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BK.2006.14

Bundesstrafgericht · 2007-04-12 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B., C., D., E., F. und unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation, auf A. aus (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA0100000009 f.). Die Ausdehnung erfolgte, nachdem am 29. April 2004 bei einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommenen polizeilichen Kontrolle des von A. geführten Lastwagens ca. 43 kg Heroin gefunden wurden. A. wurde noch gleichen- tags in Haft gesetzt (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1801000005). Die Haftent- lassung erfolgte am 6. September 2004 (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA0611000046). Am 30. Oktober 2006 wurde das Verfahren gegen A. nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie der Eidg. Voruntersuchung eingestellt (act. 8.6).

B. Mit Eingabe vom 21. März 2005 gelangte A. – während der laufenden Vor- untersuchung – an die Eidg. Untersuchungsrichterin und beantragte neben der Abtrennung und der Einstellung des ihn betreffenden Verfahrens die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 26'200.-- für die ausgestandene Un- tersuchungshaft, eine Entschädigung für entgangenen Verdienst von Fr. 10'200.-- sowie für die Anwaltskosten inkl. den entsprechenden Ausla- gen in der Höhe von Fr. 7'015.-- (act. 1). Am 9. November 2005 erneuerte A. diese Anträge gegenüber der Bundesanwaltschaft (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA16 06 032.1). Nach erfolgter Einstellung des Verfahrens leitete die Bundesanwaltschaft das Entschädigungsbegehren des A. mit ihrer Stel- lungnahme am 15. November 2006 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter und beantragte, A. aus der Bundeskasse eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 13'100.-- auszurichten, übrige oder weiter- gehende Begehren jedoch abzuweisen (act. 2). Mit Eingabe vom

17. November 2006 reichte A. der Beschwerdekammer die Honorarnote seines Rechtsvertreters für die nach seiner Haftentlassung entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 6'078.-- ein (act. 4 und 4.1).

Mit Entscheid vom 18. Januar 2007 gewährte die I. Beschwerdekammer A. für das vorliegende Entschädigungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung und gab ihm Fürsprecher Stephan Schmidli als unentgeltli- chen Rechtsvertreter bei (act. 12).

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Im Rahmen seiner Gesuchsreplik vom 29. Januar 2007 stellte A. die nach- folgenden Anträge (act. 14):

1. Dem Angeschuldigten sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 36'200.-- auszurichten. 2. Dem Angeschuldigten sei eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall während der Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 10'200.--, evtl. geringer, auszurichten. 3. Es sei eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'078.-- für die nicht amtliche Rechts- verbeiständung im eingestellten Verfahren auszurichten. 4. Es sei dem unterzeichneten Anwalt ein – gemäss noch einzureichender Honorarnote – angemessenes Honorar für die amtliche Vertretung im vorliegenden Verfahren auszu- richten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Die Bundesanwaltschaft verzichtete in ihrer Gesuchsduplik vom 2. Februar 2007 auf die Stellung formeller Anträge und verwies im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 15. November 2006 (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister- fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein Entschädigungs- begehren schon vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellt hat. Tatsächlich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP mit Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem ein Entschädigungsbegehren (frühestens) gestellt werden kann, nicht restlos klar. Während aus dem deutschen Wort-

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laut geschlossen werden könnte, dass ein Entschädigungsbegehren schon vor Erlass einer formellen Einstellungsverfügung zulässig sei, sprechen der französische und der italienische Wortlaut eher für die gegenteilige Auffas- sung. Für diese Lösung spricht auch eine teleologische Auslegung des Ge- setzes: ein Entschädigungsbegehren kann sinnvollerweise erst nach for- meller Einstellung des Verfahrens gestellt werden, da erst dann feststeht, dass dieses tatsächlich eingestellt worden ist, und auch erst in jenem Zeit- punkt definitiv feststehen kann, welcher Art die vom Betroffenen insgesamt erlittenen Nachteile sind (vgl. hierzu bereits TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2).

1.3 Die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer war jedoch der Öf- fentlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsbegehrens durch den Gesuchsteller noch nicht bekannt. Nachdem die Gesuchsgegne- rin das verfrüht eingereichte Entschädigungsbegehren nach erfolgter Ver- fahrenseinstellung an die heutige I. Beschwerdekammer überwiesen hat, ist darauf – in Nachachtung des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) – ausnahmsweise einzutreten (in diesem Sinne bereits TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2).

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).

2.2 Der Gesuchsteller befand sich während 131 Tagen in Untersuchungshaft, wofür er eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag bzw. von total Fr. 26'200.-- beantragt (die in der Gesuchsreplik erstmals verlangten Fr. 36'200.-- beruhen in Berücksichtigung der entsprechenden Begründung offensichtlich auf einem Rechnungsfehler bzw. einem Versehen).

Auf Grund der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit im Zusammen- hang mit der sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden Haft hat der Gesuchsteller Anspruch auf Genugtuung. Diese ist nach Massgabe der Schwere der Persönlichkeitsverletzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich des Rufes des Geschädigten sowie dessen familiä- rer und beruflicher Situation, festzusetzen. Eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft kann in der Regel bei langer

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Haftdauer, aber auch bei kürzerer Haftdauer, wenn keine besonderen Um- stände vorliegen, die für einen höheren Ansatz sprechen, als angemessen bezeichnet werden (TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.1 m.w.H. und BK.2006.10 vom 30. August 2006 E. 2; vgl. HÜTTE/ DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996/2005, Tabelle XI, Zeitraum 2001-2005 Nr. 4a, 6a, 7, 9, 9b).

