Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (act. 6.3). Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2010 (act. 1.2) sämtliche fest- stellbaren Vermögenswerte des Beschuldigten bei der Bank C. AG, für welche dieser Inhaber, wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt ist, namentlich die Kundenbeziehungen Nr. 1 (vormals 2) und Nr. 3 (vor- mals 4), jeweils lautend auf die A. Foundation (nachfolgend „Foundation“) mit B. als wirtschaftlich Berechtigtem.
B. Dagegen erhob die Foundation am 15. März 2010 bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der Vermögensbeschlagnahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).
Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der I. Beschwerdekammer am 16. März 2010 ab. Be- züglich der Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Ergänzung der Be- schwerdebegründung wurde die Foundation auf ihr Replikrecht im Rahmen des Schriftenwechsels verwiesen (act. 2).
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 schloss die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Foundati- on hielt in ihrer Replik vom 12. Mai 2010 an ihrem ursprünglichen Be- schwerdeantrag fest (act. 9).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 hob die Bundesanwaltschaft die am
5. März 2010 verfügte Vermögensbeschlagnahme betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 3 auf (act. 12.1). In ihrer Duplik vom selben Tage beantragt sie, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens der Foundation aufzuerlegen, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung (act. 12). Dagegen beantragt die Foundation in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2010, die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen, ihr den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten und
- 3 -
ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'720.-- zuzusprechen (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 März 2010 verfügte Vermögensbeschlagnahme betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 3 auf (act. 12.1). In ihrer Duplik vom selben Tage beantragt sie, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens der Foundation aufzuerlegen, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung (act. 12). Dagegen beantragt die Foundation in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2010, die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen, ihr den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten und
- 3 -
ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'720.-- zuzusprechen (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Dispositiv
- 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
- Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift- lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 15. März 2010 ge- gen die bei ihr am 12. März 2010 eingegangene Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft, mithin interveniert sie innert Frist gegen eine Amtshandlung. Durch die Beschlagnahme zweier Konten galt die Be- schwerdeführerin durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde grundsätzlich als beschwert. Am
- Juni 2010 hob die Beschwerdegegnerin die Vermögensbeschlagnahme jedoch auf, und entsprach damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich. Damit ist das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. - 4 -
- 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht mit sum- marischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. zuletzt die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.55 vom 21. Juli 2010; BB.2010.24 vom 1. Juni 2010; BB.2010.19 vom 18. Mai 2010; BB.2010.9 vom 30. April 2010). Bezüglich der Kosten- verlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzu- stellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; GELZER, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2008, Art. 71 BGG N. 14). Die Gerichts- bzw. die Parteikosten wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 bzw. Art. 68 Abs. 2 BGG). 2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, a.a.O., N. 1115; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar,
- Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18). Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Bewei- se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weite- ren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit ande- ren Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine - 5 - erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell- rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.). Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.). 2.3 Ausgehend von der Sachlage, wie sie sich vor Eintreten des Erledigungs- grundes – Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme vom 4. Juni 2010 (act. 12.1) – dargestellt hat, ist der mutmassliche Prozessausgang zu er- wägen. Grundlage bildet in erster Linie die Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin vom 8. April 2010, in welcher die Beschlagnahme be- gründet wird (act. 6). Darin ist vordergründig von Geldtransfers die Rede, welche B. betreffen. Lediglich unter Ziffer 10 und 11 der erwähnten Be- schwerdeantwort wird Bezug auf die Beschwerdeführerin genommen. In Ziffer 10 geht es um Zahlungen der D. Ltd. auf angebliche Konten der Be- schwerdeführerin. Bei genauer Betrachtung der von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Zahlungen je- weils auf ein Konto erfolgten, welches auf B. lautete; inwieweit die Be- schwerdeführerin in diese Zahlungen verwickelt sein soll respektive inwie- fern die beschlagnahmten Konten mit diesen Zahlungen in Zusammenhang stehen, wird von der Beschwerdegegnerin offen gelassen. In Ziffer 11 wird B. vorgeworfen, er habe die Konten der Beschwerdeführerin saldiert und der Saldo sei anschliessend auf ein neues Konto derselben Bank transfe- riert worden, ohne dass dafür ein wirtschaftlicher Grund bestanden habe. Inwieweit sich allein daraus der Verdacht der Geldwäscherei ergibt, bleibt rätselhaft. Weitere Hinweise, welche einen Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Konten der Beschwerdeführerin und Geldwäscherei- handlungen bzw. zu einer entsprechenden Vortat vermuten lassen würden, werden von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
- April 2010 nicht genannt. 2.4 Mit der Editionsaufforderung vom 21. August 2008 erlangte die Beschwer- degegnerin genaue Kenntnis über die Vermögensübersicht der beschlag- nahmten Konten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Seither - 6 - vermochte die Beschwerdegegnerin keine weiteren als die unter E. 2.3 dargelegten Hinweise vorzulegen, um den Verdacht des Zusammenhangs der Konten der Beschwerdeführerin mit Geldwäschereihandlungen zu er- härten. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr ist heute ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatver- dacht im Sinne eines Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Konten und mutmasslichen Geldwäschereihandlungen nicht gegeben. Auf- grund des Gesagten wäre das Beschwerdeverfahren mutmasslich zuguns- ten der Beschwerdeführerin ausgegangen. Als unterliegende Partei hat somit grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Kosten sowie die Ent- schädigung zu tragen.
