Einstellung des Verfahrens; Aufhebung der Beschlagnahme.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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scheids] des Europäischen Gerichtshofs entsprochen hat, wobei Letzteres weder nahe liegend ist, noch behauptet wurde.
4.7 Nachdem die Klassifizierung zu Unrecht erfolgte und kein von einer Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärtes Dokument vorliegt, kann unter Hinweis auf das in E. 4.5 Gesagte offen bleiben, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei oder ob dem klassifizierten Dokument auch ein materielles Geheimnis zugrunde liegen müsse. Der Tatbestand von Art. 293 StGB ist in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
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32. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 23. August 2011 (BB.2011.32)
Einstellung des Verfahrens; Aufhebung der Beschlagnahme.
Art. 320 Abs. 2 StPO
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein und kommt keine Einziehung beschlagnahmter Gegenstände in Frage, so sind diese grundsätzlich spätestens mit der Einstellung freizugeben. Beabsichtigt sie, beschlagnahmte Waffen der nach Waffenrecht zur Beschlagnahme bzw. zur Einziehung zuständigen Behörde zu übergeben, so hat sie vor Einstellung ihres eigenen Verfahrens eine Meldung nach Art. 30b des Waffengesetzes vorzunehmen. Im Falle der bloss faktischen Übergabe der Waffen an die andere Behörde nach bereits erfolgter Einstellung fehlt es zwischenzeitlich an einem rechtsgenüglichen Titel zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (E. 2).
Classement de la procédure; levée de la saisie.
Art. 320 al. 2 CPP
Lorsque le Ministère public classe une procédure et s'il n'y a pas lieu à confiscation des objets saisis, ces derniers doivent en principe être libérés au plus tard au moment du classement. Si le Ministère public envisage de remettre des armes saisies à l'autorité compétente pour la saisie, respectivement la confiscation selon le droit des armes, il doit procéder à une annonce au sens de l'art. 30b de la loi sur les armes avant le classement de sa propre procédure. En cas de remise simplement factuelle des armes à l'autre autorité, un titre juridiquement valable permettant le maintien de la saisie fait dorénavant défaut (consid. 2).
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Abbandono del procedimento; revoca del sequestro.
Art. 320 cpv. 2 CPP
Se il pubblico ministero abbandona il procedimento e non è prevista la confisca degli oggetti sequestrati, essi devono in principio essere sbloccati al più tardi contestualmente all’abbandono. Se il pubblico ministero intende consegnare le armi sequestrate all’autorità competente per decidere sul sequestro, rispettivamente sulla confisca, secondo la legge sulle armi, esso deve, prima di decidere l’abbandono del proprio procedimento, effettuare una segnalazione ai sensi dell’art. 30b della legge sulle armi. In caso di semplice consegna fattuale delle armi all’altra autorità dopo l’abbandono del procedimento, difetta, nel frattempo, un titolo giuridico sufficiente al mantenimento del sequestro (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 11. März 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der versuchten Freiheitsberaubung ein. Hierbei ordnete sie an, dass die beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör der Kantonspolizei Solothurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an A. übergeben würden (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Mit hiergegen eingereichter Beschwerde verlangte A. die unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Waffen, Munition und Zubehör.
Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut, hob Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und wies die Bundesanwaltschaft – sofern noch notwendig – an, der Kantonspolizei Solothurn im Sinne der Erwägungen eine Meldung gestützt auf Art. 30b WG zu erstatten.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER,
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Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB ebenfalls in Spezialgesetzen wie dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.
2.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 m.w.H.). Art. 69 StGB kann nicht dazu dienen, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen. Der Anwendungsbereich von Art. 69 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waffenrechts und es gelten verschiedene Zuständigkeiten (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Es obliegt der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall der Kantonspolizei Solothurn gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts des Kantons Solothurn vom 11. Mai 1999 [BGS 512.211]), nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangsrechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach Waffengesetz zu befinden (BGE 129 IV 81 E. 4.2 m.w.H.). 2.3 Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerdegegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solothurn zwecks Entscheids über deren weitere
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Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstellung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte. Somit ergibt sich, dass in dieser Konstellation der fortdauernde Entzug des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers bis zum Erlass einer allfälligen Beschlagnahmeverfügung durch die Kantonspolizei Solothurn ohne gültige, von der hierfür zuständigen Behörde erlassene Grundlage bleibt. Die Beschwerdegegnerin wäre in solchen Fällen vielmehr gehalten, vor der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfallenden Möglichkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von dem ihr gemäss Art. 30b WG zustehenden Melderecht Gebrauch zu machen. In ihrer Meldung hat die Beschwerdegegnerin die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass infolge beabsichtigter Einstellung des Strafverfahrens die strafprozessuale Beschlagnahme von Waffen aufgehoben werde, und dieser – allenfalls unter Einräumung einer Frist – die Möglichkeit einzuräumen, ihrerseits gestützt auf Art. 31 WG eine Beschlagnahme anzuordnen. Ergeht von Seiten der nach den Bestimmungen des Waffenrechts zuständigen Behörde keine solche Beschlagnahme, hat die Beschwerdegegnerin dem Inhaber die beschlagnahmten Waffen mit Einstellung des Strafverfahrens zurückzugeben.
2.4 Nach dem Gesagten verletzt Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in formeller Hinsicht Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Die angefochtene Verfügung wurde der Kantonspolizei Solothurn offenbar bereits eröffnet. Es entzieht sich der Kenntnis der I. Beschwerdekammer, ob diese die Einstellungsverfügung bereits als Meldung im Sinne von Art. 30b WG entgegen genommen und allenfalls weitere Schritte eingeleitet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, der
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Kantonspolizei Solothurn umgehend eine entsprechende Meldung mit den oben erwähnten Hinweisen zu erstatten. Die Kantonspolizei Solothurn allein und gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittelbehörden sind zuständig, über eine waffenrechtliche Beschlagnahme zu befinden. Der I. Beschwerdekammer steht es mangels Zuständigkeit nicht zu, sich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien zu äussern.
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33. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Thurgau gegen Kanton Bern vom 26. August 2011 (BG.2011.26)
Gerichtsstandskonflikt, Frist.
Art. 40 Abs. 2 StPO
Ergibt der Meinungsaustausch zwischen den Parteien keine Einigung, so hat der mit der Sache erstbefasste Kanton zur Klärung des Gerichtsstandes unverzüglich d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die I. Beschwerdekammer zu gelangen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und macht auch keine Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist geltend, kann es gerechtfertigt erscheinen, ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskonflikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen (E. 1.4).
Conflit de fors; délai.
Art. 40 al. 2 CPP
Lorsque l'échange de vues entre les parties ne conduit pas à un accord, c'est le canton saisi en premier de l'affaire qui doit s'adresser à la Ire Cour des plaintes sans délai, soit, selon la jurisprudence, dans les dix jours. S'il n'obtempère pas à cette obligation ni n'invoque des raisons justifiant le non-respect du délai de dix jours, il peut s'avérer justifié de déterminer la compétence du cité en fonction de son inaction lors de la solution de ce conflit, sans entrer en matière sur la requête et sans autre examen matériel du conflit de fors (consid. 1.4).