Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP). Akteneinsicht (Art. 116 BStP).
Sachverhalt
A. Nachdem der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) insgesamt drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt wurden, eröffnete diese am 7. August 2007 gegen C. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifi- zierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Beschwerde- antwortbeilagen 1 und 2). Mit Verfügung vom selben Tage beschlagnahmte sie u. a. die unter der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Ltd., hinsichtlich derer C. zeichnungsberechtigt ist (act. 1.3).
B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gelangte die A. Ltd. an die Bundesanwalt- schaft und beantragte, es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 ange- ordnete Vermögensbeschlagnahme betreffend ihrer Vermögenswerte bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, umgehend aufzuheben. Daneben verlangte sie Auskunft über die Informationen bzw. Einsicht in die Akten des Verfahrens, die sich auf die beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. beziehen, insbesondere Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme wei- ter aufrecht zu erhalten (act. 1.4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 1.2, Ziff. 1 des Dispositivs). Den Antrag auf Akteneinsicht wies sie „zurzeit“ ab (act. 1.2, Ziff. 2 des Dispositivs).
C. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 angeordnete Vermögensbeschlag- nahme betreffend die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, aufzuheben bzw. deren umgehende Aufhebung (zumindest teilwei- se) anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und innert einer angemessenen Frist abzuschliessen und nach Ab- schluss desselben erneut über die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme zu ent- scheiden.
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3. Es sei Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Vertreter der A. Ltd. umgehend Einsicht in die Akten zu gewähren, die sich auf die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, beziehen, insbesondere bezüglich Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme weiter aufrecht zu erhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2009 schloss die Bundesan- waltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).
Die A. Ltd. hielt im Rahmen ihrer Replik vom 21. September 2009 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 13).
Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist, obschon sie im Bundesstrafverfahren nicht Partei im Sinne des Art. 34 BStP ist, durch den Entscheid, mit welchem die von ihr anbegehrte Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte
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sowie die verlangte Akteneinsicht abgelehnt wurden, ohne weiteres be- schwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 2). Auf ihre im Üb- rigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, in: Trechsel et al [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch
– Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Bewei- se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weite- ren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit ande- ren Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell- rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten
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(vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).
2.2 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der eingangs erwähnten Ver- mögenswerte wird durch die Beschwerdegegnerin zusammenfassend da- durch gerechtfertigt, es bestehe der Verdacht, wonach diese aus delikti- schen Handlungen von C. zum Nachteil der Zentralbank der Republik Ma- zedonien (nachfolgend „Zentralbank“) herrührten.
Die Vorwürfe hinsichtlich der Vortat basieren auf der Sachverhaltsschilde- rung des von den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien an die Schweiz übermittelten Rechtshilfeersuchens vom 28. September 2007 (Beschwerdeantwortbeilage 5). Dazu ist anzumerken, dass die vorliegende deutsche Fassung dieses Ersuchens als Arbeitsgrundlage grösstenteils un- tauglich erscheint, sind dem Ersuchen doch über weite Strecken kaum oder nur schwer verständliche Sätze zu entnehmen. Anhand der besser ver- ständlichen, ebenfalls vorliegenden englischen Fassung lässt sich der Ge- genstand der mazedonischen Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt umschreiben:
Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien führen aus, dass D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als de- ren Vorsitzender der Zentralbank, zumeist angestiftet durch C., durch ver- schiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden, Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.-- zu- gefügt habe. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jegliche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der E. GmbH, bei de- ren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt ha- ben, mit welchen dieser je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Zentral- bank überwiesen worden seien (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 3). Weiter hätten die beiden Beschuldigten im Namen der Zentralbank bzw. der E. GmbH am 9. September 1999 einen Vertrag geschlossen, mit welchem sich die Zentralbank verpflichtet habe, der E. GmbH aus ihren Währungs- reserven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen,
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damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominal- werts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Zentralbank in deren Eigentum zu übertragen. Die E. GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Zentralbank nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Restschuld sei in der Folge durch eine interne, unbegründete und ohne gül- tigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der entsprechende Betrag einem Konto der Bank F. bei der Zentral- bank belastet worden sei (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8). Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Geschäfte sei der Zentralbank insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- er- wachsen (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8).
Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zugeflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben, an welchem er einzelzeichnungsberechtigt sei und daher auch die Möglichkeit zum Zugriff auf die entsprechenden Vermögenswerte habe (vgl. hierzu die von der Bank B. eingereichten Kontounterlagen; Beschwerdeantwortbeila- ge 2).
