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BB.2010.121

Bundesstrafgericht · 2011-05-06 · Deutsch CH

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).

Sachverhalt

A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft gegen B. und weitere Mitbe- schuldigte, darunter auch C. und D., wegen des Verdachts des gewerbs- mässigen Betrugs und weiterer Delikte geführten gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens wurde auf dem Rechtshilfeweg unter anderem das Konto Nr. 1 bei der Bank E. Ltd., lautend auf A. Ltd., in Z., im November 2004 beschlagnahmt (vgl. zum Ganzen Akten BA, Rubrik 18.108). Sowohl C. als auch D. amteten im Zeitpunkt der Errichtung der A. Ltd. im Jahre 2002 als „Directors“ der A. Ltd. (act. 19.1), hatten also zumindest teilweise die Kontrolle über deren Vermögenswerte und vollzogen bzw. veranlassten deren Platzierung. Der strafrechtliche Vorwurf seitens der Bundesanwalt- schaft lautet dahingehend, die Vermögenswerte der A. Ltd. seien bewusst (zumindest seitens C. und D.) dazu verwendet worden, ein betrügerisches Umlageverfahren zu betreiben. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme am

12. November 2004 (act. 1.2, pag. 18-108-033) war C. nach wie vor „Direc- tor“ der A. Ltd. (act. 19.1) und hatte damit als Beschuldigter nach wie vor zumindest teilweise die Kontrolle über die Vermögenswerte der A. Ltd. Als einzige Aktionärin und damit Eigentümerin der A. Ltd. ergibt sich aus den Akten die F. SA (act. 1.2, pag. 18-108-134-0112). In der Folge wurde die A. Ltd. in die Liquidation übergeführt, und der heutige Rechtsvertreter der A. Ltd. als deren Liquidator eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2010 – mithin nach entsprechender vorgängiger Korrespondenz sowohl mit der Bundesanwaltschaft als auch mit dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) – beantragte dieser Liquidator beim zuständigen Untersuchungsrichter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend der Freigabe der Vermögenswer- te der A. Ltd. (act. 1.3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. durch den Un- tersuchungsrichter gutgeheissen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 23. De- zember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Dem Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entsprach der Präsident der I. Beschwerdekammer superprovisorisch mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 (act. 2).

Währenddem das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 28. De- zember 2010 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4), beantragt

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die A. Ltd. in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011, die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Staatskasse (act. 10).

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. Ltd. halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13 und 19). Die Beschwerdeduplik der A. Ltd. wurde der Bundesanwaltschaft am

1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde rich- tet sich daher nach altem Recht.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift- lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

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1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinrei- chende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1-2.2; BB.2008.50 vom 8. Okto- ber 2008, E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbe-

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züglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fäl- lung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sach- richter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1 und 4.2 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3-3.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten handle es sich um Gelder, welche von den Beschuldigten (wohl C. und D.) bewusst in ein betrügerisches Umlageverfahren unter der Regie von B. eingeschleust worden seien. Als die Situation sich im Jahre 2004 verdüsterte, hätten die Beschuldigten versucht, zumindest einen Teil der in das betrügerische Umlagesystem investierten Gelder der Beschwer- degegnerin in den gewöhnlichen Finanzkreislauf zu integrieren (act. 1, S. 4 ff. inkl. Beilagen). Dies sei dadurch bewerkstelligt worden, dass ein Konto bei der Bank E. Ltd. eröffnet und die Gelder in die G. investiert worden sei- en. Bis im Oktober 2004 seien die Gelder von der G. auf das Konto der Be- schwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. zurückgeflossen, wo sie anschlies- send beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits trägt in ihren Rechtsschriften vor, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf ihrem Konto handle es sich um Gelder gutgläubiger Investoren, welche als einzige daran wirtschaftlich berechtigt seien. Die Gelder seien den Investo- ren auszubezahlen, gleich wie es bei anderen Investoren geschehen sei, die in das inkriminierte Umlageverfahren bzw. nachher in die G. investiert hätten (act. 10, S. 3, und act. 19, S. 3 und 9).

