Entschädigung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Auf Grund zweier Meldungen der Schweizerischen Post an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 12. und 18. August 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Be- schuldigte wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Dabei beschlagnahmte sie am 19. August 2004 sämtliche Vermögenswerte zweier auf den Namen von A. lautenden Postkonti und liess die dazugehörigen Kontounterlagen edieren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid BK_B 176/04 vom
19. Januar 2005 ab. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte die Bun- desanwaltschaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeschuldigte ein und nahm die Kosten auf die Bundeskasse.
B. Mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 verlangte A. für das eingestellte Ermittlungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 16'934.05, wovon Fr. 8’396.25 als entgangener Zins auf den beschlag- nahmten Vermögenswerten, Fr. 1'500.-- für die ihm gemäss vorstehend erwähntem Entscheid des Bundesstrafgerichts auferlegten Gerichtskosten sowie Fr. 7'037.80 für Anwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 26. Januar 2006 zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, verbunden mit dem Antrag, A. sei für die Anwaltskosten eine Entschädi- gung nach richterlichem Ermessen auszurichten, und es seien ihm die Kos- ten dieses Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen, unter Zusprechung ei- ner reduzierten Parteientschädigung (act. 2).
Mit Replik vom 3. Februar 2006 hielt A. an seinen Gesuchsanträgen fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Diese Bestimmung ist auch im Ermittlungsverfahren anwendbar (Art. 122 Abs. 4 BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Unter- suchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, wel- cher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist
– und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).
E. 1.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller schon vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Entschädigungsbegehren an die Gesuchs- gegnerin richtete, welches diese gemäss Art. 122 Abs. 3 BStP mit ihrem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorlegte. Der Gesetzes- wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP ist mit Bezug auf den Zeitpunkt, in wel- chem ein Entschädigungsbegehren (frühestens) gestellt werden kann, nicht restlos klar. Während aus dem deutschen Wortlaut geschlossen werden könnte, dass ein Entschädigungsbegehren schon vor Erlass einer formellen Einstellungsverfügung zulässig sei, sprechen der französische und der ita- lienische Wortlaut eher für die gegenteilige Auffassung. Für diese Lösung spricht zudem eine teleologische Auslegung des Gesetzes: Ein Entschädi- gungsbegehren kann sinnvollerweise erst nach formeller Einstellung des Verfahrens gestellt werden, da erst dann feststeht, dass dieses tatsächlich eingestellt worden ist, und auch erst in jenem Zeitpunkt feststehen kann, welcher Art die vom Betroffenen insgesamt erlittenen Nachteile sind. Nach- dem die Gesuchsgegnerin das verfrüht eingereichte Entschädigungsbegeh- ren nach erfolgter Verfahrenseinstellung an die Beschwerdekammer über- wiesen hat, ist darauf - in Nachachtung des verfassungsmässigen Grund- satzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) - ausnahmsweise einzutreten.
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E. 2 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachts- strafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermit- telt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 564 N. 17 f.).
Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass der Gesuchsteller – wie schon in der Einstellungsverfügung festgehalten worden sei – das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht durch ein Verhalten im vorstehend umschriebe- nen Sinne verschuldet oder erschwert habe. Anhaltspunkte, die eine Ver- weigerung der Entschädigung zur Folge hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung.