Hinsichtlich dieser Verschiebung der inkriminierten Vermögenswerte auf das Konto der Beschwerdeführerin ist es den hiesigen Strafverfolgungsbe- hörden offenbar noch nicht gelungen, den entsprechenden direkten Nach- weis zu erbringen (Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 10 unten; act. 9, S. 5). Es liegen diesbezüglich in den Akten aber belastende Momente vor (Memo Kontoüberprüfung A. Ltd., 1, vom 28. November 2006, wonach die Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin aus erwirtschafteten Gewinnen der E. GmbH stammten [Beschwerdeantwortbeilage 9]; entsprechende Aussa- gen des Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2007 [Beschwerdeantwortbeilage 10; S. 4 Z. 44; S. 9 Z. 30 ff.]. Eine weitere Verbindung zwischen der umschriebenen Vortat und den nun beschlag- nahmten Vermögenswerten ergibt sich auch aus dem von den mazedoni- schen Behörden umschriebenen Sachverhalt, wonach aus erwirkten Kredi- ten entgegen deren eigentlich vorgesehenen Bestimmung finanzielle Mittel der mit C. „kapitalisch verbundenen“ H. zugeflossen seien, worauf diese Obligationen im Nominalwert von USD 13'776'000.-- erworben habe (Be- schwerdeantwortbeilage 5, S. 4). Die hiesigen Ermittlungen haben erge- ben, dass diese H. ebenfalls an gewissen Finanztransaktionen im Vorfeld der Überweisung von Geldern auf das nun beschlagnahmte Konto beteiligt war (vgl. hierzu im Detail Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 4 ff.).
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Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten besteht dem- nach der hinreichende Verdacht, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Gelder handelt, welche aus zum Nachteil der Zent- ralbank verübten Delikten herrühren, so dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht.
2.3 Die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme bestimmt sich zu einem er- heblichen Teil gestützt auf deren Dauer. Diesbezüglich erhebt die Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf, es sei dieser innerhalb von zwei Jahren nicht gelungen, die zu Beginn bestehen- den Verdachtsmomente genügend zu erhärten, bzw. die Untersuchung schreite nicht genügend schnell voran. Die Beschwerdegegnerin erwidert diese Vorwürfe lediglich mit pauschalen Entgegnungen (act. 9, S. 7, Ziff. 10). Die Berechtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ungenügendem Fortschreiten der Untersuchung lies- sen sich durch die I. Beschwerdekammer nur dann einigermassen fundiert beurteilen, wenn ihr wenigstens ein vollständiges (sofern notwendig teilwei- se anonymisiertes) Aktenverzeichnis eingereicht würde (vgl. hierzu die Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Den heute vorliegenden Akten kann jedoch bereits entnommen werden, dass der Beschwerdegegnerin seit Vorliegen des Berichts der Bundeskri- minalpolizei vom 18. März 2009 bewusst sein muss, dass zur Beweisfüh- rung hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte eine via Rechtshilfe in Deutschland vorzunehmende Bankenedition unabdingbar ist (Beschwerde- antwortbeilage 8, S. 11). Dass die für die Führung des gegen C. gerichte- ten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens verantwortliche Beschwer- degegnerin diesbezüglich zumindest bis 27. August 2009 (vgl. act. 9, S. 5 Ziff. 4) offenbar kein entsprechendes Ersuchen gestellt hat, erscheint auch angesichts des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht nur aus Sicht der betroffenen Beschwerdeführerin unverständlich. Die Be- schwerdegegnerin ist daher gehalten, unverzüglich das notwendige Rechtshilfeersuchen zu stellen und das Verfahren in der Folge so rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen oder dieses – wie offenbar von ihr vorgesehen – an die mazedonischen Strafverfolgungsbehörden abzutreten. Eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme lässt sich andernfalls vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr länger rechtferti- gen.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des vorliegenden Ermittlungsver- fahrens (Art. 34 BStP), sondern lediglich eine durch eine Zwangsmass- nahme beschwerte Drittperson. Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP steht gemäss dem Wortlaut des Ge- setzes (nebst der Bundesanwaltschaft nach Eröffnung der Voruntersu- chung) bloss dem Beschuldigten zu. Die Praxis gesteht aber auch Drittper- sonen die einer Partei zustehenden Verfahrensrechte zu, soweit sie von Zwangsmassnahmen betroffen sind. Dies beinhaltet im sie tangierenden Bereich auch das Recht auf Akteneinsicht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 4.2; PIQUEREZ, a.a.O., N. 538; vgl. künftig auch Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 105 Abs. 2 der schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, wonach dem durch Ver- fahrenshandlungen beschwerten Dritten die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit dieser in sei- nen Rechten unmittelbar betroffen ist).
