Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostentragungspflicht sowie Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Am 20. November 2014 meldete die Bank B. der Meldestelle für Geldwä- scherei im Bundesamt für Polizei (nachfolgend «MROS») gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) die bei ihr geführte Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die C. SA, bei der A. als wirtschaftlich Berechtigter verzeichnet war.
Die Bank hatte der Datenbank World-Check entnommen, dass A. in den Be- stechungsskandal um die halbstaatliche Gesellschaft Petróleo Brasileiro SA (nachfolgend «Petrobras») in Brasilien involviert gewesen sein soll. Ausser- dem hatte die Bank im Rahmen eines weiteren von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Bestechungsskandal geführten Verfahrens (SV.14.0404) sowie aus der brasilianischen Presse erfahren, dass der ehe- malige Petrobras-Direktor D. ebenfalls involviert gewesen sei und Beste- chungsgelder auf Bankverbindungen in der Schweiz empfangen habe (vgl. Verfahrensakten Urk. 03.200-0001ff. Ziff. 1.1 f.).
B. Am 26. November 2014 leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die Bun- desanwaltschaft weiter. Nachdem im Internet zusätzlich die Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 2014 gegen A. und weitere Personen in der Strafuntersuchung «Operação Lava Jato», wel- che den Bestechungsskandal Petrobras betrifft, veröffentlicht worden war, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2015 ein Strafverfahren ge- gen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Verfahrensakten Urk. 01.100-0001 ff.). Gemäss Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft soll A. unter anderem über Bankverbin- dungen der E. Ltd. und der F. Ltd. bei der Bank G. in Zürich sowie über die von der Bank B. in Lugano geführte Bankverbindung der C. SA für Direktoren der Petrobras bestimme Bestechungsgelder weitergeleitet haben (vgl. Ver- fahrensakten Urk. 03.200-0001 ff. Ziff. 1.2).
C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 28. Januar 2015 den Beizug von Ak- ten hinsichtlich diverser Bankverbindungen an, an denen A. wirtschaft- lich Berechtigter war, und die bereits in den Verfahren SV.14.0404 und SV.14.0581 erhoben worden waren (Verfahrensakten Urk. 07-001-0001 ff.).
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D. Mit Entscheiden vom 17. August und 21. September 2015 verurteilte die
13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba A. unter Berücksichtigung der von ihm abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarungen («Termo de Colabo- ração Permiada») wegen aktiver Bestechung sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer auf das Minimum reduzierten Geld- strafe sowie einer Strafzahlung von BRL 40 Mio. (Verfahrensakten Urk. 03.200-0001 ff. Ziff. 1.7).
E. Am 25. September 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Aufrechterhal- tung der im Verfahren SV.14.0404 angeordneten Sperre der Bankverbin- dung Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank B. (Verfahrensakten Urk. 16.001- 0199).
F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, dass sie beabsichtige, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei aufgrund der in Brasilien im selben Sach- zusammenhang geführten Strafverfahren einzustellen und die Verfahrens- kosten A. aufzuerlegen. Gleichzeitig setzte die Bundesanwaltschaft A. Frist an, um allfällige Beweisanträge zu stellen, allfällige Ansprüche auf Entschä- digung und/oder Genugtuung zu beziffern und das Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen (Verfahrensakten Urk. 03.100.0001 f.).
G. A. stellte mit Schreiben vom 29. März 2019 verschiedene Beweismittelan- träge und bezifferte aus seiner Sicht bestehende Entschädigungsansprüche (Verfahrensakten Urk. 16.001-0310 ff.).
H. Mit Einstellungsverfügung vom 26. August 2019 stellte die Bundesanwalt- schaft das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 350bis Ziff. 2 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Sie verpflichtete A., der Eid- genossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil USD 8'175'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Zif- fer 2) und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von CHF 19'872.65 (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Bezug auf die übrigen Verfahrenskosten von CHF 19'128.90 wurde angeordnet, dass diese die Bundeskasse trage (Dis- positiv-Ziffer 4). Die Bundesanwaltschaft verfügte ferner in Dispositiv-Zif- fer 5, dass die am 28. November 2014 angeordnete Sperre der Bankverbin- dung Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank B. in Genf im vollen Betrag (zum
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Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Einstellungsverfügung) aufrechterhalten bleibe zwecks Sicherung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Er- satzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden werde. Die Bundesan- waltschaft verfügte schliesslich, dass A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde (Dispositiv-Ziffer 6; vgl. Verfahrensak- ten Urk. 03.200-0025).
I. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. September 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge:
«1. Es seien die Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 26. August 2019 im Verfahren SV.15.0099 aufzuheben.
2. Es sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzvornahme in der Höhe von USD 8'175'000 (Ziffer 2) aufzuheben.
3. Die mit Verfügung vom 28. November 2014 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der Bank B. in Genf, lautend auf den Beschwerdeführer, sei aufzuheben.
4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren voll- umfänglich zu entschädigen.»
Der Beschwerdeführer stellt sodann eventualiter, im Falle einer Rückwei- sung des Verfahrens zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, di- verse Beweismittelanträge (vgl. act. 1 S. 4 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Ok- tober 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom
18. November bzw. 5. Dezember 2019 jeweils an ihren Anträgen fest (act. 11 und act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstel- lungsverfügung, d.h. Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsrege- lung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 323 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Die Beschwerde vom 19. September 2019 richtet sich gegen die Dispositiv- Ziffern 2 - 5 der Einstellungsverfügung vom 26. August 2019 und damit unter anderem gegen die Einziehung der auf den Beschwerdeführer lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. (Bankverbindung Nr. 3) und gegen die Auf- rechterhaltung der Sperre des genannten Kontos. Dem Beschwerdeführer kommt damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Ein- stellungsverfügung zu. Das gleiche gilt, soweit er sich gegen die Kostenauf- lage und die Verweigerung einer Entschädigung beschwert. Auf die im Übri- gen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO).
Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie – entgegen dem Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO («kann») – zwingend zu erfolgen (BGE 142 IV 383 E. 2.1; 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Einziehungsbestimmungen fin- den sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen
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zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (s. aber zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter dem Titel von Art. 71 Abs. 3 StGB nachfolgend E. 2.5).
E. 2.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbe- standsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche Strafverfolgungshinder- nisse. Gegen Dritte findet die Einziehung allein in Art. 70 Abs. 2 und 3 StGB ihre Schranken (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 70 StGB). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine «Papierspur» zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungs- behörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012 E. 3.1).
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögens- vorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung «in sich» unrechtmässig sein. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv verboten ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1 Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach BGE 137 IV 79 können auch Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft erlangt wurden,
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Einziehungs- und damit Geldwäschereiobjekt sein, ohne dass sie notwendi- gerweise direkte und unmittelbare Konsequenz der Korruption sind. Die aus einem auf Korruption beruhenden Rechtsgeschäft erhaltenen Vermögens- werte müssen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit der Straftat stehen. Nicht relevant war bei diesem Entscheid die objektive Legalität des mittels Korruption erlangten Rechtsgeschäftes. Die Einziehung erfasst auch Deliktserlös, dessen Erwerb jenseits der eigentlichen Tatbe- standsformulierung liegt.
Die einziehungsbegründenden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils; Bösgläubigkeit oder man- gelnde Gegenleistung) sind – unter Vorbehalt der Schätzung – vom Strafge- richt gemäss den üblichen strafprozessualen Grundsätzen beweismässig zu erstellen. In analoger Anwendung der Unschuldsvermutung müssen sich Zweifel an den Einziehungsvoraussetzungen zugunsten des davon Betroffe- nen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre voraus, dass die der Einziehung zugrunde liegende An- lasstat nach Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stell- vertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Einziehung trotz Fehlens der schweize- rischen Strafbarkeit spezialgesetzlich (bspw. Art. 24 BetmG) bzw. staatsver- traglichen vorgesehen ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 ff.; 128 IV 145 E. 2d S. 150 ff., 126 IV 264; 117 IV 233 E. 4 S. 238; BAUMANN, Basler Kommentar,
E. 2.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von
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einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ersatzforderung darf nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungs- erleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist.
Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). Das gilt gleichermas- sen für die Einziehung im Rahmen einer Einstellung bzw. der dagegen ge- richteten Beschwerde.
E. 2.5 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Er- satzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, zu verfahren ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Brut- toprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinwei- sen; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom
29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112; für eine Übersicht s. auch SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5 Art. 71 StGB N. 101 f., S. 621 f.; zur Lehre s. SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 57 f. zu Art. 70-72 StGB; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d zu Art. 70 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1351; ausführlich auch NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, 2008, S. 88 ff.; SCHOLL, a.a.O., § 5 Art. 71 StGB N. 111, S. 626 f.). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie
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dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. Ap- ril 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom
1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kos- ten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine zu Art. 70 StGB). Das Net- toprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es dem- gegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. So quali- fizierte es die Anwendung des Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatli- chen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbe- tracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretun- gen selten sind und das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und dass der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I
E. 4 Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 70/71 StGB; JOSITSCH, Das Schweizerische Kor- ruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, 2004, S. 428). Bei Geld- wäscherei können Vermögenswerte eingezogen werden, sofern in der Schweiz eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. BGE 128 IV 145 E. 2d; CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nou- velles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, 1999, S. 264 f.). Werden Vermögenswerte aus einer Auslandtat in der Schweiz gewaschen, kann ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet und in diesem Verfahren die (akzessorische) Einziehung des Geldwä- schereisubstrates angeordnet werden (BAUMANN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 376 StPO; JOSITSCH, a.a.O., S. 430).
E. 4.1 Sachverhalt Bohrschiff 4
E. 4.1.1 Im Zusammenhang mit der Beschaffung des Bohrschiffes 4 räumte der Be- schwerdeführer in seiner Mitwirkungsvereinbarung Nr. 4 vom 31. Okto- ber 2014 ein, dass er von H. Ltd. kontaktiert worden sei, um Petrobras zwei von H. Ltd. herzustellende Bohrgeräte für Tiefseewasser anzubieten. H. Ltd. sei auf ihn zugekommen, da man dort Kenntnis von seiner Arbeit bei BB. und Petrobras gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin CC., auch als DD. bekannt, kontaktiert, weil er von diesem gewusst habe, dass dieser über gute Kontakte zu Petrobras, insbesondere zur Abteilung […], die von EE. geführt worden sei, und zur Abteilung […], deren Direktor M. gewesen sei, verfügt habe. CC. habe anlässlich von Verhandlungen mit M. erfahren, dass Petrobras tatsächlich zwei Bohrsonden für Tiefseewasser in Afrika und im Golf von Mexiko benötigt habe und H. Ltd. als Baufirma dieser Objekte an- nehmen würde, wenn die technischen Anforderungen sowie die Preisvorga- ben erfüllt würden. Es sei in der Folge zu einem Treffen zwischen CC., dem Petrobras-Direktor M., Vertretern von H. Ltd. und FF. Ltd sowie dem Be- schwerdeführer am Sitz der Petrobras in Rio de Janeiro gekommen. Dabei sei vereinbart worden, zunächst die technischen Einzelheiten des ersten Bohrgeräts (für Afrika) zu vereinbaren und danach über die kommerziellen Aspekte zu verhandeln. Vor Abschluss der Geschäftsverhandlungen habe CC. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Betrag von USD 15 Mio. zu bezahlen sei, damit er die Verhandlung erfolgreich mit Petrobras abschlies- sen könne. Der Beschwerdeführer habe CC. bestätigt, dass er USD 20 Mio. Provision von H. Ltd. erhalten würde, dass aber die Bezahlung von USD 15 Mio. zu viel sei. CC. habe jedoch auf der Bezahlung von USD 15 Mio. bestanden, sodass der Beschwerdeführer schliesslich einge- willigt habe, USD 15 Mio. an CC. zu überweisen. Denn dies sei der einzige Weg gewesen, um das Geschäft abzuschliessen. Er habe mit CC. verein- bart, die Zahlungsmodalitäten für die Überweisung der USD 15 Mio. den zwi- schen ihm und H. Ltd. vereinbarten Modalitäten für die Überweisung der Pro- vision anzupassen, d.h. es sei vereinbart worden, CC. zu bezahlen, sobald er die Provisionen von H. Ltd. erhalten habe. Über sein Unternehmen «J. Ltda.» habe der Beschwerdeführer mit H. Ltd. einen Dienstleistungsver- trag abgeschlossen, gestützt auf welchen ihm H. Ltd. eine Provi- sion von USD 20 Mio. zahlen sollte. H. Ltd. habe dem Beschwerdeführer USD 6.25 Mio. bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages und später wei- tere USD 7.5 Mio. bezahlt. Den Restbetrag von USD 6.5 Mio. sei H. Ltd. schuldig geblieben. Dies habe dazu geführt, dass er in Liquiditätsprobleme geraten sei, um noch ausstehende Restbeträge der Bestechungssumme im Gesamtumfang von USD 15 Mio. zu bezahlen. Er habe versucht, CC. die Situation zu erklären. Dieser habe ihm zunächst denn auch eine Frist von
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sechs Monaten zur Bezahlung der Bestechungsgelder eingeräumt. Als die- ser jedoch nicht mehr gewillt gewesen sei, zu warten, habe der Beschwer- deführer GG., einen Berater von CC., kontaktiert, von dem er geglaubt habe, dass dieser auch CC. kenne. GG. habe dem Beschwerdeführer vorgeschla- gen, Einzahlungen bei der HH. zu tätigen, da GG. Geldmittel für Hotels und ein Wohnhochhaus benötigt habe. Der Beschwerdeführer habe über die «J. Ltda.» mit der HH. simulierte Verträge abgeschlossen und vom Konto der «J. Ltda.» BRL 8'730'918 auf das Konto der GG. überwiesen. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederum über die «J. Ltda.» USD 1'538'422.91 auf ein Konto der «J. Ltda.» bei der Bank II. in New York überwiesen und einen Darlehensvertrag bei der gleichen Bank zugunsten der Offshore-Gesell- schaft JJ. von GG. abgeschlossen. Ob in der Folge GG. dieses Geld an CC. weitergeleitet habe, könne er nicht sagen, jedenfalls habe sich CC. nicht mehr beim Beschwerdeführer beklagt. Insgesamt habe der Beschwerdefüh- rer Bestechungsgelder im Umfang von USD 12.5 Mio. oder USD 15 Mio. an CC. bezahlt. In der Regel seien die Bestechungsgelder durch Banküberwei- sungen von einem Konto einer Offshore-Gesellschaft bei der Bank L. in Uru- guay auf verschiedene von CC. bezeichnete Bankverbindungen im Ausland bezahlt worden (Verfahrensakten Urk. B16.001.02-0569 ff.).
E. 4.1.2 Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren. Er führte aus, er sei rund um die Vergabe des Auftrags zum Bau und Erwerb der Bohrschiffe 4 und 5 (vgl. nachfolgend E. 4.2) als «Zwischenmann», d.h. als Repräsentant von H. Ltd. in Brasilien durch die J. Ltda. tätig gewesen. Das Konto K. Corp. bei der Bank G. sei dazu benutzt worden, um Gelder von H. Ltd. entgegenzu- nehmen und diese alsdann unter anderem an D., der bis 2012 Direktor bei Petrobras gewesen sei, weiterzuleiten. Das sei eine Spielregel gewesen, die allen aufgebürdet worden sei, die diese Engineering-Dienstleistungen ange- boten und auch die Zulieferrolle gespielt hätten. Damit die Verträge hätten abgewickelt werden können, sei ihnen gesagt worden, dass sie 1% der Ge- samtsumme bezahlen müssten. Dies könne man als Bestechungszahlungen bezeichnen. Solange D. Direktor bei Petrobras gewesen sei, hätten immer Bestechungsgelder bezahlt werden müssen, wenn man mit Petrobras einen Vertrag habe abschliessen wollen (Verfahrensakten Urk. 13.001-0004 ff.). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass die Tochtergesellschaft der Petrobras am
14. Juli 2006 mit H. Ltd. einen Vertrag über den Bau und den Kauf des Bohr- schiffes 4 für den Kaufpreis von USD 586 Mio. abgeschlossen habe und dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Vertragsabschluss als Vermittler/Lobbyist für die H. Ltd. tätig gewesen sei. Es sei weiter richtig,
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dass seine Gesellschaft J. Ltda. hierzu mit H. Ltd. einen Vertrag abgeschlos- sen und eine Vermittlungsgebühr von USD 20 Mio. vereinbart habe. Schliesslich sei korrekt, dass der Beschwerdeführer in der Folge Beste- chungszahlungen auf diverse Konten im Ausland weitergeleitet habe (act. 1 S. 14 f.). Der vorliegende Kaufvertrag zwischen Petrobras bzw. deren Toch- tergesellschaft I. BV und H. Ltd. vom 14. Juli 2006 für den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 stimmt mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein (Verfahrensakten Urk. 11.101-0283 ff.). Ebenso das zwischen der J. Ltda. und der H. Ltd. abgeschlossene «Commission Agreement» vom
E. 4.1.3 Bei dieser Beweislage bestehen keine Zweifel am detaillierten, mehrfach wi- derspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers, welches ins- besondere durch die Verträge und Kontounterlagen untermauert wird. Dem- nach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ver- tragsvergabe «Bohrschiff 4» Bestechungszahlungen an den Petrobras-Di- rektor M. ausgehandelt und ausgeführt hat, damit dieser die Vertrags- vergabe an die H. Ltd. genehmigte bzw. um diesen für seine Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an H. Ltd. zu belohnen. Gestützt auf die vom Be- schwerdeführer eingereichten Kontoauszüge der K. Corp. betreffend ihr Konto Nr. 8 bei der Bank L. ist ferner erstellt, dass H. Ltd. auf dieses Konto entsprechend den im «Commission Agreement» vom 7. Juli 2006 fest- gelegten Zahlungsfristen, am 8. September 2006 und 31. März 2007 USD 6'250'000.-- sowie USD 7'500'000--, mithin insgesamt USD 13'750'000.--, überwiesen hat (act. 1.23). Anhaltspunkte dafür, dass H. Ltd. dem Beschwerdeführer weniger, nämlich USD 13'500'000.--, über- wiesen haben soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aber nicht näher begründet, bestehen keine. Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Beste- chungsgelder darf gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts von Curitiba vom 17. August 2015 als bewiesen gelten, dass zumindest USD 14'317'083.-- in 34 Abwicklungen zwischen dem 13. September 2006
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und dem 10. Dezember 2007 vom Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay auf verschiede von CC. angegebene Konten überwiesen worden waren, die für M. bestimmt waren. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszahlun- gen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6. zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden. Gestützt auf die von der Beschwerde- gegnerin edierten Bankunterlagen ist ferner erstellt, dass von diesem Beste- chungszahlungen USD 5’506'000.-- über verschiedene Bankverbindungen in der Schweiz erfolgten (vgl. supra E. 4.1.2).
