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Strafgesetzbuch. No 34.
dern z.B. auch in der Entgegennahme, Prüfung und Geneh-
migung von Verwendungsverpflichtungen (Art. 10 der
Verfügung Nr. 6 des ·eidg. Volkswirtschaftsdepartementes
über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr) und in der
Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Waren,
wie beispielsweise Tee und Kakao (Art. 8 und Anhang I
der Verfügung Nr. 6).
8. -
Geschenke und andere Zuwendungen verfallen
dem Staate, wenn sie l
abgeändert und dieses Abonnement zweimal benutzt und
damit die Bahn um Fr. 2.50 geschädigt hatte. Das Bezirks-
gericht Horgen erklärte ihn im Sinne der Anklage schuldig
und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis. Gegen
dieses Urteil ergriff die Staatsanwaltschaft die Berufung
an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag,
die Akten seien an sie zurückzuweisen, damit sie gemäss
Art. 18 BStrP dem Kanton durch die zuständige Bundes-
behörde die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der Urkunden-
fälschung übertragen lasse, worauf das erstinstanzliche
Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und die Strafe auf
drei Monate Gefängnis zu erhöhen sei.
B. -
Durch Urteil vom 26. Januar 1945 erklärte das
Obergericht die Übertragung der Gerichtsbarkeit für unnö-
tig und folgte im übrigen dem Antrag der Staatsanwalt-
schaft. Zur Begründung der Ansicht, die Zürcher Gerichte
seien ohne Übertragung der Gerichtsbarkeit zuständig,
führt das Urteil aus, nach dem Wortlaut von Art. 340
Ziff. 1 Abs. 3 StGB, welcher die Urkundenfälschung der
Bundesgerichtsbarkeit unterstellt, sofern Urkunden des
Bundes in Betracht kommen, würde diese Gerichtsbarkeit
auch die Fälschung nicht öffentlicher BundesQrkunden,
als was die Abonnemente der Bundesbahnen nach Art. HO
Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 StGB aufzu;fassen seien, ergreifen.
Allein eine solche wörtliche Auslegung sei mit Sinn und
Zweck jener Zuständigkeitsnorm nicht in Einklang zu
bringen. Es sei davon auszugehen, dass die übrigen Ver-
fehlungen, welche sie der Bundesgerichtsbarkeit unter-
stellt, qualifizierter Art seien. Es handle sich durchwegs um
strafbare Handlungen, die entweder gegen die Allgemein-
Verfahren. No 35,
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heit direkt gerichtet seien, oder um solche, an deren Ver-
folgung vor allem die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse
habe. Das treffe auch zu für strafbare Handlungen, die von
einem Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Ver-
richtungen verübt werden oder die sich gegen die recht-
mässige Ausübu,ng der amtlichen Verrichtungen eines
Bundesbeamten wenden. Es könne aber nicht gesagt
werden, die Absicht des Gesetzgebers sei dahin gegangen,
schlechterdings alles, was mit dem Bunde zusammen-
hängt, der Bundesstrafgerichtsbarkeit zu unterstellen, so
dass schon deshalb jegliche Bundesurkunde unterschiedslos
dieses erhöhten Strafschutzes teilhaftig werde. Andernfalls
hätten folgerichtig auch die strafbaren Handlungen gegen
den öffentlichen Verkehr, soweit sie gegen die Bundes-
bahnen, die Post, den Telegraphen- und Telephonbetrieb
gerichtet sind, der Beurteilung durch die Bundesstraf-
behörden vorbehalten werden müssen. Somit ergebe sich,
dass die Unterstellung unter die Bundesgerichtsbarkeit
etwas Aussergewöhnliches sei. Nur das erhöhte Schutz-
interesse der Allgemeinheit rechtfertige diese Sonderrege-
lung. Daraus folge, dass der Bereich der Bundesgerichts-
barkeit nicht über diesen Schutzzweck hinausgehe. Nun
sei nicht einzusehen, was für ein erhöhtes Interesse die
Allgemeinheit daran haben könnte, dass Urkundendelikte,
welche nicht durch einen Beamten begangen werden und
sich gegen Urkunden aus der rein privatrechtlichen Sphäre
der Bundesverwaltung richten, grundsätzlich der Bundes-
gerichtsbarkeit unterworfen werden. Auch die Entstehungs-
geschichte des Art. 340 StGB zeige, dass nur die wichtig-
sten strafbaren Handlungen, an deren Ahndung die
Allgemeinheit in hohem Masse interessiert sei, in erster
Linie der Zuständigkeit der Bundesstrafgerichte vorbe-
halten werden wollten. Erst die nationalrätliche Kom-
mission habe die Fälschung von BundesQrkunden in das
Verzeichnis dieser
Gesetzesbestimmung aufgenommen,
einem Gutachten des Bundesanwalts folgend, das zu
erwägen gab, ob nicht in Anpassung an den damaligen
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Verfahren. No 35.
