Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen diverse Mit- glieder der Vereinigung B., darunter auch gegen deren damaliges Vor- standsmitglied A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB.
B. Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsu- chungsaktion inhaftiert und es wurden an dessen Wohn- und Arbeitsort zahlreiche Gegenstände sichergestellt. Am 12. Mai 2004 wurde A. aus der Haft entlassen und in der Folge (am 18. Juni 2004) ein Teil der sicherge- stellten Gegenstände, insbesondere Waffen, Munition und Zubehör, illegale Betäubungsmittel sowie ein Motorrad beschlagnahmt. Am 1. Februar 2006 wurde die Beschlagnahme des Motorrads aufgehoben (act. 1.1, S. 3 ff.).
C. Mit Verfügung vom 11. März 2011 wurde das Strafverfahren gegen A. we- gen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation und der versuchten Freiheitsberaubung durch die Bundesan- waltschaft eingestellt. Hierbei ordnete sie an, dass die beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör der Kantonspolizei Solothurn zwecks Ent- scheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an A. übergeben würden (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Wei- ter wurde verfügt, A. sei eine Entschädigung von Fr. 30'213.-- für die Kos- ten der Wahlverteidigung und Fr. 5'891.75 für wirtschaftliche Einbussen sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- auszurichten (act. 1.1, Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs).
D. Mit Beschwerde vom 28. März 2011 gelangt A. durch seine Vertreterin an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die darin aufgeführten Gegen- stände mit Ausnahme des „Signalstifts ERMA, Mod. SG 67 E, Kaliber.22LR“ unverzüglich dem Beschuldigten und Beschwerdeführer herauszugeben.
2. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 5'891.75 antragsge-
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mäss für die Kosten der Wahlverteidigung in Höhe von Fr. 37'599.-- zu entschädigen sowie CHF 6'000.-- als Genugtuung zuzusprechen. uKuEF zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Ap- ril 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist (act. 7, S. 1).
Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält A. an den Beschwerdeanträgen fest (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Mai 2011 zur Kennt- nis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als Beschuldigter in der Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch gewisse, im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Waffen, Muniti- on und Zubehör nicht dem Beschwerdeführer direkt freigegeben, sondern der Kantonspolizei Solothurn zur ordnungsgemässen Verfügung überlas- sen und ausserdem die Entschädigung bzw. die Genugtuung für den Be- schwerdeführer je auf Beträge festgelegt werden, welche unter den von
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diesem beantragten Ansätzen liegen. Die angefochtene Verfügung ist bei der Vertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 2011 eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom 28. März 2011 wurde die Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB ebenfalls in Spezialgesetzen wie dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof- fe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄ- DEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen zum Zeitpunkt der Ein- stellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte freizugeben.
2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Be- tracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Art. 69 StGB kann nicht dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waf-
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fenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall der Kantonspolizei Solothurn gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts des Kantons Solo- thurn vom 11. Mai 1999 [BGS 512.211]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Über- gangsrechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach Waffengesetz zu befinden (BGE 129 IV 81 E. 4.2 m.w.H.).
2.3 Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerde- gegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solo- thurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfäl- lige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegeg- nerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstel- lung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte. Somit ergibt sich, dass in dieser Konstellation der fortdauernde Entzug des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers bis zum Erlass einer allfälligen Be- schlagnahmeverfügung durch die Kantonspolizei Solothurn ohne gültige, von der hierfür zuständigen Behörde erlassene Grundlage bleibt. Die Be- schwerdegegnerin wäre in solchen Fällen vielmehr gehalten, vor der beab- sichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfallenden Möglichkeit einer strafprozessualen Beschlagnah- me von dem ihr gemäss Art. 30b WG zustehenden Melderecht Gebrauch zu machen. In ihrer Meldung hat die Beschwerdegegnerin die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass infolge beabsichtigter Einstellung des Strafverfahrens die strafprozessuale Beschlagnahme von Waffen aufgeho- ben werde, und dieser – allenfalls unter Einräumung einer Frist – die Mög- lichkeit einzuräumen, ihrerseits gestützt auf Art. 31 WG eine Beschlagnah- me anzuordnen. Ergeht von Seiten der nach den Bestimmungen des Waf- fenrechts zuständigen Behörde keine solche Beschlagnahme, hat die Be-
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schwerdegegnerin dem Inhaber die beschlagnahmten Waffen mit Einstel- lung des Strafverfahrens zurückzugeben.
