Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. alias A. ,C., D. und E. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. Am 12. Dezember 2002 rapportierte die Polizei Basel-Landschaft im Zu- sammenhang mit zwei Diebstählen im Gesamtbetrag von Fr. 457.-- vom
3. Dezember 2002 gegen den armenischen Staatsangehörigen A. sowie einen unbekannten Mittäter an das Bezirksstatthalteramt Sissach (BL). A. hielt sich als abgewiesener Asylbewerber im Durchgangsheim F. (Kanton Zürich) auf. Als Geburtsdatum war von ihm der 3. Oktober 1985 angegeben worden, womit er im Tatzeitpunkt noch als Jugendlicher im Sinne des Ge- setzes galt. Aus diesem Grund ging das Verfahren an die am Wohnsitz zu- ständige Jugendanwaltschaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf (Kanton Zü- rich) über, welche A. am 10. April sowie 6. und 29. September 2003 ju- gendanwaltlich einvernahm (Ordner 3, Rubrik „untersuchungsrichterliche Einvernahmen“, S. 1787 ff.).
A. delinquierte in der Folge weiter, wobei für das Jahr 2003 elf weitere An- zeigen erfolgten, mehrheitlich wegen Ladendiebstählen. Beim Deliktsgut handelte es sich dabei um teure Kleider, Kosmetika, Natels, Digitalkameras und einzelne DVD-Abspielgeräte im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.-- (siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1.).
Am 16. Dezember 2003 sistierte die Jugendanwaltschaft Zürich das Ver- fahren wegen unbekannten Aufenthaltes und schrieb A. zur Aufent- haltsausforschung aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1817 f.). A. wurde bei seiner Einreise über den Flughafen Zürich am 14. Januar 2004 angehalten. Dabei wies er sich mit einem (mutmass- lich) echten Pass auf seinen echten Namen B. mit Geburtsdatum 29. Juni 1981 aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1823 ff.). Die Rapportierung durch die Kantonspolizei Zürich erfolgte an die bislang zuständige Jugendanwaltschaft Zürich am 14. Januar 2004. Obschon sich daraus die neue Identität A.s und dessen Alter (damit über 18 Jahre im Zeitpunkt der ersten mutmasslichen Tat) ergaben, erliess die Jugendan- waltschaft Zürich am 6. März 2004 eine Sistierungsverfügung und schrieb A. zur Verhaftung aus, da dieser am 18. Februar 2004 nach Armenien aus- geschafft worden war (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1847 ff.).
A. wurde am 2. August 2004 wiederum bei seiner Einreise am Flughafen Zürich angehalten und der Jugendanwaltschaft Zürich zugeführt, welche ihn am 3. August 2004 erneut unter seiner alten Identität einvernahm, wo- bei sie in dieser Einvernahme die Abtretung an die Bezirksanwaltschaft Zü-
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rich in Aussicht stellte (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1847 ff., insbesondere S. 1855 f.).
Die Jugendanwaltschaft Zürich gelangte am 23. August 2004 mit einem Übernahmeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, worauf das Bezirksstatthalteramt Sissach am 4. Oktober 2004 die Übernahme er- klärte. Die formelle Abtretungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich datiert vom 11. Oktober 2004 (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichts- stand etc.“, S. 1887 – 1895).
A. wurde im Jahre 2004 erneut wegen Diebstählen und Hehlereien (Fälle 14 und 15, beide im Kanton Zürich begangen) verzeigt, dieses Mal in Mittä- terschaft mit seiner Freundin (und heutigen Ehefrau) C., wobei sich die zweite Verzeigung (Hehlerei) auf eine Zeitperiode bis 14. April 2005 bezog (siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1, S. 7).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gelangte darauf am 20. April 2005 we- gen eines weiteren Falles an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche mit Schreiben vom 26. April 2005 erneut seine Zuständigkeit aner- kannte und diese auch auf die mutmassliche Mittäterin C. ausdehnte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte darauf die Abtretung (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1899 – 1933).