3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwalt- schaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten (und somit im oben erwähn- ten Rahmen auch dem durch eine Zwangsmassnahme betroffenen Dritten) Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Unter- suchung nicht gefährdet wird. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, ist je- doch nicht absolut (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 256 ff. N. 12 und 18; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006, E. 3.1 m.w.H.).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entspre- chender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde ge- stützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme, oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). Der Strafverfolgungsbe- hörde steht bei der Gewährung der Akteneinsicht ein gewisser Ermessens- spielraum zu (vgl. hierzu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.30
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vom 20. Juni 2008, E. 4.2). Ein Aktenverzeichnis (wenn auch teilweise anonymisiert; vgl. oben E. 2.3), welches der betroffenen Person einzig als Grundlage einer gezielten Akteneinsicht dienen kann, ist jedoch regelmäs- sig zur Verfügung zu stellen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 und 2.3).
3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nunmehr Einsicht in einzelne Verfahrensakten ge- währt hat, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich die von der Be- schwerdegegnerin verfügte Verweigerung einer darüber hinausgehenden Akteneinsicht rechtfertigt.
Eine umfangreichere Akteneinsicht wird von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kollusionsgefahr abgelehnt. Der- Beschuldigte C. habe im Rahmen des hängigen Ermittlungsverfahrens bis- her noch nicht befragt werden können. Dazu sei auf Grund der engen fami- liären Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und einem seiner Söhne als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten zu befürchten, dass der Beschuldigte auf Umwegen an Informationen ge- lange, was den Erfolg des Ermittlungsverfahrens in der Schweiz sowie des Verfahrens in Mazedonien gefährden könne.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist – trotz der bislang nur mi- nim gewährten Akteneinsicht – grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich den eingereichten Akten Anhaltspunkte für die vorhandene Kollusions- neigung der Verfahrensbeteiligten entnehmen lassen. So hat der Sohn des Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten mit dem Zeugen G. im Hinblick auf dessen Einvernahme Kontakt aufgenommen (Beschwerdeantwortbeilage 10, S. 2 Z. 31 ff.). Nachdem der Beschuldigte noch nicht zum Sachverhalt hat befragt werden können, besteht auch die abstrakte Kollusionsgefahr, wonach dieser auf- grund ihm vorgängig zugespielter Informationen sein Aussageverhalten anpassen und so den Erfolg der Ermittlungen gefährden könnte. Die „zur- zeit“ erfolgte Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht ist daher – gerade auch in Anbetracht des der Beschwerdegegnerin hierbei zuzugestehenden Ermessensspielraums – grundsätzlich nicht zu beanstanden, einzig mit Ausnahme der auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erfolgten Abgabe eines (sofern notwendig teilweise anonymisierten) Aktenverzeichnisses. Diesbezüglich stossend erscheint aber auch hier die Tatsache, dass der Beschuldigte C. seit Eröffnung des hiesigen Ermitt- lungsverfahrens noch nicht zur Sache befragt worden ist bzw. Bemühun-
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gen zur Durchführung einer solchen Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg weder aktenkundig sind noch von der Beschwerdegegnerin behauptet wer- den. Immerhin befindet sich dieser nicht auf der Flucht, sondern offenbar seit geraumer Zeit in Mazedonien in Haft. Diesbezüglich ist die Beschwer- degegnerin anzuhalten, umgehend eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten zu beantragen, sollte sie das Verfahren nicht ohnehin unver- züglich den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien abtreten.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit mittlerweile nicht gegenstandslos geworden, als teilweise begründet. Im Rahmen der teilwei- sen Gutheissung ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwer- deführerin das (sofern notwendig teilweise anonymisierte) Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Be- schwerdeführerin einen Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die so reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Auf- grund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 angeordnete Vermögensbeschlag- nahme betreffend die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, aufzuheben bzw. deren umgehende Aufhebung (zumindest teilwei- se) anzuordnen.
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist, obschon sie im Bundesstrafverfahren nicht Partei im Sinne des Art. 34 BStP ist, durch den Entscheid, mit welchem die von ihr anbegehrte Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte
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sowie die verlangte Akteneinsicht abgelehnt wurden, ohne weiteres be- schwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 2). Auf ihre im Üb- rigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
E. 2 Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und innert einer angemessenen Frist abzuschliessen und nach Ab- schluss desselben erneut über die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme zu ent- scheiden.
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E. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, in: Trechsel et al [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch
– Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Bewei- se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weite- ren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit ande- ren Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell- rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten
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(vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).
E. 2.2 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der eingangs erwähnten Ver- mögenswerte wird durch die Beschwerdegegnerin zusammenfassend da- durch gerechtfertigt, es bestehe der Verdacht, wonach diese aus delikti- schen Handlungen von C. zum Nachteil der Zentralbank der Republik Ma- zedonien (nachfolgend „Zentralbank“) herrührten.
