Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Zwischen dem 4. und 6. Juli 2009 wurde in Z. (VD) in ein Einkaufsgeschäft und in der Nacht vom 12./13. August 2009 in einen Kiosk in Y. (BE) ein- gebrochen, wobei jeweils übereinstimmendes DNA-Material sichergestellt wurde, welches zu jenem Zeitpunkt noch keiner Person zugeordnet werden konnte (act. 1, S. 2).
Über ein Jahr später ereigneten sich weitere Einbruchdiebstähle: Am 13./14. Oktober 2010 in einem Schuhgeschäft in X. (AG), am 17./18. Okto- ber 2010 in einer Disco in W. (VS) und am 21./22. Oktober 2010 in einem Einkaufscenter in V. (BE). Die Täterschaft blieb zunächst unbekannt. Beim Einbruch in V. konnte wiederum dieselbe unbekannte DNA-Spur wie im Jahre 2009 sichergestellt werden (act. 1, S. 2). Dieses Tatort-DNA-Profil wurde zwecks Abgleich an die IP Stellen der Zone 2 verbreitet und nach einigen Tagen wurde von IP-Wien mitgeteilt, dass die Tatort-DNA-Spur ei- ner bei dieser erfassten Person, A., habe zugeordnet werden können (act. 1, S. 3).
In der Nacht vom 25. November 2010 versuchten unbekannte Täter in U. (BE) einen Bancomaten aufzubrechen. In derselben Nacht wurden B. und C. in U. kontrolliert und es konnte bei ihnen typisches Einbruchswerk- zeug sichergestellt werden. Daraufhin eröffnete der Berner Untersuchungs- richter am 26. November 2011 eine Strafuntersuchung gegen A., B. und C. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Ordner 1, S. 1). Mit Ver- fügung vom 12. Dezember 2010, resp. 25. Februar 2011 eröffnete er gegen D., E. und F. eine Strafuntersuchung (Ordner 1, S. 2-4 und act. 1, S. 3, Ziff. 7).
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass weitere Einbruchdiebstähle in den Kantonen Aargau, Bern, Luzern, Wallis und Zug in wechselseitiger Zu- sammensetzung begangen worden waren (vgl. VOSTRA-Auszüge der Be- schuldigten vom 2. Juli 2011 und act. 1, S. 3, Ziff. 8).
B. Am 24. März 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und ersuchte diese um Prü- fung des Gerichtsstandes und um allfällige Übernahme des Verfahrens betreffend A., B. und F. (Gesuchsbeilage 1).
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Mit Schreiben vom 1. April 2011 beantragte das Ministère Public Central des Kantons Waadt bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme seines gegen A. geführten Verfahrens (Gesuchsbeilage 2).
Am 16. Mai 2011 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (AG) um Übernahme des bernischen Verfahrens gegen A., B., C. und D. Gleichzeitig leitete sie auch die Akten der Kantone Zug und Waadt zur Verfahrensübernahme weiter (Gesuchsbeilage 3), was von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am
23. Mai 2011 abgelehnt wurde (Gesuchsbeilage 4).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 20. Juni 2011 gelangte die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem identischen Ersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsbeilagen 5 und 7), welche ihre Zuständigkeit am 9. Juni 2011 bzw. am 22. Juni 2011 erneut ablehnte (Gesuchsbeilagen 6 und 10).
Ebenfalls mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme sandte die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 17. Juni 2011 und 20. Juni 2011 sämtliche Akten an das Ministère Public Central des Kantons Waadt (Gesuchsbeilage 8 und 9), welches am 21. Juni 2011 wie- derum seine diesbezügliche Zuständigkeit ablehnte und die Akten zwecks Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wei- terleitete (Gesuchsbeilage 11). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 lehnte auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Zuständigkeit ab und retournierte die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gesuchsbeilage 12).
C. Mit Gesuch vom 4. Juli 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Aargau, eventualiter jene des Kan- tons Wallis, seien zur Verfolgung und Beurteilung der A., B., C., D., E., F., G. und H. vorgehaltenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 1).
In der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2011 schliesst sich das Ministère Public Central des Kantons Waadt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis schliesst sich ihrerseits in der Gesuchsantwort vom 11. Juli 2011 dem Hauptantrag des Gesuches an (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2011 unter Hinweis
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auf die bereits erfolgte Gerichtsstandskorrespondenz auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Aargau, Bern, Waadt und Wallis (act. 1 und Gerichtsstandskorrespondenz). Damit liegt ein vollständiger Meinungsaustausch vor.
