opencaselaw.ch

BK.2010.1

Bundesstrafgericht · 2010-06-23 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).

Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Bank B. AG vom

18. Februar 2005 eröffnete der Kanton Bern am 21. Februar 2005 ein Strafverfahren gegen C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Akten BA, pag. 1 2 001). Im Rahmen des gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens gegen C. wurden mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2005 bei der Bank B. AG sämtliche Bankkonten der A. GmbH bzw. der damaligen D. GmbH gesperrt (Akten BA, pag. 1 4 001). Mit Verfügung vom

7. Dezember 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren, welches sie am 17. Mai 2005 übernommen hatte, in Anwendung von Art. 106 BStP ein und hob die Kontensperren gleichentags wieder auf (Akten BA, Faszi- kel 22).

B. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2009 gelangte die A. GmbH, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, an die Bundesanwaltschaft und be- antragte, es seien ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile insgesamt Fr. 112’328.40 als Entschädigung auszurichten (act. 1).

Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 legte die Bundesanwaltschaft der I. Be- schwerdekammer das Gesuch der A. GmbH zur Entscheidung vor und be- antragte im Rahmen der Gesuchsantwort, es sei auf das Entschädigungs- gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Eventualiter sei der Bundes- anwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, materiell zum Gesuch Stellung zu nehmen, sollte das Bundesstrafgericht auf das Entschädigungsgesuch ein- treten (act. 2, S. 1).

In ihrer Replik vom 2. Februar 2010 wiederholte die A. GmbH die gestellten Anträge (act. 7), und auch die Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Duplik vom

12. Februar 2010 (act. 9) an ihren Anträgen in der Stellungnahme vom

20. Januar 2010 fest.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines for- mellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundes- strafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädi- gungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist jede Person, gegen die sich die Strafuntersuchung richtet. Ein formeller Akt, welcher die Beschuldigung explizit festhält, wird nicht vorausgesetzt (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.1). Gemäss der am 1. Janu- ar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) gilt als beschuldigte Person, wer in einer Strafan- zeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrens- handlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). In der Literatur wird unter dem Beschuldigten dieje- nige Person verstanden, gegen welche sich der Verdacht richtet, ein Delikt verübt zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1 f.).

1.3 Das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei richtete sich gegen C., weshalb sie als Beschuldigte gemäss Art. 122 BStP aufzufassen ist. Die Gesuchstellerin ist zwar von der Beschlagnahme der Konti durch die Bundesanwaltschaft betroffen, kann jedoch nicht als Be- schuldigte im oben erwähnten Sinne gelten. Denn obwohl dem Unterneh- men vorgeworfen wurde, es diene illegalen Geschäften, richteten sich der Verdacht der Geldwäscherei wie auch die Ermittlungen formell gegen C. Insofern steht primär lediglich ihr ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 BStP zu. Fraglich bleibt allerdings, ob im Rahmen von Art. 122 BStP nicht auch Dritte, die einen Nachteil aus einem gegen einen anderen geführten Ermittlungsverfahren erleiden, Entschädigungsbegehren stellen können. Die BStP selbst regelt einen solchen Anspruch nicht explizit.

- 4 -

1.4

1.4.1 Das Bundesstrafgericht befasste sich schon einmal mit der Frage, ob auch Dritte im oben erwähnten Sinne ein Entschädigungsbegehren stellen kön- nen, liess diese jedoch offen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.2 und 2.2.1).

1.4.2 Die Haftung des Staates ist weder durch die Bundesverfassung noch durch Art. 5 oder Art. 6 EMRK direkt oder indirekt statuiert. Es ist somit dem Ge- setzgeber überlassen, ob er eine solche Haftung vorsehen will oder nicht (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.). Nachdem bis anhin der Strafprozess primär Sache des kantonalen Rechts war, ist eine Durchsicht der kantonalen Regelungen angezeigt.

1.4.3 Die Mehrzahl der Kantone sieht den Entschädigungsanspruch lediglich für den Beschuldigten vor, einige Kantone gewähren diesen Anspruch aber auch Dritten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom

31. Mai 2006, E. 2.2.1). Auf Bundesebene findet sich im Verwaltungsstraf- verfahren eine Regelung, nach welcher auch der Inhaber eines beschlag- nahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat, soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitt (Art. 99 Abs. 2 VStrR). Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist im Ver- waltungsstrafverfahren somit weiter gefasst als in Art. 122 BStP. In der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht heisst es dazu: „Absatz 1 von Art. 102 (des Ent- wurfs) ist der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebil- det (Art. 122 Abs. 1 und 176 BStP). Absatz 2 enthält eine Neuerung, die den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen entspricht“ (vgl. BBl 1971 I S. 1015). Der Gesetzgeber, der das Problem erkannt hatte, ent- schied sich bereits beim Erlass des VStrR bewusst dafür, auch Dritten ei- nen Entschädigungsanspruch zu gewähren; schon damals galt diese Rege- lung als zeitgemäss. Wieso dieser Gedanke in der Bundesstrafprozessord- nung noch immer nicht explizit Ausdruck gefunden hat, kann offen bleiben, steht aber offenbar nicht mehr im Einklang mit den modernen Anschauun- gen und Gesetzgebungen.

1.4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind analoge Regelungen des Strafprozessrechts, des Verwaltungsstrafprozessrechts und der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen kohärent anzuwenden, sofern dies mög- lich ist (vgl. die Hinweise im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die

- 5 -

Rechte Dritter im Verwaltungsstrafverfahren stärker geschützt werden soll- ten als im ordentlichen Strafverfahren (vgl. auch das Urteil des Bundesge- richts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2). Auch nach der neu- en StPO, welche das BStP ablösen wird, haben Dritte einen Anspruch auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434 StPO).

1.4.5 Nach dem Gesagten erscheint eine staatliche Entschädigungspflicht zeit- gemäss und im konkreten Fall auch angezeigt. Es ist nicht einzusehen, wieso der beschuldigten Person von Gesetzes wegen ein Entschädigungs- anspruch zustehen soll, währenddem ein durch das Strafverfahren effektiv geschädigter, nicht beschuldigter Dritter leer ausgeht. Die Möglichkeit der Entschädigung Dritter wurde in die Verwaltungsstrafprozessordnung auf- genommen und wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafpro- zessordnung am 1. Januar 2011 auch im regulären Strafprozess allgemei- ne Geltung erlangen; dieser Entwicklung nicht Rechnung zu tragen, würde in Fällen wie dem vorliegenden zu unbilligen Ergebnissen führen. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch vorliegend grundsätzlich auch der Ge- suchstellerin zu gewähren.

1.5 Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2007 bezüglich des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. sind die Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende Gesuch somit erfüllt. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 4b S. 218). Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössi- schen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen- wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom

- 6 -

22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009, E. 3.3 m.w.H.). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Fran- ken vor.

