Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Am 22. März 1999 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen die durch A. vertretenen verantwortlichen Organe der B. SA wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialge- setz. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Eidgenössische Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am
30. Juni 1999 die Eröffnung der Voruntersuchung (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10 f.). Mit Verfügung vom
16. Juli 2003 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung und stellte den Schlussbericht in Aussicht (Akten URA, VU.1999.1, Allge- meine Verfahrensakten, S. 64). Am 16. November 2003 übermittelte das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft schliesslich den Schlussbericht und beantragte, von der Strafverfolgung zurückzutreten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Untersuchungsrichteramt am 24. März 2004 mit, sie trete von der Strafverfolgung zurück und gewärtige die Einstellungsverfügung des Unter- suchungsrichteramtes (act. 1.5).
B. Am 13. September 2004 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ver- langte sinngemäss, es seien ihm seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 115'806.25 zu vergüten, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (Verfahren BK.2005.20 act. 1).
Nachdem die Bundesanwaltschaft das Gesuch zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet und Letztere einen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, trat die Beschwerdekammer mangels Vorliegens einer formellen Einstellungsverfügung auf das Gesuch nicht ein und auferlegte A. die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.20 vom 12. Januar 2006).
Der Rechtsvertreter von A. reichte der Beschwerdekammer hierauf am
19. Januar 2006 per Telefax die vom 31. März 2004 datierende Einstel- lungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes nach, die weder seinem Gesuch beigelegen hatte, noch in den Verfahrensakten enthalten gewesen war (Verfahren BK.2005.20 act. 17). Die Beschwerdekammer teilte dem Rechtsvertreter von A. daraufhin mit, sie überlasse es ihm, die angesichts der gegebenen Rechts- und Sachlage erforderlichen Schritte einzuleiten. In
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der Zwischenzeit erfahre der ergangene Entscheid keine Änderung (Ver- fahren BK.2005.20 act. 18).
C. Am 28. Februar 2006 wendet sich A. mit neuerlichem Gesuch an die Bun- desanwaltschaft und fordert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 119'306.25 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Auf Aufforderung der Bundesanwaltschaft verweist das Untersuchungsrich- teramt am 27. März 2006 auf seine Stellungnahme vom 9. November 2005 im Verfahren BK.2005.20, wonach es sinngemäss auf Gutheissung des Gesuches schliesst, wobei der Stundenansatz auf Fr. 200.-- bzw. 180.-- zu reduzieren sei (act. 2; Verfahren BK.2005.20 act. 2.2).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Entschädigungsbegehren am 24. Ap- ril 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weiter und beantragt, die Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, herrührend aus dem Entschädigungsersu- chen vom 13. September 2004, seien wem rechtens aufzuerlegen. Zudem sei A. für seine Verteidigung angemessen zu entschädigen und die ausge- wiesenen Auslagen seien ihm zu ersetzen. Im Übrigen sei das Gesuch ab- zulehnen (act. 3).
Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2006 und Duplik vom
9. Mai 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 9).
Auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin reichte der Rechtsvertreter von A. am 12. Mai 2006 seine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein (act. 11 und 11.1), die der Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12).
D. Da die Einstellungsverfügung nach wie vor nicht in den Akten des Untersu- chungsrichteramtes enthalten war, zog die Beschwerdekammer über die- sen Umstand beim Untersuchungsrichteramt Erkundigungen ein. Hierauf stellte das Untersuchungsrichteramt der Beschwerdekammer am 5. Mai 2006 das Original der erwähnten Einstellungsverfügung mit der Bemerkung zu, die Verfügung hätte sich noch bei den Restakten der ehemaligen – für den Fall zuständigen – Untersuchungsrichterin befunden. Die Einstellungs- verfügung wurde alsdann von der Beschwerdekammer am 10. Mai 2006
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als Pagina 66A in den Akten des Untersuchungsrichteramtes abgelegt (act. 8).
