Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).
Sachverhalt
A. Aufgrund von Strafanzeigen verschiedener Banken führt die Bundesan- waltschaft gegen ehemalige und aktuelle Verantwortliche der B. AG, na- mentlich A., C. und D. sowie gegen E., F. und G., Ehemann von A., ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB). In diesem Zusammenhang verfügte die Bundes- anwaltschaft am 24. November 2010 die Beschlagnahmung des gesamten Guthabens der Freizügigkeitspolice Nr. 1, lautend auf A., bei der H. (act. 1.1).
B. Gegen obgenannte Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Dezem- ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt Folgendes (act. 1):
„1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beschlagnahmeverfügung vom 24.11.2010 sei aufzuheben.
2. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei unter Hinweis auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG zu verzichten.
3. Die Kosten seien dem Staat zu überbinden und der Beschwerdeführerin sei eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 (act. 2 zu Verfahren BP.2010.71) for- derte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. auf, das For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis am 17. Dezember 2010 einzureichen. Daraufhin informierte die Rechtsanwältin von A. die I. Beschwerdekammer, A. werde trotz des entsprechenden Antrags kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sondern den Gerichtkos- tenvorschuss bezahlen. In diesem Sinne kam A. am 16. Dezember 2010 der Einladung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses vom 13. Dezember 2010 nach (act. 2 und 3).
D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2010 beantragt die Bun- desanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 18. Januar 2011 zieht A. den Antrag auf Ver-
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zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses zurück, hält aber ansonsten an ihren Anträgen fest (act. 10). In ihrer Beschwerdeduplik vom 31. Januar 2011 hält die Bundesanwaltschaft ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 13), worüber A. mit Schreiben vom 2. Februar 2011 in Kenntnis ge- setzt wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist am 1. Janu- ar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit- tel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die angefochtene Verfügung erging am
24. November 2010, folglich ist zu deren Beurteilung das alte Recht an- wendbar.
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.3 Als Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte ist die Beschwerde- führerin durch die Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde sowohl frist- als auch formge- recht eingereicht worden, weswegen darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der
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Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme ledig- lich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische "konser- vatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der al- lenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m. w. H.; BAUMANN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermö- genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortge- schritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2–2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1–2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1, 2.2; BB.2008.50+51 vom 8. Ok- tober 2008, E. 3.3 m. w. H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m. w. H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1, 4.2 m. w. H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a. a. O., S. 341 N. 3).
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen- der Verdacht vor, wonach sie deliktisches Geld erworben und zur Äufnung von Vorsorgegeldern verwendet habe (act. 1 Ziff. 3 – 6).
2.2.1 Aufgrund von Strafanzeigen der Bank I. AG, der Banque J., der Bank K. AG und der Banca L. SA (vgl. Beilage 1 zu act. 13) sowie der bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin besteht der dringende Verdacht, Vertreter der B. AG, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten seit 2002 verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben sowie gefälsch- ten Unterlagen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Das Bundesstrafgericht hat mit Bezug auf die Beschwerdeführerin im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.5+ BH.2010.7 vom 27. April 2010 sowohl deren zentrale Rolle im Rahmen die- ser mutmasslich betrügerischen Vorgänge, als auch einen dringenden Tat- verdacht bejaht (vgl. E. 5.1.4 f. im genannten Entscheid). Letzterer hat sich in der Zwischenzeit zudem weiter erhärtet: So geht beispielsweise aus den Unterlagen der Bank I. AG sowie der B. AG in Konkurs hervor, dass zwi- schen 2002 und 2009 insgesamt zehn Maschinen mit einem Gesamtwert von EUR 27'542'000.-- an die M. SRL verkauft worden sein sollen. Diese Maschinen seien im Gesamtbetrag von EUR 20'143'600.-- vorfinanziert worden (Beilage 2 zur Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5). Dahingegen hat N., Inhaber der M. SRL, in seiner Einvernahme vom 23. November 2010 ausgeführt, keine dieser Maschinen je gekauft bzw. die entsprechen- den Geschäfte mit der B. AG nicht getätigt zu haben (vgl. Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5, S. 11 ff.). Des Weiteren hat ein Abgleich der Umsät- ze der O. SpA und der B. AG durch die P. GmbH, als Hilfsperson des Kon- kursamtes Luzern, laut der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, dass von allen Geschäften jedenfalls ab 2004 (Beilage 2 zu act. 5, auf welche die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich verweist, bezieht sich auf die Jahre 2004
– 2009, nicht jedoch auf das Jahr 2002) bis heute ein fiktives Volumen von ca. EUR 498 Mio. (bzw. rund CHF 600 Mio.; vgl. Beilage 2 zu act. 5, Tabel- lenzeile „Scheinumsatz, Dritte, vorfinanziert“) vorfinanziert wurde (Beilage 2 zu act. 5). Aufgrund vorgenannter Beispiele bestehe laut der Beschwerde- gegnerin der dringende Verdacht, dass die vorfinanzierten Umsätze der B. AG fiktiv waren und dass diese Vorfinanzierungen verwendet wurden, um andere fällige Vorfinanzierungen zurückzubezahlen, womit ein Umlagever- fahren stattgefunden habe (act. 5, S. 3).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt den vorgenannten Tatverdacht an, indem sie insbesondere geltend macht, den Untersuchungsakten sei ein beste- hendes Warenlager zu entnehmen, was sich jedoch bei fiktiven Geschäften
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erübrigen würde (act. 1, S. 4 sowie Beilagen 3 – 5 zu act. 1). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, ihre Untersuchungen wür- den Vorfinanzierungen von konkreten Verkäufen an konkrete Endabneh- mer und nicht die Finanzierung des Warenlagers betreffen. Das Warenla- ger bestehe gerade deshalb, weil die eingekauften Maschinen – mit weni- gen Ausnahmen – nie an die vorfinanzierten Endabnehmer weitergeliefert, sondern im Warenlager verblieben seien. Weil kein solcher Weiterverkauf an den jeweiligen Endabnehmer stattgefunden habe, gehe die Beschwer- degegnerin gestützt auf Aussagen des Mitbeschuldigen F. davon aus, dass die betreffenden „Conferma di Ordine“ und „Zessionsnotifikationen“ sowie die darauf angebrachten Unterschriften und Stempel der Endabnehmer mit grösster Wahrscheinlichkeit gefälscht worden seien (act. 5, S. 3 sowie Bei- lagen 3 – 5 zu act. 5). Das Argument der Beschwerdeführerin geht folglich fehl.
