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71_IV_156

BGE 71 IV 156

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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156

Verfahren. N<> 36.

sind, die in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden ~age­

punkte der Urkundenfälschung (Fälschung des Strecken-

abonnements und dessen Gebrauch) zu beurteilen .. Das

ang~ochtene Urteil ist iri.folgedessen aufzuheben und die

Sache zu neuer Entscheidung unter Weglassung dieser

Anklagepunkte oder unter Mitberücksichtigung derselben

nach erlangter Übertragung der Gerichtsbarkeit zurück-

zuschicken.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.

Januar 1945 wird aufgehoben, und die Sache wird zu

neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

36. Entscheid der Anklagekammer vom 18. .Juli 19-IS i. S.

Statthalteramt Luzern-Land gegen Staatsanwaltschaft

des

Kantons Nldwalden und :Mathis.

1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt immer, wenn dem Täter

mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die bei

.Anwendung der übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an ver-

schiedenen Orten zu verfolgen wären. Der gemeinsame Gerichts·

stand befindet sich dort, wo die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen wäre.

2. Die .Anklagekammer darf in analoger .AE.wendung des Art. 263

BStrP (Art. 399 lit. e StGB) vom Gerichtsstand des Art. 346

StGB abweichen.

3. Wenn zweifelhaft ist, welchem Kanton.am Orte der Begehung

die Gebietshoheit zusteht, ist der Täter, welcher in einem der in

Betracht kommenden Kantone wohnt, in analoger .Anwendung

von Art. 348 Abs. 1 StGB an seinem Wohnort zu verfolgen.

1. L'art. 3~0 eh. 1 al. 1 CP 11'applique toujours lorsque l'inculpe

est recherche pour plusieurs infractions, qui, selon les autres

regles sur le for, devraient etre poursuivies en differents lieux.

Le for commun est au lieu ou I'infraction punie de la peine la

plus grave devrait etre poursuivie si eile etait seule en cause.

2. La Chambre d'accusation peut s'ecarter du for de J'art. 346 CP

en appliquant par analogie l'art. 263 PPF (art. 399 Iit. e CP).

3. Lorsqu'il y a doute sur la question de savoir quel canton exerce

la souverainete sur le lieu ou l'infraction a ete commise, le

delinquant qui habite dans un des cant-0ns auque1 cette sou-

Verfahren. N<> 36.

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verainete pourrait revenir sera poursuivi au lieu de son domici1e

en vertu de l'art. 348 al. 1 CP, applique par analogie.

I. L'art. 350, cifra 1, cp. 1 CP si applica sempre, quando l'incolpato

e perseguito per parecchie infrazioni ehe, secondo Ie altre

norme in materia di foro, dovrebbero essere perseguite in

diversi luoghi. II foro comune si trova Ja dove l'infrazione

punita con la pena piU grave dovrebbe essere perseguita se

si trattasse di essa sola.

2. La Camera d'accusa puo dipartersi dal foro dell'art. 346 CP

applicando per analogia l'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).

3. In caso di dubbio sul punto di sapere quale cantone eserciti

la sovranita sul luogo ove l'infrazione e stata commessa, il

colpevole ehe abita in uno dei cantoni al quale spetterebbe

questa sovranit&, sara perseguito nel luogo ov'e domiciliato

in virtu dell'art. 348 cp. l CP applicabile per analogia.

A. -

Alois Hofer in Meggen (Luzern) setzte im See-

trichter von Stansstad, in welchem der Verlauf der Grenze

zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden tmbe-

stimmt und streitig ist, Fischnetze aus. In der Zeit vom

26. bis 30. Dezember 1944 wurden ihm zwölf davon durch

Arnold Mathis geleert und zwei Kilometer von der Setz-

stelle entfernt bei Althaus-Oertli auf dem Gebiet des Kan-

tons Luzern zu einem Klüngel verwirrt im See versenkt.

Mathis beging die Tat, weil er Hofer nicht für berechtigt

hält, an der Setzstelle, an welcher nach seiner Auffassung

die Hoheit dem Kanton Nidwalden zusteht, zu fischen.

Mathis wohnt in Hergiswil am See (Nidwalden) und ist im

Kanton Nidwalden heimatberechtigt.

Am 4. Januar 1945 reichte Hofer bei den luzernischen

Behörden gegen Mathis Strafanzeige wegen Diebstahls und

Sachbeschädigung ein. Im Verhör vom 18. Juni 1945

bestritt der Beschuldigte die Zuständigkeit der luzer-

nischen Behörden.

B. -

Durch Eingabe vom 27. Juni 1945 ersucht der

Amtsstatthalter von Luzern-Land die Anklagekammer

des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.

