Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B., so auch gegen dessen damaliges Vor- standsmitglied C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Auf Grund der Inhaftierung von C. wurde Rechtsanwalt A. mit Verfügung vom
5. Mai 2004 zu dessen amtlichem Verteidiger ernannt (Akten BA, pag. 10592 ff.). Auf Grund der Schwere der Anschuldigung und der Kom- plexität des Verfahrens wurde die amtliche Verteidigung auch nach der Ent- lassung von C. aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten (Akten BA, pag. 10602).
B. Am 11. Oktober 2010 legte A. die Schlussabrechnung über seine insge- samt während der Strafuntersuchung erbrachten Leistungen vor (act. 1.3) und ergänzte diese mit nachträglicher Eingabe vom 5. April 2011 (act. 1.4). Demnach machte er für den Zeitraum vom 3. Mai 2004 bis zum 26. Janu- ar 2011 einen Zeitaufwand von 158,22 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 2'883.20 geltend. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen C. laufende Strafverfahren ein (act. 1.1, Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Im Rahmen dieser Einstellungsverfü- gung setzte die Bundesanwaltschaft die Auslagen für die amtliche Verteidi- gung und damit die Entschädigung an A. unter Kürzung des geltend ge- machten Zeitaufwandes auf 130 Stunden sowie unter Kürzung des veran- schlagten Stundenansatzes fest auf Fr. 33'875.20 (act. 1.1, Ziff. 4 des Ver- fügungsdispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in Abänderung von Ziff. 4 des Verfügungs- dispositivs festzusetzen auf Fr. 42'258.60 (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 beantragt die Bundesan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 6).
- 3 -
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 teilte A. mit, er verzichte auf eine Be- schwerdereplik (act. 8). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am
24. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; RUCKSTUHL, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 16 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger des vormals Beschuldig- ten C. durch die angefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als da- durch die von ihm für seine im Strafverfahren gemachten Bemühungen gel- tend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 4 -
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren wird nach dem Anwalts- tarif des Bundes entschädigt. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bundes- strafgericht bringt diesbezüglich in seiner langjährigen Praxis für die Bear- beitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2; nebst vielen anderen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.9 vom 30. Dezember 2010, E. 3.3.1, BK.2010.5 vom 21. Dezember 2010, E. 3.5). Die Auslagen werden grund- sätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Honorarnote des Beschwerdeführers zeige u. a. auf, dass dieser offenbar über 72 Stunden allein für Aktenstudium aufgewendet habe. Dies entspre- che beinahe der Hälfte der von ihm insgesamt geleisteten Verteidigungsar- beit, was angesichts des für ihn eingeschränkten Aktenumfangs unange- messen hoch anmute. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Rah- men der festgelegten Entschädigung den Aufwand des amtlichen Verteidi- gers daher nur im Umfang von 130 anstelle der geltend gemachten 158,22 Stunden (act. 1.1, Rz 81 ff.). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort be- zeichnete die Beschwerdegegnerin schliesslich näher, wie sie den Aufwand an Aktenstudium in der Höhe von 72 Stunden errechnet hatte (act. 6, S. 3, Ziff. II.B.6). Eine Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin hierbei ange- führten Positionen ergibt, dass der jeweils geltend gemachte Zeitaufwand nicht nur der Aktendurchsicht gewidmet war. Nebst der unter diesen Positi- onen jeweils aufgeführten Aktendurchsicht finden sich fast durchwegs auch andere Tätigkeiten wie Besprechungen mit dem Klienten oder den anderen Verteidigern, Erstellen von Aktennotizen, Korrespondenz und Eingaben, Teilnahmen an Einvernahmen, Abklärungen usw. (Akten BA nach Ab- schluss Voruntersuchung, pag. 16 5 00009 ff.). Der auf diese Art begründe-
- 5 -
te Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe für Ak- tenstudium einen übertriebenen Aufwand betrieben, lässt sich angesichts der auf der Honorarnote aufgeführten Details zu den einzelnen Positionen nicht aufrecht erhalten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.
2.3 Zu keiner Kritik Anlass gibt demgegenüber der von der Beschwerdegegne- rin in Anschlag gebrachte Stundenansatz in der praxisgemässen Höhe von Fr. 220.-- (vgl. hierzu oben stehende E. 2.1). Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich versehentlich von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (act. 1, S. 5, Ziff. 5). Anderweitige Gründe, die für eine Erhöhung des Stundenansatzes sprechen würden, bringt der Be- schwerdeführer keine vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf Fr. 40'556.15 festzusetzen (158,22 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 34'808.40, zuzüglich Fr. 2'883.20 für Barauslagen, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 2'864.55).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache obsiegende Beschwerdeführer nur einen Teil der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der ihm aufzuerlegenden Anteil wird festge- setzt auf Fr. 300.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Mai 2004 zu dessen amtlichem Verteidiger ernannt (Akten BA, pag. 10592 ff.). Auf Grund der Schwere der Anschuldigung und der Kom- plexität des Verfahrens wurde die amtliche Verteidigung auch nach der Ent- lassung von C. aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten (Akten BA, pag. 10602).