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2.
2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Um- ständen möglich.
2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom
28. Juni 2011 beendet (Gesuchsbeilage 12). Mit dem Gesuch vom 4. Ju- li 2011 ist die Frist von 10 Tagen gewahrt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.
3.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Es kann deshalb grundsätz- lich auf die bisherige Praxis zu Art. 340 ff. aStGB verwiesen werden (SCHMID, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombi- nieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mittä- terschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, ist der Ge- richtsstand dort, wo ein Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä-
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ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts- stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist – aufgrund der gegenüber dem gewerbsmässig begangenen Diebstahl höhe- ren Mindeststrafdrohung – der Vorwurf des bandenmässig verübten Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass die Beschuldigten in unterschiedlicher Zusammenset- zung rund um A. bandenmässige Diebstähle verübt haben. Uneinigkeit be- steht hingegen in der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verüb- ten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung
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vorgeworfen werden kann und wo die erste Verfolgungshandlung vorge- nommen wurde.
3.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang ste- hen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Janu- ar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1). Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammen- schluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Be- gehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zu- sammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.).
3.4 Aus den Akten lässt sich hinsichtlich der Diebstähle in Z. (VD) vom 4./6. Juli 2009 und in Y. (BE) vom 12./13. August 2009 – selbst in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht auf eine bandenmässige Begehung schliessen. Zwar wurde bei beiden vorgenannten Diebstählen DNA-Material von A. festgestellt und es wird beim Einbruch in Z. vermutet, dass es sich um mehrere Täter gehandelt haben soll. Doch wer nebst A. an dieser Tat beteiligt gewesen sein soll, ob es überhaupt einen Mittäter ge-
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geben hat, ist nicht ersichtlich. Diese Ausgangslage lässt keinen Schluss auf einen manifestierten Willen allfälliger Beteiligter hinsichtlich eines Zu- sammenwirkens im zuvor ausgeführten Sinne zu. Dagegen spricht auch der Umstand, dass zwischen den beiden Einbrüchen im Juli/August 2009 und der Einbruchserie ab Oktober 2010 ein Zeitraum von über einem Jahr liegt. Alleine der Umstand, dass C. bei einer polizeilichen Kontrolle in T. (ZH) am 14. August 2009, einen Tag nach dem Delikt in B., bei A. im Au- to angetroffen wurde, reicht für die Annahme einer bandenmässigen De- liktsbegehung nicht aus.
Von einer bandenmässigen Begehung ist somit erst für die im Jahre 2010 verübten Delikte auszugehen. Der erste Einbruch der Deliktsserie erfolgte am 13./14. Oktober 2010 in das Schuhgeschäft in X. (AG). So gestand C. in seiner Einvernahme vom 2. Februar 2011 ein, mit F. und A. mehrere Ein- brüche, so auch denjenigen in ein Schuhgeschäft in X. verübt zu haben (vgl. Gesuchsbeilage 17, S. 3). Dass C. bei der zeitlichen Einordnung ge- wisse Schwierigkeiten zeigt, vermag aufgrund der Aktenlage und seiner ansonsten detaillierten Aussage keine ernsthaften Zweifel am Deliktszeit- punkt vom 13./14. Oktober 2010 oder am Deliktsobjekt zu begründen. So- mit steht fest, dass der erste Einbruch der Deliktsserie am 13./14. Oktober 2010 in das Schuhgeschäft in X. (AG) erfolgte. Die Anzeige dieses Delikts erfolge am 14. Oktober 2010 bei der Kantonspolizei Aargau (Gesuchsbei- lage 23). Somit steht fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste in Frage stehende Delikt im Kanton Aargau erfolgt ist.
4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegt der gesetzliche Ge- richtsstand im Kanton Aargau. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Be- urteilung der A., B., C., D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Bern ist somit gutzuheissen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 23 Mai 2011 abgelehnt wurde (Gesuchsbeilage 4).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 20. Juni 2011 gelangte die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem identischen Ersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsbeilagen 5 und 7), welche ihre Zuständigkeit am 9. Juni 2011 bzw. am 22. Juni 2011 erneut ablehnte (Gesuchsbeilagen 6 und 10).