2.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik sodann die bishe- rigen Ermittlungsergebnisse zu ihren Gunsten in Zweifel zu ziehen ver- sucht, verkennt sie, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darum geht, die Tat- und Schuldfrage materiell zu beurteilen, sondern nur, aber immerhin um die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen sie vorliegt (vgl. E. 2.1). Die von der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Ermittlungsergebnisse begründen zum jetzigen Zeitpunkt einen genügenden Tatverdacht. Dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt und namentlich die Rolle der Beschwerdeführerin und der anderen Beschuldigten sowie allfälliger weiterer Beteiligter ange- sichts der Komplexität des Verfahrens noch nicht abschliessend geklärt sind, ändert daran nichts. Es wird aber Sache der Beschwerdegegnerin sein, in ihren weiteren Ermittlungen den dem Tatvorwurf zu Grunde liegen- den Sachverhalt genauer abzuklären, um den zum jetzigen Zeitpunkt be- stehenden Verdacht weiter zu erhärten oder diesen zur Entlastung der Be- schwerdeführerin zu entkräften.
2.2.4 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich der Tatverdacht in persönlicher Hinsicht zu ihren Lasten verdichtet habe (act. 10. S. 5). Die Aussagen von Mitbeschuldigten und Mitarbeitern der B. AG belasten die Beschwerdeführerin jedoch schwer (vgl. hierzu auch den Haftbeschwerde- entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.5+BH.2010.7 vom 27. Ap- ril 2010, E. 5.1 f.). So wird die Beschwerdeführerin von ihrer Assistentin Q., von ihrer Mitarbeiterin R. sowie von ihrer Buchhalterin S. als Geschäftsfüh- rerin der B. AG bezeichnet (Beilagen 5, 6 und 10 zu act. 13). Auch gaben die Mitbeschuldigten D., C. und E. zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin sowohl der B. AG als auch der T. AG tätig gewesen
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(Beilagen 8, 9 und 12 zu act. 13). Diese Aussagen wurden von AA., Ver- waltungsrat der T. AG, bestätigt (Beilage 11 zu act. 13).
2.2.5 Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin insgesamt beizupflichten, dass sich der Verdacht, wonach mit gefälschten Dokumen- ten Vorfinanzierungen im dreistelligen Millionenbereich erwirkt worden sein sollen und die Beschwerdeführerin dabei eine zentrale Rolle gespielt habe, erhärtet hat.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun- gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als zulässig zu erachten, weswegen die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen sind.
3.
3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme halte nicht stand, da es keinen Konnex zwischen der behaupteten Straftat und den beschlagnahmten ersparten Vorsorgegeldern der Beschwerdefüh- rerin gäbe; die Vorsorgegelder seien nachweisbar kein deliktisches Vermö- gen nach Art. 70 StGB. Auch liege die Möglichkeit einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend nicht vor, da diese voraussetze, dass vor- gängig der Einziehung unterliegende Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 StGB vorhanden und einziehbar gewesen wären, was jedoch gerade nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 8 f.).
3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.2.1), besteht der Verdacht, dass die Mehrheit der gewährten Vorfinanzierungen auf fiktiven Grundgeschäften beruhen, wodurch die B. AG inkriminierte Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich erwirkte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn sowie die Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich von der B. AG erhielt, bestreitet auch sie selber nicht. Die Beschwerdegegnerin folgert daher naheliegend- erweise und zu Recht, dass die zur Äufnung des BVG-Guthabens der Be- schwerdeführerin verwendeten Gelder aus der B. AG stammen, folglich mutmasslich deliktischen Ursprungs und somit nach Art. 70 bzw. 71 StGB einziehbar sind. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesag- ten unbehelflich.
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4.
4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vermögensbeschlag- nahme sei unverhältnismässig. Dies begründet sie damit, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zur Finanzierung der Prozesskos- ten finanzielle Mittel brauche (act. 1 Ziff. 9). Die 60-jährige Beschwerdefüh- rerin sei in Anbetracht der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ge- genständlichen Ermittlungsverfahren und ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt und könne sich daher einzig auf den ehelichen Beistand ihres Ehemannes abstützen. Dessen Vermögenswerte seien jedoch eben- falls beschlagnahmt worden, wie auch die Vermögenswerte der von ihm beherrschten juristischen Person, weshalb sie darauf angewiesen sei, vor- zeitig ihr Vorsorgegeld der 2. Säule beziehen zu können (act. 10, S. 3).