2.4 Nach dem Gesagten verletzt Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung in formeller Hinsicht Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Die angefochtene Verfügung wurde der Kantonspolizei Solothurn offenbar be- reits eröffnet. Es entzieht sich der Kenntnis der I. Beschwerdekammer, ob diese die Einstellungsverfügung bereits als Meldung im Sinne von Art. 30b WG entgegen genommen und allenfalls weitere Schritte eingeleitet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, der Kantonspolizei Solothurn umgehend eine entsprechende Meldung mit den oben erwähnten Hinweisen zu erstatten. Die Kantonspolizei Solothurn al- lein und gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittelbehörden sind zuständig, über eine waffenrechtliche Beschlagnahme zu befinden. Der I. Beschwerdekammer steht es mangels Zuständigkeit nicht zu, sich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien zu äussern.
3.
3.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah- rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.2
3.2.1 Als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a. StPO gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers gemäss Art. 130 StPO notwendig war und die Kosten unmit- telbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329, und GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 4, wonach das Ge- setz diesbezüglich an die bisherige Rechtsprechung anknüpft; vgl. hierzu
u. a. BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
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3.2.2 Vorliegend spricht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin unter dem Titel Verteidigungsaufwand eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 30'213.-- zu; sie bringt dabei einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag, was der langjährigen Praxis des Bundesstrafge- richts für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d. h. Verfahren oh- ne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit (act. 1.1, S. 29, N 84) ent- spricht. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Ansatz als zu niedrig und weist darauf hin, dass Verfahren betreffend organisierte Kriminalität vom Bundesstrafgericht als solche von hoher Komplexität angesehen würden (insbesondere im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom
2. Dezember 2009, E. 3.3), und deshalb eine entsprechende Erhöhung des Ansatzes auf Fr. 275.-- vorliegend angebracht sei. Er führt zudem aus, er hätte sich im Laufe des Verfahrens mit neuen rechtlichen und tatsächlichen Problemlagen konfrontiert gesehen; der erhöhte Stundenansatz sei insbe- sondere aufgrund der grossen Anzahl involvierter Personen, der langen Verfahrensdauer, des umfangreichen Aktenvolumens und der rechtlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.).
Dazu ist zu bemerken, dass die hohe Komplexität eines Verfahrens, die grosse Zahl involvierter Personen etc. in erster Linie für die Strafverfol- gungsbehörde Erschwerungen darstellen: die dem einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte werden dadurch nicht notwendigerweise komplex, schwierig etc. Dies gilt insbesondere auch für die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten. Lange Verfahrensdauer und grosses Aktenvo- lumen schlagen sich ausserdem primär im Stundenaufwand nieder, und sind nicht bei der Höhe des anzuwendenden Stundenansatzes zu berück- sichtigen. Mit den 123 Stunden, die der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestanden wurden, wurde deren Aufwand grosszügig abgedeckt. Eine Erhöhung des Stundenansatzes über die üblicherweise in Anschlag ge- brachten Fr. 220.-- hinaus drängt sich vorliegend nicht auf. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3.3
3.3.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Ge- nugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersu- chungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler
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Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27 und 30; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7).
