Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Strafanzeige von B. gegen zwei namentlich genannte Journalisten und Unbekannt vom 10. Oktober 2007 (Untersuchungsakten BA, act. S1/3) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2008 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB (Untersuchungsakten BA, act. A/26). Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. in Anwendung von Art. 106 BStP ein (Untersu- chungsakten BA, Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2008).
B. Bereits am 8. April 2008 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft eine Parteientschädigung sowie die Entschädigung seiner Kosten (Untersu- chungsakten BA, act. RA2/11), worauf ihm am 29. April 2008 die Bundes- anwaltschaft mitteilte, dass sein Begehren verfrüht sei, es jedoch zusam- men mit der Einstellungsverfügung dem Bundesstrafgericht übermittelt werde (Untersuchungsakten BA, act. RA2/12).
Mit Gesuch vom 5. November 2008 gelangte A. an die I. Beschwerdekam- mer und beantragte, es seien ihm für Anwaltskosten Fr. 6'510.-- und für den durch das Strafverfahren erlittenen Lohnausfall Fr. 500.-- auszurichten (act. 1; 1.1). Am 6. November 2008 übermittelte die I. Beschwerdekammer das Gesuch von A. zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft und er- suchte sie um Vorlage der Akten sowie ihres Antrages zum Entschädi- gungsbegehren (act. 2.1). In ihrer Gesuchsantwort vom 13. November 2008 anerkannte die Bundesanwaltschaft die Forderung von Fr. 6'510.-- für Anwaltskosten. Zur Forderung von Fr. 500.-- bezüglich des angeblich erlit- tenen Lohnausfalles äusserte sie sich nicht (act. 2).
In seiner Gesuchsreplik vom 22. Dezember 2008, welche der Bundesan- waltschaft am 23. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7), hielt A. an seiner Entschädigungsforderung fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2008.1 vom 18. Juli 2008 E. 1.1; BK.2007.1 vom
30. Juli 2007 E. 1.1; BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerforder- nisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 26. Juni 2008 abgeschlossen. Der Ge- suchsgegner stellte jedoch bereits am 8. April 2008 bei der Gesuchsgegne- rin ein erstes Entschädigungsgesuch. Dieses Gesuch ist auf Grund der oben angeführten Rechtsprechung verfrüht, weshalb darauf nicht hätte ein- getreten werden können. Mit Eingabe vom 5. November 2008 wiederholte der Gesuchsteller sein Begehren vor der I. Beschwerdekammer. Dieses Gesuch stellte er nach Einstellung des Strafverfahrens, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „an- dere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder
- 4 -
doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom 22. Ok- tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) kei- ne Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (TPF BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
2.2 Der Gesuchsteller beantragt für Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 6'510.--, welche sich wie folgt zusammensetzt: Fr. 5'750.-- (23 Stunden à Fr. 250.--) als Honorar, Fr. 160.-- für Reisekosten, Fr. 110.-- für Kopien, Fr. 30.-- für Telefon und Porti sowie Fr. 460.-- MwSt. (act. 1.1).
Vorab kann festgehalten werden, dass ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere des Tatvorwurfes ohne weiteres zulässig und geboten, was im Übrigen nicht bestritten wird.
Der Vertreter des Gesuchstellers macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Ar- beitsaufwand von insgesamt 23 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand ist ausgewiesen und erscheint angesichts der Schwere des Tatvorwurfes als gerechtfertigt. Der Stundenansatz von Fr. 250.-- (exkl. MwSt.) ist jedoch überhöht. Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts lediglich bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt (vgl. TPF BK.2005.16 vom
30. November 2005 E. 3.3.; bestätigt in BK.2008.7 vom 19. November 2008 E. 2.3.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnitt- lich zu werten sind, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die geleistete Arbeit als angemessen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen. Die restlichen vom Gesuchsgegner geltend gemachten Auslagen (Reisekosten, Kopien, Telefon, Porti) erscheinen als berechtigt und sind nicht zu bean- standen.