4.1.1 Mit dem Einziehungsrecht wird dem Grundsatz „Straftaten sollen sich nicht lohnen“ Nachachtung verschafft. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der grundsätzlich zwin- gende Charakter der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB kommt dar- in zum Ausdruck, dass ihr die damit bewirkte Mittellosigkeit des Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann (SCHMID, Kommentar Einziehung, or- ganisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 11a; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1148). Sind die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf ei- ne Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 StGB). Diesbe- züglich wird in der Lehre – teils ohne nähere Begründung – die Auffassung vertreten, die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB habe die Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten (vgl. SCHMID, a. a. O., N. 120; OBERHOLZER, a. a. O., N. 1167). Ob diese Auffassung richtig ist, kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn man ihr nämlich folgen wollte, ist damit lediglich gesagt, dass mit der Einziehungs- beschlagnahme keine Kompetenzstücke im betreibungsrechtlichen Sinne blockiert werden dürfen. Indessen ist in Lehre und Rechtsprechung keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vermögensbe- schlagnahme das Existenzminimum im Sinne eines regelmässigen Ein- kommens (analog zu Art. 93 SchKG) zu belassen ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Okto- ber 2005, E. 5.2 m. w. H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 7, darauf hingewiesen, dass einer sich aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage befindenden Person bei
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Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe verfassungsmässig garantiert ist (Art. 12 BV; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.30 vom 14. September 2005, E. 2.6).
4.1.2 Zwar sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei- ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, dies jedoch nur vor Eintritt von deren Fälligkeit. Vorlie- gend hat die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen einen reglemen- tarischen Anspruch auf Bezug der Vorsorgegelder ab dem 60. Altersjahr (vgl. act. 10, S. 3), womit ihr Anspruch auf Vorsorgeleistung fällig und somit nicht mehr unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 70 bzw. einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB nicht entgegen. Falls die Beschwerde- führerin ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sieht, ist es ihr unbenom- men, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.41 vom
4. Oktober 2006, E. 4.4).
4.2 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Vermögens- beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom
25. Oktober 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).
Zwar ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Ermitt- lungsverfahren bereits Vermögenswerte sowohl des Ehemannes der Be- schwerdeführerin, als auch der von ihm beherrschten juristischen Person beschlagnahmt hat (act. 1 Ziff. 9). Jedoch hat eine Verkaufsumsatzbestim- mung durch die P. GmbH aufgezeigt, dass von allen durch die B. AG getä- tigten Geschäften ein fiktives Volumen von ca. CHF 600 Mio. vorfinanziert worden sein soll (vgl. oben, E. 2.2.1). Mit Blick auf den Verdacht, dass Vor- finanzierungen im dreistelligen Millionenbereich mit gefälschten Dokumen- ten erwirkt wurden, ist die vorliegende Beschlagnahme trotz der bereits er- folgten Sicherstellungen verhältnismässig.
4.3 Die Beschlagnahme liegt sodann im öffentlichen Interesse. Sie ist zudem für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB bzw. Sicherstellung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB – geeignet, erforderlich und auch notwendig. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorge-
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bracht. Somit entspricht die Beschlagnahme den gesetzlichen Anforderun- gen.
5. Angesichts des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 245 Abs. 1 BStP
i. V. m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 BZP).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG
i. V. m. Art. 8 sowie Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des ge- leisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei unter Hinweis auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG zu verzichten.
E. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der
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Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme ledig- lich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische "konser- vatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der al- lenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m. w. H.; BAUMANN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermö- genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortge- schritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2–2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1–2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1, 2.2; BB.2008.50+51 vom 8. Ok- tober 2008, E. 3.3 m. w. H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m. w. H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1, 4.2 m. w. H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a. a. O., S. 341 N. 3).
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E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen- der Verdacht vor, wonach sie deliktisches Geld erworben und zur Äufnung von Vorsorgegeldern verwendet habe (act. 1 Ziff. 3 – 6).