3.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Genugtuungssumme für die durch die Strafuntersuchung und insbesondere den Freiheitsentzug von 15 Tagen entstandene Beeinträchtigung in den persönlichen Verhält- nissen (act. 1, S. 8 f.). Der zugesprochene Betrag von Fr. 3'000.-- soll nach Meinung des Beschwerdeführers verdoppelt werden, insbesondere auf- grund eines angeblichen Verdienstausfalls von Fr. 170.-- pro Tag, mit wel- chem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt nicht leicht zu verstehen, kann man es seitens der Beschwerdegegnerin doch eher als rücksichtsvol- les Ignorieren betrachten, wenn auf die einerseits inhaltlich unzutreffenden
– Erwerbsausfall wäre, wenn überhaupt, unter dem Titel wirtschaftliche Einbussen geltend zu machen – andererseits auch von der Substanz her völlig illiquiden und unwahrscheinlichen Behauptungen des Beschwerde- führers bzw. von dessen Vertreterin seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen wurde. Wenig einleuchtend sind auch die für eine Erhöhung der Genugtuung vorgetragenen Argumen- te im Zusammenhang mit der medialen Behandlung der Angelegenheit. Ei- nerseits wurde der Beschwerdeführer persönlich offenbar in den Medien gar nicht erwähnt, und soweit die Vereinigung B. und der Beschwerdefüh- rer als deren Mitglied betroffen sind, hatte diese Vereinigung bereits vor der hier zur Debatte stehenden Angelegenheit zumindest den – schlechten – Ruf einer hart zuschlagenden Rockergruppe. Eine Erhöhung der Genug- tuung gestützt auf die medialen Sachverhalte ist deshalb in keiner Weise einsehbar. Mit den zugesprochenen Fr. 3'000.-- sind die durch die Strafun- tersuchung entstandenen persönlichen, ihm insbesondere durch den Frei- heitsentzug erwachsenen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers des- halb kompensiert. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die darin aufgeführten Gegen- stände mit Ausnahme des „Signalstifts ERMA, Mod. SG 67 E, Kaliber.22LR“ unverzüglich dem Beschuldigten und Beschwerdeführer herauszugeben.
E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Als Beschuldigter in der Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch gewisse, im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Waffen, Muniti- on und Zubehör nicht dem Beschwerdeführer direkt freigegeben, sondern der Kantonspolizei Solothurn zur ordnungsgemässen Verfügung überlas- sen und ausserdem die Entschädigung bzw. die Genugtuung für den Be- schwerdeführer je auf Beträge festgelegt werden, welche unter den von
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diesem beantragten Ansätzen liegen. Die angefochtene Verfügung ist bei der Vertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 2011 eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom 28. März 2011 wurde die Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 5'891.75 antragsge-
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mäss für die Kosten der Wahlverteidigung in Höhe von Fr. 37'599.-- zu entschädigen sowie CHF 6'000.-- als Genugtuung zuzusprechen. uKuEF zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Ap- ril 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist (act. 7, S. 1).
Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält A. an den Beschwerdeanträgen fest (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Mai 2011 zur Kennt- nis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB ebenfalls in Spezialgesetzen wie dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof- fe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄ- DEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen zum Zeitpunkt der Ein- stellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte freizugeben.
E. 2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Be- tracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Art. 69 StGB kann nicht dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waf-
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fenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall der Kantonspolizei Solothurn gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts des Kantons Solo- thurn vom 11. Mai 1999 [BGS 512.211]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Über- gangsrechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach Waffengesetz zu befinden (BGE 129 IV 81 E. 4.2 m.w.H.).