Da die vom 31. März 2004 datierende Einstellungsverfügung sowohl bei der Beschwerdekammer im Rahmen der Aufsicht gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG als auch bei den Parteien erst am 19. April 2004 eingegangen war (act. 1.3; Akten BA EAI/1/99/0008 [neu]/BA/020/99/BKM/LP/I [bisher], Reg. 4, Einstellungsverfügung vom 31. März 2004), ersuchte die Be- schwerdekammer das Untersuchungsrichteramt zudem um Zustellung ei- nes Screenshots über die Erstellungsdaten der erwähnten Verfügung. Aus den übermittelten Belegen ist ersichtlich, dass die vom 31. März 2004 da- tierende Einstellungsverfügung am 16. April 2004 erstellt wurde (act. 13 und 14). Den Parteien wurde am 16. Mai 2006 Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (act. 15). Die Stellungnahmen der Parteien vom
19. Mai 2006 (act. 16 und 17) – derjenigen von A. lag eine neuerliche Kos- tennote bei – wurden ihnen am 22. Mai 2006 wechselseitig zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 18 und 19).
Dem Untersuchungsrichteramt wurde mit Post vom 24. Mai 2006 die Ver- fahrensakten des Beschwerdedossiers BK.2006.4 zugestellt und gleichzei- tig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 20). Das Untersu- chungsrichteramt machte hiervon mit Eingabe vom 30. Mai 2006 Gebrauch (act. 21). Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 31. Mai 2006 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 BStP). Voraus- setzung für einen Entschädigungsanspruch ist folglich die Einstellung des Verfahrens. Die Kompetenz zur Einstellung des Verfahrens ging am 1. Ap- ril 2004 vom Untersuchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft über (vgl. Art. 120 Abs. 1 BStP in der Fassung vor und nach dem 1. April 2004; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafver-
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folgung, Bern 2001, N. 266; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.20 vom 12. Januar 2006).
E. 1.2 Aus den Akten erhellt, dass die Einstellungsverfügung – obschon sie vom
31. März 2004 datiert – erst am 16. April 2004 erstellt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus den Erstellungsdaten des Word-Dokuments und des Ein- trages im Computerprogramm Juris (act. 13 und 14), sondern auch aus dem Umstand, dass die Einstellungsverfügung sowohl bei den Parteien als auch bei der Beschwerdekammer erst am 19. April 2004 einging. Überdies räumt auch das Untersuchungsrichteramt ein, die Einstellungsverfügung sei am 16. April 2004 erstellt, ausgedruckt und verschickt worden (act. 21). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Einstellung des Ver- fahrens erst am 16. April 2004 vom Untersuchungsrichteramt verfügt wur- de. In diesem Zeitpunkt war aber nicht mehr das Untersuchungsrichteramt für die Einstellung von Strafverfahren des Bundes zuständig, sondern die Gesuchsgegnerin. Somit wurde die nunmehr in den Akten figurierende Ein- stellungsverfügung von der funktionell unzuständigen Behörde erlassen.
E. 1.3 Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet all- gemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist je- derzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes we- gen zu beachten (vgl. BGE 127 II 32, 47 f. E. 3g mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Da dem Untersuchungsrichteramt im Bundesstrafprozess keine allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt, erweist sich die Einstellungsverfügung in- folge funktioneller Unzuständigkeit als nichtig; die Rechtssicherheit wird dadurch nicht gefährdet. Mangels ordnungsgemässer Einstellung des Ver- fahrens kann daher auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
E. 1.5 Es wird nun der Gesuchsgegnerin obliegen, die Untersuchung formell ein- zustellen und sich insbesondere über die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246bis BStP auszusprechen. Der Gesuchsteller wird hernach erneut an die Beschwerdekammer gelangen und eine Entschädigung verlangen kön- nen. Dabei wird er unter anderem aufgefordert sein darzulegen, inwiefern er durch das Verfahren einen Schaden erlitten hat. Aufgrund der derzeiti- gen Aktenlage ist nämlich weder behauptet noch erstellt, dass der Ge- suchsteller die von ihm beigebrachten und auf die B. SA lautenden „Details of invoices“ beglichen hat.
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Eine Einstellung des Verfahrens in laufendem Entschädigungsverfahren erwiese sich insbesondere mit Blick auf das unter dieser Ziffer Gesagte als nicht opportun.