E. 2.2.1 Aufgrund von Strafanzeigen der Bank I. AG, der Banque J., der Bank K. AG und der Banca L. SA (vgl. Beilage 1 zu act. 13) sowie der bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin besteht der dringende Verdacht, Vertreter der B. AG, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten seit 2002 verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben sowie gefälsch- ten Unterlagen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Das Bundesstrafgericht hat mit Bezug auf die Beschwerdeführerin im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.5+ BH.2010.7 vom 27. April 2010 sowohl deren zentrale Rolle im Rahmen die- ser mutmasslich betrügerischen Vorgänge, als auch einen dringenden Tat- verdacht bejaht (vgl. E. 5.1.4 f. im genannten Entscheid). Letzterer hat sich in der Zwischenzeit zudem weiter erhärtet: So geht beispielsweise aus den Unterlagen der Bank I. AG sowie der B. AG in Konkurs hervor, dass zwi- schen 2002 und 2009 insgesamt zehn Maschinen mit einem Gesamtwert von EUR 27'542'000.-- an die M. SRL verkauft worden sein sollen. Diese Maschinen seien im Gesamtbetrag von EUR 20'143'600.-- vorfinanziert worden (Beilage 2 zur Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5). Dahingegen hat N., Inhaber der M. SRL, in seiner Einvernahme vom 23. November 2010 ausgeführt, keine dieser Maschinen je gekauft bzw. die entsprechen- den Geschäfte mit der B. AG nicht getätigt zu haben (vgl. Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5, S. 11 ff.). Des Weiteren hat ein Abgleich der Umsät- ze der O. SpA und der B. AG durch die P. GmbH, als Hilfsperson des Kon- kursamtes Luzern, laut der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, dass von allen Geschäften jedenfalls ab 2004 (Beilage 2 zu act. 5, auf welche die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich verweist, bezieht sich auf die Jahre 2004
– 2009, nicht jedoch auf das Jahr 2002) bis heute ein fiktives Volumen von ca. EUR 498 Mio. (bzw. rund CHF 600 Mio.; vgl. Beilage 2 zu act. 5, Tabel- lenzeile „Scheinumsatz, Dritte, vorfinanziert“) vorfinanziert wurde (Beilage 2 zu act. 5). Aufgrund vorgenannter Beispiele bestehe laut der Beschwerde- gegnerin der dringende Verdacht, dass die vorfinanzierten Umsätze der B. AG fiktiv waren und dass diese Vorfinanzierungen verwendet wurden, um andere fällige Vorfinanzierungen zurückzubezahlen, womit ein Umlagever- fahren stattgefunden habe (act. 5, S. 3).
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt den vorgenannten Tatverdacht an, indem sie insbesondere geltend macht, den Untersuchungsakten sei ein beste- hendes Warenlager zu entnehmen, was sich jedoch bei fiktiven Geschäften
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erübrigen würde (act. 1, S. 4 sowie Beilagen 3 – 5 zu act. 1). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, ihre Untersuchungen wür- den Vorfinanzierungen von konkreten Verkäufen an konkrete Endabneh- mer und nicht die Finanzierung des Warenlagers betreffen. Das Warenla- ger bestehe gerade deshalb, weil die eingekauften Maschinen – mit weni- gen Ausnahmen – nie an die vorfinanzierten Endabnehmer weitergeliefert, sondern im Warenlager verblieben seien. Weil kein solcher Weiterverkauf an den jeweiligen Endabnehmer stattgefunden habe, gehe die Beschwer- degegnerin gestützt auf Aussagen des Mitbeschuldigen F. davon aus, dass die betreffenden „Conferma di Ordine“ und „Zessionsnotifikationen“ sowie die darauf angebrachten Unterschriften und Stempel der Endabnehmer mit grösster Wahrscheinlichkeit gefälscht worden seien (act. 5, S. 3 sowie Bei- lagen 3 – 5 zu act. 5). Das Argument der Beschwerdeführerin geht folglich fehl.
E. 2.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik sodann die bishe- rigen Ermittlungsergebnisse zu ihren Gunsten in Zweifel zu ziehen ver- sucht, verkennt sie, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darum geht, die Tat- und Schuldfrage materiell zu beurteilen, sondern nur, aber immerhin um die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen sie vorliegt (vgl. E. 2.1). Die von der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Ermittlungsergebnisse begründen zum jetzigen Zeitpunkt einen genügenden Tatverdacht. Dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt und namentlich die Rolle der Beschwerdeführerin und der anderen Beschuldigten sowie allfälliger weiterer Beteiligter ange- sichts der Komplexität des Verfahrens noch nicht abschliessend geklärt sind, ändert daran nichts. Es wird aber Sache der Beschwerdegegnerin sein, in ihren weiteren Ermittlungen den dem Tatvorwurf zu Grunde liegen- den Sachverhalt genauer abzuklären, um den zum jetzigen Zeitpunkt be- stehenden Verdacht weiter zu erhärten oder diesen zur Entlastung der Be- schwerdeführerin zu entkräften.
E. 2.2.4 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich der Tatverdacht in persönlicher Hinsicht zu ihren Lasten verdichtet habe (act. 10. S. 5). Die Aussagen von Mitbeschuldigten und Mitarbeitern der B. AG belasten die Beschwerdeführerin jedoch schwer (vgl. hierzu auch den Haftbeschwerde- entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.5+BH.2010.7 vom 27. Ap- ril 2010, E. 5.1 f.). So wird die Beschwerdeführerin von ihrer Assistentin Q., von ihrer Mitarbeiterin R. sowie von ihrer Buchhalterin S. als Geschäftsfüh- rerin der B. AG bezeichnet (Beilagen 5, 6 und 10 zu act. 13). Auch gaben die Mitbeschuldigten D., C. und E. zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin sowohl der B. AG als auch der T. AG tätig gewesen
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(Beilagen 8, 9 und 12 zu act. 13). Diese Aussagen wurden von AA., Ver- waltungsrat der T. AG, bestätigt (Beilage 11 zu act. 13).
E. 2.2.5 Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin insgesamt beizupflichten, dass sich der Verdacht, wonach mit gefälschten Dokumen- ten Vorfinanzierungen im dreistelligen Millionenbereich erwirkt worden sein sollen und die Beschwerdeführerin dabei eine zentrale Rolle gespielt habe, erhärtet hat.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun- gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als zulässig zu erachten, weswegen die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen sind.