E. 2.3 Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerde- gegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solo- thurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfäl- lige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegeg- nerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstel- lung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte. Somit ergibt sich, dass in dieser Konstellation der fortdauernde Entzug des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers bis zum Erlass einer allfälligen Be- schlagnahmeverfügung durch die Kantonspolizei Solothurn ohne gültige, von der hierfür zuständigen Behörde erlassene Grundlage bleibt. Die Be- schwerdegegnerin wäre in solchen Fällen vielmehr gehalten, vor der beab- sichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfallenden Möglichkeit einer strafprozessualen Beschlagnah- me von dem ihr gemäss Art. 30b WG zustehenden Melderecht Gebrauch zu machen. In ihrer Meldung hat die Beschwerdegegnerin die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass infolge beabsichtigter Einstellung des Strafverfahrens die strafprozessuale Beschlagnahme von Waffen aufgeho- ben werde, und dieser – allenfalls unter Einräumung einer Frist – die Mög- lichkeit einzuräumen, ihrerseits gestützt auf Art. 31 WG eine Beschlagnah- me anzuordnen. Ergeht von Seiten der nach den Bestimmungen des Waf- fenrechts zuständigen Behörde keine solche Beschlagnahme, hat die Be-
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schwerdegegnerin dem Inhaber die beschlagnahmten Waffen mit Einstel- lung des Strafverfahrens zurückzugeben.
E. 2.4 Nach dem Gesagten verletzt Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung in formeller Hinsicht Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Die angefochtene Verfügung wurde der Kantonspolizei Solothurn offenbar be- reits eröffnet. Es entzieht sich der Kenntnis der I. Beschwerdekammer, ob diese die Einstellungsverfügung bereits als Meldung im Sinne von Art. 30b WG entgegen genommen und allenfalls weitere Schritte eingeleitet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, der Kantonspolizei Solothurn umgehend eine entsprechende Meldung mit den oben erwähnten Hinweisen zu erstatten. Die Kantonspolizei Solothurn al- lein und gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittelbehörden sind zuständig, über eine waffenrechtliche Beschlagnahme zu befinden. Der I. Beschwerdekammer steht es mangels Zuständigkeit nicht zu, sich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien zu äussern.
E. 3.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah- rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).
E. 3.2.1 Als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a. StPO gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers gemäss Art. 130 StPO notwendig war und die Kosten unmit- telbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329, und GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 4, wonach das Ge- setz diesbezüglich an die bisherige Rechtsprechung anknüpft; vgl. hierzu
u. a. BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
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E. 3.2.2 Vorliegend spricht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin unter dem Titel Verteidigungsaufwand eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 30'213.-- zu; sie bringt dabei einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag, was der langjährigen Praxis des Bundesstrafge- richts für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d. h. Verfahren oh- ne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit (act. 1.1, S. 29, N 84) ent- spricht. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Ansatz als zu niedrig und weist darauf hin, dass Verfahren betreffend organisierte Kriminalität vom Bundesstrafgericht als solche von hoher Komplexität angesehen würden (insbesondere im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom
2. Dezember 2009, E. 3.3), und deshalb eine entsprechende Erhöhung des Ansatzes auf Fr. 275.-- vorliegend angebracht sei. Er führt zudem aus, er hätte sich im Laufe des Verfahrens mit neuen rechtlichen und tatsächlichen Problemlagen konfrontiert gesehen; der erhöhte Stundenansatz sei insbe- sondere aufgrund der grossen Anzahl involvierter Personen, der langen Verfahrensdauer, des umfangreichen Aktenvolumens und der rechtlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.).