2.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Scha- den ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist. Der unschuldig Verfolgte ist verpflichtet, glaub- haft zu machen, dass eine solche Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt. Auch hat er soweit als möglich seinen Scha- den zu substantiieren und entsprechende Anhaltspunkte glaubhaft zu ma- chen (WALLIMANN BAUR, a. a. O., S. 112; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.1; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 3.2).

2.3 Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. REY, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgan- genem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Zum Vermö- gen gehören die wirtschaftlich „messbaren“ Güter, an denen eine Person berechtigt ist (SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41 OR N. 3). Ein Frustrationsschaden wird vom überwiegenden Teil der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung nicht als Vermögensschaden im Sinne des traditionellen, auf der Differenztheorie basierenden Scha- densbegriffs qualifiziert (REY, a. a. O., N. 393).

- 7 -

2.4 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haft- pflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffent- lichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt

a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnah- men) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Scha- den zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu- chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (WALLIMANN BAUR,

a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat er- scheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang ver- neint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (BAUR, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

3.

3.1 Die Entschädigung gemäss Art. 122 BStP kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2). Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass ein vom strafrechtlichen Vorwurf unabhängiges, leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten der Gesuchstellerin, welches für die Durchführung oder Erschwe- rung des Strafverfahrens ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Rechtsvertreters war angesichts der Sperre sämtlicher Vermögenswerte der Gesuchstellerin ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen bleibt somit einzig der nach den Umständen gebotene Aufwand für anwaltliche Tätigkeit und weiterer geltend gemachter Schaden.

3.2

3.2.1 Im Entschädigungsgesuch vom 29. Dezember 2009 und in der Gesuchs- replik vom 2. Februar 2010 führt die Gesuchstellerin aus, die Sperrung ihrer

- 8 -

Guthaben einschliesslich der Tatsache, dass ihr gegenüber der Vorwurf gemacht worden sei, sie diene illegalen Geschäften, habe dazu geführt, dass sie sämtliche Geschäftsaktivitäten habe einstellen müssen; niemand habe mehr etwas mit ihr zu tun haben wollen. Zudem hätten sowohl der kantonale Untersuchungsrichter als auch die Bundesanwaltschaft die Frei- gabe von Vermögenswerten zur Bezahlung laufender Rechnungen wie Au- to-, Anwalts- und Personalkosten wiederholt verweigert, womit eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden sei (act. 7, S. 2). Dadurch sei ihr ein sehr grosser Schaden zugefügt worden. Durch das Strafverfahren und die Kontosperre sei ihr neben Anwaltskosten – aufgrund direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren, insbesondere durch die Sperre sämtlicher Ver- mögenswerte, sei sie auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen

– in der Höhe von Fr. 9’070.65 (vgl. nachfolgend E. 3.2.6), insbesondere ein Verwaltungsaufwand von Fr. 20’474.30 entstanden, ohne dass sie je- doch einer Geschäftstätigkeit habe nachgehen können. Zudem habe der Personenwagen BMW 545i während den drei Jahren ab Schildhinterlegung am 22. September 2005 erheblich an Wert verloren. Das Auto sei im Mai 2004 zu einem Preis von Fr. 95’000.-- erworben worden. Gemäss schriftli- cher Auskunft der E. AG vom 31. Januar 2008 habe der Personenwagen im Januar 2008 noch einen Rücknahmewert von Fr. 45’700.-- gehabt. Dar- aus würde ein Wertverlust von Fr. 49’000.-- resultieren. Bereinigt um die ca. 18’000 Kilometer, welche seit dem Erwerb gefahren worden seien, er- gäbe das bei einer Reduktion von Fr. 1.-- pro Kilometer einen verbleiben- den Wertverlust von Fr. 30’000.--. Des Weiteren seien aufgrund einer ver- späteten Zahlung an die F. GmbH Verzugszinsen von Fr. 2’783.45 angefal- len. Eine Überweisung an die erwähnte Gesellschaft in der Höhe von Fr. 20’250.-- sei mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni und

29. November 2005 abgelehnt worden; die Forderung habe erst nach Auf- hebung der Kontensperre im Dezember 2007 beglichen werden können. Ferner habe im Mai 2005 die Möglichkeit bestanden, sich an einem Projekt zu beteiligen, bei welchem es um ein produktionsreifes Förderband für die Abfüllung von Flaschen im Lebensmittelbereich gegangen sei. Durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden sei dies verunmöglicht worden. Der dadurch entstandene Schaden betrage mindestens Fr. 50’000.--; zu- mindest in dieser Höhe sei ihr der Schaden zu ersetzen. Da ihr ein exakter Schadensnachweis nicht möglich und nicht zumutbar sei, sei die Scha- denshöhe nach Ermessen festzulegen (act. 1, S. 4 f.).

Demgegenüber trägt die Gesuchsgegnerin vor, zur Bezahlung laufender Rechnungen seien immer wieder Teilbeträge der gesperrten Vermögens- werte freigegeben worden (act. 2, S. 2). Verweigerungen von Bezahlungen seien stets begründet erfolgt und es sei in keiner Weise dargetan, inwiefern

- 9 -

diese dazu geführt hätten, dass eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden wäre. Der Gesuchstellerin sei dadurch kein unmittelbarer Scha- den entstanden. Darüber hinaus wäre ein solcher in keiner Weise rechts- genüglich nachgewiesen (act. 8, S. 2).

3.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Verwaltungsaufwandes ist festzuhalten, dass dieser auch angefallen wäre, wenn die Gesuchstellerin einer Ge- schäftstätigkeit nachgegangen bzw. das schädigende Ereignis gar nicht eingetreten wäre. Insofern führt ein Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und demjenigen ohne schädigendes Ereignis zu keiner relevanten Differenz resp. resultiert aus dem Vergleich des Verwaltungs- aufwands mit und ohne schädigendes Ereignis keine Differenz, womit auch kein Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist deshalb nicht zu entschädigen. Zu erwähnen bleiben drei Ordnungsbus- sen wegen Geschwindigkeitsübertretung, welche im Rahmen des Fahr- zeugaufwandes ausgewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Ge- schwindigkeitsbussen – typischerweise eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeuglenkers – mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens einher- gehen und entsprechenden Verwaltungsaufwand darstellen sollen; völlig unverständlich deshalb die Eingabe in dieser Hinsicht.

3.2.3 Gleich wie mit dem Verwaltungsaufwand verhält es sich betreffend den Wertverlust des Personenwagens BMW 545i. Der Wert desselben hätte auch ohne das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren abgenommen. In- sofern ergibt sich keine Differenz zwischen den beiden zu vergleichenden Vermögensständen und der Wertverlust kann nicht als Schaden geltend gemacht werden und ist deshalb nicht zu entschädigen.

