Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „schwarzen Kassen“ zwecks Bestechung fremder Amtsträger durch die B. AG. Dieses Verfahren wurde im Laufe der Jahre sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht mehrfach ausgedehnt, so u. a. mit Verfügung vom 4. Februar 2005 auf A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB. Mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. ge- richtete Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 106 BStP ein (act. 2.1).
B. Mit Gesuch vom 27. Oktober 2010 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersucht diese um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 10'197.-- für seine Aufwendungen im eingestellten Ermittlungsverfahren (act. 1).
Am 23. November 2010 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt, A. sei für den geltend gemachten Verteidi- gungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenan- satz von deren Verteidigerin von Fr. 300.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- her- abzusetzen; dementsprechend sei die geltend gemachte Kostenpauschale auf Fr. 217.80 herabzusetzen (act. 2).
Mit Eingabe vom 26. November 2010 erklärte sich A. mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Gesuchsreplik (act. 6). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am
29. November 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
- 3 -
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
8. Oktober 2010 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju- ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Den Ausführungen in der Einstellungsverfügung zufolge habe sich ergeben, dass die ursprünglich in- kriminierten und zeitweise beschlagnahmten Vermögenswerte, an denen der Gesuchsteller wirtschaftlich berechtigt ist, legaler Herkunft sind. Zudem fehle es auf Grund des in Deutschland gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens an einer Vortat zur Geldwäscherei (vgl. hierzu act. 2.1, S. 3). Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten des nun- mehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei An- haltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich- tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
- 4 -
3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Vorliegend war der Beizug einer Verteidigerin während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Hin- sichtlich einzelner der in der vom Gesuchsteller eingereichten Honorarnote enthaltenen Posten drängen sich jedoch die nachfolgenden kurzen Bemer- kungen auf.
3.3
3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem- ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No- vember 2008, E. 2.3.3). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments). Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Reglements). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfer-
- 5 -
tigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschal- betrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Reglements).
3.3.2 Die Verteidigerin des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah- rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1.1) und auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs gerechtfertigt. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens von 3 Stunden sind jedoch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festlegung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten ste- hende E. 5.2). Der ursprünglich geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- ist praxisgemäss auf Fr. 220.-- zu reduzieren, nachdem es sich vorliegend um einen sowohl tatsächlich wie rechtlich durchschnittlich schwierigen Fall handelt. Der Gesuchsteller erklärte sich denn auch im Rahmen seiner Gesuchsreplik mit dieser Kürzung ausdrücklich einverstan- den (act. 6). Der entschädigungsberechtigte Honoraraufwand beläuft sich demnach auf Fr. 6'600.--.
3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwandpauschale für Auslagen fehlt es vorliegend an besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31); solche werden auch nicht geltend gemacht, weshalb die entsprechend veranschlagte Pauschale bei der Ausrichtung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann.
3.3.4 Da der Gesuchsteller im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bun- desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG; SR 641.20).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 6'600.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Ge- suchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei ei-
- 6 -
nem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstat- ten.
5.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt (vgl. E. 3.4). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge- suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 November 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
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20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
8. Oktober 2010 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju- ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Den Ausführungen in der Einstellungsverfügung zufolge habe sich ergeben, dass die ursprünglich in- kriminierten und zeitweise beschlagnahmten Vermögenswerte, an denen der Gesuchsteller wirtschaftlich berechtigt ist, legaler Herkunft sind. Zudem fehle es auf Grund des in Deutschland gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens an einer Vortat zur Geldwäscherei (vgl. hierzu act. 2.1, S. 3). Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten des nun- mehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei An- haltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich- tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
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3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Vorliegend war der Beizug einer Verteidigerin während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Hin- sichtlich einzelner der in der vom Gesuchsteller eingereichten Honorarnote enthaltenen Posten drängen sich jedoch die nachfolgenden kurzen Bemer- kungen auf.
3.3
3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem- ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No- vember 2008, E. 2.3.3). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments). Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Reglements). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfer-
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tigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschal- betrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Reglements).
