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BK.2010.6

Bundesstrafgericht · 2010-12-30 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit dem 21. November 2005 ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen sie A., B. und C. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB verdächtigte. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die Bundesanwaltschaft am 7. September 2007 am Domi- zil von A. in Z. sowie in dessen Ferienwohnung in Y. je eine Hausdurchsu- chung vornehmen (act. 1.3, 1.4 und 1.5). Mit Verfügung vom 20. Okto- ber 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das entsprechende Verfahren in Anwendung von Art. 106 BStP ein (act. 1.2).

B. Mit Gesuch vom 5. November 2010 gelangte A. an die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Ausrichtung einer Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 51'774.10 und einer Genugtuung von Fr. 1'500.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 19. November 2010 beantragt die Bundesan- waltschaft, die anbegehrte Entschädigung sei auf Fr. 1'298.70 zuzüglich MwSt. (Anwaltshonorar gemäss Kostennote) festzusetzen, soweit weiter- gehend sei das Ersuchen kostenfällig abzuweisen (act. 5).

In seiner Replik vom 2. Dezember 2010 bestätigt A. seine mit Gesuch vom

5. November 2010 gestellten Rechtsbegehren (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass

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die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

20. Oktober 2010 (act. 1.2) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt. Dieses wäre bei der Bundesanwaltschaft einzureichen gewesen, welche es alsdann mit ihrem Antrag und den Akten der I. Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen gehabt hätte (vgl. Art. 122 Abs. 3 BStP). Auf das direkt bei der I. Beschwerdekammer einge- reichte Gesuch ist trotz vorliegender Missachtung dieser Formalien aus prozessökonomischen Gründen einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju- ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).

2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin nicht direkt zum Vorwurf gemacht. Bei der einzigen Einvernahme, welche die Vorwürfe betraf, die Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens bilden, war der Gesuchsteller anwe- send. Dass er hierbei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zum Nachteil gereichen (act. 9.1). Aus den Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Ver- weigerung oder die Reduktion der auszurichtenden Entschädigung recht- fertigen würden.

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3.

3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.

3.3

3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem- ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No- vember 2008, E. 2.3.3).

3.3.2 Der Verteidiger des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah- rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 3,25 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1, S. 3) und ge- rechtfertigt. Der Gesuchsteller veranschlagt diesbezüglich den Stundenan- satz für das Anwaltshonorar unter Hinweis auf die notwendigen Überset- zungsdienstleistungen zu Gunsten seines Klienten sowie vor allem auf die Sachnähe zum äusserst komplexen Verfahren „Montecristo“ auf Fr. 300.--

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(act. 7, S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin hält demgegenüber dafür, höchstens von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- auszugehen (act. 5, S. 2). Der en- ge Sachkonnex zum umfangreichen und sowohl in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht komplexen Verfahren „Montecristo“ wird demgegenüber auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (vgl. schon nur die Begrün- dung der Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2010, act. 1.2). Auf Grund der Mehrsprachigkeit dieses Verfahrens sowie des Umstandes, dass der Gesuchsteller spanisch spricht (vgl. act. 9.1, S. 1) erachtet die I. Be- schwerdekammer vorliegend einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als an- gemessen (vgl. die ähnlichen Verhältnisse im Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3). Der entschädi- gungsberechtigte Aufwand beläuft sich demnach auf Fr. 874.25 (3,25 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 812.50 zuzüglich 7,6 % MwSt.).

4.

4.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. REY, Ausserver- tragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorlie- gen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haft- pflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffent- lichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt

a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnah- men) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Scha- den zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu-

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chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (WALLIMANN BAUR,

a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat er- scheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang ver- neint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (WALLIMANN BAUR, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

