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BK.2006.11

Bundesstrafgericht · 2007-01-19 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Am 22. März 1999 hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfol- gend “Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., als verantwortliches Organ der B. SA, eröffnet wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “URA“) am 30. Juni 1999 die Eröffnung einer Voruntersu- chung (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10). Am 16. November 2003 stellte das URA der Bundesanwaltschaft den Schlussbericht zu und beantragte, von der Strafverfolgung zurückzu- treten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138).

Mit Entscheid vom 12. Januar (BK.2005.20) und 1. Juni 2006 (BK.2006.4) ist die Beschwerdekammer mangels einer formellen Einstellungsverfügung der zuständigen Behörde auf zwei am 13. September 2004 bzw. 28. Feb- ruar 2006 eingereichte Entschädigungsgesuche nicht eingetreten. Mit Ver- fügung vom 9. Juni 2006 hat die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. schliesslich formell eingestellt und die Kosten des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung auf die Bundeskas- se genommen (act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 24. August 2006 gelangt A. erneut an die Bundesanwalt- schaft und beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 122 BStP eine Entschädi- gung von Fr. 119'315.25 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurich- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A. am

25. September 2006 zusammen mit den Verfahrensakten und ihrer Ge- suchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weitergeleitet. Sie beantragt, die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, herrührend aus dem Entscheid der Beschwerdekammer vom

12. Januar 2006 betreffend Entschädigungsersuchen vom 13. September 2004, sei dem Gesuchsteller zu ersetzen, zusätzlich sei ihm eine in gericht- licher Höhe zu bestimmende Parteientschädigung aus demselben Verfah- ren auszurichten. Die Bundesanwaltschaft stellt weiter Antrag auf ange- messene Entschädigung des Gesuchstellers für seine Verteidigung im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren und Ersatz der ausgewiesenen Auslagen; im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen (act. 2).

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Das URA hat mit Schreiben vom 22. September 2006 auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. 2.1).

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Oktober 2006 und Duplik vom

2. November 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsge- such setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstel- lungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstraf- prozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

9. Juni 2006 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der geltend gemachten, in den Jahren 1999 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bezahlten Anwaltskosten und Auslagen nunmehr erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. Auf das Gesuch ist diesbezüglich einzutreten.

1.3 Der Gesuchsteller macht sodann eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Anwaltskosten und Fr. 500.-- Gerichtsgebühr) für die ihm, im Zusammenhang mit seinem ersten, mit Nichteintretensentscheid vom

12. Januar 2006 (BK.2005.20) erledigten Entschädigungsbegehren, ent- standenen Kosten geltend.

Gemäss Art. 245 BStP (Stand vor dem 1. Januar 2007, vgl. auch Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundes- gerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG hat die Be- schwerdekammer im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der un- terliegenden zu ersetzen sind. Die unterliegende Partei hat in der Regel

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keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (vgl. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). Die Kosten des Entschädigungsverfahrens unterliegen demnach einem eigenen Schicksal (vgl. auch TPF BG.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.1). Der Ent- scheid BK.2005.20 wurde dem Gesuchsteller am 16. Januar 2006 eröffnet. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller eine materielle Abänderung, mithin eine Revision des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheids betreffend die Kosten.

Für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Art. 136 – 145 OG sinngemäss (Art. 31 Abs. 1 SGG Stand vor dem 1. Ja- nuar 2007; vgl. auch Art. 132 BGG). Die Revision ist insbesondere zuläs- sig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 lit. d OG). Das Revisionsgesuch gemäss Art. 136 lit. d OG muss bei Folgen der Verwirkung binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheids an anhängig gemacht werden (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 141 Abs. 1 lit. a OG).

Nimmt man zugunsten des Gesuchstellers das Entschädigungsgesuch als diesbezügliches Revisionsbegehren entgegen, so wäre ein Revisionsgrund einzig in Art. 136 lit. d OG auszumachen. Das Revisionsgesuch hätte dem- nach binnen 30 Tagen, d.h. bis spätestens den 15. Februar 2006 anhängig gemacht werden müssen, was nicht geschah. Auf das Gesuch ist mit Be- zug auf den Entscheid BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 folglich nicht ein- zutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP).

2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten,

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wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersu- chung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).

3. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Straf- untersuchung ursächlich gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersicht- lich. In der Folge ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Ver- teidigungsaufwand zu prüfen.

3.1 Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Entschädigungsgesuchs vom 13. September 2004 einen Arbeitsaufwand von total 327 Stunden geltend.

Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Gesuchsteller auf die Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (“Details of invoice“ für die Zeit vom 2. November 2000 bis am 22. September 2004 und “Honorar- Vorschläge“ für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999; act. 1.5).

3.2 Vorliegend weicht der gemäss “Details of invoice“ bzw. “Honorar- Vorschläge“ ausgewiesene Zeitaufwand von 323.9 Stunden geringfügig von den vom Gesuchsteller geltend gemachten 327 Stunden ab. Den Ho- norar-Vorschlägen für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999 kann zudem nicht entnommen werden, wie viel Zeit für eine bestimmte Tä- tigkeit aufgewendet wurde, was bei strenger Betrachtung erforderlich wäre.