B. In der Folge wurde gegen A. wegen weiterer Diebstähle in Mittäterschaft mit D. und E. sowie SVG-Widerhandlungen, begangen im Juli, August und September 2005 im Kanton Zürich (Fälle 16 – 19; vgl. act. 1, S. 4), rappor- tiert, worauf die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Be- zirksstatthalteramt Sissach am 7. Oktober 2005 um Übernahme auch die- ser Verfahren ersuchte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wies die- ses Begehren ab und ersuchte gleichzeitig am 14. Oktober 2005 um Über- nahme des Verfahrens gegen A. und C.. Die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland lehnte dies ab und beharrte auf der Übernahme der neuen Verfahren durch den Kanton Basel-Landschaft (Dossier „Bisheriger Schrif- tenwechsel Gerichtsstand“, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft).
C. Mit Eingabe vom 16. November 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die mutmasslichen Straf- taten von A. und C. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Innert erstreckter Frist beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 9. Dezember 2005 die Abweisung des Gesuchs. Die zuständige Behörde des Kantons Basel-Landschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung der mutmasslichen Straftaten von A. und C. sowie der Mitangeschuldigten D. und E. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in einer zusätzlichen Eingabe vom 17. Januar 2006, es sei der Kanton Zürich auch für die Straf- verfolgung gegen D. und E. zuständig zu erklären, und zwar auch dann, wenn der Kanton Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet erklärt wer- den sollte, die Strafverfolgung gegen A. und C. zu übernehmen (act. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).
E. 1.2 Hinsichtlich der Verfahren betreffend B. und C. sind die Eintretensvoraus- setzungen ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern ein- getreten wird.
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E. 1.3 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch auf das Begehren des Ge- suchsgegners zur Bestimmung des Gerichtsstands für D. und E. (mutmassliche Mittäter in den Fällen 16 – 19) eingetreten werden kann, nachdem der Gesuchsteller diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat, frei- lich in der Begründung die beiden Genannten erwähnt. Ein Eintreten recht- fertigt sich deshalb, weil der vorangegangene Meinungsaustausch sich auch auf diese beiden Verdächtigten bezog, es der Verfahrensökonomie dient und der Gesuchsgegner seinerseits ohnehin ein Gesuch an die Be- schwerdekammer stellen könnte. Der Gesuchsteller erhielt überdies Gele- genheit, sich dazu zu äussern (act. 7, 8).
E. 2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Es ist unbestritten, dass die erste Anzeige gegen A. im Kanton Basel- Landschaft erfolgte. Streitig ist, wenn auch seitens des Gesuchstellers nicht mehr ausdrücklich angeführt, ob der Fall 1 bereits als banden- und/oder gewerbsmässiger Diebstahl oder als einfache Diebstähle, allenfalls sogar als leichter Fall (Art. 172ter StGB) einzustufen ist. Von den insgesamt 16 mutmasslichen Vermögensdelikten (bei Fall 3, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, geht es um eine Übertretung, Fall 13 fällt gemäss Auflis- tung mangels Tatverdachts ausser Betracht und bei Fall 19 handelt es sich um SVG-Widerhandlungen) sind nur Fall 1 (mit zwei Diebstählen) im Kan- ton Basel-Landschaft, Fall 2 im Kanton Basel-Stadt und Fall 4 im Kanton Schaffhausen angesiedelt, während alle übrigen Fälle (13) im Kanton Zü- rich mutmasslich begangen wurden.
E. 2.3 Bei der rechtlichen Qualifikation der mutmasslich ersten Tat sind die weite- ren mutmasslichen Delikte insofern mit einzubeziehen, als sich die Frage der Gewerbs-, vor allem aber der Bandenmässigkeit nicht losgelöst beurtei- len lässt. Schwerstes Delikt wäre der bandenmässige Diebstahl mit einer Obergrenze von zehn Jahren Zuchthaus (gleich wie gewerbsmässiger Diebstahl) und einer Untergrenze von sechs Monaten Gefängnis (Art. 139
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Ziff. 3 StGB). A. soll in 13 von 15 Fällen Diebstähle gemeinschaftlich mit anderen begangen haben, wobei die Partner variierten, nämlich im Fall 1 ein unbekannter Mittäter, in weiteren Fällen andere armenische Staatsan- gehörige sowie vor allem C. und in den Fällen 16 und 17 schliesslich die genannten E. und D..