4.2 Bezüglich der an seinem damaligen Domizil in Z. durchgeführten Haus- durchsuchung macht der Gesuchsteller Reinigungskosten sowie Ersatz für von ihm zu Gunsten der an der Hausdurchsuchung anwesenden Haus- meisterin getragenen Lohnausfall geltend. Hinsichtlich des zweiten Postens ist in keiner Hinsicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller zur Leistung einer entsprechenden Vergütung zu Gunsten der Hausmeisterin verpflichtet gewesen wäre. Eine von ihm allenfalls freiwillig ausgerichtete Zahlung kann vorliegend nicht als Schadensposten geltend gemacht werden. Unklar er- weist sich zudem der geltend gemachte Reinigungsaufwand. Die Haus- meisterin bestätigt diesbezüglich, 16 Stunden à Fr. 25.-- für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung des Gesuchstellers aufgewendet zu ha- ben; hiervon erachtet er selber aber nur einen Viertel als auf durch die Hausdurchsuchung verursachten Reinigungsaufwand. Dass dem Ge- suchsteller infolge der Hausdurchsuchung tatsächlich ein zusätzlicher Rei- nigungsaufwand entstanden ist, kann aber weder den Akten noch den von ihm eingereichten Belegen entnommen werden. Die von ihm eingereichte Bestätigung der Hausmeisterin (act. 1.6) datiert zudem vom 2. Novem- ber 2010 und wurde offenbar im Hinblick auf die nun geltend gemachte Entschädigungsforderung erstellt.

4.3 Hinsichtlich der Hausdurchsuchung in seiner Ferienwohnung in Y. macht der Gesuchsteller geltend, er habe infolge des neu eingesetzten Türschlos- ses während drei Jahren keinen Zutritt zur Wohnung gehabt und diese demzufolge nicht vermieten können. Die entgangenen Mieteinnahmen ver- anschlagt der Gesuchsteller auf Fr. 50'400.-- (36 Monate à Fr. 1'400.--). Die hierzu vorgetragenen Ausführungen sind unglaubwürdig, trafen die Beam- ten anlässlich der Hausdurchsuchung doch auf eine Wohnung, die offenbar seit einiger Zeit nicht mehr benutzt worden war, wobei gemäss der zurück- gelassenen Unordnung anzunehmen war, dass der Gesuchsteller gar nicht mehr die Absicht hatte, in seine Ferienwohnung zurückzukehren (vgl. act. 1.5, S. 3, oder auch act. 1.4). Zudem wurde der Schlüssel zum Ersatz- schloss dem Hausmeister übergeben und wäre für den Gesuchsteller oder

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von ihm beauftragte Drittpersonen jederzeit verfügbar gewesen. Die ent- sprechende Schadenersatzforderung des Gesuchstellers erweist sich dem- zufolge als unbegründet.

5.

5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders be- hoben worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).

5.2 Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, sein Ruf in der Nachbarschaft sei durch die beiden Hausdurchsuchungen stark in Mitleidenschaft gezo- gen worden, weshalb ihm eine Genugtuungsleistung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil noch anlässlich derjenigen in seiner Ferienwohnung persönlich anwesend war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er „zwei Hausdurchsu- chungen habe über sich ergehen lassen müssen“. Nach dem Gesagten fehlt es auf Seiten des Gesuchstellers an einer schweren Persönlichkeits- verletzung, welche die Ausrichtung einer Genugtuungsleistung rechtferti- gen würde.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für die Aufwendungen seines Vertei- digers im Rahmen des eingestellten Ermittlungsverfahrens mit insgesamt Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Gesuchsteller eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die

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Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.

7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Um- fang seines nur einen der geltend gemachten Aufwandposten betreffenden teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 250.-- festzusetzen (inkl. Ausla- gen, ohne MwSt., nachdem der Gesuchsteller sein Domizil mittlerweile ins Ausland verlegt zu haben scheint; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 5 November 2010 gestellten Rechtsbegehren (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass

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die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

20. Oktober 2010 (act. 1.2) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt. Dieses wäre bei der Bundesanwaltschaft einzureichen gewesen, welche es alsdann mit ihrem Antrag und den Akten der I. Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen gehabt hätte (vgl. Art. 122 Abs. 3 BStP). Auf das direkt bei der I. Beschwerdekammer einge- reichte Gesuch ist trotz vorliegender Missachtung dieser Formalien aus prozessökonomischen Gründen einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju- ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).

2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin nicht direkt zum Vorwurf gemacht. Bei der einzigen Einvernahme, welche die Vorwürfe betraf, die Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens bilden, war der Gesuchsteller anwe- send. Dass er hierbei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zum Nachteil gereichen (act. 9.1). Aus den Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Ver- weigerung oder die Reduktion der auszurichtenden Entschädigung recht- fertigen würden.

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3.

3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.

3.3

3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem- ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No- vember 2008, E. 2.3.3).