E. 3 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt, was selbst von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird. Zu prü- fen ist somit der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht gemäss Gesuch einen Arbeitsaufwand seines Verteidigers von 28 Stunden geltend. Die Gesuchsgegnerin erachtet diesen Aufwand angesichts des einfachen Sachverhalts und der aktenkundigen anwaltlichen Vorkehren als sich an der oberen Grenze bewegend. Mit der Gesuchsreplik legt der Gesuchsteller zur Substanziierung und zum Nach- weis des Verteidigungsaufwands ein Abrechnungsblatt seines Verteidigers auf, aus dem die einzelnen Arbeiten sowie die dafür aufgewendete Zeit er- sichtlich sind (act. 4.1). Daraus ergibt sich, dass in der Zeit vom 21. Okto- ber 2004 bis 21. Januar 2005 ein Aufwand von 18 Stunden im Zusammen- hang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme der Post- konti anfiel (vgl. Sachverhalt Buchstabe A). Im Beschwerdeverfahren wer- den die dieses betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen abschlies- send geregelt; das Beschwerdeverfahren hat mithin in Bezug auf die Ver- fahrenskosten ein eigenes Schicksal. Unterliegt eine Partei im Beschwer- deverfahren und wird deshalb kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 ff. OG), so kann sie sich diesen Aufwand bei einer allfälligen Einstellung des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens nicht als Nachteil im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP entschädigen lassen. Das selbständige Schicksal des Beschwerdeverfahrens zeigt sich auch darin, dass bei einer Verurtei- lung im Hauptverfahren mit entsprechender Kostenfolge dem Verurteilten
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die Kosten allfälliger Beschwerdeverfahren, in welchen er nicht kosten- pflichtig geworden ist, nicht nachträglich auferlegt werden (Art. 172 Abs. 1 BStP). Der Aufwand für die erfolglose Beschwerdeführung ist somit nicht zu entschädigen. Der restliche Verteidigungsaufwand von 10 Stunden betrifft vorwiegend Kontakte des Verteidigers mit dem Gesuchsteller sowie der Gesuchsgegnerin und fiel zu rund einem Viertel vor und für den Rest nach dem genannten Beschwerdeverfahren an und betraf unmittelbar das Ermitt- lungsverfahren. Der als „Schlussbemerkungen“ verzeichnete Aufwand von 2,25 Stunden vom 8. Dezember 2005 betrifft dabei offensichtlich die Aus- arbeitung des gleichentags erfolgten Entschädigungsgesuchs. Da das Ent- schädigungsverfahren ein eigenes Verfahren darstellt und nicht „Teil des Abschreibungsverfahrens in der Hauptsache“ ist, wie der Gesuchsteller irr- tümlich meint (act. 4), ist dieser Aufwand nicht im Rahmen des Ermittlungs- verfahrens zu entschädigen; er ist hingegen bei den Kostenfolgen des Ent- schädigungsverfahrens mitzuberücksichtigen. Entschädigungsberechtigt ist demnach ein ausgewiesener Aufwand des Verteidigers von 7,75 Stunden.
E. 3.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der zwar gewichtigen Vorwürfe, aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Somit ergibt sich ein Anwaltshonorar von Fr. 1’705.-- (7,75 Stunden à Fr. 220.--); hinzu kommen spezifizierte Auslagen von Fr. 100.70. Auf Grund des aus- ländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesge- setzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; CAMEN- ZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Die Entschädigung für Verteidigungsaufwand beträgt somit Fr. 1'805.70.
E. 4 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für die ihm gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2005 auferleg-
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ten Gerichtskosten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1), wonach für die Kosten eines Beschwerdever- fahrens bei Einstellung des Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahrens kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
E. 5 Der Gesuchsteller verlangt im Weiteren eine Entschädigung von Fr. 8'396.25 für entgangenen Gewinn. Er macht geltend, es sei offensichtlich, dass er angesichts der heutigen Anlagemöglichkeiten die auf seinem Post- konto beschlagnahmten Vermögenswerte im internationalen Rahmen min- destens zu einem Zinssatz von 5 % hätte anlegen können. Selbst in der Schweiz gelte gemäss Obligationenrecht ein Verzugszins von 5 %. Die Ge- suchsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass der behauptete Zinsaus- fall weder substanziiert noch bewiesen wurde. Mit der blossen Behauptung, ohne Beschlagnahme der Vermögenswerte hätte im Ausland ein Ertrag im geltend gemachten Umfang erzielt werden können, vermag der Ge- suchsteller seiner Substanziierungs- und Beweislast in keiner Weise nach- zukommen. Der Hinweis auf den gesetzlichen Verzugszins von 5 % geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil keine verfallene, dem Verzugszins unter- liegende Geldschuld vorliegt (Art. 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 OR). Das Verhalten des Gesuchstellers ist zudem widersprüchlich, wenn er Geldan- lagen in der Schweiz vornimmt, obwohl er diese gemäss seiner Behaup- tung zu vorteilhafteren Bedingungen im Ausland hätte vornehmen können. Die Beschlagnahme ist demnach nicht adäquat kausal für einen allfälligen Zinsausfall.
E. 6 Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädi- gung für das eingestellte Ermittlungsverfahren von total Fr. 1'805.70.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu rund 90 % unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’300.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom
E. 7.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegen- den Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG). Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliess- lich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig
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verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Entschädigung ist von Amtes we- gen festzusetzen, selbst bei Fehlen eines Begehrens oder dahingehender Ausführungen (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation ju- diciaire, Bern 1992, Art. 159 N. 1). Dem zu rund 10 % obsiegenden Ge- suchsteller ist demnach zu Lasten der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 8. Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 1'905.70 (E. 6 und 7.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- (E. 7.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 605.70 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorlie- genden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung des Ge- suchstellers für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf Fr. 1'805.70 festgesetzt.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 100.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 605.70 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. März 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2006.2
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Sachverhalt:
A. Auf Grund zweier Meldungen der Schweizerischen Post an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 12. und 18. August 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Be- schuldigte wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Dabei beschlagnahmte sie am 19. August 2004 sämtliche Vermögenswerte zweier auf den Namen von A. lautenden Postkonti und liess die dazugehörigen Kontounterlagen edieren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid BK_B 176/04 vom
19. Januar 2005 ab. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte die Bun- desanwaltschaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeschuldigte ein und nahm die Kosten auf die Bundeskasse.
B. Mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 verlangte A. für das eingestellte Ermittlungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 16'934.05, wovon Fr. 8’396.25 als entgangener Zins auf den beschlag- nahmten Vermögenswerten, Fr. 1'500.-- für die ihm gemäss vorstehend erwähntem Entscheid des Bundesstrafgerichts auferlegten Gerichtskosten sowie Fr. 7'037.80 für Anwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 26. Januar 2006 zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, verbunden mit dem Antrag, A. sei für die Anwaltskosten eine Entschädi- gung nach richterlichem Ermessen auszurichten, und es seien ihm die Kos- ten dieses Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen, unter Zusprechung ei- ner reduzierten Parteientschädigung (act. 2).
Mit Replik vom 3. Februar 2006 hielt A. an seinen Gesuchsanträgen fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Diese Bestimmung ist auch im Ermittlungsverfahren anwendbar (Art. 122 Abs. 4 BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Unter- suchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, wel- cher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist
– und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1). 1.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller schon vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Entschädigungsbegehren an die Gesuchs- gegnerin richtete, welches diese gemäss Art. 122 Abs. 3 BStP mit ihrem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorlegte. Der Gesetzes- wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP ist mit Bezug auf den Zeitpunkt, in wel- chem ein Entschädigungsbegehren (frühestens) gestellt werden kann, nicht restlos klar. Während aus dem deutschen Wortlaut geschlossen werden könnte, dass ein Entschädigungsbegehren schon vor Erlass einer formellen Einstellungsverfügung zulässig sei, sprechen der französische und der ita- lienische Wortlaut eher für die gegenteilige Auffassung. Für diese Lösung spricht zudem eine teleologische Auslegung des Gesetzes: Ein Entschädi- gungsbegehren kann sinnvollerweise erst nach formeller Einstellung des Verfahrens gestellt werden, da erst dann feststeht, dass dieses tatsächlich eingestellt worden ist, und auch erst in jenem Zeitpunkt feststehen kann, welcher Art die vom Betroffenen insgesamt erlittenen Nachteile sind. Nach- dem die Gesuchsgegnerin das verfrüht eingereichte Entschädigungsbegeh- ren nach erfolgter Verfahrenseinstellung an die Beschwerdekammer über- wiesen hat, ist darauf - in Nachachtung des verfassungsmässigen Grund- satzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) - ausnahmsweise einzutreten.
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2. Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachts- strafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermit- telt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 564 N. 17 f.).
Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass der Gesuchsteller – wie schon in der Einstellungsverfügung festgehalten worden sei – das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht durch ein Verhalten im vorstehend umschriebe- nen Sinne verschuldet oder erschwert habe. Anhaltspunkte, die eine Ver- weigerung der Entschädigung zur Folge hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung.
3. Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt, was selbst von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird. Zu prü- fen ist somit der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand.
