Entschädigung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) hat am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen die C. AG, A. und B., Geschäfts- leitungsmitglieder der C. AG, sowie weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung er- öffnet. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen A., B. und die C. AG eingestellt und die Kosten auf die Bundeskasse genommen (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff., 538 ff. und 543 ff.).
Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung zwecks Prüfung der in die kan- tonale Gerichtsbarkeit fallenden Urkundenfälschung an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug zu überweisen seien (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff., 538 ff. und 543 ff.).
B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 gelangten A., B. und die C. AG an die Bundesanwaltschaft und beantragen, es sei ihnen für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Alain Girardet (nachfolgend “Gi- rardet“) eine Entschädigung von Fr. 19'476.70 (inkl. MwSt.) auszurichten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A., B. und der C. AG am 24. Januar 2005 zusammen mit den Verfahrensakten und ih- rer Gesuchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Sie hat beantragt, auf das Entschädi- gungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei A. und der C. AG eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 2).
A., B. und die C. AG haben in der Gesuchsreplik vom 10. Februar 2005 an ihrem Entschädigungsbegehren festgehalten (act. 5). Die Bundesanwalt- schaft hat auf eine Gesuchsduplik verzichtet (act. 7).
C. Mit Präsidialverfügung der Beschwerdekammer vom 1. März 2005 wurde das Verfahren BK.2005.4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver- fahrens gegen A., B. und die C. AG im Kanton Zug wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sistiert und wurden die Behörden des Kantons Zug
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ersucht, der Beschwerdekammer über die rechtskräftige Erledigung ihres Verfahrens Mitteilung zu machen (act. 8).
D. Mit Verfügung vom 22. August 2006 hat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Einstellung des Untersuchungsverfahrens 2006/790/HAM gegen A., B. und die C. AG sowie weitere Angeschuldigte wegen des Ver- dachts der Urkundenfälschung verfügt, die Verfahrenskosten der Staats- kasse auferlegt und von der Ausrichtung einer Entschädigung an die Be- schuldigten abgesehen (act. 17.1).
Die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wurde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, zusammen mit den kantonalen Verfahrensakten und den von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten, nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt (act. 17.1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer erneuten Stellungnahme vom
5. Oktober 2006, es sei lediglich A. eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, sofern auf den Entschädigungsantrag ein- getreten wird, und der Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit von Girardet sei zu einem Stundenansatz von höchstens Fr. 250.-- zu berechnen (act. 23). A., B. und die C. AG halten in ihrer Stellungnahme vom 25. Okto- ber 2006 an ihrem Entschädigungsbegehren fest (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsge- such setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstel- lungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.
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E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten.
E. 2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersu- chung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).
Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter ande- rem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besonde- re Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Be- sprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium auf- gewendete Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Ok- tober 2005 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. unverhältnis- mässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustellen ist (BGE 115 IV 156, 160 E. 2d; vgl. auch TPF BK.2005.7 vom 20. Juni 2005 und BK.2005.14 vom 30. November 2005 E. 3.1).
E. 2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi-
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schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis- sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 3.1).
E. 2.4 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun- tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge- mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 17 ff.; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In An- lehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweige- rung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natür- liche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 N. 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe- nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, ge- nügt für die Verweigerung der Entschädigung demgegenüber nicht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18).
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E. 3.1 Vorliegend bildeten die in einem Reisebericht von A. im Zusammenhang mit dem von der D. AG und der C. AG in der Demokratischen Republik Kongo und in der Republik Kongo getätigten Holzhandel erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ (ortsübliche Geschenke) und weite- ren Zahlungen an afrikanische Beamte Anlass für das von der Bundesan- waltschaft wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ge- mäss Art. 322septies StGB eröffnete Strafverfahren.
