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BK.2007.1

Bundesstrafgericht · 2007-07-30 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Am 16. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwä- scherei (Akten BA/EAII/2/02/0181, Band I, Rubrik 1). Auf Antrag der Bun- desanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 28. April 2004 eine Vorunter- suchung gegen A. sowie gegen allfällige Drittbeteiligte wegen des Ver- dachts der Geldwäscherei und allfälliger weiterer, sich aus der Voruntersu- chung ergebender Tatbestände (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rub- rik 1, pag. 006 f.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 informierte Rechtsanwalt Till Gontersweiler das Untersuchungsrichteramt, dass ihn A. in dieser Strafsache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die ent- sprechende Vollmacht datiert ebenfalls vom 7. Mai 2005 (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 3, pag. 001 f.). Am 1. November 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwä- scherei, der Urkundenfälschung, der Titelanmassung und der Widerhand- lung gegen das UWG ein. Hierbei bestimmte sie die Verfahrenskosten auf Fr. 144'653.95. Davon auferlegte sie 10 %, ausmachend Fr. 14'465.40, dem Beschuldigten A. (Akten BA EAI/7/04/0548, Phase nach Abschluss der Voruntersuchung, Rubrik 9).

Die von A. gegen diese Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdekammer ab (TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007). Auf das erste Gesuch von A. um Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122 BStP ist die I. Beschwerdekammer nicht eingetreten, da das Gesuch be- reits vor der rechtskräftigen Einstellung der Strafuntersuchung, mithin ver- früht gestellt worden war (TPF BK.2006.13 vom 9. März 2007).

B. Mit Eingabe vom 28. März 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 44'693.80 (inkl. MwSt.; act. 1).

Die Bundesanwaltschaft hat das Begehren von A. am 2. April 2007 zustän- digkeitshalber an die I. Beschwerdekammer übermittelt und hierbei dessen vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer teilweisen Entschädigung beantragt, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).

Mit Replik vom 24. April 2007 beantragt A., dass ihm eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 44'693.80 (Fr. 40'725.-- Honorar, Fr. 812.-- Spesen,

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Fr. 3'156.80 MwSt.) zuzusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Bundes (act. 7).

Die Bundesanwaltschaft bestätigt mit ihrer Duplik vom 27. April 2007 die bereits mit Gesuchsantwort vom 2. April 2007 gestellten Anträge (act. 9).

Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 2. Mai 2007 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13 vom 9. März 2007). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Ent- schädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2006 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung

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beantragt wird (vgl. TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1, zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin zweifelt an, ob im konkreten Fall eine anwaltschaftli- che Vertretung tatsächlich notwendig und somit geboten war. Immerhin handle es sich beim ehemals Beschuldigten um einen praktizierenden und gemäss eigenen Angaben im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich speziali- sierten Rechtsanwalt. Zum anderen sei dieser während des gesamten Er- mittlungsverfahrens problemlos ohne Verteidiger ausgekommen. Insofern sei es nicht unbedingt nachvollziehbar, warum plötzlich und ausgerechnet für die Untersuchung durch einen unabhängigen Untersuchungsrichter der Beistand eines Rechtsanwaltes notwendig geworden sei.

In BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159 hielt das Bundesgericht bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten fest, dass kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden dürfe. Im konkreten Fall ging es um einen Steuerinspektor, dem „bei der Erfassung der Einnahmen für das Jahr 1985 ein massgebli- cher Fehler unterlaufen war“. Dieses Versehen bildete danach offenbar den Hauptanlass für das gegen den Steuerinspektor und Fachmann eingeleite- te Steuerstrafverfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass, auch wenn der Betroffene selber in der Lage gewesen sein sollte, dieses Versehen festzu- stellen, dieser Umstand allein nicht Grund genug gewesen wäre, ihm das grundsätzlich bestehende Recht auf Beizug eines Verteidigers in einem Strafverfahren, welches ihn in seiner geschäftlichen Stellung als Treuhän- der empfindlich treffen könnte, abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist sicherlich davon auszugehen, dass der Gesuchstel- ler selber über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens selber zu verteidigen. Anderer-

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seits bestand zwischen dem persönlichen Interesse des Gesuchstellers an einem günstigen Ausgang des für ihn bedeutsamen Verfahrens sowie der normalerweise zur Führung eines Mandates als Verteidiger notwendigen Distanz zur Sache ein erheblicher Widerspruch. Insgesamt wäre es insbe- sondere im Lichte von Art. 8 BV nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern, weil der Beizug eines An- waltes wegen der Fachkenntnisse des Gesuchstellers nicht notwendig ge- wesen sei. Dass der Gesuchsteller den Verteidiger erst nach Eröffnung der Voruntersuchung beigezogen hat, vermag ihm dabei nicht zum Nachteil zu gereichen, bestätigt doch die Eröffnung der Voruntersuchung gerade eben, dass zu diesem Zeitpunkt gegen den Gesuchsteller ein Tatverdacht vorlag, andernfalls die Gesuchsgegnerin das Verfahren nach Art. 106 BStP einge- stellt hätte.