Des Weiteren berücksichtigt der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 323.9 Stunden auch den im Zusammenhang mit dem ersten Entschädi- gungsgesuch vom 13. September 2004 getätigten Arbeitsaufwand (vgl. Honorarnote vom 4. November 2004; act. 1.5). Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 1.3), wurde dem Gesuchsteller für das genannte Entschädi- gungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006). Auf das diesbezügliche, im Rahmen des vorliegenden Entschädigungsverfahrens gestellte Revisionsgesuch ist

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nicht einzutreten (vgl. supra Ziff. 1.3). Der gemäss Honorarnote vom 4. No- vember 2004 im Zusammenhang mit dem ersten Entschädigungsbegehren vom 13. September 2004 getätigte Zeitaufwand von 15.83 Stunden ist so- mit in Abzug zu bringen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie ei- ne allfällige entschädigungsberechtigte überlappende und im Rahmen des ersten Verfahrens nicht vergütete Tätigkeit bilden jedoch wiederum Ge- genstand eines separaten Kostenentscheids (vgl. infra Ziff. 6).

Zwar kann aus dem Umstand, dass die zuständige Untersuchungsrichterin während mehreren Jahren im genannten Verfahren einen erheblichen Auf- wand betrieb und einen 138 Seiten umfassenden Schlussbericht präsen- tierte, nicht ohne Weiteres auf einen identischen Zeitaufwand der Verteidi- gung geschlossen werden. Der Zeitaufwand von 308.07 Stunden (323.9 Stunden abzüglich 15.83 Stunden) erscheint jedoch ausgewiesen und auch angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

3.3 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche entgegen den Ausführungen des Ge- suchstellers als durchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen.

3.4 Der Gesuchsteller macht weiter Reisespesen von Fr. 2'446.55, Überset- zungskosten von Fr. 2'811.20, Kopierkosten von Fr. 10'969.--, Telefonkos- ten von Fr. 160.--, Porti/Faxkosten von Fr. 467.20 und Barauslagen von Fr. 861.30, mithin Auslagen von total Fr. 17'715.25 geltend.

Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskos- ten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.5 Was die Reisespesen von Fr. 2'446.55 anbelangt, so ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig, wie sich dieser Betrag im Einzel-

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nen zusammensetzt. Indessen scheint der geforderte Betrag, in Berück- sichtigung der Dauer des Verfahrens und der Distanz zwischen dem Ver- fahrensort Bern (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Grossteil der Einvernahmen in Lugano stattgefunden hat), dem Wohnsitz des Ge- suchstellers in Lugano und dem Geschäftssitz seines Rechtsvertreters in Zürich, als angemessen.

Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 2'811.20 ist nicht klar, ob es sich um nicht belegte Kosten für den Beizug eines exter- nen Übersetzers oder um einen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers handelt. Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 2'811.20 wurden nicht näher erläutert oder belegt, weshalb diesbezüg- lich keine Entschädigung zu entrichten ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fotokopiekosten ist auszuführen, dass Art. 4 des Reglements die Vergütung von 50 Rappen/Seite vorsieht. Der Gesuchsteller scheint nun aber einen Betrag von Fr. 1.-- pro Seite zu ver- langen. Die 10'969 Fotokopien sind demnach mit Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 5'484.50 entspricht.

Die Telefonkosten von Fr. 160.-- erscheinen angemessen und sind als sol- che zu entschädigen.

Die Porti/Faxkosten belaufen sich in Abweichung vom geltend gemachten Betrag von Fr. 467.20 nach Massgabe der “Details of invoice“ bzw. “Hono- rar-Vorschläge“ auf Fr. 397.--. Die am 4. November 2004 in Rechnung ge- stellten Auslagen von Fr. 7.--, welche Gegenstand eines separaten Kos- tenentscheids bildeten (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006), sind zudem wiederum in Abzug zu bringen (vgl. supra Ziff. 3.2). Der Gesuchstel- ler ist demnach mit einem Betrag von Fr. 390.-- zu entschädigen.

Was schliesslich die geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 861.30 betrifft, so wurden diese ebenfalls nicht näher umschrieben oder belegt, weshalb auch diesbezüglich keine Entschädigung zu entrichten ist.

3.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtig- ter Aufwand von 308.07 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 8'481.05 entstanden, was beim anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) ausmacht (308.07 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 67'775.40, Fr. 8'481.05 Auslagen und Fr. 5'795.50 MwSt. à 7.6%).

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4.

4.1 Vorliegend wurden sämtliche vom Gesuchsteller geltend gemachten Hono- rarnoten an die B. SA adressiert und auch von dieser beglichen. Der Betrag von Fr. 142'209.85 wurde dem Gesuchsteller am 12. Juni 2006 in Rech- nung gestellt. Letzterer hat sich seinerseits zur Rückerstattung des genann- ten Betrages verpflichtet (act. 10). Der Gesuchsteller macht geltend, es be- stehe zwischen ihm und der B. SA eine Vereinbarung, wonach diese die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten vorschuss- weise übernehme (act. 1 S. 6 Ziff. 1.2.13).

