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BK.2005.16

Bundesstrafgericht · 2005-11-30 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Schweizerische Bundesan- waltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen Unbekannt ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, kri- mineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Okto- ber 2001 gegen Youssef Nada (nachfolgend „Nada“) und Ali Ghaleb Him- mat (nachfolgend „Himmat“), beide Verwaltungsratsmitglieder der Al Taqwa Management Organisation SA (nachfolgend „ATMO“) bzw. der NADA Ma- nagement Organisation SA (nachfolgend „NMO“) in Lugano, unter anderem wegen Verdachts der Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminel- len Organisation gemäss Art. 260ter StGB geführt. Gemäss den Informatio- nen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) soll die auf den Baha- mas domizilierte, von der ATMO gehaltene Bank Al Taqwa (nachfolgend „BAT“) in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurücker- statteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ih- re Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. Nada und Himmat sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsabwicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein. Sodann schien der Name von Himmat auch als Nr. 103 (Liste C) im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) auf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 Buchstabe A.).

Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine wegen Säumnis erhobene Be- schwerde Nadas und wies die Bundesanwaltschaft an, das gegen ihn ge- richtete, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bis 31. Mai 2005 entwe- der einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungs- richter die Voruntersuchung zu beantragen. Diese verfügte in der Folge in- nert angesetzter Frist die Einstellung des Verfahrens gegen Nada und Himmat sowie die Freigabe der gesperrten Konti und beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei die Kosten des Verfahrens von der Bundeskasse übernommen wurden.

B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 stellt der Vertreter von Himmat, Avv. John Rossi (nachfolgend „Rossi“), bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien Himmat für Verteidigungskosten Fr. 67'500.-- aus der Bundeskasse

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auszurichten. Weiter beantragt er, die Zahlung sei an die Anwaltskanzlei Brunoni, Pedrazzini, Mollino, Mottis zu leisten, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Himmat vorbehalte, zusätzliche Entschädigungsfor- derungen für weitere durch das Strafverfahren verursachte Nachteile gel- tend zu machen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft, welche das Entschädigungsbegehren am 18. Ju- li 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts übermittelte, erklärte einerseits, eine Überprüfung der Honorarnote sei trotz der von Rossi eingereichten Dokumente schwierig und ersuchte deshalb um deren Vervollständigung sowie die Möglichkeit zur nochmali- gen Stellungnahme. Anderseits schlug sie eine Reduktion des verlangten Stundenansatzes von Fr. 300.-- auf Fr. 220.-- vor (act. 2).

Rossi hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 9. August 2005 unter Beilage eines umfangreichen Leistungsjournals an seinen Anträgen fest (act. 6). Sodann präzisiert er auf entsprechende Aufforderung der Be- schwerdekammer hin (act. 9) mit Schreiben vom 26. August 2005 (Eingang

29. August 2005), dass die Forderung betreffend Verteidigungskosten an die Anwälte Brenno Brunoni, Massimo Pedrazzini, Andrea Molino und Da- vide Mottis abgetreten worden sei und dass es diese seien, “che presenta- no la domanda di risarcimento sulla base della menzionata cessione“ (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft verzichtete im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels mit Schreiben vom 15. August 2005 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Eingabe vom 18. Juli 2005 (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezoge- nen Akten (vgl. act. 9 im Parallelverfahren BK.2005.14) wird, soweit erfor- derlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Zunächst ist festzustellen, dass der nachfolgend zu prüfende Anspruch gemäss Art. 122 BStP im vorliegenden Fall vom Beschuldigten an seine Verteidiger abgetreten wurde (act. 1.1) und damit letztere den Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen (vgl. die Ausführungen im Schreiben vom

26. August 2005; act. 10). Eine derartige Abtretung vom Beschuldigten an

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die Verteidiger erscheint – zumindest in Bezug auf die Verteidigungskosten

– grundsätzlich als zulässig, auch wenn bis zum Entscheid durch die Be- schwerdekammer lediglich eine bedingte Forderung vorliegt (zur Zession bedingter Forderungen vgl. etwa GIRSBERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2003, N. 36 ff. zu Art. 164 OR). Die Abtretung ändert freilich nichts daran, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruches nach Art. 122 BStP zu richten hat (hierzu sogleich E. 2).

