Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 dehnte die Bundesanwaltschaft das gegen eine Reihe von Verdächtigten geführte gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren aus auf A. wegen des Verdachts der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 ff. i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (act. 8.1). Am 27. Februar 2009 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des gegen A. geführten Verfahrens (act. 2.1).
B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und machte gestützt auf Art. 122 BStP Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche im Umfang von Fr. 17'693.80 geltend (Anwaltshonorar von Fr. 13'477.30, Entschädigung für weitere Umtriebe in der Höhe von Fr. 1'216.50 und Fr. 3'000.-- Genugtuung; act. 1).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Entschädigungsbegehren am 22. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und be- antragte dieser was folgt (act. 2):
1. Der Gesuchsteller sei für den geltend gemachten Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- herabzusetzen.
2. Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'216.50 sei abzuweisen.
3. Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- sei abzuweisen.
In seiner Replik vom 6. Juli 2009 bestätigte der Gesuchsteller seine bishe- rigen Anträge (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Durch die formelle Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
27. Februar 2009 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen für das vor- liegende Gesuch erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden hierfür die notwendigen Voraussetzungen. (BGE 107 IV 155 E. 5; TPF 2008 160 E. 3.1). Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP; vgl. diesbezüglich zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1). Die I. Beschwerdekammer ist bei Ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung nicht an die gestellten Anträge (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 2.1; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 2) und bereits ergangene Ermessensent- scheide der Gesuchsgegnerin gebunden (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 4.3).
2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller während der Stra- funtersuchung kooperativ war und diese nicht erschwert hat. In der Einstel-
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lungsverfügung vom 27. Februar 2009 erklärt die Gesuchsgegnerin, dass polizeiliche Hinweise sowie die Interpol-Meldung aus Belgrad betreffend Vorakten wegen unerlaubten Waffenbesitz und Raub die Behörden zu A. geführt hätten (act. 2.1, S. 2). Diese knapp gehaltene Erklärung für die Ver- fahrenseinleitung lässt nicht erkennen, welches Verhalten des Gesuchstel- lers genau für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ausschlaggebend war. Für ein mögliches Verschulden des Gesuchstellers für die Untersuchungshandlungen bestehen somit keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Dem Gesuchsteller steht mithin ein Anspruch auf Entschä- digung nach Art. 122 Abs. 1 BStP zu.
3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2).
Vorliegend war der Beizug einer Verteidigung während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Die in den eingereichten Honorarnoten ausgewiesenen Bemühungen der recht- lichen Vertretung wie Korrespondenz mit Klient und Behörden, Aktenstudi- um, Telefonate, Rechtsabklärung sowie Teilnahme an der Einvernahme (act. 1.1, act. 1.2, act. 1.3) stehen zudem in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem fraglichen Strafverfahren. Die ausgewiesenen Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vor- liegenden Entschädigungsbegehrens (act. 1.3, zum 9. Mai 2009) sind je- doch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festle- gung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten stehende E. 7.2).
3.2 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundessstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements
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ist ein Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen.
3.3 Der Gesuchsteller macht einen Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend mit der Begründung, dass eine Rechtsvertretung mit Serbischkenntnissen er- forderlich war (act. 9). Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts nur bei Verfahren mit verhältnis- mässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in den Ent- scheiden des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Von einer derartigen Komplexität kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Zwar sprach der Mandant nur serbisch, doch wie aus den Akten hervorgeht, be- herrschte seine Rechtsvertretung diese Sprache. Wenn die Rechtsvertre- tung einen Mandanten vertritt, dessen Sprache sie ohnehin kundig ist, ent- steht ihr dadurch kein Mehraufwand (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom 21. Juli 2009, E. 5). Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wie dem vorliegenden wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen erachtet. Der vom Gesuchstel- ler geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen und eine Verteidigungskostenentschädigung von insgesamt Fr. 11'502.40 (51.1 Std. à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 11'242.--; zuzüglich Fr. 260.40 Aus- lagen) gutzuheissen.
4.
