Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 350 Ziff. 1 StGB)
Sachverhalt
A. Am 10. Mai 2004 stellte C. bei der Kantonspolizei Aargau Strafantrag ge- gen unbekannte Täterschaft. Sie gab an, zwei unbekannte Männer hätten sie bei der Eingabe ihres PIN-Codes am Bankautomaten in Brugg/AG beo- bachtet, sie hernach angerempelt, ihr dabei unbemerkt das Portemonnaie abgenommen und anschliessend mit den entwendeten Bankkarten diverse Barbezüge getätigt (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall 1, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Juni 2004).
Am 26. Juli 2005 beanzeigte D. der Polizei Basel-Landschaft einen Vorfall, der sich weitgehend nach demselben Muster in Reinach/BL abgespielt ha- ben soll. Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete daraufhin am
29. Juli 2005 ein Untersuchungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall BL, Anzeige vom 23. Au- gust 2005 und Eröffnungsverfügung vom 29. Juli 2005). In der Folge ge- lang es der Polizei Basel-Landschaft, den mutmasslichen Haupttäter als A. (alias B.) zu identifizieren, der zusammen mit E. und F. gehandelt haben soll. Es stellte sich heraus, dass diese Täterkonstellation erstmals am
13. Juni 2005 in Bern/BE auffällig wurde. Danach soll A. bis am 21. No- vember 2005 allein oder meist zusammen mit den erwähnten und anderen Personen mutmasslich 19 weitere Straftaten dieser Art begangen haben, wovon eine auf den Kanton Aargau, drei auf den Kanton Bern, zwei auf den Kanton Solothurn, zwei auf den Kanton Waadt, vier auf den Kanton Basel- Landschaft, drei auf den Kanton Wallis, eine auf den Kanton Jura, eine auf den Kanton Genf und zwei auf den Kanton Luzern entfallen sollen. Im Kan- ton Solothurn wird er überdies der Veruntreuung beschuldigt (act. 1, S. 2; Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, „Chronologisches Deliktsverzeichnis A./E./F.“).
Im Rahmen dieses basellandschaftlichen Untersuchungsverfahrens wurde auch bekannt, dass der dannzumal bei der Kantonspolizei Aargau bean- zeigte Vorfall vom 10. Mai 2004 ebenfalls A. zuzuschreiben ist, der diese Tat vermutlich zusammen mit einem gewissen G. beging. Überdies brachte die Untersuchung zu Tage, dass es am 14. Mai 2004 in Burgdorf/BE zu ei- nem weiteren Übergriff durch A. und mutmasslich ebenfalls G. gekommen sein soll (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall 2, Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2006).
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B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein erstes Ersuchen des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim auf Bestimmung des Ge- richtsstandes für A. mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches zwischen sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen nicht eingetreten war (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.35 vom
6. Februar 2006), führte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit den zu- ständigen Behörden der Kantone Aargau, Bern, Genf, Jura, Luzern, Solo- thurn und Wallis einen Meinungsaustausch durch. Soweit sich diese Be- hörden überhaupt vernehmen liessen, lehnten sie die Übernahme des Ge- richtsstandes für A. ab. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hatte eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage schon mit Schreiben vom 19. De- zember 2005 abschlägig beantwortet (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsa- che A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 2, Nebenakten). Mit dem Kan- ton Waadt wurde kein Meinungsaustausch durchgeführt, da er aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft für eine entsprechende Gerichtsstands- übernahme nicht ernstlich in Frage kommt (act. 1 S. 4).
C. Mit Gesuch vom 19. April 2006 gelangt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Aargau – eventualiter die Behörden des Kan- tons Bern – zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Delikte von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Generalprokuratur des Kantons Bern sowie der Procureur général des Kantons Genf beantragen in ihren Gesuchsantworten vom 27. April 2006 bzw. 3. Mai 2006, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfol- gung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5 und 12).
Mit Gesuchsantwort vom 1. Mai 2006 schliesst die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Abweisung des Hauptantrags und Gutheissung des Eventualantrags (act. 7).
Der Kanton Jura verweist in seiner Gesuchsantwort vom 2. Mai 2006 auf die Anträge des Kantons Basel-Landschaft und verlangt überdies, die iden- tifizierten Mittäter seien von derselben Behörde zu verfolgen und zu beur- teilen wie A. (act. 10).