B. Am 11. Oktober 2010 legte A. die Schlussabrechnung über seine insge- samt während der Strafuntersuchung erbrachten Leistungen vor (act. 1.3) und ergänzte diese mit nachträglicher Eingabe vom 5. April 2011 (act. 1.4). Demnach machte er für den Zeitraum vom 3. Mai 2004 bis zum 26. Janu- ar 2011 einen Zeitaufwand von 158,22 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 2'883.20 geltend. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen C. laufende Strafverfahren ein (act. 1.1, Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Im Rahmen dieser Einstellungsverfü- gung setzte die Bundesanwaltschaft die Auslagen für die amtliche Verteidi- gung und damit die Entschädigung an A. unter Kürzung des geltend ge- machten Zeitaufwandes auf 130 Stunden sowie unter Kürzung des veran- schlagten Stundenansatzes fest auf Fr. 33'875.20 (act. 1.1, Ziff. 4 des Ver- fügungsdispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in Abänderung von Ziff. 4 des Verfügungs- dispositivs festzusetzen auf Fr. 42'258.60 (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 beantragt die Bundesan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 6).
- 3 -
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 teilte A. mit, er verzichte auf eine Be- schwerdereplik (act. 8). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am
24. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; RUCKSTUHL, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 16 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger des vormals Beschuldig- ten C. durch die angefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als da- durch die von ihm für seine im Strafverfahren gemachten Bemühungen gel- tend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 4 -
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren wird nach dem Anwalts- tarif des Bundes entschädigt. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bundes- strafgericht bringt diesbezüglich in seiner langjährigen Praxis für die Bear- beitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2; nebst vielen anderen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.9 vom 30. Dezember 2010, E. 3.3.1, BK.2010.5 vom 21. Dezember 2010, E. 3.5). Die Auslagen werden grund- sätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Honorarnote des Beschwerdeführers zeige u. a. auf, dass dieser offenbar über 72 Stunden allein für Aktenstudium aufgewendet habe. Dies entspre- che beinahe der Hälfte der von ihm insgesamt geleisteten Verteidigungsar- beit, was angesichts des für ihn eingeschränkten Aktenumfangs unange- messen hoch anmute. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Rah- men der festgelegten Entschädigung den Aufwand des amtlichen Verteidi- gers daher nur im Umfang von 130 anstelle der geltend gemachten 158,22 Stunden (act. 1.1, Rz 81 ff.). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort be- zeichnete die Beschwerdegegnerin schliesslich näher, wie sie den Aufwand an Aktenstudium in der Höhe von 72 Stunden errechnet hatte (act. 6, S. 3, Ziff. II.B.6). Eine Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin hierbei ange- führten Positionen ergibt, dass der jeweils geltend gemachte Zeitaufwand nicht nur der Aktendurchsicht gewidmet war. Nebst der unter diesen Positi- onen jeweils aufgeführten Aktendurchsicht finden sich fast durchwegs auch andere Tätigkeiten wie Besprechungen mit dem Klienten oder den anderen Verteidigern, Erstellen von Aktennotizen, Korrespondenz und Eingaben, Teilnahmen an Einvernahmen, Abklärungen usw. (Akten BA nach Ab- schluss Voruntersuchung, pag. 16 5 00009 ff.). Der auf diese Art begründe-
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te Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe für Ak- tenstudium einen übertriebenen Aufwand betrieben, lässt sich angesichts der auf der Honorarnote aufgeführten Details zu den einzelnen Positionen nicht aufrecht erhalten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.
2.3 Zu keiner Kritik Anlass gibt demgegenüber der von der Beschwerdegegne- rin in Anschlag gebrachte Stundenansatz in der praxisgemässen Höhe von Fr. 220.-- (vgl. hierzu oben stehende E. 2.1). Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich versehentlich von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (act. 1, S. 5, Ziff. 5). Anderweitige Gründe, die für eine Erhöhung des Stundenansatzes sprechen würden, bringt der Be- schwerdeführer keine vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf Fr. 40'556.15 festzusetzen (158,22 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 34'808.40, zuzüglich Fr. 2'883.20 für Barauslagen, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 2'864.55).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache obsiegende Beschwerdeführer nur einen Teil der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der ihm aufzuerlegenden Anteil wird festge- setzt auf Fr. 300.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 40'556.15 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B., so auch gegen dessen damaliges Vor- standsmitglied C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Auf Grund der Inhaftierung von C. wurde Rechtsanwalt A. mit Verfügung vom
5. Mai 2004 zu dessen amtlichem Verteidiger ernannt (Akten BA, pag. 10592 ff.). Auf Grund der Schwere der Anschuldigung und der Kom- plexität des Verfahrens wurde die amtliche Verteidigung auch nach der Ent- lassung von C. aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten (Akten BA, pag. 10602).