3.1 Der Gesuchsteller macht gemäss Gesuch einen Arbeitsaufwand seines Verteidigers von 28 Stunden geltend. Die Gesuchsgegnerin erachtet diesen Aufwand angesichts des einfachen Sachverhalts und der aktenkundigen anwaltlichen Vorkehren als sich an der oberen Grenze bewegend. Mit der Gesuchsreplik legt der Gesuchsteller zur Substanziierung und zum Nach- weis des Verteidigungsaufwands ein Abrechnungsblatt seines Verteidigers auf, aus dem die einzelnen Arbeiten sowie die dafür aufgewendete Zeit er- sichtlich sind (act. 4.1). Daraus ergibt sich, dass in der Zeit vom 21. Okto- ber 2004 bis 21. Januar 2005 ein Aufwand von 18 Stunden im Zusammen- hang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme der Post- konti anfiel (vgl. Sachverhalt Buchstabe A). Im Beschwerdeverfahren wer- den die dieses betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen abschlies- send geregelt; das Beschwerdeverfahren hat mithin in Bezug auf die Ver- fahrenskosten ein eigenes Schicksal. Unterliegt eine Partei im Beschwer- deverfahren und wird deshalb kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 ff. OG), so kann sie sich diesen Aufwand bei einer allfälligen Einstellung des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens nicht als Nachteil im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP entschädigen lassen. Das selbständige Schicksal des Beschwerdeverfahrens zeigt sich auch darin, dass bei einer Verurtei- lung im Hauptverfahren mit entsprechender Kostenfolge dem Verurteilten
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die Kosten allfälliger Beschwerdeverfahren, in welchen er nicht kosten- pflichtig geworden ist, nicht nachträglich auferlegt werden (Art. 172 Abs. 1 BStP). Der Aufwand für die erfolglose Beschwerdeführung ist somit nicht zu entschädigen. Der restliche Verteidigungsaufwand von 10 Stunden betrifft vorwiegend Kontakte des Verteidigers mit dem Gesuchsteller sowie der Gesuchsgegnerin und fiel zu rund einem Viertel vor und für den Rest nach dem genannten Beschwerdeverfahren an und betraf unmittelbar das Ermitt- lungsverfahren. Der als „Schlussbemerkungen“ verzeichnete Aufwand von 2,25 Stunden vom 8. Dezember 2005 betrifft dabei offensichtlich die Aus- arbeitung des gleichentags erfolgten Entschädigungsgesuchs. Da das Ent- schädigungsverfahren ein eigenes Verfahren darstellt und nicht „Teil des Abschreibungsverfahrens in der Hauptsache“ ist, wie der Gesuchsteller irr- tümlich meint (act. 4), ist dieser Aufwand nicht im Rahmen des Ermittlungs- verfahrens zu entschädigen; er ist hingegen bei den Kostenfolgen des Ent- schädigungsverfahrens mitzuberücksichtigen. Entschädigungsberechtigt ist demnach ein ausgewiesener Aufwand des Verteidigers von 7,75 Stunden. 3.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der zwar gewichtigen Vorwürfe, aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Somit ergibt sich ein Anwaltshonorar von Fr. 1’705.-- (7,75 Stunden à Fr. 220.--); hinzu kommen spezifizierte Auslagen von Fr. 100.70. Auf Grund des aus- ländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesge- setzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; CAMEN- ZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Die Entschädigung für Verteidigungsaufwand beträgt somit Fr. 1'805.70. 4. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für die ihm gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2005 auferleg-
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ten Gerichtskosten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1), wonach für die Kosten eines Beschwerdever- fahrens bei Einstellung des Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahrens kein Anspruch auf Entschädigung besteht. 5. Der Gesuchsteller verlangt im Weiteren eine Entschädigung von Fr. 8'396.25 für entgangenen Gewinn. Er macht geltend, es sei offensichtlich, dass er angesichts der heutigen Anlagemöglichkeiten die auf seinem Post- konto beschlagnahmten Vermögenswerte im internationalen Rahmen min- destens zu einem Zinssatz von 5 % hätte anlegen können. Selbst in der Schweiz gelte gemäss Obligationenrecht ein Verzugszins von 5 %. Die Ge- suchsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass der behauptete Zinsaus- fall weder substanziiert noch bewiesen wurde. Mit der blossen Behauptung, ohne Beschlagnahme der Vermögenswerte hätte im Ausland ein Ertrag im geltend gemachten Umfang erzielt werden können, vermag der Ge- suchsteller seiner Substanziierungs- und Beweislast in keiner Weise nach- zukommen. Der Hinweis auf den gesetzlichen Verzugszins von 5 % geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil keine verfallene, dem Verzugszins unter- liegende Geldschuld vorliegt (Art. 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 OR). Das Verhalten des Gesuchstellers ist zudem widersprüchlich, wenn er Geldan- lagen in der Schweiz vornimmt, obwohl er diese gemäss seiner Behaup- tung zu vorteilhafteren Bedingungen im Ausland hätte vornehmen können. Die Beschlagnahme ist demnach nicht adäquat kausal für einen allfälligen Zinsausfall.
6. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädi- gung für das eingestellte Ermittlungsverfahren von total Fr. 1'805.70.
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7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu rund 90 % unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’300.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG; Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). 7.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegen- den Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG). Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliess- lich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig
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verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Die Entschädigung ist von Amtes we- gen festzusetzen, selbst bei Fehlen eines Begehrens oder dahingehender Ausführungen (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation ju- diciaire, Bern 1992, Art. 159 N. 1). Dem zu rund 10 % obsiegenden Ge- suchsteller ist demnach zu Lasten der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 8. Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungs- verfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 1'905.70 (E. 6 und 7.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- (E. 7.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 605.70 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechne- ten Gegenforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorlie- genden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung des Ge- suchstellers für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf Fr. 1'805.70 festgesetzt.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 100.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 605.70 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.
Bellinzona, 13. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Andreas Hubacher, - Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.