Die C. AG hat zudem zwecks Erleichterung der Handelsabwicklung sog. phytosanitarische Zertifikate (auch “Pflanzenschutzzeugnisse“ oder “Pflan- zengesundheitszeugnisse“) “gesplittet“, weshalb die Bundesanwaltschaft weiter wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ermittelte. So wurde vom zuständigen afrikanischen Landwirtschaftsministerium jeweils ein Pflanzenschutzzeugnis für eine gesamte Schiffsladung ausgestellt. Die C. AG hat in der Folge Pflanzenschutzzeugnisse für die an verschiedene Kunden veräusserten Teilmengen der Schiffsladung erstellt, indem sie von der zuständigen Behörde bzw. vom Lieferanten ausgehändigte, blanko un- terzeichnete und gestempelte Zertifikate entsprechend den Angaben im O- riginalzertifikat ergänzt hat. Ob das “Splitting“ mit Wissen und Willen der Behörden, welche die Blankette ausgehändigt hatten, erfolgte, liess sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in der Einstellungsverfügung vom 22. August 2006 zum Schluss, dass diesbezüglich von Seiten der ausstellenden Behörden zumindest Gleichgültigkeit geherrscht hat (act. 17.1 S. 4).
E. 3.2 In Bezug auf die erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte hat die Gesuchsgegnerin in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 festgehalten, dass diese “schlimmstenfalls“ alltägliche und ortsübliche Schmiergeldzahlungen darstellen würden, welche als solche nicht unter den Tatbestand von Art. 322septies StGB fielen. Gemäss der Gesuchsgegnerin wurden diese all- fälligen Schmiergeldzahlungen stets durch die lokalen Vertreter afrikani- scher Firmen und ohne Wissen, Billigung oder gar Anordnung der verant- wortlichen Personen der C. AG getätigt (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff. Ziff. 5, 538 ff. Ziff. 5 und 543 ff. Ziff. 5), weshalb den Gesuchstellern dies- bezüglich kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vorgeworfen werden kann.
E. 3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die C. AG im Zusammenhang mit dem erwähnten “Splitting“ von Pflanzenschutzzeugnissen nicht widerrechtlich im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gehandelt hat.
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Die Schweiz verlangt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Pflanzen- schutz (Pflanzenschutzverordnung, PAV; SR 916.20) für die aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführten und im Anhang 5 Teil B PAV aufgeführten Holzarten ein Pflanzenschutzzeugnis. Gemäss Art. 8 PAV muss das Pflanzenschutzzeugnis die Angaben nach Anhang 6 enthalten, welcher seinerseits auf das Internationale Pflanzen- schutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (Pflanzenschutzüberein- kommen; SR 0.916.20) verweist.
Das Pflanzenschutzübereinkommen ist für die Schweiz am 26. September 1996 in Kraft getreten. Dessen Vertragsparteien verpflichten sich insbe- sondere, Vorkehrungen zu treffen für die Einrichtung einer amtlichen Pflan- zenschutzorganisation, welche unter anderem für die Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die im internationalen Handel unter solchen Bedingungen befördert werden, dass sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen werden können sowie für die Ausstel- lung von Pflanzengesundheitszeugnissen zuständig ist (vgl. Art. IV Abs. 1 lit. a ii) und iv) Pflanzenschutzübereinkommen). Gemäss Art. V Abs. 1 Pflanzenschutzübereinkommen haben die Vertragsparteien die erforderli- chen Massnahmen zu treffen, damit Pflanzengesundheitszeugnisse nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten oder von ihnen unmittelbar unterstehenden Personen ausgestellt werden, welche über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen und ihre Aufgaben unter solchen Umständen wahrnehmen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Urkunden anerken- nen können (lit. a). Die Pflanzengesundheitszeugnisse sind nach den im Anhang des Übereinkommens wiedergegebenen Mustern auszufüllen (Art. V Abs. 1 lit. b Pflanzenschutzübereinkommen). Nicht beglaubigte Än- derungen und Streichungen machen die Zeugnisse ungültig (Art. V Abs. 1 lit. c Pflanzenschutzübereinkommen). Nebst der Schweiz haben unter an- deren auch Liberia und die Türkei das Pflanzenschutzübereinkommen un- terzeichnet.