Der Gesuchsteller begründet den von ihm gestellten Antrag auf Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 200.-- pro erstandenen Tag in Untersu- chungshaft damit, dass er ab dem ersten Tag seiner Inhaftierung unter ex- tremem psychischen Druck gestanden habe. Er habe seiner Familie nicht als Ernährer zur Verfügung stehen können. Die Isolation habe ihm zu schaffen gemacht und er habe hohe Dosen von Beruhigungsmitteln zu sich nehmen müssen. Ebenso sei er auf den Gefängnispsychiater angewiesen gewesen. Schliesslich habe er infolge der Inhaftierung eine Schädigung seiner Gesundheit erlitten.

Diese im Entschädigungsgesuch enthaltenen Vorbringen stimmen jedoch nur bedingt mit den aktenkundigen Äusserungen des Gesuchstellers über- ein. So antwortete der Gesuchsteller im Rahmen der Einvernahme vom

7. Mai 2004, mithin über eine Woche nach seiner Inhaftierung, auf entspre- chende Fragen hin, dass es ihm gut gehe, er keine Probleme habe und sich gesund fühle (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000008). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2004 erklärte der Gesuchsteller, dass er ein bisschen Kopfschmerzen habe und hierfür Medikamente möchte. Er brau- che sonst keine Medikamente und keine regelmässige ärztliche Behand- lung (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000027). Bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2004 meinte er, dass es ihm nicht schlecht gehe (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000033). Am 26. Juli 2004 erklärte der Gesuchsteller auf die entsprechende Einstiegsfrage hin, dass es ihm nicht sehr gut gehe und er einige Medikamente gegen eine Erkältung nehme (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000050). Erst am Schluss der Einver- nahme und auf Frage seines Rechtsvertreters hin schob er nach, dass er die Hilfe des Gefängnispsychiaters in Anspruch genommen habe und er jetzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel bekomme. Zusätzlich nehme er auch Herztabletten (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000057). Insgesamt ergibt sich hieraus kein Anlass, auf Seiten des Gesuchstellers von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen. Auch die übrigen vom Ge- suchsteller genannten persönlichen Auswirkungen der Inhaftierung stellen normale Begleiterscheinungen der Untersuchungshaft dar. Schliesslich trifft es zu, dass der neuste vorliegende ärztliche Bericht vom 4. Juli 2006 dem Gesuchsteller eine Verminderung des Gehörs sowie eine ziemliche Unruhe

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attestiert (Beilage 25 zu act. 11). Jedoch ist nicht dargetan, dass diese me- dizinischen Befunde auf die erstandene Untersuchungshaft zurückzuführen sind.

Insgesamt ergibt sich, dass keine besonderen Gründe vorliegen, welche eine Erhöhung des dem Gesuchsteller unter dem Titel der erstandenen Un- tersuchungshaft zu gewährenden Genugtuung rechtfertigen würde. Ihm ist somit eine Genugtuung von Fr. 13'100.-- (131 Tage à Fr. 100.--) auszurich- ten.

2.3 Der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP umfasst auch alle materiellen Schadenselemente, so u.a. namentlich den Er- werbsausfall (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N. 5). Voraussetzung für einen Entschä- digungsanspruch ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.). Der Gesuchsteller beantragt unter diesem Titel die Ausrich- tung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'200.--. Diesbezüglich räumt er selber ein, dass eine Berechnung des Lohnausfalls schwierig sei, da er in keinem festen Anstellungsverhältnis gestanden habe. Als Richt- schnur möge hierzu jedoch der durchschnittliche Lohn für eine Fahrt mit dem Lastwagen „nach Europa“ dienen. Demnach hätte der Beschuldigte pro Fahrt jeweils zwischen 420 und 430 Euro erhalten. Pro Monat wären vier solcher Fahrten möglich gewesen. Mithin ergebe sich ein monatliches Einkommen von 1'700 Euro, was einem Betrag von ungefähr Fr. 2'550.-- entspreche.

Anlässlich der Einvernahme vom 1. Mai 2004 deponierte der Gesuchsteller, dass er als Lastwagenfahrer für die Firma G. in Z. (Mazedonien) arbeite. Er habe vor ca. zwei Monaten dort angefragt, ob er Arbeit erhalte und erst kürzlich sei ihm ausgerichtet worden, dass er arbeiten bzw. für einen ande- ren Kollegen eine Tour machen könne. Die Fahrt, auf welcher er angehal- ten worden sei, sei seine erste Tour für diese Firma gewesen (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA 1306000002 f.). Bei der Einvernahme vom

7. Mai 2004 führte der Gesuchsteller ergänzend aus, dass er früher, d.h. zwischen 1981 und 1991/1992, für die Firma H. als Chauffeur gearbeitet habe. Danach habe er etwas weniger als ein Jahr in Deutschland als Chauffeur gearbeitet, bevor er schliesslich noch während neun Monaten für die Firma I. in Y. (Mazedonien) als Chauffeur gearbeitet habe. Zwischen 1995 und 2004 habe er Pause gehabt. Er sei nicht mehr als Chauffeur tätig gewesen. Er habe jedoch für einige Firmen illegal gearbeitet

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(BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000009). Am 3. September 2004 erklärte der Gesuchsteller, dass er nach seiner Zeit als Chauffeur in X. das Land seiner Eltern zur Bewirtschaftung übernommen, damit zwischenzeitlich aber aufgehört habe. In Mazedonien sei es im Moment schwer, eine Fest- anstellung zu erhalten, da viele Firmen Konkurs gemacht hätten. Er habe aushilfsweise einspringen können, wenn eine Firma einen Chauffeur ge- braucht habe. Vor seinem letzten Auftrag sei er etwas mehr als einen Mo- nat ohne Arbeit gewesen (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA 1306000063).