2.2.1 Aus den Beilagen zur Beschwerdeschrift (insbesondere act. 1.5 bis 1.9) er- gibt sich, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in Anlagen gemäss der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie investiert, sondern in Form von zumindest bezüglich des Verwendungszwecks un- spezifizierten Darlehen („notes“ sind Schuldanerkennungen) vorerst an die Gruppe H. und später an die G. verliehen wurden. Die Gruppe H., d.h. also die Beschuldigten B. et al., darunter auch C. und D., hatten deshalb die Möglichkeit, die Gelder zur Bedienung anderer Einlagen im inkriminierten

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Umlageverfahren zu benutzen, zumindest solange die Beträge bei der Gruppe H. lagen. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, jedoch nicht überzeugend widerlegt. Für den vorliegenden Ent- scheid ist deshalb davon auszugehen, dass der hinreichende Verdacht be- steht, dass die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin für eine be- stimmte Zeit zur Alimentierung des angeblich kriminellen Umlageverfahrens der Gruppe H. Verwendung fanden.

2.2.2 Das Hauptargument der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, die ebenfalls unbestrittene Verschiebung der Gelder in die G. bzw. auf ihr Konto bei der Bank E. Ltd. als Rückführung der Gelder an die gutgläubigen Investoren darzustellen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, denn es handle sich bei den Geldern weder um Tatgewinn noch um solche, die zur Veranlassung oder Beloh- nung einer Straftat bestimmt waren (act. 19, S. 12 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin bringt dagegen vor, die Gelder der Beschwerdegegnerin hätten dazu gedient, „das mutmasslich betrügerische Umlageverfahren der Gruppe H. zu betreiben und durch Auszahlungen, die aus frischem Geld alimentiert wurden, am Leben zu erhalten“. Das Guthaben der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. sei deshalb „kontaminiert und das Ergebnis dieses de- liktischen Verhaltens“ (act. 1, S. 6, und act. 13, S. 3 f.). Wie oben stehend festgehalten wurde, unterliegen bzw. unterlagen die zur Frage stehenden Gelder im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen, aber auch noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Kontos der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. der Kontrolle von Personen, welche im Strafverfahren be- schuldigt werden, insbesondere C., und nicht der Kontrolle der gutgläubi- gen Investoren, wie es die Beschwerdegegnerin insinuiert. Damit können diese Gelder zumindest im weiteren Sinne als mutmasslicher Verbre- chenserlös von C. und der übrigen Beschuldigten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, und zwar auch noch im heutigen Zeitpunkt. Eine Freigabe des beschlagnahmten Kontos würde nämlich nicht zur Verfü- gungsmacht der gutgläubigen Investoren über die zur Frage stehenden Gelder führen, sondern derjenigen der Beschwerdegegnerin, welche ihrer- seits wohl als Vehikel im mutmasslich betrügerischen Umlageverfahren zu betrachten ist, nicht aber als gutgläubige Dritte. Zu beachten ist dabei, dass die Gelder bereits in dem Moment Verbrechenserlös darstellten, in wel- chem sie unter die Kontrolle des verbrecherischen Systems gerieten, also mit der Einzahlung an die F. SA bzw. die Überführung in die Beschwerde- gegnerin, und solange sie dieser Kontrolle unterstellt blieben bzw. bleiben. Erst mit der formellen Rückführung, konkret also mit der Einzahlung auf ein Konto eines gutgläubigen Finanzinstituts im Namen eines gutgläubigen In- vestors, ist eine Beschlagnahme ungerechtfertigt, und zwar gestützt auf