E. 3 Die Kosten seien dem Staat zu überbinden und der Beschwerdeführerin sei eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 (act. 2 zu Verfahren BP.2010.71) for- derte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. auf, das For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis am 17. Dezember 2010 einzureichen. Daraufhin informierte die Rechtsanwältin von A. die I. Beschwerdekammer, A. werde trotz des entsprechenden Antrags kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sondern den Gerichtkos- tenvorschuss bezahlen. In diesem Sinne kam A. am 16. Dezember 2010 der Einladung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses vom 13. Dezember 2010 nach (act. 2 und 3).
D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2010 beantragt die Bun- desanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 18. Januar 2011 zieht A. den Antrag auf Ver-
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zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses zurück, hält aber ansonsten an ihren Anträgen fest (act. 10). In ihrer Beschwerdeduplik vom 31. Januar 2011 hält die Bundesanwaltschaft ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 13), worüber A. mit Schreiben vom 2. Februar 2011 in Kenntnis ge- setzt wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist am 1. Janu- ar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit- tel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die angefochtene Verfügung erging am
24. November 2010, folglich ist zu deren Beurteilung das alte Recht an- wendbar.
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.3 Als Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte ist die Beschwerde- führerin durch die Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde sowohl frist- als auch formge- recht eingereicht worden, weswegen darauf einzutreten ist.
2.
E. 3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme halte nicht stand, da es keinen Konnex zwischen der behaupteten Straftat und den beschlagnahmten ersparten Vorsorgegeldern der Beschwerdefüh- rerin gäbe; die Vorsorgegelder seien nachweisbar kein deliktisches Vermö- gen nach Art. 70 StGB. Auch liege die Möglichkeit einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend nicht vor, da diese voraussetze, dass vor- gängig der Einziehung unterliegende Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 StGB vorhanden und einziehbar gewesen wären, was jedoch gerade nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 8 f.).
E. 3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.2.1), besteht der Verdacht, dass die Mehrheit der gewährten Vorfinanzierungen auf fiktiven Grundgeschäften beruhen, wodurch die B. AG inkriminierte Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich erwirkte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn sowie die Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich von der B. AG erhielt, bestreitet auch sie selber nicht. Die Beschwerdegegnerin folgert daher naheliegend- erweise und zu Recht, dass die zur Äufnung des BVG-Guthabens der Be- schwerdeführerin verwendeten Gelder aus der B. AG stammen, folglich mutmasslich deliktischen Ursprungs und somit nach Art. 70 bzw. 71 StGB einziehbar sind. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesag- ten unbehelflich.
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E. 4 Oktober 2006, E. 4.4).
E. 4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vermögensbeschlag- nahme sei unverhältnismässig. Dies begründet sie damit, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zur Finanzierung der Prozesskos- ten finanzielle Mittel brauche (act. 1 Ziff. 9). Die 60-jährige Beschwerdefüh- rerin sei in Anbetracht der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ge- genständlichen Ermittlungsverfahren und ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt und könne sich daher einzig auf den ehelichen Beistand ihres Ehemannes abstützen. Dessen Vermögenswerte seien jedoch eben- falls beschlagnahmt worden, wie auch die Vermögenswerte der von ihm beherrschten juristischen Person, weshalb sie darauf angewiesen sei, vor- zeitig ihr Vorsorgegeld der 2. Säule beziehen zu können (act. 10, S. 3).
E. 4.1.1 Mit dem Einziehungsrecht wird dem Grundsatz „Straftaten sollen sich nicht lohnen“ Nachachtung verschafft. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der grundsätzlich zwin- gende Charakter der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB kommt dar- in zum Ausdruck, dass ihr die damit bewirkte Mittellosigkeit des Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann (SCHMID, Kommentar Einziehung, or- ganisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 11a; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1148). Sind die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf ei- ne Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 StGB). Diesbe- züglich wird in der Lehre – teils ohne nähere Begründung – die Auffassung vertreten, die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB habe die Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten (vgl. SCHMID, a. a. O., N. 120; OBERHOLZER, a. a. O., N. 1167). Ob diese Auffassung richtig ist, kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn man ihr nämlich folgen wollte, ist damit lediglich gesagt, dass mit der Einziehungs- beschlagnahme keine Kompetenzstücke im betreibungsrechtlichen Sinne blockiert werden dürfen. Indessen ist in Lehre und Rechtsprechung keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vermögensbe- schlagnahme das Existenzminimum im Sinne eines regelmässigen Ein- kommens (analog zu Art. 93 SchKG) zu belassen ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Okto- ber 2005, E. 5.2 m. w. H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 7, darauf hingewiesen, dass einer sich aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage befindenden Person bei
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Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe verfassungsmässig garantiert ist (Art. 12 BV; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.30 vom 14. September 2005, E. 2.6).