Insgesamt ergibt sich auf Grund der vom Gesuchsteller im Verlaufe des Strafverfahrens gemachten Aussagen, dass er im Zeitpunkt seiner Anhal- tung über keine feste Anstellung verfügt hat. Er wurde lediglich auf Abruf bzw. aushilfsweise mit einer Lastwagenfahrt nach Europa beauftragt. Si- cherlich wäre es dem Gesuchsteller zeitlich möglich gewesen, pro Monat vier solche Transportaufträge auszuführen, wie er selber vorbringt. Jedoch ist nicht glaubhaft dargetan, dass die Gelegenheit, solche Transportaufträ- ge wahrzunehmen, effektiv auch bestanden hat. Es finden sich in den Ak- ten auch keine Hinweise auf anderweitige Erwerbsmöglichkeiten. Da aber dennoch angenommen werden kann, dass der Gesuchsteller, wie bereits in der Zeit zuvor, gelegentlich als Aushilfe gewisse Arbeiten hätte wahr- nehmen können, er sich diesbezüglich jedoch in einer Beweisnot befindet, rechtfertigt es sich, ihm vorliegend aus Billigkeitsgründen eine Entschädi- gung für entgangenen Verdienst auszurichten. Für deren Bemessung ist die Aussage des Gesuchstellers heranzuziehen, wonach er dort, wo er lebe, mit 200 bis 250 Euro sehr gut leben könne (BA/EAII/3/06/0153, pag. 1306000063). Die so unter dem Titel des Erwerbsausfalls auszurichtende Entschädigung soll dem Gesuchsteller immerhin erlauben, seinen Lebens- unterhalt für eine der Dauer des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges ent- sprechende Zeitspanne zu decken. Ihm ist für die etwas mehr als vier Mo- nate dauernde Untersuchungshaft demnach eine Entschädigung in der Höhe von 800 Euro auszurichten, was beim aktuellen Umrechnungskurs (1 Euro = ungefähr 1.62 Franken) einem Betrag von gerundet Fr. 1'300.-- entspricht.

2.4 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl.

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zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004, BK.2006.12 vom 26. Februar 2007 E. 2.1).

Der Gesuchsteller beantragt für die nach seiner Haftentlassung angefalle- nen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'078.--. Gemäss der eingereichten Honorarnote (act. 4.1) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 5'375.-- (21.5 Stunden à Fr. 250.--) sowie Aus- lagen im Betrag von Fr. 274.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 429.--.

Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich ge- wesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Vertei- digers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weite- res zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht des qualifi- zierten Betäubungsmittelhandels, ausgehend von einer kriminellen Organi- sation, schwer wiegt.

Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer seit der Haftentlassung bis zur Weiterleitung des Entschädigungsbegehrens durch die Gesuchs- gegnerin an die I. Beschwerdekammer einen Arbeitsaufwand von total 21.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausgewiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4 und BK.2006.12 vom

26. Februar 2007 E. 2.4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stun- denansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berück- sichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewerten ist, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Fürsprecher Schmidli geleisteten Arbeiten als angemessen. Der vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Fest- legung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen. Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzips

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nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist (TPF BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 4, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 3.2 und BK.2006.10 vom 30. August 2006 E. 3.3).

Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 5'004.-- zu (21.5 Stunden à Fr. 220.--, insgesamt ausmachend Fr. 4'730.--, zuzüglich Fr. 274.-- für Aus- lagen).

2.5 Dem Gesuchsteller ist in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 19'404.-- auszurichten (Fr. 13'100.-- Genugtuung für erstandene Untersuchungshaft, Fr. 1'300.-- für Er- werbsausfall sowie Fr. 5'004.-- für Verteidigungskosten). Weitergehende Begehren sind demgegenüber abzuweisen.

3.

3.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des neuen BGG am

1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Regelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des OG massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. De- zember 2003]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu rund der Hälfte unterlie- genden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- auf- zuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Da dem Gesuchsteller mit diesem Entscheid eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 19'404.-- ausgerichtet wird und gemäss Art. 152 Abs. 3 OG die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu imstande ist, können die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten vorliegend sofort geltend gemacht und gemäss nachfolgenden Ausführungen verrechnet werden (E. 3.4). 3.3 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- auszurichten (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.; Art. 152 Abs. 2 OG).

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3.4 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 20'904.-- (E. 2.5 und 3.3). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (E. 3.2) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 19'404.-- zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 1'500.-- zur Deckung der Kosten des vorlie- genden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 November 2006 reichte A. der Beschwerdekammer die Honorarnote seines Rechtsvertreters für die nach seiner Haftentlassung entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 6'078.-- ein (act. 4 und 4.1).

Mit Entscheid vom 18. Januar 2007 gewährte die I. Beschwerdekammer A. für das vorliegende Entschädigungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung und gab ihm Fürsprecher Stephan Schmidli als unentgeltli- chen Rechtsvertreter bei (act. 12).

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Im Rahmen seiner Gesuchsreplik vom 29. Januar 2007 stellte A. die nach- folgenden Anträge (act. 14):

1. Dem Angeschuldigten sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 36'200.-- auszurichten. 2. Dem Angeschuldigten sei eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall während der Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 10'200.--, evtl. geringer, auszurichten. 3. Es sei eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'078.-- für die nicht amtliche Rechts- verbeiständung im eingestellten Verfahren auszurichten. 4. Es sei dem unterzeichneten Anwalt ein – gemäss noch einzureichender Honorarnote – angemessenes Honorar für die amtliche Vertretung im vorliegenden Verfahren auszu- richten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Die Bundesanwaltschaft verzichtete in ihrer Gesuchsduplik vom 2. Februar 2007 auf die Stellung formeller Anträge und verwies im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 15. November 2006 (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister- fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein Entschädigungs- begehren schon vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellt hat. Tatsächlich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP mit Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem ein Entschädigungsbegehren (frühestens) gestellt werden kann, nicht restlos klar. Während aus dem deutschen Wort-

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laut geschlossen werden könnte, dass ein Entschädigungsbegehren schon vor Erlass einer formellen Einstellungsverfügung zulässig sei, sprechen der französische und der italienische Wortlaut eher für die gegenteilige Auffas- sung. Für diese Lösung spricht auch eine teleologische Auslegung des Ge- setzes: ein Entschädigungsbegehren kann sinnvollerweise erst nach for- meller Einstellung des Verfahrens gestellt werden, da erst dann feststeht, dass dieses tatsächlich eingestellt worden ist, und auch erst in jenem Zeit- punkt definitiv feststehen kann, welcher Art die vom Betroffenen insgesamt erlittenen Nachteile sind (vgl. hierzu bereits TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2).