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Art. 70 Abs. 2 StGB. Damit lässt sich auch dem offenbar für die Vorinstanz zentralen Argument begegnen, die Verweigerung der Aufhebung der Be- schlagnahme ziehe eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit den- jenigen Investoren nach sich, die nur oder zumindest vorerst in das Umla- gesystem, und nachher in die G. investiert hätten (act. 1.1, S. 3): es ist sehr wohl möglich, dass Rückzahlungen aus der Gruppe H. und der G. direkt an gutgläubige Investoren erfolgten, deren Gelder aufgrund dieser Gutgläu- bigkeit nicht beschlagnahmt wurden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich, wie dargestellt wurde, nicht um eine solche gutgläubige Investorin.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun- gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit weiterhin als zulässig zu erachten; dies alles im Bewusstsein, dass im vorliegenden Verfahrenssta- dium eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Umstände noch nicht erfolgen kann und noch nicht zu erfolgen hat, weil dem Sachrichter nicht vorzugreifen ist. Gerechtfertigt ist die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung an den Vermögenswerten bzw. der über diese bestehende effektive Kon- trolle im Zeitpunkt der Beschlagnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass die Frage der Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ver- letzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zweiter Satzteil, welche sich be- reits im Untersuchungsstadium stellen kann (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 42 ff.), nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und deshalb auch vorliegend nicht zu prüfen war.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 November 2004 (act. 1.2, pag. 18-108-033) war C. nach wie vor „Direc- tor“ der A. Ltd. (act. 19.1) und hatte damit als Beschuldigter nach wie vor zumindest teilweise die Kontrolle über die Vermögenswerte der A. Ltd. Als einzige Aktionärin und damit Eigentümerin der A. Ltd. ergibt sich aus den Akten die F. SA (act. 1.2, pag. 18-108-134-0112). In der Folge wurde die A. Ltd. in die Liquidation übergeführt, und der heutige Rechtsvertreter der A. Ltd. als deren Liquidator eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2010 – mithin nach entsprechender vorgängiger Korrespondenz sowohl mit der Bundesanwaltschaft als auch mit dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) – beantragte dieser Liquidator beim zuständigen Untersuchungsrichter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend der Freigabe der Vermögenswer- te der A. Ltd. (act. 1.3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. durch den Un- tersuchungsrichter gutgeheissen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 23. De- zember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Dem Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entsprach der Präsident der I. Beschwerdekammer superprovisorisch mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 (act. 2).

Währenddem das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 28. De- zember 2010 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4), beantragt

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die A. Ltd. in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011, die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Staatskasse (act. 10).

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. Ltd. halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13 und 19). Die Beschwerdeduplik der A. Ltd. wurde der Bundesanwaltschaft am

1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde rich- tet sich daher nach altem Recht.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift- lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

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1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinrei- chende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1-2.2; BB.2008.50 vom 8. Okto- ber 2008, E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbe-

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züglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fäl- lung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sach- richter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1 und 4.2 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3-3.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten handle es sich um Gelder, welche von den Beschuldigten (wohl C. und D.) bewusst in ein betrügerisches Umlageverfahren unter der Regie von B. eingeschleust worden seien. Als die Situation sich im Jahre 2004 verdüsterte, hätten die Beschuldigten versucht, zumindest einen Teil der in das betrügerische Umlagesystem investierten Gelder der Beschwer- degegnerin in den gewöhnlichen Finanzkreislauf zu integrieren (act. 1, S. 4 ff. inkl. Beilagen). Dies sei dadurch bewerkstelligt worden, dass ein Konto bei der Bank E. Ltd. eröffnet und die Gelder in die G. investiert worden sei- en. Bis im Oktober 2004 seien die Gelder von der G. auf das Konto der Be- schwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. zurückgeflossen, wo sie anschlies- send beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits trägt in ihren Rechtsschriften vor, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf ihrem Konto handle es sich um Gelder gutgläubiger Investoren, welche als einzige daran wirtschaftlich berechtigt seien. Die Gelder seien den Investo- ren auszubezahlen, gleich wie es bei anderen Investoren geschehen sei, die in das inkriminierte Umlageverfahren bzw. nachher in die G. investiert hätten (act. 10, S. 3, und act. 19, S. 3 und 9).

2.2.1 Aus den Beilagen zur Beschwerdeschrift (insbesondere act. 1.5 bis 1.9) er- gibt sich, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in Anlagen gemäss der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie investiert, sondern in Form von zumindest bezüglich des Verwendungszwecks un- spezifizierten Darlehen („notes“ sind Schuldanerkennungen) vorerst an die Gruppe H. und später an die G. verliehen wurden. Die Gruppe H., d.h. also die Beschuldigten B. et al., darunter auch C. und D., hatten deshalb die Möglichkeit, die Gelder zur Bedienung anderer Einlagen im inkriminierten

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Umlageverfahren zu benutzen, zumindest solange die Beträge bei der Gruppe H. lagen. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, jedoch nicht überzeugend widerlegt. Für den vorliegenden Ent- scheid ist deshalb davon auszugehen, dass der hinreichende Verdacht be- steht, dass die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin für eine be- stimmte Zeit zur Alimentierung des angeblich kriminellen Umlageverfahrens der Gruppe H. Verwendung fanden.