3.3.2 Der Verteidiger des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah- rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 3,25 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1, S. 3) und ge- rechtfertigt. Der Gesuchsteller veranschlagt diesbezüglich den Stundenan- satz für das Anwaltshonorar unter Hinweis auf die notwendigen Überset- zungsdienstleistungen zu Gunsten seines Klienten sowie vor allem auf die Sachnähe zum äusserst komplexen Verfahren „Montecristo“ auf Fr. 300.--

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(act. 7, S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin hält demgegenüber dafür, höchstens von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- auszugehen (act. 5, S. 2). Der en- ge Sachkonnex zum umfangreichen und sowohl in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht komplexen Verfahren „Montecristo“ wird demgegenüber auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (vgl. schon nur die Begrün- dung der Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2010, act. 1.2). Auf Grund der Mehrsprachigkeit dieses Verfahrens sowie des Umstandes, dass der Gesuchsteller spanisch spricht (vgl. act. 9.1, S. 1) erachtet die I. Be- schwerdekammer vorliegend einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als an- gemessen (vgl. die ähnlichen Verhältnisse im Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3). Der entschädi- gungsberechtigte Aufwand beläuft sich demnach auf Fr. 874.25 (3,25 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 812.50 zuzüglich 7,6 % MwSt.).

4.

4.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. REY, Ausserver- tragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorlie- gen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haft- pflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffent- lichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt

a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnah- men) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Scha- den zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu-

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chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (WALLIMANN BAUR,

a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat er- scheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang ver- neint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (WALLIMANN BAUR, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

4.2 Bezüglich der an seinem damaligen Domizil in Z. durchgeführten Haus- durchsuchung macht der Gesuchsteller Reinigungskosten sowie Ersatz für von ihm zu Gunsten der an der Hausdurchsuchung anwesenden Haus- meisterin getragenen Lohnausfall geltend. Hinsichtlich des zweiten Postens ist in keiner Hinsicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller zur Leistung einer entsprechenden Vergütung zu Gunsten der Hausmeisterin verpflichtet gewesen wäre. Eine von ihm allenfalls freiwillig ausgerichtete Zahlung kann vorliegend nicht als Schadensposten geltend gemacht werden. Unklar er- weist sich zudem der geltend gemachte Reinigungsaufwand. Die Haus- meisterin bestätigt diesbezüglich, 16 Stunden à Fr. 25.-- für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung des Gesuchstellers aufgewendet zu ha- ben; hiervon erachtet er selber aber nur einen Viertel als auf durch die Hausdurchsuchung verursachten Reinigungsaufwand. Dass dem Ge- suchsteller infolge der Hausdurchsuchung tatsächlich ein zusätzlicher Rei- nigungsaufwand entstanden ist, kann aber weder den Akten noch den von ihm eingereichten Belegen entnommen werden. Die von ihm eingereichte Bestätigung der Hausmeisterin (act. 1.6) datiert zudem vom 2. Novem- ber 2010 und wurde offenbar im Hinblick auf die nun geltend gemachte Entschädigungsforderung erstellt.

4.3 Hinsichtlich der Hausdurchsuchung in seiner Ferienwohnung in Y. macht der Gesuchsteller geltend, er habe infolge des neu eingesetzten Türschlos- ses während drei Jahren keinen Zutritt zur Wohnung gehabt und diese demzufolge nicht vermieten können. Die entgangenen Mieteinnahmen ver- anschlagt der Gesuchsteller auf Fr. 50'400.-- (36 Monate à Fr. 1'400.--). Die hierzu vorgetragenen Ausführungen sind unglaubwürdig, trafen die Beam- ten anlässlich der Hausdurchsuchung doch auf eine Wohnung, die offenbar seit einiger Zeit nicht mehr benutzt worden war, wobei gemäss der zurück- gelassenen Unordnung anzunehmen war, dass der Gesuchsteller gar nicht mehr die Absicht hatte, in seine Ferienwohnung zurückzukehren (vgl. act. 1.5, S. 3, oder auch act. 1.4). Zudem wurde der Schlüssel zum Ersatz- schloss dem Hausmeister übergeben und wäre für den Gesuchsteller oder

- 7 -

von ihm beauftragte Drittpersonen jederzeit verfügbar gewesen. Die ent- sprechende Schadenersatzforderung des Gesuchstellers erweist sich dem- zufolge als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders be- hoben worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).