E. 4.2 Sachverhalt Bohrschiff 5
E. 4.2.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung Nr. 4 vom 31. Oktober 2014 sagte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, dass er zwei Monate nach Geschäftsabschluss betreffend das Bohrschiff 4 von CC. aufgesucht worden sei und ihm dieser gesagt hätte, Petrobras brauche nun auch ein Bohrgerät für den Golf von Mexiko. CC. habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, falls H. Ltd. in der Lage sei, dieses weitere Bohrgerät innert derselben Frist wie das erste zu liefern, eine gute Chance bestehe, dass Petrobras das zweite Bohrgerät zu den gleichen technischen Merkmalen des ersten bestellen werde. CC. habe jedoch gesagt, dass er in diesem Falle eine Provision von USD 25 Mio. benötige, denn H. Ltd. habe bei der Herstellung und des Ver- kaufs von zwei gleichen Bohrgeräten geringere Kosten und erziele mehr Ge- winn. Der Beschwerdeführer habe CC. entgegnet, dass er zuerst mit OO. von H. Ltd. sprechen müsse, damit diese die an ihn auszurichtende Provision erhöhe. Denn die Bestechungsgelder würden von der Provision, die H. Ltd. an den Beschwerdeführer bezahlte, beglichen. In der Folge habe OO. der Ausrichtung einer Provision von USD 53 Mio. für beide Bohrschiffe zuge- stimmt (Verfahrensakten Urk. B.16.001-02-0569 ff.). Wie bereits oben aus- geführt, hatte der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren be- stätigt, dass er als Repräsentant von H. Ltd. im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags zum Bau und Erwerb der Bohrschiffe durch die J. Ltda. tätig gewesen sei. Auch bestätigte er, dass es sich bei den in diesem Zu- sammenhang an die Petrobras-Direktoren getätigten Überweisungen um Bestechungsgelder gehandelt habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer zudem fest, es sei korrekt, dass die Tochterge- sellschaft der Petrobras und die H. Ltd. am 13. März 2007 einen Vertrag über den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 im Vertragswert auf USD 616 Mio. ab- geschlossen hätten. Ebenso habe der Beschwerdeführer über seine Gesell- schaft J. Ltda. einen Vermittlungsvertrag mit Datum vom 9. März 2017 abge- schlossen, gemäss welchem sich H. Ltd. bei erfolgreicher Vermittlung und
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Abwicklung des Kaufs und Baus eines weiteren Bohrschiffes zur Zahlung ei- ner Vermittlungsgebühr von USD 33 Mio. verpflichtet habe, zahlbar gemäss Entwicklungsetappen des Projekts in Tranchen von USD 10'230'000.--, USD 12'375'000.--, USD 4'000'000.-- und USD 6'395'000.--. Der Beschwer- deführer habe effektiv Kommissionen im Betrag von USD 26'605'000.-- er- halten, da H. Ltd. die Zahlung der letzten Tranche nicht geleistet habe. Der Beschwerdeführer räumte ferner ein, Bestechungszahlungen in der Höhe von gut USD 13 Mio. unter anderem über seine Schweizer Konten überwie- sen zu haben. Diese Zahlungen seien entweder direkt oder indirekt an CC. geleistet worden, der wiederum diese an M. weitergeleitet habe (act. 1 S. 17 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers werden durch den Kaufvertrag zwischen der Petrobras bzw. deren Tochtergesellschaft N. BV. und H. Ltd. vom 9. März 2007 betreffend den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 sowie durch das zwischen der J. Ltda. und der H. Ltd. abgeschlossene «Commission Agreement» vom 21. März 2007 untermauert (Verfahrensak- ten Urk. 11.101-0393 ff.: Urk. 11.101-0429 f.). Der Kontoauszug betreffend das Konto Nr. 8 der K. Corp. bei der Bank L. belegt sodann die von H. Ltd. letztlich an den Beschwerdeführer geleisteten Kommissionszahlungen von USD 10'230'000.-- am 20. April 2007, USD 12'375'000 am 2. Juli 2007 und USD 4'000'000.-- am 28. September 2007 (Verfahrensakten Urk. 11.101- 0332 ff.). Schliesslich stehen die Schilderung des Beschwerdeführers auch in Einklang mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundesge- richtskammer von Curitiba vom 17. August 2015. Das brasilianische Gericht erachtete es als erstellt, dass auch mit Bezug auf die Beschaffung des Bohr- schiffes 5 weder ein Wettbewerbsprozess hinsichtlich der Auswahl der Bohr- schiff-Hersteller noch die Ernennung einer Kommission zur Preisgestaltung stattgefunden habe, wie dies bei Petrobras ansonsten üblich sei. Es sei ge- stützt auf die Auszüge des Kontos Nr. 8, lautend auf die K. Corp., bei der Bank L. in Uruguay erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus dem «Commis- sion Agreement» am 20. April 2007 USD 10'230'000.--, am 2. Juli 2007 USD 12'375'000.-- und am 28. September 2007 USD 4'000'000.-- ausbe- zahlt worden seien. Nach Eingang dieser Zahlungen habe der Beschwerde- führer in der Zeit von Dezember 2011 bis Oktober 2012 zumindest BRL 4'407'415.25 in zwölf Abwicklungen von Konten seiner Gesellschaften K. Corp. und PP. Ltda. an die von CC. kontrollierten Unternehmen QQ. Ltd. und RR. Ltda. überwiesen. Das brasilianische Gericht hielt es auch mit Be- zug auf den Vertrag Bohrschiff 5 als erweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unrechtmässige Zahlungen an die Geschäftslei- tung des Bereiches […] unter Leitung von M. getätigt und simulierte Berater- verträge abgeschlossen und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt habe, um die Herkunft der Deliktsbeträge zu verschleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilte. Ferner verurteilte
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es M. auch im Verfahrenskomplex Bohrschiff 5 wegen passiver Bestechung infolge Entgegennahme von unrechtmässigen Vorteilen für sich und andere als Direktor der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei infolge Benützung von geheimen Konten im Namen von Offshore-Gesellschaften zur Verschlei- erung der Herkunft der Bestechungsgelder (Verfahrensakten Urk. B16.001- 02-0923 ff., 0999). Das brasilianische Gericht konnte die in der Anklage- schrift der brasilianischen Staatsanwaltschaft aufgeführten Bestechungszah- lungen im Umfang von USD 4'949'159.21 nicht berücksichtigen, weil teil- weise die entsprechenden Bankauszüge gefehlt hätten und zudem ge- mäss Aussagen des Beschwerdeführers Zahlungen im Umfang von gut USD 1 Mio. an die SS. SA nicht in Zusammenhang mit CC. oder der Liefe- rung der Bohrschiffe stünden (vgl. B15.001.02-0996 E. 243). Demgegenüber konnte im Rahmen des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die bei der Bank G. edierten Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 12, lautend auf die E. Ltd., und Nr. 13, lautend auf die F. Ltd., festgestellt werden, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Bestechungszahlungen im Umfang von USD 3'949'159.21 über Bankverbin- dungen in der Schweiz getätigt worden sind (Verfahrensakten Urk. 11.101- 0965 ff.). Den Kontoeröffnungsunterlagen zu den genannten Konten der F. Ltd. und der E. Ltd. bei der Bank G. kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jeweils der wirtschaftlich Berechtigte der betref- fenden Konten war (Verfahrensakten Urk.11.101-0949 ff.). Schliesslich re- sultieren diese Zahlungen auch aus der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 eingereichten Liste, worauf er die strafrechtlich relevanten Zahlungsflüsse erstellt habe (Verfahrensakten Urk. 11.101-0699 f.).
E. 4.2.2 und 4.3.3). Mithin existiert gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwä- scherei (vgl. nachfolgend) eine Schweizer Strafhoheit.
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6. Bestechung
E. 4.3 Sachverhalt Raffinerie S.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarung Nr. 1 vom 31. Oktober 2014 ferner aus, dass er als Berater im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Raffinerie S. bei den Verhandlungen zwischen Petrobras und dem O.-Konzern, bestehend aus den Gesellschaften P. SA und TT., mit- gewirkt hätte. Hierzu habe er über die T. Ltda. einen Dienstleistungsvertrag mit dem O.-Konzern abgeschlossen. Darin sei vereinbart worden, dass er eine Provision erhalte, wenn es zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss mit Petrobras komme. Die Gesellschaft P. SA sei von AAA. vertreten worden. Er wisse nicht mehr, wer der Vertreter der TT. gewesen sei. Hingegen könne er bestätigen, dass es in der Folge zur Bezahlung von Bestechungsgeldern gekommen sei. Er selbst habe ca. BRL 12 Mio. an Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren D. und AA. bezahlt. Die Bestechungsgelder seien auf Konten im Ausland bezahlt worden. Die Bestechungsgelder seien alle- samt aus der erhalten Provision bezahlt worden. Es sei eine von allen be- kannte «Spielregel» gewesen, dass der Vertrag mit Petrobras nur zustande komme, wenn Bestechungsgelder bezahlt würden. Er habe die Beraterver- träge im Hinblick auf die Bezahlung der Bestechungsgelder abgeschlossen. Dabei glaube er, dass die Vertreter der Unternehmen, für die er gehandelt habe, gewusst hätten, dass er den Petrobras-Direktoren Bestechungsgelder ausrichten müsse. Die aus dem Beratervertrag erhaltenen Provisionen seien auf verschiedene Konten seiner Offshore-Gesellschaften K. Corp., T. Ltda. und PP. Ltd. bei der Bank L. in Uruguay, der Bank G. und der Bank B., beide in der Schweiz, überwiesen worden (Verfahrensakten Urk. 11.101-0932 ff. = Urk. B16.001.02-0539 ff.).
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E. 4.3.2 Auch diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen im schweizerischen Strafverfahren. Er sagte aus, AAA. habe ihn eingeladen, mit ihm als Vertreter des Konsortiums O., am Projekt Raffinerie S. mitzuma- chen. Zum Konsortium O. hätten die Unternehmen P. SA, Q. SA und R. SA gehört. Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, dass er als Repräsentant des Konsortiums Bestechungszahlungen an Petrobras geleistet habe (Ver- fahrensakten Urk. 13.001-0046 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte der Beschwerdeführer ein, dass er für das Konsortium O. einen Ver- trag im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. mit Petrobras vermittelt und die Entwicklung des Projekts begleitet habe. Für seine Dienst- leistungen sei ein Honorar in der Höhe von BRL 33 Mio. vereinbart worden, bezahlbar in zehn Tranchen in der Höhe von jeweils BRL 3'300'000.--. Der Beschwerdeführer habe ferner über die Offshore-Gesellschaft BBB. Inc., welche von CCC. kontrolliert worden sei, Bestechungszahlungen an D. und AA. geleistet (act. 1 S. 21 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen sodann mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundes- gerichtskammer von Curitiba vom 21. September 2015 in Einklang. Dort hielt das brasilianischen Gericht fest, dass das Konsortium O., bestehend aus den Unternehmen P.SA, Q. SA und R. SA, den Zuschlag des von Petrobras le- diglich zum Schein geführten Ausschreibeverfahren für den Betrieb der Raf- finerie S. erhalten habe. Das Gericht erachtete gestützt auf die im Rahmen des brasilianischen Strafverfahrens abgegeben Geständnisse des Be- schwerdeführers, von AA. und CCC., der ihm vorliegenden Verträge zwi- schen Petrobras und dem Konsortium O. vom 7. Juli 2008 und zwischen der T. Ltda. und dem Konsortium O. vom 27. Oktober 2008 sowie der erhobenen Bankunterlagen Folgendes als erwiesen: Von der Gesamtvertragssumme von BRL 2'252'710'536.-- seien mindestens 3% an Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren D., AA. und EE. bezahlt worden. Ein Teil der Be- stechungsgelder sei dabei vom Beschwerdeführer an CCC. vermittelt wor- den. Dazu sei vorgängig am 27. Oktober 2008 ein Vertrag zwischen der vom Beschwerdeführer beherrschen T. Ltda. und dem Konsortium O. über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen worden, der ein Honorar für die Dienstleistungen der T. Ltda. von BRL 33 Mio. vorgesehen habe, zahlbar in 10 zweimonatlichen Raten à BRL 3'300'000.--, erstmals am 20. Ja- nuar 2009. Die letzte Zahlung sei am 26. Mai 2010 erfolgt. In der Summe von BRL 33 Mio. seien 11 Mio. Bestechungsgelder zur Weiterleitung an die Direktion für Dienste der Petrobras eingerechnet gewesen. Diese Gelder seien teils durch registrierte Operationen und teils mithilfe des schwarzen Währungskursmarkts ins Ausland gesendet worden. Ein Teil der ins Ausland gesendeten Gelder sei auf das bei der Bank G. in der Schweiz geführte Konto der K. Corp. überwiesen worden, welches vom Beschwerdeführer
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kontrolliert worden sei. Die Transaktionen seien in der Regel mittels Wäh- rungswechselverträgen getätigt worden, die entweder in seinem eigenen Na- men oder im Namen von anderen ihm zuzurechnenden Gesellschaften re- gistriert gewesen seien. Über das Konto der K. Corp. seien zwischen Juni und Dezember 2009 vier Überweisungen von USD 478'023.--, USD 478'022.--, EUR 366'903.-- und EUR 398'899.-- auf das Konto der Offs- hore-Gesellschaft BBB. Inc. mit Sitz in Panama bei der Bank Bank DDD. in Genf erfolgt. Die BBB. Inc. sei von CCC. kontrolliert und deren Konto bei der Bank DDD. sei dafür benutzt worden, Bestechungsgelder an von AA. kon- trollierte Konten sowie an die Petrobras-Direktoren weiterzuleiten. Das bra- silianische Gericht hielt es somit als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vertrag des Konsortiums O. Bestechungsgelder an die Petrobras-Direktoren D. und AA. leistete bzw. vermittelte und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt hatte, um den Verbrechererlös zu ver- schleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei ver- urteilte. Ferner verurteilte es D. und AA. wegen passiver Bestechung infolge Entgegennahme von ungebührlichen Vorteilen als Direktoren der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei wegen Verwendung von geheimen Konten von Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der Herkunft der Bestechungs- gelder (Verfahrensakten Urk. B16 001.02-0627 ff.). Im Rahmen des in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens konnten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die Bankverbindung Nr. 9, lautend auf die K. Corp., sowie bei der Bank DDD. betreffend die Bankverbindung Nr. 10, lautend auf die BBB. Inc., die im Urteil des brasilianischen Gerichts vom 21. Septem- ber 2015 erwähnten vier Überweisungen von Bestechungszahlungen nach- vollzogen werden (Verfahrensakten Urk. 07.102 ff.; 07.113 ff.). Als wirtschaft- lich Berechtigter der Bankverbindung bei der Bank G., lautend auf die K. Corp., ist in den Eröffnungsunterlagen der Bank EEE. angegeben. Der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom
27. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin aus, dass es sich hierbei um sei- nen Sohn gehandelt habe, der an seinen Geschäftsaktivitäten jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe die K. Corp. ge- gründet, und sein Sohn sei lediglich aus Sicherheitsgründen, im Falle seines Ablebens, als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen worden (Verfahrensak- ten Urk. 13-001-0014 f.). Den Eröffnungsunterlagen der Bank DDD. ist ferner zu entnehmen, dass CCC. an den Vermögenswerten der BBB. Inc. wirt- schaftlich Berechtigter war. Aus den Kontounterlagen betreffend das Konto der BBB. Inc. bei der Bank DDD. geht schliesslich hervor, dass im Zeitraum von August 2008 bis September 2010 diverse Überweisungen auf ein Konto Nr. 11, lautend auf die FFF. Inc., ebenfalls bei der Bank DDD., getätigt wor- den sind. Wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der FFF. Inc.
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bei der Bank DDD. ist gemäss deren Eröffnungsunterlagen AA. (Verfahrens- akten Urk. 11.101-0606 ff.).
E. 4.3.3 Somit bestehen auch mit Bezug auf den Sachverhalt Raffinerie S. keine Zweifel am mehrfach widerspruchsfrei bestätigten Geständnis des Be- schwerdeführers, welches insbesondere durch die zahlreichen Kontounter- lagen untermauert wird. Es ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe Raffinerie S. Bestechungszah- lungen an Petrobras-Direktoren ausgehandelt und ausgeführt hat, damit diese die Vertragsvergabe an das Konsortium O. genehmigten. Insbeson- dere hat der Beschwerdeführer wiederholt bestätigt, über die von ihm be- herrschte Gesellschaft T. Ltd. mit dem Konsortium O. einen Dienstleistungs- vertrag abgeschlossen zu haben und in diesem Zusammenhang in den Mo- naten Januar, März, Mai, Juli, September und November 2009 sowie in den Monaten Januar, März, Mai und Juli 2010 je (brutto) BRL 3.3 Mio., vom Kon- sortium O. erhalten zu haben, mithin insgesamt BRL 33 Mio. oder dem da- maligen Kurs entsprechend USD 17'150'550.-- (vgl. Tabelle 4 der Forensi- schen Finanzanalyse vom 16. März 2018 sowie dessen Beilage 19 [Umrech- nungstabelle, Tageskurs], Verfahrensakten Urk. 11.101-0020; 11.101.-0583 ff.). Diese Aussagen decken sich mit dem zwischen der T. Ltd. und dem Kon- sortium O. am 27. Oktober 2008 abgeschlossenen Vertrag über die Bereit- stellung von Dienstleistungen (Verfahrensakten Urk. 11.101-0467 ff.; 23.200.0013 ff.). Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdeführer geleiste- ten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Bestechungszah- lungen muss auch hier gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesge- richts von Curitiba vom 21. September 2015, die von der Beschwerdegeg- nerin erhobenen Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die BBB. Inc. und bei der Bank DDD. betreffend die auf die FFF. Inc. lautenden Konten sowie die vom Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren einge- reichte Aufstellung der Bestechungsgelder als bewiesen gelten, dass jeden- falls von Juni bis Dezember 2009 in vier Abwicklungen USD 956'046.-- und EUR 765'802.-- von Konten der K. Corp. auf Konten der von CCC kontrol- lierten BBB. Inc. und von dort auf Konten der AA. zuzurechnenden FFF. Inc. als Bestechungszahlungen geflossen sind. Auch dies wird vom Beschwer- deführer nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszah- lungen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
– braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6 zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden.
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5. Strafzuständigkeit der Schweiz 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschrie- bene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwen- dung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt aller- dings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bank- konto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).
5.2 Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, wurden die Bestechungsgelder zum einen auf Schweizer Bankkonten, welche dem Beschwerdeführer zuzurech- nen sind, überwiesen und zum anderen über Schweizer Bankkonten zuhan- den der betreffenden Petrobras-Direktoren weitergeleitet (vgl. supra E. 4.1.3,
E. 6 E. 4b/cc und dd). Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei der als Übertre- tung geahndeten Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen TV-Gewinnspiele und die Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst folgende Sachverhalte als erstellt:
Der Beschwerdeführer habe der H. Ltd. den am 14. Juli 2006 mit Petro- bras (über deren Tochtergesellschaft I. BV) geschlossenen Vertrag für den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 vermittelt (Vertragswert USD 586'000’000.--). Der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2006 im Namen der J. Ltda. mit H. Ltd. ein «Commission Agreement» unterzeichnet, welches eine Vermittlungsgebühr von USD 20‘000‘000.-- vorgesehen habe. In der Folge seien von der vereinbarten Vermittlungsgebühr insgesamt USD 13'750’000.-- in zwei Tranchen am 8. September 2006 und 31. März 2007 auf das auf die K. Corp. lautendende Konto bei der Bank L. in Uruguay einbezahlt worden. Von diesem Konto habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13. September 2006 und dem 10. Dezember 2007 insgesamt 34 Über-
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weisungen über gesamthaft USD 14'317’083.-- an verschiedene Bankver- bindungen im Ausland getätigt, teilweise über Konten bei der Bank G. in der Schweiz. Dabei habe es sich um Bestechungsgelder gehandelt, die für den Petrobras-Direktor M. bestimmt gewesen seien (Sachverhalt «Bohr- schiff 4»).
Der Beschwerdeführer sei ferner für H. Ltd. als Vermittler tätig gewesen mit Blick auf den am 9. März 2007 zwischen Petrobras (über deren Tochter- gesellschaft N. BV) und H. Ltd. abgeschlossenen Vertrag, der den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 zum Inhalt gehabt habe (Vertragswert USD 616'000'000.--). H. Ltd. habe sich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Vermittlungsgebühr von USD 33'000'000.-- zu bezahlen. In der Zeit vom
20. April bis 28. September 2007 seien dem Beschwerdeführer von H. Ltd. insgesamt USD 26'605'000.-- der vereinbarten USD 33'000'000.-- auf das Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay überwiesen worden. Der Be- schwerdeführer habe im Zeitraum vom 5. Oktober 2006 und 18. Juni 2006 USD 3'949'105.15 und vom 21. Dezember 2011 bis 29. Oktober 2012 USD 2'323'231.-- Bestechungszahlungen, teilweise über auf die E. Ltd. und die F. Ltd. lautende Konten bei der Bank G. in der Schweiz, an M. weiterge- leitet (Sachverhalt «Bohrschiff 5»).
