Entschädigung (Art. 122 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 April 2005 für - nicht näher spezifizierte - Korrespondenz und Telefonate mit der Bundeskriminalpolizei zwischen Dezember 2004 und Februar 2005, Besprechungen und rechtliche Abklärungen mit seinem Anwalt im Zeitraum Januar/Februar 2005 sowie die Teilnahme an der Einvernahme vom 15. Feb- ruar 2005 in Zürich eine Entschädigung im Betrag von total Fr. 695.80 gel- tend machte, umfassend Auslagen von Fr. 400.--, 1/2 Reisetag Fr. 75.-- und Reisespesen von Fr. 220.80; - die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. Mai 2005 beantragte, dem Betroffenen A.______ sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- auszurichten und das Entschädigungsbegehren sei im Mehrbetrag abzuweisen; - A.______ mit Replik seines Verteidigers vom 17. Juni 2005 an seinem Ent- schädigungsbegehren festhielt, die Honorarnote vom 17. Juni 2005 im Betrag von Fr. 1'259.10 ins Recht legte und dazu ausführen liess, dass die Entschä- digung ebenfalls einen Teil dieser anwaltlichen Bemühungen decke; - der Schriftenwechsel damit abgeschlossen wurde; - der Anspruch auf Entschädigung alle materiellen Schadenselemente umfasst, namentlich Erwerbsausfall, Reisekosten und Auslagen, wozu vor allem auch diejenigen für die Verteidigung zählen; letztere zu vergüten sind, wenn fach- kundiger Beistand nach den Umständen des Falles und nach den persönli-
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chen Bedürfnissen des Betroffenen angezeigt war; es Aufgabe des Anwalts ist, bei seinen Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren; unnötige und offensichtlich aussichtslose Bemühungen keinen Anspruch auf Entschädigung begründen; der erlittene Schaden von einiger Schwere sein muss, was bei einer einmaligen kurzen Befragung in der Regel nicht der Fall ist (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2005, S. 570 mit Hinweisen); - der Zeitaufwand für die einmalige – gemäss Angaben der Bundesanwalt- schaft vier Stunden dauernde – Befragung nach dem Gesagten nicht zu ent- schädigen ist, da A.______ infolge seiner bestehenden Erwerbslosigkeit of- fensichtlich keinen Erwerbsausfall erlitt; - die Bundesanwaltschaft als Entschädigung für Reisespesen eine Vergütung in Höhe der Billettkosten zweiter Klasse für den öffentlichen Verkehr, vorlie- gend im Betrag von Fr. 115.--, anerkannte, was in der Replik nicht beanstan- det worden ist, diese Entschädigung gerechtfertigt erscheint und unter die- sem Titel demnach Fr. 115.-- zugesprochen werden können; - die Honorarnote des Verteidigers vom 17. Juni 2005 Leistungen vom 16. Au- gust 2004 bis 27. Mai 2005 umfasst, A.______ indes lediglich Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Januar/Februar 2005 geltend machte, in wel- chem Zeitraum gemäss Auflistung in der Honorarnote eine Besprechung und ein Telefongespräch mit dem Klienten sowie rechtliche Abklärungen erfolg- ten, der Zeitaufwand hiefür jedoch nicht näher spezifiziert worden ist, die diesbezügliche Entschädigung daher nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31) und hiermit auf Fr. 250.-- (inkl. MwSt) festge- legt wird; - A.______ für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren dem- nach mit insgesamt Fr. 365.-- zu entschädigen ist; - A.______ rund zur Hälfte unterliegt, weshalb er für das vorliegende Verfahren im entsprechenden Umfang kostenpflichtig wird (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG) und ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen ist;
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erkennt die Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch vom 18. April 2005 wird teilweise gutgeheissen und die Ge- suchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das eingestellte ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit total Fr. 365.-- zu entschädigen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______, vertreten durch Fürsprecher Roger Lerf, 3125 Toffen,
Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, Zürich,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2005.7