- 3.1 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. Septem- ber 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.31; nachfolgend „Entschädigungsreglement“). Die Spe- sen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Entschädigungsreglements). Nur wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsregle- ments). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angesichts des geringen Umfangs der Akten und eines nicht überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts mit 80 Stunden als sehr hoch. Zudem fehlen zu den einzelnen Aufwandsposten jegliche Datumsangaben und es lässt sich aus ihr nur der Gesamtaufwand für ge- wisse Arbeitskategorien herauslesen; weder in zeitlicher noch persönlicher Hinsicht ist dieser näher spezifiziert. So ist z. B. aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdereplik vom 12. Mai 2010 sowohl von Rechtsanwältin Isabelle Romy als auch von Rechtsanwältin E. unterschrieben wurde, da- von auszugehen, dass beide an dieser mitgearbeitet haben, was aus der Honorarnote aber nicht ersichtlich ist. Des Weiteren wird für Auslagen eine Kostenpauschale von drei Prozent des geltend gemachten Aufwandes ver- anschlagt ohne näher darzulegen, inwiefern diese aufgrund Vorliegens be- sonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsreg- lements gerechtfertigt wäre. Insgesamt ist es somit nicht möglich, den Auf- wand für die Rechtsvertretung näher zu überprüfen. Ist mangels Substanti- ierung der Kostennote eine Überprüfung des geltend gemachten Vertre- - 7 - tungsaufwandes nicht möglich, kann die Entschädigung ermessensweise festgelegt werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.1 vom
- Juni 2010, E. 3.2.6; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 2.3; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die Entschädigung wird deshalb auf Fr. 8'000.-- (ohne MwSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerdeführerin in diesem Umfang zu entschädigen. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist dieser zurückzuerstatten. - 8 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 8'000.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. August 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. FOUNDATION, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.12
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (act. 6.3). Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2010 (act. 1.2) sämtliche fest- stellbaren Vermögenswerte des Beschuldigten bei der Bank C. AG, für welche dieser Inhaber, wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt ist, namentlich die Kundenbeziehungen Nr. 1 (vormals 2) und Nr. 3 (vor- mals 4), jeweils lautend auf die A. Foundation (nachfolgend „Foundation“) mit B. als wirtschaftlich Berechtigtem.
B. Dagegen erhob die Foundation am 15. März 2010 bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der Vermögensbeschlagnahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).
Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der I. Beschwerdekammer am 16. März 2010 ab. Be- züglich der Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Ergänzung der Be- schwerdebegründung wurde die Foundation auf ihr Replikrecht im Rahmen des Schriftenwechsels verwiesen (act. 2).
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 schloss die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Foundati- on hielt in ihrer Replik vom 12. Mai 2010 an ihrem ursprünglichen Be- schwerdeantrag fest (act. 9).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 hob die Bundesanwaltschaft die am
5. März 2010 verfügte Vermögensbeschlagnahme betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 3 auf (act. 12.1). In ihrer Duplik vom selben Tage beantragt sie, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens der Foundation aufzuerlegen, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung (act. 12). Dagegen beantragt die Foundation in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2010, die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen, ihr den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten und
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ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'720.-- zuzusprechen (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift- lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1).
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 15. März 2010 ge- gen die bei ihr am 12. März 2010 eingegangene Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft, mithin interveniert sie innert Frist gegen eine Amtshandlung. Durch die Beschlagnahme zweier Konten galt die Be- schwerdeführerin durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde grundsätzlich als beschwert. Am
4. Juni 2010 hob die Beschwerdegegnerin die Vermögensbeschlagnahme jedoch auf, und entsprach damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich. Damit ist das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
- 4 -
2.
2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht mit sum- marischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. zuletzt die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.55 vom 21. Juli 2010; BB.2010.24 vom 1. Juni 2010; BB.2010.19 vom 18. Mai 2010; BB.2010.9 vom 30. April 2010). Bezüglich der Kosten- verlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzu- stellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; GELZER, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2008, Art. 71 BGG N. 14). Die Gerichts- bzw. die Parteikosten wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 bzw. Art. 68 Abs. 2 BGG).