Der Beschwerdeführer habe schliesslich als Berater des Konsortiums O. (be- stehend aus den Baufirmen P. SA, Q. SA und R. SA) den zwischen dem Konsortium und Petrobras abgeschlossenen Vertrag vom 7. Juli 2008 zur Erbringung von Dienstleistungen sowie der Lieferung von Materialien und Ausrüstung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. vermit- telt (geschätzter Vertragswert BRL 2'252'710'536.--). Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer im Namen der von ihm beherrschten T. Ltda. mit der O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Darin sei ein Honorar von BRL 33'000'000.-- vereinbart worden. Im Zeitraum vom 20. Januar 2009 bis 20. Juli 2010 habe die O. der T. Ltda. zehn Zahlungen von je BRL 3'097'050.-- überwiesen. Für die Vergabe des Vertrags an O. habe der Beschwerdeführer den Direktoren der Petrobras, AA. und D. insgesamt USD 2'079'395.14 zukommen lassen, teilweise ab Bankverbindungen seiner Offshore Gesellschaften bei der Bank L. in Uruguay sowie bei der Bank G. und der Bank B. in der Schweiz (Sachverhalt «Raffinerie S.»).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Beweismittel (vgl. auch den Bericht der Bundesanwaltschaft «Analyse der Sachverhalte Bohrschiffe H. Ltd. und Raffinerie S. unter besonderer Berück- sichtigung der erzielten Erlöse und veranlassten Bestechungszahlungen von A.» vom 16. März 2018, Verfahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.):
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- die rechtskräftigen Urteile der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curi- tiba, Brasilien, vom 17. August und 21. September 2015 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0057 ff.; 11.101-0149 ff.)
- die Mitwirkungsvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 22. und 31. Oktober 2014 (Ver- fahrensakten Urk. 11.101-0262 ff.; 11.101-0929 ff.; 11.101-0936 ff.; 11.101-0960 ff.)
- die Anklageschriften der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. De- zember 2014 und 16. März 2015 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0358 ff.; 11.101-0473 ff.)
- die zwischen der Petrobras und H. Ltd. abgeschlossenen Kaufverträge vom 14. Juli 2006 und 9. März 2007 betreffend Bohrschiff 4 und Bohr- schiff 5 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0283 ff.; 11.101-0393 ff.)
- die zwischen der J. Ltda. und H. Ltd. abgeschlossenen Verträge vom
E. 6.1 Gemäss Art. 322septies StGB wird bestraft, wer u.a. einem Beamten, der für einen fremden Staat tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätig- keit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die aktive Beste- chung setzt nicht voraus, dass auch eine passive Bestechung vorliegt. Schon das blosse „Anbieten“ eines Vorteils ist aktive Bestechung. Das Angebot braucht seitens des Amtsträgers nicht angenommen zu werden (vgl. schon BGE 77 IV 39 E. 2 in Bezug auf die altrechtlichen Bestimmungen gemäss aArt. 288 und aArt. 315 StGB).
Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem vom Amtsträger verwirklichten (oder zu verwirklichenden) Verhal- ten bestehen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 633). Es wird dabei jede Handlung erfasst, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beamten steht, mithin in Ausnützung der amtlichen Stellung vorgenommen wird und deshalb nicht als Privathandlung völlig aus- serhalb des rechtlichen und tatsächlichen Bereichs der dienstlichen Funkti- onen liegt (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die betreffende Handlung kann nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermes- sensausübung, da der Amtsträger zufolge des Vorteils als befangen anzu- sehen ist (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 636).
Zwischen der Vorteilsgewährung und dem anvisierten Verhalten des Amts- trägers muss ein genügender Zusammenhang bestehen, ein gewissermas- sen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Vor- teil (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 141 E. 2a mit Hinweisen). Das erforderli- che Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amtsträgers kann dann bejaht werden, wenn der Vorteil gerade für das betreffende Ver- halten des Amtsträgers angeboten, versprochen oder gewährt wird (vgl. DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637). Die Gegenleistung muss ihrer Art nach bestimmbar, indes nicht bestimmt sein (BGE 118 IV 316; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die Höhe der Zahlungen, der kurze zeitliche Abstand zwischen der Leistung und dem Er- bringen der Gegenleistung oder die Häufigkeit der Kontakte mit dem Amts- träger stellen Indizien dar, welche auf das Bestehen eines Äquivalenzzusam- menhanges hinweisen (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637, mit Hinweisen auf die Praxis). Es wird nicht (mehr) verlangt, dass es sich beim Verhalten des Amtsträgers um ein künftiges handeln muss. Die Leis- tung für bereits verwirklichte Verhaltensweisen von Amtsträgern im Falle der
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Pflichtwidrigkeit derselben kann ebenfalls strafbar sein (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637).
Wird einem fremden Amtsträger ein Vorteil gewährt, damit er Handlungen in Übereinstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in sei- nem Ermessen stehen (gebundene Amtsakte), wird dies durch Artikel 322septies StGB nicht erfasst. Dies betrifft hauptsächlich die geringfügi- gen Schmiergeldzahlungen (sogenannte «petits paiements de facilitation»), mit denen der Amtsträger dazu bewogen werden soll, seine Aufgaben zu erfüllen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB mit Bezug auf alle drei Ver- tragsvergaben erfüllt. Es ist aufgrund des oben Aufgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer Bestechungszahlungen für die Petrobras-Direktoren aushandelte und entsprechende Zahlungen an diese ausführte, damit sie die gewünschte Vertragsvergabe betreffend die beiden Bohrschiffe und der Raf- finerie S. genehmigten bzw. um die Direktoren für deren Einflussnahme auf die gewünschte Vertragsvergabe unter Ausnützung deren amtlichen Stel- lung zu belohnen. Es besteht offensichtlich ein Äquivalenzverhältnis zwi- schen den versprochenen Bestechungszahlungen an die Petrobras-Direkto- ren und die vom Beschwerdeführer angestrebten Vertragsvergaben. Dass es sich bei den fraglichen Direktoren um fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB handelt, wird vom Beschwerdeführer zu recht nicht in Frage gestellt und ist offensichtlich. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass Petrobras ein halbstaatliches Unternehmen ist, welches die Petrobras BV beherrscht, und damit vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.87-88 vom 24. November 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.4). Damit sind auch die fraglichen Direktoren der Petrobras als fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB zu qualifizieren. Angesichts der Grössenordnung der geleisteten Zah- lungen (von mindestens USD 20 Mio.) ist auch offensichtlich, dass es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Vorteile im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB handelt. Die erfolgten Zahlungen stellen auch keine Abga- ben dar oder waren sonst gesetzlich geschuldet. Ebenso wenig waren sie dienstrechtlich erlaubt.
E. 7 Geldwäscherei
E. 7.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
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Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen her- rühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; je mit Hinweisen).
Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a).
Die Einziehbarkeit stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwä- scherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbe- standes als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermö- genswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt be- stehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann mithin nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Ver- jährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 129 IV 238 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungs- recht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4 S. 186; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht. Nicht erforder- lich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei selbst nach dem Recht des Begehungsorts (BGE 145 IV 335 E. 3.3; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Orga- nisationen, Bd. II, 2018, § 11 Geldwäscherei Art. 305bis StGB N. 309; TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, Commen- taire du droit pénal suisse, Partie spéciale, 1996, vol. 9, N. 15 zu Art. 305bis).
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Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmän- nern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwä- scherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Trans- aktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
E. 7.2.1 Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Eine solche ist in den Bestechungshandlungen des Beschwerdeführers zu erblicken (E. 6).
E. 7.2.2 Die Geldwäschereihandlungen zeigen sich in folgenden Sachverhalten, wel- che geeignet waren, die deliktische Herkunft und damit die Einziehbarkeit der vom Beschwerdeführer erlangten Vermögenswerte zu verschleiern. Die Herkunft der Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bohrschiffe 4 und 5 wurden in einem ersten Schritt mittels simuliert abge- schlossenen Verträgen, so unter anderem mit Darlehensverträgen und Be- raterverträgen, kaschiert, wobei als Empfänger die HH. und die Offshore- Gesellschaften JJ., QQ. Ltda. und RR. Ltda. dienten. Die Zahlungen sind von Konten der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden K. Corp. und der PP. Ltda. erfolgt. Wirtschaftlich Berechtigter an der JJ. war GG., ein Bekann- ter des Petrobras-Direktors EE., während die Unternehmen QQ. Ltda. und RR. Ltda. von CC. kontrolliert wurden. Vom Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay wurden ferner Gelder auf das bei der Bank G. in der Schweiz geführte Konto der KK. Inc. und von dort auf ein Konto der LL. SA bei der Bank MM. in der Schweiz weitergeleitet, deren wirtschaftlich Berechtigte M. und seine Frau waren. Diese Geldflüsse lassen sich den Beilagen 10 und 11
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der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 («Analyse der Sach- verhalte H. Ltd. und Raffinerie S. unter besonderer Berücksichtigung der er- zielten Erlöse und veranlassten Bestechungszahlungen von A.», Verfahren- sakten Urk. 11.101-0001 ff.) entnehmen.
Was die Überweisung der Bestechungsgelder an die Petrobras-Direktoren D. und AA. in Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend die Raffi- nerie S. anbelangt, so wurden diese zunächst vom Konto der K. Corp. bei der Bank G. in Zürich über den Mittelsmann CCC. auf Konten seiner Offs- hore-Gesellschaft BBB. Inc. bei der Bank DDD. in Genf verschoben. Ein Teil der Bestechungsgelder wurde zudem in bar auf dem schwarzen Währungs- markt ins Ausland transferiert. Vom Konto der BBB. Inc. in der Schweiz sind die Gelder schliesslich auf Konten der FFF. Inc. geflossen, deren wirtschaft- lich Berechtigter AA. war. Auch diese Geldflüsse lassen sich in den Beilagen 22-26 der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 entnehmen (Ver- fahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.).
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist demnach bezüglich der Bestechungsgelder im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der Bohrschiffe 4 und 5 sowie der Raffinerie S. der Tatbestand der Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten, wobei die Rechtswidrigkeit ebenfalls gegeben ist.
E. 8 September 2006, am 31. März 2007 und bei Auslieferung des Bohrschiffs fällig wurden (vgl. Verfahrensakten Urk. 11.101.0331 und 11.101-0288). Der Beschwerdeführer sagte sowohl im brasilianischen wie auch im schweizeri- schen Strafverfahren aus, dass die Verträge mit Petrobras jeweils nur hätten abgeschlossen werden können, wenn die Direktoren von Petrobras Beste- chungszahlungen erhalten würden (vgl. supra E. 4). Im Rahmen der Mitwir- kungsvereinbarung Nr. 1 vom 31. Oktober 2014 bestätigte der Beschwerde- führer, dass die Bezahlung von Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direk- toren eine von allen bekannte «Spielregel» gewesen sei, er jedoch nicht di- rekt mit den Vertretern der Unternehmen darüber gesprochen habe. Er habe die Beratungsverträge abgeschlossen, um die Bestechungsgelder zu erwir- ken und glaube, dass die Vertreter der Firmen, für die er handelte, von den Bestechungszahlungen gewusst hätten (Verfahrensakten Urk. B16.001.002- 0544). Mit Bezug auf den Dienstleistungsvertrag mit dem Konsortium O. führte der Beschwerdeführer ferner ausdrücklich aus, dass eine erfolgsba- sierte Kommission vereinbart worden sei: in diesem Vertrag sei die Dienst- leistungserbringung im Wert von BRL 33 Mio. vereinbart worden, wovon BRL 11 Mio. als Bestechungsgelder weitergeleitet werden sollten (Verfah- rensakten Urk. B16.001.002-0544). Es liegt demnach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Einkünften aus den vorge- nannten Verträgen und dem Korruptionsdelikt vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass die jewei- ligen Verträge nicht explizit die Ausrichtung eines Erfolgshonorars erwäh- nen.
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E. 8.1 Nachfolgend ist der Deliktserlös zu bestimmen, welcher aufgrund des vor- stehend nachgewiesenen Korruptionskonstrukts erlangt wurde.
E. 8.2 Wie oben dargelegt (vgl. supra E. 4), hat der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit den korrumpierten Vertragsvergaben betreffend die beiden Bohrschiffe und die Raffinerie S. am 7. Juli 2006 und am 21. März 2007 je- weils im Namen der J. Ltda. mit H. Ltd. sog. «Commission Agreements» und am 27. Oktober 2008 im Namen der T. Ltda. mit dem Konsortium O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieser Verträge war die Unterstützung von H. Ltd. bei der Aushandlung von neuen Verträgen zwi- schen H. Ltd. und Petrobras betreffend die Bohrschiffe 4 und 5 sowie die technische und administrative Beratung des Konsortiums O. Die in den Com- mission Agreements vereinbarten Vermittlungsgebühren von USD 20 Mio. und USD 33 Mio. sind im Umfang von USD 13'750'000.-- und USD 26'605'000.-- bezahlt worden, und zwar auf das Konto der vom Be- schwerdeführer beherrschten K. Corp. bei der Bank L. Im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag vom 27. Oktober 2009 sind der T. Ltda. sodann BRL 33 Mio. oder (als Äquivalent) USD 17'150'550.-- überwiesen worden.
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E. 8.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer bestehen keine Zweifel daran, dass die erstellten Bestechungshandlungen eine „condicio sine qua non“ auch dafür darstellten, dass die Gesellschaften des Beschwerdefüh- rers mit H. Ltd. und dem Konsortium O. überhaupt die vorstehend aufgeführ- ten Verträge («Commission Agreements» und Dienstleistungsvertrag) im Zu- sammenhang mit den beiden Bohrschiffen und der Raffinerie S. abschlies- sen und daraus Vorteile erlangen konnten. Das gilt auch für die Erfolgsho- norare des Beschwerdeführers für die Zusprechung der Verträge an sich. Beiden «Commission Agreements» ist zu entnehmen, dass die dem Be- schwerdeführer zustehenden Kommissionen zur Zahlung fällig wur- den, wenn die Verträge zwischen H. Ltd. und Petrobras unterzeichnet und wirksam würden. Für die Zahlungen der Kommissionen wurden denn auch Raten vereinbart, die sich nach den jeweils von Petrobras an H. Ltd. zu zah- lenden Raten richteten (Verfahrensakten Urk. 11.101.0330 f. und Urk. 11.101.0429 f.). So waren beispielswiese die Raten für den Erwerb des Bohrschiffs 4 am 31. August 2006, 5. März 2007, 31. Juli 2008, 31. Okto- ber 2008 und bei Auslieferung des Bohrschiffes zu bezahlen, während die Kommissionsrate an den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am
E. 8.4 Vorliegend ist daher gestützt auf das Bruttoprinzip grundsätzlich alles ein- ziehbar, was aus dem verbrecherischen Geschäft herrührt, d.h. der ganzen Vertragsvermittlung durch den Beschwerdeführer zwischen den Petrobras Gesellschaften und H.Ltd. bzw. dem Konsortium O. (vgl. in E. 2.2 in fine zi- tierten BGE 137 IV 79 E. 3). Dabei sind die Einkünfte, welche den Gesell- schaften des Beschwerdeführers (nämlich der K. Corp. und der T. Ltda.) zu- flossen, diesem anzurechnen, weil diese Gesellschaften wirtschaftlich voll- umfänglich im Vermögen des Beschwerdeführers über dessen Beteiligung als einzigem Aktionär stehen. Der Beschwerdeführer ist insofern der wirt- schaftliche Alleineigentümer am verbrecherischen Erlös. Die Vermögens- werte wurden zwar nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet bzw. nicht direkt ihm zugeführt, sie sind aber gleichwohl als diesem wirtschaftlich be- trachtet vollumfänglich zuzurechnend zu betrachten. Neben der wirtschaft- lich-faktischen Identität zwischen dem Beschwerdeführer und den fraglichen Gesellschaften kommt hinzu, dass diesen Gesellschaften das Wissen des Beschwerdeführers als deren Vertreter anzurechnen ist (s. Urteil des Bun- desgerichts 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.5.2; zur Wissensanrech- nung s. auch SCHOLL, a.a.O., § 4 Art. 70 StGB N. 353). Der Beschwerdefüh- rer und seine Gesellschaften erbrachten ihre Dienstleistungen im Wissen da- rum, dass diese auf Verträge zurückzuführen waren, welche auf durch den Beschwerdeführer selber ausgehandelte Bestechungshandlungen beruhten. Sein Honorar sowie die Einkünfte seiner Gesellschaften sind in diesem Sinne kausal durch die Verbrechen kontaminiert.
E. 8.5 Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in der Einstellungsverfügung ausgeführt, stellen nach dem Gesagten die Honorare, welche aus den Ver- trägen zwischen H. Ltd. und der J. Ltda. bzw. der T. Ltda. generiert wurden, einziehbaren Verbrecherlohn, da sie aus einem auf Bestechung beruhenden Rechtsgeschäft beruhen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Honorar ist gesamthaft das Resultat eines durch Korruption erwirkten Geschäfts und als solches mindestens nach dem Bruttoprinzip Deliktserlös. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer aus den Korruptionsdelikten Vermögenswerte in der Höhe von mindestens USD 57'505'550.-- (Kommissionszahlungen bzw. Ho- norare aus den Verträgen mit H. Ltd. und dem Konsortium O.: USD 13'750'000.-- plus USD 26'605'000.-- plus USD 17'150'550.--) erlangt hat, welche grundsätzlich in diesem Umfang einziehbar sind.
E. 8.6 Davon brachte die Beschwerdegegnerin die weitergeleiteten Bestechungs- gelder im Umfang von total USD rund 22’668'814.-- sowie die geleistete Strafzahlung in Brasilien in Abzug (USD 16'166'800.--), was einen Erlös von rund USD 18'669'935.-- ergebe. Die Beschwerdegegnerin ging ferner davon
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aus, dass selbst bei Berücksichtigung der in Brasilien anfallenden Steuer- aufwendungen von 6.15% auf dem Erlös von USD 18'669'935.-- von einem Nettogewinn von USD 17'521'734.-- auszugehen sei. Sie hielt zudem fest, dass selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass es sich bei diesem Nettoerlös nur teilweise um deliktische Vermögenswerte handle, dieser sich nicht exakt ermitteln liesse, er jedoch auf ca. 90% geschätzt werden müsse, sodass immer noch ein einziehbarer Ertrag von USD 15'769'561.-- resultie- ren würde (act. 1.1 S. 19). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin fak- tisch das Nettoprinzip angewendet. Dieser Berechnungsweise unter voller Berücksichtigung des Nettoprinzips ist jedoch im konkreten Fall insofern nicht zu folgen, als gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Praxis das Net- toprinzip nicht anwendbar ist bei generell verbotenen Verhaltensweisen, u.a. gerade bei Geldwäschereihandlungen. Die Kosten der Straftat, hier die Kor- ruptionszahlungen, fallen nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis aus- ser Betracht, sind mithin vom kontaminierten Bruttoerlös nicht abzuziehen. Das Bundesgericht bringt überdies das Nettoprinzip regelmässig aus- schliesslich bei blossen Übertretungen zur Anwendung, insbesondere wenn der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelt (vgl. zu beidem: supra E. 2.5). Vorliegend resultieren die der Einziehung unterliegenden Ver- mögenswerte aus Verbrechen, somit aus der Begehung schwerer Delikte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Ferner ist offensichtlich, dass der Beschwer- deführer aus Gewinnstreben handelte. Er hatte sein Handeln über Jahre da- rauf gerichtet, im Rahmen seiner Beratungstätigkeiten über ein Geflecht von Offshore-Gesellschaften Bestechungszahlungen in zweistelliger Millionen- höhe an Beamte weiterzuleiten, um so aus Vertragsvergaben für sich einen geldwerten Vorteil zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin hielt im Übrigen völlig zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die Korruption und die Geldwäscherei zu seinem Beruf machte und dabei auf seine eigene sowie auf die Bereicherung von Dritten abzielte bzw. sich bei der Vermittlung von Verträgen mit Petrobras systematisch den Straftaten der Bestechung sowie der Geldwäscherei widmete, um sich selber sowie Dritte unrechtmässig zu bereichern. Es ist damit hinsichtlich der Bemessung der Ersatzforderung auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb ein Abzug der geleisteten Beste- chungsgelder vom durch die Beraterverträge erzielten Deliktserlös von vorn- herein ausser Betracht fällt. Insofern ist eben letztlich materiell irrelevant, ob und in welchem Umfange der Beschwerdeführer über seine zahllosen Ge- sellschaften in diesen drei Geschäften tatsächlich legale Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht hat, oder ob die Zahlungen vom Erfolg eines Geschäftsabschlusses abhingen. Irrelevant ist in prozessualer Hinsicht aus den gleichen Überlegungen, ob der Sachverhalt aufgrund der in Brasilien auf Bundesebene und auf Bundestaatsebene erfolgten Mitwirkungsvereinbarun-
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gen und Urteilen umfangmässig die von ihm geleisteten Bestechungszah- lungen vollumfänglich erfassen (Beschwerde Ziff. 2.1.1.2, Randziffer 19). Auf die im Zusammenhang mit der Berechnung der Bestechungsgelder gemach- ten Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere auf die diesbe- züglich gestellten prozessualen Anträge 1-8 ist daher nicht weiter einzuge- hen.