4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwach- senen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Ausla- gen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschul- digte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. WILLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).

4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidi- gungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung des von der B. SA beglichenen Betrages verpflichtet (act. 1.10). Der Ge- suchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungsanspruch für die ent- standenen Verteidigungskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich, aufgrund der vertraglichen Rückerstattungs- pflicht des Gesuchstellers, die Entschädigung von Fr. 82'051.95 direkt an die B. SA zu überweisen (Konto Nr. C. bei der Bank D. SA gemäss Rech- nung vom 12. Juni 2006, vgl. act. 1.10).

5.

5.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill kann jedoch nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als unge- rechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurch- suchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen, wobei es hier-

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für ebenso eines durch diese verursachten erheblichen Nachteils bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Genugtuungsanspruch setzt zudem einen na- türlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. TPF BK.2004.15 vom

8. März 2006 E. 3.2. und 4.1; WILLIMANN BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3 m.w.H.).

5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genug- tuung in Höhe von Fr. 10'000.-- mit dem Umstand, dass er aufgrund zweier in der Zeitschrift “E.“ bzw. in der Tageszeitung “F.“ am 15. Januar 1999 er- schienen Beiträge dem schwerwiegenden Vorwurf ausgesetzt gewesen sei, Simbabwe illegal mit Bomben und anderem Kriegsmaterial in Millionenhöhe beliefert zu haben. In der Folge hätten die Bank G. AG und die Bank H. AG sämtliche Geschäftsbeziehungen mit ihm bzw. der B. SA aufgelöst. Über- dies sei er vier Mal einvernommen worden und in den Büroräumlichkeiten der B. SA sei eine umfangreiche Hausdurchsuchung durchgeführt worden.

5.3 Im Januar 1999 sind in der nationalen und internationalen Presse verschie- dentlich Artikel erschienen, teils unter Namensnennung, so auch in der “F.“ vom 15. Januar 1999, wonach die schweizerische B. SA angeblich Cluster Bombs nach Simbabwe liefern würden (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbe- richt vom 16. November 2005, S. 13 ff.). Aufgrund der Negativschlagzeilen löste die Bank H. AG die Geschäftsbeziehungen am 10. Februar 1999 auf. Die Bank G. AG folgte ihrem Beispiel am 10. März 1999 (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 40, 51 und 53). Die Gesuchsgegnerin hat am 22. März 1999, d.h. im Anschluss an die erwähn- ten Presseberichte und nach Auflösung der Geschäftsbeziehungen durch die beiden Grossbanken, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge- gen die verantwortlichen Organe der B. SA eröffnet (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10).

5.4 Aus der Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass das von der Bun- desanwaltschaft am 22. März 1999 eröffnete Strafverfahren nicht ursäch- lich sein kann für das vormalige Erscheinen des Gesuchstellers unter Na- mensnennung in der Presse. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genug- tuung ist daher, mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhangs zwischen der Verfahrenseröffnung und einer allfälligen Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers aufgrund der erwähnten Presseberichte, von vornherein nicht gegeben. Die übrigen Untersu- chungshandlungen wiegen nicht derart schwer, als dass sie eine Genug-

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tuung rechtfertigen würden, zumal ein dadurch erlittener erheblicher Nach- teil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist.

Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- ist dem- nach abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu mehr als einem Drittel un- terliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG, vgl. auch Art. 132 BGG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), die mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet wird. 6.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt (supra Ziff. 3.2 und 3.5). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, welche auch dem gemäss Honorarnote vom 4. November 2004 im Hinblick auf das erste Ent- schädigungsgesuch getätigten, überlappenden Arbeitsaufwand Rechnung trägt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 September 2006 zusammen mit den Verfahrensakten und ihrer Ge- suchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weitergeleitet. Sie beantragt, die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, herrührend aus dem Entscheid der Beschwerdekammer vom

12. Januar 2006 betreffend Entschädigungsersuchen vom 13. September 2004, sei dem Gesuchsteller zu ersetzen, zusätzlich sei ihm eine in gericht- licher Höhe zu bestimmende Parteientschädigung aus demselben Verfah- ren auszurichten. Die Bundesanwaltschaft stellt weiter Antrag auf ange- messene Entschädigung des Gesuchstellers für seine Verteidigung im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren und Ersatz der ausgewiesenen Auslagen; im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen (act. 2).

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Das URA hat mit Schreiben vom 22. September 2006 auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. 2.1).

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Oktober 2006 und Duplik vom

2. November 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsge- such setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstel- lungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstraf- prozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

9. Juni 2006 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der geltend gemachten, in den Jahren 1999 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bezahlten Anwaltskosten und Auslagen nunmehr erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. Auf das Gesuch ist diesbezüglich einzutreten.