3.2.4 Dagegen wäre die Verzugszinsforderung nicht angefallen, hätte die Ge- suchstellerin den fälligen Rechnungsbetrag von Fr. 20’250.-- umgehend begleichen können. Insofern ergibt sich eine Vermögensdifferenz zwischen den Vermögensständen mit und ohne schädigendes Ereignis von Fr. 2’783.45, welche als Schaden aufzufassen ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung waren die Konto- sperre und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Frei- gabe von Vermögenswerten ursächlich für das Ausbleiben der Zahlung und somit für den entstandenen Schaden. Insofern liegt ein kausaler Zusam- menhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis vor. Die Entschädigungsforderung für den angefallenen Verzugszins ist deshalb gutzuheissen.

- 10 -

3.2.5 Ob die Möglichkeit, sich an einem Projekt zu beteiligen, wirklich bestanden hat, und wie gross die Wahrscheinlichkeit der Teilnahme gewesen war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Gesuchstellerin legt diesbezüglich kei- nerlei Beweise vor, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung, dass die Teilnahme am Projekt durch das Eingreifen der Strafverfolgungs- behörden verunmöglicht worden sei und der ihr daraus entstandene Scha- den mindestens Fr. 50’000.-- betragen habe. Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, aus welchen Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, diesen Schaden ziffernmässig genauer zu belegen; auch bringt sie neben der allgemeinen Behauptung keine weiteren Anhaltspunk- te vor, welche eine Schätzung überhaupt erst ermöglichen würden. Inso- fern fehlt es schon an der Grundlage einer Schätzung. Der geltend ge- machte Schaden von Fr. 50’000.-- ist somit unbegründet und ist nicht zu entschädigen.

3.2.6 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Anwaltskosten errechnen sich aus zwei Kostennoten des Advokaten Christoph Dumartheray vom

31. Oktober 2005 und 29. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 5’267.-- be- ziehungsweise Fr. 3’803.65. Die erste Kostennote weist acht Aufwandposi- tionen betreffend Medien auf. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts hat sich bezüglich dieser Positionen schon im Verfahren gegen C. geäussert und festgehalten, dass die Medienmitteilungen bzw. die dadurch entstandenen Kosten nicht unmittelbar durch das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren bedingt gewesen seien; dies gelte auch für die – zum Teil als direkte Folge der Mitteilung zu betrachtenden – weiteren diesbe- züglichen Aufwendungen des Anwalts wie etwa Fernsehinterviews oder Te- lefongespräche mit Nachrichtenagenturen und grösseren Tageszeitungen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für den vorlie- genden Fall. In den in der Kostennote vom 31. Oktober 2005 erwähnten acht Positionen im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung liegt keine entschädigungsberechtigte Tätigkeit vor. Dasselbe gilt für offenbar im Hinblick auf eine Handelsregisteranmeldung ausgeführte Arbeiten, welche keinen Bezug zum Strafverfahren aufweisen. Da die Kostennote den Stun- denaufwand für die eigentlich entschädigungsberechtigten Positionen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht näher spezifiziert, wird dieser ermessensweise auf fünf Stunden veranschlagt. Der in der zweiten Kos- tennote ausgewiesene Aufwand erscheint demgegenüber vollumfänglich gerechtfertigt und kann in genannter Höhe entschädigt werden. Die tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sind als durch- schnittlich zu bewerten. Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenan- satz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.), wie in den Kostennoten beantragt, als an-

- 11 -

gemessen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Anwaltskosten von Fr. 4'290.-- (5 Stunden + 14.5 Stunden à je Fr. 220.--) zuzüglich 7,6 % MwSt. im Betrag von Fr. 326.05. Weiter sind der Gesuchstellerin die notwendigen und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 345.-- gemäss Kostennote vom 29. Dezember 2009 zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 26.20 zu entschädigen. Insgesamt betragen die Anwaltskos- ten, für welche die Gesuchstellerin berechtigterweise Entschädigungsan- sprüche geltend machen kann, Fr. 4'987.25.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 7'770.70 (Anwaltskosten von Fr. 4'987.25 + Verzugszinsen von Fr. 2’783.45). Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin auszubezahlen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die überwiegend unterliegende Gesuchstellerin einen leicht reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die entspre- chend reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4’000.-- (act. 3 und 5). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Ge- suchstellerin den Differenzbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP (oben, E. 3.2.6) noch nicht berücksich- tigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb der Gesuchstellerin für das Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. MwSt. und Auslagen; Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

- 12 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 18 Februar 2005 eröffnete der Kanton Bern am 21. Februar 2005 ein Strafverfahren gegen C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Akten BA, pag. 1 2 001). Im Rahmen des gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens gegen C. wurden mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2005 bei der Bank B. AG sämtliche Bankkonten der A. GmbH bzw. der damaligen D. GmbH gesperrt (Akten BA, pag. 1 4 001). Mit Verfügung vom

7. Dezember 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren, welches sie am 17. Mai 2005 übernommen hatte, in Anwendung von Art. 106 BStP ein und hob die Kontensperren gleichentags wieder auf (Akten BA, Faszi- kel 22).

B. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2009 gelangte die A. GmbH, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, an die Bundesanwaltschaft und be- antragte, es seien ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile insgesamt Fr. 112’328.40 als Entschädigung auszurichten (act. 1).

Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 legte die Bundesanwaltschaft der I. Be- schwerdekammer das Gesuch der A. GmbH zur Entscheidung vor und be- antragte im Rahmen der Gesuchsantwort, es sei auf das Entschädigungs- gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Eventualiter sei der Bundes- anwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, materiell zum Gesuch Stellung zu nehmen, sollte das Bundesstrafgericht auf das Entschädigungsgesuch ein- treten (act. 2, S. 1).

In ihrer Replik vom 2. Februar 2010 wiederholte die A. GmbH die gestellten Anträge (act. 7), und auch die Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Duplik vom

12. Februar 2010 (act. 9) an ihren Anträgen in der Stellungnahme vom

E. 20 Januar 2010 fest.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines for- mellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundes- strafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädi- gungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist jede Person, gegen die sich die Strafuntersuchung richtet. Ein formeller Akt, welcher die Beschuldigung explizit festhält, wird nicht vorausgesetzt (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.1). Gemäss der am 1. Janu- ar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) gilt als beschuldigte Person, wer in einer Strafan- zeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrens- handlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). In der Literatur wird unter dem Beschuldigten dieje- nige Person verstanden, gegen welche sich der Verdacht richtet, ein Delikt verübt zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1 f.).