E. 9 Ersatzforderung – Umfang
E. 9.1 Es ist schliesslich zu klären, ob vorliegend eine direkte Einziehung oder ge- stützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung auszusprechen ist. Grundsätzlich sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder unter Umständen beim Dritten noch vorhanden oder durch echte oder un- echte Surrogate ersetzt worden sind. Erst wenn der Originalwert oder ein unechtes oder echtes Surrogat nicht mehr vorhanden sind, kann subsidiär auf eine Ersatzforderung des Staats erkennt werden (vgl. supra E. 2.4). Die Gründe, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhan- den ist, spielen dabei keine Rolle. In Betracht fallen namentlich Verbrauch oder Vermischung. Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Ver- mögenswerte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Auf- wand möglich wäre (BAUMANN, a.a.O., N. 67).
E. 9.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.14.0404 am
28. November 2014 die Sperre der Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank B. verfügt und im Verfahren SV.15.0099 fortgesetzt. Der Saldo der auf dieser Bankverbindung geführten Aktiven be- lief sich den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge per 30. Juni 2019 auf USD 8'207'027.98. Zur Herkunft der dieser Vermögenswerte führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung Folgendes aus:
Von den auf die Bankverbindung Nr. 8, lautend auf die K. Corp. im Zeitraum vom 8. September 2006 bis 28. September 2007 eingegangen Kommissio- nen von H. Ltd. von insgesamt USD 40'355'000.-- habe der Beschwerdefüh- rer zwischen den 14. Mai 2007 und dem 19. Dezember 2007 insge- samt USD 11'876'037.65 auf die Kundenbeziehung Nr. 13, lautend auf die die F. Ltd (nämlich USD 5'831062.6) und Nr. 12, lautend auf die E. Ltd. (USD 6'044'875), bei der Bank G. in die Schweiz überwiesen. Auf den beiden letztgenannten Kundenbeziehungen sei es zur Vermischung mit zahlreichen weiteren Zahlungseingängen gekommen. Vom genannten Konto der E. Ltd. seien im Zeitraum zwischen dem 30. September 2007 und dem 29. Juli 2008
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Überweisungen von total USD 543'749.-- auf die Bankverbdingung Nr. 12, lautend auf die GGG. Ltd., die ebenfalls bei der Bank G. geführt worden sei, gekommen. Ferner seien auf diese Bankverbindung am 12. Dezember 2007 Wertschriften im Wert von USD 13'900'000.-- eingeliefert worden, die eben- falls von der genannten Bankverbindung der E. Ltd. stammten. Darüber hin- aus hätten auf der erwähnten Bankverbindung der GGG. Ltd., neben weite- ren Zahlungseingängen, im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Sep- tember 2010 Gutschriften im Umfang von rund USD 6'342'000.-- festgestellt werden können, die von der bei der Bank G. geführten Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf den Beschwerdeführer, stammen würden. Aufgrund des Auftrags zur Auflösung der Bankverbindung Nr. 14, lautend auf GGG. Ltd. vom 16. Dezember 2010 seien sämtliche Wertschriften im Wert von rund USD 17'400'000.-- auf die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwer- deführer, bei der Bank B. transferiert worden. Die Beschwerdegegnerin ver- weist in ihrer Einstellungsverfügung weiter auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung von Überweisungen auf seine Schweizer Bankkun- denbeziehungen hin, die mit den entsprechenden Kontoauszügen habe ab- geglichen werden können. Gemäss dieser sei ersichtlich, dass zwischen dem 1. August 2005 und dem 13. September 2010 Zahlungen von insgesamt USD 16'500'000.-- von ausländischen dem Beschwerdeführer zurechenba- ren Konten auf die erwähnte Kundenbeziehung 3, lautend auf den Be- schwerdeführer, erfolgt seien. Die Auflistung habe ferner für den Zeitraum zwischen dem 28. August 2011 und dem 26. September 2012 auch Zahlun- gen von USD 3'250'000.-- auf die bei der Bank B. geführte Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, ausgewiesen. Hierbei solle es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um Dividendenaus- schüttungen der T. Ltda., der PP. Ltda und der J. Ltda. gehandelt haben. Schliesslich seien aufgrund der Saldierung der Kundenbeziehung Nr. 3, lau- tend auf den Beschwerdeführer, von der Bankverbindung am 29. Dezem- ber 2010 USD 62'000.-- auf die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Be- schwerdeführer überwiesen worden (vgl. act. 1.1 S. 19 f.).
E. 9.3 Die Beschwerdegegnerin hielt daher zu recht fest, dass in Bezug auf die heute auf der Bankverbindung Nr. 2 noch gesperrten Vermögenwerte zu un- zähligen Vermischungen von deliktischen und nicht deliktischen Vermögens- werten gekommen sei und sich die Quote der deliktischen Vermögenswerte auf der gesperrten Bankverbindung nicht mehr bestimmen lasse. Die Be- schwerdegegnerin hat daher richtigerweise von einer direkten Einziehung abgesehen und an deren Stelle gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkannt. Ebenso kann in Anbetracht der in der Schweiz ab- schöpfbaren Vermögenswerte des Beschwerdeführers der Beschwerdegeg-
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nerin in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die Feststellung und Si- cherung deliktischer erlangter Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg hier als unverhältnismässig erscheint.
Auch mit Bezug auf den Umfang von USD 8'175'000.-- ist die Ersatzforde- rung nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, beläuft sich der Bruttode- liktserlös auf USD 57'505'550.--, mithin auf ein Vielfaches der gesperrten Vermögenswerte. Auch unter Verhältnismässigkeitsüberlegungen hält eine Ersatzforderung im Umfang des verfügten Betrages einer Überprüfung stand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auch legale Dienstleistungen erbracht hat und in diesem Zusammenhang sogar – wie vom Beschwerdeführer be- antragt – von einer Reduktion des Deliktserlöses um 50% ausgegangen würde, wäre immer noch von einem hohen Deliktsbetrag auszugehen, näm- lich von USD 28'752’775.--, der die gesperrten Vermögenswerte um mehr als ein Dreifaches überstiege. Selbst unter Berücksichtigung der in Brasilien geleisteten Strafzahlung von umgerechnet USD 16'166'180.-- und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Steuerlast von 15.27%, wäre immer noch von einem Deliktserlös von USD 10'664'622.-- auszuge- hen. Vor diesem Hintergrund ist somit die Anordnung einer Ersatzforderung und zwar im Umfang der in der Schweiz beschlagnahmten und damit grund- sätzlich einbringbaren Vermögenswerten von USD 8’175’000.-- nach dem Gesagten immer noch ohne Weiteres verhältnismässig und rechtens. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung verschie- dener Personen zur Berater- und Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht sodann in einem weiteren Punkt geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Sein Vermö- gen sei am 28. November 2014 durch die Beschwerdegegnerin beschlag- nahmt und das Verfahren gegen ihn am 28. Januar 2015 eröffnet worden. Welche Untersuchungshandlungen die Beschwerdegegnerin in den letzten fünf Jahren unternommen habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich (act. 1 S. 36 f.).
E. 10.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
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Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens aus- gesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes ange- messen Rechnung zu tragen. Als Folgen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung un- ter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.41 f.; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55, je mit Hinwei- sen). Kommen wegen einer bereits erfolgten Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 StPO die erstrangigen Folgen wie Strafreduktion, Strafverzicht und Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht, ist als Folge der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dem Betroffenen ein finanzieller Aus- gleich im Sinne einer Genugtuung zuzusprechen (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.149-150 vom 5. August 2019 E. 10.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung ge- troffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Aus- mass es diesen Umstand berücksichtigt (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.2; 117 IV 124 E. 4d).
E. 10.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer SV.15.0099 wurde am 29. Ja- nuar 2015 eröffnet, wogegen die Sperre des auf den Beschwerdeführer lau- tenden Kontos Nr. 2 bei der Bank B. bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404, zwei Monate früher, nämlich am 28. November 2014 angeord- net wurde. Das Verfahren SV.15.0099 dauerte bis zur Verfahrenseinstellung am 26. August 2019 vier Jahre und sieben Monate; das Konto war zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren und neun Monaten gesperrt. Das Strafverfahren
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gegen den Beschwerdeführer erfolgte im Rahmen eines umfangreichen Ver- fahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei in einem internationalen Kontext. Von einem längeren Verfahrensstillstand kann nach Durchsicht der Akten nicht gesprochen werden: Der Beschwerdeführer wurde am 27. und
28. Mai 2015 durch die Beschwerdegegnerin einvernommen. Danach wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe eines schriftlichen Berichts eingeladen. Diesen liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 7. Dezem- ber 2015 zukommen. Am 28. Januar 2016 informierte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, eine Schlusseinver- nahme durchzuführen und alsdann Anklage zu erheben und die beschlag- nahmten Vermögenswerte einzuziehen. Sie lud den Beschwerdeführer ein, Terminvorschläge zur Besprechung der Angelegenheit vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 20. Mai und 23. August 2016 an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der Kontosperre, was die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 2. September 2016 abwies. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens und zur Einziehung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu äussern. In der Folge fand am 9. August 2017 eine Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hob die Beschwerdegegnerin verschiedene Sperren von Konten von dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesellschaften auf und bestätigte die Sperre des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank B. Am 8. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer unter Zustellung der Akten den beabsichtigten Abschluss der Un- tersuchung mit, und mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies die Beschwerde- gegnerin die vom Beschwerdeführer am 29. März 2019 gestellten Beweis- mittelanträge ab. Am 26. August 2019 erging die Einstellungsverfügung (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten Urk. 16.001-0087 ff.). Dass die Beschwerde- gegnerin mithin über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wäre, ergibt sich aus den Akten gerade nicht. Die Verfahrenslänge von viereinhalb Jah- ren ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Internationalität des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. auch BB.2011.52 vom 12. Septem- ber 2011 E. 4.3; BB.2010.121 vom 6. Mai 2011). Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht zur Protokollierung im Sinne von Art. 76 und Art. 100 StPO verletzt, indem sie kein Protokoll über die verschiedenen Treffen, Sitzungen und allfällige
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Telefonate mit den brasilianischen Behörden erstellt habe. Dem Kostenver- zeichnis vom 4. Juli 2018 sei nämlich zu entnehmen, dass insbesondere Reise- und andere Spesen sowie Kosten für die Unterkunft und Verpflegung angefallen seien. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerde- gegnerin sich mit den brasilianischen Behörden in Brasilien getroffen habe. In den Akten seien jedoch keine Aktennotizen über die Inhalte dieser Ge- spräche, Sitzungen und Treffen zu finden (act. 1 S. 37 f.).
E. 11.2 Gemäss Art. 76 StPO werden Aussagen der Parteien, die mündlichen Ent- scheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezo- gene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfah- rensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollstän- dig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, das die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle enthält. Das Aktendossier muss alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einem thematischen Zusammenhang ge- bracht werden kann (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Som- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 100 StPO). Allgemein formuliert sind alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig zu machen (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 100 StPO). Die vollständige Akten- führung nach Art. 100 StPO ist Voraussetzung, damit die Parteien ihr Akten- einsichtsrecht gebührend wahrnehmen können.
E. 11.3 Wie supra unter E. 4 dargelegt, sind vorliegend die einziehungsbegründen- den Umstände wie Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils gestützt auf die rechtskräftigen brasilianischen Urteile vom 17. August und 21. September 2015, die im schweizerischen Strafver- fahren edierten bzw. aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen sowie den im brasiliani- schen und schweizerischen Strafverfahren gemachten Aussagen des Be- schwerdeführers rechtsgenüglich bewiesen. Die Frage der Treffen der Be- schwerdegegnerin mit den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden in Bra- silien und der in diesem Zusammenhang allenfalls unterlassenen Protokol- lierung hat im konkreten Fall auf die Beweisführung keinerlei Einfluss und ist damit für das Beweisergebnis irrelevant. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern sich die angeblich unterlassene Protokollierung auf das vorliegende Beweisergebnis ausgewirkt haben soll. Eine Verletzung von Art. 76 und Art. 100 StPO kann im Zusammenhang mit dem vorliegenden
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Verfahren nicht ausgemacht werden, weshalb die Beschwerde auch in die- sem Punkt abzuweisen ist.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Voraussetzungen der Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung gegeben sind (act. 1 S. 38 ff.).
E. 12.2 12.2.1Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c-e; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom
6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt diejenigen Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursacht hat. Ebensowenig hat er für die Übersetzungs- kosten, die durch seine Fremdsprachigkeit anfielen, aufzukommen (Art. 426 Abs. 3 lit. a und b StPO).
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E. 12.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Er- öffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund der publizierten Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom
E. 12.3 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für
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besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prä- judiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, d.h. es gilt der Grundsatz, wonach bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 353 E. 2.4.2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu recht die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens auferlegt hat, hat sie folgerichtig von der Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer abgese- hen. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung.
13. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbe- gründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 14 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss ist die Gerichtsgebühr vorliegend vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der besonderen Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie des hohen Aufwands auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Kostentragungspflicht sowie Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.201
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Sachverhalt:
A. Am 20. November 2014 meldete die Bank B. der Meldestelle für Geldwä- scherei im Bundesamt für Polizei (nachfolgend «MROS») gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) die bei ihr geführte Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die C. SA, bei der A. als wirtschaftlich Berechtigter verzeichnet war.
Die Bank hatte der Datenbank World-Check entnommen, dass A. in den Be- stechungsskandal um die halbstaatliche Gesellschaft Petróleo Brasileiro SA (nachfolgend «Petrobras») in Brasilien involviert gewesen sein soll. Ausser- dem hatte die Bank im Rahmen eines weiteren von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Bestechungsskandal geführten Verfahrens (SV.14.0404) sowie aus der brasilianischen Presse erfahren, dass der ehe- malige Petrobras-Direktor D. ebenfalls involviert gewesen sei und Beste- chungsgelder auf Bankverbindungen in der Schweiz empfangen habe (vgl. Verfahrensakten Urk. 03.200-0001ff. Ziff. 1.1 f.).
B. Am 26. November 2014 leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die Bun- desanwaltschaft weiter. Nachdem im Internet zusätzlich die Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 2014 gegen A. und weitere Personen in der Strafuntersuchung «Operação Lava Jato», wel- che den Bestechungsskandal Petrobras betrifft, veröffentlicht worden war, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2015 ein Strafverfahren ge- gen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Verfahrensakten Urk. 01.100-0001 ff.). Gemäss Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft soll A. unter anderem über Bankverbin- dungen der E. Ltd. und der F. Ltd. bei der Bank G. in Zürich sowie über die von der Bank B. in Lugano geführte Bankverbindung der C. SA für Direktoren der Petrobras bestimme Bestechungsgelder weitergeleitet haben (vgl. Ver- fahrensakten Urk. 03.200-0001 ff. Ziff. 1.2).
C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 28. Januar 2015 den Beizug von Ak- ten hinsichtlich diverser Bankverbindungen an, an denen A. wirtschaft- lich Berechtigter war, und die bereits in den Verfahren SV.14.0404 und SV.14.0581 erhoben worden waren (Verfahrensakten Urk. 07-001-0001 ff.).
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D. Mit Entscheiden vom 17. August und 21. September 2015 verurteilte die
13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba A. unter Berücksichtigung der von ihm abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarungen («Termo de Colabo- ração Permiada») wegen aktiver Bestechung sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer auf das Minimum reduzierten Geld- strafe sowie einer Strafzahlung von BRL 40 Mio. (Verfahrensakten Urk. 03.200-0001 ff. Ziff. 1.7).
E. Am 25. September 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Aufrechterhal- tung der im Verfahren SV.14.0404 angeordneten Sperre der Bankverbin- dung Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank B. (Verfahrensakten Urk. 16.001- 0199).
F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, dass sie beabsichtige, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei aufgrund der in Brasilien im selben Sach- zusammenhang geführten Strafverfahren einzustellen und die Verfahrens- kosten A. aufzuerlegen. Gleichzeitig setzte die Bundesanwaltschaft A. Frist an, um allfällige Beweisanträge zu stellen, allfällige Ansprüche auf Entschä- digung und/oder Genugtuung zu beziffern und das Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen (Verfahrensakten Urk. 03.100.0001 f.).
G. A. stellte mit Schreiben vom 29. März 2019 verschiedene Beweismittelan- träge und bezifferte aus seiner Sicht bestehende Entschädigungsansprüche (Verfahrensakten Urk. 16.001-0310 ff.).
H. Mit Einstellungsverfügung vom 26. August 2019 stellte die Bundesanwalt- schaft das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 350bis Ziff. 2 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Sie verpflichtete A., der Eid- genossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil USD 8'175'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Zif- fer 2) und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von CHF 19'872.65 (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Bezug auf die übrigen Verfahrenskosten von CHF 19'128.90 wurde angeordnet, dass diese die Bundeskasse trage (Dis- positiv-Ziffer 4). Die Bundesanwaltschaft verfügte ferner in Dispositiv-Zif- fer 5, dass die am 28. November 2014 angeordnete Sperre der Bankverbin- dung Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank B. in Genf im vollen Betrag (zum
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Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Einstellungsverfügung) aufrechterhalten bleibe zwecks Sicherung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Er- satzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfäl- ligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden werde. Die Bundesan- waltschaft verfügte schliesslich, dass A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde (Dispositiv-Ziffer 6; vgl. Verfahrensak- ten Urk. 03.200-0025).
I. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. September 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge:
«1. Es seien die Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 26. August 2019 im Verfahren SV.15.0099 aufzuheben.
2. Es sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzvornahme in der Höhe von USD 8'175'000 (Ziffer 2) aufzuheben.
3. Die mit Verfügung vom 28. November 2014 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der Bank B. in Genf, lautend auf den Beschwerdeführer, sei aufzuheben.
4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren voll- umfänglich zu entschädigen.»
Der Beschwerdeführer stellt sodann eventualiter, im Falle einer Rückwei- sung des Verfahrens zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, di- verse Beweismittelanträge (vgl. act. 1 S. 4 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Ok- tober 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom
18. November bzw. 5. Dezember 2019 jeweils an ihren Anträgen fest (act. 11 und act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstel- lungsverfügung, d.h. Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsrege- lung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 323 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerde vom 19. September 2019 richtet sich gegen die Dispositiv- Ziffern 2 - 5 der Einstellungsverfügung vom 26. August 2019 und damit unter anderem gegen die Einziehung der auf den Beschwerdeführer lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. (Bankverbindung Nr. 3) und gegen die Auf- rechterhaltung der Sperre des genannten Kontos. Dem Beschwerdeführer kommt damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Ein- stellungsverfügung zu. Das gleiche gilt, soweit er sich gegen die Kostenauf- lage und die Verweigerung einer Entschädigung beschwert. Auf die im Übri- gen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO).
Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie – entgegen dem Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO («kann») – zwingend zu erfolgen (BGE 142 IV 383 E. 2.1; 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Einziehungsbestimmungen fin- den sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen
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zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (s. aber zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter dem Titel von Art. 71 Abs. 3 StGB nachfolgend E. 2.5).
2.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbe- standsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche Strafverfolgungshinder- nisse. Gegen Dritte findet die Einziehung allein in Art. 70 Abs. 2 und 3 StGB ihre Schranken (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 70 StGB). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine «Papierspur» zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungs- behörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012 E. 3.1).