3.3.2 Die Verteidigerin des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah- rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1.1) und auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs gerechtfertigt. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens von 3 Stunden sind jedoch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festlegung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten ste- hende E. 5.2). Der ursprünglich geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- ist praxisgemäss auf Fr. 220.-- zu reduzieren, nachdem es sich vorliegend um einen sowohl tatsächlich wie rechtlich durchschnittlich schwierigen Fall handelt. Der Gesuchsteller erklärte sich denn auch im Rahmen seiner Gesuchsreplik mit dieser Kürzung ausdrücklich einverstan- den (act. 6). Der entschädigungsberechtigte Honoraraufwand beläuft sich demnach auf Fr. 6'600.--.
3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwandpauschale für Auslagen fehlt es vorliegend an besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31); solche werden auch nicht geltend gemacht, weshalb die entsprechend veranschlagte Pauschale bei der Ausrichtung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann.
3.3.4 Da der Gesuchsteller im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bun- desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG; SR 641.20).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 6'600.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Ge- suchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei ei-
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nem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstat- ten.
5.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt (vgl. E. 3.4). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge- suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 6’600.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
- Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2010.9
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „schwarzen Kassen“ zwecks Bestechung fremder Amtsträger durch die B. AG. Dieses Verfahren wurde im Laufe der Jahre sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht mehrfach ausgedehnt, so u. a. mit Verfügung vom 4. Februar 2005 auf A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB. Mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. ge- richtete Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 106 BStP ein (act. 2.1).
B. Mit Gesuch vom 27. Oktober 2010 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersucht diese um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 10'197.-- für seine Aufwendungen im eingestellten Ermittlungsverfahren (act. 1).
Am 23. November 2010 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt, A. sei für den geltend gemachten Verteidi- gungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenan- satz von deren Verteidigerin von Fr. 300.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- her- abzusetzen; dementsprechend sei die geltend gemachte Kostenpauschale auf Fr. 217.80 herabzusetzen (act. 2).
Mit Eingabe vom 26. November 2010 erklärte sich A. mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Gesuchsreplik (act. 6). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am
29. November 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
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20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
8. Oktober 2010 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Ju- ni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchstel- ler von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Den Ausführungen in der Einstellungsverfügung zufolge habe sich ergeben, dass die ursprünglich in- kriminierten und zeitweise beschlagnahmten Vermögenswerte, an denen der Gesuchsteller wirtschaftlich berechtigt ist, legaler Herkunft sind. Zudem fehle es auf Grund des in Deutschland gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens an einer Vortat zur Geldwäscherei (vgl. hierzu act. 2.1, S. 3). Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Akten des nun- mehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei An- haltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich- tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
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3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Vorliegend war der Beizug einer Verteidigerin während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Hin- sichtlich einzelner der in der vom Gesuchsteller eingereichten Honorarnote enthaltenen Posten drängen sich jedoch die nachfolgenden kurzen Bemer- kungen auf.
3.3
3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. Novem- ber 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. No- vember 2008, E. 2.3.3). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments). Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Reglements). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfer-
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tigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschal- betrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Reglements).
3.3.2 Die Verteidigerin des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfah- rens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1.1) und auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs gerechtfertigt. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens von 3 Stunden sind jedoch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festlegung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten ste- hende E. 5.2). Der ursprünglich geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- ist praxisgemäss auf Fr. 220.-- zu reduzieren, nachdem es sich vorliegend um einen sowohl tatsächlich wie rechtlich durchschnittlich schwierigen Fall handelt. Der Gesuchsteller erklärte sich denn auch im Rahmen seiner Gesuchsreplik mit dieser Kürzung ausdrücklich einverstan- den (act. 6). Der entschädigungsberechtigte Honoraraufwand beläuft sich demnach auf Fr. 6'600.--.
3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwandpauschale für Auslagen fehlt es vorliegend an besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31); solche werden auch nicht geltend gemacht, weshalb die entsprechend veranschlagte Pauschale bei der Ausrichtung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann.
3.3.4 Da der Gesuchsteller im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bun- desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG; SR 641.20).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 6'600.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Ge- suchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei ei-
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nem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstat- ten.
5.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht be- rücksichtigt (vgl. E. 3.4). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Ge- suchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 6’600.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 30. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Romy - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.