1.3 Die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer war jedoch der Öf- fentlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsbegehrens durch den Gesuchsteller noch nicht bekannt. Nachdem die Gesuchsgegne- rin das verfrüht eingereichte Entschädigungsbegehren nach erfolgter Ver- fahrenseinstellung an die heutige I. Beschwerdekammer überwiesen hat, ist darauf – in Nachachtung des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) – ausnahmsweise einzutreten (in diesem Sinne bereits TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2).

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).

2.2 Der Gesuchsteller befand sich während 131 Tagen in Untersuchungshaft, wofür er eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag bzw. von total Fr. 26'200.-- beantragt (die in der Gesuchsreplik erstmals verlangten Fr. 36'200.-- beruhen in Berücksichtigung der entsprechenden Begründung offensichtlich auf einem Rechnungsfehler bzw. einem Versehen).

Auf Grund der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit im Zusammen- hang mit der sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden Haft hat der Gesuchsteller Anspruch auf Genugtuung. Diese ist nach Massgabe der Schwere der Persönlichkeitsverletzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich des Rufes des Geschädigten sowie dessen familiä- rer und beruflicher Situation, festzusetzen. Eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft kann in der Regel bei langer

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Haftdauer, aber auch bei kürzerer Haftdauer, wenn keine besonderen Um- stände vorliegen, die für einen höheren Ansatz sprechen, als angemessen bezeichnet werden (TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.1 m.w.H. und BK.2006.10 vom 30. August 2006 E. 2; vgl. HÜTTE/ DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996/2005, Tabelle XI, Zeitraum 2001-2005 Nr. 4a, 6a, 7, 9, 9b).

Der Gesuchsteller begründet den von ihm gestellten Antrag auf Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 200.-- pro erstandenen Tag in Untersu- chungshaft damit, dass er ab dem ersten Tag seiner Inhaftierung unter ex- tremem psychischen Druck gestanden habe. Er habe seiner Familie nicht als Ernährer zur Verfügung stehen können. Die Isolation habe ihm zu schaffen gemacht und er habe hohe Dosen von Beruhigungsmitteln zu sich nehmen müssen. Ebenso sei er auf den Gefängnispsychiater angewiesen gewesen. Schliesslich habe er infolge der Inhaftierung eine Schädigung seiner Gesundheit erlitten.

Diese im Entschädigungsgesuch enthaltenen Vorbringen stimmen jedoch nur bedingt mit den aktenkundigen Äusserungen des Gesuchstellers über- ein. So antwortete der Gesuchsteller im Rahmen der Einvernahme vom

7. Mai 2004, mithin über eine Woche nach seiner Inhaftierung, auf entspre- chende Fragen hin, dass es ihm gut gehe, er keine Probleme habe und sich gesund fühle (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000008). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2004 erklärte der Gesuchsteller, dass er ein bisschen Kopfschmerzen habe und hierfür Medikamente möchte. Er brau- che sonst keine Medikamente und keine regelmässige ärztliche Behand- lung (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000027). Bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2004 meinte er, dass es ihm nicht schlecht gehe (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000033). Am 26. Juli 2004 erklärte der Gesuchsteller auf die entsprechende Einstiegsfrage hin, dass es ihm nicht sehr gut gehe und er einige Medikamente gegen eine Erkältung nehme (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000050). Erst am Schluss der Einver- nahme und auf Frage seines Rechtsvertreters hin schob er nach, dass er die Hilfe des Gefängnispsychiaters in Anspruch genommen habe und er jetzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel bekomme. Zusätzlich nehme er auch Herztabletten (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000057). Insgesamt ergibt sich hieraus kein Anlass, auf Seiten des Gesuchstellers von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen. Auch die übrigen vom Ge- suchsteller genannten persönlichen Auswirkungen der Inhaftierung stellen normale Begleiterscheinungen der Untersuchungshaft dar. Schliesslich trifft es zu, dass der neuste vorliegende ärztliche Bericht vom 4. Juli 2006 dem Gesuchsteller eine Verminderung des Gehörs sowie eine ziemliche Unruhe

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attestiert (Beilage 25 zu act. 11). Jedoch ist nicht dargetan, dass diese me- dizinischen Befunde auf die erstandene Untersuchungshaft zurückzuführen sind.

Insgesamt ergibt sich, dass keine besonderen Gründe vorliegen, welche eine Erhöhung des dem Gesuchsteller unter dem Titel der erstandenen Un- tersuchungshaft zu gewährenden Genugtuung rechtfertigen würde. Ihm ist somit eine Genugtuung von Fr. 13'100.-- (131 Tage à Fr. 100.--) auszurich- ten.

2.3 Der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP umfasst auch alle materiellen Schadenselemente, so u.a. namentlich den Er- werbsausfall (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N. 5). Voraussetzung für einen Entschä- digungsanspruch ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.). Der Gesuchsteller beantragt unter diesem Titel die Ausrich- tung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'200.--. Diesbezüglich räumt er selber ein, dass eine Berechnung des Lohnausfalls schwierig sei, da er in keinem festen Anstellungsverhältnis gestanden habe. Als Richt- schnur möge hierzu jedoch der durchschnittliche Lohn für eine Fahrt mit dem Lastwagen „nach Europa“ dienen. Demnach hätte der Beschuldigte pro Fahrt jeweils zwischen 420 und 430 Euro erhalten. Pro Monat wären vier solcher Fahrten möglich gewesen. Mithin ergebe sich ein monatliches Einkommen von 1'700 Euro, was einem Betrag von ungefähr Fr. 2'550.-- entspreche.