4.1 Auslagen wie Reisekosten können unter Berufung von Artikel 122 Abs. 1 BStP geltend gemacht werden, sofern diese dem Gesuchsteller aus dem Verfahren erwachsen sind (BGE 115 IV 156 E. 2b S. 158; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Deren Bemessung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht (SR 173.711.31).
4.2 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft wurden von ihm in Hinblick auf die beiden Einvernahmen vom 21. und 22. April 2008 getätigt. Die Gesuchsgegnerin beantragt, die aufgeführten Kostenpositionen seien nicht zu entschädigen, da die Einver-
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nahme in der Schweiz und die damit verbundenen Ausgaben auf freiwilliger Basis erfolgt seien (act. 2, S. 2). Auch wenn der Anstoss zur Einvernahme vom Gesuchsteller selbst kam, so forderte letztlich doch auch die Ge- suchsgegnerin sein Erscheinen in der Schweiz, wenn sie ihn in der Vorla- dung zur Einvernahme vom 10. April 2008 unter Androhung polizeilicher Vorführung und Kostenauferlegung zur Vernehmung in die Schweiz bestell- te (act. 8.6). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Umtriebe sind ihm deshalb grundsätzlich als durch das Verfahren verursachte Auslagen ab- zugelten. Anzubringen ist diesbezüglich lediglich ein Vorbehalt hinsichtlich der geltend gemachten Spesen für die Kost. Der Gesuchsteller verlangt für die vier Tage insgesamt Fr. 320.--. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht können für Mittag- und Nachtessen (das Früh- stück wird zusammen mit der Übernachtung abgegolten) lediglich je Fr. 25.-- vergütet werden. Die Forderung des Gesuchstellers ist daher um insgesamt Fr. 120.-- zu kürzen.
5.
5.1 Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Entschädi- gung nach Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Notwendige Voraussetzungen hierfür sind, dass die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch sie in nicht unerheblicher Wei- se in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 3.1).
5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch auf Genugtuung damit, dass die Untersuchungshandlungen und der schwere Tatvorwurf ihn zum einen in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt haben, weil er befürchtete, während seiner Geschäftsreisen plötzlich verhaftet zu werden. Zum anderen sei sein Ruf und der seiner Familie durch die rechtshilfeweise Hausuntersuchung bei seinem Onkel in Italien und Polizeibefragungen in Serbien in seinem privaten und geschäftlichen Umfeld nachhaltig geschädigt worden. Hinzu käme sein Leiden, insbesondere die Sorge um die Zukunft seiner Familie, während der langen Verfahrensdauer von über einem Jahr (act. 1 und act. 9).
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5.3 Sowohl die Einschränkung der Handlungsfreiheit wie auch die Rufschädi- gung durch die Untersuchungshandlungen der Gesuchsgegnerin werden vom Gesuchsteller nicht genügend konkret glaubhaft gemacht. Den Aus- führungen der Gesuchsgegnerin zufolge lag eine Interpol-Meldung aus Belgrad am Anfang der Ermittlungen durch die hiesigen Behörden. Allfällige
– im übrigen auch nicht substanziierte – Ermittlungshandlungen durch die serbischen Behörden dürften eher mit der erwähnten Meldung im Zusam- menhang stehen, und nicht mit dem Ermittlungsverfahren der Gesuchs- gegnerin. Der Gesuchsteller unterlag auch zu keinem Zeitpunkt unmittelbar einer Zwangsmassnahme, weshalb diesbezüglich nicht von einer eine Ge- nugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit auszugehen ist. Nachdem der Name des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit dem nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahren nicht publik ge- worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern das Straf- verfahren dem Ruf des Gesuchstellers Schaden zugefügt haben soll. Für den Zuspruch einer Genugtuungsleistung an den Gesuchsteller besteht demnach kein Raum.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 12'598.90 zu entschädigen (Fr. 11'502.40 An- waltshonorar inkl. Auslagen, ohne MwSt., und Fr. 1'096.50 für persönliche Auslagen).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'100.-- zurückzuerstatten.