Rechtszustand die Bundesgerichtsbarkeit auf alle straf-
baren Handlungen ausgedehnt werden sollte, an denen
der. Bund interessiert ist. Die nationalrätliche Kommission
habe sich diese Auffassung jedoch nicht in vollem Um-
fange zu eigen gemacht, z.B. nicht hinsichtlich der straf-
baren Handlungen gegen die elektrischen Anlagen und
gegen den öffentlichen Verkehr, die der Bundesgerichts-
barkeit bisher unterworfen waren. Die Aufnahme der
Bundesurkunden werde auch von hier aus besehen nur
sinnvoll, wenn man ihre Anwendung auf öffentliche Bundes-
urkunden beschränke, die von einem Beamten oder einer
Behörde kraft ihrer Machtbefugnisse ausgestellt werden.
0. -Gegen dieses Urteil haben sowohl die Bundesan-
waltschaft als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag,
es sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht
zurückzuweisen, damit es neu entscheide, nachdem es um
'Übertragung der Gerichtsbarkeit nachgesucht haben werde.
Es wird ausgeführt, dass das vom Obergericht gu,tgeheis-
sene Schutzinteresse der Allgemeinheit den Umfang der
Bundesgerichtsbarkeit nach dem Strafgesetzbuch nicht zu
kennzeichnen vermöge. In Wirklichkeit seien es nicht die
« Delikte gegen die Gesamtheit », welche der ·Bundes-
gerichtsbarkeit unterstellt sind, sondern die strafbaren
Handlungen gegen den Bundesstaat und seine Staats:.
tätigkeit, mit Einschluss gewisser strafbarer Handlungen
gegen die Bundesverwaltung. Massgebend sei das Schutz-
interesse des Bundesstaates, seiner Verwaltung und seiner
Einrichtungen. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des
Art. 340 StGB betont die Bundesanwaltschaft den Zusam-
menhang der Bundesurkunden mit Bundeseinrichtungen
als für die Auslegung des Begriffes wegleitend. Dieser
Zusammenhang bestehe ohne Rücksicht darauf, dass das
Strafgesetzbuch gewisse Arten von Urkunden zu Privat-
urkunden des Bundes macht. Die Bundesverwaltung (im
weiteren Sinne) habe ein Interesse daran, dass alle Ur-
kundendelikte verfahrensrechtlich gleich behandelt werden
Verfahren. N° 35.
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und dass die einschlägigen Verfahren der Kontrolle der
Bundesbehörden und damit ihrer Wegleitung unterstehen,
unbekümmert darum, dass davon neben andern auch
geringfügige Fälle erfasst werden mögen. Diese Kontrolle
sei erfahrungsgemäss nur zu erreichen, wenn die Fälle der
Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, wobei die Fälle regel-
mässig Delegationssachen gewesen seien und bleiben
würden. Eine unterschiedliche Behandlung öffentlicher
und privater Bundesurkunden wäre in Wirklichkeit untun-
lich und sogar geeignet, Unsicherheit zu bewirken.
D. -
Der Beschwerdegegner hat eine Antwort auf die
Beschwerde nicht eingereicht.
Der Ka88atiOnBkof zieht in Erwägung :
1. -
Der Bundesanwalt ist neben der Staatsanwalt-
schaft Zürich zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt. Denn
vorfrageweise ist zu beachten, was sich aus den folgenden
Ausführungen zur Sache ergibt, dass es sich um eine
sogenannte Delegationsstrafsache im Sinne des Art. 18
BStrP handelt, in welcher dem Bundesanwalt die Nichtig-
keitsbeschwerde gemäss Art. .270 Schlussabsatz zusteht.
Dass die kantonalen Gerichte die Sache nicht als Dele-
gationssache behandelt haben, ändert daran niohts. In
Wirklichkeit ist sie es, und die Nichtigkeitsbeschwerde
ist hier dem Bundesorgan gerade unentbehrlich, um
geltend zu machen, die kantonalen Gerichte seien mangels
Übertragung der Gerichtsbarkeit sachlich nicht zuständig.
2. -
Während unter der Herrschaft des früheren Bun-
desstrafrechts der Umfang des Begriffes der Bundesurkunde
(Bundesakte) im Gesetz selbst (Art. 61) unbestimmt
gelassen war, insbesondere unsicher war, ob auch die
von Behörden und Beamten bei gewerblichen Verrich-
tungen ausgestellten Urkunden dazu gehörten (vgl. BGE
32 I 555), hat das Strafgesetzbuch durch Art. UO Ziff.
5 Abs. 2 den Begriff deutlich umschrieben. Darnach gibt
es öffentliche und nicht öffentliche Bundesurkunden.