E. 2.1 Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden, wenn eine Behörde ei- nen Verfahrensfehler zu verantworten hat. Diesfalls kann dieser Behörde eine Parteientschädigung auferlegt werden (vgl. GEISER, in: GEISER/ MÜNCH, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 1.18 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Für den Gesuchsteller war vor Einleitung dieses Verfahrens die Nichtigkeit der Einstellungsverfügung nicht ersichtlich, und es bestand für ihn weder Anlass noch Verpflichtung, die Richtigkeit des Datums der Einstellungsver- fügung zu überprüfen. Er durfte vielmehr in guten Treuen davon ausgehen, die Voraussetzungen zur Prozessführung seien erfüllt. Es rechtfertigt sich somit, auf eine Kostenauferlegung ausnahmsweise zu verzichten. Dem Gesuchsteller ist folglich der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 3) von der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten.
E. 2.3 Da das Untersuchungsrichteramt vorliegend den Verfahrensfehler zu ver- antworten hat, bezahlt es dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung. Nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) beträgt der Stundenhonoraransatz zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Da das vorliegende Entschädigungsverfahren eine durch- schnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit aufweist, ist der Stun- denansatz auf Fr. 220.-- festzulegen. Aufgerechnet auf die insgesamt 8.5 geltend gemachten Stunden (act. 11.1 und 17.1) ergibt dies einen Betrag von Fr. 1’870.--. Zudem sind dem Gesuchsteller Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 55.-- zu erstatten. Zuzüglich der auf den Gesamtbetrag von Fr. 1'925.-- zu erhebenden Mehrwertsteuer von 7.6%, d.h. Fr. 146.30, er- gibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'071.30, die dem Gesuchsteller vom Untersuchungsrichteramt zu entschädigen ist.
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kasse des Bundesstrafge- richts vergütet dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurück.
- Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wird verpflichtet, dem Ge- suchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'071.30 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. Juni 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Hunziker,
Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2006.4
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Sachverhalt:
A. Am 22. März 1999 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen die durch A. vertretenen verantwortlichen Organe der B. SA wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialge- setz. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Eidgenössische Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am
30. Juni 1999 die Eröffnung der Voruntersuchung (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10 f.). Mit Verfügung vom
16. Juli 2003 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung und stellte den Schlussbericht in Aussicht (Akten URA, VU.1999.1, Allge- meine Verfahrensakten, S. 64). Am 16. November 2003 übermittelte das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft schliesslich den Schlussbericht und beantragte, von der Strafverfolgung zurückzutreten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Untersuchungsrichteramt am 24. März 2004 mit, sie trete von der Strafverfolgung zurück und gewärtige die Einstellungsverfügung des Unter- suchungsrichteramtes (act. 1.5).
B. Am 13. September 2004 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ver- langte sinngemäss, es seien ihm seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 115'806.25 zu vergüten, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten (Verfahren BK.2005.20 act. 1).
Nachdem die Bundesanwaltschaft das Gesuch zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet und Letztere einen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, trat die Beschwerdekammer mangels Vorliegens einer formellen Einstellungsverfügung auf das Gesuch nicht ein und auferlegte A. die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.20 vom 12. Januar 2006).
Der Rechtsvertreter von A. reichte der Beschwerdekammer hierauf am
19. Januar 2006 per Telefax die vom 31. März 2004 datierende Einstel- lungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes nach, die weder seinem Gesuch beigelegen hatte, noch in den Verfahrensakten enthalten gewesen war (Verfahren BK.2005.20 act. 17). Die Beschwerdekammer teilte dem Rechtsvertreter von A. daraufhin mit, sie überlasse es ihm, die angesichts der gegebenen Rechts- und Sachlage erforderlichen Schritte einzuleiten. In
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der Zwischenzeit erfahre der ergangene Entscheid keine Änderung (Ver- fahren BK.2005.20 act. 18).