Die zuständigen Behörden der Kantone Wallis, Luzern, Waadt und Solo- thurn sowie die Schweizerische Bundesanwaltschaft verzichten in ihren
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Gesuchsantworten auf das Stellen eines formellen Antrags (act. 3, 4, 6, 8 und 11).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. Mai 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
E. 1.2 Mit dem ebenfalls involvierten Gesuchsgegner 7 wurde vorliegend kein Meinungsaustausch durchgeführt, da er aus Sicht des Gesuchstellers für eine Gerichtsstandsübernahme für A. nicht ernstlich in Frage kommt. Ge- gen dieses Vorbringen erhebt keine andere Partei Einwände, worauf sie zu behaften sind. Der Meinungsaustausch ist mithin hinsichtlich A. vollständig durchgeführt. Die übrigen diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch betreffend die Bestimmung des Gerichtsstandes für A. ist somit einzutreten.
E. 1.3 Der Gesuchsgegner 4 beantragt überdies, die identifizierten Mittäter seien von derselben Behörde zu verfolgen und zu beurteilen wie A. selbst. Die
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formellen Anträge des Gesuchstellers beziehen sich allerdings einzig auf A. Dessen Gerichtsstandsbestimmung bildete mithin alleiniger Gegenstand des Schriftenwechsels. Ausserdem war er in den meisten Fällen auch ein- ziger Gegenstand des vorgängig durchgeführten Meinungsaustausches. Mangels Gesuchsobjekts und vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches ist folglich auf diesen Antrag des Gesuchsgegners 4 nicht einzutre- ten.
E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerde- kammer besteht für die Behörden nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten kantonalen und eidgenössischen Behör- den sind nach ihrer internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone bzw. die Eidgenossen- schaft vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.; Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2004.20 vom 14. März 2005).
E. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbe- stimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifika- tion, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichts- stand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgewor- fen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wo- nach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrele- vant (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.1 f.).
E. 2.2 Vorliegend wird A. beschuldigt, in mehreren Kantonen verschiedene straf- bare Handlungen alleine oder mit diversen anderen Tätern begangen zu haben, womit Art. 350 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Während un- bestritten ist, dass A. als schwerstes Delikt bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB vorzuwerfen ist, herrscht zwischen den Par-
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teien Uneinigkeit, ob die im Jahre 2004 begangenen Diebstähle ebenfalls als bandenmässig zu qualifizieren sind.
Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung von mehr als zwei selbständigen, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Straftaten zusammenzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom
24. März 2005 E. 3 m.w.H.; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 120 zu Art. 139 StGB).
Aus der derzeitigen Aktenlage erhellt, dass A. zusammen mit G. erstmals am 10. Mai 2004 in Brugg/AG einer Person unbemerkt und trickreich eine Bankkarte entwendete und hernach damit Bargeldbezüge tätigte. Vier Tage später kam es in Burgdorf/BE zu einem weiteren Übergriff nach demselben Muster, an dem nebst A. mutmasslich wiederum G. beteiligt war. Ob A. weitere als die beiden erwähnten aktenkundigen Delikte zusammen mit G. im Jahre 2004 vorzuwerfen sind oder ob zumindest im Zeitpunkt dieser Tatbegehungen weitere Übergriffe geplant waren, ergibt sich aus der der- zeitigen Aktenlage nicht schlüssig. Zumindest kann dies aber aufgrund der Aussagen von A. – er sei im Jahre 2004 zusammen mit G. in die Schweiz eingereist; da hätten sie beschlossen, gemeinsam Trickdiebstähle zu be- gehen; er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Diebstähle er im Jahre 2004 gesamthaft im Beisein von G. oder anderen Personen began- gen habe; es seien aber mehrere gewesen; er habe dann mit G. Krach be- kommen, worauf dieser nach Rumänien zurückgereist sei (Akten Basel- Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Fas- zikel 5, Reg. Alle Einvernahmen, Einvernahme vom 21. November 2005 S. 6, Einvernahme vom 1. Dezember 2005 S. 4 und 10) – im jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist demnach im Rahmen der vorliegen- den Gerichtsstandsstreitigkeit und ohne ein präjudizierendes Sachurteil vorweg zu nehmen davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung wegen den A. im Jahre 2004 vorgeworfenen Diebstählen ebenfalls wegen Ban- denmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu führen ist.
Ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängi- ge Straftaten, als eine einzige Serie – mithin als ein Kollektivdelikt – oder als zwei Serien – also als zwei Kollektivdelikte – zu sehen sind, kann ange- sichts der nachstehenden Überlegungen offen bleiben.
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E. 3.1 Geht man davon aus, dass es sich um in verschiedenen Kantonen began- gene Einzeltaten mit derselben Strafandrohung handelt, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Sind die gemeinsam begangenen einzelnen Diebstähle demgegenüber als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, befindet sich der Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für sämtliche Delikte dort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat – vorliegend ist dies wie dargelegt der bandenmässige Diebstahl – für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 158 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 und 264). Nach Art. 346 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB); ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB).
Mutatis mutandis muss dasselbe auch bei der Annahme von zwei Dieb- stahlserien gelten. Diesfalls gelangt man über Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wiederum zu Art. 346 Abs. 2 StGB, wonach die Behörden des Ortes zu- ständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.5 vom 25. Ap- ril 2006 E. 3.1).
E. 3.2 So oder anders ist somit vorliegend diejenige Behörde berechtigt und ver- pflichtet die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, welche die Untersuchung zuerst angehoben hat.
E. 4.1 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. m.w.H.; vgl. die Entscheide des Bundesstraf-
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gerichts BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom
11. November 2004 E. 2.2).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang des Strafantrags vom 10. Mai 2004 bei der Kantonspolizei Aargau gegen die dannzumal zwar noch unbekann- te Täterschaft die erste aktenkundige Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst beim Gesuchsgegner 1 angehoben. Dieser ist darum berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.
E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Mai 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter- amt Arlesheim,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
3. KANTON GENF, Procureur général,
4. KANTON JURA, Ministère public,
5. KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.18
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6. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
7. KANTON WAADT, Juge d'instruction du canton de Vaud,
8. KANTON WALLIS, Amt des Kantonalen Unter- suchungsrichters,
9. SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALT- SCHAFT,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 350 Ziff. 1 StGB)
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Sachverhalt:
A. Am 10. Mai 2004 stellte C. bei der Kantonspolizei Aargau Strafantrag ge- gen unbekannte Täterschaft. Sie gab an, zwei unbekannte Männer hätten sie bei der Eingabe ihres PIN-Codes am Bankautomaten in Brugg/AG beo- bachtet, sie hernach angerempelt, ihr dabei unbemerkt das Portemonnaie abgenommen und anschliessend mit den entwendeten Bankkarten diverse Barbezüge getätigt (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall 1, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Juni 2004).
Am 26. Juli 2005 beanzeigte D. der Polizei Basel-Landschaft einen Vorfall, der sich weitgehend nach demselben Muster in Reinach/BL abgespielt ha- ben soll. Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete daraufhin am
29. Juli 2005 ein Untersuchungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall BL, Anzeige vom 23. Au- gust 2005 und Eröffnungsverfügung vom 29. Juli 2005). In der Folge ge- lang es der Polizei Basel-Landschaft, den mutmasslichen Haupttäter als A. (alias B.) zu identifizieren, der zusammen mit E. und F. gehandelt haben soll. Es stellte sich heraus, dass diese Täterkonstellation erstmals am
13. Juni 2005 in Bern/BE auffällig wurde. Danach soll A. bis am 21. No- vember 2005 allein oder meist zusammen mit den erwähnten und anderen Personen mutmasslich 19 weitere Straftaten dieser Art begangen haben, wovon eine auf den Kanton Aargau, drei auf den Kanton Bern, zwei auf den Kanton Solothurn, zwei auf den Kanton Waadt, vier auf den Kanton Basel- Landschaft, drei auf den Kanton Wallis, eine auf den Kanton Jura, eine auf den Kanton Genf und zwei auf den Kanton Luzern entfallen sollen. Im Kan- ton Solothurn wird er überdies der Veruntreuung beschuldigt (act. 1, S. 2; Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, „Chronologisches Deliktsverzeichnis A./E./F.“).