7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt (vgl. E. 3.1). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge- suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen
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Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller sei für den geltend gemachten Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- herabzusetzen.
E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
E. 1.2 Durch die formelle Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
27. Februar 2009 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen für das vor- liegende Gesuch erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
E. 2 Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'216.50 sei abzuweisen.
E. 2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden hierfür die notwendigen Voraussetzungen. (BGE 107 IV 155 E. 5; TPF 2008 160 E. 3.1). Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP; vgl. diesbezüglich zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1). Die I. Beschwerdekammer ist bei Ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung nicht an die gestellten Anträge (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 2.1; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 2) und bereits ergangene Ermessensent- scheide der Gesuchsgegnerin gebunden (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 4.3).
E. 2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller während der Stra- funtersuchung kooperativ war und diese nicht erschwert hat. In der Einstel-
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lungsverfügung vom 27. Februar 2009 erklärt die Gesuchsgegnerin, dass polizeiliche Hinweise sowie die Interpol-Meldung aus Belgrad betreffend Vorakten wegen unerlaubten Waffenbesitz und Raub die Behörden zu A. geführt hätten (act. 2.1, S. 2). Diese knapp gehaltene Erklärung für die Ver- fahrenseinleitung lässt nicht erkennen, welches Verhalten des Gesuchstel- lers genau für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ausschlaggebend war. Für ein mögliches Verschulden des Gesuchstellers für die Untersuchungshandlungen bestehen somit keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Dem Gesuchsteller steht mithin ein Anspruch auf Entschä- digung nach Art. 122 Abs. 1 BStP zu.
E. 3 Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- sei abzuweisen.
In seiner Replik vom 6. Juli 2009 bestätigte der Gesuchsteller seine bishe- rigen Anträge (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
E. 3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2).
Vorliegend war der Beizug einer Verteidigung während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Die in den eingereichten Honorarnoten ausgewiesenen Bemühungen der recht- lichen Vertretung wie Korrespondenz mit Klient und Behörden, Aktenstudi- um, Telefonate, Rechtsabklärung sowie Teilnahme an der Einvernahme (act. 1.1, act. 1.2, act. 1.3) stehen zudem in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem fraglichen Strafverfahren. Die ausgewiesenen Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vor- liegenden Entschädigungsbegehrens (act. 1.3, zum 9. Mai 2009) sind je- doch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festle- gung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten stehende E. 7.2).
E. 3.2 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundessstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements
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ist ein Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen.
E. 3.3 Der Gesuchsteller macht einen Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend mit der Begründung, dass eine Rechtsvertretung mit Serbischkenntnissen er- forderlich war (act. 9). Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts nur bei Verfahren mit verhältnis- mässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in den Ent- scheiden des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Von einer derartigen Komplexität kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Zwar sprach der Mandant nur serbisch, doch wie aus den Akten hervorgeht, be- herrschte seine Rechtsvertretung diese Sprache. Wenn die Rechtsvertre- tung einen Mandanten vertritt, dessen Sprache sie ohnehin kundig ist, ent- steht ihr dadurch kein Mehraufwand (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom 21. Juli 2009, E. 5). Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wie dem vorliegenden wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen erachtet. Der vom Gesuchstel- ler geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen und eine Verteidigungskostenentschädigung von insgesamt Fr. 11'502.40 (51.1 Std. à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 11'242.--; zuzüglich Fr. 260.40 Aus- lagen) gutzuheissen.
E. 4.1 Auslagen wie Reisekosten können unter Berufung von Artikel 122 Abs. 1 BStP geltend gemacht werden, sofern diese dem Gesuchsteller aus dem Verfahren erwachsen sind (BGE 115 IV 156 E. 2b S. 158; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Deren Bemessung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht (SR 173.711.31).