2.2.2 Das Hauptargument der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, die ebenfalls unbestrittene Verschiebung der Gelder in die G. bzw. auf ihr Konto bei der Bank E. Ltd. als Rückführung der Gelder an die gutgläubigen Investoren darzustellen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, denn es handle sich bei den Geldern weder um Tatgewinn noch um solche, die zur Veranlassung oder Beloh- nung einer Straftat bestimmt waren (act. 19, S. 12 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin bringt dagegen vor, die Gelder der Beschwerdegegnerin hätten dazu gedient, „das mutmasslich betrügerische Umlageverfahren der Gruppe H. zu betreiben und durch Auszahlungen, die aus frischem Geld alimentiert wurden, am Leben zu erhalten“. Das Guthaben der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. sei deshalb „kontaminiert und das Ergebnis dieses de- liktischen Verhaltens“ (act. 1, S. 6, und act. 13, S. 3 f.). Wie oben stehend festgehalten wurde, unterliegen bzw. unterlagen die zur Frage stehenden Gelder im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen, aber auch noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Kontos der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. der Kontrolle von Personen, welche im Strafverfahren be- schuldigt werden, insbesondere C., und nicht der Kontrolle der gutgläubi- gen Investoren, wie es die Beschwerdegegnerin insinuiert. Damit können diese Gelder zumindest im weiteren Sinne als mutmasslicher Verbre- chenserlös von C. und der übrigen Beschuldigten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, und zwar auch noch im heutigen Zeitpunkt. Eine Freigabe des beschlagnahmten Kontos würde nämlich nicht zur Verfü- gungsmacht der gutgläubigen Investoren über die zur Frage stehenden Gelder führen, sondern derjenigen der Beschwerdegegnerin, welche ihrer- seits wohl als Vehikel im mutmasslich betrügerischen Umlageverfahren zu betrachten ist, nicht aber als gutgläubige Dritte. Zu beachten ist dabei, dass die Gelder bereits in dem Moment Verbrechenserlös darstellten, in wel- chem sie unter die Kontrolle des verbrecherischen Systems gerieten, also mit der Einzahlung an die F. SA bzw. die Überführung in die Beschwerde- gegnerin, und solange sie dieser Kontrolle unterstellt blieben bzw. bleiben. Erst mit der formellen Rückführung, konkret also mit der Einzahlung auf ein Konto eines gutgläubigen Finanzinstituts im Namen eines gutgläubigen In- vestors, ist eine Beschlagnahme ungerechtfertigt, und zwar gestützt auf

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Art. 70 Abs. 2 StGB. Damit lässt sich auch dem offenbar für die Vorinstanz zentralen Argument begegnen, die Verweigerung der Aufhebung der Be- schlagnahme ziehe eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit den- jenigen Investoren nach sich, die nur oder zumindest vorerst in das Umla- gesystem, und nachher in die G. investiert hätten (act. 1.1, S. 3): es ist sehr wohl möglich, dass Rückzahlungen aus der Gruppe H. und der G. direkt an gutgläubige Investoren erfolgten, deren Gelder aufgrund dieser Gutgläu- bigkeit nicht beschlagnahmt wurden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich, wie dargestellt wurde, nicht um eine solche gutgläubige Investorin.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun- gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit weiterhin als zulässig zu erachten; dies alles im Bewusstsein, dass im vorliegenden Verfahrenssta- dium eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Umstände noch nicht erfolgen kann und noch nicht zu erfolgen hat, weil dem Sachrichter nicht vorzugreifen ist. Gerechtfertigt ist die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung an den Vermögenswerten bzw. der über diese bestehende effektive Kon- trolle im Zeitpunkt der Beschlagnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass die Frage der Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ver- letzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zweiter Satzteil, welche sich be- reits im Untersuchungsstadium stellen kann (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 42 ff.), nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und deshalb auch vorliegend nicht zu prüfen war.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 21. Dezember 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdeführerin

gegen

A. LTD. IN LIQ., vertreten durch Rechtsanwalt Mi- chael Kloter, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.121

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft gegen B. und weitere Mitbe- schuldigte, darunter auch C. und D., wegen des Verdachts des gewerbs- mässigen Betrugs und weiterer Delikte geführten gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens wurde auf dem Rechtshilfeweg unter anderem das Konto Nr. 1 bei der Bank E. Ltd., lautend auf A. Ltd., in Z., im November 2004 beschlagnahmt (vgl. zum Ganzen Akten BA, Rubrik 18.108). Sowohl C. als auch D. amteten im Zeitpunkt der Errichtung der A. Ltd. im Jahre 2002 als „Directors“ der A. Ltd. (act. 19.1), hatten also zumindest teilweise die Kontrolle über deren Vermögenswerte und vollzogen bzw. veranlassten deren Platzierung. Der strafrechtliche Vorwurf seitens der Bundesanwalt- schaft lautet dahingehend, die Vermögenswerte der A. Ltd. seien bewusst (zumindest seitens C. und D.) dazu verwendet worden, ein betrügerisches Umlageverfahren zu betreiben. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme am

12. November 2004 (act. 1.2, pag. 18-108-033) war C. nach wie vor „Direc- tor“ der A. Ltd. (act. 19.1) und hatte damit als Beschuldigter nach wie vor zumindest teilweise die Kontrolle über die Vermögenswerte der A. Ltd. Als einzige Aktionärin und damit Eigentümerin der A. Ltd. ergibt sich aus den Akten die F. SA (act. 1.2, pag. 18-108-134-0112). In der Folge wurde die A. Ltd. in die Liquidation übergeführt, und der heutige Rechtsvertreter der A. Ltd. als deren Liquidator eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2010 – mithin nach entsprechender vorgängiger Korrespondenz sowohl mit der Bundesanwaltschaft als auch mit dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) – beantragte dieser Liquidator beim zuständigen Untersuchungsrichter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend der Freigabe der Vermögenswer- te der A. Ltd. (act. 1.3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. durch den Un- tersuchungsrichter gutgeheissen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 23. De- zember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Dem Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entsprach der Präsident der I. Beschwerdekammer superprovisorisch mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 (act. 2).

Währenddem das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 28. De- zember 2010 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4), beantragt

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die A. Ltd. in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011, die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Staatskasse (act. 10).

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. Ltd. halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13 und 19). Die Beschwerdeduplik der A. Ltd. wurde der Bundesanwaltschaft am

1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde rich- tet sich daher nach altem Recht.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift- lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

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1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinrei- chende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1-2.2; BB.2008.50 vom 8. Okto- ber 2008, E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbe-

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züglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fäl- lung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sach- richter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1 und 4.2 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3-3.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten handle es sich um Gelder, welche von den Beschuldigten (wohl C. und D.) bewusst in ein betrügerisches Umlageverfahren unter der Regie von B. eingeschleust worden seien. Als die Situation sich im Jahre 2004 verdüsterte, hätten die Beschuldigten versucht, zumindest einen Teil der in das betrügerische Umlagesystem investierten Gelder der Beschwer- degegnerin in den gewöhnlichen Finanzkreislauf zu integrieren (act. 1, S. 4 ff. inkl. Beilagen). Dies sei dadurch bewerkstelligt worden, dass ein Konto bei der Bank E. Ltd. eröffnet und die Gelder in die G. investiert worden sei- en. Bis im Oktober 2004 seien die Gelder von der G. auf das Konto der Be- schwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. zurückgeflossen, wo sie anschlies- send beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits trägt in ihren Rechtsschriften vor, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf ihrem Konto handle es sich um Gelder gutgläubiger Investoren, welche als einzige daran wirtschaftlich berechtigt seien. Die Gelder seien den Investo- ren auszubezahlen, gleich wie es bei anderen Investoren geschehen sei, die in das inkriminierte Umlageverfahren bzw. nachher in die G. investiert hätten (act. 10, S. 3, und act. 19, S. 3 und 9).

2.2.1 Aus den Beilagen zur Beschwerdeschrift (insbesondere act. 1.5 bis 1.9) er- gibt sich, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in Anlagen gemäss der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie investiert, sondern in Form von zumindest bezüglich des Verwendungszwecks un- spezifizierten Darlehen („notes“ sind Schuldanerkennungen) vorerst an die Gruppe H. und später an die G. verliehen wurden. Die Gruppe H., d.h. also die Beschuldigten B. et al., darunter auch C. und D., hatten deshalb die Möglichkeit, die Gelder zur Bedienung anderer Einlagen im inkriminierten

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Umlageverfahren zu benutzen, zumindest solange die Beträge bei der Gruppe H. lagen. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, jedoch nicht überzeugend widerlegt. Für den vorliegenden Ent- scheid ist deshalb davon auszugehen, dass der hinreichende Verdacht be- steht, dass die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin für eine be- stimmte Zeit zur Alimentierung des angeblich kriminellen Umlageverfahrens der Gruppe H. Verwendung fanden.

