Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 11. Januar 2011 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gestützt auf Art. 309 StPO unter anderem gegen eine „unbekannte Thai- länderin namens A.“ eine Strafuntersuchung eröffnet wegen Menschen- handel, Prostitution und qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz (Ordner Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Aktion 36, uT A., Band I, Faszikel 1: Eröffnungsverfügung). Dieser formellen Eröffnung wa- ren Ermittlungen der Kantonspolizei Bern vorausgegangen, die bereits im März 2010 zu formellen Befragungen führten (a.a.O., Faszikel 9, Bericht der Kantonspolizei Bern vom 8. April 2010 inkl. Beilagen). Diese Ermittlun- gen führten spätestens ab dem 10. Januar 2011 mit grosser Wahrschein- lichkeit zum Schluss, dass es sich bei der „unbekannten Thailänderin na- mens A.“ um B., wohnhaft in Y. (Kanton Thurgau) handeln muss (a.a.O., Faszikel 6, Einvernahme C. vom 10. Januar 2010, S. 4 oben und Beilage). Am 14. Juni 2011 wurde von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen TG eben- falls ein Strafverfahren wegen Menschenhandels eröffnet, unter anderem auch gegen B. (Ordner 1 Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Verfahren No. SUV_K.2011.594, vor Faszikel 1, Eröffnungsverfügung). Dieser Eröff- nung waren Ermittlungen und Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Thurgau ab dem 7. Juni 2011 vorausgegangen (a.a.O., Faszikel 1, Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 14. Juni 2011).
B. Mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 15. Juni 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend „Kanton Thurgau“) an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „Kanton Bern“) und ersuchte diese um Übernahme der Strafuntersuchung wegen Men- schenhandels, bezüglich B. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO, bezüglich D. und E. gestützt auf Art. 33 StPO (Gerichtsstandsakten Bern, act. 1). Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2011 lehnte der Kanton Bern diese Übernah- me gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO ab (Gerichtsstandsakten Bern, act. 2). Der Kanton Thurgau nahm mit Schreiben vom 28. Juni 2011 Stellung zur Begründung der Ablehnung und erneuerte das Gesuch um Übernahme durch den Kanton Bern (Gerichtsstandsakten Bern, act. 3). Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 verweigerte der Kanton Bern die Verfahrensübernahme, diesmal unter anderem mit der Begründung, die Festlegung des Gerichts- standes sei gestützt auf den unbekannten Aufenthalt der einen Mittäterin zu sistieren (Gerichtsstandsakten Bern, act. 4). Mit einem weiteren Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 26. Juli 2011 nahm der Kanton Thurgau Stellung zu dieser zweiten Ablehnung (Gerichtsstandsakten Bern, act. 5), worauf der Kanton Bern mit einer dritten Begründung, die insbesondere mit
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dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, bzw. –mehrheit gemäss Art. 29 StPO argumentierte, die Übernahme erneut ablehnte (Gerichts- standsakten Bern, act. 6).
C. Mit Gesuch vom 12. August 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersuchung gegen die beschuldigten B. und D. sowie E. durchzuführen und zum Abschluss zu bringen (act. 1).
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragt die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern einerseits, der Kanton Thurgau sei zur Verfol- gung und Beurteilung von D. und E. zu verpflichten, andererseits sei das Gerichtsstandsverfahren bezüglich B. aufzuschieben, weil diese flüchtig sei. Eventualiter sei der Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung von B. zu verpflichten (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus- tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge-
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richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis der I. Beschwerdekammer ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (siehe Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG 2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2 und BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]).
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch mit drei Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrachten.
1.4 Mit einer Klarheit sondergleichen ergibt sich aus den Akten, dass von den zwei Verfahrensparteien der Gesuchsgegner als Erster mit der Strafunter- suchung wegen Menschenhandels gegen B., die in der Untersuchung of- fenbar eine der Schlüsselfiguren darstellt, befasst war (vgl. zuvor unter lit. A.). Es wäre deshalb gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO Sache des Gesuchs- gegners gewesen, nach dem 3-fachen Schriftenwechsel, der keine Eini- gung ergab, unverzüglich, d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die I. Beschwerdekammer zu gelangen. Nachdem der Gesuchsgegner als erstbefasster Kanton dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und dieser auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt hat, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskon- flikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus- tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge-
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richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis der I. Beschwerdekammer ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (siehe Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG 2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2 und BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1).
E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]).
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch mit drei Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrachten.