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögens- vorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung «in sich» unrechtmässig sein. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv verboten ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1 Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach BGE 137 IV 79 können auch Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft erlangt wurden,
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Einziehungs- und damit Geldwäschereiobjekt sein, ohne dass sie notwendi- gerweise direkte und unmittelbare Konsequenz der Korruption sind. Die aus einem auf Korruption beruhenden Rechtsgeschäft erhaltenen Vermögens- werte müssen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit der Straftat stehen. Nicht relevant war bei diesem Entscheid die objektive Legalität des mittels Korruption erlangten Rechtsgeschäftes. Die Einziehung erfasst auch Deliktserlös, dessen Erwerb jenseits der eigentlichen Tatbe- standsformulierung liegt.
Die einziehungsbegründenden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils; Bösgläubigkeit oder man- gelnde Gegenleistung) sind – unter Vorbehalt der Schätzung – vom Strafge- richt gemäss den üblichen strafprozessualen Grundsätzen beweismässig zu erstellen. In analoger Anwendung der Unschuldsvermutung müssen sich Zweifel an den Einziehungsvoraussetzungen zugunsten des davon Betroffe- nen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre voraus, dass die der Einziehung zugrunde liegende An- lasstat nach Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stell- vertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Einziehung trotz Fehlens der schweize- rischen Strafbarkeit spezialgesetzlich (bspw. Art. 24 BetmG) bzw. staatsver- traglichen vorgesehen ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 ff.; 128 IV 145 E. 2d S. 150 ff., 126 IV 264; 117 IV 233 E. 4 S. 238; BAUMANN, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 70/71 StGB; JOSITSCH, Das Schweizerische Kor- ruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, 2004, S. 428). Bei Geld- wäscherei können Vermögenswerte eingezogen werden, sofern in der Schweiz eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. BGE 128 IV 145 E. 2d; CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nou- velles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, 1999, S. 264 f.). Werden Vermögenswerte aus einer Auslandtat in der Schweiz gewaschen, kann ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet und in diesem Verfahren die (akzessorische) Einziehung des Geldwä- schereisubstrates angeordnet werden (BAUMANN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 376 StPO; JOSITSCH, a.a.O., S. 430). 2.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von
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einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ersatzforderung darf nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungs- erleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist.
Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). Das gilt gleichermas- sen für die Einziehung im Rahmen einer Einstellung bzw. der dagegen ge- richteten Beschwerde.
2.5 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Er- satzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, zu verfahren ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Brut- toprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinwei- sen; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom
29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112; für eine Übersicht s. auch SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5 Art. 71 StGB N. 101 f., S. 621 f.; zur Lehre s. SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 57 f. zu Art. 70-72 StGB; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d zu Art. 70 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1351; ausführlich auch NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, 2008, S. 88 ff.; SCHOLL, a.a.O., § 5 Art. 71 StGB N. 111, S. 626 f.). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie
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dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. Ap- ril 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom
1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kos- ten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine zu Art. 70 StGB). Das Net- toprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es dem- gegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. So quali- fizierte es die Anwendung des Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatli- chen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbe- tracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretun- gen selten sind und das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und dass der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd). Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei der als Übertre- tung geahndeten Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen TV-Gewinnspiele und die Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst folgende Sachverhalte als erstellt:
Der Beschwerdeführer habe der H. Ltd. den am 14. Juli 2006 mit Petro- bras (über deren Tochtergesellschaft I. BV) geschlossenen Vertrag für den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 vermittelt (Vertragswert USD 586'000’000.--). Der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2006 im Namen der J. Ltda. mit H. Ltd. ein «Commission Agreement» unterzeichnet, welches eine Vermittlungsgebühr von USD 20‘000‘000.-- vorgesehen habe. In der Folge seien von der vereinbarten Vermittlungsgebühr insgesamt USD 13'750’000.-- in zwei Tranchen am 8. September 2006 und 31. März 2007 auf das auf die K. Corp. lautendende Konto bei der Bank L. in Uruguay einbezahlt worden. Von diesem Konto habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13. September 2006 und dem 10. Dezember 2007 insgesamt 34 Über-
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weisungen über gesamthaft USD 14'317’083.-- an verschiedene Bankver- bindungen im Ausland getätigt, teilweise über Konten bei der Bank G. in der Schweiz. Dabei habe es sich um Bestechungsgelder gehandelt, die für den Petrobras-Direktor M. bestimmt gewesen seien (Sachverhalt «Bohr- schiff 4»).
Der Beschwerdeführer sei ferner für H. Ltd. als Vermittler tätig gewesen mit Blick auf den am 9. März 2007 zwischen Petrobras (über deren Tochter- gesellschaft N. BV) und H. Ltd. abgeschlossenen Vertrag, der den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 zum Inhalt gehabt habe (Vertragswert USD 616'000'000.--). H. Ltd. habe sich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Vermittlungsgebühr von USD 33'000'000.-- zu bezahlen. In der Zeit vom
20. April bis 28. September 2007 seien dem Beschwerdeführer von H. Ltd. insgesamt USD 26'605'000.-- der vereinbarten USD 33'000'000.-- auf das Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay überwiesen worden. Der Be- schwerdeführer habe im Zeitraum vom 5. Oktober 2006 und 18. Juni 2006 USD 3'949'105.15 und vom 21. Dezember 2011 bis 29. Oktober 2012 USD 2'323'231.-- Bestechungszahlungen, teilweise über auf die E. Ltd. und die F. Ltd. lautende Konten bei der Bank G. in der Schweiz, an M. weiterge- leitet (Sachverhalt «Bohrschiff 5»).
Der Beschwerdeführer habe schliesslich als Berater des Konsortiums O. (be- stehend aus den Baufirmen P. SA, Q. SA und R. SA) den zwischen dem Konsortium und Petrobras abgeschlossenen Vertrag vom 7. Juli 2008 zur Erbringung von Dienstleistungen sowie der Lieferung von Materialien und Ausrüstung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. vermit- telt (geschätzter Vertragswert BRL 2'252'710'536.--). Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer im Namen der von ihm beherrschten T. Ltda. mit der O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Darin sei ein Honorar von BRL 33'000'000.-- vereinbart worden. Im Zeitraum vom 20. Januar 2009 bis 20. Juli 2010 habe die O. der T. Ltda. zehn Zahlungen von je BRL 3'097'050.-- überwiesen. Für die Vergabe des Vertrags an O. habe der Beschwerdeführer den Direktoren der Petrobras, AA. und D. insgesamt USD 2'079'395.14 zukommen lassen, teilweise ab Bankverbindungen seiner Offshore Gesellschaften bei der Bank L. in Uruguay sowie bei der Bank G. und der Bank B. in der Schweiz (Sachverhalt «Raffinerie S.»).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Beweismittel (vgl. auch den Bericht der Bundesanwaltschaft «Analyse der Sachverhalte Bohrschiffe H. Ltd. und Raffinerie S. unter besonderer Berück- sichtigung der erzielten Erlöse und veranlassten Bestechungszahlungen von A.» vom 16. März 2018, Verfahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.):
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- die rechtskräftigen Urteile der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curi- tiba, Brasilien, vom 17. August und 21. September 2015 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0057 ff.; 11.101-0149 ff.)
- die Mitwirkungsvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 22. und 31. Oktober 2014 (Ver- fahrensakten Urk. 11.101-0262 ff.; 11.101-0929 ff.; 11.101-0936 ff.; 11.101-0960 ff.)
- die Anklageschriften der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. De- zember 2014 und 16. März 2015 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0358 ff.; 11.101-0473 ff.)
- die zwischen der Petrobras und H. Ltd. abgeschlossenen Kaufverträge vom 14. Juli 2006 und 9. März 2007 betreffend Bohrschiff 4 und Bohr- schiff 5 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0283 ff.; 11.101-0393 ff.)
- die zwischen der J. Ltda. und H. Ltd. abgeschlossenen Verträge vom
7. Juli 2006 und 21. März 2007 («Commission Agreements») betreffend Bohrschiff 4 und Bohrschiff 5 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0330 ff.; 11.101-0429 ff.)
- den zwischen der O. und der T. Ltda. abgeschlossene Vertrag vom
27. Oktober 2008 («Agreement») betreffend die Raffinerie S. (Verfahrens- akten Urk. 11.101-0467 ff.; B16.23.200.0013 ff.)
- die im schweizerischen Strafverfahren edierten, die aus anderen Strafver- fahren beigezogenen sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen (Verfahrensakten Urk. 07.001-0001 ff.; B16.001.01- 0001 ff.; B16.001.02-0001 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im brasilianischen Strafverfahren im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarungen vom 22. und 31. Oktober 2014 umfassende Aussagen gemacht, insbesondere zu seinen Lobbying-Tätigkeiten für H. Ltd. im Hinblick auf die Erlangung von Verträgen zum Bau der Bohrschiffe 4 und 5 sowie für das Konsortium O. im Hinblick auf die Erlangung des Auftrags im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. Ferner war der Be- schwerdeführer geständig, im Zusammenhang mit der Vergabe dieser Auf- träge durch Petrobras Bestechungsgelder, die für Petrobras-Direktoren be- stimmt gewesen seien, unter anderem über Bankverbindungen in der Schweiz weitergeleitet zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte im schweizerischen Strafverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese Darstellungen. Es treffe zu, dass er als Vermittler im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse zwischen Petrobras und H. Ltd. bzw. dem Konsor- tium O. betreffend die Bohrschiffe 4 und 5 bzw. die Raffinerie S. tätig gewe- sen sei. Er habe dafür von H. Ltd. und O. Vermittlungs- bzw. Beraterhonorare
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erhalten und Teile davon als Bestechungsgelder an Direktoren der Petrobras zum Teil über Konten in der Schweiz überwiesen.
Hinsichtlich der Höhe der erhaltenen Vermittlungshonorare hält der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren fest, es treffe zu, dass H. Ltd. ihm USD 26'605'000.-- (Sachverhalt Bohrschiff 5) ausbezahlt habe. Hinsichtlich der im Rahmen des Projekts Bohrschiff 4 erhaltenen Kommission führt er aus, habe er USD 13'500'000.-- erhalten, während in der Einstellungsverfü- gung von USD 13'750'000.-- die Rede sei. Entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung habe er sodann für die Vermittlung des Vertrags betreffend das Bauprojekt Raffinerie S. nicht BRL 33'000'000.--, sondern BRL 27’960'900.-- erhalten. Unzutreffend seien ferner die Feststellungen der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Höhe der vom Beschwerdeführer an die Direktoren von Petrobras ausgerichteten Bestechungszahlungen. Diese seien nämlich insgesamt bedeutend höher ausgefallen als von der Be- schwerdegegnerin dargestellt. Für die Projekte Bohrschiffe 4 und 5 habe der Beschwerdeführer Bestechungszahlungen von USD 14'564'633.-- und USD 25'000'000.-- (und nicht USD 14'317'083.-- bzw. USD 3'949'205.--) ge- leistet. Die für das Projekt Raffinerie S. erfolgten Bestechungszahlungen hät- ten sich umgerechnet auf USD 5'578'365.-- und nicht bloss auf USD 2’0790395.-- belaufen. Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend der Ansicht, dass er keinen Deliktserlös, sondern vielmehr einen Verlust er- litten habe. Dieser belaufe sich unter Berücksichtigung der Strafzahlung in Brasilien von BRL 40'000'000.-- (USD 16'166'800.--) sowie sämtlicher Auf- wände, die durch die Projekte entstanden seien, auf USD 13'338'329.-- (act. 1; act. 11).
3.4 Der die Einziehung begründende Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestritten, als dieser seine Tätigkeit als Vermittler für H. Ltd. und O. im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse zwischen diesen und der Pet- robras betreffend den Bau und Kauf zweier Bohrschiffe und den Dienstleis- tungen im Zusammenhang mit der Raffinerie S., die Entgegennahme der Vermittlungshonorare sowie die Ausrichtung von Bestechungszahlungen an Petrobras-Direktoren, teilweise über Konten in der Schweiz, anerkennt. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch teilweise die Höhe der erhaltenen Ver- mittlungshonorare sowie die Höhe der geleisteten Bestechungszahlungen und damit das Vorliegen eines Deliktserlöses.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die für die Beurteilung der einziehungsbegrün- denden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils) rechtsgenüglich dargetan sind. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
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4. 4.1 Sachverhalt Bohrschiff 4 4.1.1 Im Zusammenhang mit der Beschaffung des Bohrschiffes 4 räumte der Be- schwerdeführer in seiner Mitwirkungsvereinbarung Nr. 4 vom 31. Okto- ber 2014 ein, dass er von H. Ltd. kontaktiert worden sei, um Petrobras zwei von H. Ltd. herzustellende Bohrgeräte für Tiefseewasser anzubieten. H. Ltd. sei auf ihn zugekommen, da man dort Kenntnis von seiner Arbeit bei BB. und Petrobras gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin CC., auch als DD. bekannt, kontaktiert, weil er von diesem gewusst habe, dass dieser über gute Kontakte zu Petrobras, insbesondere zur Abteilung […], die von EE. geführt worden sei, und zur Abteilung […], deren Direktor M. gewesen sei, verfügt habe. CC. habe anlässlich von Verhandlungen mit M. erfahren, dass Petrobras tatsächlich zwei Bohrsonden für Tiefseewasser in Afrika und im Golf von Mexiko benötigt habe und H. Ltd. als Baufirma dieser Objekte an- nehmen würde, wenn die technischen Anforderungen sowie die Preisvorga- ben erfüllt würden. Es sei in der Folge zu einem Treffen zwischen CC., dem Petrobras-Direktor M., Vertretern von H. Ltd. und FF. Ltd sowie dem Be- schwerdeführer am Sitz der Petrobras in Rio de Janeiro gekommen. Dabei sei vereinbart worden, zunächst die technischen Einzelheiten des ersten Bohrgeräts (für Afrika) zu vereinbaren und danach über die kommerziellen Aspekte zu verhandeln. Vor Abschluss der Geschäftsverhandlungen habe CC. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Betrag von USD 15 Mio. zu bezahlen sei, damit er die Verhandlung erfolgreich mit Petrobras abschlies- sen könne. Der Beschwerdeführer habe CC. bestätigt, dass er USD 20 Mio. Provision von H. Ltd. erhalten würde, dass aber die Bezahlung von USD 15 Mio. zu viel sei. CC. habe jedoch auf der Bezahlung von USD 15 Mio. bestanden, sodass der Beschwerdeführer schliesslich einge- willigt habe, USD 15 Mio. an CC. zu überweisen. Denn dies sei der einzige Weg gewesen, um das Geschäft abzuschliessen. Er habe mit CC. verein- bart, die Zahlungsmodalitäten für die Überweisung der USD 15 Mio. den zwi- schen ihm und H. Ltd. vereinbarten Modalitäten für die Überweisung der Pro- vision anzupassen, d.h. es sei vereinbart worden, CC. zu bezahlen, sobald er die Provisionen von H. Ltd. erhalten habe. Über sein Unternehmen «J. Ltda.» habe der Beschwerdeführer mit H. Ltd. einen Dienstleistungsver- trag abgeschlossen, gestützt auf welchen ihm H. Ltd. eine Provi- sion von USD 20 Mio. zahlen sollte. H. Ltd. habe dem Beschwerdeführer USD 6.25 Mio. bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages und später wei- tere USD 7.5 Mio. bezahlt. Den Restbetrag von USD 6.5 Mio. sei H. Ltd. schuldig geblieben. Dies habe dazu geführt, dass er in Liquiditätsprobleme geraten sei, um noch ausstehende Restbeträge der Bestechungssumme im Gesamtumfang von USD 15 Mio. zu bezahlen. Er habe versucht, CC. die Situation zu erklären. Dieser habe ihm zunächst denn auch eine Frist von
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sechs Monaten zur Bezahlung der Bestechungsgelder eingeräumt. Als die- ser jedoch nicht mehr gewillt gewesen sei, zu warten, habe der Beschwer- deführer GG., einen Berater von CC., kontaktiert, von dem er geglaubt habe, dass dieser auch CC. kenne. GG. habe dem Beschwerdeführer vorgeschla- gen, Einzahlungen bei der HH. zu tätigen, da GG. Geldmittel für Hotels und ein Wohnhochhaus benötigt habe. Der Beschwerdeführer habe über die «J. Ltda.» mit der HH. simulierte Verträge abgeschlossen und vom Konto der «J. Ltda.» BRL 8'730'918 auf das Konto der GG. überwiesen. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederum über die «J. Ltda.» USD 1'538'422.91 auf ein Konto der «J. Ltda.» bei der Bank II. in New York überwiesen und einen Darlehensvertrag bei der gleichen Bank zugunsten der Offshore-Gesell- schaft JJ. von GG. abgeschlossen. Ob in der Folge GG. dieses Geld an CC. weitergeleitet habe, könne er nicht sagen, jedenfalls habe sich CC. nicht mehr beim Beschwerdeführer beklagt. Insgesamt habe der Beschwerdefüh- rer Bestechungsgelder im Umfang von USD 12.5 Mio. oder USD 15 Mio. an CC. bezahlt. In der Regel seien die Bestechungsgelder durch Banküberwei- sungen von einem Konto einer Offshore-Gesellschaft bei der Bank L. in Uru- guay auf verschiedene von CC. bezeichnete Bankverbindungen im Ausland bezahlt worden (Verfahrensakten Urk. B16.001.02-0569 ff.).