Die Vorwürfe hinsichtlich der Vortat basieren auf der Sachverhaltsschilde- rung des von den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien an die Schweiz übermittelten Rechtshilfeersuchens vom 28. September 2007 (Beschwerdeantwortbeilage 5). Dazu ist anzumerken, dass die vorliegende deutsche Fassung dieses Ersuchens als Arbeitsgrundlage grösstenteils un- tauglich erscheint, sind dem Ersuchen doch über weite Strecken kaum oder nur schwer verständliche Sätze zu entnehmen. Anhand der besser ver- ständlichen, ebenfalls vorliegenden englischen Fassung lässt sich der Ge- genstand der mazedonischen Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt umschreiben:
Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien führen aus, dass D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als de- ren Vorsitzender der Zentralbank, zumeist angestiftet durch C., durch ver- schiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden, Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.-- zu- gefügt habe. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jegliche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der E. GmbH, bei de- ren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt ha- ben, mit welchen dieser je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Zentral- bank überwiesen worden seien (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 3). Weiter hätten die beiden Beschuldigten im Namen der Zentralbank bzw. der E. GmbH am 9. September 1999 einen Vertrag geschlossen, mit welchem sich die Zentralbank verpflichtet habe, der E. GmbH aus ihren Währungs- reserven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen,
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damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominal- werts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Zentralbank in deren Eigentum zu übertragen. Die E. GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Zentralbank nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Restschuld sei in der Folge durch eine interne, unbegründete und ohne gül- tigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der entsprechende Betrag einem Konto der Bank F. bei der Zentral- bank belastet worden sei (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8). Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Geschäfte sei der Zentralbank insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- er- wachsen (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8).
Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zugeflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben, an welchem er einzelzeichnungsberechtigt sei und daher auch die Möglichkeit zum Zugriff auf die entsprechenden Vermögenswerte habe (vgl. hierzu die von der Bank B. eingereichten Kontounterlagen; Beschwerdeantwortbeila- ge 2).
Hinsichtlich dieser Verschiebung der inkriminierten Vermögenswerte auf das Konto der Beschwerdeführerin ist es den hiesigen Strafverfolgungsbe- hörden offenbar noch nicht gelungen, den entsprechenden direkten Nach- weis zu erbringen (Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 10 unten; act. 9, S. 5). Es liegen diesbezüglich in den Akten aber belastende Momente vor (Memo Kontoüberprüfung A. Ltd., 1, vom 28. November 2006, wonach die Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin aus erwirtschafteten Gewinnen der E. GmbH stammten [Beschwerdeantwortbeilage 9]; entsprechende Aussa- gen des Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2007 [Beschwerdeantwortbeilage 10; S. 4 Z. 44; S. 9 Z. 30 ff.]. Eine weitere Verbindung zwischen der umschriebenen Vortat und den nun beschlag- nahmten Vermögenswerten ergibt sich auch aus dem von den mazedoni- schen Behörden umschriebenen Sachverhalt, wonach aus erwirkten Kredi- ten entgegen deren eigentlich vorgesehenen Bestimmung finanzielle Mittel der mit C. „kapitalisch verbundenen“ H. zugeflossen seien, worauf diese Obligationen im Nominalwert von USD 13'776'000.-- erworben habe (Be- schwerdeantwortbeilage 5, S. 4). Die hiesigen Ermittlungen haben erge- ben, dass diese H. ebenfalls an gewissen Finanztransaktionen im Vorfeld der Überweisung von Geldern auf das nun beschlagnahmte Konto beteiligt war (vgl. hierzu im Detail Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 4 ff.).
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Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten besteht dem- nach der hinreichende Verdacht, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Gelder handelt, welche aus zum Nachteil der Zent- ralbank verübten Delikten herrühren, so dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht.
E. 2.3 Die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme bestimmt sich zu einem er- heblichen Teil gestützt auf deren Dauer. Diesbezüglich erhebt die Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf, es sei dieser innerhalb von zwei Jahren nicht gelungen, die zu Beginn bestehen- den Verdachtsmomente genügend zu erhärten, bzw. die Untersuchung schreite nicht genügend schnell voran. Die Beschwerdegegnerin erwidert diese Vorwürfe lediglich mit pauschalen Entgegnungen (act. 9, S. 7, Ziff. 10). Die Berechtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ungenügendem Fortschreiten der Untersuchung lies- sen sich durch die I. Beschwerdekammer nur dann einigermassen fundiert beurteilen, wenn ihr wenigstens ein vollständiges (sofern notwendig teilwei- se anonymisiertes) Aktenverzeichnis eingereicht würde (vgl. hierzu die Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Den heute vorliegenden Akten kann jedoch bereits entnommen werden, dass der Beschwerdegegnerin seit Vorliegen des Berichts der Bundeskri- minalpolizei vom 18. März 2009 bewusst sein muss, dass zur Beweisfüh- rung hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte eine via Rechtshilfe in Deutschland vorzunehmende Bankenedition unabdingbar ist (Beschwerde- antwortbeilage 8, S. 11). Dass die für die Führung des gegen C. gerichte- ten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens verantwortliche Beschwer- degegnerin diesbezüglich zumindest bis 27. August 2009 (vgl. act. 9, S. 5 Ziff. 4) offenbar kein entsprechendes Ersuchen gestellt hat, erscheint auch angesichts des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht nur aus Sicht der betroffenen Beschwerdeführerin unverständlich. Die Be- schwerdegegnerin ist daher gehalten, unverzüglich das notwendige Rechtshilfeersuchen zu stellen und das Verfahren in der Folge so rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen oder dieses – wie offenbar von ihr vorgesehen – an die mazedonischen Strafverfolgungsbehörden abzutreten. Eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme lässt sich andernfalls vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr länger rechtferti- gen.