E. 4.1.2 Zwar sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei- ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, dies jedoch nur vor Eintritt von deren Fälligkeit. Vorlie- gend hat die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen einen reglemen- tarischen Anspruch auf Bezug der Vorsorgegelder ab dem 60. Altersjahr (vgl. act. 10, S. 3), womit ihr Anspruch auf Vorsorgeleistung fällig und somit nicht mehr unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 70 bzw. einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB nicht entgegen. Falls die Beschwerde- führerin ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sieht, ist es ihr unbenom- men, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.41 vom
E. 4.2 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Vermögens- beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom
25. Oktober 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).
Zwar ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Ermitt- lungsverfahren bereits Vermögenswerte sowohl des Ehemannes der Be- schwerdeführerin, als auch der von ihm beherrschten juristischen Person beschlagnahmt hat (act. 1 Ziff. 9). Jedoch hat eine Verkaufsumsatzbestim- mung durch die P. GmbH aufgezeigt, dass von allen durch die B. AG getä- tigten Geschäften ein fiktives Volumen von ca. CHF 600 Mio. vorfinanziert worden sein soll (vgl. oben, E. 2.2.1). Mit Blick auf den Verdacht, dass Vor- finanzierungen im dreistelligen Millionenbereich mit gefälschten Dokumen- ten erwirkt wurden, ist die vorliegende Beschlagnahme trotz der bereits er- folgten Sicherstellungen verhältnismässig.
E. 4.3 Die Beschlagnahme liegt sodann im öffentlichen Interesse. Sie ist zudem für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB bzw. Sicherstellung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB – geeignet, erforderlich und auch notwendig. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorge-
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bracht. Somit entspricht die Beschlagnahme den gesetzlichen Anforderun- gen.
E. 5 Angesichts des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 245 Abs. 1 BStP
i. V. m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 BZP).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG
i. V. m. Art. 8 sowie Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des ge- leisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Februar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.114 Nebenverfahren: BP.2010.71
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Sachverhalt:
A. Aufgrund von Strafanzeigen verschiedener Banken führt die Bundesan- waltschaft gegen ehemalige und aktuelle Verantwortliche der B. AG, na- mentlich A., C. und D. sowie gegen E., F. und G., Ehemann von A., ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB). In diesem Zusammenhang verfügte die Bundes- anwaltschaft am 24. November 2010 die Beschlagnahmung des gesamten Guthabens der Freizügigkeitspolice Nr. 1, lautend auf A., bei der H. (act. 1.1).
B. Gegen obgenannte Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Dezem- ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt Folgendes (act. 1):
„1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beschlagnahmeverfügung vom 24.11.2010 sei aufzuheben.
2. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei unter Hinweis auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG zu verzichten.
3. Die Kosten seien dem Staat zu überbinden und der Beschwerdeführerin sei eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 (act. 2 zu Verfahren BP.2010.71) for- derte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. auf, das For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis am 17. Dezember 2010 einzureichen. Daraufhin informierte die Rechtsanwältin von A. die I. Beschwerdekammer, A. werde trotz des entsprechenden Antrags kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sondern den Gerichtkos- tenvorschuss bezahlen. In diesem Sinne kam A. am 16. Dezember 2010 der Einladung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses vom 13. Dezember 2010 nach (act. 2 und 3).
D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2010 beantragt die Bun- desanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 18. Januar 2011 zieht A. den Antrag auf Ver-
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zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses zurück, hält aber ansonsten an ihren Anträgen fest (act. 10). In ihrer Beschwerdeduplik vom 31. Januar 2011 hält die Bundesanwaltschaft ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 13), worüber A. mit Schreiben vom 2. Februar 2011 in Kenntnis ge- setzt wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist am 1. Janu- ar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit- tel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die angefochtene Verfügung erging am
24. November 2010, folglich ist zu deren Beurteilung das alte Recht an- wendbar.
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.3 Als Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte ist die Beschwerde- führerin durch die Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde sowohl frist- als auch formge- recht eingereicht worden, weswegen darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der
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Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme ledig- lich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische "konser- vatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der al- lenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m. w. H.; BAUMANN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermö- genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortge- schritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2–2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1–2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1, 2.2; BB.2008.50+51 vom 8. Ok- tober 2008, E. 3.3 m. w. H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m. w. H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1, 4.2 m. w. H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a. a. O., S. 341 N. 3).
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen- der Verdacht vor, wonach sie deliktisches Geld erworben und zur Äufnung von Vorsorgegeldern verwendet habe (act. 1 Ziff. 3 – 6).