Vorliegend steht fest, dass die C. AG die “gesplitteten“ Zertifikate insbe- sondere für den Import von Tropenholz aus Liberia in die Türkei verwendet hat. Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte da- für, dass die C. AG auch Holz in die Schweiz einführte und dabei die er- wähnten Blankozertifikate verwendet hätte. Den Gesuchstellern kann dem- nach keine Verletzung von Art. 5 PAV zur Last gelegt werden.
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Indem die C. AG jedoch phytosanitarische Zertifikate nachträglich ergänzt hat, hat sie gegen die Bestimmung von Art. V Pflanzenschutzübereinkom- men verstossen, wonach Pflanzenschutzzeugnisse nur von fachlich qualifi- zierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten ausgestellt wer- den dürfen und nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen untersagt sind. Genannte Bestimmung richtet sich zwar in erster Linie an die inner- staatlichen Gesetzgeber. Sie bildet jedoch Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung und stellt als solche eine Verhaltensnorm dar, deren Ver- letzung eine Widerrechtlichkeit im vorerwähnten Sinne begründet.
E. 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die C. AG und B., als Mitglied der Ge- schäftsleitung und Verantwortlicher für die Abwicklung der Handelsgeschäf- te der C. AG, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen haben. Das wider- rechtliche Verhalten der C. AG und B. war natürliche Ursache für die Einlei- tung des Strafverfahrens. Es war zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht auf Urkundenfälschung und Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken, mit- hin auch adäquat kausal für die Verfahrenseröffnung (vgl. BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 2c). Die C. AG und B. haben, wenn nicht vorsätzlich, so doch zu- mindest grob fahrlässig gehandelt, weshalb ihnen auch ein Verschulden zur Last gelegt werden muss. Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP kann eine Entschädigung demnach zumindest teilweise verweigert werden. Ob im Zusammenhang mit den “gesplitteten“ phytosanitarischen Zertifikaten auch A., als Mitglied der Geschäftsleitung und Verantwortlicher für die Be- reiche Finanz- und Rechnungswesen, ein widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt werden muss, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Si- cherheit sagen. Die Frage kann im Übrigen offen gelassen werden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat der Beschuldigte nur einen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzahlung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 23; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 5.1). Vorliegend kann zumindest der C. AG und B. in Bezug auf die “gesplitteten“ Pflanzen- schutzzeugnisse ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit den im Reisebericht erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte, welche für die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Ver- dachts der Bestechung fremder Amtsträger ebenfalls ursächlich waren.
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Das Verhalten der Gesuchsteller war demnach zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige Ursache für die Verfahrenseröffnung. Angesichts der Tatsa- che, dass die “gesplitteten“ Pflanzenschutzzeugnisse geeignet waren, ei- nen Verdacht sowohl der Urkundenfälschung als auch der Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken und in Würdigung der gesamten Umstän- de, rechtfertigt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung um zwei Drittel.
E. 4 Der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. In der Folge bleibt jedoch der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand zu prü- fen.
E. 4.1 Die Gesuchsteller machen einen Zeitaufwand von Girardet von 58.5 Std. geltend und Auslagen von Fr. 551.--. Sie substanziieren ihr Begehren mit einer Auflistung in ihrem Gesuch vom 21. Januar 2005 der einzelnen Be- mühungen ihres Verteidigers und verweisen im Übrigen auf die Verfah- rensakten der Bundesanwaltschaft.