E. 4.2 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft wurden von ihm in Hinblick auf die beiden Einvernahmen vom 21. und 22. April 2008 getätigt. Die Gesuchsgegnerin beantragt, die aufgeführten Kostenpositionen seien nicht zu entschädigen, da die Einver-
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nahme in der Schweiz und die damit verbundenen Ausgaben auf freiwilliger Basis erfolgt seien (act. 2, S. 2). Auch wenn der Anstoss zur Einvernahme vom Gesuchsteller selbst kam, so forderte letztlich doch auch die Ge- suchsgegnerin sein Erscheinen in der Schweiz, wenn sie ihn in der Vorla- dung zur Einvernahme vom 10. April 2008 unter Androhung polizeilicher Vorführung und Kostenauferlegung zur Vernehmung in die Schweiz bestell- te (act. 8.6). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Umtriebe sind ihm deshalb grundsätzlich als durch das Verfahren verursachte Auslagen ab- zugelten. Anzubringen ist diesbezüglich lediglich ein Vorbehalt hinsichtlich der geltend gemachten Spesen für die Kost. Der Gesuchsteller verlangt für die vier Tage insgesamt Fr. 320.--. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht können für Mittag- und Nachtessen (das Früh- stück wird zusammen mit der Übernachtung abgegolten) lediglich je Fr. 25.-- vergütet werden. Die Forderung des Gesuchstellers ist daher um insgesamt Fr. 120.-- zu kürzen.
E. 5.1 Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Entschädi- gung nach Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Notwendige Voraussetzungen hierfür sind, dass die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch sie in nicht unerheblicher Wei- se in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 3.1).
E. 5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch auf Genugtuung damit, dass die Untersuchungshandlungen und der schwere Tatvorwurf ihn zum einen in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt haben, weil er befürchtete, während seiner Geschäftsreisen plötzlich verhaftet zu werden. Zum anderen sei sein Ruf und der seiner Familie durch die rechtshilfeweise Hausuntersuchung bei seinem Onkel in Italien und Polizeibefragungen in Serbien in seinem privaten und geschäftlichen Umfeld nachhaltig geschädigt worden. Hinzu käme sein Leiden, insbesondere die Sorge um die Zukunft seiner Familie, während der langen Verfahrensdauer von über einem Jahr (act. 1 und act. 9).
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E. 5.3 Sowohl die Einschränkung der Handlungsfreiheit wie auch die Rufschädi- gung durch die Untersuchungshandlungen der Gesuchsgegnerin werden vom Gesuchsteller nicht genügend konkret glaubhaft gemacht. Den Aus- führungen der Gesuchsgegnerin zufolge lag eine Interpol-Meldung aus Belgrad am Anfang der Ermittlungen durch die hiesigen Behörden. Allfällige
– im übrigen auch nicht substanziierte – Ermittlungshandlungen durch die serbischen Behörden dürften eher mit der erwähnten Meldung im Zusam- menhang stehen, und nicht mit dem Ermittlungsverfahren der Gesuchs- gegnerin. Der Gesuchsteller unterlag auch zu keinem Zeitpunkt unmittelbar einer Zwangsmassnahme, weshalb diesbezüglich nicht von einer eine Ge- nugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit auszugehen ist. Nachdem der Name des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit dem nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahren nicht publik ge- worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern das Straf- verfahren dem Ruf des Gesuchstellers Schaden zugefügt haben soll. Für den Zuspruch einer Genugtuungsleistung an den Gesuchsteller besteht demnach kein Raum.
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 12'598.90 zu entschädigen (Fr. 11'502.40 An- waltshonorar inkl. Auslagen, ohne MwSt., und Fr. 1'096.50 für persönliche Auslagen).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'100.-- zurückzuerstatten.
E. 7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt (vgl. E. 3.1). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge- suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen
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Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 12'598.90 zu entschädigen. Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1’100.-- zurückzuerstatten.
- Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. September 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Snezana Bli- ckenstorfer, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2009.7
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 dehnte die Bundesanwaltschaft das gegen eine Reihe von Verdächtigten geführte gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren aus auf A. wegen des Verdachts der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 ff. i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (act. 8.1). Am 27. Februar 2009 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des gegen A. geführten Verfahrens (act. 2.1).