1.3 Der Gesuchsteller macht sodann eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Anwaltskosten und Fr. 500.-- Gerichtsgebühr) für die ihm, im Zusammenhang mit seinem ersten, mit Nichteintretensentscheid vom

12. Januar 2006 (BK.2005.20) erledigten Entschädigungsbegehren, ent- standenen Kosten geltend.

Gemäss Art. 245 BStP (Stand vor dem 1. Januar 2007, vgl. auch Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundes- gerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG hat die Be- schwerdekammer im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der un- terliegenden zu ersetzen sind. Die unterliegende Partei hat in der Regel

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keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (vgl. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). Die Kosten des Entschädigungsverfahrens unterliegen demnach einem eigenen Schicksal (vgl. auch TPF BG.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.1). Der Ent- scheid BK.2005.20 wurde dem Gesuchsteller am 16. Januar 2006 eröffnet. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller eine materielle Abänderung, mithin eine Revision des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheids betreffend die Kosten.

Für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Art. 136 – 145 OG sinngemäss (Art. 31 Abs. 1 SGG Stand vor dem 1. Ja- nuar 2007; vgl. auch Art. 132 BGG). Die Revision ist insbesondere zuläs- sig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 lit. d OG). Das Revisionsgesuch gemäss Art. 136 lit. d OG muss bei Folgen der Verwirkung binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheids an anhängig gemacht werden (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 141 Abs. 1 lit. a OG).

Nimmt man zugunsten des Gesuchstellers das Entschädigungsgesuch als diesbezügliches Revisionsbegehren entgegen, so wäre ein Revisionsgrund einzig in Art. 136 lit. d OG auszumachen. Das Revisionsgesuch hätte dem- nach binnen 30 Tagen, d.h. bis spätestens den 15. Februar 2006 anhängig gemacht werden müssen, was nicht geschah. Auf das Gesuch ist mit Be- zug auf den Entscheid BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 folglich nicht ein- zutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP).

2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten,

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wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersu- chung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).

3. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Straf- untersuchung ursächlich gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersicht- lich. In der Folge ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Ver- teidigungsaufwand zu prüfen.

3.1 Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Entschädigungsgesuchs vom 13. September 2004 einen Arbeitsaufwand von total 327 Stunden geltend.

Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Gesuchsteller auf die Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (“Details of invoice“ für die Zeit vom 2. November 2000 bis am 22. September 2004 und “Honorar- Vorschläge“ für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999; act. 1.5).

3.2 Vorliegend weicht der gemäss “Details of invoice“ bzw. “Honorar- Vorschläge“ ausgewiesene Zeitaufwand von 323.9 Stunden geringfügig von den vom Gesuchsteller geltend gemachten 327 Stunden ab. Den Ho- norar-Vorschlägen für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999 kann zudem nicht entnommen werden, wie viel Zeit für eine bestimmte Tä- tigkeit aufgewendet wurde, was bei strenger Betrachtung erforderlich wäre.

Des Weiteren berücksichtigt der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 323.9 Stunden auch den im Zusammenhang mit dem ersten Entschädi- gungsgesuch vom 13. September 2004 getätigten Arbeitsaufwand (vgl. Honorarnote vom 4. November 2004; act. 1.5). Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 1.3), wurde dem Gesuchsteller für das genannte Entschädi- gungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006). Auf das diesbezügliche, im Rahmen des vorliegenden Entschädigungsverfahrens gestellte Revisionsgesuch ist

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nicht einzutreten (vgl. supra Ziff. 1.3). Der gemäss Honorarnote vom 4. No- vember 2004 im Zusammenhang mit dem ersten Entschädigungsbegehren vom 13. September 2004 getätigte Zeitaufwand von 15.83 Stunden ist so- mit in Abzug zu bringen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie ei- ne allfällige entschädigungsberechtigte überlappende und im Rahmen des ersten Verfahrens nicht vergütete Tätigkeit bilden jedoch wiederum Ge- genstand eines separaten Kostenentscheids (vgl. infra Ziff. 6).

Zwar kann aus dem Umstand, dass die zuständige Untersuchungsrichterin während mehreren Jahren im genannten Verfahren einen erheblichen Auf- wand betrieb und einen 138 Seiten umfassenden Schlussbericht präsen- tierte, nicht ohne Weiteres auf einen identischen Zeitaufwand der Verteidi- gung geschlossen werden. Der Zeitaufwand von 308.07 Stunden (323.9 Stunden abzüglich 15.83 Stunden) erscheint jedoch ausgewiesen und auch angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

3.3 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche entgegen den Ausführungen des Ge- suchstellers als durchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen.

3.4 Der Gesuchsteller macht weiter Reisespesen von Fr. 2'446.55, Überset- zungskosten von Fr. 2'811.20, Kopierkosten von Fr. 10'969.--, Telefonkos- ten von Fr. 160.--, Porti/Faxkosten von Fr. 467.20 und Barauslagen von Fr. 861.30, mithin Auslagen von total Fr. 17'715.25 geltend.

Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskos- ten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.5 Was die Reisespesen von Fr. 2'446.55 anbelangt, so ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig, wie sich dieser Betrag im Einzel-

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nen zusammensetzt. Indessen scheint der geforderte Betrag, in Berück- sichtigung der Dauer des Verfahrens und der Distanz zwischen dem Ver- fahrensort Bern (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Grossteil der Einvernahmen in Lugano stattgefunden hat), dem Wohnsitz des Ge- suchstellers in Lugano und dem Geschäftssitz seines Rechtsvertreters in Zürich, als angemessen.

Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 2'811.20 ist nicht klar, ob es sich um nicht belegte Kosten für den Beizug eines exter- nen Übersetzers oder um einen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers handelt. Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 2'811.20 wurden nicht näher erläutert oder belegt, weshalb diesbezüg- lich keine Entschädigung zu entrichten ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fotokopiekosten ist auszuführen, dass Art. 4 des Reglements die Vergütung von 50 Rappen/Seite vorsieht. Der Gesuchsteller scheint nun aber einen Betrag von Fr. 1.-- pro Seite zu ver- langen. Die 10'969 Fotokopien sind demnach mit Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 5'484.50 entspricht.

Die Telefonkosten von Fr. 160.-- erscheinen angemessen und sind als sol- che zu entschädigen.

Die Porti/Faxkosten belaufen sich in Abweichung vom geltend gemachten Betrag von Fr. 467.20 nach Massgabe der “Details of invoice“ bzw. “Hono- rar-Vorschläge“ auf Fr. 397.--. Die am 4. November 2004 in Rechnung ge- stellten Auslagen von Fr. 7.--, welche Gegenstand eines separaten Kos- tenentscheids bildeten (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006), sind zudem wiederum in Abzug zu bringen (vgl. supra Ziff. 3.2). Der Gesuchstel- ler ist demnach mit einem Betrag von Fr. 390.-- zu entschädigen.

Was schliesslich die geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 861.30 betrifft, so wurden diese ebenfalls nicht näher umschrieben oder belegt, weshalb auch diesbezüglich keine Entschädigung zu entrichten ist.

3.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtig- ter Aufwand von 308.07 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 8'481.05 entstanden, was beim anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) ausmacht (308.07 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 67'775.40, Fr. 8'481.05 Auslagen und Fr. 5'795.50 MwSt. à 7.6%).

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4.

4.1 Vorliegend wurden sämtliche vom Gesuchsteller geltend gemachten Hono- rarnoten an die B. SA adressiert und auch von dieser beglichen. Der Betrag von Fr. 142'209.85 wurde dem Gesuchsteller am 12. Juni 2006 in Rech- nung gestellt. Letzterer hat sich seinerseits zur Rückerstattung des genann- ten Betrages verpflichtet (act. 10). Der Gesuchsteller macht geltend, es be- stehe zwischen ihm und der B. SA eine Vereinbarung, wonach diese die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten vorschuss- weise übernehme (act. 1 S. 6 Ziff. 1.2.13).

4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwach- senen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Ausla- gen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschul- digte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. WILLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).

4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidi- gungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung des von der B. SA beglichenen Betrages verpflichtet (act. 1.10). Der Ge- suchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungsanspruch für die ent- standenen Verteidigungskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich, aufgrund der vertraglichen Rückerstattungs- pflicht des Gesuchstellers, die Entschädigung von Fr. 82'051.95 direkt an die B. SA zu überweisen (Konto Nr. C. bei der Bank D. SA gemäss Rech- nung vom 12. Juni 2006, vgl. act. 1.10).

5.

5.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill kann jedoch nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als unge- rechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurch- suchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen, wobei es hier-

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für ebenso eines durch diese verursachten erheblichen Nachteils bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Genugtuungsanspruch setzt zudem einen na- türlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. TPF BK.2004.15 vom

8. März 2006 E. 3.2. und 4.1; WILLIMANN BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3 m.w.H.).

5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genug- tuung in Höhe von Fr. 10'000.-- mit dem Umstand, dass er aufgrund zweier in der Zeitschrift “E.“ bzw. in der Tageszeitung “F.“ am 15. Januar 1999 er- schienen Beiträge dem schwerwiegenden Vorwurf ausgesetzt gewesen sei, Simbabwe illegal mit Bomben und anderem Kriegsmaterial in Millionenhöhe beliefert zu haben. In der Folge hätten die Bank G. AG und die Bank H. AG sämtliche Geschäftsbeziehungen mit ihm bzw. der B. SA aufgelöst. Über- dies sei er vier Mal einvernommen worden und in den Büroräumlichkeiten der B. SA sei eine umfangreiche Hausdurchsuchung durchgeführt worden.

5.3 Im Januar 1999 sind in der nationalen und internationalen Presse verschie- dentlich Artikel erschienen, teils unter Namensnennung, so auch in der “F.“ vom 15. Januar 1999, wonach die schweizerische B. SA angeblich Cluster Bombs nach Simbabwe liefern würden (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbe- richt vom 16. November 2005, S. 13 ff.). Aufgrund der Negativschlagzeilen löste die Bank H. AG die Geschäftsbeziehungen am 10. Februar 1999 auf. Die Bank G. AG folgte ihrem Beispiel am 10. März 1999 (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 40, 51 und 53). Die Gesuchsgegnerin hat am 22. März 1999, d.h. im Anschluss an die erwähn- ten Presseberichte und nach Auflösung der Geschäftsbeziehungen durch die beiden Grossbanken, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge- gen die verantwortlichen Organe der B. SA eröffnet (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10).