Er weist darauf hin, dass der Strafkläger nachdrücklich

wünscht, dass der Fall von den Luzerner Behörden behan-

delt werde.

0. -

Mathis hält an seinem Standpunkt, dass der

Gerichtsstand Luzern nicht gegeben sei, fest, mit der

Hi8

Verfahren. N° 36.

Begründung, die Tat habe sich in unmittelbarer Nähe des

Dorfes Stansstad (Nidwalden) abgespielt.

:Qer Staatsanwalt de8 Kantons Nidwalden hält die nid-

waldnischen Behörden für zuständig. Er macht geltend,

nach der vom Strafkläger eingereichten Karte mit Angabe

des Tatortes liege dieser Ort wesentlich abseits der u,ln-

strittenen Fischereigrenze, nämlich offensichtlich auf nicht

streitigem Nidwaldner Fischereigebiet.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

1. -

Mathis hat von den ihm vorgeworfenen Taten die

eine, den angeblichen Diebstahl, möglicherweise an einem

Orte begangen, über den sowohl der Kanton Luzern als

auch der Kanton Nidwalden die Gebietshoheit beanspm-

chen. Die Sachbeschädigung dagegen hat er vielleicht

ausser an diesem Orte auch an einem Orte begangen, an

welchem die Gebietshoheit unbestrittenermassen dem Kan-

ton Luzern zusteht, nämlich dort, wo er die Netze versenkt

hat. Auf letzteren Umstand kommt aber nichts an, weil

Sachbeschädigung (Art. 145 StGB) mit geringerer Strafe

bedroht ist als Diebstahl (Art. 137 StGB) und daher naeh

der Regel des Art. 350 Ziff. l Abs. l StGB der Gerichtsstand

zur Verfolgung und Beurteilung des Diebstahls zugleich

Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der Sach-

beschädigung ist.

Der Wortlaut des Art. 350 Ziff. l Abs; l StGB will die

an verschiedenen Orten « Verübten » strafbaren Handlun-

gen gemeinsam am Orte, Wo die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat « V'erübt » w9i'den ist, verfolgen lassen. Na.eh

der Rechtsprechung der .Anklagekammer gilt indeasen diese

Bestimmung nicht nur, um die Gerichtsstände des Ortes

der Ausführung oder des Erfolges (vgl. Art. 7 StGB) zusam-

menzulegen, sondern hat allgemeine Bedeutung; sie trifft

immer dann zu, wenn dem Täter mehrere strafbare Hand-

lungen vorgeworfen werden, welche bei Anwendung der

übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen

Verfahren. No 36.

169

Orten zu verfolgen wären. Auch liegt der gemeinsame

Gerichtsstand nicht notwendigerweise am Orte der V er-

1lbung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat, son-

dern einfach dort, wo diese Tat für sich allein zu verfolgen

und zu beurteilen wäre (Entscheid vom 2. Oktober 1944

i. S. Gygi dit Guy). Das ist in der Regel dort, wo die Tat

ausgeführt wurde (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54), kann

aber nach den Bestimmungen der Art. 347 ff. StGB auch

anderswo sein.

2. -Der Ort, wo Mathis den angeblichen Diebstahl aus-

geführt hat, ist bekannt oder feststellbar. Ob er sich, wie

der Staatsanwalt von Nidwalden behauptet, im Gebiete

befindet, über das unbestrittenermassen der Kanton Nid-

walden die Hoheit hat, oder ob er in umstrittenem Gebiete

liegt, kann dahingestellt bleiben. In ersterem Falle sind

na.ch Art. 346 Abs. l StGB die Behörden des Kantons Nidw

wa.lden zuständig. Zum gleichen Ergebnis gelangt man im

zweiten Falle. Es ist nicht Sache der Ankitl,gekammer, den

Verlauf der Kantonsgrenze festzusetzen oder den Ausgang

des Rechtsstreites abzuwarten, der über d.lesen GrenzV'er-

lauf bei der staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts

hängig ist. Das wäre Il:rit dem Interesse an einer raschefi

Strafverfolgung nicht vereinbar. Von der Ermittlung,

welchem Kanton am Tätort die Gebietshoheit zustehii;

kann umso eher abgesehen werden, als das Strafgesetzbuch

in vielen Fällen die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und

Beurteilung einet strafbaren Handlung nicht dem Kanton

zuweist, in dessen Gebiet der Tatort liegt. Das tut es bei-

spielsweise dailli nicht, wenn der Tawrt Dicht ermittelt

werden kann; in diesem Falle erklärt es die :Behörden des

Ortes für zuständig, wo der Täter wohnt (Art. 348 Abs. l

StGB). Diese Bestimmung ist hier analog anzuwenden.