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E. 3 Es sei Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Vertreter der A. Ltd. umgehend Einsicht in die Akten zu gewähren, die sich auf die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, beziehen, insbesondere bezüglich Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme weiter aufrecht zu erhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2009 schloss die Bundesan- waltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).
Die A. Ltd. hielt im Rahmen ihrer Replik vom 21. September 2009 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 13).
Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des vorliegenden Ermittlungsver- fahrens (Art. 34 BStP), sondern lediglich eine durch eine Zwangsmass- nahme beschwerte Drittperson. Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP steht gemäss dem Wortlaut des Ge- setzes (nebst der Bundesanwaltschaft nach Eröffnung der Voruntersu- chung) bloss dem Beschuldigten zu. Die Praxis gesteht aber auch Drittper- sonen die einer Partei zustehenden Verfahrensrechte zu, soweit sie von Zwangsmassnahmen betroffen sind. Dies beinhaltet im sie tangierenden Bereich auch das Recht auf Akteneinsicht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 4.2; PIQUEREZ, a.a.O., N. 538; vgl. künftig auch Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 105 Abs. 2 der schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, wonach dem durch Ver- fahrenshandlungen beschwerten Dritten die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit dieser in sei- nen Rechten unmittelbar betroffen ist).
E. 3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwalt- schaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten (und somit im oben erwähn- ten Rahmen auch dem durch eine Zwangsmassnahme betroffenen Dritten) Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Unter- suchung nicht gefährdet wird. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, ist je- doch nicht absolut (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 256 ff. N. 12 und 18; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006, E. 3.1 m.w.H.).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entspre- chender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde ge- stützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme, oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). Der Strafverfolgungsbe- hörde steht bei der Gewährung der Akteneinsicht ein gewisser Ermessens- spielraum zu (vgl. hierzu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.30
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vom 20. Juni 2008, E. 4.2). Ein Aktenverzeichnis (wenn auch teilweise anonymisiert; vgl. oben E. 2.3), welches der betroffenen Person einzig als Grundlage einer gezielten Akteneinsicht dienen kann, ist jedoch regelmäs- sig zur Verfügung zu stellen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nunmehr Einsicht in einzelne Verfahrensakten ge- währt hat, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich die von der Be- schwerdegegnerin verfügte Verweigerung einer darüber hinausgehenden Akteneinsicht rechtfertigt.
Eine umfangreichere Akteneinsicht wird von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kollusionsgefahr abgelehnt. Der- Beschuldigte C. habe im Rahmen des hängigen Ermittlungsverfahrens bis- her noch nicht befragt werden können. Dazu sei auf Grund der engen fami- liären Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und einem seiner Söhne als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten zu befürchten, dass der Beschuldigte auf Umwegen an Informationen ge- lange, was den Erfolg des Ermittlungsverfahrens in der Schweiz sowie des Verfahrens in Mazedonien gefährden könne.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist – trotz der bislang nur mi- nim gewährten Akteneinsicht – grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich den eingereichten Akten Anhaltspunkte für die vorhandene Kollusions- neigung der Verfahrensbeteiligten entnehmen lassen. So hat der Sohn des Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten mit dem Zeugen G. im Hinblick auf dessen Einvernahme Kontakt aufgenommen (Beschwerdeantwortbeilage 10, S. 2 Z. 31 ff.). Nachdem der Beschuldigte noch nicht zum Sachverhalt hat befragt werden können, besteht auch die abstrakte Kollusionsgefahr, wonach dieser auf- grund ihm vorgängig zugespielter Informationen sein Aussageverhalten anpassen und so den Erfolg der Ermittlungen gefährden könnte. Die „zur- zeit“ erfolgte Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht ist daher – gerade auch in Anbetracht des der Beschwerdegegnerin hierbei zuzugestehenden Ermessensspielraums – grundsätzlich nicht zu beanstanden, einzig mit Ausnahme der auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erfolgten Abgabe eines (sofern notwendig teilweise anonymisierten) Aktenverzeichnisses. Diesbezüglich stossend erscheint aber auch hier die Tatsache, dass der Beschuldigte C. seit Eröffnung des hiesigen Ermitt- lungsverfahrens noch nicht zur Sache befragt worden ist bzw. Bemühun-
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gen zur Durchführung einer solchen Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg weder aktenkundig sind noch von der Beschwerdegegnerin behauptet wer- den. Immerhin befindet sich dieser nicht auf der Flucht, sondern offenbar seit geraumer Zeit in Mazedonien in Haft. Diesbezüglich ist die Beschwer- degegnerin anzuhalten, umgehend eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten zu beantragen, sollte sie das Verfahren nicht ohnehin unver- züglich den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien abtreten.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit mittlerweile nicht gegenstandslos geworden, als teilweise begründet. Im Rahmen der teilwei- sen Gutheissung ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwer- deführerin das (sofern notwendig teilweise anonymisierte) Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Be- schwerdeführerin einen Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die so reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Auf- grund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis zur Ein- sichtnahme zur Verfügung zu stellen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bun- desstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuer- statten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Um- bach, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.69
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Sachverhalt:
A. Nachdem der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) insgesamt drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt wurden, eröffnete diese am 7. August 2007 gegen C. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifi- zierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Beschwerde- antwortbeilagen 1 und 2). Mit Verfügung vom selben Tage beschlagnahmte sie u. a. die unter der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Ltd., hinsichtlich derer C. zeichnungsberechtigt ist (act. 1.3).