Dazu ist zu bemerken, dass die hohe Komplexität eines Verfahrens, die grosse Zahl involvierter Personen etc. in erster Linie für die Strafverfol- gungsbehörde Erschwerungen darstellen: die dem einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte werden dadurch nicht notwendigerweise komplex, schwierig etc. Dies gilt insbesondere auch für die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten. Lange Verfahrensdauer und grosses Aktenvo- lumen schlagen sich ausserdem primär im Stundenaufwand nieder, und sind nicht bei der Höhe des anzuwendenden Stundenansatzes zu berück- sichtigen. Mit den 123 Stunden, die der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestanden wurden, wurde deren Aufwand grosszügig abgedeckt. Eine Erhöhung des Stundenansatzes über die üblicherweise in Anschlag ge- brachten Fr. 220.-- hinaus drängt sich vorliegend nicht auf. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 3.3.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Ge- nugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersu- chungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler
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Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27 und 30; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Genugtuungssumme für die durch die Strafuntersuchung und insbesondere den Freiheitsentzug von 15 Tagen entstandene Beeinträchtigung in den persönlichen Verhält- nissen (act. 1, S. 8 f.). Der zugesprochene Betrag von Fr. 3'000.-- soll nach Meinung des Beschwerdeführers verdoppelt werden, insbesondere auf- grund eines angeblichen Verdienstausfalls von Fr. 170.-- pro Tag, mit wel- chem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt nicht leicht zu verstehen, kann man es seitens der Beschwerdegegnerin doch eher als rücksichtsvol- les Ignorieren betrachten, wenn auf die einerseits inhaltlich unzutreffenden
– Erwerbsausfall wäre, wenn überhaupt, unter dem Titel wirtschaftliche Einbussen geltend zu machen – andererseits auch von der Substanz her völlig illiquiden und unwahrscheinlichen Behauptungen des Beschwerde- führers bzw. von dessen Vertreterin seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen wurde. Wenig einleuchtend sind auch die für eine Erhöhung der Genugtuung vorgetragenen Argumen- te im Zusammenhang mit der medialen Behandlung der Angelegenheit. Ei- nerseits wurde der Beschwerdeführer persönlich offenbar in den Medien gar nicht erwähnt, und soweit die Vereinigung B. und der Beschwerdefüh- rer als deren Mitglied betroffen sind, hatte diese Vereinigung bereits vor der hier zur Debatte stehenden Angelegenheit zumindest den – schlechten – Ruf einer hart zuschlagenden Rockergruppe. Eine Erhöhung der Genug- tuung gestützt auf die medialen Sachverhalte ist deshalb in keiner Weise einsehbar. Mit den zugesprochenen Fr. 3'000.-- sind die durch die Strafun- tersuchung entstandenen persönlichen, ihm insbesondere durch den Frei- heitsentzug erwachsenen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers des- halb kompensiert. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft – so- fern noch notwendig – angewiesen, der Kantonspolizei Solothurn im Sinne der Erwägungen eine Meldung gestützt auf Art. 30b WG zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Denise Kramer- Oswald,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.32
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen diverse Mit- glieder der Vereinigung B., darunter auch gegen deren damaliges Vor- standsmitglied A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB.
B. Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsu- chungsaktion inhaftiert und es wurden an dessen Wohn- und Arbeitsort zahlreiche Gegenstände sichergestellt. Am 12. Mai 2004 wurde A. aus der Haft entlassen und in der Folge (am 18. Juni 2004) ein Teil der sicherge- stellten Gegenstände, insbesondere Waffen, Munition und Zubehör, illegale Betäubungsmittel sowie ein Motorrad beschlagnahmt. Am 1. Februar 2006 wurde die Beschlagnahme des Motorrads aufgehoben (act. 1.1, S. 3 ff.).
C. Mit Verfügung vom 11. März 2011 wurde das Strafverfahren gegen A. we- gen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation und der versuchten Freiheitsberaubung durch die Bundesan- waltschaft eingestellt. Hierbei ordnete sie an, dass die beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör der Kantonspolizei Solothurn zwecks Ent- scheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an A. übergeben würden (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Wei- ter wurde verfügt, A. sei eine Entschädigung von Fr. 30'213.-- für die Kos- ten der Wahlverteidigung und Fr. 5'891.75 für wirtschaftliche Einbussen sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- auszurichten (act. 1.1, Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs).
D. Mit Beschwerde vom 28. März 2011 gelangt A. durch seine Vertreterin an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die darin aufgeführten Gegen- stände mit Ausnahme des „Signalstifts ERMA, Mod. SG 67 E, Kaliber.22LR“ unverzüglich dem Beschuldigten und Beschwerdeführer herauszugeben.
2. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 5'891.75 antragsge-
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mäss für die Kosten der Wahlverteidigung in Höhe von Fr. 37'599.-- zu entschädigen sowie CHF 6'000.-- als Genugtuung zuzusprechen. uKuEF zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Ap- ril 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist (act. 7, S. 1).
Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält A. an den Beschwerdeanträgen fest (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Mai 2011 zur Kennt- nis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als Beschuldigter in der Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch gewisse, im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Waffen, Muniti- on und Zubehör nicht dem Beschwerdeführer direkt freigegeben, sondern der Kantonspolizei Solothurn zur ordnungsgemässen Verfügung überlas- sen und ausserdem die Entschädigung bzw. die Genugtuung für den Be- schwerdeführer je auf Beträge festgelegt werden, welche unter den von
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diesem beantragten Ansätzen liegen. Die angefochtene Verfügung ist bei der Vertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 2011 eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom 28. März 2011 wurde die Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB ebenfalls in Spezialgesetzen wie dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof- fe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄ- DEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen zum Zeitpunkt der Ein- stellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte freizugeben.
2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Be- tracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Art. 69 StGB kann nicht dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waf-
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fenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall der Kantonspolizei Solothurn gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts des Kantons Solo- thurn vom 11. Mai 1999 [BGS 512.211]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Über- gangsrechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach Waffengesetz zu befinden (BGE 129 IV 81 E. 4.2 m.w.H.).
2.3 Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerde- gegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solo- thurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfäl- lige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegeg- nerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstel- lung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte. Somit ergibt sich, dass in dieser Konstellation der fortdauernde Entzug des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers bis zum Erlass einer allfälligen Be- schlagnahmeverfügung durch die Kantonspolizei Solothurn ohne gültige, von der hierfür zuständigen Behörde erlassene Grundlage bleibt. Die Be- schwerdegegnerin wäre in solchen Fällen vielmehr gehalten, vor der beab- sichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfallenden Möglichkeit einer strafprozessualen Beschlagnah- me von dem ihr gemäss Art. 30b WG zustehenden Melderecht Gebrauch zu machen. In ihrer Meldung hat die Beschwerdegegnerin die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass infolge beabsichtigter Einstellung des Strafverfahrens die strafprozessuale Beschlagnahme von Waffen aufgeho- ben werde, und dieser – allenfalls unter Einräumung einer Frist – die Mög- lichkeit einzuräumen, ihrerseits gestützt auf Art. 31 WG eine Beschlagnah- me anzuordnen. Ergeht von Seiten der nach den Bestimmungen des Waf- fenrechts zuständigen Behörde keine solche Beschlagnahme, hat die Be-
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schwerdegegnerin dem Inhaber die beschlagnahmten Waffen mit Einstel- lung des Strafverfahrens zurückzugeben.
2.4 Nach dem Gesagten verletzt Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung in formeller Hinsicht Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Die angefochtene Verfügung wurde der Kantonspolizei Solothurn offenbar be- reits eröffnet. Es entzieht sich der Kenntnis der I. Beschwerdekammer, ob diese die Einstellungsverfügung bereits als Meldung im Sinne von Art. 30b WG entgegen genommen und allenfalls weitere Schritte eingeleitet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, der Kantonspolizei Solothurn umgehend eine entsprechende Meldung mit den oben erwähnten Hinweisen zu erstatten. Die Kantonspolizei Solothurn al- lein und gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittelbehörden sind zuständig, über eine waffenrechtliche Beschlagnahme zu befinden. Der I. Beschwerdekammer steht es mangels Zuständigkeit nicht zu, sich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien zu äussern.
3.