Girardet ist im Zusammenhang mit dem bei der Bundesanwaltschaft hängi- gen Strafverfahren für A. und die C. AG vom 3. August bis zur Verfah- renseinstellung im Dezember 2004 tätig gewesen und für B. vom
3. - 12. August 2004 (BA/EAII/17/04/0189, act. 489 und 424). Wie aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und aus der Auflistung der Ge- suchsteller hervorgeht, war Girardet anlässlich dreier Einvernahmen von A. als Beschuldigter vom 3. August, 18. Oktober und 3. Dezember 2004 (Dauer 2 Std. 40 Min., 1 Std. 40 Min. und 2 Std., Gang zur Bundesanwalt- schaft je max. 1 Std. 30 Min.) anwesend sowie anlässlich einer Einvernah- me von B. als Beschuldigter vom 4. August 2004 (Dauer 4 Std. 10 Min., Gang zur Bundesanwaltschaft max. 1 Std. 30 Min.) und einer Zeugenein- vernahme vom 17. August 2004 (Dauer 1 Std., Gang zur Bundesanwalt- schaft max. 1 Std. 30 Min.). Die übrige anwaltliche Tätigkeit von Girardet, d.h. 39.5 Std. bestand im Wesentlichen im Akten- und Rechtsstudium, wo- bei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass den Beschuldigten im Rahmen des bei der Gesuchsgegnerin hängigen Strafverfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde, sowie in Besprechungen und Korrespondenz mit den Ge- suchstellern und weiteren Verteidigern.
Der Zeitaufwand von 39.5 Std. für Aktenstudium sowie Besprechungen und Korrespondenz mit den Gesuchstellern und den weiteren Verteidigern er- scheint aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des
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Verfahrens sowie angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer des Verfahrens übermässig und ist entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung um 20% auf 31.6 Std. erscheint gerechtfertigt.
Die Bemühungen von Girardet müssen im Umfang von 50.6 Std. als not- wendig erachtet werden.
E. 4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. Gemäss Art. 3 Abs. 2 sind frei gewählte und amtliche Vertei- diger zu gleichen Ansätzen zu entschädigen. In Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint vorliegend ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Die geltend gemachten Auslagen für Telefon, Porti, Fo- tokopien und Weg von Fr. 551.-- wurden nicht näher erläutert oder belegt. Der Betrag von Fr. 551.-- erscheint übersetzt und ist daher auf Fr. 350.-- zu kürzen.
E. 4.3 Den Gesuchstellern ist demnach ein maximaler entschädigungsberechtig- ter Aufwand von total 50.6 Std. und Auslagen von Fr. 350.-- entstanden, was bei einem anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- einen Ent- schädigungsanspruch von maximal Fr. 12'354.60 ausmacht (50.6 Std. à Fr. 220.-- = Fr. 11’132.--, Fr. 350.-- Auslagen und Fr. 872.60 MwSt. à 7.6%). Vorliegend ist der maximale Entschädigungsanspruch angesichts des teilweise widerrechtlichen Verschuldens der Verfahrenseröffnung um zwei Drittel zu kürzen (supra Ziff. 3). Die Gesuchsteller haben somit An- spruch auf eine Entschädigung von Fr. 4'118.20.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller eine redu- zierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG), welche auf Fr. 1'300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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E. 5.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegen- den Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG). Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliess- lich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Entschädigung ist von Amtes we- gen festzusetzen, selbst bei Fehlen eines Begehrens oder dahingehender Ausführungen (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation ju- diciaire, Bern 1992, Art. 159 N. 1;TPF BK.2006.2 vom 10.März 2006 E. 7.2). Den teilweise obsiegenden Gesuchstellern ist vorliegend eine re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen.
E. 5.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen (vgl. TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 8). Die Entschädigung der Gesuchsteller für das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren und das Entschädigungsverfahren vor Bundes- strafgericht beträgt insgesamt Fr. 4'268.20 (E. 4.3 und 5.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- (E. 5.1) hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern einen Betrag von Fr. 2'968.20 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag der verrechneten Ge- genforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung der Ge- suchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf total Fr. 4'118.20 festgesetzt.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird den Gesuchstellern auf- erlegt.
- Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 150.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern in Verrechnung der gegensei- tigen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 2'968.20 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.
