Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Mai 2006 eingereichte Entschädigungsbegehren der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte (act. 1);
- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersu- chungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermittlungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006);
- der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über dessen Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);
- das Entschädigungsbegehren vom 26. Mai 2006 sich somit als verfrüht erweist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom
10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom
E. 27 Juli 2006; http://www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit erneut einreichen kann;
- an dieser Stelle zudem festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegnerin auf Grund von Art. 122 Abs. 3 BStP verpflichtet ist, zum Entschädigungsge- such einen Antrag zu stellen, und sich nicht auf die blosse Übermittlung der Akten beschränken kann;
- 3 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2008.3
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. August 2007 das Ermitt- lungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Ver- dachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) einstellte (Akten der Bundesanwaltschaft EAII/13/04/0112, Ord- ner 9, Rubrik 22);
- die Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2008 das vom Gesuchsteller am
26. Mai 2006 eingereichte Entschädigungsbegehren der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte (act. 1);
- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersu- chungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermittlungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006);
- der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über dessen Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);
- das Entschädigungsbegehren vom 26. Mai 2006 sich somit als verfrüht erweist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom
10. März 2006 E. 1.2 sowie BK.2006.8 vom 27. Juli 2006; http://www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit erneut einreichen kann;
- an dieser Stelle zudem festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegnerin auf Grund von Art. 122 Abs. 3 BStP verpflichtet ist, zum Entschädigungsge- such einen Antrag zu stellen, und sich nicht auf die blosse Übermittlung der Akten beschränken kann;
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Bühler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.