Januar 2020 E. 1.3, m.w.H.). Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt zwar nicht ausdrücklich, auch gegen Disp. Ziff. 10 (kein Aktenbeizug) Beschwerde zu erheben. Er beantragt aller- dings auch im Beschwerdefahren den Aktenbeizug. Soweit er damit sinnge- mäss Disp. Ziff. 10 als mitangefochten wissen will, ist Folgendes festzuhal- ten:

Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aktenbeizug handelt es sich um einen Beweisantrag. So werden die beigezogenen Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert und diese werden zu Beweismitteln, wenn der Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren beantragt und diesem Antrag entsprochen wird. Dies ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1 StPO (unter der Überschrift «Sachliche Beweismittel»), wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der be- schuldigten Person erforderlich ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.30 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).

Die Beschwerde ist grundsätzlich nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbe- hörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Ge- richt wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisab- nahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

- 8 -

Im Falle einer rechtskräftigen Einstellung kann der Beweisantrag zwar nicht vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, aber es stellt sich dies- falls die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse an der Anfechtung eines abgewiesenen Beweisantrags durch die beschuldigte Person. Vorlie- gend erging eine Teileinstellungsverfügung, welche im Hauptpunkt auf Sei- ten des Beschwerdeführers unangefochten geblieben ist. Der Beschwerde- gegnerin ist dabei beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ak- ten des Verfahrens SK.2019.12 (sowie anderer Verfahren) in Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers relevant sein sollen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, worin bei dieser Ausgangslage sein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des verweigerten Ak- tenbeizugs liegen soll. Soweit es auf Beschwerde der Privatklägerin zu einer Aufhebung der Teileinstellung kommen sollte, könnte der Beschwerdeführer seinen Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wie- derholen. Nach dem Gesagten ist demnach auch in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie erhoben wurde.

1.2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unverwertbarkeit des Be- richts der Bundeskriminalpolizei vom 8. Februar 2021 im Verfahren SV.17.0998 festzustellen (Disp. Ziff. 8), hat er diesbezüglich ebenso wenig ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse geltend gemacht. Ein sol- ches ist auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Teileinstellungs- verfügung vom 12. August 2021 kam der streitige Bericht nicht zum Tragen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Teileinstellungsverfü- gung und der Beschwerdeantwort, wonach die Erkenntnisse aus den polizei- lichen Abklärungen im vorliegenden Verfahren noch nicht hätten verwertet werden müssen (s. act. 4 S. 4 f.), hält der Beschwerdeführer ebenfalls nichts entgegen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auf die Frage der Verwertbarkeit des Berichts der Bundeskriminalpolizei im Strafverfahren SV.18.0321 oder anderen Verfahren bereits prinzipiell nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzugehen. Diesbezüglich ist sein allfälliges Feststel- lungsinteresse irrelevant. Im Übrigen kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im (betreffenden) Hauptverfahren dem Strafrichter unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Zusammenfassend ist auf die Be- schwerde auch im letzten Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet in der Beschwerde die Kommissionierung des Polizeiberichts und der Überwachung des «Rakuten Viber» Anschlusses als «widerrechtliche» Zwangsmassnahme (act. 1 S. 2). Soweit er sich damit

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sinngemäss auf Art. 431 Abs. 1 StPO berufen möchte, ist vollständigkeits- halber Folgendes festzuhalten:

2.2 Zwangsmassnahmen können von Strafbehörden insbesondere dann ergrif- fen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO) und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, von Amtes wegen. Als Zwangsmassnahmen gelten insbesondere Haft und die vorläufige Festnahme (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.2), Hausdurchsuchun- gen, Beschlagnahmungen und Überwachung des Fernmeldeverkehrs (WEH- RENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N. 3, 3b, 3e, 4, 5).