3.3 Umstritten sind ausserdem die Höhe des geltend gemachten Stundenan- satzes und das Ausmass des geltend gemachten Verteidigungsaufwandes insgesamt.

Hierzu ist an dieser Stelle einerseits festzuhalten, dass die Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege vom 22. Oktober 2003 (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle- ment über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu zuletzt TPF BK.2006.14 vom

12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnitt- lich zu bewerten sind, erschiene vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Till Gontersweiler geleiste- ten Arbeiten als angemessen, womit der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen wäre.

Fraglich erscheint vorliegend auch, ob der insgesamt geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 9’050 Minuten (entspricht 150 Stunden und 50 Minuten; vgl. act. 1.1) gerechtfertigt war. Der diesbezügliche Hinweis des Gesuchstellers auf die Höhe der Verfahrenskosten, welche auf Seiten der Untersuchungsbehörden angefallen sind, bzw. deren Gegenüberstel- lung mit dem von ihm geltend gemachten Aufwand geht dabei fehl, da die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 144'653.95 zum überwiegenden Teil auf die durchgeführten Überwachungsmassnahmen zurückzuführen sind.

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Da der Beizug des Verteidigers durch den Gesuchsteller erst nach Eröff- nung der Voruntersuchung erfolgte, müsste die vom Gesuchsteller geltend gemachte, noch um 10 % gekürzte Honorarforderung in der Höhe von Fr. 44'693.80 wenn schon bloss den beim Untersuchungsrichteramt ange- fallenen Verfahrenskosten (Pauschalgebühr von Fr. 13'000.-- sowie Ausla- gen in der Höhe von Fr. 2'634.30; vgl. Einstellungsverfügung vom 1. No- vember 2006) gegenüber gestellt werden. Vor diesem Hintergrund scheint der geltend gemachte Aufwand den üblichen Rahmen doch zu überschrei- ten.

Von einer abschliessenden Abschätzung des gebotenen Verteidigungsauf- wandes und einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Ent- schädigungsforderung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da das Gesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.

4.

4.1 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun- tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge- mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verwei- gerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches na- türliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei sei- nem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.).

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Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe- nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).

4.2 Betreffend das verwerfliche oder leichtfertige Benehmen des Gesuchstel- lers, welches die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert haben soll, verweist die Gesuchsgegnerin auf die Argumentation in der von ihr am 1. November 2006 erlassenen Einstellungsverfügung, welche mit TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007 geschützt worden sei. In analogiam und entsprechend mit derselben Begründung wäre daher dem Gesuchstel- ler eine reduzierte Entschädigung von maximal 90 % zu gewähren.

Der Gesuchsteller selber hat in seinem Gesuch vom 28. März 2007 in An- lehnung an den Entscheid vom 9. März 2007 bereits eine Kürzung des von ihm behaupteten Honoraraufwandes um 10 % vorgenommen. Bei weiten Teilen der Replik des Gesuchstellers vom 24. April 2007 handelt es sich ausserdem um Wiederholungen der Vorbringen aus dessen Beschwerde vom 13. November 2006 gegen die Einstellungsverfügung der Gesuchs- gegnerin vom 1. November 2006. Im dortigen Beschwerdeverfahren ging es um die anteilsmässige Auferlegung der auf Seiten des Staates angefal- lenen Untersuchungskosten an den ehemals beschuldigten Gesuchsteller. Soweit die Replik erneut Ausführungen zu dieser mit Entscheid vom

9. März 2007 entschiedenen Frage enthält, fehlt es diesen im vorliegenden Verfahren weitgehend an Relevanz.

Ausschlaggebend für den hier zu treffenden Entscheid über die Entschädi- gung der dem Gesuchsteller auf Grund des Strafverfahrens angefallenen Verteidigungskosten ist die Frage, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Da keine der Parteien bezüglich dem Verhalten des Gesuchstellers, wel- ches im Rahmen des Strafverfahrens untersucht worden war, neue Vor-