E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung ge- mäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, in- dem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Be- schuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 564 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 f. N. 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des frei- gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozes- ses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wi- derrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_K 002- 006/04 vom 6. Juli 2004 E. 4).

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E. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin das gegen Himmat geführte, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei der Prüfung, ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, stellt sich zunächst die Frage, ob Himmat im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Gesellschaften ein wenigstens grobfahrlässiges, widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden kann, welches adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens war. Dies ist zu verneinen. Weder konnte die Eidgenössische Bankenkommission anfänglich vermutete Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) feststellen, noch ist ein an- deres, widerrechtliches Verhalten zu erkennen.

Sodann ist zu prüfen, ob Himmat allenfalls vorgeworfen werden kann, durch ein als verwerflich oder leichtfertig zu qualifizierendes Verhalten wäh- rend des Ermittlungsverfahrens dieses verlängert, erschwert oder unnötig ausgeweitet zu haben. Wäre dies der Fall, so müsste mindestens der dar- auf entfallende Aufwand ihm angelastet werden, und es würde daraus eine Reduktion der Entschädigung resultieren. Himmat hat sich zwar stets ge- weigert, der Ermittlungsbehörde substanzielle Auskünfte zu erteilen (vgl. den Schlussbericht der BKP vom 23. März 2005, S. 71). Darin liegt indes- sen kein vorwerfbares Verhalten, da Himmat als Beschuldigten keine ent- sprechende Mitwirkungspflichten trafen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 153 N. 14 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., N. 471 ff.)

Nach dem Gesagten besteht damit mangels eines verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens kein Anlass zur grundsätzlichen Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.

E. 3.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist im Weiteren eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch die- se bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziie- ren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstan- denen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war

– was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eid- genössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfah- ren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger In-

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teressenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verant- worten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 sowie BK_K 073- 074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1). Die Entschädigung des Verteidi- gers muss mit anderen Worten in einem vernünftigen Verhältnis zur er- brachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht und die für Besprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium aufgewendete Zeit zu berücksich- tigen sind (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige (abzustellen ist dabei in jedem Fall auf die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr darboten), rechtsmissbräuchliche oder übermäs- sige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen (BGE 115 IV 156, 160 E. 2d; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.7 vom

20. Juni 2005).

E. 3.2 Die Gesuchsteller tragen vor, dass sie Anspruch auf volle Entschädigung für die Verteidigungskosten hätten. Für die Festsetzung der Entschädigung sei auf die eingereichten Rechnungen (act. 1.2) abzustellen. Betreffend Höhe sei dem Reglement für Verfahren vor dem Bundesgericht Rechnung zu tragen, wobei in Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Länge des Verfahrens und der Anwendung von Fremdsprachen von einem Stun- denansatz von Fr. 300.-- auszugehen sei. Die für das Strafverfahren auf- gewendeten Stunden seien in der eingereichten „fattura riassuntiva“ er- wähnt und würden den Zeitraum von November 2001 bis Juni 2005 abdek- ken (act. 1, S. 2).

Die Gesuchsgegnerin hält demgegenüber dafür, dass aus der eingereich- ten Honorarnote bzw. den ihr beigefügten Unterlagen die Einzelheiten betreffend die getätigten 225 Stunden, die Daten, an welchen die beschrie- benen Arbeiten vorgenommen worden seien und die Gespräche mit dem Klienten und der Bundesanwaltschaft nicht hervorgingen. Weiter verweist sie darauf, dass der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.-- der maximalen Summe gemäss Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht entspreche. In Anbetracht des Umstan- des, dass keine Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht stattgefunden habe, schlage sie vor, den Stundenansatz auf Fr. 220.-- zu beschränken. Dies entspreche der üblichen Praxis der Bundesanwaltschaft. Die Komple-

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xität des Dossiers rechtfertige den geforderten maximalen Ansatz nicht (act. 2, S. 2).

