Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A., B., C., D., E., F. und G. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. Seit Januar 2005 ermitteln die Behörden des Kantons Luzern gegen A. so- wie fünf weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts auf mehrfache Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). A. wird vorgeworfen, in Z./LU vom 1. April bis 31. August 2003 den Hanfladen H. betrieben zu haben, in welchem er I., J. und K. als Verkäufer beschäftig- te. Als Mitangeklagte treten im luzernischen Verfahren auch L. und M. auf. Ersterem wird insbesondere vorgeworfen, den Hanfladen H., inklusive Kundschaft und Mobiliar, in Untermiete an A. übergeben zu haben und in der Folge als dessen ausschliesslicher Hanflieferant aufgetreten zu sein. A. werden im Kanton Luzern zudem illegaler Waffenerwerb- und besitz zur Last gelegt (vgl. Stafverfahrensakten des Kantons Luzern, AK-Nr. URA 2005 143 OK 3, Faszikel zur Sache, act. 1).
Am 11. Februar 2006 hat der Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis ein Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F. und G. eröffnet we- gen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG. A. und B. werden verdächtigt, gemeinsam in Y./ZH, X./ZH, W./AG und V./LU in professioneller Weise Indoor-Hanfplantagen betrieben und den Hanf als Betäubungsmittel verkauft zu haben. C., D., E., F. und G. wer- den verdächtigt, als Mittäter bzw. Gehilfen an den A. und B. zur Last geleg- ten Taten beteiligt gewesen zu sein (act. 1.10 und 1.11).
A. und B. werden im Kanton Zürich zudem Urkundenfälschung, Begünsti- gung, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung vorgewor- fen (act. 1.12 und 1.13).
B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis das Amtsstatthalteramt Luzern um Übernahme des gegen A. und B. im Kanton Zürich hängigen Strafverfahrens (act. 1.1). Das Untersu- chungsrichteramt Luzern lehnte die Übernahme des Strafverfahrens mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Februar 2006 ab und beantragte seinerseits die Übernahme des im Kanton Luzern hän- gigen Strafverfahrens durch den Kanton Zürich (act. 1.2).
Der Weitere in den Monaten März bis Mai 2006 zwischen der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Amtsstatthalteramt Luzern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern durchgeführte Meinungsaustausch führte zu keiner Ei- nigung (act. 1.3 – 1.9).
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C. Mit Gesuch vom 2. Juni 2006 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die zuständige Behörde des Kantons Luzern sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten berechtigt und verpflich- tet zu erklären (act. 1).
Der Kanton Luzern stellt in seiner Gesuchsantwort vom 19. Juli 2006 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, der Kanton Zürich sei für die Strafverfolgung von A., B., C., D., E., F. und G. berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 8).
Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber zwischen sämtli- chen ernstlich in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 195 N. 599; TPF BG.2004.8 von 27. Mai 2004 E. 1.1 und BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
E. 1.2 Vorliegend haben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden Meinungsaus- tausch betreffend die Angeschuldigten A. und B. durchgeführt. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen bezüglich A. und B. sind vorliegend erfüllt und
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geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, so dass auf das Gesuch diesbezüglich einzutreten ist.
E. 1.3 Die Anträge des Gesuchstellers betreffen in formeller Hinsicht einzig die Angeschuldigten A. und B.. Er bringt jedoch in seinen Ausführungen zum Ausdruck, dass sich der Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der C., D., E., F. und G. zur Last gelegten Taten gemäss Art. 349 StGB e- benfalls im Kanton befände, welchen die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts aufgrund des vorliegenden Gesuchs für zuständig erklären werde (act. 1 Ziff. 3 S. 7). Der Gesuchsteller ging dabei wohl davon aus, dass die von ihm geltend gemachte Mittäter- bzw. Gehilfenstellung von C., D., E., F. und G. unter den Kantonen nicht streitig sei. Der Gesuchsgegner seinerseits stellt in der Gesuchsantwort auch Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes betreffend die Angeschuldigten C., D., E., F. und G.. Er argumentiert dabei insbesondere, den genannten Personen komme keine Mittäter- bzw. Gehilfenstellung zu, Art. 349 StGB sei demnach nicht an- wendbar und der Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der die- sen Personen zur Last gelegten Taten befände sich somit im Kanton Zü- rich.