C. Am 28. Februar 2006 wendet sich A. mit neuerlichem Gesuch an die Bun- desanwaltschaft und fordert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 119'306.25 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Auf Aufforderung der Bundesanwaltschaft verweist das Untersuchungsrich- teramt am 27. März 2006 auf seine Stellungnahme vom 9. November 2005 im Verfahren BK.2005.20, wonach es sinngemäss auf Gutheissung des Gesuches schliesst, wobei der Stundenansatz auf Fr. 200.-- bzw. 180.-- zu reduzieren sei (act. 2; Verfahren BK.2005.20 act. 2.2).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Entschädigungsbegehren am 24. Ap- ril 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weiter und beantragt, die Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, herrührend aus dem Entschädigungsersu- chen vom 13. September 2004, seien wem rechtens aufzuerlegen. Zudem sei A. für seine Verteidigung angemessen zu entschädigen und die ausge- wiesenen Auslagen seien ihm zu ersetzen. Im Übrigen sei das Gesuch ab- zulehnen (act. 3).
Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2006 und Duplik vom
9. Mai 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 9).
Auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin reichte der Rechtsvertreter von A. am 12. Mai 2006 seine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein (act. 11 und 11.1), die der Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12).
D. Da die Einstellungsverfügung nach wie vor nicht in den Akten des Untersu- chungsrichteramtes enthalten war, zog die Beschwerdekammer über die- sen Umstand beim Untersuchungsrichteramt Erkundigungen ein. Hierauf stellte das Untersuchungsrichteramt der Beschwerdekammer am 5. Mai 2006 das Original der erwähnten Einstellungsverfügung mit der Bemerkung zu, die Verfügung hätte sich noch bei den Restakten der ehemaligen – für den Fall zuständigen – Untersuchungsrichterin befunden. Die Einstellungs- verfügung wurde alsdann von der Beschwerdekammer am 10. Mai 2006
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als Pagina 66A in den Akten des Untersuchungsrichteramtes abgelegt (act. 8).
Da die vom 31. März 2004 datierende Einstellungsverfügung sowohl bei der Beschwerdekammer im Rahmen der Aufsicht gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG als auch bei den Parteien erst am 19. April 2004 eingegangen war (act. 1.3; Akten BA EAI/1/99/0008 [neu]/BA/020/99/BKM/LP/I [bisher], Reg. 4, Einstellungsverfügung vom 31. März 2004), ersuchte die Be- schwerdekammer das Untersuchungsrichteramt zudem um Zustellung ei- nes Screenshots über die Erstellungsdaten der erwähnten Verfügung. Aus den übermittelten Belegen ist ersichtlich, dass die vom 31. März 2004 da- tierende Einstellungsverfügung am 16. April 2004 erstellt wurde (act. 13 und 14). Den Parteien wurde am 16. Mai 2006 Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (act. 15). Die Stellungnahmen der Parteien vom
19. Mai 2006 (act. 16 und 17) – derjenigen von A. lag eine neuerliche Kos- tennote bei – wurden ihnen am 22. Mai 2006 wechselseitig zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 18 und 19).
Dem Untersuchungsrichteramt wurde mit Post vom 24. Mai 2006 die Ver- fahrensakten des Beschwerdedossiers BK.2006.4 zugestellt und gleichzei- tig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 20). Das Untersu- chungsrichteramt machte hiervon mit Eingabe vom 30. Mai 2006 Gebrauch (act. 21). Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 31. Mai 2006 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 BStP). Voraus- setzung für einen Entschädigungsanspruch ist folglich die Einstellung des Verfahrens. Die Kompetenz zur Einstellung des Verfahrens ging am 1. Ap- ril 2004 vom Untersuchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft über (vgl. Art. 120 Abs. 1 BStP in der Fassung vor und nach dem 1. April 2004; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafver-
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folgung, Bern 2001, N. 266; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.20 vom 12. Januar 2006).