4.1.2 Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren. Er führte aus, er sei rund um die Vergabe des Auftrags zum Bau und Erwerb der Bohrschiffe 4 und 5 (vgl. nachfolgend E. 4.2) als «Zwischenmann», d.h. als Repräsentant von H. Ltd. in Brasilien durch die J. Ltda. tätig gewesen. Das Konto K. Corp. bei der Bank G. sei dazu benutzt worden, um Gelder von H. Ltd. entgegenzu- nehmen und diese alsdann unter anderem an D., der bis 2012 Direktor bei Petrobras gewesen sei, weiterzuleiten. Das sei eine Spielregel gewesen, die allen aufgebürdet worden sei, die diese Engineering-Dienstleistungen ange- boten und auch die Zulieferrolle gespielt hätten. Damit die Verträge hätten abgewickelt werden können, sei ihnen gesagt worden, dass sie 1% der Ge- samtsumme bezahlen müssten. Dies könne man als Bestechungszahlungen bezeichnen. Solange D. Direktor bei Petrobras gewesen sei, hätten immer Bestechungsgelder bezahlt werden müssen, wenn man mit Petrobras einen Vertrag habe abschliessen wollen (Verfahrensakten Urk. 13.001-0004 ff.). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass die Tochtergesellschaft der Petrobras am
14. Juli 2006 mit H. Ltd. einen Vertrag über den Bau und den Kauf des Bohr- schiffes 4 für den Kaufpreis von USD 586 Mio. abgeschlossen habe und dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Vertragsabschluss als Vermittler/Lobbyist für die H. Ltd. tätig gewesen sei. Es sei weiter richtig,
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dass seine Gesellschaft J. Ltda. hierzu mit H. Ltd. einen Vertrag abgeschlos- sen und eine Vermittlungsgebühr von USD 20 Mio. vereinbart habe. Schliesslich sei korrekt, dass der Beschwerdeführer in der Folge Beste- chungszahlungen auf diverse Konten im Ausland weitergeleitet habe (act. 1 S. 14 f.). Der vorliegende Kaufvertrag zwischen Petrobras bzw. deren Toch- tergesellschaft I. BV und H. Ltd. vom 14. Juli 2006 für den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 stimmt mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein (Verfahrensakten Urk. 11.101-0283 ff.). Ebenso das zwischen der J. Ltda. und der H. Ltd. abgeschlossene «Commission Agreement» vom
7. Juli 2006, gemäss welchem für die Vermittlungsdienstleistungen im Zu- sammenhang mit der Beschaffung des Bohrschiffes 4 ein Pauschalbetrag von USD 20 Mio. vorgesehen war. Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass der Betrag in drei Tranchen beglichen werden sollte: am 8. September 2006 USD 6.25 Mio., am 31. März 2007 USD 7.5 Mio. und nach Auslieferung des Bohrschiffes USD 6.25 Mio. (Verfahrensakten Urk. 11.101-0331). Die Schil- derungen des Beschwerdeführers stehen ferner mit den Sachverhaltsfest- stellungen im Urteil der 13. Bundesgerichtskammer von Curitiba vom 17. Au- gust 2015 in Einklang. Das brasilianische Gericht erachtete es unter ande- rem als erstellt, dass der Beschwerdeführer als Lobbyist für die H. Ltd. tätig gewesen sei. Die gleiche Rolle sei CC. für Petrobras zugekommen. Der Vor- schlag zur Lieferung des Bohrschiffes sei von H. Ltd. gekommen und nicht von Petrobras. So habe weder ein Wettbewerbsprozess hinsichtlich der Aus- wahl der Bohrschiff-Hersteller noch die Ernennung einer Kommission zur Preisgestaltung stattgefunden, wie dies bei Petrobras ansonsten üblich sei. Die Verhandlungen zum Vertragsabschluss seien von der internationalen Geschäftsleitung um M. ohne vorgängige Bewilligung der Exekutivgeschäfts- leitung durchgeführt worden. Der Vertragsabschluss mit H. Ltd. über die Lie- ferung des Bohrschiffes sei nur wegen der Bestechungszahlungen zu- stande gekommen. Von der vereinbarten Kommission von USD 20 Mio. habe der Beschwerdeführer von H. Ltd. insgesamt USD 13.75 Mio. erhalten. Das Geld sei auf ein Konto der K. Corp. bei der Bank L. überwiesen worden. Der Rest sei H. Ltd. schuldig geblieben. Nach Eingang dieser Zahlun- gen habe der Beschwerdeführer Bestechungszahlungen von insge- samt USD 14'317'083.-- in vierunddreissig Abwicklungen vom 13. Septem- ber 2006 bis 10. Dezember 2007 vom Konto der K. Corp. auf verschiedene von CC. angegebene Konten vorgenommen. Das brasilianische Gericht hielt es für erwiesen, dass die Bestechungszahlungen auf mindestens zwei Kon- ten im Ausland transferiert wurden, die auf CC. bzw. die KK. Inc., deren Ver- treter CC. gewesen sei, gelautet hätten. Vom Konto der KK. Inc. seien so- dann Überweisungen auf ein Konto von M. erfolgt. Das brasilianische Gericht hielt es zusammenfassend als bewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem Vertrag Bohrschiff 4 unrechtmässige Zahlungen an
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die Geschäftsleitung des Bereiches […] unter Leitung von M. getätigt und simulierte Beraterverträge abgeschlossen und Konten von Offshore-Gesell- schaften benützt habe, um die Herkunft der Deliktsbeträge zu verschleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilte. M. verurteilte es wegen passiver Bestechung wegen Entgegennahme von un- rechtmässigen Vorteilen für sich und andere als Direktor der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei infolge Benützung von geheimen Konten im Namen von Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der Herkunft des Deliktser- löses (Verfahrensakten Urk. B16.001.02-0923 ff.). Im Rahmen des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer konnte festgestellt werden, dass ein Teil bzw. USD 5'506'000.-- der vom brasiliani- schen Gericht als Bestechungszahlungen erkannten Überweisungen, über Bankverbindungen in der Schweiz erfolgt seien. So unter anderem eine am
6. Juni 2007 vom Konto der K. Corp. auf das Konto Nr. 6 der KK. Inc. bei der Bank G. erfolgte Überweisung von USD 800'000.--. Von diesem Konto wur- den am 17. September 2009 USD 75'000.-- zu Gunsten der LL. SA auf ein Konto Nr. 7 bei der Bank MM. weitergeleitet. Aus den Eröffnungsunterlagen der LL. SA geht ferner hervor, dass M. und NN. als wirtschaftlich Berechtigte an den entsprechenden Vermögenswerten der LL. SA eingetragen waren (Verfahrensakten Urk. 11.101-0339; 11.101-0391 ff.).
4.1.3 Bei dieser Beweislage bestehen keine Zweifel am detaillierten, mehrfach wi- derspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers, welches ins- besondere durch die Verträge und Kontounterlagen untermauert wird. Dem- nach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ver- tragsvergabe «Bohrschiff 4» Bestechungszahlungen an den Petrobras-Di- rektor M. ausgehandelt und ausgeführt hat, damit dieser die Vertrags- vergabe an die H. Ltd. genehmigte bzw. um diesen für seine Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an H. Ltd. zu belohnen. Gestützt auf die vom Be- schwerdeführer eingereichten Kontoauszüge der K. Corp. betreffend ihr Konto Nr. 8 bei der Bank L. ist ferner erstellt, dass H. Ltd. auf dieses Konto entsprechend den im «Commission Agreement» vom 7. Juli 2006 fest- gelegten Zahlungsfristen, am 8. September 2006 und 31. März 2007 USD 6'250'000.-- sowie USD 7'500'000--, mithin insgesamt USD 13'750'000.--, überwiesen hat (act. 1.23). Anhaltspunkte dafür, dass H. Ltd. dem Beschwerdeführer weniger, nämlich USD 13'500'000.--, über- wiesen haben soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aber nicht näher begründet, bestehen keine. Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Beste- chungsgelder darf gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts von Curitiba vom 17. August 2015 als bewiesen gelten, dass zumindest USD 14'317'083.-- in 34 Abwicklungen zwischen dem 13. September 2006
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und dem 10. Dezember 2007 vom Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay auf verschiede von CC. angegebene Konten überwiesen worden waren, die für M. bestimmt waren. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszahlun- gen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6. zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden. Gestützt auf die von der Beschwerde- gegnerin edierten Bankunterlagen ist ferner erstellt, dass von diesem Beste- chungszahlungen USD 5’506'000.-- über verschiedene Bankverbindungen in der Schweiz erfolgten (vgl. supra E. 4.1.2).
4.2 Sachverhalt Bohrschiff 5 4.2.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung Nr. 4 vom 31. Oktober 2014 sagte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, dass er zwei Monate nach Geschäftsabschluss betreffend das Bohrschiff 4 von CC. aufgesucht worden sei und ihm dieser gesagt hätte, Petrobras brauche nun auch ein Bohrgerät für den Golf von Mexiko. CC. habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, falls H. Ltd. in der Lage sei, dieses weitere Bohrgerät innert derselben Frist wie das erste zu liefern, eine gute Chance bestehe, dass Petrobras das zweite Bohrgerät zu den gleichen technischen Merkmalen des ersten bestellen werde. CC. habe jedoch gesagt, dass er in diesem Falle eine Provision von USD 25 Mio. benötige, denn H. Ltd. habe bei der Herstellung und des Ver- kaufs von zwei gleichen Bohrgeräten geringere Kosten und erziele mehr Ge- winn. Der Beschwerdeführer habe CC. entgegnet, dass er zuerst mit OO. von H. Ltd. sprechen müsse, damit diese die an ihn auszurichtende Provision erhöhe. Denn die Bestechungsgelder würden von der Provision, die H. Ltd. an den Beschwerdeführer bezahlte, beglichen. In der Folge habe OO. der Ausrichtung einer Provision von USD 53 Mio. für beide Bohrschiffe zuge- stimmt (Verfahrensakten Urk. B.16.001-02-0569 ff.). Wie bereits oben aus- geführt, hatte der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren be- stätigt, dass er als Repräsentant von H. Ltd. im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags zum Bau und Erwerb der Bohrschiffe durch die J. Ltda. tätig gewesen sei. Auch bestätigte er, dass es sich bei den in diesem Zu- sammenhang an die Petrobras-Direktoren getätigten Überweisungen um Bestechungsgelder gehandelt habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer zudem fest, es sei korrekt, dass die Tochterge- sellschaft der Petrobras und die H. Ltd. am 13. März 2007 einen Vertrag über den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 im Vertragswert auf USD 616 Mio. ab- geschlossen hätten. Ebenso habe der Beschwerdeführer über seine Gesell- schaft J. Ltda. einen Vermittlungsvertrag mit Datum vom 9. März 2017 abge- schlossen, gemäss welchem sich H. Ltd. bei erfolgreicher Vermittlung und
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Abwicklung des Kaufs und Baus eines weiteren Bohrschiffes zur Zahlung ei- ner Vermittlungsgebühr von USD 33 Mio. verpflichtet habe, zahlbar gemäss Entwicklungsetappen des Projekts in Tranchen von USD 10'230'000.--, USD 12'375'000.--, USD 4'000'000.-- und USD 6'395'000.--. Der Beschwer- deführer habe effektiv Kommissionen im Betrag von USD 26'605'000.-- er- halten, da H. Ltd. die Zahlung der letzten Tranche nicht geleistet habe. Der Beschwerdeführer räumte ferner ein, Bestechungszahlungen in der Höhe von gut USD 13 Mio. unter anderem über seine Schweizer Konten überwie- sen zu haben. Diese Zahlungen seien entweder direkt oder indirekt an CC. geleistet worden, der wiederum diese an M. weitergeleitet habe (act. 1 S. 17 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers werden durch den Kaufvertrag zwischen der Petrobras bzw. deren Tochtergesellschaft N. BV. und H. Ltd. vom 9. März 2007 betreffend den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 sowie durch das zwischen der J. Ltda. und der H. Ltd. abgeschlossene «Commission Agreement» vom 21. März 2007 untermauert (Verfahrensak- ten Urk. 11.101-0393 ff.: Urk. 11.101-0429 f.). Der Kontoauszug betreffend das Konto Nr. 8 der K. Corp. bei der Bank L. belegt sodann die von H. Ltd. letztlich an den Beschwerdeführer geleisteten Kommissionszahlungen von USD 10'230'000.-- am 20. April 2007, USD 12'375'000 am 2. Juli 2007 und USD 4'000'000.-- am 28. September 2007 (Verfahrensakten Urk. 11.101- 0332 ff.). Schliesslich stehen die Schilderung des Beschwerdeführers auch in Einklang mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundesge- richtskammer von Curitiba vom 17. August 2015. Das brasilianische Gericht erachtete es als erstellt, dass auch mit Bezug auf die Beschaffung des Bohr- schiffes 5 weder ein Wettbewerbsprozess hinsichtlich der Auswahl der Bohr- schiff-Hersteller noch die Ernennung einer Kommission zur Preisgestaltung stattgefunden habe, wie dies bei Petrobras ansonsten üblich sei. Es sei ge- stützt auf die Auszüge des Kontos Nr. 8, lautend auf die K. Corp., bei der Bank L. in Uruguay erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus dem «Commis- sion Agreement» am 20. April 2007 USD 10'230'000.--, am 2. Juli 2007 USD 12'375'000.-- und am 28. September 2007 USD 4'000'000.-- ausbe- zahlt worden seien. Nach Eingang dieser Zahlungen habe der Beschwerde- führer in der Zeit von Dezember 2011 bis Oktober 2012 zumindest BRL 4'407'415.25 in zwölf Abwicklungen von Konten seiner Gesellschaften K. Corp. und PP. Ltda. an die von CC. kontrollierten Unternehmen QQ. Ltd. und RR. Ltda. überwiesen. Das brasilianische Gericht hielt es auch mit Be- zug auf den Vertrag Bohrschiff 5 als erweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unrechtmässige Zahlungen an die Geschäftslei- tung des Bereiches […] unter Leitung von M. getätigt und simulierte Berater- verträge abgeschlossen und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt habe, um die Herkunft der Deliktsbeträge zu verschleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilte. Ferner verurteilte
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es M. auch im Verfahrenskomplex Bohrschiff 5 wegen passiver Bestechung infolge Entgegennahme von unrechtmässigen Vorteilen für sich und andere als Direktor der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei infolge Benützung von geheimen Konten im Namen von Offshore-Gesellschaften zur Verschlei- erung der Herkunft der Bestechungsgelder (Verfahrensakten Urk. B16.001- 02-0923 ff., 0999). Das brasilianische Gericht konnte die in der Anklage- schrift der brasilianischen Staatsanwaltschaft aufgeführten Bestechungszah- lungen im Umfang von USD 4'949'159.21 nicht berücksichtigen, weil teil- weise die entsprechenden Bankauszüge gefehlt hätten und zudem ge- mäss Aussagen des Beschwerdeführers Zahlungen im Umfang von gut USD 1 Mio. an die SS. SA nicht in Zusammenhang mit CC. oder der Liefe- rung der Bohrschiffe stünden (vgl. B15.001.02-0996 E. 243). Demgegenüber konnte im Rahmen des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die bei der Bank G. edierten Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 12, lautend auf die E. Ltd., und Nr. 13, lautend auf die F. Ltd., festgestellt werden, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Bestechungszahlungen im Umfang von USD 3'949'159.21 über Bankverbin- dungen in der Schweiz getätigt worden sind (Verfahrensakten Urk. 11.101- 0965 ff.). Den Kontoeröffnungsunterlagen zu den genannten Konten der F. Ltd. und der E. Ltd. bei der Bank G. kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jeweils der wirtschaftlich Berechtigte der betref- fenden Konten war (Verfahrensakten Urk.11.101-0949 ff.). Schliesslich re- sultieren diese Zahlungen auch aus der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 eingereichten Liste, worauf er die strafrechtlich relevanten Zahlungsflüsse erstellt habe (Verfahrensakten Urk. 11.101-0699 f.).
4.2.2 Nach dem Gesagten bestehen auch hinsichtlich des Sachverhalts Bohr- schiff 5 keine Zweifel am detaillierten, mehrfach widerspruchfrei bestätigen Geständnis des Beschwerdeführers, welches insbesondere durch die Kon- tounterlagen untermauert wird. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerde- führer im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe «Bohrschiff 5» Beste- chungszahlungen an den Petrobras-Direktor ausgehandelt und ausgeführt hat, damit dieser die Vertragsvergabe an die H. Ltd. genehmigte bzw. um diesen für seine Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an H. Ltd. zu beloh- nen. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge der K. Corp. betreffend ihr Konto Nr. 8 bei der Bank L. ist ferner erstellt, dass H. Ltd. auf dieses Konto entsprechend den im «Commission Agreement» vom 9. März 2007 vereinbarten Teilzahlungen am 20. April 2007 USD 10'230'000.--, am 2. Juli 2007 USD 12'375'000.-- und am 28. Septem- ber 2007 USD 4'000'000.-- überwiesen hat (act. 1.29). Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten bzw. an die Direktoren der Petrobras
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weitergeleiteten Bestechungszahlungen darf auch hier gestützt auf das rechtskräftige brasilianische Urteil des Bundesgerichts von Curitiba vom
17. August 2015, die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Bankunterla- gen bei der Bank G. betreffend die auf die F. Ltd. und die E. Ltd. lautenden Konten sowie die vom Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren eingereichte Aufstellung der Bestechungsgelder als bewiesen gelten, dass von Oktober 2006 bis Oktober 2012 in 18 Abwicklungen zumindest USD 6'272’336 von Konten der K. Corp. und der PP. Ltda. auf Konten von durch CC. kontrollierte Gesellschaften sowie über Konten der F. Ltd. und der E. Ltd. geflossen sind, die letztlich für M. bestimmt waren. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Be- stechungszahlungen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht – braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6 zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden.
4.3 Sachverhalt Raffinerie S. 4.3.1 Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarung Nr. 1 vom 31. Oktober 2014 ferner aus, dass er als Berater im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Raffinerie S. bei den Verhandlungen zwischen Petrobras und dem O.-Konzern, bestehend aus den Gesellschaften P. SA und TT., mit- gewirkt hätte. Hierzu habe er über die T. Ltda. einen Dienstleistungsvertrag mit dem O.-Konzern abgeschlossen. Darin sei vereinbart worden, dass er eine Provision erhalte, wenn es zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss mit Petrobras komme. Die Gesellschaft P. SA sei von AAA. vertreten worden. Er wisse nicht mehr, wer der Vertreter der TT. gewesen sei. Hingegen könne er bestätigen, dass es in der Folge zur Bezahlung von Bestechungsgeldern gekommen sei. Er selbst habe ca. BRL 12 Mio. an Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren D. und AA. bezahlt. Die Bestechungsgelder seien auf Konten im Ausland bezahlt worden. Die Bestechungsgelder seien alle- samt aus der erhalten Provision bezahlt worden. Es sei eine von allen be- kannte «Spielregel» gewesen, dass der Vertrag mit Petrobras nur zustande komme, wenn Bestechungsgelder bezahlt würden. Er habe die Beraterver- träge im Hinblick auf die Bezahlung der Bestechungsgelder abgeschlossen. Dabei glaube er, dass die Vertreter der Unternehmen, für die er gehandelt habe, gewusst hätten, dass er den Petrobras-Direktoren Bestechungsgelder ausrichten müsse. Die aus dem Beratervertrag erhaltenen Provisionen seien auf verschiedene Konten seiner Offshore-Gesellschaften K. Corp., T. Ltda. und PP. Ltd. bei der Bank L. in Uruguay, der Bank G. und der Bank B., beide in der Schweiz, überwiesen worden (Verfahrensakten Urk. 11.101-0932 ff. = Urk. B16.001.02-0539 ff.).