Nicht öffentlich sind die von der Verwaltung der wirt-
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Verfahren. No 35.
schaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des
Bundes oder anderer ~ffentlichrechtlicher Körperschaften
und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellten
Urkunden. Dazu gehören die Eisenbahnbillete und Abon-
nemente der Schweizerischen Bundesbahnen; sie verur-
kunden den privatrechtlichen Transportvertrag. Wenn
Art. 340 Ziff. 1 der Bundesgerichtsbarkeit die Fälschungs-
delikte unterstellt, « sofern Urkunden des Bundes in
Betracht kommen », so sind diese nicht öffentlichen
Bundesurkunden dem gesetzlichen Wortlaut nach einge-
schlossen.
Die Vorinstanz hält sich an den klaren Wortlaut nicht
gebunden, weil er des vernünftigen Sinnes entbehre und
den wirklichen Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufe.
Allein von Unvernunft der wortlautgemässen Lösung zu
reden, geht zu weit. Die Einbeziehung der privaten
Bundesurkunden in die Bundesgerichtsbarkeit dient nicht,
wie die Vorinstanz meint, dem erhöhten Schutzinteresse
der Allgemeinheit (der Rechtsschutz lässt sich in kanto-
naler Zuständigkeit nicht weniger verwirklichen), sondern,
wie der Bundesanwalt dartut, dem Schutzinteresse des
Bundesstaates. Geht man hievon aus, so erscheint es als
normal, dass die Delikte, die gegen den Bundesstaat und
seine Einrichtungen verübt werden, in erster Linie unter
die Strafgerichtsbarkeit des Bundes fallen, und wäre es
auch nur, um die Kontrolle der Bundesbehörden über
die im Bereiche der Bundesverwaltung (im weitem
Sinne) begangenen Delikte zu behalten und dafür zu
sorgen, dass sie verfahrensrechtlich gleich behandelt
werden. Das lässt sich gerade auch für die Fälschung von
Bundesurkunden vertreten. Von diesem Gesichtspunkt
aus ist es nicht von Bedeutung, ob der Fall ein wichtiger
oder unwichtiger sei. Zuzugeben ist allerdings der Vor-
instanz, dass der Gesetzgeber diese Überlegung n.foht
folgerichtig durchgeführt hat. Allein das ist kein Grund
sie da zu übersehen, wo sie ihn geleitet hat. Was di~
Bundesurkunden anlangt, hat das von der Vorinsta.nz
Verfahren. N° 35.
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erwähnte, der nationalrätlichen Kommission bei Ausge-
staltung der Bundesgerichtsbarkeit vorgelegene Gutachten
der Bundesanwaltschaft aus dem Bedürfnis nach Einheit·
lichkeit der Behandllmg auch ihre Unterstellung unter
die Bundesgerichtsbarkeit gefordert, ohne zwischen öffent-
lichen und nicht öffentlichen Urkunden zu unterscheiden,
und es ist anzunehmen, dass sie aus diesem vorgetragenen
Gesichtspunkt heraus aufgenommen worden sind und
nicht aus dem ganz andern, von der Vorinstanz ve~muteten
Gesichtspunkte des wichtigen Falles. Die Unterscheidung
zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Urkunden
(Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2) wurde ins Gesetz aufgenommen,
weil man nach eingehender Erörterung fand, für die
Fälschung der öffentlichen Urkunde sei strengere Strafe
anzudrohen. Für die Frage, wem die Gerichtsbarkeit
zuzuweisen sei, spielte dagegen die Unterscheidung keine
Rolle. Es ist deshalb nicht überzeugend, wenn die Vor-
instanz in der Entstehungsgeschichte ebenfalls eine Bestä-
tigung ihrer einschränkenden Auslegung sehen will.
Wenn also die Ausdehnung der Bundesgerichtsbarkeit
auf· die Fälschung aller Bundesurkunden weit davon
entfernt ist, sinnlos zu sein, so mag immerhin zugegeben
werden, dass sich für die von der Vorinstanz befürwortete
Einschränkung ebenfalls gute Gründe anführen liessen.
Allein diese waren vom Gesetzgeber zu überlegen. Selbst
wenn sie überwögen, würde das die Einschränkung nicht
erlauben. Einen eindeutigen umfassenden Gesetzestext
einschränkend anzuwenden, übersc~itet die Grenzen,
die der Gesetzesauslegung gezogen sind, ist Abänderung
des Gesetzes durch den Richter. Im gleichen Gedanken-
gang hat der Kassationshof schon ausgesprochen, dass
das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen
ist. Nur wenn es unklar ist, kann zur Bestimmung seines
lnhaltes die Entstehungsgeschichte Bedeutung erhalten
(BGE 69 lV 10).