2.2.1 Aufgrund von Strafanzeigen der Bank I. AG, der Banque J., der Bank K. AG und der Banca L. SA (vgl. Beilage 1 zu act. 13) sowie der bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin besteht der dringende Verdacht, Vertreter der B. AG, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten seit 2002 verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben sowie gefälsch- ten Unterlagen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Das Bundesstrafgericht hat mit Bezug auf die Beschwerdeführerin im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.5+ BH.2010.7 vom 27. April 2010 sowohl deren zentrale Rolle im Rahmen die- ser mutmasslich betrügerischen Vorgänge, als auch einen dringenden Tat- verdacht bejaht (vgl. E. 5.1.4 f. im genannten Entscheid). Letzterer hat sich in der Zwischenzeit zudem weiter erhärtet: So geht beispielsweise aus den Unterlagen der Bank I. AG sowie der B. AG in Konkurs hervor, dass zwi- schen 2002 und 2009 insgesamt zehn Maschinen mit einem Gesamtwert von EUR 27'542'000.-- an die M. SRL verkauft worden sein sollen. Diese Maschinen seien im Gesamtbetrag von EUR 20'143'600.-- vorfinanziert worden (Beilage 2 zur Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5). Dahingegen hat N., Inhaber der M. SRL, in seiner Einvernahme vom 23. November 2010 ausgeführt, keine dieser Maschinen je gekauft bzw. die entsprechen- den Geschäfte mit der B. AG nicht getätigt zu haben (vgl. Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5, S. 11 ff.). Des Weiteren hat ein Abgleich der Umsät- ze der O. SpA und der B. AG durch die P. GmbH, als Hilfsperson des Kon- kursamtes Luzern, laut der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, dass von allen Geschäften jedenfalls ab 2004 (Beilage 2 zu act. 5, auf welche die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich verweist, bezieht sich auf die Jahre 2004
– 2009, nicht jedoch auf das Jahr 2002) bis heute ein fiktives Volumen von ca. EUR 498 Mio. (bzw. rund CHF 600 Mio.; vgl. Beilage 2 zu act. 5, Tabel- lenzeile „Scheinumsatz, Dritte, vorfinanziert“) vorfinanziert wurde (Beilage 2 zu act. 5). Aufgrund vorgenannter Beispiele bestehe laut der Beschwerde- gegnerin der dringende Verdacht, dass die vorfinanzierten Umsätze der B. AG fiktiv waren und dass diese Vorfinanzierungen verwendet wurden, um andere fällige Vorfinanzierungen zurückzubezahlen, womit ein Umlagever- fahren stattgefunden habe (act. 5, S. 3).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt den vorgenannten Tatverdacht an, indem sie insbesondere geltend macht, den Untersuchungsakten sei ein beste- hendes Warenlager zu entnehmen, was sich jedoch bei fiktiven Geschäften
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erübrigen würde (act. 1, S. 4 sowie Beilagen 3 – 5 zu act. 1). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, ihre Untersuchungen wür- den Vorfinanzierungen von konkreten Verkäufen an konkrete Endabneh- mer und nicht die Finanzierung des Warenlagers betreffen. Das Warenla- ger bestehe gerade deshalb, weil die eingekauften Maschinen – mit weni- gen Ausnahmen – nie an die vorfinanzierten Endabnehmer weitergeliefert, sondern im Warenlager verblieben seien. Weil kein solcher Weiterverkauf an den jeweiligen Endabnehmer stattgefunden habe, gehe die Beschwer- degegnerin gestützt auf Aussagen des Mitbeschuldigen F. davon aus, dass die betreffenden „Conferma di Ordine“ und „Zessionsnotifikationen“ sowie die darauf angebrachten Unterschriften und Stempel der Endabnehmer mit grösster Wahrscheinlichkeit gefälscht worden seien (act. 5, S. 3 sowie Bei- lagen 3 – 5 zu act. 5). Das Argument der Beschwerdeführerin geht folglich fehl.
2.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik sodann die bishe- rigen Ermittlungsergebnisse zu ihren Gunsten in Zweifel zu ziehen ver- sucht, verkennt sie, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darum geht, die Tat- und Schuldfrage materiell zu beurteilen, sondern nur, aber immerhin um die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen sie vorliegt (vgl. E. 2.1). Die von der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Ermittlungsergebnisse begründen zum jetzigen Zeitpunkt einen genügenden Tatverdacht. Dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt und namentlich die Rolle der Beschwerdeführerin und der anderen Beschuldigten sowie allfälliger weiterer Beteiligter ange- sichts der Komplexität des Verfahrens noch nicht abschliessend geklärt sind, ändert daran nichts. Es wird aber Sache der Beschwerdegegnerin sein, in ihren weiteren Ermittlungen den dem Tatvorwurf zu Grunde liegen- den Sachverhalt genauer abzuklären, um den zum jetzigen Zeitpunkt be- stehenden Verdacht weiter zu erhärten oder diesen zur Entlastung der Be- schwerdeführerin zu entkräften.
2.2.4 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich der Tatverdacht in persönlicher Hinsicht zu ihren Lasten verdichtet habe (act. 10. S. 5). Die Aussagen von Mitbeschuldigten und Mitarbeitern der B. AG belasten die Beschwerdeführerin jedoch schwer (vgl. hierzu auch den Haftbeschwerde- entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.5+BH.2010.7 vom 27. Ap- ril 2010, E. 5.1 f.). So wird die Beschwerdeführerin von ihrer Assistentin Q., von ihrer Mitarbeiterin R. sowie von ihrer Buchhalterin S. als Geschäftsfüh- rerin der B. AG bezeichnet (Beilagen 5, 6 und 10 zu act. 13). Auch gaben die Mitbeschuldigten D., C. und E. zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin sowohl der B. AG als auch der T. AG tätig gewesen
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(Beilagen 8, 9 und 12 zu act. 13). Diese Aussagen wurden von AA., Ver- waltungsrat der T. AG, bestätigt (Beilage 11 zu act. 13).
2.2.5 Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin insgesamt beizupflichten, dass sich der Verdacht, wonach mit gefälschten Dokumen- ten Vorfinanzierungen im dreistelligen Millionenbereich erwirkt worden sein sollen und die Beschwerdeführerin dabei eine zentrale Rolle gespielt habe, erhärtet hat.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun- gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als zulässig zu erachten, weswegen die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen sind.
3.