2.2.2 Das Hauptargument der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, die ebenfalls unbestrittene Verschiebung der Gelder in die G. bzw. auf ihr Konto bei der Bank E. Ltd. als Rückführung der Gelder an die gutgläubigen Investoren darzustellen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, denn es handle sich bei den Geldern weder um Tatgewinn noch um solche, die zur Veranlassung oder Beloh- nung einer Straftat bestimmt waren (act. 19, S. 12 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin bringt dagegen vor, die Gelder der Beschwerdegegnerin hätten dazu gedient, „das mutmasslich betrügerische Umlageverfahren der Gruppe H. zu betreiben und durch Auszahlungen, die aus frischem Geld alimentiert wurden, am Leben zu erhalten“. Das Guthaben der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. sei deshalb „kontaminiert und das Ergebnis dieses de- liktischen Verhaltens“ (act. 1, S. 6, und act. 13, S. 3 f.). Wie oben stehend festgehalten wurde, unterliegen bzw. unterlagen die zur Frage stehenden Gelder im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen, aber auch noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Kontos der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. der Kontrolle von Personen, welche im Strafverfahren be- schuldigt werden, insbesondere C., und nicht der Kontrolle der gutgläubi- gen Investoren, wie es die Beschwerdegegnerin insinuiert. Damit können diese Gelder zumindest im weiteren Sinne als mutmasslicher Verbre- chenserlös von C. und der übrigen Beschuldigten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, und zwar auch noch im heutigen Zeitpunkt. Eine Freigabe des beschlagnahmten Kontos würde nämlich nicht zur Verfü- gungsmacht der gutgläubigen Investoren über die zur Frage stehenden Gelder führen, sondern derjenigen der Beschwerdegegnerin, welche ihrer- seits wohl als Vehikel im mutmasslich betrügerischen Umlageverfahren zu betrachten ist, nicht aber als gutgläubige Dritte. Zu beachten ist dabei, dass die Gelder bereits in dem Moment Verbrechenserlös darstellten, in wel- chem sie unter die Kontrolle des verbrecherischen Systems gerieten, also mit der Einzahlung an die F. SA bzw. die Überführung in die Beschwerde- gegnerin, und solange sie dieser Kontrolle unterstellt blieben bzw. bleiben. Erst mit der formellen Rückführung, konkret also mit der Einzahlung auf ein Konto eines gutgläubigen Finanzinstituts im Namen eines gutgläubigen In- vestors, ist eine Beschlagnahme ungerechtfertigt, und zwar gestützt auf

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Art. 70 Abs. 2 StGB. Damit lässt sich auch dem offenbar für die Vorinstanz zentralen Argument begegnen, die Verweigerung der Aufhebung der Be- schlagnahme ziehe eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit den- jenigen Investoren nach sich, die nur oder zumindest vorerst in das Umla- gesystem, und nachher in die G. investiert hätten (act. 1.1, S. 3): es ist sehr wohl möglich, dass Rückzahlungen aus der Gruppe H. und der G. direkt an gutgläubige Investoren erfolgten, deren Gelder aufgrund dieser Gutgläu- bigkeit nicht beschlagnahmt wurden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich, wie dargestellt wurde, nicht um eine solche gutgläubige Investorin.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun- gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit weiterhin als zulässig zu erachten; dies alles im Bewusstsein, dass im vorliegenden Verfahrenssta- dium eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Umstände noch nicht erfolgen kann und noch nicht zu erfolgen hat, weil dem Sachrichter nicht vorzugreifen ist. Gerechtfertigt ist die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung an den Vermögenswerten bzw. der über diese bestehende effektive Kon- trolle im Zeitpunkt der Beschlagnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass die Frage der Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ver- letzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zweiter Satzteil, welche sich be- reits im Untersuchungsstadium stellen kann (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 42 ff.), nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und deshalb auch vorliegend nicht zu prüfen war.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 21. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Michael Kloter

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).