B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gelangte die A. Ltd. an die Bundesanwalt- schaft und beantragte, es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 ange- ordnete Vermögensbeschlagnahme betreffend ihrer Vermögenswerte bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, umgehend aufzuheben. Daneben verlangte sie Auskunft über die Informationen bzw. Einsicht in die Akten des Verfahrens, die sich auf die beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. beziehen, insbesondere Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme wei- ter aufrecht zu erhalten (act. 1.4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 1.2, Ziff. 1 des Dispositivs). Den Antrag auf Akteneinsicht wies sie „zurzeit“ ab (act. 1.2, Ziff. 2 des Dispositivs).
C. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 angeordnete Vermögensbeschlag- nahme betreffend die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, aufzuheben bzw. deren umgehende Aufhebung (zumindest teilwei- se) anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und innert einer angemessenen Frist abzuschliessen und nach Ab- schluss desselben erneut über die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme zu ent- scheiden.
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3. Es sei Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Vertreter der A. Ltd. umgehend Einsicht in die Akten zu gewähren, die sich auf die Vermögenswerte der A. Ltd. bei der Bank B., geführt unter der Stammnummer 1, beziehen, insbesondere bezüglich Informationen bzw. Akten, auf welche sich die Bundesanwaltschaft stützt, um die Vermögensbeschlagnahme weiter aufrecht zu erhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2009 schloss die Bundesan- waltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).
Die A. Ltd. hielt im Rahmen ihrer Replik vom 21. September 2009 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 13).
Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist, obschon sie im Bundesstrafverfahren nicht Partei im Sinne des Art. 34 BStP ist, durch den Entscheid, mit welchem die von ihr anbegehrte Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte
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sowie die verlangte Akteneinsicht abgelehnt wurden, ohne weiteres be- schwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 2). Auf ihre im Üb- rigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, in: Trechsel et al [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch
– Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Bewei- se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weite- ren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit ande- ren Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell- rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten
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(vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).
2.2 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der eingangs erwähnten Ver- mögenswerte wird durch die Beschwerdegegnerin zusammenfassend da- durch gerechtfertigt, es bestehe der Verdacht, wonach diese aus delikti- schen Handlungen von C. zum Nachteil der Zentralbank der Republik Ma- zedonien (nachfolgend „Zentralbank“) herrührten.
Die Vorwürfe hinsichtlich der Vortat basieren auf der Sachverhaltsschilde- rung des von den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien an die Schweiz übermittelten Rechtshilfeersuchens vom 28. September 2007 (Beschwerdeantwortbeilage 5). Dazu ist anzumerken, dass die vorliegende deutsche Fassung dieses Ersuchens als Arbeitsgrundlage grösstenteils un- tauglich erscheint, sind dem Ersuchen doch über weite Strecken kaum oder nur schwer verständliche Sätze zu entnehmen. Anhand der besser ver- ständlichen, ebenfalls vorliegenden englischen Fassung lässt sich der Ge- genstand der mazedonischen Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt umschreiben:
Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien führen aus, dass D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als de- ren Vorsitzender der Zentralbank, zumeist angestiftet durch C., durch ver- schiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden, Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.-- zu- gefügt habe. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jegliche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der E. GmbH, bei de- ren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt ha- ben, mit welchen dieser je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Zentral- bank überwiesen worden seien (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 3). Weiter hätten die beiden Beschuldigten im Namen der Zentralbank bzw. der E. GmbH am 9. September 1999 einen Vertrag geschlossen, mit welchem sich die Zentralbank verpflichtet habe, der E. GmbH aus ihren Währungs- reserven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen,
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damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominal- werts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Zentralbank in deren Eigentum zu übertragen. Die E. GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Zentralbank nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Restschuld sei in der Folge durch eine interne, unbegründete und ohne gül- tigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der entsprechende Betrag einem Konto der Bank F. bei der Zentral- bank belastet worden sei (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8). Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Geschäfte sei der Zentralbank insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- er- wachsen (Beschwerdeantwortbeilage 5, S. 8).
Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zugeflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben, an welchem er einzelzeichnungsberechtigt sei und daher auch die Möglichkeit zum Zugriff auf die entsprechenden Vermögenswerte habe (vgl. hierzu die von der Bank B. eingereichten Kontounterlagen; Beschwerdeantwortbeila- ge 2).
Hinsichtlich dieser Verschiebung der inkriminierten Vermögenswerte auf das Konto der Beschwerdeführerin ist es den hiesigen Strafverfolgungsbe- hörden offenbar noch nicht gelungen, den entsprechenden direkten Nach- weis zu erbringen (Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 10 unten; act. 9, S. 5). Es liegen diesbezüglich in den Akten aber belastende Momente vor (Memo Kontoüberprüfung A. Ltd., 1, vom 28. November 2006, wonach die Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin aus erwirtschafteten Gewinnen der E. GmbH stammten [Beschwerdeantwortbeilage 9]; entsprechende Aussa- gen des Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2007 [Beschwerdeantwortbeilage 10; S. 4 Z. 44; S. 9 Z. 30 ff.]. Eine weitere Verbindung zwischen der umschriebenen Vortat und den nun beschlag- nahmten Vermögenswerten ergibt sich auch aus dem von den mazedoni- schen Behörden umschriebenen Sachverhalt, wonach aus erwirkten Kredi- ten entgegen deren eigentlich vorgesehenen Bestimmung finanzielle Mittel der mit C. „kapitalisch verbundenen“ H. zugeflossen seien, worauf diese Obligationen im Nominalwert von USD 13'776'000.-- erworben habe (Be- schwerdeantwortbeilage 5, S. 4). Die hiesigen Ermittlungen haben erge- ben, dass diese H. ebenfalls an gewissen Finanztransaktionen im Vorfeld der Überweisung von Geldern auf das nun beschlagnahmte Konto beteiligt war (vgl. hierzu im Detail Beschwerdeantwortbeilage 8, S. 4 ff.).
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Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten besteht dem- nach der hinreichende Verdacht, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Gelder handelt, welche aus zum Nachteil der Zent- ralbank verübten Delikten herrühren, so dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht.
2.3 Die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme bestimmt sich zu einem er- heblichen Teil gestützt auf deren Dauer. Diesbezüglich erhebt die Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf, es sei dieser innerhalb von zwei Jahren nicht gelungen, die zu Beginn bestehen- den Verdachtsmomente genügend zu erhärten, bzw. die Untersuchung schreite nicht genügend schnell voran. Die Beschwerdegegnerin erwidert diese Vorwürfe lediglich mit pauschalen Entgegnungen (act. 9, S. 7, Ziff. 10). Die Berechtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ungenügendem Fortschreiten der Untersuchung lies- sen sich durch die I. Beschwerdekammer nur dann einigermassen fundiert beurteilen, wenn ihr wenigstens ein vollständiges (sofern notwendig teilwei- se anonymisiertes) Aktenverzeichnis eingereicht würde (vgl. hierzu die Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Den heute vorliegenden Akten kann jedoch bereits entnommen werden, dass der Beschwerdegegnerin seit Vorliegen des Berichts der Bundeskri- minalpolizei vom 18. März 2009 bewusst sein muss, dass zur Beweisfüh- rung hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte eine via Rechtshilfe in Deutschland vorzunehmende Bankenedition unabdingbar ist (Beschwerde- antwortbeilage 8, S. 11). Dass die für die Führung des gegen C. gerichte- ten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens verantwortliche Beschwer- degegnerin diesbezüglich zumindest bis 27. August 2009 (vgl. act. 9, S. 5 Ziff. 4) offenbar kein entsprechendes Ersuchen gestellt hat, erscheint auch angesichts des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht nur aus Sicht der betroffenen Beschwerdeführerin unverständlich. Die Be- schwerdegegnerin ist daher gehalten, unverzüglich das notwendige Rechtshilfeersuchen zu stellen und das Verfahren in der Folge so rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen oder dieses – wie offenbar von ihr vorgesehen – an die mazedonischen Strafverfolgungsbehörden abzutreten. Eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme lässt sich andernfalls vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr länger rechtferti- gen.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des vorliegenden Ermittlungsver- fahrens (Art. 34 BStP), sondern lediglich eine durch eine Zwangsmass- nahme beschwerte Drittperson. Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP steht gemäss dem Wortlaut des Ge- setzes (nebst der Bundesanwaltschaft nach Eröffnung der Voruntersu- chung) bloss dem Beschuldigten zu. Die Praxis gesteht aber auch Drittper- sonen die einer Partei zustehenden Verfahrensrechte zu, soweit sie von Zwangsmassnahmen betroffen sind. Dies beinhaltet im sie tangierenden Bereich auch das Recht auf Akteneinsicht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 4.2; PIQUEREZ, a.a.O., N. 538; vgl. künftig auch Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 105 Abs. 2 der schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, wonach dem durch Ver- fahrenshandlungen beschwerten Dritten die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit dieser in sei- nen Rechten unmittelbar betroffen ist).