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bringen präsentiert, kann nachfolgend hauptsächlich auf dessen eingehen- de Schilderung und Bewertung in TPF BB.2006.120 E. 2.2 bis 2.5 verwie- sen werden. Demnach hat sich der Gesuchsteller bei der Eröffnung von Konten für von ihm vertretene Gesellschaften durch die mehrfach, übereilt und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung der wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Der Gesuchsteller selber hat im Verlaufe des Strafverfahrens sein eigenes Verhalten wieder- holt und zu Recht als Fehler bezeichnet und als fahrlässig qualifiziert. Der Gesuchsteller hat durch die unsorgfältig ausgestellten Bestätigungen den Verdacht der mehrfachen, geldwäschereitypischen Falschbeurkundung er- weckt und so auch den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei verstärkt.

4.3 In TPF BB.2006.120 E. 2.5 und 2.6 kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten für den Ge- suchsteller eine milde Massnahme darstelle, sich insgesamt jedoch ergebe, dass die Gesuchsgegnerin durch die verfügte Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht über- schritten habe. Angesichts der Umstände wäre es innerhalb dieses Ermes- sensspielraums deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, dem Ge- suchsteller einen höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Währenddem gemäss dem im Verfahren BB.2006.120 interessierenden Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP die Verfahrenskosten dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat, ganz oder teilweise auferlegt werden können, spricht Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP davon, dass die Entschädigung verweigert werden kann, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Auch wenn der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vermuten liesse, dass sich bei der Festlegung der Rechtsfolge das Auswahlermessen lediglich auf den Zuspruch einer die erlittenen Nachteile ausgleichenden Entschädigung oder auf deren gänzliche Verweigerung beschränkt, ist festzuhalten, dass je nach den gegebenen Umständen auch die teilweise Zusprechung von Schadenersatz möglich sein muss. So kann insbesondere der Umstand be- rücksichtigt werden, dass ein verwerfliches Verhalten des Freigesproche- nen nur eine Teilursache für die entstandenen Nachteile bildet oder die er- littenen Nachteile bzw. Verteidigungskosten auf eine aussergewöhnlich lange Dauer der Strafuntersuchung zurückzuführen sind (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits kann aus einer nur teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten nicht gefolgert werden, dass

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auch die Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist, wie dies die Par- teien anzunehmen scheinen. Die I. Beschwerdekammer ist in diesem Sinne beim Entscheid über die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP nicht an die Ermessensentscheide der Gesuchsgegnerin bei der Kostenauferlegung nach Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP gebunden.

Umstände, welche den teilweisen Zuspruch einer Entschädigung rechtferti- gen würden, liegen im konkreten Fall keine vor. Gerade in TPF BB.2006.120 E. 2.5 hat die I. Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass der Gesuchsteller den Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung erweckt und mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten be- deutende Indizien geliefert hat, welche den gegen ihn bestehenden An- fangsverdacht der Geldwäscherei verstärkten. Ohne die geldwäschereitypi- schen Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher relativiert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Er- öffnung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Zieht man vor diesem Hintergrund in Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller erst nach Eröffnung der Voruntersuchung einen Verteidiger beigezogen hat, so sind die ihm hieraus entstandenen Kosten vollumfänglich auf sein eigenes, leichtfertiges und unprofessionelles Verhalten zurückzuführen.

4.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die entstandenen Verteidi- gungskosten ausschliesslich durch sein eigenes leichtfertiges Verhalten verursacht hat, weshalb ihm vorliegend die Ausrichtung einer Entschädi- gung zu verweigern ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 3’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13 vom 9. März 2007). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Ent- schädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

E. 1.2 Angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2006 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung

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beantragt wird (vgl. TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

E. 3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1, zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin zweifelt an, ob im konkreten Fall eine anwaltschaftli- che Vertretung tatsächlich notwendig und somit geboten war. Immerhin handle es sich beim ehemals Beschuldigten um einen praktizierenden und gemäss eigenen Angaben im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich speziali- sierten Rechtsanwalt. Zum anderen sei dieser während des gesamten Er- mittlungsverfahrens problemlos ohne Verteidiger ausgekommen. Insofern sei es nicht unbedingt nachvollziehbar, warum plötzlich und ausgerechnet für die Untersuchung durch einen unabhängigen Untersuchungsrichter der Beistand eines Rechtsanwaltes notwendig geworden sei.

In BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159 hielt das Bundesgericht bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten fest, dass kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden dürfe. Im konkreten Fall ging es um einen Steuerinspektor, dem „bei der Erfassung der Einnahmen für das Jahr 1985 ein massgebli- cher Fehler unterlaufen war“. Dieses Versehen bildete danach offenbar den Hauptanlass für das gegen den Steuerinspektor und Fachmann eingeleite- te Steuerstrafverfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass, auch wenn der Betroffene selber in der Lage gewesen sein sollte, dieses Versehen festzu- stellen, dieser Umstand allein nicht Grund genug gewesen wäre, ihm das grundsätzlich bestehende Recht auf Beizug eines Verteidigers in einem Strafverfahren, welches ihn in seiner geschäftlichen Stellung als Treuhän- der empfindlich treffen könnte, abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist sicherlich davon auszugehen, dass der Gesuchstel- ler selber über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens selber zu verteidigen. Anderer-

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seits bestand zwischen dem persönlichen Interesse des Gesuchstellers an einem günstigen Ausgang des für ihn bedeutsamen Verfahrens sowie der normalerweise zur Führung eines Mandates als Verteidiger notwendigen Distanz zur Sache ein erheblicher Widerspruch. Insgesamt wäre es insbe- sondere im Lichte von Art. 8 BV nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern, weil der Beizug eines An- waltes wegen der Fachkenntnisse des Gesuchstellers nicht notwendig ge- wesen sei. Dass der Gesuchsteller den Verteidiger erst nach Eröffnung der Voruntersuchung beigezogen hat, vermag ihm dabei nicht zum Nachteil zu gereichen, bestätigt doch die Eröffnung der Voruntersuchung gerade eben, dass zu diesem Zeitpunkt gegen den Gesuchsteller ein Tatverdacht vorlag, andernfalls die Gesuchsgegnerin das Verfahren nach Art. 106 BStP einge- stellt hätte.

E. 3.3 Umstritten sind ausserdem die Höhe des geltend gemachten Stundenan- satzes und das Ausmass des geltend gemachten Verteidigungsaufwandes insgesamt.

Hierzu ist an dieser Stelle einerseits festzuhalten, dass die Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege vom 22. Oktober 2003 (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle- ment über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu zuletzt TPF BK.2006.14 vom

12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnitt- lich zu bewerten sind, erschiene vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Till Gontersweiler geleiste- ten Arbeiten als angemessen, womit der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen wäre.

Fraglich erscheint vorliegend auch, ob der insgesamt geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 9’050 Minuten (entspricht 150 Stunden und 50 Minuten; vgl. act. 1.1) gerechtfertigt war. Der diesbezügliche Hinweis des Gesuchstellers auf die Höhe der Verfahrenskosten, welche auf Seiten der Untersuchungsbehörden angefallen sind, bzw. deren Gegenüberstel- lung mit dem von ihm geltend gemachten Aufwand geht dabei fehl, da die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 144'653.95 zum überwiegenden Teil auf die durchgeführten Überwachungsmassnahmen zurückzuführen sind.

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Da der Beizug des Verteidigers durch den Gesuchsteller erst nach Eröff- nung der Voruntersuchung erfolgte, müsste die vom Gesuchsteller geltend gemachte, noch um 10 % gekürzte Honorarforderung in der Höhe von Fr. 44'693.80 wenn schon bloss den beim Untersuchungsrichteramt ange- fallenen Verfahrenskosten (Pauschalgebühr von Fr. 13'000.-- sowie Ausla- gen in der Höhe von Fr. 2'634.30; vgl. Einstellungsverfügung vom 1. No- vember 2006) gegenüber gestellt werden. Vor diesem Hintergrund scheint der geltend gemachte Aufwand den üblichen Rahmen doch zu überschrei- ten.

Von einer abschliessenden Abschätzung des gebotenen Verteidigungsauf- wandes und einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Ent- schädigungsforderung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da das Gesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.

E. 4.1 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun- tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge- mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verwei- gerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches na- türliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei sei- nem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.).

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Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe- nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).

E. 4.2 Betreffend das verwerfliche oder leichtfertige Benehmen des Gesuchstel- lers, welches die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert haben soll, verweist die Gesuchsgegnerin auf die Argumentation in der von ihr am 1. November 2006 erlassenen Einstellungsverfügung, welche mit TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007 geschützt worden sei. In analogiam und entsprechend mit derselben Begründung wäre daher dem Gesuchstel- ler eine reduzierte Entschädigung von maximal 90 % zu gewähren.