Es stellt sich demnach die Frage, ob auf das Begehren des Gesuchsgeg- ners zur Bestimmung des Gerichtsstandes bezüglich C., D., E., F. und G. eingetreten werden kann, obwohl der Gesuchsteller diesbezüglich keinen formellen Antrag gestellt hat. Ein Eintreten auf ein Begehren des Gesuchs- gegners betreffend die Bestimmung des Gerichtsstandes kann aus pro- zessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, wenn sich der vorange- gangene Meinungsaustausch auch auf die zur Frage stehenden Personen bezogen hat, der Gesuchsgegner seinerseits ohnehin ein Gesuch an die Beschwerdekammer stellen könnte und der Gesuchsteller überdies die Ge- legenheit hatte, sich zum Begehren des Gesuchsgegners zu äussern (TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 1.3).
Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Parteien bezüglich C., D., E., F. und G. keinen Meinungsaustausch durchgeführt (vgl. act. 1.1 – 1.9). Der Gesuchsteller ging davon aus, dass die von ihm geltend gemachte Mittäter- bzw. Gehilfenstellung vom Gesuchsgegner nicht bestritten sei.
Vorliegend erscheint es zweifelhaft, ob, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, sowohl E. und D. als auch C., F. und G., im Lichte der Feststel- lung und Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Oktober 1999 wirklich als selbständige Täter an- gesehen werden können. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden,
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da auf die Anträge des Gesuchsgegners bezüglich E., D., C., F. und G. mangels eines vorangehenden abschliessenden Meinungsaustausches nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behör- den zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Der gemeinsame Gerichtsstand sämt- licher, allen Mittäter und Gehilfen zur Last gelegten Taten befindet sich gemäss Art. 349 Abs.1 und 2 StGB i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 StGB am Ort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 159 E. 1; TPF BG.2006.34 vom 7. Feb- ruar 2006 E. 2.1 und BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 84 N. 264).
E. 2.2 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua- lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafver- folgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Be- schuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgewor- fen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Akten-
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lage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wo- nach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrele- vant (vgl. zum Ganzen auch TPF BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.1 f. und BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1).
E. 2.3 Vorliegend fallen als schwerste Tat im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB die allenfalls in den Kantonen Zürich und Luzern begangenen schweren Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Betracht. Für die Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Mu- nition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und Art. 7 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bzw. die Verstösse gegen die Tatbestände der Urkundenfälschung, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 251, 305, 304 bzw. Art. 303 StGB gelten demgegenüber geringere Strafandrohungen.
Gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG liegt ein schwerer Verstoss gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Auf einfache Verstösse gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG steht eine Gefängnisstrafe oder Busse. Das Gesetz sieht demgegenüber in schweren Fällen eine Zuchthausstrafe oder Gefängnis nicht unter einem Jahre, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken ver- bunden werden kann, vor (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).
E. 2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, A. habe den Hanfladen H. von L. über- nommen, welcher jedoch Mieter des Lokals blieb und diesen in der Folge mit dem Hanf belieferte. Des Weiteren habe A. in Erwägung gezogen, den Laden an K. zu übergeben und habe auch zwei Angestellte, J. und I., im Hanfladen beschäftigt. Daraus schliesst der Gesuchsteller, dass A. auf- grund der derzeitigen Aktenlage eine bandenmässige Tatbegehung ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG vorgeworfen werden müsse (act. 1 S. 3 Ziff. 1). Der Gesuchsteller führt zudem aus, A. habe nach eigenen Aussa- gen einen Gewinn von ca. Fr. 15'000.- erzielen können, weshalb ihm auch gewerbsmässiges Handeln gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG zur Last ge- legt werden müsse (act. 1 S. 4 Ziff. 2).