- Die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten sind an die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Dezember 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Alain Girardet, Dammstrasse 19, 6300 Zug, Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2005.4
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) hat am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen die C. AG, A. und B., Geschäfts- leitungsmitglieder der C. AG, sowie weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung er- öffnet. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen A., B. und die C. AG eingestellt und die Kosten auf die Bundeskasse genommen (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff., 538 ff. und 543 ff.).
Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung zwecks Prüfung der in die kan- tonale Gerichtsbarkeit fallenden Urkundenfälschung an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug zu überweisen seien (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff., 538 ff. und 543 ff.).
B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 gelangten A., B. und die C. AG an die Bundesanwaltschaft und beantragen, es sei ihnen für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Alain Girardet (nachfolgend “Gi- rardet“) eine Entschädigung von Fr. 19'476.70 (inkl. MwSt.) auszurichten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A., B. und der C. AG am 24. Januar 2005 zusammen mit den Verfahrensakten und ih- rer Gesuchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Sie hat beantragt, auf das Entschädi- gungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei A. und der C. AG eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 2).
A., B. und die C. AG haben in der Gesuchsreplik vom 10. Februar 2005 an ihrem Entschädigungsbegehren festgehalten (act. 5). Die Bundesanwalt- schaft hat auf eine Gesuchsduplik verzichtet (act. 7).
C. Mit Präsidialverfügung der Beschwerdekammer vom 1. März 2005 wurde das Verfahren BK.2005.4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver- fahrens gegen A., B. und die C. AG im Kanton Zug wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sistiert und wurden die Behörden des Kantons Zug
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ersucht, der Beschwerdekammer über die rechtskräftige Erledigung ihres Verfahrens Mitteilung zu machen (act. 8).
D. Mit Verfügung vom 22. August 2006 hat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Einstellung des Untersuchungsverfahrens 2006/790/HAM gegen A., B. und die C. AG sowie weitere Angeschuldigte wegen des Ver- dachts der Urkundenfälschung verfügt, die Verfahrenskosten der Staats- kasse auferlegt und von der Ausrichtung einer Entschädigung an die Be- schuldigten abgesehen (act. 17.1).
Die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wurde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, zusammen mit den kantonalen Verfahrensakten und den von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten, nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt (act. 17.1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer erneuten Stellungnahme vom
5. Oktober 2006, es sei lediglich A. eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, sofern auf den Entschädigungsantrag ein- getreten wird, und der Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit von Girardet sei zu einem Stundenansatz von höchstens Fr. 250.-- zu berechnen (act. 23). A., B. und die C. AG halten in ihrer Stellungnahme vom 25. Okto- ber 2006 an ihrem Entschädigungsbegehren fest (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsge- such setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstel- lungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten. 2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersu- chung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).
Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter ande- rem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besonde- re Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Be- sprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium auf- gewendete Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Ok- tober 2005 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. unverhältnis- mässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustellen ist (BGE 115 IV 156, 160 E. 2d; vgl. auch TPF BK.2005.7 vom 20. Juni 2005 und BK.2005.14 vom 30. November 2005 E. 3.1).
2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi-
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schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis- sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 3.1).
2.4 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun- tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge- mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 17 ff.; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In An- lehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweige- rung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natür- liche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 N. 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe- nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, ge- nügt für die Verweigerung der Entschädigung demgegenüber nicht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18).
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3.
3.1 Vorliegend bildeten die in einem Reisebericht von A. im Zusammenhang mit dem von der D. AG und der C. AG in der Demokratischen Republik Kongo und in der Republik Kongo getätigten Holzhandel erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ (ortsübliche Geschenke) und weite- ren Zahlungen an afrikanische Beamte Anlass für das von der Bundesan- waltschaft wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ge- mäss Art. 322septies StGB eröffnete Strafverfahren.