3 • .-. Die Nichtübertragung der Gerichtsbarkeit an die
Zürcher Gerichte hat zur Folge, dass diese nicht zuständig
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Verfahren. N° 36.
sind, die in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden 4nk1age-
punkte der Urkundenfälschung (Fälschung des Strecken-
abonnements und dessen Gebrauch) zu beurteilen. Das
ang;fochtene Urteil ist iri.folgedessen aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung unter Weglassung dieser
Anklagepunkte oder unter Mitberücksichtigung derselben
nach erlangter Übertragung der Gerichtsbarkeit zurück-
zuschicken.
Demnach erkennt der Kassatimuilwf:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden gntgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.
Januar 1945 wird aufgehoben, und die Sache wird zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
36. Entscheid der Anklagekammer vom 18. Juli 1945 i. S.
Statthalteramt Luzern-Land gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Nidwalden und Mathis.
1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt immer, wenn dem Täter
mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die bei
Anwendung der übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an ver-
schiedenen Orten zu verfolgen wären. Der gemeinsame Gerichts-
stand befindet sich dort, wo die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen wäre.
2. Die Anklagekammer darf in analoger .Anwendung des Art. 263
BStrP (Art. 399 lit. e StGB) vom Gerichtsstand des Art. 346
StGB abweichen.
3; Wenn zweifelhaft ist, welchem Kanton.am Orte der Begehung
die Gebietshoheit zusteht, ist der Täter, welcher in einem der in
Betracht kommenden Kantone wohnt, in analoger Anwendung
von Art. 348 Abs. 1 StGB an seinem Wohnort zu verfolgen.
1. L'art. 350 eh. 1 al. 1 CP s'applique toujours lorsque l'inculpe
est recherche pour plusieurs infractions, qui, selon les autres
regles sur le for, devraient etre poursuivies en differents lieux.
Le for commun est au lieu ou l'infraction punie de la peine la
plus grave devrait etre poursuivie si elle etait seule en cause.
2. La Chambre d'accusation peut s'ecarter du for de l'art. 346 CP
en appliquant par analogie l'art. 263 PPF (art. 399 lit. e CP).
3. Lorsqu'il y a doute sur la question de savoir quel canton exerce
la souverainete sur le lieu ou l'infraction a ete commise, le
delinquant qui habite dans un des cantons auquel cette sou-
Verfahren. N° 36.
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verainete pourrait revenir sera poursuivi au lieu de son domicile
en vertu de l'art. 348 al. 1 CP, applique par analogie.
1. L'art. 350, eifre. 1, cp. 1 CP si applica sempre, quando l'incolpa.to
e perseguito per parecchie infrazioni ehe, secondo le altre
norme in materia di foro, dovrebbero essere perseguite in
diversi luoghi. II foro comune si trova Ja dove l'infrazione
punita con la pena piU grave dovrebbe essere perseguita se
si trattasse di essa sola.
2. La Camera d'accusa puo dipartersi dal foro dell'art. 346 CP
app1icando per analogia l'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).
3. In caso di dubbio sul punto di sapere quale cantone eserciti
la sovranita sul luogo ove l'infrazione e stata commessa, il
colpevole ehe abita in uno dei cantoni al quale spetterebbe
queste. sovranit&, sara perseguito nel luogo ov'e domiciliato
in virtu dell'art. 348 cp. 1 CP applicabile per analogia.
A. -
Alois Hofer in Meggen (Luzern) setzte im See-
trichter von Stansstad, in welchem der Verlauf der Grenze
zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden unbe-
stimmt und streitig ist, Fischnetze aus. In der Zeit vom
26. bis 30. Dezember 1944 wurden ihm zwölf davon durch
Arnold Mathis geleert und zwei Kilometer von der Setz-
stelle entfernt bei Althans-Oertli auf dem Gebiet des Kan-
tons Luzern zu einem Klüngel verwirrt im See versenkt.
Mathis beging die Tat, weil er Hofer nicht für berechtigt
hält, an der Setzstelle, an welcher nach seiner Auffassung
die Hoheit dem Kanton Nidwalden zusteht, zu fischen.
Mathis wohnt in Hergiswil am See (Nidwalden) und ist im
Kanton Nidwalden heimatberechtigt.
Am 4. Januar 1945 reichte Hoferbei den luzernischen
Behörden gegen Mathis Strafanzeige wegen Diebstahls und
Sachbeschädigung ein. Im Verhör vom 18. Juni 1945
bestritt der Beschuldigte die Zuständigkeit der luzer;_
nischen Behörden.
B. -
Durch Eingabe vom 27. Juni 1945 ersucht der
Amtsstatthalter von Luzern-Land die Anklagekammer
des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.
Er weist darauf hin, dass der Strafkläger nachdrücklich
wünscht, dass der Fall von den Luzerner Behörden behan-
delt werde.
0. -
Mathis hält an seinem Standpunkt, dass der
Gerichtsstand Luzern nicht gegeben sei, fest, mit der