3.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah- rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.2
3.2.1 Als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a. StPO gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers gemäss Art. 130 StPO notwendig war und die Kosten unmit- telbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329, und GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 4, wonach das Ge- setz diesbezüglich an die bisherige Rechtsprechung anknüpft; vgl. hierzu
u. a. BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
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3.2.2 Vorliegend spricht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin unter dem Titel Verteidigungsaufwand eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 30'213.-- zu; sie bringt dabei einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag, was der langjährigen Praxis des Bundesstrafge- richts für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d. h. Verfahren oh- ne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit (act. 1.1, S. 29, N 84) ent- spricht. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Ansatz als zu niedrig und weist darauf hin, dass Verfahren betreffend organisierte Kriminalität vom Bundesstrafgericht als solche von hoher Komplexität angesehen würden (insbesondere im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom
2. Dezember 2009, E. 3.3), und deshalb eine entsprechende Erhöhung des Ansatzes auf Fr. 275.-- vorliegend angebracht sei. Er führt zudem aus, er hätte sich im Laufe des Verfahrens mit neuen rechtlichen und tatsächlichen Problemlagen konfrontiert gesehen; der erhöhte Stundenansatz sei insbe- sondere aufgrund der grossen Anzahl involvierter Personen, der langen Verfahrensdauer, des umfangreichen Aktenvolumens und der rechtlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.).
Dazu ist zu bemerken, dass die hohe Komplexität eines Verfahrens, die grosse Zahl involvierter Personen etc. in erster Linie für die Strafverfol- gungsbehörde Erschwerungen darstellen: die dem einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte werden dadurch nicht notwendigerweise komplex, schwierig etc. Dies gilt insbesondere auch für die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten. Lange Verfahrensdauer und grosses Aktenvo- lumen schlagen sich ausserdem primär im Stundenaufwand nieder, und sind nicht bei der Höhe des anzuwendenden Stundenansatzes zu berück- sichtigen. Mit den 123 Stunden, die der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestanden wurden, wurde deren Aufwand grosszügig abgedeckt. Eine Erhöhung des Stundenansatzes über die üblicherweise in Anschlag ge- brachten Fr. 220.-- hinaus drängt sich vorliegend nicht auf. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3.3
3.3.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Ge- nugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersu- chungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler
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Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27 und 30; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7).
3.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Genugtuungssumme für die durch die Strafuntersuchung und insbesondere den Freiheitsentzug von 15 Tagen entstandene Beeinträchtigung in den persönlichen Verhält- nissen (act. 1, S. 8 f.). Der zugesprochene Betrag von Fr. 3'000.-- soll nach Meinung des Beschwerdeführers verdoppelt werden, insbesondere auf- grund eines angeblichen Verdienstausfalls von Fr. 170.-- pro Tag, mit wel- chem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt nicht leicht zu verstehen, kann man es seitens der Beschwerdegegnerin doch eher als rücksichtsvol- les Ignorieren betrachten, wenn auf die einerseits inhaltlich unzutreffenden
– Erwerbsausfall wäre, wenn überhaupt, unter dem Titel wirtschaftliche Einbussen geltend zu machen – andererseits auch von der Substanz her völlig illiquiden und unwahrscheinlichen Behauptungen des Beschwerde- führers bzw. von dessen Vertreterin seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen wurde. Wenig einleuchtend sind auch die für eine Erhöhung der Genugtuung vorgetragenen Argumen- te im Zusammenhang mit der medialen Behandlung der Angelegenheit. Ei- nerseits wurde der Beschwerdeführer persönlich offenbar in den Medien gar nicht erwähnt, und soweit die Vereinigung B. und der Beschwerdefüh- rer als deren Mitglied betroffen sind, hatte diese Vereinigung bereits vor der hier zur Debatte stehenden Angelegenheit zumindest den – schlechten – Ruf einer hart zuschlagenden Rockergruppe. Eine Erhöhung der Genug- tuung gestützt auf die medialen Sachverhalte ist deshalb in keiner Weise einsehbar. Mit den zugesprochenen Fr. 3'000.-- sind die durch die Strafun- tersuchung entstandenen persönlichen, ihm insbesondere durch den Frei- heitsentzug erwachsenen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers des- halb kompensiert. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 9 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft – so- fern noch notwendig – angewiesen, der Kantonspolizei Solothurn im Sinne der Erwägungen eine Meldung gestützt auf Art. 30b WG zu erstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 24. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Denise Kramer-Oswald - Bundesanwaltschaft - Kantonspolizei Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).