Die C. AG hat zudem zwecks Erleichterung der Handelsabwicklung sog. phytosanitarische Zertifikate (auch “Pflanzenschutzzeugnisse“ oder “Pflan- zengesundheitszeugnisse“) “gesplittet“, weshalb die Bundesanwaltschaft weiter wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ermittelte. So wurde vom zuständigen afrikanischen Landwirtschaftsministerium jeweils ein Pflanzenschutzzeugnis für eine gesamte Schiffsladung ausgestellt. Die C. AG hat in der Folge Pflanzenschutzzeugnisse für die an verschiedene Kunden veräusserten Teilmengen der Schiffsladung erstellt, indem sie von der zuständigen Behörde bzw. vom Lieferanten ausgehändigte, blanko un- terzeichnete und gestempelte Zertifikate entsprechend den Angaben im O- riginalzertifikat ergänzt hat. Ob das “Splitting“ mit Wissen und Willen der Behörden, welche die Blankette ausgehändigt hatten, erfolgte, liess sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in der Einstellungsverfügung vom 22. August 2006 zum Schluss, dass diesbezüglich von Seiten der ausstellenden Behörden zumindest Gleichgültigkeit geherrscht hat (act. 17.1 S. 4).
3.2 In Bezug auf die erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte hat die Gesuchsgegnerin in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 festgehalten, dass diese “schlimmstenfalls“ alltägliche und ortsübliche Schmiergeldzahlungen darstellen würden, welche als solche nicht unter den Tatbestand von Art. 322septies StGB fielen. Gemäss der Gesuchsgegnerin wurden diese all- fälligen Schmiergeldzahlungen stets durch die lokalen Vertreter afrikani- scher Firmen und ohne Wissen, Billigung oder gar Anordnung der verant- wortlichen Personen der C. AG getätigt (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff. Ziff. 5, 538 ff. Ziff. 5 und 543 ff. Ziff. 5), weshalb den Gesuchstellern dies- bezüglich kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vorgeworfen werden kann.
3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die C. AG im Zusammenhang mit dem erwähnten “Splitting“ von Pflanzenschutzzeugnissen nicht widerrechtlich im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gehandelt hat.
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Die Schweiz verlangt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Pflanzen- schutz (Pflanzenschutzverordnung, PAV; SR 916.20) für die aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführten und im Anhang 5 Teil B PAV aufgeführten Holzarten ein Pflanzenschutzzeugnis. Gemäss Art. 8 PAV muss das Pflanzenschutzzeugnis die Angaben nach Anhang 6 enthalten, welcher seinerseits auf das Internationale Pflanzen- schutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (Pflanzenschutzüberein- kommen; SR 0.916.20) verweist.
Das Pflanzenschutzübereinkommen ist für die Schweiz am 26. September 1996 in Kraft getreten. Dessen Vertragsparteien verpflichten sich insbe- sondere, Vorkehrungen zu treffen für die Einrichtung einer amtlichen Pflan- zenschutzorganisation, welche unter anderem für die Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die im internationalen Handel unter solchen Bedingungen befördert werden, dass sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen werden können sowie für die Ausstel- lung von Pflanzengesundheitszeugnissen zuständig ist (vgl. Art. IV Abs. 1 lit. a ii) und iv) Pflanzenschutzübereinkommen). Gemäss Art. V Abs. 1 Pflanzenschutzübereinkommen haben die Vertragsparteien die erforderli- chen Massnahmen zu treffen, damit Pflanzengesundheitszeugnisse nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten oder von ihnen unmittelbar unterstehenden Personen ausgestellt werden, welche über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen und ihre Aufgaben unter solchen Umständen wahrnehmen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Urkunden anerken- nen können (lit. a). Die Pflanzengesundheitszeugnisse sind nach den im Anhang des Übereinkommens wiedergegebenen Mustern auszufüllen (Art. V Abs. 1 lit. b Pflanzenschutzübereinkommen). Nicht beglaubigte Än- derungen und Streichungen machen die Zeugnisse ungültig (Art. V Abs. 1 lit. c Pflanzenschutzübereinkommen). Nebst der Schweiz haben unter an- deren auch Liberia und die Türkei das Pflanzenschutzübereinkommen un- terzeichnet.