Der Gesuchsteller selber hat in seinem Gesuch vom 28. März 2007 in An- lehnung an den Entscheid vom 9. März 2007 bereits eine Kürzung des von ihm behaupteten Honoraraufwandes um 10 % vorgenommen. Bei weiten Teilen der Replik des Gesuchstellers vom 24. April 2007 handelt es sich ausserdem um Wiederholungen der Vorbringen aus dessen Beschwerde vom 13. November 2006 gegen die Einstellungsverfügung der Gesuchs- gegnerin vom 1. November 2006. Im dortigen Beschwerdeverfahren ging es um die anteilsmässige Auferlegung der auf Seiten des Staates angefal- lenen Untersuchungskosten an den ehemals beschuldigten Gesuchsteller. Soweit die Replik erneut Ausführungen zu dieser mit Entscheid vom

E. 4.3 In TPF BB.2006.120 E. 2.5 und 2.6 kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten für den Ge- suchsteller eine milde Massnahme darstelle, sich insgesamt jedoch ergebe, dass die Gesuchsgegnerin durch die verfügte Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht über- schritten habe. Angesichts der Umstände wäre es innerhalb dieses Ermes- sensspielraums deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, dem Ge- suchsteller einen höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Währenddem gemäss dem im Verfahren BB.2006.120 interessierenden Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP die Verfahrenskosten dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat, ganz oder teilweise auferlegt werden können, spricht Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP davon, dass die Entschädigung verweigert werden kann, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Auch wenn der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vermuten liesse, dass sich bei der Festlegung der Rechtsfolge das Auswahlermessen lediglich auf den Zuspruch einer die erlittenen Nachteile ausgleichenden Entschädigung oder auf deren gänzliche Verweigerung beschränkt, ist festzuhalten, dass je nach den gegebenen Umständen auch die teilweise Zusprechung von Schadenersatz möglich sein muss. So kann insbesondere der Umstand be- rücksichtigt werden, dass ein verwerfliches Verhalten des Freigesproche- nen nur eine Teilursache für die entstandenen Nachteile bildet oder die er- littenen Nachteile bzw. Verteidigungskosten auf eine aussergewöhnlich lange Dauer der Strafuntersuchung zurückzuführen sind (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits kann aus einer nur teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten nicht gefolgert werden, dass

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auch die Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist, wie dies die Par- teien anzunehmen scheinen. Die I. Beschwerdekammer ist in diesem Sinne beim Entscheid über die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP nicht an die Ermessensentscheide der Gesuchsgegnerin bei der Kostenauferlegung nach Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP gebunden.

Umstände, welche den teilweisen Zuspruch einer Entschädigung rechtferti- gen würden, liegen im konkreten Fall keine vor. Gerade in TPF BB.2006.120 E. 2.5 hat die I. Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass der Gesuchsteller den Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung erweckt und mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten be- deutende Indizien geliefert hat, welche den gegen ihn bestehenden An- fangsverdacht der Geldwäscherei verstärkten. Ohne die geldwäschereitypi- schen Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher relativiert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Er- öffnung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Zieht man vor diesem Hintergrund in Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller erst nach Eröffnung der Voruntersuchung einen Verteidiger beigezogen hat, so sind die ihm hieraus entstandenen Kosten vollumfänglich auf sein eigenes, leichtfertiges und unprofessionelles Verhalten zurückzuführen.

E. 4.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die entstandenen Verteidi- gungskosten ausschliesslich durch sein eigenes leichtfertiges Verhalten verursacht hat, weshalb ihm vorliegend die Ausrichtung einer Entschädi- gung zu verweigern ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 3’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--.