B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und machte gestützt auf Art. 122 BStP Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche im Umfang von Fr. 17'693.80 geltend (Anwaltshonorar von Fr. 13'477.30, Entschädigung für weitere Umtriebe in der Höhe von Fr. 1'216.50 und Fr. 3'000.-- Genugtuung; act. 1).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Entschädigungsbegehren am 22. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und be- antragte dieser was folgt (act. 2):
1. Der Gesuchsteller sei für den geltend gemachten Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- herabzusetzen.
2. Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'216.50 sei abzuweisen.
3. Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- sei abzuweisen.
In seiner Replik vom 6. Juli 2009 bestätigte der Gesuchsteller seine bishe- rigen Anträge (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Durch die formelle Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
27. Februar 2009 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen für das vor- liegende Gesuch erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP). Eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden hierfür die notwendigen Voraussetzungen. (BGE 107 IV 155 E. 5; TPF 2008 160 E. 3.1). Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP; vgl. diesbezüglich zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1). Die I. Beschwerdekammer ist bei Ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung nicht an die gestellten Anträge (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 2.1; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 2) und bereits ergangene Ermessensent- scheide der Gesuchsgegnerin gebunden (Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 4.3).
2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller während der Stra- funtersuchung kooperativ war und diese nicht erschwert hat. In der Einstel-
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lungsverfügung vom 27. Februar 2009 erklärt die Gesuchsgegnerin, dass polizeiliche Hinweise sowie die Interpol-Meldung aus Belgrad betreffend Vorakten wegen unerlaubten Waffenbesitz und Raub die Behörden zu A. geführt hätten (act. 2.1, S. 2). Diese knapp gehaltene Erklärung für die Ver- fahrenseinleitung lässt nicht erkennen, welches Verhalten des Gesuchstel- lers genau für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ausschlaggebend war. Für ein mögliches Verschulden des Gesuchstellers für die Untersuchungshandlungen bestehen somit keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Dem Gesuchsteller steht mithin ein Anspruch auf Entschä- digung nach Art. 122 Abs. 1 BStP zu.
3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2).
Vorliegend war der Beizug einer Verteidigung während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Die in den eingereichten Honorarnoten ausgewiesenen Bemühungen der recht- lichen Vertretung wie Korrespondenz mit Klient und Behörden, Aktenstudi- um, Telefonate, Rechtsabklärung sowie Teilnahme an der Einvernahme (act. 1.1, act. 1.2, act. 1.3) stehen zudem in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem fraglichen Strafverfahren. Die ausgewiesenen Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vor- liegenden Entschädigungsbegehrens (act. 1.3, zum 9. Mai 2009) sind je- doch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festle- gung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten stehende E. 7.2).
3.2 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundessstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements
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ist ein Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen.
3.3 Der Gesuchsteller macht einen Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend mit der Begründung, dass eine Rechtsvertretung mit Serbischkenntnissen er- forderlich war (act. 9). Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts nur bei Verfahren mit verhältnis- mässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in den Ent- scheiden des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Von einer derartigen Komplexität kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Zwar sprach der Mandant nur serbisch, doch wie aus den Akten hervorgeht, be- herrschte seine Rechtsvertretung diese Sprache. Wenn die Rechtsvertre- tung einen Mandanten vertritt, dessen Sprache sie ohnehin kundig ist, ent- steht ihr dadurch kein Mehraufwand (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom 21. Juli 2009, E. 5). Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wie dem vorliegenden wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen erachtet. Der vom Gesuchstel- ler geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen und eine Verteidigungskostenentschädigung von insgesamt Fr. 11'502.40 (51.1 Std. à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 11'242.--; zuzüglich Fr. 260.40 Aus- lagen) gutzuheissen.
4.
4.1 Auslagen wie Reisekosten können unter Berufung von Artikel 122 Abs. 1 BStP geltend gemacht werden, sofern diese dem Gesuchsteller aus dem Verfahren erwachsen sind (BGE 115 IV 156 E. 2b S. 158; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Deren Bemessung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht (SR 173.711.31).