1.3 Das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei richtete sich gegen C., weshalb sie als Beschuldigte gemäss Art. 122 BStP aufzufassen ist. Die Gesuchstellerin ist zwar von der Beschlagnahme der Konti durch die Bundesanwaltschaft betroffen, kann jedoch nicht als Be- schuldigte im oben erwähnten Sinne gelten. Denn obwohl dem Unterneh- men vorgeworfen wurde, es diene illegalen Geschäften, richteten sich der Verdacht der Geldwäscherei wie auch die Ermittlungen formell gegen C. Insofern steht primär lediglich ihr ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 BStP zu. Fraglich bleibt allerdings, ob im Rahmen von Art. 122 BStP nicht auch Dritte, die einen Nachteil aus einem gegen einen anderen geführten Ermittlungsverfahren erleiden, Entschädigungsbegehren stellen können. Die BStP selbst regelt einen solchen Anspruch nicht explizit.

- 4 -

1.4

1.4.1 Das Bundesstrafgericht befasste sich schon einmal mit der Frage, ob auch Dritte im oben erwähnten Sinne ein Entschädigungsbegehren stellen kön- nen, liess diese jedoch offen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.2 und 2.2.1).

1.4.2 Die Haftung des Staates ist weder durch die Bundesverfassung noch durch Art. 5 oder Art. 6 EMRK direkt oder indirekt statuiert. Es ist somit dem Ge- setzgeber überlassen, ob er eine solche Haftung vorsehen will oder nicht (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.). Nachdem bis anhin der Strafprozess primär Sache des kantonalen Rechts war, ist eine Durchsicht der kantonalen Regelungen angezeigt.

1.4.3 Die Mehrzahl der Kantone sieht den Entschädigungsanspruch lediglich für den Beschuldigten vor, einige Kantone gewähren diesen Anspruch aber auch Dritten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom

31. Mai 2006, E. 2.2.1). Auf Bundesebene findet sich im Verwaltungsstraf- verfahren eine Regelung, nach welcher auch der Inhaber eines beschlag- nahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat, soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitt (Art. 99 Abs. 2 VStrR). Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist im Ver- waltungsstrafverfahren somit weiter gefasst als in Art. 122 BStP. In der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht heisst es dazu: „Absatz 1 von Art. 102 (des Ent- wurfs) ist der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebil- det (Art. 122 Abs. 1 und 176 BStP). Absatz 2 enthält eine Neuerung, die den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen entspricht“ (vgl. BBl 1971 I S. 1015). Der Gesetzgeber, der das Problem erkannt hatte, ent- schied sich bereits beim Erlass des VStrR bewusst dafür, auch Dritten ei- nen Entschädigungsanspruch zu gewähren; schon damals galt diese Rege- lung als zeitgemäss. Wieso dieser Gedanke in der Bundesstrafprozessord- nung noch immer nicht explizit Ausdruck gefunden hat, kann offen bleiben, steht aber offenbar nicht mehr im Einklang mit den modernen Anschauun- gen und Gesetzgebungen.

1.4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind analoge Regelungen des Strafprozessrechts, des Verwaltungsstrafprozessrechts und der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen kohärent anzuwenden, sofern dies mög- lich ist (vgl. die Hinweise im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die

- 5 -

Rechte Dritter im Verwaltungsstrafverfahren stärker geschützt werden soll- ten als im ordentlichen Strafverfahren (vgl. auch das Urteil des Bundesge- richts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2). Auch nach der neu- en StPO, welche das BStP ablösen wird, haben Dritte einen Anspruch auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434 StPO).

1.4.5 Nach dem Gesagten erscheint eine staatliche Entschädigungspflicht zeit- gemäss und im konkreten Fall auch angezeigt. Es ist nicht einzusehen, wieso der beschuldigten Person von Gesetzes wegen ein Entschädigungs- anspruch zustehen soll, währenddem ein durch das Strafverfahren effektiv geschädigter, nicht beschuldigter Dritter leer ausgeht. Die Möglichkeit der Entschädigung Dritter wurde in die Verwaltungsstrafprozessordnung auf- genommen und wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafpro- zessordnung am 1. Januar 2011 auch im regulären Strafprozess allgemei- ne Geltung erlangen; dieser Entwicklung nicht Rechnung zu tragen, würde in Fällen wie dem vorliegenden zu unbilligen Ergebnissen führen. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch vorliegend grundsätzlich auch der Ge- suchstellerin zu gewähren.

1.5 Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2007 bezüglich des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. sind die Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende Gesuch somit erfüllt. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 4b S. 218). Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössi- schen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen- wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom

- 6 -

E. 22 Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009, E. 3.3 m.w.H.). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Fran- ken vor.

2.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Scha- den ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist. Der unschuldig Verfolgte ist verpflichtet, glaub- haft zu machen, dass eine solche Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt. Auch hat er soweit als möglich seinen Scha- den zu substantiieren und entsprechende Anhaltspunkte glaubhaft zu ma- chen (WALLIMANN BAUR, a. a. O., S. 112; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.1; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 3.2).

2.3 Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. REY, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgan- genem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Zum Vermö- gen gehören die wirtschaftlich „messbaren“ Güter, an denen eine Person berechtigt ist (SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41 OR N. 3). Ein Frustrationsschaden wird vom überwiegenden Teil der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung nicht als Vermögensschaden im Sinne des traditionellen, auf der Differenztheorie basierenden Scha- densbegriffs qualifiziert (REY, a. a. O., N. 393).

- 7 -

2.4 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haft- pflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffent- lichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt

a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnah- men) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Scha- den zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu- chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (WALLIMANN BAUR,

a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat er- scheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang ver- neint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (BAUR, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

3.

3.1 Die Entschädigung gemäss Art. 122 BStP kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2). Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass ein vom strafrechtlichen Vorwurf unabhängiges, leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten der Gesuchstellerin, welches für die Durchführung oder Erschwe- rung des Strafverfahrens ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Rechtsvertreters war angesichts der Sperre sämtlicher Vermögenswerte der Gesuchstellerin ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen bleibt somit einzig der nach den Umständen gebotene Aufwand für anwaltliche Tätigkeit und weiterer geltend gemachter Schaden.