- 10 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

E. 9 März 2007 entschiedenen Frage enthält, fehlt es diesen im vorliegenden Verfahren weitgehend an Relevanz.

Ausschlaggebend für den hier zu treffenden Entscheid über die Entschädi- gung der dem Gesuchsteller auf Grund des Strafverfahrens angefallenen Verteidigungskosten ist die Frage, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Da keine der Parteien bezüglich dem Verhalten des Gesuchstellers, wel- ches im Rahmen des Strafverfahrens untersucht worden war, neue Vor-

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bringen präsentiert, kann nachfolgend hauptsächlich auf dessen eingehen- de Schilderung und Bewertung in TPF BB.2006.120 E. 2.2 bis 2.5 verwie- sen werden. Demnach hat sich der Gesuchsteller bei der Eröffnung von Konten für von ihm vertretene Gesellschaften durch die mehrfach, übereilt und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung der wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Der Gesuchsteller selber hat im Verlaufe des Strafverfahrens sein eigenes Verhalten wieder- holt und zu Recht als Fehler bezeichnet und als fahrlässig qualifiziert. Der Gesuchsteller hat durch die unsorgfältig ausgestellten Bestätigungen den Verdacht der mehrfachen, geldwäschereitypischen Falschbeurkundung er- weckt und so auch den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei verstärkt.

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2007.1

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Sachverhalt:

A. Am 16. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwä- scherei (Akten BA/EAII/2/02/0181, Band I, Rubrik 1). Auf Antrag der Bun- desanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 28. April 2004 eine Vorunter- suchung gegen A. sowie gegen allfällige Drittbeteiligte wegen des Ver- dachts der Geldwäscherei und allfälliger weiterer, sich aus der Voruntersu- chung ergebender Tatbestände (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rub- rik 1, pag. 006 f.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 informierte Rechtsanwalt Till Gontersweiler das Untersuchungsrichteramt, dass ihn A. in dieser Strafsache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die ent- sprechende Vollmacht datiert ebenfalls vom 7. Mai 2005 (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 3, pag. 001 f.). Am 1. November 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwä- scherei, der Urkundenfälschung, der Titelanmassung und der Widerhand- lung gegen das UWG ein. Hierbei bestimmte sie die Verfahrenskosten auf Fr. 144'653.95. Davon auferlegte sie 10 %, ausmachend Fr. 14'465.40, dem Beschuldigten A. (Akten BA EAI/7/04/0548, Phase nach Abschluss der Voruntersuchung, Rubrik 9).

Die von A. gegen diese Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdekammer ab (TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007). Auf das erste Gesuch von A. um Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122 BStP ist die I. Beschwerdekammer nicht eingetreten, da das Gesuch be- reits vor der rechtskräftigen Einstellung der Strafuntersuchung, mithin ver- früht gestellt worden war (TPF BK.2006.13 vom 9. März 2007).

B. Mit Eingabe vom 28. März 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 44'693.80 (inkl. MwSt.; act. 1).

Die Bundesanwaltschaft hat das Begehren von A. am 2. April 2007 zustän- digkeitshalber an die I. Beschwerdekammer übermittelt und hierbei dessen vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer teilweisen Entschädigung beantragt, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).

Mit Replik vom 24. April 2007 beantragt A., dass ihm eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 44'693.80 (Fr. 40'725.-- Honorar, Fr. 812.-- Spesen,

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Fr. 3'156.80 MwSt.) zuzusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Bundes (act. 7).

Die Bundesanwaltschaft bestätigt mit ihrer Duplik vom 27. April 2007 die bereits mit Gesuchsantwort vom 2. April 2007 gestellten Anträge (act. 9).

Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 2. Mai 2007 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13 vom 9. März 2007). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Ent- schädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2006 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung

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beantragt wird (vgl. TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1, zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin zweifelt an, ob im konkreten Fall eine anwaltschaftli- che Vertretung tatsächlich notwendig und somit geboten war. Immerhin handle es sich beim ehemals Beschuldigten um einen praktizierenden und gemäss eigenen Angaben im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich speziali- sierten Rechtsanwalt. Zum anderen sei dieser während des gesamten Er- mittlungsverfahrens problemlos ohne Verteidiger ausgekommen. Insofern sei es nicht unbedingt nachvollziehbar, warum plötzlich und ausgerechnet für die Untersuchung durch einen unabhängigen Untersuchungsrichter der Beistand eines Rechtsanwaltes notwendig geworden sei.

In BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159 hielt das Bundesgericht bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten fest, dass kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden dürfe. Im konkreten Fall ging es um einen Steuerinspektor, dem „bei der Erfassung der Einnahmen für das Jahr 1985 ein massgebli- cher Fehler unterlaufen war“. Dieses Versehen bildete danach offenbar den Hauptanlass für das gegen den Steuerinspektor und Fachmann eingeleite- te Steuerstrafverfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass, auch wenn der Betroffene selber in der Lage gewesen sein sollte, dieses Versehen festzu- stellen, dieser Umstand allein nicht Grund genug gewesen wäre, ihm das grundsätzlich bestehende Recht auf Beizug eines Verteidigers in einem Strafverfahren, welches ihn in seiner geschäftlichen Stellung als Treuhän- der empfindlich treffen könnte, abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist sicherlich davon auszugehen, dass der Gesuchstel- ler selber über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens selber zu verteidigen. Anderer-

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seits bestand zwischen dem persönlichen Interesse des Gesuchstellers an einem günstigen Ausgang des für ihn bedeutsamen Verfahrens sowie der normalerweise zur Führung eines Mandates als Verteidiger notwendigen Distanz zur Sache ein erheblicher Widerspruch. Insgesamt wäre es insbe- sondere im Lichte von Art. 8 BV nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern, weil der Beizug eines An- waltes wegen der Fachkenntnisse des Gesuchstellers nicht notwendig ge- wesen sei. Dass der Gesuchsteller den Verteidiger erst nach Eröffnung der Voruntersuchung beigezogen hat, vermag ihm dabei nicht zum Nachteil zu gereichen, bestätigt doch die Eröffnung der Voruntersuchung gerade eben, dass zu diesem Zeitpunkt gegen den Gesuchsteller ein Tatverdacht vorlag, andernfalls die Gesuchsgegnerin das Verfahren nach Art. 106 BStP einge- stellt hätte.

3.3 Umstritten sind ausserdem die Höhe des geltend gemachten Stundenan- satzes und das Ausmass des geltend gemachten Verteidigungsaufwandes insgesamt.

Hierzu ist an dieser Stelle einerseits festzuhalten, dass die Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege vom 22. Oktober 2003 (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle- ment über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu zuletzt TPF BK.2006.14 vom

12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnitt- lich zu bewerten sind, erschiene vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Till Gontersweiler geleiste- ten Arbeiten als angemessen, womit der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen wäre.

Fraglich erscheint vorliegend auch, ob der insgesamt geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 9’050 Minuten (entspricht 150 Stunden und 50 Minuten; vgl. act. 1.1) gerechtfertigt war. Der diesbezügliche Hinweis des Gesuchstellers auf die Höhe der Verfahrenskosten, welche auf Seiten der Untersuchungsbehörden angefallen sind, bzw. deren Gegenüberstel- lung mit dem von ihm geltend gemachten Aufwand geht dabei fehl, da die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 144'653.95 zum überwiegenden Teil auf die durchgeführten Überwachungsmassnahmen zurückzuführen sind.

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Da der Beizug des Verteidigers durch den Gesuchsteller erst nach Eröff- nung der Voruntersuchung erfolgte, müsste die vom Gesuchsteller geltend gemachte, noch um 10 % gekürzte Honorarforderung in der Höhe von Fr. 44'693.80 wenn schon bloss den beim Untersuchungsrichteramt ange- fallenen Verfahrenskosten (Pauschalgebühr von Fr. 13'000.-- sowie Ausla- gen in der Höhe von Fr. 2'634.30; vgl. Einstellungsverfügung vom 1. No- vember 2006) gegenüber gestellt werden. Vor diesem Hintergrund scheint der geltend gemachte Aufwand den üblichen Rahmen doch zu überschrei- ten.

Von einer abschliessenden Abschätzung des gebotenen Verteidigungsauf- wandes und einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Ent- schädigungsforderung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da das Gesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.

4.

4.1 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun- tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge- mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verwei- gerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches na- türliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei sei- nem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.).

- 7 -

Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe- nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).

4.2 Betreffend das verwerfliche oder leichtfertige Benehmen des Gesuchstel- lers, welches die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert haben soll, verweist die Gesuchsgegnerin auf die Argumentation in der von ihr am 1. November 2006 erlassenen Einstellungsverfügung, welche mit TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007 geschützt worden sei. In analogiam und entsprechend mit derselben Begründung wäre daher dem Gesuchstel- ler eine reduzierte Entschädigung von maximal 90 % zu gewähren.