Während in der ersten Übernahmeerklärung des Gesuchstellers vom
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers zur Verfolgung und Beurteilung von B. alias A., C., D. und E. zu bejahen und diese sind hierzu berechtigt und verpflichtet zu erklären.
E. 5 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet zur Verfolgung und Beurteilung der B. alias A., C., D. und E. vorgeworfenen strafbaren Handlungen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, STAATSAN- WALTSCHAFT DES KANTONS BASEL- LANDSCHAFT, Gesuchstellerin
gegen
KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT DES KANTONS ZÜRICH, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. alias A. ,C., D. und E. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.30
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Sachverhalt:
A. Am 12. Dezember 2002 rapportierte die Polizei Basel-Landschaft im Zu- sammenhang mit zwei Diebstählen im Gesamtbetrag von Fr. 457.-- vom
3. Dezember 2002 gegen den armenischen Staatsangehörigen A. sowie einen unbekannten Mittäter an das Bezirksstatthalteramt Sissach (BL). A. hielt sich als abgewiesener Asylbewerber im Durchgangsheim F. (Kanton Zürich) auf. Als Geburtsdatum war von ihm der 3. Oktober 1985 angegeben worden, womit er im Tatzeitpunkt noch als Jugendlicher im Sinne des Ge- setzes galt. Aus diesem Grund ging das Verfahren an die am Wohnsitz zu- ständige Jugendanwaltschaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf (Kanton Zü- rich) über, welche A. am 10. April sowie 6. und 29. September 2003 ju- gendanwaltlich einvernahm (Ordner 3, Rubrik „untersuchungsrichterliche Einvernahmen“, S. 1787 ff.).
A. delinquierte in der Folge weiter, wobei für das Jahr 2003 elf weitere An- zeigen erfolgten, mehrheitlich wegen Ladendiebstählen. Beim Deliktsgut handelte es sich dabei um teure Kleider, Kosmetika, Natels, Digitalkameras und einzelne DVD-Abspielgeräte im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.-- (siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1.).
Am 16. Dezember 2003 sistierte die Jugendanwaltschaft Zürich das Ver- fahren wegen unbekannten Aufenthaltes und schrieb A. zur Aufent- haltsausforschung aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1817 f.). A. wurde bei seiner Einreise über den Flughafen Zürich am 14. Januar 2004 angehalten. Dabei wies er sich mit einem (mutmass- lich) echten Pass auf seinen echten Namen B. mit Geburtsdatum 29. Juni 1981 aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1823 ff.). Die Rapportierung durch die Kantonspolizei Zürich erfolgte an die bislang zuständige Jugendanwaltschaft Zürich am 14. Januar 2004. Obschon sich daraus die neue Identität A.s und dessen Alter (damit über 18 Jahre im Zeitpunkt der ersten mutmasslichen Tat) ergaben, erliess die Jugendan- waltschaft Zürich am 6. März 2004 eine Sistierungsverfügung und schrieb A. zur Verhaftung aus, da dieser am 18. Februar 2004 nach Armenien aus- geschafft worden war (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1847 ff.).
A. wurde am 2. August 2004 wiederum bei seiner Einreise am Flughafen Zürich angehalten und der Jugendanwaltschaft Zürich zugeführt, welche ihn am 3. August 2004 erneut unter seiner alten Identität einvernahm, wo- bei sie in dieser Einvernahme die Abtretung an die Bezirksanwaltschaft Zü-
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rich in Aussicht stellte (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1847 ff., insbesondere S. 1855 f.).