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Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hanfladens durch A. in Z./LU nicht von einer eigentlichen ar- beitsteiligen und planmässigen Organisation eines Drogenhandels gespro- chen werden könne, weshalb Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG vorliegend nicht anwendbar sei (act. 8 S. 2 ff.). Nach dem Gesuchsgegner ist sodann auch der schwere Fall des gewerbsmässigen Handels gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG nicht gegeben, da es sich beim von A. erwähnten Betrag von ca. Fr. 15'000.- um einen Bruttogewinn handle und dieser im Übrigen den Hanfladen wegen Mietzinsausständen aufgeben musste, was wohl bei ei- nem Gewinn abwerfenden Hanfladen kaum der Fall gewesen wäre (act. 8 S. 4 f.).
E. 2.5 Es ist somit streitig, ob der A. im Kanton Luzern zur Last gelegte Betrieb des Hanfladens H. das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG bzw. den Tatbestand der gewerbsmässi- gen Begehung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erfüllt und folglich eine schwere Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG darstellt.
E. 2.5.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unter- schied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefun- den, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Inten- sität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig un- beständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86, 88 f. E. 2b).
E. 2.5.2 Vorliegend ist in erster Linie an eine bandenmässige Zusammenarbeit zwischen A. und L. zu denken. L. hat den Hanfladen H., inklusive Kund- schaft und Mobiliar, an A. abgetreten, verblieb jedoch der Hauptmieter der Lokalität und ist in der Folge mutmasslich als ausschliesslicher Hanfliefe- rant von A. aufgetreten. Eine bandenmässige Tatbegehung fällt demnach ernstlich in Betracht, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Personen für die Bildung einer Bande bereits genügen, wobei der definitive Entscheid dem Strafrichter obliegt. Im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstandes gelangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zur An-
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wendung, wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu unter- suchen und anzuklagen ist. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist demnach die bandenmässige Tatbegehung relevant.
E. 2.5.3 Was den schweren Fall des gewerbsmässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG betrifft, so hat das Kriterium des „grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns“ selbständige, den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende Bedeutung (BGE 129 IV 188, 192 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung muss ein Umsatz von Fr. 100'000.- oder mehr und ein Gewinn von mindestens Fr. 10'000.- als gross bzw. er- heblich im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG angesehen werden (BGE 129 IV 188, 256 E. 3.1; 129 IV 253, 256 E. 2.2), wobei der erzielte Brutto- umsatz bzw. Nettoerlös massgebend ist (BGE 122 IV 211, 216 E. 2d). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 253, 255 E. 3.1; 129 IV 253, 255 E. 2).
E. 2.5.4 A. hat ausgesagt, er hätte einen Gewinn von ca. Fr. 15'000.- erwirtschaf- tet, jedoch “unter dem Strich“ nichts verdient, da er diverse Aufwendun- gen hätte bezahlen müssen. Gemäss den Angaben von J., K. und I. sowie aufgrund der Erkenntnisse der Kantonspolizei Luzern, dürften die Ta- geseinnahmen von A. bei Fr. 400.- bis 600.- gelegen haben, was auf eine Zeitspanne von 4 Monaten à 25 Arbeitstage gerechnet einen Umsatz von Fr. 40'000.- bis 60'000.- (vgl. Stafverfahrensakten des Kantons Luzern, AK-Nr. URA 2005 143 OK 3, Faszikel zur Sache, act. 1) bzw. auf 5 Mona- te à 25 Arbeitstage gerechnet einen Umsatz von Fr. 50'000.- bis 75'000.- ausmacht. Der Gesuchsgegner macht zurecht geltend, dass für die Frage, ob A. einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.-, mithin einen erheblichen Gewinn im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erwirtschaftet hat, vom Nettoerlös ausgegangen werden muss. Aus der derzeitigen Aktenlage er- geben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Nettoerlös von A. ef- fektiv geringer als Fr. 10'000.- gewesen wäre. Auch kann der Aussage von A., wonach er “unter dem Strich“ nichts verdient habe, im Rahmen der Voruntersuchung nicht ohne Weiteres Glaube geschenkt werden. Bei den vom Gesuchsgegner vorgebrachten Argumente, wonach A. wohl kaum einen Gewinn abwerfenden Hanfladen aufgegeben hätte, handelt es sich zudem um blosse Vermutungen. Es ist nicht auszuschliessen, dass A. aufgrund anderweitiger Auslagen oder infolge seines im Vergleich zu seinen „Einnahmen“ zu aufwendigen Lebenswandels in Zahlungs- schwierigkeiten geriet.