Vorliegend steht fest, dass die C. AG die “gesplitteten“ Zertifikate insbe- sondere für den Import von Tropenholz aus Liberia in die Türkei verwendet hat. Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte da- für, dass die C. AG auch Holz in die Schweiz einführte und dabei die er- wähnten Blankozertifikate verwendet hätte. Den Gesuchstellern kann dem- nach keine Verletzung von Art. 5 PAV zur Last gelegt werden.
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Indem die C. AG jedoch phytosanitarische Zertifikate nachträglich ergänzt hat, hat sie gegen die Bestimmung von Art. V Pflanzenschutzübereinkom- men verstossen, wonach Pflanzenschutzzeugnisse nur von fachlich qualifi- zierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten ausgestellt wer- den dürfen und nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen untersagt sind. Genannte Bestimmung richtet sich zwar in erster Linie an die inner- staatlichen Gesetzgeber. Sie bildet jedoch Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung und stellt als solche eine Verhaltensnorm dar, deren Ver- letzung eine Widerrechtlichkeit im vorerwähnten Sinne begründet.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die C. AG und B., als Mitglied der Ge- schäftsleitung und Verantwortlicher für die Abwicklung der Handelsgeschäf- te der C. AG, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen haben. Das wider- rechtliche Verhalten der C. AG und B. war natürliche Ursache für die Einlei- tung des Strafverfahrens. Es war zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht auf Urkundenfälschung und Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken, mit- hin auch adäquat kausal für die Verfahrenseröffnung (vgl. BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 2c). Die C. AG und B. haben, wenn nicht vorsätzlich, so doch zu- mindest grob fahrlässig gehandelt, weshalb ihnen auch ein Verschulden zur Last gelegt werden muss. Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP kann eine Entschädigung demnach zumindest teilweise verweigert werden. Ob im Zusammenhang mit den “gesplitteten“ phytosanitarischen Zertifikaten auch A., als Mitglied der Geschäftsleitung und Verantwortlicher für die Be- reiche Finanz- und Rechnungswesen, ein widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt werden muss, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Si- cherheit sagen. Die Frage kann im Übrigen offen gelassen werden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat der Beschuldigte nur einen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzahlung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 23; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 5.1). Vorliegend kann zumindest der C. AG und B. in Bezug auf die “gesplitteten“ Pflanzen- schutzzeugnisse ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit den im Reisebericht erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte, welche für die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Ver- dachts der Bestechung fremder Amtsträger ebenfalls ursächlich waren.
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Das Verhalten der Gesuchsteller war demnach zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige Ursache für die Verfahrenseröffnung. Angesichts der Tatsa- che, dass die “gesplitteten“ Pflanzenschutzzeugnisse geeignet waren, ei- nen Verdacht sowohl der Urkundenfälschung als auch der Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken und in Würdigung der gesamten Umstän- de, rechtfertigt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung um zwei Drittel.
4. Der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. In der Folge bleibt jedoch der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand zu prü- fen.
4.1 Die Gesuchsteller machen einen Zeitaufwand von Girardet von 58.5 Std. geltend und Auslagen von Fr. 551.--. Sie substanziieren ihr Begehren mit einer Auflistung in ihrem Gesuch vom 21. Januar 2005 der einzelnen Be- mühungen ihres Verteidigers und verweisen im Übrigen auf die Verfah- rensakten der Bundesanwaltschaft.