Ebenfalls mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme sandte die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 17. Juni 2011 und 20. Juni 2011 sämtliche Akten an das Ministère Public Central des Kantons Waadt (Gesuchsbeilage 8 und 9), welches am 21. Juni 2011 wie- derum seine diesbezügliche Zuständigkeit ablehnte und die Akten zwecks Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wei- terleitete (Gesuchsbeilage 11). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 lehnte auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Zuständigkeit ab und retournierte die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gesuchsbeilage 12).
C. Mit Gesuch vom 4. Juli 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Aargau, eventualiter jene des Kan- tons Wallis, seien zur Verfolgung und Beurteilung der A., B., C., D., E., F., G. und H. vorgehaltenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 1).
In der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2011 schliesst sich das Ministère Public Central des Kantons Waadt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis schliesst sich ihrerseits in der Gesuchsantwort vom 11. Juli 2011 dem Hauptantrag des Gesuches an (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2011 unter Hinweis
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auf die bereits erfolgte Gerichtsstandskorrespondenz auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Aargau, Bern, Waadt und Wallis (act. 1 und Gerichtsstandskorrespondenz). Damit liegt ein vollständiger Meinungsaustausch vor.
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2.
2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Um- ständen möglich.
2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom
E. 28 Juni 2011 beendet (Gesuchsbeilage 12). Mit dem Gesuch vom 4. Ju- li 2011 ist die Frist von 10 Tagen gewahrt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.
3.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Es kann deshalb grundsätz- lich auf die bisherige Praxis zu Art. 340 ff. aStGB verwiesen werden (SCHMID, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombi- nieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mittä- terschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, ist der Ge- richtsstand dort, wo ein Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä-
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ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts- stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist – aufgrund der gegenüber dem gewerbsmässig begangenen Diebstahl höhe- ren Mindeststrafdrohung – der Vorwurf des bandenmässig verübten Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass die Beschuldigten in unterschiedlicher Zusammenset- zung rund um A. bandenmässige Diebstähle verübt haben. Uneinigkeit be- steht hingegen in der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verüb- ten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung
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vorgeworfen werden kann und wo die erste Verfolgungshandlung vorge- nommen wurde.
3.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang ste- hen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Janu- ar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1). Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammen- schluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Be- gehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zu- sammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.).
3.4 Aus den Akten lässt sich hinsichtlich der Diebstähle in Z. (VD) vom 4./6. Juli 2009 und in Y. (BE) vom 12./13. August 2009 – selbst in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht auf eine bandenmässige Begehung schliessen. Zwar wurde bei beiden vorgenannten Diebstählen DNA-Material von A. festgestellt und es wird beim Einbruch in Z. vermutet, dass es sich um mehrere Täter gehandelt haben soll. Doch wer nebst A. an dieser Tat beteiligt gewesen sein soll, ob es überhaupt einen Mittäter ge-
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geben hat, ist nicht ersichtlich. Diese Ausgangslage lässt keinen Schluss auf einen manifestierten Willen allfälliger Beteiligter hinsichtlich eines Zu- sammenwirkens im zuvor ausgeführten Sinne zu. Dagegen spricht auch der Umstand, dass zwischen den beiden Einbrüchen im Juli/August 2009 und der Einbruchserie ab Oktober 2010 ein Zeitraum von über einem Jahr liegt. Alleine der Umstand, dass C. bei einer polizeilichen Kontrolle in T. (ZH) am 14. August 2009, einen Tag nach dem Delikt in B., bei A. im Au- to angetroffen wurde, reicht für die Annahme einer bandenmässigen De- liktsbegehung nicht aus.
Von einer bandenmässigen Begehung ist somit erst für die im Jahre 2010 verübten Delikte auszugehen. Der erste Einbruch der Deliktsserie erfolgte am 13./14. Oktober 2010 in das Schuhgeschäft in X. (AG). So gestand C. in seiner Einvernahme vom 2. Februar 2011 ein, mit F. und A. mehrere Ein- brüche, so auch denjenigen in ein Schuhgeschäft in X. verübt zu haben (vgl. Gesuchsbeilage 17, S. 3). Dass C. bei der zeitlichen Einordnung ge- wisse Schwierigkeiten zeigt, vermag aufgrund der Aktenlage und seiner ansonsten detaillierten Aussage keine ernsthaften Zweifel am Deliktszeit- punkt vom 13./14. Oktober 2010 oder am Deliktsobjekt zu begründen. So- mit steht fest, dass der erste Einbruch der Deliktsserie am 13./14. Oktober 2010 in das Schuhgeschäft in X. (AG) erfolgte. Die Anzeige dieses Delikts erfolge am 14. Oktober 2010 bei der Kantonspolizei Aargau (Gesuchsbei- lage 23). Somit steht fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste in Frage stehende Delikt im Kanton Aargau erfolgt ist.