5.4 Aus der Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass das von der Bun- desanwaltschaft am 22. März 1999 eröffnete Strafverfahren nicht ursäch- lich sein kann für das vormalige Erscheinen des Gesuchstellers unter Na- mensnennung in der Presse. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genug- tuung ist daher, mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhangs zwischen der Verfahrenseröffnung und einer allfälligen Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers aufgrund der erwähnten Presseberichte, von vornherein nicht gegeben. Die übrigen Untersu- chungshandlungen wiegen nicht derart schwer, als dass sie eine Genug-

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tuung rechtfertigen würden, zumal ein dadurch erlittener erheblicher Nach- teil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist.

Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- ist dem- nach abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu mehr als einem Drittel un- terliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG, vgl. auch Art. 132 BGG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), die mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet wird. 6.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt (supra Ziff. 3.2 und 3.5). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, welche auch dem gemäss Honorarnote vom 4. November 2004 im Hinblick auf das erste Ent- schädigungsgesuch getätigten, überlappenden Arbeitsaufwand Rechnung trägt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

- 11 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen, und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen den Betrag von Fr. 82'051.95 auf das Konto Nr. C. der B. SA bei der Bank D. SA zu überweisen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Hunziker, Gesuchsteller

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2006.11

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Sachverhalt:

A. Am 22. März 1999 hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfol- gend “Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., als verantwortliches Organ der B. SA, eröffnet wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “URA“) am 30. Juni 1999 die Eröffnung einer Voruntersu- chung (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10). Am 16. November 2003 stellte das URA der Bundesanwaltschaft den Schlussbericht zu und beantragte, von der Strafverfolgung zurückzu- treten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138).

Mit Entscheid vom 12. Januar (BK.2005.20) und 1. Juni 2006 (BK.2006.4) ist die Beschwerdekammer mangels einer formellen Einstellungsverfügung der zuständigen Behörde auf zwei am 13. September 2004 bzw. 28. Feb- ruar 2006 eingereichte Entschädigungsgesuche nicht eingetreten. Mit Ver- fügung vom 9. Juni 2006 hat die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. schliesslich formell eingestellt und die Kosten des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung auf die Bundeskas- se genommen (act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 24. August 2006 gelangt A. erneut an die Bundesanwalt- schaft und beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 122 BStP eine Entschädi- gung von Fr. 119'315.25 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurich- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A. am

25. September 2006 zusammen mit den Verfahrensakten und ihrer Ge- suchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weitergeleitet. Sie beantragt, die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, herrührend aus dem Entscheid der Beschwerdekammer vom

12. Januar 2006 betreffend Entschädigungsersuchen vom 13. September 2004, sei dem Gesuchsteller zu ersetzen, zusätzlich sei ihm eine in gericht- licher Höhe zu bestimmende Parteientschädigung aus demselben Verfah- ren auszurichten. Die Bundesanwaltschaft stellt weiter Antrag auf ange- messene Entschädigung des Gesuchstellers für seine Verteidigung im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren und Ersatz der ausgewiesenen Auslagen; im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen (act. 2).

- 3 -

Das URA hat mit Schreiben vom 22. September 2006 auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. 2.1).

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Oktober 2006 und Duplik vom

2. November 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsge- such setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstel- lungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstraf- prozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

9. Juni 2006 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der geltend gemachten, in den Jahren 1999 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bezahlten Anwaltskosten und Auslagen nunmehr erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. Auf das Gesuch ist diesbezüglich einzutreten.

1.3 Der Gesuchsteller macht sodann eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Anwaltskosten und Fr. 500.-- Gerichtsgebühr) für die ihm, im Zusammenhang mit seinem ersten, mit Nichteintretensentscheid vom

12. Januar 2006 (BK.2005.20) erledigten Entschädigungsbegehren, ent- standenen Kosten geltend.

Gemäss Art. 245 BStP (Stand vor dem 1. Januar 2007, vgl. auch Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundes- gerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG hat die Be- schwerdekammer im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der un- terliegenden zu ersetzen sind. Die unterliegende Partei hat in der Regel

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keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (vgl. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). Die Kosten des Entschädigungsverfahrens unterliegen demnach einem eigenen Schicksal (vgl. auch TPF BG.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.1). Der Ent- scheid BK.2005.20 wurde dem Gesuchsteller am 16. Januar 2006 eröffnet. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller eine materielle Abänderung, mithin eine Revision des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheids betreffend die Kosten.

Für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Art. 136 – 145 OG sinngemäss (Art. 31 Abs. 1 SGG Stand vor dem 1. Ja- nuar 2007; vgl. auch Art. 132 BGG). Die Revision ist insbesondere zuläs- sig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 lit. d OG). Das Revisionsgesuch gemäss Art. 136 lit. d OG muss bei Folgen der Verwirkung binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheids an anhängig gemacht werden (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 141 Abs. 1 lit. a OG).