Im Rahmen dieses basellandschaftlichen Untersuchungsverfahrens wurde auch bekannt, dass der dannzumal bei der Kantonspolizei Aargau bean- zeigte Vorfall vom 10. Mai 2004 ebenfalls A. zuzuschreiben ist, der diese Tat vermutlich zusammen mit einem gewissen G. beging. Überdies brachte die Untersuchung zu Tage, dass es am 14. Mai 2004 in Burgdorf/BE zu ei- nem weiteren Übergriff durch A. und mutmasslich ebenfalls G. gekommen sein soll (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall 2, Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2006).
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B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein erstes Ersuchen des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim auf Bestimmung des Ge- richtsstandes für A. mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches zwischen sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen nicht eingetreten war (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.35 vom
6. Februar 2006), führte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit den zu- ständigen Behörden der Kantone Aargau, Bern, Genf, Jura, Luzern, Solo- thurn und Wallis einen Meinungsaustausch durch. Soweit sich diese Be- hörden überhaupt vernehmen liessen, lehnten sie die Übernahme des Ge- richtsstandes für A. ab. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hatte eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage schon mit Schreiben vom 19. De- zember 2005 abschlägig beantwortet (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsa- che A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 2, Nebenakten). Mit dem Kan- ton Waadt wurde kein Meinungsaustausch durchgeführt, da er aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft für eine entsprechende Gerichtsstands- übernahme nicht ernstlich in Frage kommt (act. 1 S. 4).
C. Mit Gesuch vom 19. April 2006 gelangt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Aargau – eventualiter die Behörden des Kan- tons Bern – zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Delikte von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Generalprokuratur des Kantons Bern sowie der Procureur général des Kantons Genf beantragen in ihren Gesuchsantworten vom 27. April 2006 bzw. 3. Mai 2006, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfol- gung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5 und 12).
Mit Gesuchsantwort vom 1. Mai 2006 schliesst die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Abweisung des Hauptantrags und Gutheissung des Eventualantrags (act. 7).
Der Kanton Jura verweist in seiner Gesuchsantwort vom 2. Mai 2006 auf die Anträge des Kantons Basel-Landschaft und verlangt überdies, die iden- tifizierten Mittäter seien von derselben Behörde zu verfolgen und zu beur- teilen wie A. (act. 10).
Die zuständigen Behörden der Kantone Wallis, Luzern, Waadt und Solo- thurn sowie die Schweizerische Bundesanwaltschaft verzichten in ihren
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Gesuchsantworten auf das Stellen eines formellen Antrags (act. 3, 4, 6, 8 und 11).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. Mai 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerde- kammer besteht für die Behörden nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten kantonalen und eidgenössischen Behör- den sind nach ihrer internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone bzw. die Eidgenossen- schaft vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.; Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2004.20 vom 14. März 2005).
1.2 Mit dem ebenfalls involvierten Gesuchsgegner 7 wurde vorliegend kein Meinungsaustausch durchgeführt, da er aus Sicht des Gesuchstellers für eine Gerichtsstandsübernahme für A. nicht ernstlich in Frage kommt. Ge- gen dieses Vorbringen erhebt keine andere Partei Einwände, worauf sie zu behaften sind. Der Meinungsaustausch ist mithin hinsichtlich A. vollständig durchgeführt. Die übrigen diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch betreffend die Bestimmung des Gerichtsstandes für A. ist somit einzutreten.
1.3 Der Gesuchsgegner 4 beantragt überdies, die identifizierten Mittäter seien von derselben Behörde zu verfolgen und zu beurteilen wie A. selbst. Die
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formellen Anträge des Gesuchstellers beziehen sich allerdings einzig auf A. Dessen Gerichtsstandsbestimmung bildete mithin alleiniger Gegenstand des Schriftenwechsels. Ausserdem war er in den meisten Fällen auch ein- ziger Gegenstand des vorgängig durchgeführten Meinungsaustausches. Mangels Gesuchsobjekts und vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches ist folglich auf diesen Antrag des Gesuchsgegners 4 nicht einzutre- ten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbe- stimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifika- tion, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichts- stand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgewor- fen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wo- nach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrele- vant (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.1 f.).