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Schliesslich kommt für die Bestimmung des Gerichtsstandes wiederum der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zur Anwendung, wonach im Zweifels- fall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Vorliegend muss demnach ebenfalls von einer gewerbsmässigen Tatbe- gehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ausgegangen werden.
E. 2.6 Was die A. im Kanton Luzern zur Last gelegten Taten betrifft, so ist dem- nach für die Bestimmung des Gerichtsstandes von einer banden- und ge- werbsmässigen Tatbegehung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG auszugehen. A. werden im Kanton Zürich gleichartige schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor- geworfen. Dem Genannten werden somit in den Kantonen Luzern und Zü- rich mit der gleichen Schwerststrafe bedrohte Delikte zur Last gelegt, wobei der Kanton Luzern die Untersuchung zuerst angehoben hat. Der gesetzli- che Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung von A. befindet sich demnach in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 StGB im Kanton des Gesuchs- gegners. Dieser ist gemäss Art. 349 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 StGB auch für die Verfolgung und Beurteilung von B., als mutmasslicher Mittäter beim Betrieb der Hanfplantage, zuständig.
E. 2.7 Es liegen keine Gründe vor, welche gegebenenfalls für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen könnten.
Demnach ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtliche A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch zur Bestimmung des Gerichtsstandes bezüglich C., D., E., F. und G. wird nicht eingetreten.
- Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons, Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons, Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A., B., C., D., E., F. und G. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.23
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Sachverhalt:
A. Seit Januar 2005 ermitteln die Behörden des Kantons Luzern gegen A. so- wie fünf weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts auf mehrfache Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). A. wird vorgeworfen, in Z./LU vom 1. April bis 31. August 2003 den Hanfladen H. betrieben zu haben, in welchem er I., J. und K. als Verkäufer beschäftig- te. Als Mitangeklagte treten im luzernischen Verfahren auch L. und M. auf. Ersterem wird insbesondere vorgeworfen, den Hanfladen H., inklusive Kundschaft und Mobiliar, in Untermiete an A. übergeben zu haben und in der Folge als dessen ausschliesslicher Hanflieferant aufgetreten zu sein. A. werden im Kanton Luzern zudem illegaler Waffenerwerb- und besitz zur Last gelegt (vgl. Stafverfahrensakten des Kantons Luzern, AK-Nr. URA 2005 143 OK 3, Faszikel zur Sache, act. 1).
Am 11. Februar 2006 hat der Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis ein Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F. und G. eröffnet we- gen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG. A. und B. werden verdächtigt, gemeinsam in Y./ZH, X./ZH, W./AG und V./LU in professioneller Weise Indoor-Hanfplantagen betrieben und den Hanf als Betäubungsmittel verkauft zu haben. C., D., E., F. und G. wer- den verdächtigt, als Mittäter bzw. Gehilfen an den A. und B. zur Last geleg- ten Taten beteiligt gewesen zu sein (act. 1.10 und 1.11).
A. und B. werden im Kanton Zürich zudem Urkundenfälschung, Begünsti- gung, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung vorgewor- fen (act. 1.12 und 1.13).
B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis das Amtsstatthalteramt Luzern um Übernahme des gegen A. und B. im Kanton Zürich hängigen Strafverfahrens (act. 1.1). Das Untersu- chungsrichteramt Luzern lehnte die Übernahme des Strafverfahrens mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Februar 2006 ab und beantragte seinerseits die Übernahme des im Kanton Luzern hän- gigen Strafverfahrens durch den Kanton Zürich (act. 1.2).
Der Weitere in den Monaten März bis Mai 2006 zwischen der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Amtsstatthalteramt Luzern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern durchgeführte Meinungsaustausch führte zu keiner Ei- nigung (act. 1.3 – 1.9).
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C. Mit Gesuch vom 2. Juni 2006 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die zuständige Behörde des Kantons Luzern sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten berechtigt und verpflich- tet zu erklären (act. 1).
Der Kanton Luzern stellt in seiner Gesuchsantwort vom 19. Juli 2006 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, der Kanton Zürich sei für die Strafverfolgung von A., B., C., D., E., F. und G. berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 8).
Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber zwischen sämtli- chen ernstlich in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 195 N. 599; TPF BG.2004.8 von 27. Mai 2004 E. 1.1 und BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Vorliegend haben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden Meinungsaus- tausch betreffend die Angeschuldigten A. und B. durchgeführt. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen bezüglich A. und B. sind vorliegend erfüllt und
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geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, so dass auf das Gesuch diesbezüglich einzutreten ist.
1.3 Die Anträge des Gesuchstellers betreffen in formeller Hinsicht einzig die Angeschuldigten A. und B.. Er bringt jedoch in seinen Ausführungen zum Ausdruck, dass sich der Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der C., D., E., F. und G. zur Last gelegten Taten gemäss Art. 349 StGB e- benfalls im Kanton befände, welchen die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts aufgrund des vorliegenden Gesuchs für zuständig erklären werde (act. 1 Ziff. 3 S. 7). Der Gesuchsteller ging dabei wohl davon aus, dass die von ihm geltend gemachte Mittäter- bzw. Gehilfenstellung von C., D., E., F. und G. unter den Kantonen nicht streitig sei. Der Gesuchsgegner seinerseits stellt in der Gesuchsantwort auch Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes betreffend die Angeschuldigten C., D., E., F. und G.. Er argumentiert dabei insbesondere, den genannten Personen komme keine Mittäter- bzw. Gehilfenstellung zu, Art. 349 StGB sei demnach nicht an- wendbar und der Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der die- sen Personen zur Last gelegten Taten befände sich somit im Kanton Zü- rich.
Es stellt sich demnach die Frage, ob auf das Begehren des Gesuchsgeg- ners zur Bestimmung des Gerichtsstandes bezüglich C., D., E., F. und G. eingetreten werden kann, obwohl der Gesuchsteller diesbezüglich keinen formellen Antrag gestellt hat. Ein Eintreten auf ein Begehren des Gesuchs- gegners betreffend die Bestimmung des Gerichtsstandes kann aus pro- zessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, wenn sich der vorange- gangene Meinungsaustausch auch auf die zur Frage stehenden Personen bezogen hat, der Gesuchsgegner seinerseits ohnehin ein Gesuch an die Beschwerdekammer stellen könnte und der Gesuchsteller überdies die Ge- legenheit hatte, sich zum Begehren des Gesuchsgegners zu äussern (TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 1.3).
Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Parteien bezüglich C., D., E., F. und G. keinen Meinungsaustausch durchgeführt (vgl. act. 1.1 – 1.9). Der Gesuchsteller ging davon aus, dass die von ihm geltend gemachte Mittäter- bzw. Gehilfenstellung vom Gesuchsgegner nicht bestritten sei.
Vorliegend erscheint es zweifelhaft, ob, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, sowohl E. und D. als auch C., F. und G., im Lichte der Feststel- lung und Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Oktober 1999 wirklich als selbständige Täter an- gesehen werden können. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden,
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da auf die Anträge des Gesuchsgegners bezüglich E., D., C., F. und G. mangels eines vorangehenden abschliessenden Meinungsaustausches nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behör- den zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Der gemeinsame Gerichtsstand sämt- licher, allen Mittäter und Gehilfen zur Last gelegten Taten befindet sich gemäss Art. 349 Abs.1 und 2 StGB i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 StGB am Ort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 159 E. 1; TPF BG.2006.34 vom 7. Feb- ruar 2006 E. 2.1 und BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 84 N. 264).
2.2 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qua- lifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafver- folgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Be- schuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgewor- fen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Akten-
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lage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wo- nach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrele- vant (vgl. zum Ganzen auch TPF BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.1 f. und BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1).
2.3 Vorliegend fallen als schwerste Tat im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB die allenfalls in den Kantonen Zürich und Luzern begangenen schweren Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Betracht. Für die Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Mu- nition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und Art. 7 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bzw. die Verstösse gegen die Tatbestände der Urkundenfälschung, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 251, 305, 304 bzw. Art. 303 StGB gelten demgegenüber geringere Strafandrohungen.
Gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG liegt ein schwerer Verstoss gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Auf einfache Verstösse gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG steht eine Gefängnisstrafe oder Busse. Das Gesetz sieht demgegenüber in schweren Fällen eine Zuchthausstrafe oder Gefängnis nicht unter einem Jahre, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken ver- bunden werden kann, vor (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).
2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, A. habe den Hanfladen H. von L. über- nommen, welcher jedoch Mieter des Lokals blieb und diesen in der Folge mit dem Hanf belieferte. Des Weiteren habe A. in Erwägung gezogen, den Laden an K. zu übergeben und habe auch zwei Angestellte, J. und I., im Hanfladen beschäftigt. Daraus schliesst der Gesuchsteller, dass A. auf- grund der derzeitigen Aktenlage eine bandenmässige Tatbegehung ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG vorgeworfen werden müsse (act. 1 S. 3 Ziff. 1). Der Gesuchsteller führt zudem aus, A. habe nach eigenen Aussa- gen einen Gewinn von ca. Fr. 15'000.- erzielen können, weshalb ihm auch gewerbsmässiges Handeln gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG zur Last ge- legt werden müsse (act. 1 S. 4 Ziff. 2).
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Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hanfladens durch A. in Z./LU nicht von einer eigentlichen ar- beitsteiligen und planmässigen Organisation eines Drogenhandels gespro- chen werden könne, weshalb Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG vorliegend nicht anwendbar sei (act. 8 S. 2 ff.). Nach dem Gesuchsgegner ist sodann auch der schwere Fall des gewerbsmässigen Handels gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG nicht gegeben, da es sich beim von A. erwähnten Betrag von ca. Fr. 15'000.- um einen Bruttogewinn handle und dieser im Übrigen den Hanfladen wegen Mietzinsausständen aufgeben musste, was wohl bei ei- nem Gewinn abwerfenden Hanfladen kaum der Fall gewesen wäre (act. 8 S. 4 f.).
2.5 Es ist somit streitig, ob der A. im Kanton Luzern zur Last gelegte Betrieb des Hanfladens H. das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG bzw. den Tatbestand der gewerbsmässi- gen Begehung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erfüllt und folglich eine schwere Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG darstellt.
2.5.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unter- schied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefun- den, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Inten- sität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig un- beständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86, 88 f. E. 2b).
2.5.2 Vorliegend ist in erster Linie an eine bandenmässige Zusammenarbeit zwischen A. und L. zu denken. L. hat den Hanfladen H., inklusive Kund- schaft und Mobiliar, an A. abgetreten, verblieb jedoch der Hauptmieter der Lokalität und ist in der Folge mutmasslich als ausschliesslicher Hanfliefe- rant von A. aufgetreten. Eine bandenmässige Tatbegehung fällt demnach ernstlich in Betracht, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Personen für die Bildung einer Bande bereits genügen, wobei der definitive Entscheid dem Strafrichter obliegt. Im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstandes gelangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zur An-
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wendung, wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu unter- suchen und anzuklagen ist. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist demnach die bandenmässige Tatbegehung relevant.
2.5.3 Was den schweren Fall des gewerbsmässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG betrifft, so hat das Kriterium des „grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns“ selbständige, den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende Bedeutung (BGE 129 IV 188, 192 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung muss ein Umsatz von Fr. 100'000.- oder mehr und ein Gewinn von mindestens Fr. 10'000.- als gross bzw. er- heblich im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG angesehen werden (BGE 129 IV 188, 256 E. 3.1; 129 IV 253, 256 E. 2.2), wobei der erzielte Brutto- umsatz bzw. Nettoerlös massgebend ist (BGE 122 IV 211, 216 E. 2d). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 253, 255 E. 3.1; 129 IV 253, 255 E. 2).
2.5.4 A. hat ausgesagt, er hätte einen Gewinn von ca. Fr. 15'000.- erwirtschaf- tet, jedoch “unter dem Strich“ nichts verdient, da er diverse Aufwendun- gen hätte bezahlen müssen. Gemäss den Angaben von J., K. und I. sowie aufgrund der Erkenntnisse der Kantonspolizei Luzern, dürften die Ta- geseinnahmen von A. bei Fr. 400.- bis 600.- gelegen haben, was auf eine Zeitspanne von 4 Monaten à 25 Arbeitstage gerechnet einen Umsatz von Fr. 40'000.- bis 60'000.- (vgl. Stafverfahrensakten des Kantons Luzern, AK-Nr. URA 2005 143 OK 3, Faszikel zur Sache, act. 1) bzw. auf 5 Mona- te à 25 Arbeitstage gerechnet einen Umsatz von Fr. 50'000.- bis 75'000.- ausmacht. Der Gesuchsgegner macht zurecht geltend, dass für die Frage, ob A. einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.-, mithin einen erheblichen Gewinn im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erwirtschaftet hat, vom Nettoerlös ausgegangen werden muss. Aus der derzeitigen Aktenlage er- geben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Nettoerlös von A. ef- fektiv geringer als Fr. 10'000.- gewesen wäre. Auch kann der Aussage von A., wonach er “unter dem Strich“ nichts verdient habe, im Rahmen der Voruntersuchung nicht ohne Weiteres Glaube geschenkt werden. Bei den vom Gesuchsgegner vorgebrachten Argumente, wonach A. wohl kaum einen Gewinn abwerfenden Hanfladen aufgegeben hätte, handelt es sich zudem um blosse Vermutungen. Es ist nicht auszuschliessen, dass A. aufgrund anderweitiger Auslagen oder infolge seines im Vergleich zu seinen „Einnahmen“ zu aufwendigen Lebenswandels in Zahlungs- schwierigkeiten geriet.
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Schliesslich kommt für die Bestimmung des Gerichtsstandes wiederum der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zur Anwendung, wonach im Zweifels- fall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Vorliegend muss demnach ebenfalls von einer gewerbsmässigen Tatbe- gehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ausgegangen werden.
2.6 Was die A. im Kanton Luzern zur Last gelegten Taten betrifft, so ist dem- nach für die Bestimmung des Gerichtsstandes von einer banden- und ge- werbsmässigen Tatbegehung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG auszugehen. A. werden im Kanton Zürich gleichartige schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor- geworfen. Dem Genannten werden somit in den Kantonen Luzern und Zü- rich mit der gleichen Schwerststrafe bedrohte Delikte zur Last gelegt, wobei der Kanton Luzern die Untersuchung zuerst angehoben hat. Der gesetzli- che Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung von A. befindet sich demnach in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 StGB im Kanton des Gesuchs- gegners. Dieser ist gemäss Art. 349 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 StGB auch für die Verfolgung und Beurteilung von B., als mutmasslicher Mittäter beim Betrieb der Hanfplantage, zuständig.
2.7 Es liegen keine Gründe vor, welche gegebenenfalls für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen könnten.
Demnach ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtliche A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch zur Bestimmung des Gerichtsstandes bezüglich C., D., E., F. und G. wird nicht eingetreten. 2. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurtei- len. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. September 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.