4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegt der gesetzliche Ge- richtsstand im Kanton Aargau. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Be- urteilung der A., B., C., D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Bern ist somit gutzuheissen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft,
3. CANTON DE VAUD, Ministère Public Central,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.17
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Sachverhalt:
A. Zwischen dem 4. und 6. Juli 2009 wurde in Z. (VD) in ein Einkaufsgeschäft und in der Nacht vom 12./13. August 2009 in einen Kiosk in Y. (BE) ein- gebrochen, wobei jeweils übereinstimmendes DNA-Material sichergestellt wurde, welches zu jenem Zeitpunkt noch keiner Person zugeordnet werden konnte (act. 1, S. 2).
Über ein Jahr später ereigneten sich weitere Einbruchdiebstähle: Am 13./14. Oktober 2010 in einem Schuhgeschäft in X. (AG), am 17./18. Okto- ber 2010 in einer Disco in W. (VS) und am 21./22. Oktober 2010 in einem Einkaufscenter in V. (BE). Die Täterschaft blieb zunächst unbekannt. Beim Einbruch in V. konnte wiederum dieselbe unbekannte DNA-Spur wie im Jahre 2009 sichergestellt werden (act. 1, S. 2). Dieses Tatort-DNA-Profil wurde zwecks Abgleich an die IP Stellen der Zone 2 verbreitet und nach einigen Tagen wurde von IP-Wien mitgeteilt, dass die Tatort-DNA-Spur ei- ner bei dieser erfassten Person, A., habe zugeordnet werden können (act. 1, S. 3).
In der Nacht vom 25. November 2010 versuchten unbekannte Täter in U. (BE) einen Bancomaten aufzubrechen. In derselben Nacht wurden B. und C. in U. kontrolliert und es konnte bei ihnen typisches Einbruchswerk- zeug sichergestellt werden. Daraufhin eröffnete der Berner Untersuchungs- richter am 26. November 2011 eine Strafuntersuchung gegen A., B. und C. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Ordner 1, S. 1). Mit Ver- fügung vom 12. Dezember 2010, resp. 25. Februar 2011 eröffnete er gegen D., E. und F. eine Strafuntersuchung (Ordner 1, S. 2-4 und act. 1, S. 3, Ziff. 7).
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass weitere Einbruchdiebstähle in den Kantonen Aargau, Bern, Luzern, Wallis und Zug in wechselseitiger Zu- sammensetzung begangen worden waren (vgl. VOSTRA-Auszüge der Be- schuldigten vom 2. Juli 2011 und act. 1, S. 3, Ziff. 8).
B. Am 24. März 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und ersuchte diese um Prü- fung des Gerichtsstandes und um allfällige Übernahme des Verfahrens betreffend A., B. und F. (Gesuchsbeilage 1).
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Mit Schreiben vom 1. April 2011 beantragte das Ministère Public Central des Kantons Waadt bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme seines gegen A. geführten Verfahrens (Gesuchsbeilage 2).
Am 16. Mai 2011 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (AG) um Übernahme des bernischen Verfahrens gegen A., B., C. und D. Gleichzeitig leitete sie auch die Akten der Kantone Zug und Waadt zur Verfahrensübernahme weiter (Gesuchsbeilage 3), was von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am
23. Mai 2011 abgelehnt wurde (Gesuchsbeilage 4).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 20. Juni 2011 gelangte die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem identischen Ersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsbeilagen 5 und 7), welche ihre Zuständigkeit am 9. Juni 2011 bzw. am 22. Juni 2011 erneut ablehnte (Gesuchsbeilagen 6 und 10).
Ebenfalls mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme sandte die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 17. Juni 2011 und 20. Juni 2011 sämtliche Akten an das Ministère Public Central des Kantons Waadt (Gesuchsbeilage 8 und 9), welches am 21. Juni 2011 wie- derum seine diesbezügliche Zuständigkeit ablehnte und die Akten zwecks Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wei- terleitete (Gesuchsbeilage 11). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 lehnte auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Zuständigkeit ab und retournierte die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gesuchsbeilage 12).
C. Mit Gesuch vom 4. Juli 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Aargau, eventualiter jene des Kan- tons Wallis, seien zur Verfolgung und Beurteilung der A., B., C., D., E., F., G. und H. vorgehaltenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 1).