3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwalt- schaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten (und somit im oben erwähn- ten Rahmen auch dem durch eine Zwangsmassnahme betroffenen Dritten) Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Unter- suchung nicht gefährdet wird. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, ist je- doch nicht absolut (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 256 ff. N. 12 und 18; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006, E. 3.1 m.w.H.).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entspre- chender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde ge- stützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme, oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). Der Strafverfolgungsbe- hörde steht bei der Gewährung der Akteneinsicht ein gewisser Ermessens- spielraum zu (vgl. hierzu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.30
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vom 20. Juni 2008, E. 4.2). Ein Aktenverzeichnis (wenn auch teilweise anonymisiert; vgl. oben E. 2.3), welches der betroffenen Person einzig als Grundlage einer gezielten Akteneinsicht dienen kann, ist jedoch regelmäs- sig zur Verfügung zu stellen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 und 2.3).
3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nunmehr Einsicht in einzelne Verfahrensakten ge- währt hat, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich die von der Be- schwerdegegnerin verfügte Verweigerung einer darüber hinausgehenden Akteneinsicht rechtfertigt.
Eine umfangreichere Akteneinsicht wird von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Kollusionsgefahr abgelehnt. Der- Beschuldigte C. habe im Rahmen des hängigen Ermittlungsverfahrens bis- her noch nicht befragt werden können. Dazu sei auf Grund der engen fami- liären Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und einem seiner Söhne als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten zu befürchten, dass der Beschuldigte auf Umwegen an Informationen ge- lange, was den Erfolg des Ermittlungsverfahrens in der Schweiz sowie des Verfahrens in Mazedonien gefährden könne.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist – trotz der bislang nur mi- nim gewährten Akteneinsicht – grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich den eingereichten Akten Anhaltspunkte für die vorhandene Kollusions- neigung der Verfahrensbeteiligten entnehmen lassen. So hat der Sohn des Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigter an den beschlagnahmten Vermögenswerten mit dem Zeugen G. im Hinblick auf dessen Einvernahme Kontakt aufgenommen (Beschwerdeantwortbeilage 10, S. 2 Z. 31 ff.). Nachdem der Beschuldigte noch nicht zum Sachverhalt hat befragt werden können, besteht auch die abstrakte Kollusionsgefahr, wonach dieser auf- grund ihm vorgängig zugespielter Informationen sein Aussageverhalten anpassen und so den Erfolg der Ermittlungen gefährden könnte. Die „zur- zeit“ erfolgte Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht ist daher – gerade auch in Anbetracht des der Beschwerdegegnerin hierbei zuzugestehenden Ermessensspielraums – grundsätzlich nicht zu beanstanden, einzig mit Ausnahme der auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erfolgten Abgabe eines (sofern notwendig teilweise anonymisierten) Aktenverzeichnisses. Diesbezüglich stossend erscheint aber auch hier die Tatsache, dass der Beschuldigte C. seit Eröffnung des hiesigen Ermitt- lungsverfahrens noch nicht zur Sache befragt worden ist bzw. Bemühun-
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gen zur Durchführung einer solchen Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg weder aktenkundig sind noch von der Beschwerdegegnerin behauptet wer- den. Immerhin befindet sich dieser nicht auf der Flucht, sondern offenbar seit geraumer Zeit in Mazedonien in Haft. Diesbezüglich ist die Beschwer- degegnerin anzuhalten, umgehend eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten zu beantragen, sollte sie das Verfahren nicht ohnehin unver- züglich den Strafverfolgungsbehörden der Republik Mazedonien abtreten.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit mittlerweile nicht gegenstandslos geworden, als teilweise begründet. Im Rahmen der teilwei- sen Gutheissung ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwer- deführerin das (sofern notwendig teilweise anonymisierte) Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Be- schwerdeführerin einen Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die so reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Auf- grund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis zur Ein- sichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bun- desstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuer- statten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 2. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Umbach - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).