B. Am 11. Oktober 2010 legte A. die Schlussabrechnung über seine insge- samt während der Strafuntersuchung erbrachten Leistungen vor (act. 1.3) und ergänzte diese mit nachträglicher Eingabe vom 5. April 2011 (act. 1.4). Demnach machte er für den Zeitraum vom 3. Mai 2004 bis zum 26. Janu- ar 2011 einen Zeitaufwand von 158,22 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 2'883.20 geltend. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen C. laufende Strafverfahren ein (act. 1.1, Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Im Rahmen dieser Einstellungsverfü- gung setzte die Bundesanwaltschaft die Auslagen für die amtliche Verteidi- gung und damit die Entschädigung an A. unter Kürzung des geltend ge- machten Zeitaufwandes auf 130 Stunden sowie unter Kürzung des veran- schlagten Stundenansatzes fest auf Fr. 33'875.20 (act. 1.1, Ziff. 4 des Ver- fügungsdispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in Abänderung von Ziff. 4 des Verfügungs- dispositivs festzusetzen auf Fr. 42'258.60 (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 beantragt die Bundesan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 6).
- 3 -
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 teilte A. mit, er verzichte auf eine Be- schwerdereplik (act. 8). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am
24. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; RUCKSTUHL, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 16 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger des vormals Beschuldig- ten C. durch die angefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als da- durch die von ihm für seine im Strafverfahren gemachten Bemühungen gel- tend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren wird nach dem Anwalts- tarif des Bundes entschädigt. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bundes- strafgericht bringt diesbezüglich in seiner langjährigen Praxis für die Bear- beitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2; nebst vielen anderen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.9 vom 30. Dezember 2010, E. 3.3.1, BK.2010.5 vom 21. Dezember 2010, E. 3.5). Die Auslagen werden grund- sätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Honorarnote des Beschwerdeführers zeige u. a. auf, dass dieser offenbar über 72 Stunden allein für Aktenstudium aufgewendet habe. Dies entspre- che beinahe der Hälfte der von ihm insgesamt geleisteten Verteidigungsar- beit, was angesichts des für ihn eingeschränkten Aktenumfangs unange- messen hoch anmute. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Rah- men der festgelegten Entschädigung den Aufwand des amtlichen Verteidi- gers daher nur im Umfang von 130 anstelle der geltend gemachten 158,22 Stunden (act. 1.1, Rz 81 ff.). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort be- zeichnete die Beschwerdegegnerin schliesslich näher, wie sie den Aufwand an Aktenstudium in der Höhe von 72 Stunden errechnet hatte (act. 6, S. 3, Ziff. II.B.6). Eine Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin hierbei ange- führten Positionen ergibt, dass der jeweils geltend gemachte Zeitaufwand nicht nur der Aktendurchsicht gewidmet war. Nebst der unter diesen Positi- onen jeweils aufgeführten Aktendurchsicht finden sich fast durchwegs auch andere Tätigkeiten wie Besprechungen mit dem Klienten oder den anderen Verteidigern, Erstellen von Aktennotizen, Korrespondenz und Eingaben, Teilnahmen an Einvernahmen, Abklärungen usw. (Akten BA nach Ab- schluss Voruntersuchung, pag. 16 5 00009 ff.). Der auf diese Art begründe-
- 5 -
te Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe für Ak- tenstudium einen übertriebenen Aufwand betrieben, lässt sich angesichts der auf der Honorarnote aufgeführten Details zu den einzelnen Positionen nicht aufrecht erhalten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.
2.3 Zu keiner Kritik Anlass gibt demgegenüber der von der Beschwerdegegne- rin in Anschlag gebrachte Stundenansatz in der praxisgemässen Höhe von Fr. 220.-- (vgl. hierzu oben stehende E. 2.1). Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich versehentlich von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (act. 1, S. 5, Ziff. 5). Anderweitige Gründe, die für eine Erhöhung des Stundenansatzes sprechen würden, bringt der Be- schwerdeführer keine vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf Fr. 40'556.15 festzusetzen (158,22 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 34'808.40, zuzüglich Fr. 2'883.20 für Barauslagen, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 2'864.55).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache obsiegende Beschwerdeführer nur einen Teil der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der ihm aufzuerlegenden Anteil wird festge- setzt auf Fr. 300.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 40'556.15 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.