3.2

3.2.1 Im Entschädigungsgesuch vom 29. Dezember 2009 und in der Gesuchs- replik vom 2. Februar 2010 führt die Gesuchstellerin aus, die Sperrung ihrer

- 8 -

Guthaben einschliesslich der Tatsache, dass ihr gegenüber der Vorwurf gemacht worden sei, sie diene illegalen Geschäften, habe dazu geführt, dass sie sämtliche Geschäftsaktivitäten habe einstellen müssen; niemand habe mehr etwas mit ihr zu tun haben wollen. Zudem hätten sowohl der kantonale Untersuchungsrichter als auch die Bundesanwaltschaft die Frei- gabe von Vermögenswerten zur Bezahlung laufender Rechnungen wie Au- to-, Anwalts- und Personalkosten wiederholt verweigert, womit eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden sei (act. 7, S. 2). Dadurch sei ihr ein sehr grosser Schaden zugefügt worden. Durch das Strafverfahren und die Kontosperre sei ihr neben Anwaltskosten – aufgrund direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren, insbesondere durch die Sperre sämtlicher Ver- mögenswerte, sei sie auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen

– in der Höhe von Fr. 9’070.65 (vgl. nachfolgend E. 3.2.6), insbesondere ein Verwaltungsaufwand von Fr. 20’474.30 entstanden, ohne dass sie je- doch einer Geschäftstätigkeit habe nachgehen können. Zudem habe der Personenwagen BMW 545i während den drei Jahren ab Schildhinterlegung am 22. September 2005 erheblich an Wert verloren. Das Auto sei im Mai 2004 zu einem Preis von Fr. 95’000.-- erworben worden. Gemäss schriftli- cher Auskunft der E. AG vom 31. Januar 2008 habe der Personenwagen im Januar 2008 noch einen Rücknahmewert von Fr. 45’700.-- gehabt. Dar- aus würde ein Wertverlust von Fr. 49’000.-- resultieren. Bereinigt um die ca. 18’000 Kilometer, welche seit dem Erwerb gefahren worden seien, er- gäbe das bei einer Reduktion von Fr. 1.-- pro Kilometer einen verbleiben- den Wertverlust von Fr. 30’000.--. Des Weiteren seien aufgrund einer ver- späteten Zahlung an die F. GmbH Verzugszinsen von Fr. 2’783.45 angefal- len. Eine Überweisung an die erwähnte Gesellschaft in der Höhe von Fr. 20’250.-- sei mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni und

29. November 2005 abgelehnt worden; die Forderung habe erst nach Auf- hebung der Kontensperre im Dezember 2007 beglichen werden können. Ferner habe im Mai 2005 die Möglichkeit bestanden, sich an einem Projekt zu beteiligen, bei welchem es um ein produktionsreifes Förderband für die Abfüllung von Flaschen im Lebensmittelbereich gegangen sei. Durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden sei dies verunmöglicht worden. Der dadurch entstandene Schaden betrage mindestens Fr. 50’000.--; zu- mindest in dieser Höhe sei ihr der Schaden zu ersetzen. Da ihr ein exakter Schadensnachweis nicht möglich und nicht zumutbar sei, sei die Scha- denshöhe nach Ermessen festzulegen (act. 1, S. 4 f.).

Demgegenüber trägt die Gesuchsgegnerin vor, zur Bezahlung laufender Rechnungen seien immer wieder Teilbeträge der gesperrten Vermögens- werte freigegeben worden (act. 2, S. 2). Verweigerungen von Bezahlungen seien stets begründet erfolgt und es sei in keiner Weise dargetan, inwiefern

- 9 -

diese dazu geführt hätten, dass eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden wäre. Der Gesuchstellerin sei dadurch kein unmittelbarer Scha- den entstanden. Darüber hinaus wäre ein solcher in keiner Weise rechts- genüglich nachgewiesen (act. 8, S. 2).

3.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Verwaltungsaufwandes ist festzuhalten, dass dieser auch angefallen wäre, wenn die Gesuchstellerin einer Ge- schäftstätigkeit nachgegangen bzw. das schädigende Ereignis gar nicht eingetreten wäre. Insofern führt ein Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und demjenigen ohne schädigendes Ereignis zu keiner relevanten Differenz resp. resultiert aus dem Vergleich des Verwaltungs- aufwands mit und ohne schädigendes Ereignis keine Differenz, womit auch kein Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist deshalb nicht zu entschädigen. Zu erwähnen bleiben drei Ordnungsbus- sen wegen Geschwindigkeitsübertretung, welche im Rahmen des Fahr- zeugaufwandes ausgewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Ge- schwindigkeitsbussen – typischerweise eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeuglenkers – mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens einher- gehen und entsprechenden Verwaltungsaufwand darstellen sollen; völlig unverständlich deshalb die Eingabe in dieser Hinsicht.

3.2.3 Gleich wie mit dem Verwaltungsaufwand verhält es sich betreffend den Wertverlust des Personenwagens BMW 545i. Der Wert desselben hätte auch ohne das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren abgenommen. In- sofern ergibt sich keine Differenz zwischen den beiden zu vergleichenden Vermögensständen und der Wertverlust kann nicht als Schaden geltend gemacht werden und ist deshalb nicht zu entschädigen.

3.2.4 Dagegen wäre die Verzugszinsforderung nicht angefallen, hätte die Ge- suchstellerin den fälligen Rechnungsbetrag von Fr. 20’250.-- umgehend begleichen können. Insofern ergibt sich eine Vermögensdifferenz zwischen den Vermögensständen mit und ohne schädigendes Ereignis von Fr. 2’783.45, welche als Schaden aufzufassen ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung waren die Konto- sperre und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Frei- gabe von Vermögenswerten ursächlich für das Ausbleiben der Zahlung und somit für den entstandenen Schaden. Insofern liegt ein kausaler Zusam- menhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis vor. Die Entschädigungsforderung für den angefallenen Verzugszins ist deshalb gutzuheissen.

- 10 -

3.2.5 Ob die Möglichkeit, sich an einem Projekt zu beteiligen, wirklich bestanden hat, und wie gross die Wahrscheinlichkeit der Teilnahme gewesen war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Gesuchstellerin legt diesbezüglich kei- nerlei Beweise vor, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung, dass die Teilnahme am Projekt durch das Eingreifen der Strafverfolgungs- behörden verunmöglicht worden sei und der ihr daraus entstandene Scha- den mindestens Fr. 50’000.-- betragen habe. Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, aus welchen Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, diesen Schaden ziffernmässig genauer zu belegen; auch bringt sie neben der allgemeinen Behauptung keine weiteren Anhaltspunk- te vor, welche eine Schätzung überhaupt erst ermöglichen würden. Inso- fern fehlt es schon an der Grundlage einer Schätzung. Der geltend ge- machte Schaden von Fr. 50’000.-- ist somit unbegründet und ist nicht zu entschädigen.