2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma- teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein- zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, a.a.O., N. 1115; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Bewei- se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weite- ren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit ande- ren Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine
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erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell- rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).
2.3 Ausgehend von der Sachlage, wie sie sich vor Eintreten des Erledigungs- grundes – Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme vom 4. Juni 2010 (act. 12.1) – dargestellt hat, ist der mutmassliche Prozessausgang zu er- wägen. Grundlage bildet in erster Linie die Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin vom 8. April 2010, in welcher die Beschlagnahme be- gründet wird (act. 6). Darin ist vordergründig von Geldtransfers die Rede, welche B. betreffen. Lediglich unter Ziffer 10 und 11 der erwähnten Be- schwerdeantwort wird Bezug auf die Beschwerdeführerin genommen. In Ziffer 10 geht es um Zahlungen der D. Ltd. auf angebliche Konten der Be- schwerdeführerin. Bei genauer Betrachtung der von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Zahlungen je- weils auf ein Konto erfolgten, welches auf B. lautete; inwieweit die Be- schwerdeführerin in diese Zahlungen verwickelt sein soll respektive inwie- fern die beschlagnahmten Konten mit diesen Zahlungen in Zusammenhang stehen, wird von der Beschwerdegegnerin offen gelassen. In Ziffer 11 wird B. vorgeworfen, er habe die Konten der Beschwerdeführerin saldiert und der Saldo sei anschliessend auf ein neues Konto derselben Bank transfe- riert worden, ohne dass dafür ein wirtschaftlicher Grund bestanden habe. Inwieweit sich allein daraus der Verdacht der Geldwäscherei ergibt, bleibt rätselhaft. Weitere Hinweise, welche einen Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Konten der Beschwerdeführerin und Geldwäscherei- handlungen bzw. zu einer entsprechenden Vortat vermuten lassen würden, werden von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
8. April 2010 nicht genannt.
2.4 Mit der Editionsaufforderung vom 21. August 2008 erlangte die Beschwer- degegnerin genaue Kenntnis über die Vermögensübersicht der beschlag- nahmten Konten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Seither
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vermochte die Beschwerdegegnerin keine weiteren als die unter E. 2.3 dargelegten Hinweise vorzulegen, um den Verdacht des Zusammenhangs der Konten der Beschwerdeführerin mit Geldwäschereihandlungen zu er- härten. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr ist heute ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatver- dacht im Sinne eines Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Konten und mutmasslichen Geldwäschereihandlungen nicht gegeben. Auf- grund des Gesagten wäre das Beschwerdeverfahren mutmasslich zuguns- ten der Beschwerdeführerin ausgegangen. Als unterliegende Partei hat somit grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Kosten sowie die Ent- schädigung zu tragen.
3.
3.1 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. Septem- ber 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.31; nachfolgend „Entschädigungsreglement“). Die Spe- sen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Entschädigungsreglements). Nur wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsregle- ments).
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angesichts des geringen Umfangs der Akten und eines nicht überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts mit 80 Stunden als sehr hoch. Zudem fehlen zu den einzelnen Aufwandsposten jegliche Datumsangaben und es lässt sich aus ihr nur der Gesamtaufwand für ge- wisse Arbeitskategorien herauslesen; weder in zeitlicher noch persönlicher Hinsicht ist dieser näher spezifiziert. So ist z. B. aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdereplik vom 12. Mai 2010 sowohl von Rechtsanwältin Isabelle Romy als auch von Rechtsanwältin E. unterschrieben wurde, da- von auszugehen, dass beide an dieser mitgearbeitet haben, was aus der Honorarnote aber nicht ersichtlich ist. Des Weiteren wird für Auslagen eine Kostenpauschale von drei Prozent des geltend gemachten Aufwandes ver- anschlagt ohne näher darzulegen, inwiefern diese aufgrund Vorliegens be- sonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsreg- lements gerechtfertigt wäre. Insgesamt ist es somit nicht möglich, den Auf- wand für die Rechtsvertretung näher zu überprüfen. Ist mangels Substanti- ierung der Kostennote eine Überprüfung des geltend gemachten Vertre-
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tungsaufwandes nicht möglich, kann die Entschädigung ermessensweise festgelegt werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.1 vom
23. Juni 2010, E. 3.2.6; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 2.3; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die Entschädigung wird deshalb auf Fr. 8'000.-- (ohne MwSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerdeführerin in diesem Umfang zu entschädigen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist dieser zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 8'000.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 5. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Romy - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).