4.2 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft wurden von ihm in Hinblick auf die beiden Einvernahmen vom 21. und 22. April 2008 getätigt. Die Gesuchsgegnerin beantragt, die aufgeführten Kostenpositionen seien nicht zu entschädigen, da die Einver-
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nahme in der Schweiz und die damit verbundenen Ausgaben auf freiwilliger Basis erfolgt seien (act. 2, S. 2). Auch wenn der Anstoss zur Einvernahme vom Gesuchsteller selbst kam, so forderte letztlich doch auch die Ge- suchsgegnerin sein Erscheinen in der Schweiz, wenn sie ihn in der Vorla- dung zur Einvernahme vom 10. April 2008 unter Androhung polizeilicher Vorführung und Kostenauferlegung zur Vernehmung in die Schweiz bestell- te (act. 8.6). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Umtriebe sind ihm deshalb grundsätzlich als durch das Verfahren verursachte Auslagen ab- zugelten. Anzubringen ist diesbezüglich lediglich ein Vorbehalt hinsichtlich der geltend gemachten Spesen für die Kost. Der Gesuchsteller verlangt für die vier Tage insgesamt Fr. 320.--. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht können für Mittag- und Nachtessen (das Früh- stück wird zusammen mit der Übernachtung abgegolten) lediglich je Fr. 25.-- vergütet werden. Die Forderung des Gesuchstellers ist daher um insgesamt Fr. 120.-- zu kürzen.
5.
5.1 Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Entschädi- gung nach Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Notwendige Voraussetzungen hierfür sind, dass die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch sie in nicht unerheblicher Wei- se in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 3.1).
5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch auf Genugtuung damit, dass die Untersuchungshandlungen und der schwere Tatvorwurf ihn zum einen in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt haben, weil er befürchtete, während seiner Geschäftsreisen plötzlich verhaftet zu werden. Zum anderen sei sein Ruf und der seiner Familie durch die rechtshilfeweise Hausuntersuchung bei seinem Onkel in Italien und Polizeibefragungen in Serbien in seinem privaten und geschäftlichen Umfeld nachhaltig geschädigt worden. Hinzu käme sein Leiden, insbesondere die Sorge um die Zukunft seiner Familie, während der langen Verfahrensdauer von über einem Jahr (act. 1 und act. 9).
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5.3 Sowohl die Einschränkung der Handlungsfreiheit wie auch die Rufschädi- gung durch die Untersuchungshandlungen der Gesuchsgegnerin werden vom Gesuchsteller nicht genügend konkret glaubhaft gemacht. Den Aus- führungen der Gesuchsgegnerin zufolge lag eine Interpol-Meldung aus Belgrad am Anfang der Ermittlungen durch die hiesigen Behörden. Allfällige
– im übrigen auch nicht substanziierte – Ermittlungshandlungen durch die serbischen Behörden dürften eher mit der erwähnten Meldung im Zusam- menhang stehen, und nicht mit dem Ermittlungsverfahren der Gesuchs- gegnerin. Der Gesuchsteller unterlag auch zu keinem Zeitpunkt unmittelbar einer Zwangsmassnahme, weshalb diesbezüglich nicht von einer eine Ge- nugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit auszugehen ist. Nachdem der Name des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit dem nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahren nicht publik ge- worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern das Straf- verfahren dem Ruf des Gesuchstellers Schaden zugefügt haben soll. Für den Zuspruch einer Genugtuungsleistung an den Gesuchsteller besteht demnach kein Raum.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 12'598.90 zu entschädigen (Fr. 11'502.40 An- waltshonorar inkl. Auslagen, ohne MwSt., und Fr. 1'096.50 für persönliche Auslagen).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'100.-- zurückzuerstatten.
7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt (vgl. E. 3.1). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge- suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen
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Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 12'598.90 zu entschädigen.
Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1’100.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 29. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Snezana Blickenstorfer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.