2.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2020 ersuchte die Beschwerdegeg- nerin die luxemburgischen Behörden um Erhebung und Übermittlung von Verbindungsdaten bei der Gesellschaft G. S.á.r.l. in Luxemburg betreffend den Viber-Account des Beschwerdeführers (SV.17.0998, pag. 18.102-0001 ff.). Darin umschrieb die Beschwerdegegnerin den gegen den Beschwerde- führer untersuchten Tatverdacht. Sie führte weiter aus, sie habe ihn zu den Tatvorwürfen bis anhin nicht einvernehmen können. So habe dieser telefo- nisch und per E-Mail wiederholt mitgeteilt, sich in Zypern in Krebstherapie zu befinden und nicht reisefähig zu sein. Am bisherigen Wohnsitz in der Schweiz sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2020 abgemeldet, ohne dass ein neuer Wohnsitz bekannt sei. Aufgrund verschiedener Hinweise und Umstände bestehe indessen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdefüh- rer durchaus reisefähig sei und sich immer wieder in der Schweiz aufhalte oder die Schweiz passiere. Im Hinblick auf eine Zuführung des Beschwerde- führers an eine Einvernahme, allenfalls eine Festnahme sowie zur Widerle- gung der von ihm behaupteten Reiseunfähigkeit, bestehe ein prozessuales Interesse, ein Bewegungsprofil des Beschwerdeführers zu erstellen, aus welchem mitunter ersichtlich sei, wie oft resp. wie regelmässig der Be- schwerdeführer sich in der Schweiz befinde resp. wie oft und in welche Län- der der Beschwerdeführer reise. Im Hinblick auf die Erstellung eines Bewe- gungsprofils seien die Verbindungsdaten, insbesondere die IP-Adressen, der über den Account des Beschwerdeführers geführten Telefonate G. S.á.r.l und/oder Nachrichten geeignet, Aufschluss über den Aufenthalt des Be- schwerdeführers in verschiedenen Ländern zu geben (SV.17.0998,

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pag. 18.102-0001 ff.). Die luxemburgischen Behörden sind mit Schreiben vom 18. Januar 2021 dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen nachge- kommen und haben der Beschwerdegegnerin die beantragten Beweismittel übermittelt (SV.17.0998, pag. 18.102-0011 ff.). Die entsprechenden Erkennt- nisse sind mit den weiteren Informationen im Polizeibericht vom 8. Feb- ruar 2021 zusammengeführt worden (SV.17.0998, pag. 18.102-0001).

2.4 Vorliegend erfolgte demnach die Erhebung der Verbindungsdaten nicht in der Schweiz, sondern auf dem Rechtshilfeweg im Ausland (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.3 vom 3. Februar 2015 E. 4.2). Gemäss dem dabei massgeblichen Art. 3 Ziff. 1 EUeR lässt der ersuchte Staat die Rechtshilfeersuchen, welche die Vornahme von Untersuchungs- handlungen zum Gegenstand haben, in der in seinen Rechtsvorschriften vor- gesehenen Form erledigen. Es gibt keinen Anhaltpunkt und wurde vom Be- schwerdeführer auch nie behauptet, dass die Erhebungen nicht dem luxem- burgischen Recht entsprochen hätten.

2.5 Mangels Rechtswidrigkeit fehlte es offensichtlich an der Voraussetzung des Art. 431 StPO für irgendwelche Entschädigungen, soweit sich der Beschwer- deführer in der Beschwerde darauf berufen wollte. Was das Zusammentra- gen an sich der einzelnen Erkenntnisse im Polizeibericht anbelangt, so stellt dies offensichtlich keine Zwangsmassnahme dar.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in den angefochtenen Punkten die Teilein- stellungsverfügung «knapp, rechtlich mangelhaft und ungenügend begrün- det» sei (act. 1 S. 4).

3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein faires Verfahren. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Be- troffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte- linstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).

3.3 Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, welche aus ihrer Sicht zur Ver- weigerung einer Entschädigung/Genugtuung geführt haben, gehen aus der Begründung der angefochtenen Teileinstellungsverfügung klar hervor

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(s. auch nachfolgend E. 4.4) und sie lässt die Überprüfung der Rechtsan- wendung ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderun- gen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Be- schwerdegegners sachgerecht anzufechten. Soweit er (in Bezug auf Disp. Ziff. 4 und 9) die Begründung in der Sache als rechtlich mangelhaft rügt, wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe für das Verfahren 500 Stunden aufgewendet, welche ihm zu einem Ansatz von Fr. 30.-- pro Stunde zu ent- schädigen seien. Da die Beschwerdegegnerin seinen Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt F. ohne einleuchtende Begründung abgelehnt habe, habe er sich als Laie trotz seines schlechten Gesundheitszustandes selbst darum kümmern müssen (act. 1 S. 2). Mit der Überwachung seiner Person sei ihm sodann das rechtliche Gehör verweigert und seine Persönlichkeitsrechte willfährig und vorsätzlich verletzt worden (act. 1 S. 3). Er sei 2016 an Darm- und Leberkrebs erkrankt und die Zwangsmassnahmen seien absolut unnötig gewesen und zur Befriedigung der Bundesanwaltschaft Lausanne angeord- net worden (act. 1 S. 2 f.). Diese seien seinem Geheimhaltungsinteresse und Persönlichkeitsschutzinteresse diametral entgegen gestanden (act. 1 S. 2).