Die Jugendanwaltschaft Zürich gelangte am 23. August 2004 mit einem Übernahmeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, worauf das Bezirksstatthalteramt Sissach am 4. Oktober 2004 die Übernahme er- klärte. Die formelle Abtretungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich datiert vom 11. Oktober 2004 (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichts- stand etc.“, S. 1887 – 1895).
A. wurde im Jahre 2004 erneut wegen Diebstählen und Hehlereien (Fälle 14 und 15, beide im Kanton Zürich begangen) verzeigt, dieses Mal in Mittä- terschaft mit seiner Freundin (und heutigen Ehefrau) C., wobei sich die zweite Verzeigung (Hehlerei) auf eine Zeitperiode bis 14. April 2005 bezog (siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1, S. 7).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gelangte darauf am 20. April 2005 we- gen eines weiteren Falles an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche mit Schreiben vom 26. April 2005 erneut seine Zuständigkeit aner- kannte und diese auch auf die mutmassliche Mittäterin C. ausdehnte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte darauf die Abtretung (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1899 – 1933).
B. In der Folge wurde gegen A. wegen weiterer Diebstähle in Mittäterschaft mit D. und E. sowie SVG-Widerhandlungen, begangen im Juli, August und September 2005 im Kanton Zürich (Fälle 16 – 19; vgl. act. 1, S. 4), rappor- tiert, worauf die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Be- zirksstatthalteramt Sissach am 7. Oktober 2005 um Übernahme auch die- ser Verfahren ersuchte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wies die- ses Begehren ab und ersuchte gleichzeitig am 14. Oktober 2005 um Über- nahme des Verfahrens gegen A. und C.. Die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland lehnte dies ab und beharrte auf der Übernahme der neuen Verfahren durch den Kanton Basel-Landschaft (Dossier „Bisheriger Schrif- tenwechsel Gerichtsstand“, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft).
C. Mit Eingabe vom 16. November 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die mutmasslichen Straf- taten von A. und C. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Innert erstreckter Frist beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 9. Dezember 2005 die Abweisung des Gesuchs. Die zuständige Behörde des Kantons Basel-Landschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung der mutmasslichen Straftaten von A. und C. sowie der Mitangeschuldigten D. und E. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in einer zusätzlichen Eingabe vom 17. Januar 2006, es sei der Kanton Zürich auch für die Straf- verfolgung gegen D. und E. zuständig zu erklären, und zwar auch dann, wenn der Kanton Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet erklärt wer- den sollte, die Strafverfolgung gegen A. und C. zu übernehmen (act. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).
1.2 Hinsichtlich der Verfahren betreffend B. und C. sind die Eintretensvoraus- setzungen ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern ein- getreten wird.
- 5 -
1.3 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch auf das Begehren des Ge- suchsgegners zur Bestimmung des Gerichtsstands für D. und E. (mutmassliche Mittäter in den Fällen 16 – 19) eingetreten werden kann, nachdem der Gesuchsteller diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat, frei- lich in der Begründung die beiden Genannten erwähnt. Ein Eintreten recht- fertigt sich deshalb, weil der vorangegangene Meinungsaustausch sich auch auf diese beiden Verdächtigten bezog, es der Verfahrensökonomie dient und der Gesuchsgegner seinerseits ohnehin ein Gesuch an die Be- schwerdekammer stellen könnte. Der Gesuchsteller erhielt überdies Gele- genheit, sich dazu zu äussern (act. 7, 8).
2.
2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschie- denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
2.2 Es ist unbestritten, dass die erste Anzeige gegen A. im Kanton Basel- Landschaft erfolgte. Streitig ist, wenn auch seitens des Gesuchstellers nicht mehr ausdrücklich angeführt, ob der Fall 1 bereits als banden- und/oder gewerbsmässiger Diebstahl oder als einfache Diebstähle, allenfalls sogar als leichter Fall (Art. 172ter StGB) einzustufen ist. Von den insgesamt 16 mutmasslichen Vermögensdelikten (bei Fall 3, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, geht es um eine Übertretung, