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71_IV_149

BGE 71 IV 149

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 34.

dern z.B. auch in der Entgegennahme, Prüfung und Geneh-

migung von Verwendungsverpflichtungen (Art. 10 der

Verfügung Nr. 6 des ·eidg. Volkswirtschaftsdepartementes

über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr) und in der

Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Waren,

wie beispielsweise Tee und Kakao (Art. 8 und Anhang I

der Verfügung Nr. 6).

8. -

Geschenke und andere Zuwendungen verfallen

dem Staate, wenn sie l

abgeändert und dieses Abonnement zweimal benutzt und

damit die Bahn um Fr. 2.50 geschädigt hatte. Das Bezirks-

gericht Horgen erklärte ihn im Sinne der Anklage schuldig

und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis. Gegen

dieses Urteil ergriff die Staatsanwaltschaft die Berufung

an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag,

die Akten seien an sie zurückzuweisen, damit sie gemäss

Art. 18 BStrP dem Kanton durch die zuständige Bundes-

behörde die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der Urkunden-

fälschung übertragen lasse, worauf das erstinstanzliche

Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und die Strafe auf

drei Monate Gefängnis zu erhöhen sei.

B. -

Durch Urteil vom 26. Januar 1945 erklärte das

Obergericht die Übertragung der Gerichtsbarkeit für unnö-

tig und folgte im übrigen dem Antrag der Staatsanwalt-

schaft. Zur Begründung der Ansicht, die Zürcher Gerichte

seien ohne Übertragung der Gerichtsbarkeit zuständig,

führt das Urteil aus, nach dem Wortlaut von Art. 340

Ziff. 1 Abs. 3 StGB, welcher die Urkundenfälschung der

Bundesgerichtsbarkeit unterstellt, sofern Urkunden des

Bundes in Betracht kommen, würde diese Gerichtsbarkeit

auch die Fälschung nicht öffentlicher BundesQrkunden,

als was die Abonnemente der Bundesbahnen nach Art. HO

Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 StGB aufzu;fassen seien, ergreifen.

Allein eine solche wörtliche Auslegung sei mit Sinn und

Zweck jener Zuständigkeitsnorm nicht in Einklang zu

bringen. Es sei davon auszugehen, dass die übrigen Ver-

fehlungen, welche sie der Bundesgerichtsbarkeit unter-

stellt, qualifizierter Art seien. Es handle sich durchwegs um

strafbare Handlungen, die entweder gegen die Allgemein-

Verfahren. No 35,

151

heit direkt gerichtet seien, oder um solche, an deren Ver-

folgung vor allem die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse

habe. Das treffe auch zu für strafbare Handlungen, die von

einem Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Ver-

richtungen verübt werden oder die sich gegen die recht-

mässige Ausübu,ng der amtlichen Verrichtungen eines

Bundesbeamten wenden. Es könne aber nicht gesagt

werden, die Absicht des Gesetzgebers sei dahin gegangen,

schlechterdings alles, was mit dem Bunde zusammen-

hängt, der Bundesstrafgerichtsbarkeit zu unterstellen, so

dass schon deshalb jegliche Bundesurkunde unterschiedslos

dieses erhöhten Strafschutzes teilhaftig werde. Andernfalls

hätten folgerichtig auch die strafbaren Handlungen gegen

den öffentlichen Verkehr, soweit sie gegen die Bundes-

bahnen, die Post, den Telegraphen- und Telephonbetrieb

gerichtet sind, der Beurteilung durch die Bundesstraf-

behörden vorbehalten werden müssen. Somit ergebe sich,

dass die Unterstellung unter die Bundesgerichtsbarkeit

etwas Aussergewöhnliches sei. Nur das erhöhte Schutz-

interesse der Allgemeinheit rechtfertige diese Sonderrege-

lung. Daraus folge, dass der Bereich der Bundesgerichts-

barkeit nicht über diesen Schutzzweck hinausgehe. Nun

sei nicht einzusehen, was für ein erhöhtes Interesse die

Allgemeinheit daran haben könnte, dass Urkundendelikte,

welche nicht durch einen Beamten begangen werden und

sich gegen Urkunden aus der rein privatrechtlichen Sphäre

der Bundesverwaltung richten, grundsätzlich der Bundes-

gerichtsbarkeit unterworfen werden. Auch die Entstehungs-

geschichte des Art. 340 StGB zeige, dass nur die wichtig-

sten strafbaren Handlungen, an deren Ahndung die

Allgemeinheit in hohem Masse interessiert sei, in erster

Linie der Zuständigkeit der Bundesstrafgerichte vorbe-

halten werden wollten. Erst die nationalrätliche Kom-

mission habe die Fälschung von BundesQrkunden in das

Verzeichnis dieser

Gesetzesbestimmung aufgenommen,

einem Gutachten des Bundesanwalts folgend, das zu

erwägen gab, ob nicht in Anpassung an den damaligen

152

Verfahren. No 35.

Rechtszustand die Bundesgerichtsbarkeit auf alle straf-

baren Handlungen ausgedehnt werden sollte, an denen

der. Bund interessiert ist. Die nationalrätliche Kommission

habe sich diese Auffassung jedoch nicht in vollem Um-

fange zu eigen gemacht, z.B. nicht hinsichtlich der straf-

baren Handlungen gegen die elektrischen Anlagen und

gegen den öffentlichen Verkehr, die der Bundesgerichts-

barkeit bisher unterworfen waren. Die Aufnahme der

Bundesurkunden werde auch von hier aus besehen nur

sinnvoll, wenn man ihre Anwendung auf öffentliche Bundes-

urkunden beschränke, die von einem Beamten oder einer

Behörde kraft ihrer Machtbefugnisse ausgestellt werden.

0. -Gegen dieses Urteil haben sowohl die Bundesan-

waltschaft als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag,

es sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht

zurückzuweisen, damit es neu entscheide, nachdem es um

'Übertragung der Gerichtsbarkeit nachgesucht haben werde.

Es wird ausgeführt, dass das vom Obergericht gu,tgeheis-

sene Schutzinteresse der Allgemeinheit den Umfang der

Bundesgerichtsbarkeit nach dem Strafgesetzbuch nicht zu

kennzeichnen vermöge. In Wirklichkeit seien es nicht die

« Delikte gegen die Gesamtheit », welche der ·Bundes-

gerichtsbarkeit unterstellt sind, sondern die strafbaren

Handlungen gegen den Bundesstaat und seine Staats:.

tätigkeit, mit Einschluss gewisser strafbarer Handlungen

gegen die Bundesverwaltung. Massgebend sei das Schutz-

interesse des Bundesstaates, seiner Verwaltung und seiner

Einrichtungen. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des

Art. 340 StGB betont die Bundesanwaltschaft den Zusam-

menhang der Bundesurkunden mit Bundeseinrichtungen

als für die Auslegung des Begriffes wegleitend. Dieser

Zusammenhang bestehe ohne Rücksicht darauf, dass das

Strafgesetzbuch gewisse Arten von Urkunden zu Privat-

urkunden des Bundes macht. Die Bundesverwaltung (im

weiteren Sinne) habe ein Interesse daran, dass alle Ur-

kundendelikte verfahrensrechtlich gleich behandelt werden

Verfahren. N° 35.

153

und dass die einschlägigen Verfahren der Kontrolle der

Bundesbehörden und damit ihrer Wegleitung unterstehen,

unbekümmert darum, dass davon neben andern auch

geringfügige Fälle erfasst werden mögen. Diese Kontrolle

sei erfahrungsgemäss nur zu erreichen, wenn die Fälle der

Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, wobei die Fälle regel-

mässig Delegationssachen gewesen seien und bleiben

würden. Eine unterschiedliche Behandlung öffentlicher

und privater Bundesurkunden wäre in Wirklichkeit untun-

lich und sogar geeignet, Unsicherheit zu bewirken.

D. -

Der Beschwerdegegner hat eine Antwort auf die

Beschwerde nicht eingereicht.

Der Ka88atiOnBkof zieht in Erwägung :

1. -

Der Bundesanwalt ist neben der Staatsanwalt-

schaft Zürich zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt. Denn

vorfrageweise ist zu beachten, was sich aus den folgenden

Ausführungen zur Sache ergibt, dass es sich um eine

sogenannte Delegationsstrafsache im Sinne des Art. 18

BStrP handelt, in welcher dem Bundesanwalt die Nichtig-

keitsbeschwerde gemäss Art. .270 Schlussabsatz zusteht.

Dass die kantonalen Gerichte die Sache nicht als Dele-

gationssache behandelt haben, ändert daran niohts. In

Wirklichkeit ist sie es, und die Nichtigkeitsbeschwerde

ist hier dem Bundesorgan gerade unentbehrlich, um

geltend zu machen, die kantonalen Gerichte seien mangels

Übertragung der Gerichtsbarkeit sachlich nicht zuständig.

2. -

Während unter der Herrschaft des früheren Bun-

desstrafrechts der Umfang des Begriffes der Bundesurkunde

(Bundesakte) im Gesetz selbst (Art. 61) unbestimmt

gelassen war, insbesondere unsicher war, ob auch die

von Behörden und Beamten bei gewerblichen Verrich-

tungen ausgestellten Urkunden dazu gehörten (vgl. BGE

32 I 555), hat das Strafgesetzbuch durch Art. UO Ziff.

5 Abs. 2 den Begriff deutlich umschrieben. Darnach gibt

es öffentliche und nicht öffentliche Bundesurkunden.

Nicht öffentlich sind die von der Verwaltung der wirt-

154

Verfahren. No 35.

schaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des

Bundes oder anderer ~ffentlichrechtlicher Körperschaften

und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellten

Urkunden. Dazu gehören die Eisenbahnbillete und Abon-

nemente der Schweizerischen Bundesbahnen; sie verur-

kunden den privatrechtlichen Transportvertrag. Wenn

Art. 340 Ziff. 1 der Bundesgerichtsbarkeit die Fälschungs-

delikte unterstellt, « sofern Urkunden des Bundes in

Betracht kommen », so sind diese nicht öffentlichen

Bundesurkunden dem gesetzlichen Wortlaut nach einge-

schlossen.

Die Vorinstanz hält sich an den klaren Wortlaut nicht

gebunden, weil er des vernünftigen Sinnes entbehre und

den wirklichen Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufe.

Allein von Unvernunft der wortlautgemässen Lösung zu

reden, geht zu weit. Die Einbeziehung der privaten

Bundesurkunden in die Bundesgerichtsbarkeit dient nicht,

wie die Vorinstanz meint, dem erhöhten Schutzinteresse

der Allgemeinheit (der Rechtsschutz lässt sich in kanto-

naler Zuständigkeit nicht weniger verwirklichen), sondern,

wie der Bundesanwalt dartut, dem Schutzinteresse des

Bundesstaates. Geht man hievon aus, so erscheint es als

normal, dass die Delikte, die gegen den Bundesstaat und

seine Einrichtungen verübt werden, in erster Linie unter

die Strafgerichtsbarkeit des Bundes fallen, und wäre es

auch nur, um die Kontrolle der Bundesbehörden über

die im Bereiche der Bundesverwaltung (im weitem

Sinne) begangenen Delikte zu behalten und dafür zu

sorgen, dass sie verfahrensrechtlich gleich behandelt

werden. Das lässt sich gerade auch für die Fälschung von

Bundesurkunden vertreten. Von diesem Gesichtspunkt

aus ist es nicht von Bedeutung, ob der Fall ein wichtiger

oder unwichtiger sei. Zuzugeben ist allerdings der Vor-

instanz, dass der Gesetzgeber diese Überlegung n.foht

folgerichtig durchgeführt hat. Allein das ist kein Grund

sie da zu übersehen, wo sie ihn geleitet hat. Was di~

Bundesurkunden anlangt, hat das von der Vorinsta.nz

Verfahren. N° 35.

155

erwähnte, der nationalrätlichen Kommission bei Ausge-

staltung der Bundesgerichtsbarkeit vorgelegene Gutachten

der Bundesanwaltschaft aus dem Bedürfnis nach Einheit·

lichkeit der Behandllmg auch ihre Unterstellung unter

die Bundesgerichtsbarkeit gefordert, ohne zwischen öffent-

lichen und nicht öffentlichen Urkunden zu unterscheiden,

und es ist anzunehmen, dass sie aus diesem vorgetragenen

Gesichtspunkt heraus aufgenommen worden sind und

nicht aus dem ganz andern, von der Vorinstanz ve~muteten

Gesichtspunkte des wichtigen Falles. Die Unterscheidung

zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Urkunden

(Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2) wurde ins Gesetz aufgenommen,

weil man nach eingehender Erörterung fand, für die

Fälschung der öffentlichen Urkunde sei strengere Strafe

anzudrohen. Für die Frage, wem die Gerichtsbarkeit

zuzuweisen sei, spielte dagegen die Unterscheidung keine

Rolle. Es ist deshalb nicht überzeugend, wenn die Vor-

instanz in der Entstehungsgeschichte ebenfalls eine Bestä-

tigung ihrer einschränkenden Auslegung sehen will.

Wenn also die Ausdehnung der Bundesgerichtsbarkeit

auf· die Fälschung aller Bundesurkunden weit davon

entfernt ist, sinnlos zu sein, so mag immerhin zugegeben

werden, dass sich für die von der Vorinstanz befürwortete

Einschränkung ebenfalls gute Gründe anführen liessen.

Allein diese waren vom Gesetzgeber zu überlegen. Selbst

wenn sie überwögen, würde das die Einschränkung nicht

erlauben. Einen eindeutigen umfassenden Gesetzestext

einschränkend anzuwenden, übersc~itet die Grenzen,

die der Gesetzesauslegung gezogen sind, ist Abänderung

des Gesetzes durch den Richter. Im gleichen Gedanken-

gang hat der Kassationshof schon ausgesprochen, dass

das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen

ist. Nur wenn es unklar ist, kann zur Bestimmung seines

lnhaltes die Entstehungsgeschichte Bedeutung erhalten

(BGE 69 lV 10).

3 • .-. Die Nichtübertragung der Gerichtsbarkeit an die

Zürcher Gerichte hat zur Folge, dass diese nicht zuständig

156

Verfahren. N° 36.

sind, die in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden 4nk1age-

punkte der Urkundenfälschung (Fälschung des Strecken-

abonnements und dessen Gebrauch) zu beurteilen. Das

ang;fochtene Urteil ist iri.folgedessen aufzuheben und die

Sache zu neuer Entscheidung unter Weglassung dieser

Anklagepunkte oder unter Mitberücksichtigung derselben

nach erlangter Übertragung der Gerichtsbarkeit zurück-

zuschicken.

Demnach erkennt der Kassatimuilwf:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden gntgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.

Januar 1945 wird aufgehoben, und die Sache wird zu

neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

36. Entscheid der Anklagekammer vom 18. Juli 1945 i. S.

Statthalteramt Luzern-Land gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Nidwalden und Mathis.

1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt immer, wenn dem Täter

mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die bei

Anwendung der übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an ver-

schiedenen Orten zu verfolgen wären. Der gemeinsame Gerichts-

stand befindet sich dort, wo die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen wäre.

2. Die Anklagekammer darf in analoger .Anwendung des Art. 263

BStrP (Art. 399 lit. e StGB) vom Gerichtsstand des Art. 346

StGB abweichen.

3; Wenn zweifelhaft ist, welchem Kanton.am Orte der Begehung

die Gebietshoheit zusteht, ist der Täter, welcher in einem der in

Betracht kommenden Kantone wohnt, in analoger Anwendung

von Art. 348 Abs. 1 StGB an seinem Wohnort zu verfolgen.

1. L'art. 350 eh. 1 al. 1 CP s'applique toujours lorsque l'inculpe

est recherche pour plusieurs infractions, qui, selon les autres

regles sur le for, devraient etre poursuivies en differents lieux.

Le for commun est au lieu ou l'infraction punie de la peine la

plus grave devrait etre poursuivie si elle etait seule en cause.

2. La Chambre d'accusation peut s'ecarter du for de l'art. 346 CP

en appliquant par analogie l'art. 263 PPF (art. 399 lit. e CP).

3. Lorsqu'il y a doute sur la question de savoir quel canton exerce

la souverainete sur le lieu ou l'infraction a ete commise, le

delinquant qui habite dans un des cantons auquel cette sou-

Verfahren. N° 36.

157

verainete pourrait revenir sera poursuivi au lieu de son domicile

en vertu de l'art. 348 al. 1 CP, applique par analogie.

1. L'art. 350, eifre. 1, cp. 1 CP si applica sempre, quando l'incolpa.to

e perseguito per parecchie infrazioni ehe, secondo le altre

norme in materia di foro, dovrebbero essere perseguite in

diversi luoghi. II foro comune si trova Ja dove l'infrazione

punita con la pena piU grave dovrebbe essere perseguita se

si trattasse di essa sola.

2. La Camera d'accusa puo dipartersi dal foro dell'art. 346 CP

app1icando per analogia l'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).

3. In caso di dubbio sul punto di sapere quale cantone eserciti

la sovranita sul luogo ove l'infrazione e stata commessa, il

colpevole ehe abita in uno dei cantoni al quale spetterebbe

queste. sovranit&, sara perseguito nel luogo ov'e domiciliato

in virtu dell'art. 348 cp. 1 CP applicabile per analogia.

A. -

Alois Hofer in Meggen (Luzern) setzte im See-

trichter von Stansstad, in welchem der Verlauf der Grenze

zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden unbe-

stimmt und streitig ist, Fischnetze aus. In der Zeit vom

26. bis 30. Dezember 1944 wurden ihm zwölf davon durch

Arnold Mathis geleert und zwei Kilometer von der Setz-

stelle entfernt bei Althans-Oertli auf dem Gebiet des Kan-

tons Luzern zu einem Klüngel verwirrt im See versenkt.

Mathis beging die Tat, weil er Hofer nicht für berechtigt

hält, an der Setzstelle, an welcher nach seiner Auffassung

die Hoheit dem Kanton Nidwalden zusteht, zu fischen.

Mathis wohnt in Hergiswil am See (Nidwalden) und ist im

Kanton Nidwalden heimatberechtigt.

Am 4. Januar 1945 reichte Hoferbei den luzernischen

Behörden gegen Mathis Strafanzeige wegen Diebstahls und

Sachbeschädigung ein. Im Verhör vom 18. Juni 1945

bestritt der Beschuldigte die Zuständigkeit der luzer;_

nischen Behörden.

B. -

Durch Eingabe vom 27. Juni 1945 ersucht der

Amtsstatthalter von Luzern-Land die Anklagekammer

des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.

Er weist darauf hin, dass der Strafkläger nachdrücklich

wünscht, dass der Fall von den Luzerner Behörden behan-

delt werde.

0. -

Mathis hält an seinem Standpunkt, dass der

Gerichtsstand Luzern nicht gegeben sei, fest, mit der