3.2.6 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Anwaltskosten errechnen sich aus zwei Kostennoten des Advokaten Christoph Dumartheray vom

31. Oktober 2005 und 29. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 5’267.-- be- ziehungsweise Fr. 3’803.65. Die erste Kostennote weist acht Aufwandposi- tionen betreffend Medien auf. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts hat sich bezüglich dieser Positionen schon im Verfahren gegen C. geäussert und festgehalten, dass die Medienmitteilungen bzw. die dadurch entstandenen Kosten nicht unmittelbar durch das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren bedingt gewesen seien; dies gelte auch für die – zum Teil als direkte Folge der Mitteilung zu betrachtenden – weiteren diesbe- züglichen Aufwendungen des Anwalts wie etwa Fernsehinterviews oder Te- lefongespräche mit Nachrichtenagenturen und grösseren Tageszeitungen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für den vorlie- genden Fall. In den in der Kostennote vom 31. Oktober 2005 erwähnten acht Positionen im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung liegt keine entschädigungsberechtigte Tätigkeit vor. Dasselbe gilt für offenbar im Hinblick auf eine Handelsregisteranmeldung ausgeführte Arbeiten, welche keinen Bezug zum Strafverfahren aufweisen. Da die Kostennote den Stun- denaufwand für die eigentlich entschädigungsberechtigten Positionen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht näher spezifiziert, wird dieser ermessensweise auf fünf Stunden veranschlagt. Der in der zweiten Kos- tennote ausgewiesene Aufwand erscheint demgegenüber vollumfänglich gerechtfertigt und kann in genannter Höhe entschädigt werden. Die tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sind als durch- schnittlich zu bewerten. Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenan- satz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.), wie in den Kostennoten beantragt, als an-

- 11 -

gemessen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Anwaltskosten von Fr. 4'290.-- (5 Stunden + 14.5 Stunden à je Fr. 220.--) zuzüglich 7,6 % MwSt. im Betrag von Fr. 326.05. Weiter sind der Gesuchstellerin die notwendigen und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 345.-- gemäss Kostennote vom 29. Dezember 2009 zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 26.20 zu entschädigen. Insgesamt betragen die Anwaltskos- ten, für welche die Gesuchstellerin berechtigterweise Entschädigungsan- sprüche geltend machen kann, Fr. 4'987.25.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 7'770.70 (Anwaltskosten von Fr. 4'987.25 + Verzugszinsen von Fr. 2’783.45). Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin auszubezahlen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die überwiegend unterliegende Gesuchstellerin einen leicht reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die entspre- chend reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4’000.-- (act. 3 und 5). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Ge- suchstellerin den Differenzbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP (oben, E. 3.2.6) noch nicht berücksich- tigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb der Gesuchstellerin für das Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. MwSt. und Auslagen; Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

- 12 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 7'770.70 zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Gesuchstellerin auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2010.1

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Bank B. AG vom

18. Februar 2005 eröffnete der Kanton Bern am 21. Februar 2005 ein Strafverfahren gegen C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Akten BA, pag. 1 2 001). Im Rahmen des gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens gegen C. wurden mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2005 bei der Bank B. AG sämtliche Bankkonten der A. GmbH bzw. der damaligen D. GmbH gesperrt (Akten BA, pag. 1 4 001). Mit Verfügung vom

7. Dezember 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren, welches sie am 17. Mai 2005 übernommen hatte, in Anwendung von Art. 106 BStP ein und hob die Kontensperren gleichentags wieder auf (Akten BA, Faszi- kel 22).

B. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2009 gelangte die A. GmbH, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, an die Bundesanwaltschaft und be- antragte, es seien ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile insgesamt Fr. 112’328.40 als Entschädigung auszurichten (act. 1).

Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 legte die Bundesanwaltschaft der I. Be- schwerdekammer das Gesuch der A. GmbH zur Entscheidung vor und be- antragte im Rahmen der Gesuchsantwort, es sei auf das Entschädigungs- gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Eventualiter sei der Bundes- anwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, materiell zum Gesuch Stellung zu nehmen, sollte das Bundesstrafgericht auf das Entschädigungsgesuch ein- treten (act. 2, S. 1).

In ihrer Replik vom 2. Februar 2010 wiederholte die A. GmbH die gestellten Anträge (act. 7), und auch die Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Duplik vom

12. Februar 2010 (act. 9) an ihren Anträgen in der Stellungnahme vom

20. Januar 2010 fest.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines for- mellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundes- strafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädi- gungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist jede Person, gegen die sich die Strafuntersuchung richtet. Ein formeller Akt, welcher die Beschuldigung explizit festhält, wird nicht vorausgesetzt (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.1). Gemäss der am 1. Janu- ar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) gilt als beschuldigte Person, wer in einer Strafan- zeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrens- handlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). In der Literatur wird unter dem Beschuldigten dieje- nige Person verstanden, gegen welche sich der Verdacht richtet, ein Delikt verübt zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1 f.).

1.3 Das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei richtete sich gegen C., weshalb sie als Beschuldigte gemäss Art. 122 BStP aufzufassen ist. Die Gesuchstellerin ist zwar von der Beschlagnahme der Konti durch die Bundesanwaltschaft betroffen, kann jedoch nicht als Be- schuldigte im oben erwähnten Sinne gelten. Denn obwohl dem Unterneh- men vorgeworfen wurde, es diene illegalen Geschäften, richteten sich der Verdacht der Geldwäscherei wie auch die Ermittlungen formell gegen C. Insofern steht primär lediglich ihr ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 BStP zu. Fraglich bleibt allerdings, ob im Rahmen von Art. 122 BStP nicht auch Dritte, die einen Nachteil aus einem gegen einen anderen geführten Ermittlungsverfahren erleiden, Entschädigungsbegehren stellen können. Die BStP selbst regelt einen solchen Anspruch nicht explizit.

- 4 -

1.4

1.4.1 Das Bundesstrafgericht befasste sich schon einmal mit der Frage, ob auch Dritte im oben erwähnten Sinne ein Entschädigungsbegehren stellen kön- nen, liess diese jedoch offen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.1.2 und 2.2.1).

1.4.2 Die Haftung des Staates ist weder durch die Bundesverfassung noch durch Art. 5 oder Art. 6 EMRK direkt oder indirekt statuiert. Es ist somit dem Ge- setzgeber überlassen, ob er eine solche Haftung vorsehen will oder nicht (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.). Nachdem bis anhin der Strafprozess primär Sache des kantonalen Rechts war, ist eine Durchsicht der kantonalen Regelungen angezeigt.

1.4.3 Die Mehrzahl der Kantone sieht den Entschädigungsanspruch lediglich für den Beschuldigten vor, einige Kantone gewähren diesen Anspruch aber auch Dritten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom

31. Mai 2006, E. 2.2.1). Auf Bundesebene findet sich im Verwaltungsstraf- verfahren eine Regelung, nach welcher auch der Inhaber eines beschlag- nahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat, soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitt (Art. 99 Abs. 2 VStrR). Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist im Ver- waltungsstrafverfahren somit weiter gefasst als in Art. 122 BStP. In der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht heisst es dazu: „Absatz 1 von Art. 102 (des Ent- wurfs) ist der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebil- det (Art. 122 Abs. 1 und 176 BStP). Absatz 2 enthält eine Neuerung, die den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen entspricht“ (vgl. BBl 1971 I S. 1015). Der Gesetzgeber, der das Problem erkannt hatte, ent- schied sich bereits beim Erlass des VStrR bewusst dafür, auch Dritten ei- nen Entschädigungsanspruch zu gewähren; schon damals galt diese Rege- lung als zeitgemäss. Wieso dieser Gedanke in der Bundesstrafprozessord- nung noch immer nicht explizit Ausdruck gefunden hat, kann offen bleiben, steht aber offenbar nicht mehr im Einklang mit den modernen Anschauun- gen und Gesetzgebungen.