Der Gesuchsteller selber hat in seinem Gesuch vom 28. März 2007 in An- lehnung an den Entscheid vom 9. März 2007 bereits eine Kürzung des von ihm behaupteten Honoraraufwandes um 10 % vorgenommen. Bei weiten Teilen der Replik des Gesuchstellers vom 24. April 2007 handelt es sich ausserdem um Wiederholungen der Vorbringen aus dessen Beschwerde vom 13. November 2006 gegen die Einstellungsverfügung der Gesuchs- gegnerin vom 1. November 2006. Im dortigen Beschwerdeverfahren ging es um die anteilsmässige Auferlegung der auf Seiten des Staates angefal- lenen Untersuchungskosten an den ehemals beschuldigten Gesuchsteller. Soweit die Replik erneut Ausführungen zu dieser mit Entscheid vom

9. März 2007 entschiedenen Frage enthält, fehlt es diesen im vorliegenden Verfahren weitgehend an Relevanz.

Ausschlaggebend für den hier zu treffenden Entscheid über die Entschädi- gung der dem Gesuchsteller auf Grund des Strafverfahrens angefallenen Verteidigungskosten ist die Frage, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Da keine der Parteien bezüglich dem Verhalten des Gesuchstellers, wel- ches im Rahmen des Strafverfahrens untersucht worden war, neue Vor-

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bringen präsentiert, kann nachfolgend hauptsächlich auf dessen eingehen- de Schilderung und Bewertung in TPF BB.2006.120 E. 2.2 bis 2.5 verwie- sen werden. Demnach hat sich der Gesuchsteller bei der Eröffnung von Konten für von ihm vertretene Gesellschaften durch die mehrfach, übereilt und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung der wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Der Gesuchsteller selber hat im Verlaufe des Strafverfahrens sein eigenes Verhalten wieder- holt und zu Recht als Fehler bezeichnet und als fahrlässig qualifiziert. Der Gesuchsteller hat durch die unsorgfältig ausgestellten Bestätigungen den Verdacht der mehrfachen, geldwäschereitypischen Falschbeurkundung er- weckt und so auch den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei verstärkt.

4.3 In TPF BB.2006.120 E. 2.5 und 2.6 kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten für den Ge- suchsteller eine milde Massnahme darstelle, sich insgesamt jedoch ergebe, dass die Gesuchsgegnerin durch die verfügte Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht über- schritten habe. Angesichts der Umstände wäre es innerhalb dieses Ermes- sensspielraums deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, dem Ge- suchsteller einen höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Währenddem gemäss dem im Verfahren BB.2006.120 interessierenden Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP die Verfahrenskosten dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat, ganz oder teilweise auferlegt werden können, spricht Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP davon, dass die Entschädigung verweigert werden kann, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Auch wenn der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vermuten liesse, dass sich bei der Festlegung der Rechtsfolge das Auswahlermessen lediglich auf den Zuspruch einer die erlittenen Nachteile ausgleichenden Entschädigung oder auf deren gänzliche Verweigerung beschränkt, ist festzuhalten, dass je nach den gegebenen Umständen auch die teilweise Zusprechung von Schadenersatz möglich sein muss. So kann insbesondere der Umstand be- rücksichtigt werden, dass ein verwerfliches Verhalten des Freigesproche- nen nur eine Teilursache für die entstandenen Nachteile bildet oder die er- littenen Nachteile bzw. Verteidigungskosten auf eine aussergewöhnlich lange Dauer der Strafuntersuchung zurückzuführen sind (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits kann aus einer nur teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten nicht gefolgert werden, dass

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auch die Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist, wie dies die Par- teien anzunehmen scheinen. Die I. Beschwerdekammer ist in diesem Sinne beim Entscheid über die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP nicht an die Ermessensentscheide der Gesuchsgegnerin bei der Kostenauferlegung nach Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP gebunden.

Umstände, welche den teilweisen Zuspruch einer Entschädigung rechtferti- gen würden, liegen im konkreten Fall keine vor. Gerade in TPF BB.2006.120 E. 2.5 hat die I. Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass der Gesuchsteller den Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung erweckt und mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten be- deutende Indizien geliefert hat, welche den gegen ihn bestehenden An- fangsverdacht der Geldwäscherei verstärkten. Ohne die geldwäschereitypi- schen Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher relativiert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Er- öffnung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Zieht man vor diesem Hintergrund in Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller erst nach Eröffnung der Voruntersuchung einen Verteidiger beigezogen hat, so sind die ihm hieraus entstandenen Kosten vollumfänglich auf sein eigenes, leichtfertiges und unprofessionelles Verhalten zurückzuführen.

4.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die entstandenen Verteidi- gungskosten ausschliesslich durch sein eigenes leichtfertiges Verhalten verursacht hat, weshalb ihm vorliegend die Ausrichtung einer Entschädi- gung zu verweigern ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 3’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.

Bellinzona, 31. Juli 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.