In der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2011 schliesst sich das Ministère Public Central des Kantons Waadt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis schliesst sich ihrerseits in der Gesuchsantwort vom 11. Juli 2011 dem Hauptantrag des Gesuches an (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2011 unter Hinweis
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auf die bereits erfolgte Gerichtsstandskorrespondenz auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Aargau, Bern, Waadt und Wallis (act. 1 und Gerichtsstandskorrespondenz). Damit liegt ein vollständiger Meinungsaustausch vor.
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2.
2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Um- ständen möglich.
2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom
28. Juni 2011 beendet (Gesuchsbeilage 12). Mit dem Gesuch vom 4. Ju- li 2011 ist die Frist von 10 Tagen gewahrt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.
3.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Es kann deshalb grundsätz- lich auf die bisherige Praxis zu Art. 340 ff. aStGB verwiesen werden (SCHMID, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombi- nieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mittä- terschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, ist der Ge- richtsstand dort, wo ein Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä-
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ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts- stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist – aufgrund der gegenüber dem gewerbsmässig begangenen Diebstahl höhe- ren Mindeststrafdrohung – der Vorwurf des bandenmässig verübten Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass die Beschuldigten in unterschiedlicher Zusammenset- zung rund um A. bandenmässige Diebstähle verübt haben. Uneinigkeit be- steht hingegen in der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verüb- ten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung
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vorgeworfen werden kann und wo die erste Verfolgungshandlung vorge- nommen wurde.
3.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang ste- hen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Janu- ar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1). Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen- finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammen- schluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Be- gehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zu- sammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.).
3.4 Aus den Akten lässt sich hinsichtlich der Diebstähle in Z. (VD) vom 4./6. Juli 2009 und in Y. (BE) vom 12./13. August 2009 – selbst in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro duriore – nicht auf eine bandenmässige Begehung schliessen. Zwar wurde bei beiden vorgenannten Diebstählen DNA-Material von A. festgestellt und es wird beim Einbruch in Z. vermutet, dass es sich um mehrere Täter gehandelt haben soll. Doch wer nebst A. an dieser Tat beteiligt gewesen sein soll, ob es überhaupt einen Mittäter ge-
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geben hat, ist nicht ersichtlich. Diese Ausgangslage lässt keinen Schluss auf einen manifestierten Willen allfälliger Beteiligter hinsichtlich eines Zu- sammenwirkens im zuvor ausgeführten Sinne zu. Dagegen spricht auch der Umstand, dass zwischen den beiden Einbrüchen im Juli/August 2009 und der Einbruchserie ab Oktober 2010 ein Zeitraum von über einem Jahr liegt. Alleine der Umstand, dass C. bei einer polizeilichen Kontrolle in T. (ZH) am 14. August 2009, einen Tag nach dem Delikt in B., bei A. im Au- to angetroffen wurde, reicht für die Annahme einer bandenmässigen De- liktsbegehung nicht aus.
Von einer bandenmässigen Begehung ist somit erst für die im Jahre 2010 verübten Delikte auszugehen. Der erste Einbruch der Deliktsserie erfolgte am 13./14. Oktober 2010 in das Schuhgeschäft in X. (AG). So gestand C. in seiner Einvernahme vom 2. Februar 2011 ein, mit F. und A. mehrere Ein- brüche, so auch denjenigen in ein Schuhgeschäft in X. verübt zu haben (vgl. Gesuchsbeilage 17, S. 3). Dass C. bei der zeitlichen Einordnung ge- wisse Schwierigkeiten zeigt, vermag aufgrund der Aktenlage und seiner ansonsten detaillierten Aussage keine ernsthaften Zweifel am Deliktszeit- punkt vom 13./14. Oktober 2010 oder am Deliktsobjekt zu begründen. So- mit steht fest, dass der erste Einbruch der Deliktsserie am 13./14. Oktober 2010 in das Schuhgeschäft in X. (AG) erfolgte. Die Anzeige dieses Delikts erfolge am 14. Oktober 2010 bei der Kantonspolizei Aargau (Gesuchsbei- lage 23). Somit steht fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste in Frage stehende Delikt im Kanton Aargau erfolgt ist.
4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegt der gesetzliche Ge- richtsstand im Kanton Aargau. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Be- urteilung der A., B., C., D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Bern ist somit gutzuheissen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 9 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Ministère Public Central
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.