Im Rahmen der Replik reichte der Vertreter der Gesuchsteller ein Journal über die im fraglichen Zeitraum erbrachten Leistungen ein (act. 6.1). Zu- dem hielt er den Ausführungen der Gesuchsgegnerin entgegen, dass eine Beschränkung des Honorars auf Fr. 220.-- pro Stunde, sprich auf weniger als die im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2005 in Sachen Zemp / Canton Ticino für weniger komplexe Fälle anerkannten Fr. 250.--, nicht berücksichtige, was die Beschwerdegegnerin selbst in ihrem Ent- scheid vom 31. Mai 2005 geschrieben habe (act. 6, S. 1 f.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf den Umfang der Entschädigung zunächst festgehalten werden, dass die Gesuchsteller der Beschwerde- kammer eine – 23 einzelne Rechnungen zusammenfassende und vom

E. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Ge- suchsteller Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mit Blick darauf, dass die Ge- suchsteller im Wesentlichen obsiegen und sie sich – soweit sie bei der Hö- he des Stundenansatzes unterliegen – in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durften, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 und 3 OG). Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Gesuchstellern den geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 4) zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb die Gesuchsteller für deren Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reg- lements). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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E. 5 Juli 2005 datierende – „fattura riassuntiva“ eingereicht haben (act. 1.2). Diese weist als Rechnungstotal den im vorliegenden Verfahren anbegehr- ten Betrag von insgesamt Fr. 67'500.-- aus, wobei sich letzterer gemäss Honorarnote aus den Posten „Spese“ (Fr. 2'837.15), „Onorari“ (Fr. 59'830.--), „IVA“ (Fr. 4'762.85) sowie „Esborsi“ (Fr. 70.--) zusammen- setzt. Es fällt auf, dass sich die angeblich zur Verteidigung aufgewendeten 225 Stunden („Totale ore impiegate: 225“) offensichtlich aus der Division des vorerwähnten, Auslagen und Mehrwertsteuer enthaltenden Betrages von Fr. 67'500.-- durch den beantragten Stundenansatz von Fr. 300.-- er- geben. Das allein lässt bereits an der Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der eingereichten Rechnungen zweifeln. Untermauert wird dieser Schluss durch die Tatsache, dass – ausgehend vom angebehrten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde – verschiedene in den Einzelrechnungen geltend ge- machte Honorarsummen nicht mit den Angaben im nachträglich der Be- schwerdekammer eingereichten Leistungsjournal (act. 6.1) übereinstim- men. So weisen beispielsweise die Rechnungen vom 30. November 2001,

31. Januar sowie 28. Februar 2002 trotz unterschiedlichem Stundenauf- wand gemäss Leistungsjournal jeweils das gleiche, für die ersten Rech- nung geringfügig zu tiefe, für die letzten beide Rechnungen deutlich zu ho- he Honorar von Fr. 5'000.-- aus. Auch die Honorarbeträge in den übrigen Rechnungen erscheinen als gerundet. Vor diesem Hintergrund kann für die Ermittlung des tatsächlichen Aufwands und dessen Beurteilung auf Ange- messenheit weder auf die 23 Einzelrechnungen noch die sie zusammen- fassende „fattura riassuntiva“ vom 5. Juli 2005 (act. 1.2), sondern aus- schliesslich auf das Leistungsjournal abgestellt werden. Danach ergeben sich für die Zeit vom 28. September 2001 bis 30. Juni 2005 insgesamt 149.2 aufgewendete Stunden. Zusätzlich fügte der Vertreter der Ge-

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suchsteller dem Leistungsjournal in Ergänzung zur bereits eingereichten Rechnung vom 4. Juli 2005 mit gleichem Datum 30 Minuten für Korrespon- denz, 1 Stunde für eine Besprechung mit Himmat sowie einen – scheinbar über den gesamten Zeitraum verteilten – Aufwand von 48 Stunden für „Onorario x traduzione doc.ti, colloqui vari, esame doc.ti, studio fattispecie nei fatti e nel diritto“ bei. Während die ersten beiden Posten ausgewiesen sind, ist das Gesuch bezüglich des Pauschalbetrages offensichtlich nicht genügend substanziiert, weshalb die entsprechenden Aufwendungen zu schätzen sind; angemessen erscheint – auch im Verhältnis zu den Auf- wendungen des Verteidigers des Mitbeschuldigten Nada – ein Aufwand von 24 Stunden. Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Aufwand von 174.7 Stunden.

Hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes ist mit der Gesuchsgegnerin von dem in Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) festgelegten Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- auszu- gehen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.12 vom 7. Ju- li 2005). In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Fi- nanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Un- terstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB), der verhältnismässig hohen Komplexität und der Mehrsprachigkeit erscheint ein Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Ausgehend von einem berech- tigten Aufwand von 174.7 Stunden ergibt sich damit eine Entschädigung für Verteidigungskosten von Fr. 43’675.--. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis des Vertreters der Gesuchsteller auf das von ihm in anderer Angelegenheit erwirkte Urteil des Bundesgerichts 4C.355/1997 vom

E. 8 März 2005 nichts zu ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das dem vorerwähnten Urteil zugrunde liegende Strafverfahren nur äusserst beschränkt mit dem vorliegenden vergleichen lässt, hatte das Bundesge- richt die Honorarforderung in jenem Verfahren auf der Grundlage des vor- liegend gerade nicht anwendbaren „Tariffa dell’Ordine degli avvocati del Cantone Ticino del 7 dicembre 1984“ (TOA; RL 3.2.1.1.2) zu beurteilen, bei dessen Anwendung es für Ermessensfragen in der Regel auf die kantonale Praxis abstellt (vgl. E. 8.3 des Urteils). Für die Entschädigung im Bundes- strafprozess lässt sich mithin nichts im Sinne der Gesuchsteller ableiten.

Zu entschädigen sind sodann grundsätzlich auch die entstandenen Ausla- gen (vgl. hierzu Art. 4 des Reglements). Nicht berücksichtigt werden kön- nen hierbei indes die von den Gesuchstellern geltend gemachten und of- fensichtlich auf Art. 3 TOA beruhenden Aufwendungen für so genannte „Scritturazioni“ im Betrag von Fr. 950.90, welche nach dem Reglement des

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Bundesstrafgerichts Bestandteil des Honorars bilden. Insgesamt belaufen sich damit die entschädigungspflichtigen Auslagen auf Fr. 1'886.25 (Fr. 2'837.15 ./. Fr. 950.90).

Nach dem Gesagten ergibt sich damit eine Entschädigung für Verteidi- gungskosten von Fr. 43’675.-- zuzüglich den ausgewiesenen Auslagen von Fr. 1'886.25, der Mehrwertsteuer von Fr. 3'462.65 auf dem Gesamtbetrag sowie den ausgewiesenen Gebühren von Fr. 70.--, mithin total Fr. 49'093.90.

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet, den Gesuchstellern Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Gesuchstellern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

1. Brenno BRUNONI, 2. Massimo PEDRAZZINI, 3. Andrea MOLINO, 4. Davide MOTTIS,

alle vertreten durch Avv. John Rossi,

Gesuchsteller

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK.2005.16

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Sachverhalt:

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Schweizerische Bundesan- waltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen Unbekannt ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, kri- mineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Okto- ber 2001 gegen Youssef Nada (nachfolgend „Nada“) und Ali Ghaleb Him- mat (nachfolgend „Himmat“), beide Verwaltungsratsmitglieder der Al Taqwa Management Organisation SA (nachfolgend „ATMO“) bzw. der NADA Ma- nagement Organisation SA (nachfolgend „NMO“) in Lugano, unter anderem wegen Verdachts der Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminel- len Organisation gemäss Art. 260ter StGB geführt. Gemäss den Informatio- nen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) soll die auf den Baha- mas domizilierte, von der ATMO gehaltene Bank Al Taqwa (nachfolgend „BAT“) in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurücker- statteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ih- re Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. Nada und Himmat sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsabwicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein. Sodann schien der Name von Himmat auch als Nr. 103 (Liste C) im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) auf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 Buchstabe A.).

Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine wegen Säumnis erhobene Be- schwerde Nadas und wies die Bundesanwaltschaft an, das gegen ihn ge- richtete, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bis 31. Mai 2005 entwe- der einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungs- richter die Voruntersuchung zu beantragen. Diese verfügte in der Folge in- nert angesetzter Frist die Einstellung des Verfahrens gegen Nada und Himmat sowie die Freigabe der gesperrten Konti und beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei die Kosten des Verfahrens von der Bundeskasse übernommen wurden.

B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 stellt der Vertreter von Himmat, Avv. John Rossi (nachfolgend „Rossi“), bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien Himmat für Verteidigungskosten Fr. 67'500.-- aus der Bundeskasse

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auszurichten. Weiter beantragt er, die Zahlung sei an die Anwaltskanzlei Brunoni, Pedrazzini, Mollino, Mottis zu leisten, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Himmat vorbehalte, zusätzliche Entschädigungsfor- derungen für weitere durch das Strafverfahren verursachte Nachteile gel- tend zu machen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft, welche das Entschädigungsbegehren am 18. Ju- li 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts übermittelte, erklärte einerseits, eine Überprüfung der Honorarnote sei trotz der von Rossi eingereichten Dokumente schwierig und ersuchte deshalb um deren Vervollständigung sowie die Möglichkeit zur nochmali- gen Stellungnahme. Anderseits schlug sie eine Reduktion des verlangten Stundenansatzes von Fr. 300.-- auf Fr. 220.-- vor (act. 2).