Nimmt man zugunsten des Gesuchstellers das Entschädigungsgesuch als diesbezügliches Revisionsbegehren entgegen, so wäre ein Revisionsgrund einzig in Art. 136 lit. d OG auszumachen. Das Revisionsgesuch hätte dem- nach binnen 30 Tagen, d.h. bis spätestens den 15. Februar 2006 anhängig gemacht werden müssen, was nicht geschah. Auf das Gesuch ist mit Be- zug auf den Entscheid BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 folglich nicht ein- zutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP).

2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten,

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wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersu- chung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).

3. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Straf- untersuchung ursächlich gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersicht- lich. In der Folge ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Ver- teidigungsaufwand zu prüfen.

3.1 Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Entschädigungsgesuchs vom 13. September 2004 einen Arbeitsaufwand von total 327 Stunden geltend.

Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Gesuchsteller auf die Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (“Details of invoice“ für die Zeit vom 2. November 2000 bis am 22. September 2004 und “Honorar- Vorschläge“ für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999; act. 1.5).

3.2 Vorliegend weicht der gemäss “Details of invoice“ bzw. “Honorar- Vorschläge“ ausgewiesene Zeitaufwand von 323.9 Stunden geringfügig von den vom Gesuchsteller geltend gemachten 327 Stunden ab. Den Ho- norar-Vorschlägen für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999 kann zudem nicht entnommen werden, wie viel Zeit für eine bestimmte Tä- tigkeit aufgewendet wurde, was bei strenger Betrachtung erforderlich wäre.

Des Weiteren berücksichtigt der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 323.9 Stunden auch den im Zusammenhang mit dem ersten Entschädi- gungsgesuch vom 13. September 2004 getätigten Arbeitsaufwand (vgl. Honorarnote vom 4. November 2004; act. 1.5). Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 1.3), wurde dem Gesuchsteller für das genannte Entschädi- gungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006). Auf das diesbezügliche, im Rahmen des vorliegenden Entschädigungsverfahrens gestellte Revisionsgesuch ist

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nicht einzutreten (vgl. supra Ziff. 1.3). Der gemäss Honorarnote vom 4. No- vember 2004 im Zusammenhang mit dem ersten Entschädigungsbegehren vom 13. September 2004 getätigte Zeitaufwand von 15.83 Stunden ist so- mit in Abzug zu bringen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie ei- ne allfällige entschädigungsberechtigte überlappende und im Rahmen des ersten Verfahrens nicht vergütete Tätigkeit bilden jedoch wiederum Ge- genstand eines separaten Kostenentscheids (vgl. infra Ziff. 6).

Zwar kann aus dem Umstand, dass die zuständige Untersuchungsrichterin während mehreren Jahren im genannten Verfahren einen erheblichen Auf- wand betrieb und einen 138 Seiten umfassenden Schlussbericht präsen- tierte, nicht ohne Weiteres auf einen identischen Zeitaufwand der Verteidi- gung geschlossen werden. Der Zeitaufwand von 308.07 Stunden (323.9 Stunden abzüglich 15.83 Stunden) erscheint jedoch ausgewiesen und auch angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Der Ge- suchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

3.3 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche entgegen den Ausführungen des Ge- suchstellers als durchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen.

3.4 Der Gesuchsteller macht weiter Reisespesen von Fr. 2'446.55, Überset- zungskosten von Fr. 2'811.20, Kopierkosten von Fr. 10'969.--, Telefonkos- ten von Fr. 160.--, Porti/Faxkosten von Fr. 467.20 und Barauslagen von Fr. 861.30, mithin Auslagen von total Fr. 17'715.25 geltend.

Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskos- ten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.5 Was die Reisespesen von Fr. 2'446.55 anbelangt, so ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig, wie sich dieser Betrag im Einzel-

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nen zusammensetzt. Indessen scheint der geforderte Betrag, in Berück- sichtigung der Dauer des Verfahrens und der Distanz zwischen dem Ver- fahrensort Bern (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Grossteil der Einvernahmen in Lugano stattgefunden hat), dem Wohnsitz des Ge- suchstellers in Lugano und dem Geschäftssitz seines Rechtsvertreters in Zürich, als angemessen.

Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 2'811.20 ist nicht klar, ob es sich um nicht belegte Kosten für den Beizug eines exter- nen Übersetzers oder um einen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers handelt. Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 2'811.20 wurden nicht näher erläutert oder belegt, weshalb diesbezüg- lich keine Entschädigung zu entrichten ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fotokopiekosten ist auszuführen, dass Art. 4 des Reglements die Vergütung von 50 Rappen/Seite vorsieht. Der Gesuchsteller scheint nun aber einen Betrag von Fr. 1.-- pro Seite zu ver- langen. Die 10'969 Fotokopien sind demnach mit Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 5'484.50 entspricht.

Die Telefonkosten von Fr. 160.-- erscheinen angemessen und sind als sol- che zu entschädigen.

Die Porti/Faxkosten belaufen sich in Abweichung vom geltend gemachten Betrag von Fr. 467.20 nach Massgabe der “Details of invoice“ bzw. “Hono- rar-Vorschläge“ auf Fr. 397.--. Die am 4. November 2004 in Rechnung ge- stellten Auslagen von Fr. 7.--, welche Gegenstand eines separaten Kos- tenentscheids bildeten (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006), sind zudem wiederum in Abzug zu bringen (vgl. supra Ziff. 3.2). Der Gesuchstel- ler ist demnach mit einem Betrag von Fr. 390.-- zu entschädigen.