Anlässlich der Einvernahme vom 1. Mai 2004 deponierte der Gesuchsteller, dass er als Lastwagenfahrer für die Firma G. in Z. (Mazedonien) arbeite. Er habe vor ca. zwei Monaten dort angefragt, ob er Arbeit erhalte und erst kürzlich sei ihm ausgerichtet worden, dass er arbeiten bzw. für einen ande- ren Kollegen eine Tour machen könne. Die Fahrt, auf welcher er angehal- ten worden sei, sei seine erste Tour für diese Firma gewesen (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA 1306000002 f.). Bei der Einvernahme vom

7. Mai 2004 führte der Gesuchsteller ergänzend aus, dass er früher, d.h. zwischen 1981 und 1991/1992, für die Firma H. als Chauffeur gearbeitet habe. Danach habe er etwas weniger als ein Jahr in Deutschland als Chauffeur gearbeitet, bevor er schliesslich noch während neun Monaten für die Firma I. in Y. (Mazedonien) als Chauffeur gearbeitet habe. Zwischen 1995 und 2004 habe er Pause gehabt. Er sei nicht mehr als Chauffeur tätig gewesen. Er habe jedoch für einige Firmen illegal gearbeitet

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(BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000009). Am 3. September 2004 erklärte der Gesuchsteller, dass er nach seiner Zeit als Chauffeur in X. das Land seiner Eltern zur Bewirtschaftung übernommen, damit zwischenzeitlich aber aufgehört habe. In Mazedonien sei es im Moment schwer, eine Fest- anstellung zu erhalten, da viele Firmen Konkurs gemacht hätten. Er habe aushilfsweise einspringen können, wenn eine Firma einen Chauffeur ge- braucht habe. Vor seinem letzten Auftrag sei er etwas mehr als einen Mo- nat ohne Arbeit gewesen (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA 1306000063).

Insgesamt ergibt sich auf Grund der vom Gesuchsteller im Verlaufe des Strafverfahrens gemachten Aussagen, dass er im Zeitpunkt seiner Anhal- tung über keine feste Anstellung verfügt hat. Er wurde lediglich auf Abruf bzw. aushilfsweise mit einer Lastwagenfahrt nach Europa beauftragt. Si- cherlich wäre es dem Gesuchsteller zeitlich möglich gewesen, pro Monat vier solche Transportaufträge auszuführen, wie er selber vorbringt. Jedoch ist nicht glaubhaft dargetan, dass die Gelegenheit, solche Transportaufträ- ge wahrzunehmen, effektiv auch bestanden hat. Es finden sich in den Ak- ten auch keine Hinweise auf anderweitige Erwerbsmöglichkeiten. Da aber dennoch angenommen werden kann, dass der Gesuchsteller, wie bereits in der Zeit zuvor, gelegentlich als Aushilfe gewisse Arbeiten hätte wahr- nehmen können, er sich diesbezüglich jedoch in einer Beweisnot befindet, rechtfertigt es sich, ihm vorliegend aus Billigkeitsgründen eine Entschädi- gung für entgangenen Verdienst auszurichten. Für deren Bemessung ist die Aussage des Gesuchstellers heranzuziehen, wonach er dort, wo er lebe, mit 200 bis 250 Euro sehr gut leben könne (BA/EAII/3/06/0153, pag. 1306000063). Die so unter dem Titel des Erwerbsausfalls auszurichtende Entschädigung soll dem Gesuchsteller immerhin erlauben, seinen Lebens- unterhalt für eine der Dauer des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges ent- sprechende Zeitspanne zu decken. Ihm ist für die etwas mehr als vier Mo- nate dauernde Untersuchungshaft demnach eine Entschädigung in der Höhe von 800 Euro auszurichten, was beim aktuellen Umrechnungskurs (1 Euro = ungefähr 1.62 Franken) einem Betrag von gerundet Fr. 1'300.-- entspricht.

2.4 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl.

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zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004, BK.2006.12 vom 26. Februar 2007 E. 2.1).

Der Gesuchsteller beantragt für die nach seiner Haftentlassung angefalle- nen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'078.--. Gemäss der eingereichten Honorarnote (act. 4.1) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 5'375.-- (21.5 Stunden à Fr. 250.--) sowie Aus- lagen im Betrag von Fr. 274.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 429.--.

Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich ge- wesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Vertei- digers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weite- res zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht des qualifi- zierten Betäubungsmittelhandels, ausgehend von einer kriminellen Organi- sation, schwer wiegt.

Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer seit der Haftentlassung bis zur Weiterleitung des Entschädigungsbegehrens durch die Gesuchs- gegnerin an die I. Beschwerdekammer einen Arbeitsaufwand von total 21.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausgewiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4 und BK.2006.12 vom

26. Februar 2007 E. 2.4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stun- denansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berück- sichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewerten ist, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Fürsprecher Schmidli geleisteten Arbeiten als angemessen. Der vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Fest- legung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen. Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzips

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nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist (TPF BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 4, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 3.2 und BK.2006.10 vom 30. August 2006 E. 3.3).

Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 5'004.-- zu (21.5 Stunden à Fr. 220.--, insgesamt ausmachend Fr. 4'730.--, zuzüglich Fr. 274.-- für Aus- lagen).

2.5 Dem Gesuchsteller ist in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 19'404.-- auszurichten (Fr. 13'100.-- Genugtuung für erstandene Untersuchungshaft, Fr. 1'300.-- für Er- werbsausfall sowie Fr. 5'004.-- für Verteidigungskosten). Weitergehende Begehren sind demgegenüber abzuweisen.