E. 1.4 Mit einer Klarheit sondergleichen ergibt sich aus den Akten, dass von den zwei Verfahrensparteien der Gesuchsgegner als Erster mit der Strafunter- suchung wegen Menschenhandels gegen B., die in der Untersuchung of- fenbar eine der Schlüsselfiguren darstellt, befasst war (vgl. zuvor unter lit. A.). Es wäre deshalb gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO Sache des Gesuchs- gegners gewesen, nach dem 3-fachen Schriftenwechsel, der keine Eini- gung ergab, unverzüglich, d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die I. Beschwerdekammer zu gelangen. Nachdem der Gesuchsgegner als erstbefasster Kanton dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und dieser auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt hat, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskon- flikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und D. sowie E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Sarah Wirz
Parteien
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.26
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Sachverhalt:
A. Am 11. Januar 2011 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gestützt auf Art. 309 StPO unter anderem gegen eine „unbekannte Thai- länderin namens A.“ eine Strafuntersuchung eröffnet wegen Menschen- handel, Prostitution und qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz (Ordner Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Aktion 36, uT A., Band I, Faszikel 1: Eröffnungsverfügung). Dieser formellen Eröffnung wa- ren Ermittlungen der Kantonspolizei Bern vorausgegangen, die bereits im März 2010 zu formellen Befragungen führten (a.a.O., Faszikel 9, Bericht der Kantonspolizei Bern vom 8. April 2010 inkl. Beilagen). Diese Ermittlun- gen führten spätestens ab dem 10. Januar 2011 mit grosser Wahrschein- lichkeit zum Schluss, dass es sich bei der „unbekannten Thailänderin na- mens A.“ um B., wohnhaft in Y. (Kanton Thurgau) handeln muss (a.a.O., Faszikel 6, Einvernahme C. vom 10. Januar 2010, S. 4 oben und Beilage). Am 14. Juni 2011 wurde von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen TG eben- falls ein Strafverfahren wegen Menschenhandels eröffnet, unter anderem auch gegen B. (Ordner 1 Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Verfahren No. SUV_K.2011.594, vor Faszikel 1, Eröffnungsverfügung). Dieser Eröff- nung waren Ermittlungen und Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Thurgau ab dem 7. Juni 2011 vorausgegangen (a.a.O., Faszikel 1, Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 14. Juni 2011).
B. Mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 15. Juni 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend „Kanton Thurgau“) an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „Kanton Bern“) und ersuchte diese um Übernahme der Strafuntersuchung wegen Men- schenhandels, bezüglich B. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO, bezüglich D. und E. gestützt auf Art. 33 StPO (Gerichtsstandsakten Bern, act. 1). Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2011 lehnte der Kanton Bern diese Übernah- me gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO ab (Gerichtsstandsakten Bern, act. 2). Der Kanton Thurgau nahm mit Schreiben vom 28. Juni 2011 Stellung zur Begründung der Ablehnung und erneuerte das Gesuch um Übernahme durch den Kanton Bern (Gerichtsstandsakten Bern, act. 3). Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 verweigerte der Kanton Bern die Verfahrensübernahme, diesmal unter anderem mit der Begründung, die Festlegung des Gerichts- standes sei gestützt auf den unbekannten Aufenthalt der einen Mittäterin zu sistieren (Gerichtsstandsakten Bern, act. 4). Mit einem weiteren Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 26. Juli 2011 nahm der Kanton Thurgau Stellung zu dieser zweiten Ablehnung (Gerichtsstandsakten Bern, act. 5), worauf der Kanton Bern mit einer dritten Begründung, die insbesondere mit
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dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, bzw. –mehrheit gemäss Art. 29 StPO argumentierte, die Übernahme erneut ablehnte (Gerichts- standsakten Bern, act. 6).
C. Mit Gesuch vom 12. August 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersuchung gegen die beschuldigten B. und D. sowie E. durchzuführen und zum Abschluss zu bringen (act. 1).
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragt die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern einerseits, der Kanton Thurgau sei zur Verfol- gung und Beurteilung von D. und E. zu verpflichten, andererseits sei das Gerichtsstandsverfahren bezüglich B. aufzuschieben, weil diese flüchtig sei. Eventualiter sei der Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung von B. zu verpflichten (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be- schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts- stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus- tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge-
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richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis der I. Beschwerdekammer ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (siehe Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG 2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2 und BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]).
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch mit drei Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrachten.
1.4 Mit einer Klarheit sondergleichen ergibt sich aus den Akten, dass von den zwei Verfahrensparteien der Gesuchsgegner als Erster mit der Strafunter- suchung wegen Menschenhandels gegen B., die in der Untersuchung of- fenbar eine der Schlüsselfiguren darstellt, befasst war (vgl. zuvor unter lit. A.). Es wäre deshalb gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO Sache des Gesuchs- gegners gewesen, nach dem 3-fachen Schriftenwechsel, der keine Eini- gung ergab, unverzüglich, d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die I. Beschwerdekammer zu gelangen. Nachdem der Gesuchsgegner als erstbefasster Kanton dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und dieser auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt hat, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskon- flikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und D. sowie E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Rücksendung sämtli- cher Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.