1.4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind analoge Regelungen des Strafprozessrechts, des Verwaltungsstrafprozessrechts und der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen kohärent anzuwenden, sofern dies mög- lich ist (vgl. die Hinweise im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.8 vom 31. Mai 2006, E. 2.2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die

- 5 -

Rechte Dritter im Verwaltungsstrafverfahren stärker geschützt werden soll- ten als im ordentlichen Strafverfahren (vgl. auch das Urteil des Bundesge- richts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2). Auch nach der neu- en StPO, welche das BStP ablösen wird, haben Dritte einen Anspruch auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434 StPO).

1.4.5 Nach dem Gesagten erscheint eine staatliche Entschädigungspflicht zeit- gemäss und im konkreten Fall auch angezeigt. Es ist nicht einzusehen, wieso der beschuldigten Person von Gesetzes wegen ein Entschädigungs- anspruch zustehen soll, währenddem ein durch das Strafverfahren effektiv geschädigter, nicht beschuldigter Dritter leer ausgeht. Die Möglichkeit der Entschädigung Dritter wurde in die Verwaltungsstrafprozessordnung auf- genommen und wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafpro- zessordnung am 1. Januar 2011 auch im regulären Strafprozess allgemei- ne Geltung erlangen; dieser Entwicklung nicht Rechnung zu tragen, würde in Fällen wie dem vorliegenden zu unbilligen Ergebnissen führen. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch vorliegend grundsätzlich auch der Ge- suchstellerin zu gewähren.

1.5 Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2007 bezüglich des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. sind die Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende Gesuch somit erfüllt. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 4b S. 218). Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössi- schen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessen- wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom

- 6 -

22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009, E. 3.3 m.w.H.). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Fran- ken vor.

2.2 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Scha- den ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist. Der unschuldig Verfolgte ist verpflichtet, glaub- haft zu machen, dass eine solche Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt. Auch hat er soweit als möglich seinen Scha- den zu substantiieren und entsprechende Anhaltspunkte glaubhaft zu ma- chen (WALLIMANN BAUR, a. a. O., S. 112; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.1; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 3.2).

2.3 Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. REY, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgan- genem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Zum Vermö- gen gehören die wirtschaftlich „messbaren“ Güter, an denen eine Person berechtigt ist (SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41 OR N. 3). Ein Frustrationsschaden wird vom überwiegenden Teil der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung nicht als Vermögensschaden im Sinne des traditionellen, auf der Differenztheorie basierenden Scha- densbegriffs qualifiziert (REY, a. a. O., N. 393).

- 7 -

2.4 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig- keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haft- pflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffent- lichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt

a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnah- men) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Scha- den zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu- chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (WALLIMANN BAUR,

a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat er- scheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang ver- neint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (BAUR, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

3.

3.1 Die Entschädigung gemäss Art. 122 BStP kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2). Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass ein vom strafrechtlichen Vorwurf unabhängiges, leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten der Gesuchstellerin, welches für die Durchführung oder Erschwe- rung des Strafverfahrens ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Rechtsvertreters war angesichts der Sperre sämtlicher Vermögenswerte der Gesuchstellerin ohne weiteres zulässig. Zu beurteilen bleibt somit einzig der nach den Umständen gebotene Aufwand für anwaltliche Tätigkeit und weiterer geltend gemachter Schaden.

3.2

3.2.1 Im Entschädigungsgesuch vom 29. Dezember 2009 und in der Gesuchs- replik vom 2. Februar 2010 führt die Gesuchstellerin aus, die Sperrung ihrer

- 8 -

Guthaben einschliesslich der Tatsache, dass ihr gegenüber der Vorwurf gemacht worden sei, sie diene illegalen Geschäften, habe dazu geführt, dass sie sämtliche Geschäftsaktivitäten habe einstellen müssen; niemand habe mehr etwas mit ihr zu tun haben wollen. Zudem hätten sowohl der kantonale Untersuchungsrichter als auch die Bundesanwaltschaft die Frei- gabe von Vermögenswerten zur Bezahlung laufender Rechnungen wie Au- to-, Anwalts- und Personalkosten wiederholt verweigert, womit eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden sei (act. 7, S. 2). Dadurch sei ihr ein sehr grosser Schaden zugefügt worden. Durch das Strafverfahren und die Kontosperre sei ihr neben Anwaltskosten – aufgrund direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren, insbesondere durch die Sperre sämtlicher Ver- mögenswerte, sei sie auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen

– in der Höhe von Fr. 9’070.65 (vgl. nachfolgend E. 3.2.6), insbesondere ein Verwaltungsaufwand von Fr. 20’474.30 entstanden, ohne dass sie je- doch einer Geschäftstätigkeit habe nachgehen können. Zudem habe der Personenwagen BMW 545i während den drei Jahren ab Schildhinterlegung am 22. September 2005 erheblich an Wert verloren. Das Auto sei im Mai 2004 zu einem Preis von Fr. 95’000.-- erworben worden. Gemäss schriftli- cher Auskunft der E. AG vom 31. Januar 2008 habe der Personenwagen im Januar 2008 noch einen Rücknahmewert von Fr. 45’700.-- gehabt. Dar- aus würde ein Wertverlust von Fr. 49’000.-- resultieren. Bereinigt um die ca. 18’000 Kilometer, welche seit dem Erwerb gefahren worden seien, er- gäbe das bei einer Reduktion von Fr. 1.-- pro Kilometer einen verbleiben- den Wertverlust von Fr. 30’000.--. Des Weiteren seien aufgrund einer ver- späteten Zahlung an die F. GmbH Verzugszinsen von Fr. 2’783.45 angefal- len. Eine Überweisung an die erwähnte Gesellschaft in der Höhe von Fr. 20’250.-- sei mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni und

29. November 2005 abgelehnt worden; die Forderung habe erst nach Auf- hebung der Kontensperre im Dezember 2007 beglichen werden können. Ferner habe im Mai 2005 die Möglichkeit bestanden, sich an einem Projekt zu beteiligen, bei welchem es um ein produktionsreifes Förderband für die Abfüllung von Flaschen im Lebensmittelbereich gegangen sei. Durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden sei dies verunmöglicht worden. Der dadurch entstandene Schaden betrage mindestens Fr. 50’000.--; zu- mindest in dieser Höhe sei ihr der Schaden zu ersetzen. Da ihr ein exakter Schadensnachweis nicht möglich und nicht zumutbar sei, sei die Scha- denshöhe nach Ermessen festzulegen (act. 1, S. 4 f.).