Infolgedessen steht dem Gesuchsteller ein Entschädigungsanspruch für Anwaltskosten in der Höhen von Fr. 5'767.35 zu (23 Stunden à Fr. 220.--,
- 5 -
ausmachend Fr. 5’060.--, zuzüglich Fr. 300.-- für weitere Auslagen, insge- samt Fr. 5’360.--, zuzüglich 7.6 % MwSt., ausmachend Fr. 407.35).
3.
3.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un- tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermes- sen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem ver- nünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3.1; TPF BK.2008.1 vom 18. Ju- li 2008 E. 3.2). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensvermin- derung (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47).
3.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 500.-- als Entschädigung für einen durch die Strafuntersuchung verursachten Lohnausfall, welcher ihm entstanden sei als er am 6. Februar 2006 einvernommen wurde und anschliessend an der darauf folgenden Hausdurchsuchung teilnahm (act. 1.1; 6). Da er sich noch in der Probezeit befunden habe, sei sein Arbeitgeber nicht verpflichtet ge- wesen, ihm diesen Lohnausfall zu ersetzen.
Diese Vorbringen des Gesuchstellers substantiieren und beweisen den be- haupteten Schaden nicht in genügender Weise. Weder wurde dem Gericht ein Arbeitsvertrag vorgelegt, aus welchem hervorgehen würde, ob sich der Gesuchsteller zur fraglichen Zeit tatsächlich in der Probezeit befunden hat- te, noch wird das hieraus resultierende Einkommen des Gesuchstellers dargelegt.
Dementsprechend ist die Entschädigungsforderung des Gesuchstellers von Fr. 500.-- für erlittenen Lohnausfall abzuweisen.
- 6 -
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu rund einem Fünftel unter- liegende Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32)
4.2 Der Aufwand des Verteidigers für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
4.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor dem Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 6'267.35 (E. 2.2 und 4.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 300.-- (E. 4.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 5’967.35 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegen- den Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2008.1 vom 18. Juli 2008 E. 1.1; BK.2007.1 vom
30. Juli 2007 E. 1.1; BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerforder- nisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
E. 1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 26. Juni 2008 abgeschlossen. Der Ge- suchsgegner stellte jedoch bereits am 8. April 2008 bei der Gesuchsgegne- rin ein erstes Entschädigungsgesuch. Dieses Gesuch ist auf Grund der oben angeführten Rechtsprechung verfrüht, weshalb darauf nicht hätte ein- getreten werden können. Mit Eingabe vom 5. November 2008 wiederholte der Gesuchsteller sein Begehren vor der I. Beschwerdekammer. Dieses Gesuch stellte er nach Einstellung des Strafverfahrens, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „an- dere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder
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doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom 22. Ok- tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) kei- ne Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (TPF BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
E. 2.2 Der Gesuchsteller beantragt für Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 6'510.--, welche sich wie folgt zusammensetzt: Fr. 5'750.-- (23 Stunden à Fr. 250.--) als Honorar, Fr. 160.-- für Reisekosten, Fr. 110.-- für Kopien, Fr. 30.-- für Telefon und Porti sowie Fr. 460.-- MwSt. (act. 1.1).
Vorab kann festgehalten werden, dass ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere des Tatvorwurfes ohne weiteres zulässig und geboten, was im Übrigen nicht bestritten wird.
Der Vertreter des Gesuchstellers macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Ar- beitsaufwand von insgesamt 23 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand ist ausgewiesen und erscheint angesichts der Schwere des Tatvorwurfes als gerechtfertigt. Der Stundenansatz von Fr. 250.-- (exkl. MwSt.) ist jedoch überhöht. Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts lediglich bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt (vgl. TPF BK.2005.16 vom
30. November 2005 E. 3.3.; bestätigt in BK.2008.7 vom 19. November 2008 E. 2.3.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnitt- lich zu werten sind, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die geleistete Arbeit als angemessen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen. Die restlichen vom Gesuchsgegner geltend gemachten Auslagen (Reisekosten, Kopien, Telefon, Porti) erscheinen als berechtigt und sind nicht zu bean- standen.