Sie lässt den Grundsatz erkennen, dass der Täter an seinem

Wohnort zu verfolgen ist; wenn die Voraussetzungen zur

Anwendung des Art. 346 StGB ungewiss sind. Die analoge

Anwendung ist jedeitfalls dann am Platze, wenn der

Wohnort des Täters, wie hier, nicht in einem Kanton liegt,

160

Verfahren. No 37.

in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht

befinden kann.

Bedenken gegen die~e Lösung bestehen umso weniger,

als die Anklagekammer sich nach ihrer Rechtsprechung

schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263

BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitsgründen

nicht nur vom Gerichtsstand des Art. 350, sondern auch

von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40).

Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichts-

standes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Ange-

schuldigte in diesem Kanton wohnt, sondern auch, dass

er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung

mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39).

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis

werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt

und verpflichtet erklärt.

37. Entscheid der Anklagekammer vom 13. Oktober 1941)

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich gegen General-

prolrnrator des Kantons Bern und Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt.

1. Art. 350 Zijj. 1 Abs. 1 StGB. «Die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat. » Merkmale, welche die Tat qualifizieren oder

privilegieren, sind bei Ermittlung der Strafe, mit welcher sie

bedroht ist, zu berücksichtigen (Erw. 1).

2. Art. 350 Zijf. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand dieser Vor-

schrift befindet sich in einem jener Kantone, in welchen die

mit der schwersten Strafe bedrohten Taten verübt worden sind,

tmd zwar in jenem unter ihnen, der zuerst eine Untersuchung

angehoben hat (Erw. 2).

1. Art. 350 eh. 1 al. 1 OP. « L'infra.ction punie de la peine la plus

grave. » Dans Ja determination de la peine dont l'infraction est

punie, il faut tenir compte des caracteristiques qui qualifient

ou privilegient cette infraction (consid. 1).

2. Art. 350 eh. 1 al. 2 OP. Le for de cette disposition se trouve

dans l'un des cantons ou ont ete commises les infractions punies

Verfahren. N° 37.

161

de la peine la plus grave, a savoir dans celui de ces cantons ou

la premiere instruction a ete ouverte (consi~. 2).

.

1. Art. 350, cifra 1, cp. 1 OP. « Il reato pun:to c_on la pe1?-8' p1u

grave. » Nel determinare la pena ehe c0Jp1sce il reato s1 deve

tener conto delle caratteristiche ehe lo qualificano o privile-

giano (consid. 1).

2. Art. 350, cijra 1, cp. 2 OP. Il foro previsto ~a questo ~~pos~

si trova in uno dei cantoni ove sono stat1 commess1 l reat1

puniti con la pena piU grave, ossia nel cantone ove e stata

aperta la prima istruttoria (consid. 2).

A. -

Der mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbe-

strafte Aargauer Hermann Peterhans verliess Ende März

1945 seine Stelle in Diemtigen (Bern) und trieb sich bis

zu seiner am 28. August 1945 in Zürich erfolgten Verhaftung

ohne Arbeit und ohne polizeiliche Anmeldung hauptsäch-

lich in Bern, Basel, Zürich und Luzern herum. Es wird ihm

vorgeworfen, er habe sich in folgenden Fällen strafbar

gemacht:

1. Im April 1945 fand er in Bern in einer Telephonkabine

einen Photoapparat im Werte von Fr. 170.-. Er ver-

pfändete ihn am 28. Mai dem Fritz Tschanz in Bern für

ein Darlehen von Fr. 100.-. Strafantrag wegen Fund-

unterschlagung ist nicht gestellt, da der Verlierer nicht

bekannt ist.

2. Fritz Tschanz verdächtigte Peterhans, ihm einen

Dolch mit Mahagonigriff in Silber, einen etwa 500 gr.

schweren silbernen Stempel und eine Kravattennadel mit

Brillant gestohlen zu haben.

3. Im Mai 1945 lieh Tschanz dem Peterhans einen

Anzug. Ende Mai verkaufte ihn Peterhans unter Angabe

eines falschen Namens in Basel einem Unbekannten für

Fr. 60.- und verbrauchte das Geld für sich.

4. Am 2. Juni 1945 betrog Peterhans den Charles Bruat

in Basel, indem er ihm unter falschen Angaben einen

Chronographen abkaufte und an den Kaufpreis von

Fr. 150.80 nur Fr. 30.80 anbezahlte.

5. Am Nachmittag des 8. Juni 1945 stahl Peterhans in

Bern aus dem Gang eines Hauses, in welchem er einige

Male übernachtet hatte, das Fahrrad des Werner Brenning

11

AS 71 IV -

1945