Was schliesslich die geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 861.30 betrifft, so wurden diese ebenfalls nicht näher umschrieben oder belegt, weshalb auch diesbezüglich keine Entschädigung zu entrichten ist.

3.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtig- ter Aufwand von 308.07 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 8'481.05 entstanden, was beim anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) ausmacht (308.07 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 67'775.40, Fr. 8'481.05 Auslagen und Fr. 5'795.50 MwSt. à 7.6%).

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4.

4.1 Vorliegend wurden sämtliche vom Gesuchsteller geltend gemachten Hono- rarnoten an die B. SA adressiert und auch von dieser beglichen. Der Betrag von Fr. 142'209.85 wurde dem Gesuchsteller am 12. Juni 2006 in Rech- nung gestellt. Letzterer hat sich seinerseits zur Rückerstattung des genann- ten Betrages verpflichtet (act. 10). Der Gesuchsteller macht geltend, es be- stehe zwischen ihm und der B. SA eine Vereinbarung, wonach diese die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten vorschuss- weise übernehme (act. 1 S. 6 Ziff. 1.2.13).

4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwach- senen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Ausla- gen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschul- digte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. WILLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).

4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidi- gungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung des von der B. SA beglichenen Betrages verpflichtet (act. 1.10). Der Ge- suchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungsanspruch für die ent- standenen Verteidigungskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich, aufgrund der vertraglichen Rückerstattungs- pflicht des Gesuchstellers, die Entschädigung von Fr. 82'051.95 direkt an die B. SA zu überweisen (Konto Nr. C. bei der Bank D. SA gemäss Rech- nung vom 12. Juni 2006, vgl. act. 1.10).

5.

5.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill kann jedoch nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als unge- rechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurch- suchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen, wobei es hier-

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für ebenso eines durch diese verursachten erheblichen Nachteils bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Genugtuungsanspruch setzt zudem einen na- türlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. TPF BK.2004.15 vom

8. März 2006 E. 3.2. und 4.1; WILLIMANN BAUR, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3 m.w.H.).

5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genug- tuung in Höhe von Fr. 10'000.-- mit dem Umstand, dass er aufgrund zweier in der Zeitschrift “E.“ bzw. in der Tageszeitung “F.“ am 15. Januar 1999 er- schienen Beiträge dem schwerwiegenden Vorwurf ausgesetzt gewesen sei, Simbabwe illegal mit Bomben und anderem Kriegsmaterial in Millionenhöhe beliefert zu haben. In der Folge hätten die Bank G. AG und die Bank H. AG sämtliche Geschäftsbeziehungen mit ihm bzw. der B. SA aufgelöst. Über- dies sei er vier Mal einvernommen worden und in den Büroräumlichkeiten der B. SA sei eine umfangreiche Hausdurchsuchung durchgeführt worden.

5.3 Im Januar 1999 sind in der nationalen und internationalen Presse verschie- dentlich Artikel erschienen, teils unter Namensnennung, so auch in der “F.“ vom 15. Januar 1999, wonach die schweizerische B. SA angeblich Cluster Bombs nach Simbabwe liefern würden (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbe- richt vom 16. November 2005, S. 13 ff.). Aufgrund der Negativschlagzeilen löste die Bank H. AG die Geschäftsbeziehungen am 10. Februar 1999 auf. Die Bank G. AG folgte ihrem Beispiel am 10. März 1999 (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 40, 51 und 53). Die Gesuchsgegnerin hat am 22. März 1999, d.h. im Anschluss an die erwähn- ten Presseberichte und nach Auflösung der Geschäftsbeziehungen durch die beiden Grossbanken, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge- gen die verantwortlichen Organe der B. SA eröffnet (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10).

5.4 Aus der Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass das von der Bun- desanwaltschaft am 22. März 1999 eröffnete Strafverfahren nicht ursäch- lich sein kann für das vormalige Erscheinen des Gesuchstellers unter Na- mensnennung in der Presse. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genug- tuung ist daher, mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhangs zwischen der Verfahrenseröffnung und einer allfälligen Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers aufgrund der erwähnten Presseberichte, von vornherein nicht gegeben. Die übrigen Untersu- chungshandlungen wiegen nicht derart schwer, als dass sie eine Genug-

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tuung rechtfertigen würden, zumal ein dadurch erlittener erheblicher Nach- teil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist.

Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- ist dem- nach abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu mehr als einem Drittel un- terliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG, vgl. auch Art. 132 BGG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), die mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet wird. 6.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt (supra Ziff. 3.2 und 3.5). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, welche auch dem gemäss Honorarnote vom 4. November 2004 im Hinblick auf das erste Ent- schädigungsgesuch getätigten, überlappenden Arbeitsaufwand Rechnung trägt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen, und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen den Betrag von Fr. 82'051.95 auf das Konto Nr. C. der B. SA bei der Bank D. SA zu überweisen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 19. Januar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Hunziker - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.