Infolgedessen steht dem Gesuchsteller ein Entschädigungsanspruch für Anwaltskosten in der Höhen von Fr. 5'767.35 zu (23 Stunden à Fr. 220.--,
- 5 -
ausmachend Fr. 5’060.--, zuzüglich Fr. 300.-- für weitere Auslagen, insge- samt Fr. 5’360.--, zuzüglich 7.6 % MwSt., ausmachend Fr. 407.35).
E. 3.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un- tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermes- sen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem ver- nünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3.1; TPF BK.2008.1 vom 18. Ju- li 2008 E. 3.2). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensvermin- derung (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47).
E. 3.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 500.-- als Entschädigung für einen durch die Strafuntersuchung verursachten Lohnausfall, welcher ihm entstanden sei als er am 6. Februar 2006 einvernommen wurde und anschliessend an der darauf folgenden Hausdurchsuchung teilnahm (act. 1.1; 6). Da er sich noch in der Probezeit befunden habe, sei sein Arbeitgeber nicht verpflichtet ge- wesen, ihm diesen Lohnausfall zu ersetzen.
Diese Vorbringen des Gesuchstellers substantiieren und beweisen den be- haupteten Schaden nicht in genügender Weise. Weder wurde dem Gericht ein Arbeitsvertrag vorgelegt, aus welchem hervorgehen würde, ob sich der Gesuchsteller zur fraglichen Zeit tatsächlich in der Probezeit befunden hat- te, noch wird das hieraus resultierende Einkommen des Gesuchstellers dargelegt.
Dementsprechend ist die Entschädigungsforderung des Gesuchstellers von Fr. 500.-- für erlittenen Lohnausfall abzuweisen.
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E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu rund einem Fünftel unter- liegende Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32)
E. 4.2 Der Aufwand des Verteidigers für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
E. 4.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor dem Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 6'267.35 (E. 2.2 und 4.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 300.-- (E. 4.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 5’967.35 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegen- den Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 5'767.35 zu entschädigen (inkl. MwSt.).
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 5’967.35 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 300.-- zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Februar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2008.13
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige von B. gegen zwei namentlich genannte Journalisten und Unbekannt vom 10. Oktober 2007 (Untersuchungsakten BA, act. S1/3) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2008 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB (Untersuchungsakten BA, act. A/26). Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. in Anwendung von Art. 106 BStP ein (Untersu- chungsakten BA, Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2008).
B. Bereits am 8. April 2008 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft eine Parteientschädigung sowie die Entschädigung seiner Kosten (Untersu- chungsakten BA, act. RA2/11), worauf ihm am 29. April 2008 die Bundes- anwaltschaft mitteilte, dass sein Begehren verfrüht sei, es jedoch zusam- men mit der Einstellungsverfügung dem Bundesstrafgericht übermittelt werde (Untersuchungsakten BA, act. RA2/12).
Mit Gesuch vom 5. November 2008 gelangte A. an die I. Beschwerdekam- mer und beantragte, es seien ihm für Anwaltskosten Fr. 6'510.-- und für den durch das Strafverfahren erlittenen Lohnausfall Fr. 500.-- auszurichten (act. 1; 1.1). Am 6. November 2008 übermittelte die I. Beschwerdekammer das Gesuch von A. zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft und er- suchte sie um Vorlage der Akten sowie ihres Antrages zum Entschädi- gungsbegehren (act. 2.1). In ihrer Gesuchsantwort vom 13. November 2008 anerkannte die Bundesanwaltschaft die Forderung von Fr. 6'510.-- für Anwaltskosten. Zur Forderung von Fr. 500.-- bezüglich des angeblich erlit- tenen Lohnausfalles äusserte sie sich nicht (act. 2).
In seiner Gesuchsreplik vom 22. Dezember 2008, welche der Bundesan- waltschaft am 23. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7), hielt A. an seiner Entschädigungsforderung fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2008.1 vom 18. Juli 2008 E. 1.1; BK.2007.1 vom
30. Juli 2007 E. 1.1; BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerforder- nisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfü- gung der Gesuchsgegnerin vom 26. Juni 2008 abgeschlossen. Der Ge- suchsgegner stellte jedoch bereits am 8. April 2008 bei der Gesuchsgegne- rin ein erstes Entschädigungsgesuch. Dieses Gesuch ist auf Grund der oben angeführten Rechtsprechung verfrüht, weshalb darauf nicht hätte ein- getreten werden können. Mit Eingabe vom 5. November 2008 wiederholte der Gesuchsteller sein Begehren vor der I. Beschwerdekammer. Dieses Gesuch stellte er nach Einstellung des Strafverfahrens, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3 m.w.H.). Als „an- dere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder
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doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1). Für die Bemessung des Honorars gelangt, nachdem die Verordnung vom 22. Ok- tober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) kei- ne Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, nach ständiger Praxis das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung (TPF BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Dieses sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor.
2.2 Der Gesuchsteller beantragt für Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 6'510.--, welche sich wie folgt zusammensetzt: Fr. 5'750.-- (23 Stunden à Fr. 250.--) als Honorar, Fr. 160.-- für Reisekosten, Fr. 110.-- für Kopien, Fr. 30.-- für Telefon und Porti sowie Fr. 460.-- MwSt. (act. 1.1).
Vorab kann festgehalten werden, dass ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich gewesen wäre, weder behauptet noch ersichtlich ist. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere des Tatvorwurfes ohne weiteres zulässig und geboten, was im Übrigen nicht bestritten wird.
Der Vertreter des Gesuchstellers macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Ar- beitsaufwand von insgesamt 23 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand ist ausgewiesen und erscheint angesichts der Schwere des Tatvorwurfes als gerechtfertigt. Der Stundenansatz von Fr. 250.-- (exkl. MwSt.) ist jedoch überhöht. Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts lediglich bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt (vgl. TPF BK.2005.16 vom
30. November 2005 E. 3.3.; bestätigt in BK.2008.7 vom 19. November 2008 E. 2.3.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnitt- lich zu werten sind, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die geleistete Arbeit als angemessen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen. Die restlichen vom Gesuchsgegner geltend gemachten Auslagen (Reisekosten, Kopien, Telefon, Porti) erscheinen als berechtigt und sind nicht zu bean- standen.
Infolgedessen steht dem Gesuchsteller ein Entschädigungsanspruch für Anwaltskosten in der Höhen von Fr. 5'767.35 zu (23 Stunden à Fr. 220.--,
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ausmachend Fr. 5’060.--, zuzüglich Fr. 300.-- für weitere Auslagen, insge- samt Fr. 5’360.--, zuzüglich 7.6 % MwSt., ausmachend Fr. 407.35).
3.
3.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Un- tersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermes- sen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem ver- nünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (WALLIMANN BAUR, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3.1; TPF BK.2008.1 vom 18. Ju- li 2008 E. 3.2). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensvermin- derung (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47).
3.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 500.-- als Entschädigung für einen durch die Strafuntersuchung verursachten Lohnausfall, welcher ihm entstanden sei als er am 6. Februar 2006 einvernommen wurde und anschliessend an der darauf folgenden Hausdurchsuchung teilnahm (act. 1.1; 6). Da er sich noch in der Probezeit befunden habe, sei sein Arbeitgeber nicht verpflichtet ge- wesen, ihm diesen Lohnausfall zu ersetzen.
Diese Vorbringen des Gesuchstellers substantiieren und beweisen den be- haupteten Schaden nicht in genügender Weise. Weder wurde dem Gericht ein Arbeitsvertrag vorgelegt, aus welchem hervorgehen würde, ob sich der Gesuchsteller zur fraglichen Zeit tatsächlich in der Probezeit befunden hat- te, noch wird das hieraus resultierende Einkommen des Gesuchstellers dargelegt.
Dementsprechend ist die Entschädigungsforderung des Gesuchstellers von Fr. 500.-- für erlittenen Lohnausfall abzuweisen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu rund einem Fünftel unter- liegende Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32)
4.2 Der Aufwand des Verteidigers für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
4.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor dem Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 6'267.35 (E. 2.2 und 4.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 300.-- (E. 4.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 5’967.35 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegen- den Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 5'767.35 zu entschädigen (inkl. MwSt.).
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 5’967.35 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 300.-- zu überweisen.
Bellinzona, 17. Februar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Gerhard Hauser - Bundesanwaltschaft Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.