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4.3.2 Auch diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen im schweizerischen Strafverfahren. Er sagte aus, AAA. habe ihn eingeladen, mit ihm als Vertreter des Konsortiums O., am Projekt Raffinerie S. mitzuma- chen. Zum Konsortium O. hätten die Unternehmen P. SA, Q. SA und R. SA gehört. Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, dass er als Repräsentant des Konsortiums Bestechungszahlungen an Petrobras geleistet habe (Ver- fahrensakten Urk. 13.001-0046 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte der Beschwerdeführer ein, dass er für das Konsortium O. einen Ver- trag im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. mit Petrobras vermittelt und die Entwicklung des Projekts begleitet habe. Für seine Dienst- leistungen sei ein Honorar in der Höhe von BRL 33 Mio. vereinbart worden, bezahlbar in zehn Tranchen in der Höhe von jeweils BRL 3'300'000.--. Der Beschwerdeführer habe ferner über die Offshore-Gesellschaft BBB. Inc., welche von CCC. kontrolliert worden sei, Bestechungszahlungen an D. und AA. geleistet (act. 1 S. 21 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen sodann mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundes- gerichtskammer von Curitiba vom 21. September 2015 in Einklang. Dort hielt das brasilianischen Gericht fest, dass das Konsortium O., bestehend aus den Unternehmen P.SA, Q. SA und R. SA, den Zuschlag des von Petrobras le- diglich zum Schein geführten Ausschreibeverfahren für den Betrieb der Raf- finerie S. erhalten habe. Das Gericht erachtete gestützt auf die im Rahmen des brasilianischen Strafverfahrens abgegeben Geständnisse des Be- schwerdeführers, von AA. und CCC., der ihm vorliegenden Verträge zwi- schen Petrobras und dem Konsortium O. vom 7. Juli 2008 und zwischen der T. Ltda. und dem Konsortium O. vom 27. Oktober 2008 sowie der erhobenen Bankunterlagen Folgendes als erwiesen: Von der Gesamtvertragssumme von BRL 2'252'710'536.-- seien mindestens 3% an Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren D., AA. und EE. bezahlt worden. Ein Teil der Be- stechungsgelder sei dabei vom Beschwerdeführer an CCC. vermittelt wor- den. Dazu sei vorgängig am 27. Oktober 2008 ein Vertrag zwischen der vom Beschwerdeführer beherrschen T. Ltda. und dem Konsortium O. über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen worden, der ein Honorar für die Dienstleistungen der T. Ltda. von BRL 33 Mio. vorgesehen habe, zahlbar in 10 zweimonatlichen Raten à BRL 3'300'000.--, erstmals am 20. Ja- nuar 2009. Die letzte Zahlung sei am 26. Mai 2010 erfolgt. In der Summe von BRL 33 Mio. seien 11 Mio. Bestechungsgelder zur Weiterleitung an die Direktion für Dienste der Petrobras eingerechnet gewesen. Diese Gelder seien teils durch registrierte Operationen und teils mithilfe des schwarzen Währungskursmarkts ins Ausland gesendet worden. Ein Teil der ins Ausland gesendeten Gelder sei auf das bei der Bank G. in der Schweiz geführte Konto der K. Corp. überwiesen worden, welches vom Beschwerdeführer
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kontrolliert worden sei. Die Transaktionen seien in der Regel mittels Wäh- rungswechselverträgen getätigt worden, die entweder in seinem eigenen Na- men oder im Namen von anderen ihm zuzurechnenden Gesellschaften re- gistriert gewesen seien. Über das Konto der K. Corp. seien zwischen Juni und Dezember 2009 vier Überweisungen von USD 478'023.--, USD 478'022.--, EUR 366'903.-- und EUR 398'899.-- auf das Konto der Offs- hore-Gesellschaft BBB. Inc. mit Sitz in Panama bei der Bank Bank DDD. in Genf erfolgt. Die BBB. Inc. sei von CCC. kontrolliert und deren Konto bei der Bank DDD. sei dafür benutzt worden, Bestechungsgelder an von AA. kon- trollierte Konten sowie an die Petrobras-Direktoren weiterzuleiten. Das bra- silianische Gericht hielt es somit als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vertrag des Konsortiums O. Bestechungsgelder an die Petrobras-Direktoren D. und AA. leistete bzw. vermittelte und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt hatte, um den Verbrechererlös zu ver- schleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei ver- urteilte. Ferner verurteilte es D. und AA. wegen passiver Bestechung infolge Entgegennahme von ungebührlichen Vorteilen als Direktoren der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei wegen Verwendung von geheimen Konten von Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der Herkunft der Bestechungs- gelder (Verfahrensakten Urk. B16 001.02-0627 ff.). Im Rahmen des in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens konnten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die Bankverbindung Nr. 9, lautend auf die K. Corp., sowie bei der Bank DDD. betreffend die Bankverbindung Nr. 10, lautend auf die BBB. Inc., die im Urteil des brasilianischen Gerichts vom 21. Septem- ber 2015 erwähnten vier Überweisungen von Bestechungszahlungen nach- vollzogen werden (Verfahrensakten Urk. 07.102 ff.; 07.113 ff.). Als wirtschaft- lich Berechtigter der Bankverbindung bei der Bank G., lautend auf die K. Corp., ist in den Eröffnungsunterlagen der Bank EEE. angegeben. Der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom
27. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin aus, dass es sich hierbei um sei- nen Sohn gehandelt habe, der an seinen Geschäftsaktivitäten jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe die K. Corp. ge- gründet, und sein Sohn sei lediglich aus Sicherheitsgründen, im Falle seines Ablebens, als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen worden (Verfahrensak- ten Urk. 13-001-0014 f.). Den Eröffnungsunterlagen der Bank DDD. ist ferner zu entnehmen, dass CCC. an den Vermögenswerten der BBB. Inc. wirt- schaftlich Berechtigter war. Aus den Kontounterlagen betreffend das Konto der BBB. Inc. bei der Bank DDD. geht schliesslich hervor, dass im Zeitraum von August 2008 bis September 2010 diverse Überweisungen auf ein Konto Nr. 11, lautend auf die FFF. Inc., ebenfalls bei der Bank DDD., getätigt wor- den sind. Wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der FFF. Inc.
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bei der Bank DDD. ist gemäss deren Eröffnungsunterlagen AA. (Verfahrens- akten Urk. 11.101-0606 ff.).
4.3.3 Somit bestehen auch mit Bezug auf den Sachverhalt Raffinerie S. keine Zweifel am mehrfach widerspruchsfrei bestätigten Geständnis des Be- schwerdeführers, welches insbesondere durch die zahlreichen Kontounter- lagen untermauert wird. Es ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe Raffinerie S. Bestechungszah- lungen an Petrobras-Direktoren ausgehandelt und ausgeführt hat, damit diese die Vertragsvergabe an das Konsortium O. genehmigten. Insbeson- dere hat der Beschwerdeführer wiederholt bestätigt, über die von ihm be- herrschte Gesellschaft T. Ltd. mit dem Konsortium O. einen Dienstleistungs- vertrag abgeschlossen zu haben und in diesem Zusammenhang in den Mo- naten Januar, März, Mai, Juli, September und November 2009 sowie in den Monaten Januar, März, Mai und Juli 2010 je (brutto) BRL 3.3 Mio., vom Kon- sortium O. erhalten zu haben, mithin insgesamt BRL 33 Mio. oder dem da- maligen Kurs entsprechend USD 17'150'550.-- (vgl. Tabelle 4 der Forensi- schen Finanzanalyse vom 16. März 2018 sowie dessen Beilage 19 [Umrech- nungstabelle, Tageskurs], Verfahrensakten Urk. 11.101-0020; 11.101.-0583 ff.). Diese Aussagen decken sich mit dem zwischen der T. Ltd. und dem Kon- sortium O. am 27. Oktober 2008 abgeschlossenen Vertrag über die Bereit- stellung von Dienstleistungen (Verfahrensakten Urk. 11.101-0467 ff.; 23.200.0013 ff.). Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdeführer geleiste- ten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Bestechungszah- lungen muss auch hier gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesge- richts von Curitiba vom 21. September 2015, die von der Beschwerdegeg- nerin erhobenen Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die BBB. Inc. und bei der Bank DDD. betreffend die auf die FFF. Inc. lautenden Konten sowie die vom Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren einge- reichte Aufstellung der Bestechungsgelder als bewiesen gelten, dass jeden- falls von Juni bis Dezember 2009 in vier Abwicklungen USD 956'046.-- und EUR 765'802.-- von Konten der K. Corp. auf Konten der von CCC kontrol- lierten BBB. Inc. und von dort auf Konten der AA. zuzurechnenden FFF. Inc. als Bestechungszahlungen geflossen sind. Auch dies wird vom Beschwer- deführer nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszah- lungen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
– braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6 zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden.
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5. Strafzuständigkeit der Schweiz 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschrie- bene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwen- dung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt aller- dings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bank- konto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).
5.2 Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, wurden die Bestechungsgelder zum einen auf Schweizer Bankkonten, welche dem Beschwerdeführer zuzurech- nen sind, überwiesen und zum anderen über Schweizer Bankkonten zuhan- den der betreffenden Petrobras-Direktoren weitergeleitet (vgl. supra E. 4.1.3, 4.2.2 und 4.3.3). Mithin existiert gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwä- scherei (vgl. nachfolgend) eine Schweizer Strafhoheit.
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6. Bestechung 6.1 Gemäss Art. 322septies StGB wird bestraft, wer u.a. einem Beamten, der für einen fremden Staat tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätig- keit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die aktive Beste- chung setzt nicht voraus, dass auch eine passive Bestechung vorliegt. Schon das blosse „Anbieten“ eines Vorteils ist aktive Bestechung. Das Angebot braucht seitens des Amtsträgers nicht angenommen zu werden (vgl. schon BGE 77 IV 39 E. 2 in Bezug auf die altrechtlichen Bestimmungen gemäss aArt. 288 und aArt. 315 StGB).
Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem vom Amtsträger verwirklichten (oder zu verwirklichenden) Verhal- ten bestehen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 633). Es wird dabei jede Handlung erfasst, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beamten steht, mithin in Ausnützung der amtlichen Stellung vorgenommen wird und deshalb nicht als Privathandlung völlig aus- serhalb des rechtlichen und tatsächlichen Bereichs der dienstlichen Funkti- onen liegt (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die betreffende Handlung kann nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermes- sensausübung, da der Amtsträger zufolge des Vorteils als befangen anzu- sehen ist (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 636).
Zwischen der Vorteilsgewährung und dem anvisierten Verhalten des Amts- trägers muss ein genügender Zusammenhang bestehen, ein gewissermas- sen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Vor- teil (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 141 E. 2a mit Hinweisen). Das erforderli- che Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amtsträgers kann dann bejaht werden, wenn der Vorteil gerade für das betreffende Ver- halten des Amtsträgers angeboten, versprochen oder gewährt wird (vgl. DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637). Die Gegenleistung muss ihrer Art nach bestimmbar, indes nicht bestimmt sein (BGE 118 IV 316; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die Höhe der Zahlungen, der kurze zeitliche Abstand zwischen der Leistung und dem Er- bringen der Gegenleistung oder die Häufigkeit der Kontakte mit dem Amts- träger stellen Indizien dar, welche auf das Bestehen eines Äquivalenzzusam- menhanges hinweisen (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637, mit Hinweisen auf die Praxis). Es wird nicht (mehr) verlangt, dass es sich beim Verhalten des Amtsträgers um ein künftiges handeln muss. Die Leis- tung für bereits verwirklichte Verhaltensweisen von Amtsträgern im Falle der
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Pflichtwidrigkeit derselben kann ebenfalls strafbar sein (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637).
Wird einem fremden Amtsträger ein Vorteil gewährt, damit er Handlungen in Übereinstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in sei- nem Ermessen stehen (gebundene Amtsakte), wird dies durch Artikel 322septies StGB nicht erfasst. Dies betrifft hauptsächlich die geringfügi- gen Schmiergeldzahlungen (sogenannte «petits paiements de facilitation»), mit denen der Amtsträger dazu bewogen werden soll, seine Aufgaben zu erfüllen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB mit Bezug auf alle drei Ver- tragsvergaben erfüllt. Es ist aufgrund des oben Aufgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer Bestechungszahlungen für die Petrobras-Direktoren aushandelte und entsprechende Zahlungen an diese ausführte, damit sie die gewünschte Vertragsvergabe betreffend die beiden Bohrschiffe und der Raf- finerie S. genehmigten bzw. um die Direktoren für deren Einflussnahme auf die gewünschte Vertragsvergabe unter Ausnützung deren amtlichen Stel- lung zu belohnen. Es besteht offensichtlich ein Äquivalenzverhältnis zwi- schen den versprochenen Bestechungszahlungen an die Petrobras-Direkto- ren und die vom Beschwerdeführer angestrebten Vertragsvergaben. Dass es sich bei den fraglichen Direktoren um fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB handelt, wird vom Beschwerdeführer zu recht nicht in Frage gestellt und ist offensichtlich. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass Petrobras ein halbstaatliches Unternehmen ist, welches die Petrobras BV beherrscht, und damit vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.87-88 vom 24. November 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.4). Damit sind auch die fraglichen Direktoren der Petrobras als fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB zu qualifizieren. Angesichts der Grössenordnung der geleisteten Zah- lungen (von mindestens USD 20 Mio.) ist auch offensichtlich, dass es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Vorteile im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB handelt. Die erfolgten Zahlungen stellen auch keine Abga- ben dar oder waren sonst gesetzlich geschuldet. Ebenso wenig waren sie dienstrechtlich erlaubt.
7. Geldwäscherei 7.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
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Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen her- rühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; je mit Hinweisen).
Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a).
Die Einziehbarkeit stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwä- scherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbe- standes als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermö- genswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt be- stehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann mithin nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Ver- jährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 129 IV 238 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungs- recht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4 S. 186; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht. Nicht erforder- lich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei selbst nach dem Recht des Begehungsorts (BGE 145 IV 335 E. 3.3; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Orga- nisationen, Bd. II, 2018, § 11 Geldwäscherei Art. 305bis StGB N. 309; TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, Commen- taire du droit pénal suisse, Partie spéciale, 1996, vol. 9, N. 15 zu Art. 305bis).
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Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmän- nern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwä- scherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Trans- aktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
7.2
7.2.1 Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Eine solche ist in den Bestechungshandlungen des Beschwerdeführers zu erblicken (E. 6).
7.2.2 Die Geldwäschereihandlungen zeigen sich in folgenden Sachverhalten, wel- che geeignet waren, die deliktische Herkunft und damit die Einziehbarkeit der vom Beschwerdeführer erlangten Vermögenswerte zu verschleiern. Die Herkunft der Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bohrschiffe 4 und 5 wurden in einem ersten Schritt mittels simuliert abge- schlossenen Verträgen, so unter anderem mit Darlehensverträgen und Be- raterverträgen, kaschiert, wobei als Empfänger die HH. und die Offshore- Gesellschaften JJ., QQ. Ltda. und RR. Ltda. dienten. Die Zahlungen sind von Konten der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden K. Corp. und der PP. Ltda. erfolgt. Wirtschaftlich Berechtigter an der JJ. war GG., ein Bekann- ter des Petrobras-Direktors EE., während die Unternehmen QQ. Ltda. und RR. Ltda. von CC. kontrolliert wurden. Vom Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay wurden ferner Gelder auf das bei der Bank G. in der Schweiz geführte Konto der KK. Inc. und von dort auf ein Konto der LL. SA bei der Bank MM. in der Schweiz weitergeleitet, deren wirtschaftlich Berechtigte M. und seine Frau waren. Diese Geldflüsse lassen sich den Beilagen 10 und 11
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der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 («Analyse der Sach- verhalte H. Ltd. und Raffinerie S. unter besonderer Berücksichtigung der er- zielten Erlöse und veranlassten Bestechungszahlungen von A.», Verfahren- sakten Urk. 11.101-0001 ff.) entnehmen.
Was die Überweisung der Bestechungsgelder an die Petrobras-Direktoren D. und AA. in Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend die Raffi- nerie S. anbelangt, so wurden diese zunächst vom Konto der K. Corp. bei der Bank G. in Zürich über den Mittelsmann CCC. auf Konten seiner Offs- hore-Gesellschaft BBB. Inc. bei der Bank DDD. in Genf verschoben. Ein Teil der Bestechungsgelder wurde zudem in bar auf dem schwarzen Währungs- markt ins Ausland transferiert. Vom Konto der BBB. Inc. in der Schweiz sind die Gelder schliesslich auf Konten der FFF. Inc. geflossen, deren wirtschaft- lich Berechtigter AA. war. Auch diese Geldflüsse lassen sich in den Beilagen 22-26 der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 entnehmen (Ver- fahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.).
7.3 Nach dem Gesagten ist demnach bezüglich der Bestechungsgelder im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der Bohrschiffe 4 und 5 sowie der Raffinerie S. der Tatbestand der Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten, wobei die Rechtswidrigkeit ebenfalls gegeben ist.
8. Deliktserlös 8.1 Nachfolgend ist der Deliktserlös zu bestimmen, welcher aufgrund des vor- stehend nachgewiesenen Korruptionskonstrukts erlangt wurde.
8.2 Wie oben dargelegt (vgl. supra E. 4), hat der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit den korrumpierten Vertragsvergaben betreffend die beiden Bohrschiffe und die Raffinerie S. am 7. Juli 2006 und am 21. März 2007 je- weils im Namen der J. Ltda. mit H. Ltd. sog. «Commission Agreements» und am 27. Oktober 2008 im Namen der T. Ltda. mit dem Konsortium O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieser Verträge war die Unterstützung von H. Ltd. bei der Aushandlung von neuen Verträgen zwi- schen H. Ltd. und Petrobras betreffend die Bohrschiffe 4 und 5 sowie die technische und administrative Beratung des Konsortiums O. Die in den Com- mission Agreements vereinbarten Vermittlungsgebühren von USD 20 Mio. und USD 33 Mio. sind im Umfang von USD 13'750'000.-- und USD 26'605'000.-- bezahlt worden, und zwar auf das Konto der vom Be- schwerdeführer beherrschten K. Corp. bei der Bank L. Im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag vom 27. Oktober 2009 sind der T. Ltda. sodann BRL 33 Mio. oder (als Äquivalent) USD 17'150'550.-- überwiesen worden.
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8.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer bestehen keine Zweifel daran, dass die erstellten Bestechungshandlungen eine „condicio sine qua non“ auch dafür darstellten, dass die Gesellschaften des Beschwerdefüh- rers mit H. Ltd. und dem Konsortium O. überhaupt die vorstehend aufgeführ- ten Verträge («Commission Agreements» und Dienstleistungsvertrag) im Zu- sammenhang mit den beiden Bohrschiffen und der Raffinerie S. abschlies- sen und daraus Vorteile erlangen konnten. Das gilt auch für die Erfolgsho- norare des Beschwerdeführers für die Zusprechung der Verträge an sich. Beiden «Commission Agreements» ist zu entnehmen, dass die dem Be- schwerdeführer zustehenden Kommissionen zur Zahlung fällig wur- den, wenn die Verträge zwischen H. Ltd. und Petrobras unterzeichnet und wirksam würden. Für die Zahlungen der Kommissionen wurden denn auch Raten vereinbart, die sich nach den jeweils von Petrobras an H. Ltd. zu zah- lenden Raten richteten (Verfahrensakten Urk. 11.101.0330 f. und Urk. 11.101.0429 f.). So waren beispielswiese die Raten für den Erwerb des Bohrschiffs 4 am 31. August 2006, 5. März 2007, 31. Juli 2008, 31. Okto- ber 2008 und bei Auslieferung des Bohrschiffes zu bezahlen, während die Kommissionsrate an den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am
8. September 2006, am 31. März 2007 und bei Auslieferung des Bohrschiffs fällig wurden (vgl. Verfahrensakten Urk. 11.101.0331 und 11.101-0288). Der Beschwerdeführer sagte sowohl im brasilianischen wie auch im schweizeri- schen Strafverfahren aus, dass die Verträge mit Petrobras jeweils nur hätten abgeschlossen werden können, wenn die Direktoren von Petrobras Beste- chungszahlungen erhalten würden (vgl. supra E. 4). Im Rahmen der Mitwir- kungsvereinbarung Nr. 1 vom 31. Oktober 2014 bestätigte der Beschwerde- führer, dass die Bezahlung von Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direk- toren eine von allen bekannte «Spielregel» gewesen sei, er jedoch nicht di- rekt mit den Vertretern der Unternehmen darüber gesprochen habe. Er habe die Beratungsverträge abgeschlossen, um die Bestechungsgelder zu erwir- ken und glaube, dass die Vertreter der Firmen, für die er handelte, von den Bestechungszahlungen gewusst hätten (Verfahrensakten Urk. B16.001.002- 0544). Mit Bezug auf den Dienstleistungsvertrag mit dem Konsortium O. führte der Beschwerdeführer ferner ausdrücklich aus, dass eine erfolgsba- sierte Kommission vereinbart worden sei: in diesem Vertrag sei die Dienst- leistungserbringung im Wert von BRL 33 Mio. vereinbart worden, wovon BRL 11 Mio. als Bestechungsgelder weitergeleitet werden sollten (Verfah- rensakten Urk. B16.001.002-0544). Es liegt demnach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Einkünften aus den vorge- nannten Verträgen und dem Korruptionsdelikt vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass die jewei- ligen Verträge nicht explizit die Ausrichtung eines Erfolgshonorars erwäh- nen.
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8.4 Vorliegend ist daher gestützt auf das Bruttoprinzip grundsätzlich alles ein- ziehbar, was aus dem verbrecherischen Geschäft herrührt, d.h. der ganzen Vertragsvermittlung durch den Beschwerdeführer zwischen den Petrobras Gesellschaften und H.Ltd. bzw. dem Konsortium O. (vgl. in E. 2.2 in fine zi- tierten BGE 137 IV 79 E. 3). Dabei sind die Einkünfte, welche den Gesell- schaften des Beschwerdeführers (nämlich der K. Corp. und der T. Ltda.) zu- flossen, diesem anzurechnen, weil diese Gesellschaften wirtschaftlich voll- umfänglich im Vermögen des Beschwerdeführers über dessen Beteiligung als einzigem Aktionär stehen. Der Beschwerdeführer ist insofern der wirt- schaftliche Alleineigentümer am verbrecherischen Erlös. Die Vermögens- werte wurden zwar nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet bzw. nicht direkt ihm zugeführt, sie sind aber gleichwohl als diesem wirtschaftlich be- trachtet vollumfänglich zuzurechnend zu betrachten. Neben der wirtschaft- lich-faktischen Identität zwischen dem Beschwerdeführer und den fraglichen Gesellschaften kommt hinzu, dass diesen Gesellschaften das Wissen des Beschwerdeführers als deren Vertreter anzurechnen ist (s. Urteil des Bun- desgerichts 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.5.2; zur Wissensanrech- nung s. auch SCHOLL, a.a.O., § 4 Art. 70 StGB N. 353). Der Beschwerdefüh- rer und seine Gesellschaften erbrachten ihre Dienstleistungen im Wissen da- rum, dass diese auf Verträge zurückzuführen waren, welche auf durch den Beschwerdeführer selber ausgehandelte Bestechungshandlungen beruhten. Sein Honorar sowie die Einkünfte seiner Gesellschaften sind in diesem Sinne kausal durch die Verbrechen kontaminiert.