3.

3.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des neuen BGG am

1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Regelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des OG massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. De- zember 2003]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu rund der Hälfte unterlie- genden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- auf- zuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Da dem Gesuchsteller mit diesem Entscheid eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 19'404.-- ausgerichtet wird und gemäss Art. 152 Abs. 3 OG die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu imstande ist, können die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten vorliegend sofort geltend gemacht und gemäss nachfolgenden Ausführungen verrechnet werden (E. 3.4). 3.3 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- auszurichten (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.; Art. 152 Abs. 2 OG).

- 10 -

3.4 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 20'904.-- (E. 2.5 und 3.3). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (E. 3.2) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 19'404.-- zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 1'500.-- zur Deckung der Kosten des vorlie- genden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 19'404.-- zu entschädigen (Fr. 13'100.-- Genugtuung für erstandene Untersuchungs- haft, Fr. 1'300.-- für Erwerbsausfall sowie Fr. 5'004.-- für Verteidigungskos- ten, exkl. MwSt.).
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 1'500.-- (exkl. MwSt.) zu entschädigen.
  4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 19'404.-- zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'500.-- zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2006.14

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B., C., D., E., F. und unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation, auf A. aus (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA0100000009 f.). Die Ausdehnung erfolgte, nachdem am 29. April 2004 bei einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommenen polizeilichen Kontrolle des von A. geführten Lastwagens ca. 43 kg Heroin gefunden wurden. A. wurde noch gleichen- tags in Haft gesetzt (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1801000005). Die Haftent- lassung erfolgte am 6. September 2004 (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA0611000046). Am 30. Oktober 2006 wurde das Verfahren gegen A. nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie der Eidg. Voruntersuchung eingestellt (act. 8.6).

B. Mit Eingabe vom 21. März 2005 gelangte A. – während der laufenden Vor- untersuchung – an die Eidg. Untersuchungsrichterin und beantragte neben der Abtrennung und der Einstellung des ihn betreffenden Verfahrens die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 26'200.-- für die ausgestandene Un- tersuchungshaft, eine Entschädigung für entgangenen Verdienst von Fr. 10'200.-- sowie für die Anwaltskosten inkl. den entsprechenden Ausla- gen in der Höhe von Fr. 7'015.-- (act. 1). Am 9. November 2005 erneuerte A. diese Anträge gegenüber der Bundesanwaltschaft (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA16 06 032.1). Nach erfolgter Einstellung des Verfahrens leitete die Bundesanwaltschaft das Entschädigungsbegehren des A. mit ihrer Stel- lungnahme am 15. November 2006 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter und beantragte, A. aus der Bundeskasse eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 13'100.-- auszurichten, übrige oder weiter- gehende Begehren jedoch abzuweisen (act. 2). Mit Eingabe vom

17. November 2006 reichte A. der Beschwerdekammer die Honorarnote seines Rechtsvertreters für die nach seiner Haftentlassung entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 6'078.-- ein (act. 4 und 4.1).

Mit Entscheid vom 18. Januar 2007 gewährte die I. Beschwerdekammer A. für das vorliegende Entschädigungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung und gab ihm Fürsprecher Stephan Schmidli als unentgeltli- chen Rechtsvertreter bei (act. 12).

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Im Rahmen seiner Gesuchsreplik vom 29. Januar 2007 stellte A. die nach- folgenden Anträge (act. 14):

1. Dem Angeschuldigten sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 36'200.-- auszurichten. 2. Dem Angeschuldigten sei eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall während der Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 10'200.--, evtl. geringer, auszurichten. 3. Es sei eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'078.-- für die nicht amtliche Rechts- verbeiständung im eingestellten Verfahren auszurichten. 4. Es sei dem unterzeichneten Anwalt ein – gemäss noch einzureichender Honorarnote – angemessenes Honorar für die amtliche Vertretung im vorliegenden Verfahren auszu- richten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Die Bundesanwaltschaft verzichtete in ihrer Gesuchsduplik vom 2. Februar 2007 auf die Stellung formeller Anträge und verwies im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 15. November 2006 (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides einge- stellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Frister- fordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein Entschädigungs- begehren schon vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellt hat. Tatsächlich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP mit Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem ein Entschädigungsbegehren (frühestens) gestellt werden kann, nicht restlos klar. Während aus dem deutschen Wort-

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laut geschlossen werden könnte, dass ein Entschädigungsbegehren schon vor Erlass einer formellen Einstellungsverfügung zulässig sei, sprechen der französische und der italienische Wortlaut eher für die gegenteilige Auffas- sung. Für diese Lösung spricht auch eine teleologische Auslegung des Ge- setzes: ein Entschädigungsbegehren kann sinnvollerweise erst nach for- meller Einstellung des Verfahrens gestellt werden, da erst dann feststeht, dass dieses tatsächlich eingestellt worden ist, und auch erst in jenem Zeit- punkt definitiv feststehen kann, welcher Art die vom Betroffenen insgesamt erlittenen Nachteile sind (vgl. hierzu bereits TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2).

1.3 Die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer war jedoch der Öf- fentlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsbegehrens durch den Gesuchsteller noch nicht bekannt. Nachdem die Gesuchsgegne- rin das verfrüht eingereichte Entschädigungsbegehren nach erfolgter Ver- fahrenseinstellung an die heutige I. Beschwerdekammer überwiesen hat, ist darauf – in Nachachtung des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) – ausnahmsweise einzutreten (in diesem Sinne bereits TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2).

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).

2.2 Der Gesuchsteller befand sich während 131 Tagen in Untersuchungshaft, wofür er eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag bzw. von total Fr. 26'200.-- beantragt (die in der Gesuchsreplik erstmals verlangten Fr. 36'200.-- beruhen in Berücksichtigung der entsprechenden Begründung offensichtlich auf einem Rechnungsfehler bzw. einem Versehen).