Rossi hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 9. August 2005 unter Beilage eines umfangreichen Leistungsjournals an seinen Anträgen fest (act. 6). Sodann präzisiert er auf entsprechende Aufforderung der Be- schwerdekammer hin (act. 9) mit Schreiben vom 26. August 2005 (Eingang

29. August 2005), dass die Forderung betreffend Verteidigungskosten an die Anwälte Brenno Brunoni, Massimo Pedrazzini, Andrea Molino und Da- vide Mottis abgetreten worden sei und dass es diese seien, “che presenta- no la domanda di risarcimento sulla base della menzionata cessione“ (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft verzichtete im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels mit Schreiben vom 15. August 2005 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Eingabe vom 18. Juli 2005 (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezoge- nen Akten (vgl. act. 9 im Parallelverfahren BK.2005.14) wird, soweit erfor- derlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zunächst ist festzustellen, dass der nachfolgend zu prüfende Anspruch gemäss Art. 122 BStP im vorliegenden Fall vom Beschuldigten an seine Verteidiger abgetreten wurde (act. 1.1) und damit letztere den Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen (vgl. die Ausführungen im Schreiben vom

26. August 2005; act. 10). Eine derartige Abtretung vom Beschuldigten an

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die Verteidiger erscheint – zumindest in Bezug auf die Verteidigungskosten

– grundsätzlich als zulässig, auch wenn bis zum Entscheid durch die Be- schwerdekammer lediglich eine bedingte Forderung vorliegt (zur Zession bedingter Forderungen vgl. etwa GIRSBERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2003, N. 36 ff. zu Art. 164 OR). Die Abtretung ändert freilich nichts daran, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruches nach Art. 122 BStP zu richten hat (hierzu sogleich E. 2).

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung ge- mäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, in- dem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Be- schuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 564 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 f. N. 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des frei- gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozes- ses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wi- derrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_K 002- 006/04 vom 6. Juli 2004 E. 4).

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2.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin das gegen Himmat geführte, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei der Prüfung, ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, stellt sich zunächst die Frage, ob Himmat im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Gesellschaften ein wenigstens grobfahrlässiges, widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden kann, welches adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens war. Dies ist zu verneinen. Weder konnte die Eidgenössische Bankenkommission anfänglich vermutete Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) feststellen, noch ist ein an- deres, widerrechtliches Verhalten zu erkennen.

Sodann ist zu prüfen, ob Himmat allenfalls vorgeworfen werden kann, durch ein als verwerflich oder leichtfertig zu qualifizierendes Verhalten wäh- rend des Ermittlungsverfahrens dieses verlängert, erschwert oder unnötig ausgeweitet zu haben. Wäre dies der Fall, so müsste mindestens der dar- auf entfallende Aufwand ihm angelastet werden, und es würde daraus eine Reduktion der Entschädigung resultieren. Himmat hat sich zwar stets ge- weigert, der Ermittlungsbehörde substanzielle Auskünfte zu erteilen (vgl. den Schlussbericht der BKP vom 23. März 2005, S. 71). Darin liegt indes- sen kein vorwerfbares Verhalten, da Himmat als Beschuldigten keine ent- sprechende Mitwirkungspflichten trafen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 153 N. 14 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., N. 471 ff.)

Nach dem Gesagten besteht damit mangels eines verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens kein Anlass zur grundsätzlichen Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.

3.