8.5 Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in der Einstellungsverfügung ausgeführt, stellen nach dem Gesagten die Honorare, welche aus den Ver- trägen zwischen H. Ltd. und der J. Ltda. bzw. der T. Ltda. generiert wurden, einziehbaren Verbrecherlohn, da sie aus einem auf Bestechung beruhenden Rechtsgeschäft beruhen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Honorar ist gesamthaft das Resultat eines durch Korruption erwirkten Geschäfts und als solches mindestens nach dem Bruttoprinzip Deliktserlös. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer aus den Korruptionsdelikten Vermögenswerte in der Höhe von mindestens USD 57'505'550.-- (Kommissionszahlungen bzw. Ho- norare aus den Verträgen mit H. Ltd. und dem Konsortium O.: USD 13'750'000.-- plus USD 26'605'000.-- plus USD 17'150'550.--) erlangt hat, welche grundsätzlich in diesem Umfang einziehbar sind.
8.6 Davon brachte die Beschwerdegegnerin die weitergeleiteten Bestechungs- gelder im Umfang von total USD rund 22’668'814.-- sowie die geleistete Strafzahlung in Brasilien in Abzug (USD 16'166'800.--), was einen Erlös von rund USD 18'669'935.-- ergebe. Die Beschwerdegegnerin ging ferner davon
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aus, dass selbst bei Berücksichtigung der in Brasilien anfallenden Steuer- aufwendungen von 6.15% auf dem Erlös von USD 18'669'935.-- von einem Nettogewinn von USD 17'521'734.-- auszugehen sei. Sie hielt zudem fest, dass selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass es sich bei diesem Nettoerlös nur teilweise um deliktische Vermögenswerte handle, dieser sich nicht exakt ermitteln liesse, er jedoch auf ca. 90% geschätzt werden müsse, sodass immer noch ein einziehbarer Ertrag von USD 15'769'561.-- resultie- ren würde (act. 1.1 S. 19). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin fak- tisch das Nettoprinzip angewendet. Dieser Berechnungsweise unter voller Berücksichtigung des Nettoprinzips ist jedoch im konkreten Fall insofern nicht zu folgen, als gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Praxis das Net- toprinzip nicht anwendbar ist bei generell verbotenen Verhaltensweisen, u.a. gerade bei Geldwäschereihandlungen. Die Kosten der Straftat, hier die Kor- ruptionszahlungen, fallen nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis aus- ser Betracht, sind mithin vom kontaminierten Bruttoerlös nicht abzuziehen. Das Bundesgericht bringt überdies das Nettoprinzip regelmässig aus- schliesslich bei blossen Übertretungen zur Anwendung, insbesondere wenn der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelt (vgl. zu beidem: supra E. 2.5). Vorliegend resultieren die der Einziehung unterliegenden Ver- mögenswerte aus Verbrechen, somit aus der Begehung schwerer Delikte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Ferner ist offensichtlich, dass der Beschwer- deführer aus Gewinnstreben handelte. Er hatte sein Handeln über Jahre da- rauf gerichtet, im Rahmen seiner Beratungstätigkeiten über ein Geflecht von Offshore-Gesellschaften Bestechungszahlungen in zweistelliger Millionen- höhe an Beamte weiterzuleiten, um so aus Vertragsvergaben für sich einen geldwerten Vorteil zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin hielt im Übrigen völlig zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die Korruption und die Geldwäscherei zu seinem Beruf machte und dabei auf seine eigene sowie auf die Bereicherung von Dritten abzielte bzw. sich bei der Vermittlung von Verträgen mit Petrobras systematisch den Straftaten der Bestechung sowie der Geldwäscherei widmete, um sich selber sowie Dritte unrechtmässig zu bereichern. Es ist damit hinsichtlich der Bemessung der Ersatzforderung auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb ein Abzug der geleisteten Beste- chungsgelder vom durch die Beraterverträge erzielten Deliktserlös von vorn- herein ausser Betracht fällt. Insofern ist eben letztlich materiell irrelevant, ob und in welchem Umfange der Beschwerdeführer über seine zahllosen Ge- sellschaften in diesen drei Geschäften tatsächlich legale Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht hat, oder ob die Zahlungen vom Erfolg eines Geschäftsabschlusses abhingen. Irrelevant ist in prozessualer Hinsicht aus den gleichen Überlegungen, ob der Sachverhalt aufgrund der in Brasilien auf Bundesebene und auf Bundestaatsebene erfolgten Mitwirkungsvereinbarun-
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gen und Urteilen umfangmässig die von ihm geleisteten Bestechungszah- lungen vollumfänglich erfassen (Beschwerde Ziff. 2.1.1.2, Randziffer 19). Auf die im Zusammenhang mit der Berechnung der Bestechungsgelder gemach- ten Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere auf die diesbe- züglich gestellten prozessualen Anträge 1-8 ist daher nicht weiter einzuge- hen.
9. Ersatzforderung – Umfang 9.1 Es ist schliesslich zu klären, ob vorliegend eine direkte Einziehung oder ge- stützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung auszusprechen ist. Grundsätzlich sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder unter Umständen beim Dritten noch vorhanden oder durch echte oder un- echte Surrogate ersetzt worden sind. Erst wenn der Originalwert oder ein unechtes oder echtes Surrogat nicht mehr vorhanden sind, kann subsidiär auf eine Ersatzforderung des Staats erkennt werden (vgl. supra E. 2.4). Die Gründe, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhan- den ist, spielen dabei keine Rolle. In Betracht fallen namentlich Verbrauch oder Vermischung. Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Ver- mögenswerte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Auf- wand möglich wäre (BAUMANN, a.a.O., N. 67).
9.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.14.0404 am
28. November 2014 die Sperre der Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank B. verfügt und im Verfahren SV.15.0099 fortgesetzt. Der Saldo der auf dieser Bankverbindung geführten Aktiven be- lief sich den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge per 30. Juni 2019 auf USD 8'207'027.98. Zur Herkunft der dieser Vermögenswerte führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung Folgendes aus:
Von den auf die Bankverbindung Nr. 8, lautend auf die K. Corp. im Zeitraum vom 8. September 2006 bis 28. September 2007 eingegangen Kommissio- nen von H. Ltd. von insgesamt USD 40'355'000.-- habe der Beschwerdefüh- rer zwischen den 14. Mai 2007 und dem 19. Dezember 2007 insge- samt USD 11'876'037.65 auf die Kundenbeziehung Nr. 13, lautend auf die die F. Ltd (nämlich USD 5'831062.6) und Nr. 12, lautend auf die E. Ltd. (USD 6'044'875), bei der Bank G. in die Schweiz überwiesen. Auf den beiden letztgenannten Kundenbeziehungen sei es zur Vermischung mit zahlreichen weiteren Zahlungseingängen gekommen. Vom genannten Konto der E. Ltd. seien im Zeitraum zwischen dem 30. September 2007 und dem 29. Juli 2008
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Überweisungen von total USD 543'749.-- auf die Bankverbdingung Nr. 12, lautend auf die GGG. Ltd., die ebenfalls bei der Bank G. geführt worden sei, gekommen. Ferner seien auf diese Bankverbindung am 12. Dezember 2007 Wertschriften im Wert von USD 13'900'000.-- eingeliefert worden, die eben- falls von der genannten Bankverbindung der E. Ltd. stammten. Darüber hin- aus hätten auf der erwähnten Bankverbindung der GGG. Ltd., neben weite- ren Zahlungseingängen, im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Sep- tember 2010 Gutschriften im Umfang von rund USD 6'342'000.-- festgestellt werden können, die von der bei der Bank G. geführten Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf den Beschwerdeführer, stammen würden. Aufgrund des Auftrags zur Auflösung der Bankverbindung Nr. 14, lautend auf GGG. Ltd. vom 16. Dezember 2010 seien sämtliche Wertschriften im Wert von rund USD 17'400'000.-- auf die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwer- deführer, bei der Bank B. transferiert worden. Die Beschwerdegegnerin ver- weist in ihrer Einstellungsverfügung weiter auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung von Überweisungen auf seine Schweizer Bankkun- denbeziehungen hin, die mit den entsprechenden Kontoauszügen habe ab- geglichen werden können. Gemäss dieser sei ersichtlich, dass zwischen dem 1. August 2005 und dem 13. September 2010 Zahlungen von insgesamt USD 16'500'000.-- von ausländischen dem Beschwerdeführer zurechenba- ren Konten auf die erwähnte Kundenbeziehung 3, lautend auf den Be- schwerdeführer, erfolgt seien. Die Auflistung habe ferner für den Zeitraum zwischen dem 28. August 2011 und dem 26. September 2012 auch Zahlun- gen von USD 3'250'000.-- auf die bei der Bank B. geführte Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, ausgewiesen. Hierbei solle es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um Dividendenaus- schüttungen der T. Ltda., der PP. Ltda und der J. Ltda. gehandelt haben. Schliesslich seien aufgrund der Saldierung der Kundenbeziehung Nr. 3, lau- tend auf den Beschwerdeführer, von der Bankverbindung am 29. Dezem- ber 2010 USD 62'000.-- auf die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Be- schwerdeführer überwiesen worden (vgl. act. 1.1 S. 19 f.).
9.3 Die Beschwerdegegnerin hielt daher zu recht fest, dass in Bezug auf die heute auf der Bankverbindung Nr. 2 noch gesperrten Vermögenwerte zu un- zähligen Vermischungen von deliktischen und nicht deliktischen Vermögens- werten gekommen sei und sich die Quote der deliktischen Vermögenswerte auf der gesperrten Bankverbindung nicht mehr bestimmen lasse. Die Be- schwerdegegnerin hat daher richtigerweise von einer direkten Einziehung abgesehen und an deren Stelle gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkannt. Ebenso kann in Anbetracht der in der Schweiz ab- schöpfbaren Vermögenswerte des Beschwerdeführers der Beschwerdegeg-
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nerin in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die Feststellung und Si- cherung deliktischer erlangter Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg hier als unverhältnismässig erscheint.
Auch mit Bezug auf den Umfang von USD 8'175'000.-- ist die Ersatzforde- rung nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, beläuft sich der Bruttode- liktserlös auf USD 57'505'550.--, mithin auf ein Vielfaches der gesperrten Vermögenswerte. Auch unter Verhältnismässigkeitsüberlegungen hält eine Ersatzforderung im Umfang des verfügten Betrages einer Überprüfung stand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auch legale Dienstleistungen erbracht hat und in diesem Zusammenhang sogar – wie vom Beschwerdeführer be- antragt – von einer Reduktion des Deliktserlöses um 50% ausgegangen würde, wäre immer noch von einem hohen Deliktsbetrag auszugehen, näm- lich von USD 28'752’775.--, der die gesperrten Vermögenswerte um mehr als ein Dreifaches überstiege. Selbst unter Berücksichtigung der in Brasilien geleisteten Strafzahlung von umgerechnet USD 16'166'180.-- und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Steuerlast von 15.27%, wäre immer noch von einem Deliktserlös von USD 10'664'622.-- auszuge- hen. Vor diesem Hintergrund ist somit die Anordnung einer Ersatzforderung und zwar im Umfang der in der Schweiz beschlagnahmten und damit grund- sätzlich einbringbaren Vermögenswerten von USD 8’175’000.-- nach dem Gesagten immer noch ohne Weiteres verhältnismässig und rechtens. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung verschie- dener Personen zur Berater- und Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht sodann in einem weiteren Punkt geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Sein Vermö- gen sei am 28. November 2014 durch die Beschwerdegegnerin beschlag- nahmt und das Verfahren gegen ihn am 28. Januar 2015 eröffnet worden. Welche Untersuchungshandlungen die Beschwerdegegnerin in den letzten fünf Jahren unternommen habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich (act. 1 S. 36 f.).
10.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
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Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens aus- gesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes ange- messen Rechnung zu tragen. Als Folgen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung un- ter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.41 f.; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55, je mit Hinwei- sen). Kommen wegen einer bereits erfolgten Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 StPO die erstrangigen Folgen wie Strafreduktion, Strafverzicht und Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht, ist als Folge der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dem Betroffenen ein finanzieller Aus- gleich im Sinne einer Genugtuung zuzusprechen (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.149-150 vom 5. August 2019 E. 10.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung ge- troffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Aus- mass es diesen Umstand berücksichtigt (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.2; 117 IV 124 E. 4d).
10.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer SV.15.0099 wurde am 29. Ja- nuar 2015 eröffnet, wogegen die Sperre des auf den Beschwerdeführer lau- tenden Kontos Nr. 2 bei der Bank B. bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404, zwei Monate früher, nämlich am 28. November 2014 angeord- net wurde. Das Verfahren SV.15.0099 dauerte bis zur Verfahrenseinstellung am 26. August 2019 vier Jahre und sieben Monate; das Konto war zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren und neun Monaten gesperrt. Das Strafverfahren
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gegen den Beschwerdeführer erfolgte im Rahmen eines umfangreichen Ver- fahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei in einem internationalen Kontext. Von einem längeren Verfahrensstillstand kann nach Durchsicht der Akten nicht gesprochen werden: Der Beschwerdeführer wurde am 27. und
28. Mai 2015 durch die Beschwerdegegnerin einvernommen. Danach wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe eines schriftlichen Berichts eingeladen. Diesen liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 7. Dezem- ber 2015 zukommen. Am 28. Januar 2016 informierte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, eine Schlusseinver- nahme durchzuführen und alsdann Anklage zu erheben und die beschlag- nahmten Vermögenswerte einzuziehen. Sie lud den Beschwerdeführer ein, Terminvorschläge zur Besprechung der Angelegenheit vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 20. Mai und 23. August 2016 an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der Kontosperre, was die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 2. September 2016 abwies. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens und zur Einziehung der beschlag- nahmten Vermögenswerte zu äussern. In der Folge fand am 9. August 2017 eine Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hob die Beschwerdegegnerin verschiedene Sperren von Konten von dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesellschaften auf und bestätigte die Sperre des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank B. Am 8. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer unter Zustellung der Akten den beabsichtigten Abschluss der Un- tersuchung mit, und mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies die Beschwerde- gegnerin die vom Beschwerdeführer am 29. März 2019 gestellten Beweis- mittelanträge ab. Am 26. August 2019 erging die Einstellungsverfügung (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten Urk. 16.001-0087 ff.). Dass die Beschwerde- gegnerin mithin über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wäre, ergibt sich aus den Akten gerade nicht. Die Verfahrenslänge von viereinhalb Jah- ren ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Internationalität des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. auch BB.2011.52 vom 12. Septem- ber 2011 E. 4.3; BB.2010.121 vom 6. Mai 2011). Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbegründet.
11. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht zur Protokollierung im Sinne von Art. 76 und Art. 100 StPO verletzt, indem sie kein Protokoll über die verschiedenen Treffen, Sitzungen und allfällige
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Telefonate mit den brasilianischen Behörden erstellt habe. Dem Kostenver- zeichnis vom 4. Juli 2018 sei nämlich zu entnehmen, dass insbesondere Reise- und andere Spesen sowie Kosten für die Unterkunft und Verpflegung angefallen seien. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerde- gegnerin sich mit den brasilianischen Behörden in Brasilien getroffen habe. In den Akten seien jedoch keine Aktennotizen über die Inhalte dieser Ge- spräche, Sitzungen und Treffen zu finden (act. 1 S. 37 f.).
11.2 Gemäss Art. 76 StPO werden Aussagen der Parteien, die mündlichen Ent- scheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezo- gene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfah- rensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollstän- dig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, das die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle enthält. Das Aktendossier muss alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einem thematischen Zusammenhang ge- bracht werden kann (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Som- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 100 StPO). Allgemein formuliert sind alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig zu machen (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 100 StPO). Die vollständige Akten- führung nach Art. 100 StPO ist Voraussetzung, damit die Parteien ihr Akten- einsichtsrecht gebührend wahrnehmen können.
11.3 Wie supra unter E. 4 dargelegt, sind vorliegend die einziehungsbegründen- den Umstände wie Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils gestützt auf die rechtskräftigen brasilianischen Urteile vom 17. August und 21. September 2015, die im schweizerischen Strafver- fahren edierten bzw. aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen sowie den im brasiliani- schen und schweizerischen Strafverfahren gemachten Aussagen des Be- schwerdeführers rechtsgenüglich bewiesen. Die Frage der Treffen der Be- schwerdegegnerin mit den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden in Bra- silien und der in diesem Zusammenhang allenfalls unterlassenen Protokol- lierung hat im konkreten Fall auf die Beweisführung keinerlei Einfluss und ist damit für das Beweisergebnis irrelevant. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern sich die angeblich unterlassene Protokollierung auf das vorliegende Beweisergebnis ausgewirkt haben soll. Eine Verletzung von Art. 76 und Art. 100 StPO kann im Zusammenhang mit dem vorliegenden
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Verfahren nicht ausgemacht werden, weshalb die Beschwerde auch in die- sem Punkt abzuweisen ist.
12. 12.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Voraussetzungen der Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung gegeben sind (act. 1 S. 38 ff.).
12.2 12.2.1Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c-e; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom
6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt diejenigen Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursacht hat. Ebensowenig hat er für die Übersetzungs- kosten, die durch seine Fremdsprachigkeit anfielen, aufzukommen (Art. 426 Abs. 3 lit. a und b StPO).
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12.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Er- öffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund der publizierten Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom
14. Dezember 2014 erfolgt, welche dem brasilianischen Urteil vom 17. Au- gust 2015 zugrunde gelegen habe, mit welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe demnach durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten – die oben mehrfach beschriebene Vertragsvermittlung – die Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt (act. 1.1. S. 21 f.).
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Wie oben ausführlich dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer sowohl im brasiliani- schen wie auch im schweizerischen Strafverfahren mehrfach und wiederholt geständig gezeigt, im Zusammenhang mit den Vertragsvergaben der Bohr- schiffe 4 und 5 sowie der Raffinerie S. aktive Bestechung und Geldwäsche- rei, zum Teil über Konten in der Schweiz, begangen zu haben. Für diese Delikte ist er mit den Urteilen des 13. Bundesgerichts in Curitiba am 17. Au- gust und 21. September 2015 rechtskräftig verurteilt worden. Die durch Kor- ruptionsversprechungen und spätere Zahlungen erwirkten Vermittlungs- und Beratungsgeschäfte sind auch zivilrechtlich rechtswidrig. Mit Bezug auf die Verfahrenseröffnung, welche gestützt auf die Publikation der Anklageschrift der brasilianischen Staatsanwaltschaft erfolgte, kann dem Beschwerdefüh- rer damit ein zivilrechtliches Verschulden vorgeworfen werden. Dass sich der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren durchgehend koope- rativ verhalten hat, ändert daran nichts. Ebenso ist ohne Weiteres die adä- quate Kausalität zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerde- führers und der Verfahrenseröffnung sowie den damit entstandenen Kosten zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfahrens- kosten seien unnötig verursacht worden, da die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres hätte feststellen können, dass der Beschwerdeführer keinen De- liktserlös habe erzielen können, geht diese Argumentation aufgrund der vor- stehend gemachten Erwägungen zur Einziehbarkeit bzw. Berechnung der Ersatzforderung schon im Ansatz fehl und ist damit unbeachtlich. Zusam- menfassend ist damit die von der Beschwerdegegnerin verfügte Kostenauf- lage zu bestätigen.
12.3 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für
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besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prä- judiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, d.h. es gilt der Grundsatz, wonach bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 353 E. 2.4.2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu recht die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens auferlegt hat, hat sie folgerichtig von der Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer abgese- hen. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung.
13. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbe- gründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss ist die Gerichtsgebühr vorliegend vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der besonderen Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie des hohen Aufwands auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Schuler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).