E. 5.2 Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, sein Ruf in der Nachbarschaft sei durch die beiden Hausdurchsuchungen stark in Mitleidenschaft gezo- gen worden, weshalb ihm eine Genugtuungsleistung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil noch anlässlich derjenigen in seiner Ferienwohnung persönlich anwesend war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er „zwei Hausdurchsu- chungen habe über sich ergehen lassen müssen“. Nach dem Gesagten fehlt es auf Seiten des Gesuchstellers an einer schweren Persönlichkeits- verletzung, welche die Ausrichtung einer Genugtuungsleistung rechtferti- gen würde.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für die Aufwendungen seines Vertei- digers im Rahmen des eingestellten Ermittlungsverfahrens mit insgesamt Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Gesuchsteller eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die

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Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.

E. 7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Um- fang seines nur einen der geltend gemachten Aufwandposten betreffenden teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 250.-- festzusetzen (inkl. Ausla- gen, ohne MwSt., nachdem der Gesuchsteller sein Domizil mittlerweile ins Ausland verlegt zu haben scheint; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2010.6

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit dem 21. November 2005 ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen sie A., B. und C. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB verdächtigte. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die Bundesanwaltschaft am 7. September 2007 am Domi- zil von A. in Z. sowie in dessen Ferienwohnung in Y. je eine Hausdurchsu- chung vornehmen (act. 1.3, 1.4 und 1.5). Mit Verfügung vom 20. Okto- ber 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das entsprechende Verfahren in Anwendung von Art. 106 BStP ein (act. 1.2).

B. Mit Gesuch vom 5. November 2010 gelangte A. an die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Ausrichtung einer Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 51'774.10 und einer Genugtuung von Fr. 1'500.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 19. November 2010 beantragt die Bundesan- waltschaft, die anbegehrte Entschädigung sei auf Fr. 1'298.70 zuzüglich MwSt. (Anwaltshonorar gemäss Kostennote) festzusetzen, soweit weiter- gehend sei das Ersuchen kostenfällig abzuweisen (act. 5).

In seiner Replik vom 2. Dezember 2010 bestätigt A. seine mit Gesuch vom

5. November 2010 gestellten Rechtsbegehren (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass

- 3 -

die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

20. Oktober 2010 (act. 1.2) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt. Dieses wäre bei der Bundesanwaltschaft einzureichen gewesen, welche es alsdann mit ihrem Antrag und den Akten der I. Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen gehabt hätte (vgl. Art. 122 Abs. 3 BStP). Auf das direkt bei der I. Beschwerdekammer einge- reichte Gesuch ist trotz vorliegender Missachtung dieser Formalien aus prozessökonomischen Gründen einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju- ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).

2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin nicht direkt zum Vorwurf gemacht. Bei der einzigen Einvernahme, welche die Vorwürfe betraf, die Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens bilden, war der Gesuchsteller anwe- send. Dass er hierbei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zum Nachteil gereichen (act. 9.1). Aus den Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Ver- weigerung oder die Reduktion der auszurichtenden Entschädigung recht- fertigen würden.

- 4 -

3.

3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.

3.3

3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem- ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No- vember 2008, E. 2.3.3).

3.3.2 Der Verteidiger des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah- rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 3,25 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1, S. 3) und ge- rechtfertigt. Der Gesuchsteller veranschlagt diesbezüglich den Stundenan- satz für das Anwaltshonorar unter Hinweis auf die notwendigen Überset- zungsdienstleistungen zu Gunsten seines Klienten sowie vor allem auf die Sachnähe zum äusserst komplexen Verfahren „Montecristo“ auf Fr. 300.--

- 5 -

(act. 7, S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin hält demgegenüber dafür, höchstens von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- auszugehen (act. 5, S. 2). Der en- ge Sachkonnex zum umfangreichen und sowohl in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht komplexen Verfahren „Montecristo“ wird demgegenüber auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (vgl. schon nur die Begrün- dung der Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2010, act. 1.2). Auf Grund der Mehrsprachigkeit dieses Verfahrens sowie des Umstandes, dass der Gesuchsteller spanisch spricht (vgl. act. 9.1, S. 1) erachtet die I. Be- schwerdekammer vorliegend einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als an- gemessen (vgl. die ähnlichen Verhältnisse im Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3). Der entschädi- gungsberechtigte Aufwand beläuft sich demnach auf Fr. 874.25 (3,25 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 812.50 zuzüglich 7,6 % MwSt.).