3.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist im Weiteren eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch die- se bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziie- ren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstan- denen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war

– was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eid- genössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfah- ren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger In-

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teressenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verant- worten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 sowie BK_K 073- 074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1). Die Entschädigung des Verteidi- gers muss mit anderen Worten in einem vernünftigen Verhältnis zur er- brachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht und die für Besprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium aufgewendete Zeit zu berücksich- tigen sind (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige (abzustellen ist dabei in jedem Fall auf die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr darboten), rechtsmissbräuchliche oder übermäs- sige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen (BGE 115 IV 156, 160 E. 2d; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.7 vom

20. Juni 2005).

3.2 Die Gesuchsteller tragen vor, dass sie Anspruch auf volle Entschädigung für die Verteidigungskosten hätten. Für die Festsetzung der Entschädigung sei auf die eingereichten Rechnungen (act. 1.2) abzustellen. Betreffend Höhe sei dem Reglement für Verfahren vor dem Bundesgericht Rechnung zu tragen, wobei in Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Länge des Verfahrens und der Anwendung von Fremdsprachen von einem Stun- denansatz von Fr. 300.-- auszugehen sei. Die für das Strafverfahren auf- gewendeten Stunden seien in der eingereichten „fattura riassuntiva“ er- wähnt und würden den Zeitraum von November 2001 bis Juni 2005 abdek- ken (act. 1, S. 2).

Die Gesuchsgegnerin hält demgegenüber dafür, dass aus der eingereich- ten Honorarnote bzw. den ihr beigefügten Unterlagen die Einzelheiten betreffend die getätigten 225 Stunden, die Daten, an welchen die beschrie- benen Arbeiten vorgenommen worden seien und die Gespräche mit dem Klienten und der Bundesanwaltschaft nicht hervorgingen. Weiter verweist sie darauf, dass der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.-- der maximalen Summe gemäss Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht entspreche. In Anbetracht des Umstan- des, dass keine Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht stattgefunden habe, schlage sie vor, den Stundenansatz auf Fr. 220.-- zu beschränken. Dies entspreche der üblichen Praxis der Bundesanwaltschaft. Die Komple-

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xität des Dossiers rechtfertige den geforderten maximalen Ansatz nicht (act. 2, S. 2).

Im Rahmen der Replik reichte der Vertreter der Gesuchsteller ein Journal über die im fraglichen Zeitraum erbrachten Leistungen ein (act. 6.1). Zu- dem hielt er den Ausführungen der Gesuchsgegnerin entgegen, dass eine Beschränkung des Honorars auf Fr. 220.-- pro Stunde, sprich auf weniger als die im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2005 in Sachen Zemp / Canton Ticino für weniger komplexe Fälle anerkannten Fr. 250.--, nicht berücksichtige, was die Beschwerdegegnerin selbst in ihrem Ent- scheid vom 31. Mai 2005 geschrieben habe (act. 6, S. 1 f.).

3.3 Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf den Umfang der Entschädigung zunächst festgehalten werden, dass die Gesuchsteller der Beschwerde- kammer eine – 23 einzelne Rechnungen zusammenfassende und vom

5. Juli 2005 datierende – „fattura riassuntiva“ eingereicht haben (act. 1.2). Diese weist als Rechnungstotal den im vorliegenden Verfahren anbegehr- ten Betrag von insgesamt Fr. 67'500.-- aus, wobei sich letzterer gemäss Honorarnote aus den Posten „Spese“ (Fr. 2'837.15), „Onorari“ (Fr. 59'830.--), „IVA“ (Fr. 4'762.85) sowie „Esborsi“ (Fr. 70.--) zusammen- setzt. Es fällt auf, dass sich die angeblich zur Verteidigung aufgewendeten 225 Stunden („Totale ore impiegate: 225“) offensichtlich aus der Division des vorerwähnten, Auslagen und Mehrwertsteuer enthaltenden Betrages von Fr. 67'500.-- durch den beantragten Stundenansatz von Fr. 300.-- er- geben. Das allein lässt bereits an der Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der eingereichten Rechnungen zweifeln. Untermauert wird dieser Schluss durch die Tatsache, dass – ausgehend vom angebehrten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde – verschiedene in den Einzelrechnungen geltend ge- machte Honorarsummen nicht mit den Angaben im nachträglich der Be- schwerdekammer eingereichten Leistungsjournal (act. 6.1) übereinstim- men. So weisen beispielsweise die Rechnungen vom 30. November 2001,