Demgegenüber trägt die Gesuchsgegnerin vor, zur Bezahlung laufender Rechnungen seien immer wieder Teilbeträge der gesperrten Vermögens- werte freigegeben worden (act. 2, S. 2). Verweigerungen von Bezahlungen seien stets begründet erfolgt und es sei in keiner Weise dargetan, inwiefern

- 9 -

diese dazu geführt hätten, dass eine weitere Geschäftstätigkeit illusorisch geworden wäre. Der Gesuchstellerin sei dadurch kein unmittelbarer Scha- den entstanden. Darüber hinaus wäre ein solcher in keiner Weise rechts- genüglich nachgewiesen (act. 8, S. 2).

3.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Verwaltungsaufwandes ist festzuhalten, dass dieser auch angefallen wäre, wenn die Gesuchstellerin einer Ge- schäftstätigkeit nachgegangen bzw. das schädigende Ereignis gar nicht eingetreten wäre. Insofern führt ein Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und demjenigen ohne schädigendes Ereignis zu keiner relevanten Differenz resp. resultiert aus dem Vergleich des Verwaltungs- aufwands mit und ohne schädigendes Ereignis keine Differenz, womit auch kein Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist deshalb nicht zu entschädigen. Zu erwähnen bleiben drei Ordnungsbus- sen wegen Geschwindigkeitsübertretung, welche im Rahmen des Fahr- zeugaufwandes ausgewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Ge- schwindigkeitsbussen – typischerweise eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeuglenkers – mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens einher- gehen und entsprechenden Verwaltungsaufwand darstellen sollen; völlig unverständlich deshalb die Eingabe in dieser Hinsicht.

3.2.3 Gleich wie mit dem Verwaltungsaufwand verhält es sich betreffend den Wertverlust des Personenwagens BMW 545i. Der Wert desselben hätte auch ohne das eingangs erwähnte Ermittlungsverfahren abgenommen. In- sofern ergibt sich keine Differenz zwischen den beiden zu vergleichenden Vermögensständen und der Wertverlust kann nicht als Schaden geltend gemacht werden und ist deshalb nicht zu entschädigen.

3.2.4 Dagegen wäre die Verzugszinsforderung nicht angefallen, hätte die Ge- suchstellerin den fälligen Rechnungsbetrag von Fr. 20’250.-- umgehend begleichen können. Insofern ergibt sich eine Vermögensdifferenz zwischen den Vermögensständen mit und ohne schädigendes Ereignis von Fr. 2’783.45, welche als Schaden aufzufassen ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung waren die Konto- sperre und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Frei- gabe von Vermögenswerten ursächlich für das Ausbleiben der Zahlung und somit für den entstandenen Schaden. Insofern liegt ein kausaler Zusam- menhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis vor. Die Entschädigungsforderung für den angefallenen Verzugszins ist deshalb gutzuheissen.

- 10 -

3.2.5 Ob die Möglichkeit, sich an einem Projekt zu beteiligen, wirklich bestanden hat, und wie gross die Wahrscheinlichkeit der Teilnahme gewesen war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Gesuchstellerin legt diesbezüglich kei- nerlei Beweise vor, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung, dass die Teilnahme am Projekt durch das Eingreifen der Strafverfolgungs- behörden verunmöglicht worden sei und der ihr daraus entstandene Scha- den mindestens Fr. 50’000.-- betragen habe. Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, aus welchen Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, diesen Schaden ziffernmässig genauer zu belegen; auch bringt sie neben der allgemeinen Behauptung keine weiteren Anhaltspunk- te vor, welche eine Schätzung überhaupt erst ermöglichen würden. Inso- fern fehlt es schon an der Grundlage einer Schätzung. Der geltend ge- machte Schaden von Fr. 50’000.-- ist somit unbegründet und ist nicht zu entschädigen.

3.2.6 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Anwaltskosten errechnen sich aus zwei Kostennoten des Advokaten Christoph Dumartheray vom

31. Oktober 2005 und 29. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 5’267.-- be- ziehungsweise Fr. 3’803.65. Die erste Kostennote weist acht Aufwandposi- tionen betreffend Medien auf. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts hat sich bezüglich dieser Positionen schon im Verfahren gegen C. geäussert und festgehalten, dass die Medienmitteilungen bzw. die dadurch entstandenen Kosten nicht unmittelbar durch das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren bedingt gewesen seien; dies gelte auch für die – zum Teil als direkte Folge der Mitteilung zu betrachtenden – weiteren diesbe- züglichen Aufwendungen des Anwalts wie etwa Fernsehinterviews oder Te- lefongespräche mit Nachrichtenagenturen und grösseren Tageszeitungen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für den vorlie- genden Fall. In den in der Kostennote vom 31. Oktober 2005 erwähnten acht Positionen im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung liegt keine entschädigungsberechtigte Tätigkeit vor. Dasselbe gilt für offenbar im Hinblick auf eine Handelsregisteranmeldung ausgeführte Arbeiten, welche keinen Bezug zum Strafverfahren aufweisen. Da die Kostennote den Stun- denaufwand für die eigentlich entschädigungsberechtigten Positionen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht näher spezifiziert, wird dieser ermessensweise auf fünf Stunden veranschlagt. Der in der zweiten Kos- tennote ausgewiesene Aufwand erscheint demgegenüber vollumfänglich gerechtfertigt und kann in genannter Höhe entschädigt werden. Die tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sind als durch- schnittlich zu bewerten. Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenan- satz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.), wie in den Kostennoten beantragt, als an-

- 11 -

gemessen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Anwaltskosten von Fr. 4'290.-- (5 Stunden + 14.5 Stunden à je Fr. 220.--) zuzüglich 7,6 % MwSt. im Betrag von Fr. 326.05. Weiter sind der Gesuchstellerin die notwendigen und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 345.-- gemäss Kostennote vom 29. Dezember 2009 zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 26.20 zu entschädigen. Insgesamt betragen die Anwaltskos- ten, für welche die Gesuchstellerin berechtigterweise Entschädigungsan- sprüche geltend machen kann, Fr. 4'987.25.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 7'770.70 (Anwaltskosten von Fr. 4'987.25 + Verzugszinsen von Fr. 2’783.45). Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin auszubezahlen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die überwiegend unterliegende Gesuchstellerin einen leicht reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die entspre- chend reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4’000.-- (act. 3 und 5). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Ge- suchstellerin den Differenzbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP (oben, E. 3.2.6) noch nicht berücksich- tigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb der Gesuchstellerin für das Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. MwSt. und Auslagen; Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

- 12 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 7'770.70 zu entschädigen.

Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Gesuchstellerin auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten.

Bellinzona, 23. Juni 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Christoph Dumartheray - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.