4.

4.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff. OR) per ana- logiam beizuziehen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genug- tuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. REY, Ausserver- tragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorlie- gen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haft- pflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffent- lichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt

a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnah- men) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Scha- den zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersu-

- 6 -

chungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (WALLIMANN BAUR,

a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat er- scheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang ver- neint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (WALLIMANN BAUR, a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).

4.2 Bezüglich der an seinem damaligen Domizil in Z. durchgeführten Haus- durchsuchung macht der Gesuchsteller Reinigungskosten sowie Ersatz für von ihm zu Gunsten der an der Hausdurchsuchung anwesenden Haus- meisterin getragenen Lohnausfall geltend. Hinsichtlich des zweiten Postens ist in keiner Hinsicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller zur Leistung einer entsprechenden Vergütung zu Gunsten der Hausmeisterin verpflichtet gewesen wäre. Eine von ihm allenfalls freiwillig ausgerichtete Zahlung kann vorliegend nicht als Schadensposten geltend gemacht werden. Unklar er- weist sich zudem der geltend gemachte Reinigungsaufwand. Die Haus- meisterin bestätigt diesbezüglich, 16 Stunden à Fr. 25.-- für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung des Gesuchstellers aufgewendet zu ha- ben; hiervon erachtet er selber aber nur einen Viertel als auf durch die Hausdurchsuchung verursachten Reinigungsaufwand. Dass dem Ge- suchsteller infolge der Hausdurchsuchung tatsächlich ein zusätzlicher Rei- nigungsaufwand entstanden ist, kann aber weder den Akten noch den von ihm eingereichten Belegen entnommen werden. Die von ihm eingereichte Bestätigung der Hausmeisterin (act. 1.6) datiert zudem vom 2. Novem- ber 2010 und wurde offenbar im Hinblick auf die nun geltend gemachte Entschädigungsforderung erstellt.

4.3 Hinsichtlich der Hausdurchsuchung in seiner Ferienwohnung in Y. macht der Gesuchsteller geltend, er habe infolge des neu eingesetzten Türschlos- ses während drei Jahren keinen Zutritt zur Wohnung gehabt und diese demzufolge nicht vermieten können. Die entgangenen Mieteinnahmen ver- anschlagt der Gesuchsteller auf Fr. 50'400.-- (36 Monate à Fr. 1'400.--). Die hierzu vorgetragenen Ausführungen sind unglaubwürdig, trafen die Beam- ten anlässlich der Hausdurchsuchung doch auf eine Wohnung, die offenbar seit einiger Zeit nicht mehr benutzt worden war, wobei gemäss der zurück- gelassenen Unordnung anzunehmen war, dass der Gesuchsteller gar nicht mehr die Absicht hatte, in seine Ferienwohnung zurückzukehren (vgl. act. 1.5, S. 3, oder auch act. 1.4). Zudem wurde der Schlüssel zum Ersatz- schloss dem Hausmeister übergeben und wäre für den Gesuchsteller oder

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von ihm beauftragte Drittpersonen jederzeit verfügbar gewesen. Die ent- sprechende Schadenersatzforderung des Gesuchstellers erweist sich dem- zufolge als unbegründet.

5.

5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders be- hoben worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).

5.2 Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, sein Ruf in der Nachbarschaft sei durch die beiden Hausdurchsuchungen stark in Mitleidenschaft gezo- gen worden, weshalb ihm eine Genugtuungsleistung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil noch anlässlich derjenigen in seiner Ferienwohnung persönlich anwesend war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er „zwei Hausdurchsu- chungen habe über sich ergehen lassen müssen“. Nach dem Gesagten fehlt es auf Seiten des Gesuchstellers an einer schweren Persönlichkeits- verletzung, welche die Ausrichtung einer Genugtuungsleistung rechtferti- gen würde.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für die Aufwendungen seines Vertei- digers im Rahmen des eingestellten Ermittlungsverfahrens mit insgesamt Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Gesuchsteller eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die

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Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.

7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Um- fang seines nur einen der geltend gemachten Aufwandposten betreffenden teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 250.-- festzusetzen (inkl. Ausla- gen, ohne MwSt., nachdem der Gesuchsteller sein Domizil mittlerweile ins Ausland verlegt zu haben scheint; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.

Bellinzona, 30. Dezember 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Lafranchi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.