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BK.2005.20

Bundesstrafgericht · 2006-01-12 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 April 2004 zuständigen Amtsstelle noch von der Bundesanwaltschaft als der seither zuständigen Behörde eine formelle Einstellungsverfügung erlas- sen wurde;

- auf das Gesuch folglich mangels formeller Einstellung nicht eingetreten wer- den kann;

- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekam- mer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- der anwaltlich vertretene A. trotz der offensichtlich mangelnden Eintretens- voraussetzung ein Entschädigungsgesuch stellte, weshalb er als unterliegen- de Partei die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat;

- mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerich- tet wird;

- es A. im Übrigen unbenommen ist, nach dem allfälligen Erlass einer Einstel- lungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft erneut einen Entschädigungs- anspruch geltend zu machen, wobei die einzelnen Posten allerdings detailliert zu begründen und belegen sind.

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Hunziker,

Gesuchsteller

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2005.20

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 22. März 1999 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die durch A. vertretenen verantwortlichen Organe der B. SA wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 13. De- zember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) eröffnete (Akten BA, BA/020/99/ BKM/LP/I [alt] / EAI/1/99/0008 [neu], S. 3);

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Ju- li 1999 die Voruntersuchung eröffnete (Akten URA, VU.1999.1, Allgemeine Verfahrensakten, S. 52);

- das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 16. Juli 2003 – es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieses Datum nicht korrekt ist – die Voruntersu- chung schloss und den Schlussbericht in Aussicht stellte (Akten URA, VU.1999.1, Allgemeine Verfahrensakten, S. 64);

- das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft am 16. Novem- ber 2003 den Schlussbericht zustellte und beantragte, von der Strafverfol- gung zurückzutreten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Ak- ten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138);

- die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt am 24. März 2004 mitteilte, sie trete von der Strafverfolgung zurück und gewärtige die Einstel- lungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes (Akten BA, BA/020/99/BKM/ LP/I [alt] / EAI/1/99/0008 [neu], Reg. 8, Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2004);

- A. am 13. September 2004 an die Bundesanwaltschaft gelangt und sinnge- mäss verlangt, es seien ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 115'806.25 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft, welche das Entschädigungsbegehren am 14. No- vember 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts übermittelte, beantragt, A. sei für seine Verteidigung angemes- sen zu entschädigen und die ausgewiesenen Auslagen seien ihm zu erset- zen, im Übrigen sei das Gesuch abzulehnen (act. 2);

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- die Parteien im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen festhalten (act. 6 und 8);

- dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begeh- ren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten ist (Art. 122 Abs. 1 BStP);

- Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch folglich die Einstellung des Verfahrens ist;

- die Kompetenz zur Einstellung des Verfahrens am 1. April 2004 vom Unter- suchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft überging (vgl. Art. 120 Abs. 1 BStP in der Fassung vor und nach dem 1. April 2004; BÄNZI- GER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 266);

- im vorliegenden Fall weder vom Untersuchungsrichteramt als der bis zum

1. April 2004 zuständigen Amtsstelle noch von der Bundesanwaltschaft als der seither zuständigen Behörde eine formelle Einstellungsverfügung erlas- sen wurde;

- auf das Gesuch folglich mangels formeller Einstellung nicht eingetreten wer- den kann;

- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekam- mer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- der anwaltlich vertretene A. trotz der offensichtlich mangelnden Eintretens- voraussetzung ein Entschädigungsgesuch stellte, weshalb er als unterliegen- de Partei die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat;

- mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerich- tet wird;

- es A. im Übrigen unbenommen ist, nach dem allfälligen Erlass einer Einstel- lungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft erneut einen Entschädigungs- anspruch geltend zu machen, wobei die einzelnen Posten allerdings detailliert zu begründen und belegen sind.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 12. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Bruno Hunziker - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.