4.2

4.2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,

b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prä- judiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, d.h. es gilt der Grundsatz, wonach bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 353 E. 2.4.2).

4.2.2 Das Gesetz begründet in Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafver- fahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene

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Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind.

Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab dürfte das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (TPF 2014 66 E. 4.1 und E. 4.2 S. 68 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.2.2; je m.w.H.).

4.2.3 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.31; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Die Beweislast für den ein- getretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesge- richts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).

4.3

4.3.1 Wie einleitend festgehalten, hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die be- schuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidi- gung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht jeder Auf- wand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. So- wohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Auf- wand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis).

Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213).

4.3.2 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an

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den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfah- ren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu ersetzen, die kau- sal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrecht- lichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzu- rechnen sind (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. Sep- tember 2011 E. 2.2.1, m.w.H.).

4.3.3 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Ge- setz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Materiell- rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlich- keitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).

Strafprozessuale Einzelschritte geben im Allgemeinen keinen Anlass zu An- sprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und ihnen im Ermittlungsverfahren nachzugehen; in diesem Rahmen stehen dem Beschuldigten die strafpro- zessualen Verteidigungsmittel zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4).

Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbun- dene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1816, mit Hinweis).

In den anderen Fällen als Freiheitsentzug hat die ehemals beschuldigte Per- son die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1819).

4.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Teileinstellungsverfü- gung fest, dass der Beschwerdeführer weder aktiv noch passiv am Verfahren

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teilgenommen habe. Er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es seien keine Beweiserhebungen erfolgt, an welchen der Beschwerdeführer teilge- nommen habe. Diesen Feststellungen, welche mit den Akten übereinstim- men, stellte der Beschwerdeführer lediglich seine unbelegt gebliebene Dar- stellung gegenüber, 500 Arbeitsstunden zu seiner Verteidigung aufgewendet zu haben. Der Beschwerdeführer belegt weder seinen Aufwand noch zeigt er auf, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand ersatzfähig sein soll. Entgegen seiner Annahme führt die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin Rechtsanwalt F. nicht als seinen Verteidiger bestellt hat (s. supra lit. D), nicht automatisch dazu, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers zur Verteidigung notwendig bzw. angemessen waren.

Dem Beschwerdeführer ist weiter entgegenzuhalten, dass strafrechtliche Vorwürfe grundsätzlich auch dann zu prüfen sind und ihnen im Ermittlungs- verfahren nachzugehen ist, wenn sich die beschuldigte Person in einem schlechten Gesundheitszustand befinden sollte. Diesfalls mag zwar die psy- chische Belastung etc. durch das Strafverfahren in einem grösseren Aus- mass ausfallen. Dieser Umstand allein begründet indes im Regelfall keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche einen Genugtuungsanspruch auslösen könnte. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern durch die polizeilichen Abklärungen dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO oder eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO entstan- den sein soll, kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt – soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf das Verfahren SV.17.0998 beziehen – nichts vor, was eine andere Schlussfolgerung recht- fertigen könnte. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich auch nicht aus den Ak- ten. Dass der beantragte Beizug der Akten aus den Verfahren SK.2019.12, SK.2019.18 und BB.2021.17-18 für die Frage der Entschädigung/Genugtu- ung im Verfahren SV.17.0998 relevant sein soll, legt er nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag hiermit gleichzeitig abzuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin kommt daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer durch das Verfahren keine ersatzfähigen Kosten, auch nicht im Zusammenhang mit dem kritisierten Polizeibericht, entstanden sind. Es ist ihm nach dem Gesagten keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Polizeibericht, so- weit allfällige Ansprüche diesbezüglich im Rahmen der angefochtenen Tei- leinstellung zu beurteilen sind.

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4.5 Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Mit Beschwerde stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.74, act. 1). Mit Eingabe vom 2. September 2021 be- antragte er die Einsetzung von Rechtsanwalt F. als seinen «Pflichtverteidi- ger» (BP.2021.74, act. 3).

5.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, muss die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).