Auf Grund der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit im Zusammen- hang mit der sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden Haft hat der Gesuchsteller Anspruch auf Genugtuung. Diese ist nach Massgabe der Schwere der Persönlichkeitsverletzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich des Rufes des Geschädigten sowie dessen familiä- rer und beruflicher Situation, festzusetzen. Eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft kann in der Regel bei langer

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Haftdauer, aber auch bei kürzerer Haftdauer, wenn keine besonderen Um- stände vorliegen, die für einen höheren Ansatz sprechen, als angemessen bezeichnet werden (TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.1 m.w.H. und BK.2006.10 vom 30. August 2006 E. 2; vgl. HÜTTE/ DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996/2005, Tabelle XI, Zeitraum 2001-2005 Nr. 4a, 6a, 7, 9, 9b).

Der Gesuchsteller begründet den von ihm gestellten Antrag auf Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 200.-- pro erstandenen Tag in Untersu- chungshaft damit, dass er ab dem ersten Tag seiner Inhaftierung unter ex- tremem psychischen Druck gestanden habe. Er habe seiner Familie nicht als Ernährer zur Verfügung stehen können. Die Isolation habe ihm zu schaffen gemacht und er habe hohe Dosen von Beruhigungsmitteln zu sich nehmen müssen. Ebenso sei er auf den Gefängnispsychiater angewiesen gewesen. Schliesslich habe er infolge der Inhaftierung eine Schädigung seiner Gesundheit erlitten.

Diese im Entschädigungsgesuch enthaltenen Vorbringen stimmen jedoch nur bedingt mit den aktenkundigen Äusserungen des Gesuchstellers über- ein. So antwortete der Gesuchsteller im Rahmen der Einvernahme vom

7. Mai 2004, mithin über eine Woche nach seiner Inhaftierung, auf entspre- chende Fragen hin, dass es ihm gut gehe, er keine Probleme habe und sich gesund fühle (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000008). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2004 erklärte der Gesuchsteller, dass er ein bisschen Kopfschmerzen habe und hierfür Medikamente möchte. Er brau- che sonst keine Medikamente und keine regelmässige ärztliche Behand- lung (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000027). Bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2004 meinte er, dass es ihm nicht schlecht gehe (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000033). Am 26. Juli 2004 erklärte der Gesuchsteller auf die entsprechende Einstiegsfrage hin, dass es ihm nicht sehr gut gehe und er einige Medikamente gegen eine Erkältung nehme (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000050). Erst am Schluss der Einver- nahme und auf Frage seines Rechtsvertreters hin schob er nach, dass er die Hilfe des Gefängnispsychiaters in Anspruch genommen habe und er jetzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel bekomme. Zusätzlich nehme er auch Herztabletten (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000057). Insgesamt ergibt sich hieraus kein Anlass, auf Seiten des Gesuchstellers von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen. Auch die übrigen vom Ge- suchsteller genannten persönlichen Auswirkungen der Inhaftierung stellen normale Begleiterscheinungen der Untersuchungshaft dar. Schliesslich trifft es zu, dass der neuste vorliegende ärztliche Bericht vom 4. Juli 2006 dem Gesuchsteller eine Verminderung des Gehörs sowie eine ziemliche Unruhe

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attestiert (Beilage 25 zu act. 11). Jedoch ist nicht dargetan, dass diese me- dizinischen Befunde auf die erstandene Untersuchungshaft zurückzuführen sind.

Insgesamt ergibt sich, dass keine besonderen Gründe vorliegen, welche eine Erhöhung des dem Gesuchsteller unter dem Titel der erstandenen Un- tersuchungshaft zu gewährenden Genugtuung rechtfertigen würde. Ihm ist somit eine Genugtuung von Fr. 13'100.-- (131 Tage à Fr. 100.--) auszurich- ten.

2.3 Der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP umfasst auch alle materiellen Schadenselemente, so u.a. namentlich den Er- werbsausfall (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N. 5). Voraussetzung für einen Entschä- digungsanspruch ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.). Der Gesuchsteller beantragt unter diesem Titel die Ausrich- tung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'200.--. Diesbezüglich räumt er selber ein, dass eine Berechnung des Lohnausfalls schwierig sei, da er in keinem festen Anstellungsverhältnis gestanden habe. Als Richt- schnur möge hierzu jedoch der durchschnittliche Lohn für eine Fahrt mit dem Lastwagen „nach Europa“ dienen. Demnach hätte der Beschuldigte pro Fahrt jeweils zwischen 420 und 430 Euro erhalten. Pro Monat wären vier solcher Fahrten möglich gewesen. Mithin ergebe sich ein monatliches Einkommen von 1'700 Euro, was einem Betrag von ungefähr Fr. 2'550.-- entspreche.

Anlässlich der Einvernahme vom 1. Mai 2004 deponierte der Gesuchsteller, dass er als Lastwagenfahrer für die Firma G. in Z. (Mazedonien) arbeite. Er habe vor ca. zwei Monaten dort angefragt, ob er Arbeit erhalte und erst kürzlich sei ihm ausgerichtet worden, dass er arbeiten bzw. für einen ande- ren Kollegen eine Tour machen könne. Die Fahrt, auf welcher er angehal- ten worden sei, sei seine erste Tour für diese Firma gewesen (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA 1306000002 f.). Bei der Einvernahme vom

7. Mai 2004 führte der Gesuchsteller ergänzend aus, dass er früher, d.h. zwischen 1981 und 1991/1992, für die Firma H. als Chauffeur gearbeitet habe. Danach habe er etwas weniger als ein Jahr in Deutschland als Chauffeur gearbeitet, bevor er schliesslich noch während neun Monaten für die Firma I. in Y. (Mazedonien) als Chauffeur gearbeitet habe. Zwischen 1995 und 2004 habe er Pause gehabt. Er sei nicht mehr als Chauffeur tätig gewesen. Er habe jedoch für einige Firmen illegal gearbeitet