3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme halte nicht stand, da es keinen Konnex zwischen der behaupteten Straftat und den beschlagnahmten ersparten Vorsorgegeldern der Beschwerdefüh- rerin gäbe; die Vorsorgegelder seien nachweisbar kein deliktisches Vermö- gen nach Art. 70 StGB. Auch liege die Möglichkeit einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vorliegend nicht vor, da diese voraussetze, dass vor- gängig der Einziehung unterliegende Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 StGB vorhanden und einziehbar gewesen wären, was jedoch gerade nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 8 f.).
3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.2.1), besteht der Verdacht, dass die Mehrheit der gewährten Vorfinanzierungen auf fiktiven Grundgeschäften beruhen, wodurch die B. AG inkriminierte Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich erwirkte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn sowie die Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich von der B. AG erhielt, bestreitet auch sie selber nicht. Die Beschwerdegegnerin folgert daher naheliegend- erweise und zu Recht, dass die zur Äufnung des BVG-Guthabens der Be- schwerdeführerin verwendeten Gelder aus der B. AG stammen, folglich mutmasslich deliktischen Ursprungs und somit nach Art. 70 bzw. 71 StGB einziehbar sind. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesag- ten unbehelflich.
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4.
4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vermögensbeschlag- nahme sei unverhältnismässig. Dies begründet sie damit, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zur Finanzierung der Prozesskos- ten finanzielle Mittel brauche (act. 1 Ziff. 9). Die 60-jährige Beschwerdefüh- rerin sei in Anbetracht der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ge- genständlichen Ermittlungsverfahren und ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt und könne sich daher einzig auf den ehelichen Beistand ihres Ehemannes abstützen. Dessen Vermögenswerte seien jedoch eben- falls beschlagnahmt worden, wie auch die Vermögenswerte der von ihm beherrschten juristischen Person, weshalb sie darauf angewiesen sei, vor- zeitig ihr Vorsorgegeld der 2. Säule beziehen zu können (act. 10, S. 3).
4.1.1 Mit dem Einziehungsrecht wird dem Grundsatz „Straftaten sollen sich nicht lohnen“ Nachachtung verschafft. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der grundsätzlich zwin- gende Charakter der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB kommt dar- in zum Ausdruck, dass ihr die damit bewirkte Mittellosigkeit des Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann (SCHMID, Kommentar Einziehung, or- ganisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 11a; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1148). Sind die der Einziehung unterliegen- den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf ei- ne Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 StGB). Diesbe- züglich wird in der Lehre – teils ohne nähere Begründung – die Auffassung vertreten, die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB habe die Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten (vgl. SCHMID, a. a. O., N. 120; OBERHOLZER, a. a. O., N. 1167). Ob diese Auffassung richtig ist, kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn man ihr nämlich folgen wollte, ist damit lediglich gesagt, dass mit der Einziehungs- beschlagnahme keine Kompetenzstücke im betreibungsrechtlichen Sinne blockiert werden dürfen. Indessen ist in Lehre und Rechtsprechung keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vermögensbe- schlagnahme das Existenzminimum im Sinne eines regelmässigen Ein- kommens (analog zu Art. 93 SchKG) zu belassen ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Okto- ber 2005, E. 5.2 m. w. H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 7, darauf hingewiesen, dass einer sich aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage befindenden Person bei
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Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe verfassungsmässig garantiert ist (Art. 12 BV; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.30 vom 14. September 2005, E. 2.6).
4.1.2 Zwar sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei- ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, dies jedoch nur vor Eintritt von deren Fälligkeit. Vorlie- gend hat die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen einen reglemen- tarischen Anspruch auf Bezug der Vorsorgegelder ab dem 60. Altersjahr (vgl. act. 10, S. 3), womit ihr Anspruch auf Vorsorgeleistung fällig und somit nicht mehr unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 70 bzw. einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB nicht entgegen. Falls die Beschwerde- führerin ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sieht, ist es ihr unbenom- men, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.41 vom
4. Oktober 2006, E. 4.4).
4.2 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Vermögens- beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom
25. Oktober 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).
Zwar ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Ermitt- lungsverfahren bereits Vermögenswerte sowohl des Ehemannes der Be- schwerdeführerin, als auch der von ihm beherrschten juristischen Person beschlagnahmt hat (act. 1 Ziff. 9). Jedoch hat eine Verkaufsumsatzbestim- mung durch die P. GmbH aufgezeigt, dass von allen durch die B. AG getä- tigten Geschäften ein fiktives Volumen von ca. CHF 600 Mio. vorfinanziert worden sein soll (vgl. oben, E. 2.2.1). Mit Blick auf den Verdacht, dass Vor- finanzierungen im dreistelligen Millionenbereich mit gefälschten Dokumen- ten erwirkt wurden, ist die vorliegende Beschlagnahme trotz der bereits er- folgten Sicherstellungen verhältnismässig.
4.3 Die Beschlagnahme liegt sodann im öffentlichen Interesse. Sie ist zudem für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB bzw. Sicherstellung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB – geeignet, erforderlich und auch notwendig. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorge-
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bracht. Somit entspricht die Beschlagnahme den gesetzlichen Anforderun- gen.
5. Angesichts des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 245 Abs. 1 BStP
i. V. m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 BZP).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG
i. V. m. Art. 8 sowie Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des ge- leisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
3. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Februar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Vroni Schwitter - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).