2.2 Vorliegend wird A. beschuldigt, in mehreren Kantonen verschiedene straf- bare Handlungen alleine oder mit diversen anderen Tätern begangen zu haben, womit Art. 350 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Während un- bestritten ist, dass A. als schwerstes Delikt bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB vorzuwerfen ist, herrscht zwischen den Par-
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teien Uneinigkeit, ob die im Jahre 2004 begangenen Diebstähle ebenfalls als bandenmässig zu qualifizieren sind.
Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung von mehr als zwei selbständigen, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Straftaten zusammenzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom
24. März 2005 E. 3 m.w.H.; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 120 zu Art. 139 StGB).
Aus der derzeitigen Aktenlage erhellt, dass A. zusammen mit G. erstmals am 10. Mai 2004 in Brugg/AG einer Person unbemerkt und trickreich eine Bankkarte entwendete und hernach damit Bargeldbezüge tätigte. Vier Tage später kam es in Burgdorf/BE zu einem weiteren Übergriff nach demselben Muster, an dem nebst A. mutmasslich wiederum G. beteiligt war. Ob A. weitere als die beiden erwähnten aktenkundigen Delikte zusammen mit G. im Jahre 2004 vorzuwerfen sind oder ob zumindest im Zeitpunkt dieser Tatbegehungen weitere Übergriffe geplant waren, ergibt sich aus der der- zeitigen Aktenlage nicht schlüssig. Zumindest kann dies aber aufgrund der Aussagen von A. – er sei im Jahre 2004 zusammen mit G. in die Schweiz eingereist; da hätten sie beschlossen, gemeinsam Trickdiebstähle zu be- gehen; er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Diebstähle er im Jahre 2004 gesamthaft im Beisein von G. oder anderen Personen began- gen habe; es seien aber mehrere gewesen; er habe dann mit G. Krach be- kommen, worauf dieser nach Rumänien zurückgereist sei (Akten Basel- Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Fas- zikel 5, Reg. Alle Einvernahmen, Einvernahme vom 21. November 2005 S. 6, Einvernahme vom 1. Dezember 2005 S. 4 und 10) – im jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist demnach im Rahmen der vorliegen- den Gerichtsstandsstreitigkeit und ohne ein präjudizierendes Sachurteil vorweg zu nehmen davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung wegen den A. im Jahre 2004 vorgeworfenen Diebstählen ebenfalls wegen Ban- denmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu führen ist.
Ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängi- ge Straftaten, als eine einzige Serie – mithin als ein Kollektivdelikt – oder als zwei Serien – also als zwei Kollektivdelikte – zu sehen sind, kann ange- sichts der nachstehenden Überlegungen offen bleiben.
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3.
3.1 Geht man davon aus, dass es sich um in verschiedenen Kantonen began- gene Einzeltaten mit derselben Strafandrohung handelt, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Sind die gemeinsam begangenen einzelnen Diebstähle demgegenüber als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, befindet sich der Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für sämtliche Delikte dort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat – vorliegend ist dies wie dargelegt der bandenmässige Diebstahl – für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 158 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 und 264). Nach Art. 346 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB); ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB).
Mutatis mutandis muss dasselbe auch bei der Annahme von zwei Dieb- stahlserien gelten. Diesfalls gelangt man über Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wiederum zu Art. 346 Abs. 2 StGB, wonach die Behörden des Ortes zu- ständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.5 vom 25. Ap- ril 2006 E. 3.1).
3.2 So oder anders ist somit vorliegend diejenige Behörde berechtigt und ver- pflichtet die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, welche die Untersuchung zuerst angehoben hat.
4.
4.1 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. m.w.H.; vgl. die Entscheide des Bundesstraf-
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gerichts BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom
11. November 2004 E. 2.2).
4.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang des Strafantrags vom 10. Mai 2004 bei der Kantonspolizei Aargau gegen die dannzumal zwar noch unbekann- te Täterschaft die erste aktenkundige Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst beim Gesuchsgegner 1 angehoben. Dieser ist darum berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Mai 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bezirksstatthalteramt Arlesheim - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Procureur général du canton de Genève - Ministère public du canton du Jura - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Juge d'instruction du canton de Vaud - Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.