1.2 Aus den Akten erhellt, dass die Einstellungsverfügung – obschon sie vom
31. März 2004 datiert – erst am 16. April 2004 erstellt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus den Erstellungsdaten des Word-Dokuments und des Ein- trages im Computerprogramm Juris (act. 13 und 14), sondern auch aus dem Umstand, dass die Einstellungsverfügung sowohl bei den Parteien als auch bei der Beschwerdekammer erst am 19. April 2004 einging. Überdies räumt auch das Untersuchungsrichteramt ein, die Einstellungsverfügung sei am 16. April 2004 erstellt, ausgedruckt und verschickt worden (act. 21). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Einstellung des Ver- fahrens erst am 16. April 2004 vom Untersuchungsrichteramt verfügt wur- de. In diesem Zeitpunkt war aber nicht mehr das Untersuchungsrichteramt für die Einstellung von Strafverfahren des Bundes zuständig, sondern die Gesuchsgegnerin. Somit wurde die nunmehr in den Akten figurierende Ein- stellungsverfügung von der funktionell unzuständigen Behörde erlassen.
1.3 Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet all- gemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist je- derzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes we- gen zu beachten (vgl. BGE 127 II 32, 47 f. E. 3g mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
1.4 Da dem Untersuchungsrichteramt im Bundesstrafprozess keine allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt, erweist sich die Einstellungsverfügung in- folge funktioneller Unzuständigkeit als nichtig; die Rechtssicherheit wird dadurch nicht gefährdet. Mangels ordnungsgemässer Einstellung des Ver- fahrens kann daher auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
1.5 Es wird nun der Gesuchsgegnerin obliegen, die Untersuchung formell ein- zustellen und sich insbesondere über die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246bis BStP auszusprechen. Der Gesuchsteller wird hernach erneut an die Beschwerdekammer gelangen und eine Entschädigung verlangen kön- nen. Dabei wird er unter anderem aufgefordert sein darzulegen, inwiefern er durch das Verfahren einen Schaden erlitten hat. Aufgrund der derzeiti- gen Aktenlage ist nämlich weder behauptet noch erstellt, dass der Ge- suchsteller die von ihm beigebrachten und auf die B. SA lautenden „Details of invoices“ beglichen hat.
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Eine Einstellung des Verfahrens in laufendem Entschädigungsverfahren erwiese sich insbesondere mit Blick auf das unter dieser Ziffer Gesagte als nicht opportun.
2.
2.1 Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden, wenn eine Behörde ei- nen Verfahrensfehler zu verantworten hat. Diesfalls kann dieser Behörde eine Parteientschädigung auferlegt werden (vgl. GEISER, in: GEISER/ MÜNCH, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 1.18 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Für den Gesuchsteller war vor Einleitung dieses Verfahrens die Nichtigkeit der Einstellungsverfügung nicht ersichtlich, und es bestand für ihn weder Anlass noch Verpflichtung, die Richtigkeit des Datums der Einstellungsver- fügung zu überprüfen. Er durfte vielmehr in guten Treuen davon ausgehen, die Voraussetzungen zur Prozessführung seien erfüllt. Es rechtfertigt sich somit, auf eine Kostenauferlegung ausnahmsweise zu verzichten. Dem Gesuchsteller ist folglich der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 3) von der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten.
2.3 Da das Untersuchungsrichteramt vorliegend den Verfahrensfehler zu ver- antworten hat, bezahlt es dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung. Nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) beträgt der Stundenhonoraransatz zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Da das vorliegende Entschädigungsverfahren eine durch- schnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit aufweist, ist der Stun- denansatz auf Fr. 220.-- festzulegen. Aufgerechnet auf die insgesamt 8.5 geltend gemachten Stunden (act. 11.1 und 17.1) ergibt dies einen Betrag von Fr. 1’870.--. Zudem sind dem Gesuchsteller Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 55.-- zu erstatten. Zuzüglich der auf den Gesamtbetrag von Fr. 1'925.-- zu erhebenden Mehrwertsteuer von 7.6%, d.h. Fr. 146.30, er- gibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'071.30, die dem Gesuchsteller vom Untersuchungsrichteramt zu entschädigen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kasse des Bundesstrafge- richts vergütet dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurück.
3. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wird verpflichtet, dem Ge- suchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'071.30 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Bellinzona, 1. Juni 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Bruno Hunziker - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.