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(BA/EAII/3/06/0153, pag. BA1306000009). Am 3. September 2004 erklärte der Gesuchsteller, dass er nach seiner Zeit als Chauffeur in X. das Land seiner Eltern zur Bewirtschaftung übernommen, damit zwischenzeitlich aber aufgehört habe. In Mazedonien sei es im Moment schwer, eine Fest- anstellung zu erhalten, da viele Firmen Konkurs gemacht hätten. Er habe aushilfsweise einspringen können, wenn eine Firma einen Chauffeur ge- braucht habe. Vor seinem letzten Auftrag sei er etwas mehr als einen Mo- nat ohne Arbeit gewesen (BA/EAII/3/06/0153, pag. BA 1306000063).

Insgesamt ergibt sich auf Grund der vom Gesuchsteller im Verlaufe des Strafverfahrens gemachten Aussagen, dass er im Zeitpunkt seiner Anhal- tung über keine feste Anstellung verfügt hat. Er wurde lediglich auf Abruf bzw. aushilfsweise mit einer Lastwagenfahrt nach Europa beauftragt. Si- cherlich wäre es dem Gesuchsteller zeitlich möglich gewesen, pro Monat vier solche Transportaufträge auszuführen, wie er selber vorbringt. Jedoch ist nicht glaubhaft dargetan, dass die Gelegenheit, solche Transportaufträ- ge wahrzunehmen, effektiv auch bestanden hat. Es finden sich in den Ak- ten auch keine Hinweise auf anderweitige Erwerbsmöglichkeiten. Da aber dennoch angenommen werden kann, dass der Gesuchsteller, wie bereits in der Zeit zuvor, gelegentlich als Aushilfe gewisse Arbeiten hätte wahr- nehmen können, er sich diesbezüglich jedoch in einer Beweisnot befindet, rechtfertigt es sich, ihm vorliegend aus Billigkeitsgründen eine Entschädi- gung für entgangenen Verdienst auszurichten. Für deren Bemessung ist die Aussage des Gesuchstellers heranzuziehen, wonach er dort, wo er lebe, mit 200 bis 250 Euro sehr gut leben könne (BA/EAII/3/06/0153, pag. 1306000063). Die so unter dem Titel des Erwerbsausfalls auszurichtende Entschädigung soll dem Gesuchsteller immerhin erlauben, seinen Lebens- unterhalt für eine der Dauer des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges ent- sprechende Zeitspanne zu decken. Ihm ist für die etwas mehr als vier Mo- nate dauernde Untersuchungshaft demnach eine Entschädigung in der Höhe von 800 Euro auszurichten, was beim aktuellen Umrechnungskurs (1 Euro = ungefähr 1.62 Franken) einem Betrag von gerundet Fr. 1'300.-- entspricht.

2.4 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl.

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zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004, BK.2006.12 vom 26. Februar 2007 E. 2.1).

Der Gesuchsteller beantragt für die nach seiner Haftentlassung angefalle- nen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'078.--. Gemäss der eingereichten Honorarnote (act. 4.1) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 5'375.-- (21.5 Stunden à Fr. 250.--) sowie Aus- lagen im Betrag von Fr. 274.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 429.--.

Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich ge- wesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Vertei- digers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weite- res zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht des qualifi- zierten Betäubungsmittelhandels, ausgehend von einer kriminellen Organi- sation, schwer wiegt.

Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer seit der Haftentlassung bis zur Weiterleitung des Entschädigungsbegehrens durch die Gesuchs- gegnerin an die I. Beschwerdekammer einen Arbeitsaufwand von total 21.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausgewiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4 und BK.2006.12 vom

26. Februar 2007 E. 2.4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stun- denansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berück- sichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewerten ist, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Fürsprecher Schmidli geleisteten Arbeiten als angemessen. Der vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Fest- legung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen. Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzips

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nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist (TPF BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 4, BK.2006.2 vom

10. März 2006 E. 3.2 und BK.2006.10 vom 30. August 2006 E. 3.3).

Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 5'004.-- zu (21.5 Stunden à Fr. 220.--, insgesamt ausmachend Fr. 4'730.--, zuzüglich Fr. 274.-- für Aus- lagen).

2.5 Dem Gesuchsteller ist in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 19'404.-- auszurichten (Fr. 13'100.-- Genugtuung für erstandene Untersuchungshaft, Fr. 1'300.-- für Er- werbsausfall sowie Fr. 5'004.-- für Verteidigungskosten). Weitergehende Begehren sind demgegenüber abzuweisen.

3.

3.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des neuen BGG am

1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Regelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des OG massgebend (Art. 149 ff. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. De- zember 2003]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu rund der Hälfte unterlie- genden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- auf- zuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Da dem Gesuchsteller mit diesem Entscheid eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 19'404.-- ausgerichtet wird und gemäss Art. 152 Abs. 3 OG die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu imstande ist, können die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten vorliegend sofort geltend gemacht und gemäss nachfolgenden Ausführungen verrechnet werden (E. 3.4). 3.3 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- auszurichten (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.; Art. 152 Abs. 2 OG).

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3.4 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 20'904.-- (E. 2.5 und 3.3). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (E. 3.2) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 19'404.-- zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 1'500.-- zur Deckung der Kosten des vorlie- genden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 19'404.-- zu entschädigen (Fr. 13'100.-- Genugtuung für erstandene Untersuchungs- haft, Fr. 1'300.-- für Erwerbsausfall sowie Fr. 5'004.-- für Verteidigungskos- ten, exkl. MwSt.).

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 1'500.-- (exkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 19'404.-- zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'500.-- zu überweisen.

Bellinzona, 12. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Stephan Schmidli - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.