Girardet ist im Zusammenhang mit dem bei der Bundesanwaltschaft hängi- gen Strafverfahren für A. und die C. AG vom 3. August bis zur Verfah- renseinstellung im Dezember 2004 tätig gewesen und für B. vom
3. - 12. August 2004 (BA/EAII/17/04/0189, act. 489 und 424). Wie aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und aus der Auflistung der Ge- suchsteller hervorgeht, war Girardet anlässlich dreier Einvernahmen von A. als Beschuldigter vom 3. August, 18. Oktober und 3. Dezember 2004 (Dauer 2 Std. 40 Min., 1 Std. 40 Min. und 2 Std., Gang zur Bundesanwalt- schaft je max. 1 Std. 30 Min.) anwesend sowie anlässlich einer Einvernah- me von B. als Beschuldigter vom 4. August 2004 (Dauer 4 Std. 10 Min., Gang zur Bundesanwaltschaft max. 1 Std. 30 Min.) und einer Zeugenein- vernahme vom 17. August 2004 (Dauer 1 Std., Gang zur Bundesanwalt- schaft max. 1 Std. 30 Min.). Die übrige anwaltliche Tätigkeit von Girardet, d.h. 39.5 Std. bestand im Wesentlichen im Akten- und Rechtsstudium, wo- bei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass den Beschuldigten im Rahmen des bei der Gesuchsgegnerin hängigen Strafverfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde, sowie in Besprechungen und Korrespondenz mit den Ge- suchstellern und weiteren Verteidigern.
Der Zeitaufwand von 39.5 Std. für Aktenstudium sowie Besprechungen und Korrespondenz mit den Gesuchstellern und den weiteren Verteidigern er- scheint aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des
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Verfahrens sowie angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer des Verfahrens übermässig und ist entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung um 20% auf 31.6 Std. erscheint gerechtfertigt.
Die Bemühungen von Girardet müssen im Umfang von 50.6 Std. als not- wendig erachtet werden.
4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. Gemäss Art. 3 Abs. 2 sind frei gewählte und amtliche Vertei- diger zu gleichen Ansätzen zu entschädigen. In Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint vorliegend ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Die geltend gemachten Auslagen für Telefon, Porti, Fo- tokopien und Weg von Fr. 551.-- wurden nicht näher erläutert oder belegt. Der Betrag von Fr. 551.-- erscheint übersetzt und ist daher auf Fr. 350.-- zu kürzen.
4.3 Den Gesuchstellern ist demnach ein maximaler entschädigungsberechtig- ter Aufwand von total 50.6 Std. und Auslagen von Fr. 350.-- entstanden, was bei einem anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- einen Ent- schädigungsanspruch von maximal Fr. 12'354.60 ausmacht (50.6 Std. à Fr. 220.-- = Fr. 11’132.--, Fr. 350.-- Auslagen und Fr. 872.60 MwSt. à 7.6%). Vorliegend ist der maximale Entschädigungsanspruch angesichts des teilweise widerrechtlichen Verschuldens der Verfahrenseröffnung um zwei Drittel zu kürzen (supra Ziff. 3). Die Gesuchsteller haben somit An- spruch auf eine Entschädigung von Fr. 4'118.20.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller eine redu- zierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG), welche auf Fr. 1'300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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5.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegen- den Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG). Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliess- lich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Entschädigung ist von Amtes we- gen festzusetzen, selbst bei Fehlen eines Begehrens oder dahingehender Ausführungen (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation ju- diciaire, Bern 1992, Art. 159 N. 1;TPF BK.2006.2 vom 10.März 2006 E. 7.2). Den teilweise obsiegenden Gesuchstellern ist vorliegend eine re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen.
5.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen (vgl. TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 8). Die Entschädigung der Gesuchsteller für das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren und das Entschädigungsverfahren vor Bundes- strafgericht beträgt insgesamt Fr. 4'268.20 (E. 4.3 und 5.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- (E. 5.1) hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern einen Betrag von Fr. 2'968.20 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag der verrechneten Ge- genforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung der Ge- suchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf total Fr. 4'118.20 festgesetzt.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird den Gesuchstellern auf- erlegt.
3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 150.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern in Verrechnung der gegensei- tigen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 2'968.20 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.
5. Die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten sind an die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich zu überweisen.
Bellinzona, 20. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Girardet - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.