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung oder das Ermittlungsver- fahren eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersu- chungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten ist, sofern er die Untersuchungshandlungen nicht durch ein verwerfliches oder leichtfer- tiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 und 4 BStP); - der Bundesanwalt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen hat, wobei die beteiligten Personen Gelegenheit zur Vernehmlassung erhalten (Art. 122 Abs. 3 BStP); - die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Betrugs mit Verfügung vom 30. März 2005 unter Kostenfolge zu Lasten der Bundes- kasse definitiv einstellte und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädi- gung für erlittene Nachteile gegeben ist; - A.______ mit Gesuch seines Verteidigers an die Bundesanwaltschaft vom
18. April 2005 für - nicht näher spezifizierte - Korrespondenz und Telefonate mit der Bundeskriminalpolizei zwischen Dezember 2004 und Februar 2005, Besprechungen und rechtliche Abklärungen mit seinem Anwalt im Zeitraum Januar/Februar 2005 sowie die Teilnahme an der Einvernahme vom 15. Feb- ruar 2005 in Zürich eine Entschädigung im Betrag von total Fr. 695.80 gel- tend machte, umfassend Auslagen von Fr. 400.--, 1/2 Reisetag Fr. 75.-- und Reisespesen von Fr. 220.80; - die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. Mai 2005 beantragte, dem Betroffenen A.______ sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- auszurichten und das Entschädigungsbegehren sei im Mehrbetrag abzuweisen; - A.______ mit Replik seines Verteidigers vom 17. Juni 2005 an seinem Ent- schädigungsbegehren festhielt, die Honorarnote vom 17. Juni 2005 im Betrag von Fr. 1'259.10 ins Recht legte und dazu ausführen liess, dass die Entschä- digung ebenfalls einen Teil dieser anwaltlichen Bemühungen decke; - der Schriftenwechsel damit abgeschlossen wurde; - der Anspruch auf Entschädigung alle materiellen Schadenselemente umfasst, namentlich Erwerbsausfall, Reisekosten und Auslagen, wozu vor allem auch diejenigen für die Verteidigung zählen; letztere zu vergüten sind, wenn fach- kundiger Beistand nach den Umständen des Falles und nach den persönli-
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chen Bedürfnissen des Betroffenen angezeigt war; es Aufgabe des Anwalts ist, bei seinen Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren; unnötige und offensichtlich aussichtslose Bemühungen keinen Anspruch auf Entschädigung begründen; der erlittene Schaden von einiger Schwere sein muss, was bei einer einmaligen kurzen Befragung in der Regel nicht der Fall ist (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2005, S. 570 mit Hinweisen); - der Zeitaufwand für die einmalige – gemäss Angaben der Bundesanwalt- schaft vier Stunden dauernde – Befragung nach dem Gesagten nicht zu ent- schädigen ist, da A.______ infolge seiner bestehenden Erwerbslosigkeit of- fensichtlich keinen Erwerbsausfall erlitt; - die Bundesanwaltschaft als Entschädigung für Reisespesen eine Vergütung in Höhe der Billettkosten zweiter Klasse für den öffentlichen Verkehr, vorlie- gend im Betrag von Fr. 115.--, anerkannte, was in der Replik nicht beanstan- det worden ist, diese Entschädigung gerechtfertigt erscheint und unter die- sem Titel demnach Fr. 115.-- zugesprochen werden können; - die Honorarnote des Verteidigers vom 17. Juni 2005 Leistungen vom 16. Au- gust 2004 bis 27. Mai 2005 umfasst, A.______ indes lediglich Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Januar/Februar 2005 geltend machte, in wel- chem Zeitraum gemäss Auflistung in der Honorarnote eine Besprechung und ein Telefongespräch mit dem Klienten sowie rechtliche Abklärungen erfolg- ten, der Zeitaufwand hiefür jedoch nicht näher spezifiziert worden ist, die diesbezügliche Entschädigung daher nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31) und hiermit auf Fr. 250.-- (inkl. MwSt) festge- legt wird; - A.______ für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren dem- nach mit insgesamt Fr. 365.-- zu entschädigen ist; - A.______ rund zur Hälfte unterliegt, weshalb er für das vorliegende Verfahren im entsprechenden Umfang kostenpflichtig wird (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG) und ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen ist;
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erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch vom 18. April 2005 wird teilweise gutgeheissen und die Ge- suchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das eingestellte ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit total Fr. 365.-- zu entschädigen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschusses.
Bellinzona, 21. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Roger Lerf, 3125 Toffen - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.