31. Januar sowie 28. Februar 2002 trotz unterschiedlichem Stundenauf- wand gemäss Leistungsjournal jeweils das gleiche, für die ersten Rech- nung geringfügig zu tiefe, für die letzten beide Rechnungen deutlich zu ho- he Honorar von Fr. 5'000.-- aus. Auch die Honorarbeträge in den übrigen Rechnungen erscheinen als gerundet. Vor diesem Hintergrund kann für die Ermittlung des tatsächlichen Aufwands und dessen Beurteilung auf Ange- messenheit weder auf die 23 Einzelrechnungen noch die sie zusammen- fassende „fattura riassuntiva“ vom 5. Juli 2005 (act. 1.2), sondern aus- schliesslich auf das Leistungsjournal abgestellt werden. Danach ergeben sich für die Zeit vom 28. September 2001 bis 30. Juni 2005 insgesamt 149.2 aufgewendete Stunden. Zusätzlich fügte der Vertreter der Ge-

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suchsteller dem Leistungsjournal in Ergänzung zur bereits eingereichten Rechnung vom 4. Juli 2005 mit gleichem Datum 30 Minuten für Korrespon- denz, 1 Stunde für eine Besprechung mit Himmat sowie einen – scheinbar über den gesamten Zeitraum verteilten – Aufwand von 48 Stunden für „Onorario x traduzione doc.ti, colloqui vari, esame doc.ti, studio fattispecie nei fatti e nel diritto“ bei. Während die ersten beiden Posten ausgewiesen sind, ist das Gesuch bezüglich des Pauschalbetrages offensichtlich nicht genügend substanziiert, weshalb die entsprechenden Aufwendungen zu schätzen sind; angemessen erscheint – auch im Verhältnis zu den Auf- wendungen des Verteidigers des Mitbeschuldigten Nada – ein Aufwand von 24 Stunden. Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Aufwand von 174.7 Stunden.

Hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes ist mit der Gesuchsgegnerin von dem in Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) festgelegten Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- auszu- gehen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.12 vom 7. Ju- li 2005). In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Fi- nanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Un- terstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB), der verhältnismässig hohen Komplexität und der Mehrsprachigkeit erscheint ein Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Ausgehend von einem berech- tigten Aufwand von 174.7 Stunden ergibt sich damit eine Entschädigung für Verteidigungskosten von Fr. 43’675.--. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis des Vertreters der Gesuchsteller auf das von ihm in anderer Angelegenheit erwirkte Urteil des Bundesgerichts 4C.355/1997 vom

8. März 2005 nichts zu ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das dem vorerwähnten Urteil zugrunde liegende Strafverfahren nur äusserst beschränkt mit dem vorliegenden vergleichen lässt, hatte das Bundesge- richt die Honorarforderung in jenem Verfahren auf der Grundlage des vor- liegend gerade nicht anwendbaren „Tariffa dell’Ordine degli avvocati del Cantone Ticino del 7 dicembre 1984“ (TOA; RL 3.2.1.1.2) zu beurteilen, bei dessen Anwendung es für Ermessensfragen in der Regel auf die kantonale Praxis abstellt (vgl. E. 8.3 des Urteils). Für die Entschädigung im Bundes- strafprozess lässt sich mithin nichts im Sinne der Gesuchsteller ableiten.

Zu entschädigen sind sodann grundsätzlich auch die entstandenen Ausla- gen (vgl. hierzu Art. 4 des Reglements). Nicht berücksichtigt werden kön- nen hierbei indes die von den Gesuchstellern geltend gemachten und of- fensichtlich auf Art. 3 TOA beruhenden Aufwendungen für so genannte „Scritturazioni“ im Betrag von Fr. 950.90, welche nach dem Reglement des

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Bundesstrafgerichts Bestandteil des Honorars bilden. Insgesamt belaufen sich damit die entschädigungspflichtigen Auslagen auf Fr. 1'886.25 (Fr. 2'837.15 ./. Fr. 950.90).

Nach dem Gesagten ergibt sich damit eine Entschädigung für Verteidi- gungskosten von Fr. 43’675.-- zuzüglich den ausgewiesenen Auslagen von Fr. 1'886.25, der Mehrwertsteuer von Fr. 3'462.65 auf dem Gesamtbetrag sowie den ausgewiesenen Gebühren von Fr. 70.--, mithin total Fr. 49'093.90.

3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Ge- suchsteller Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mit Blick darauf, dass die Ge- suchsteller im Wesentlichen obsiegen und sie sich – soweit sie bei der Hö- he des Stundenansatzes unterliegen – in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durften, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 und 3 OG). Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Gesuchstellern den geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 4) zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb die Gesuchsteller für deren Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reg- lements). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet, den Gesuchstellern Fr. 49'093.90 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Gesuchstellern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 30. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Avv. John Rossi - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.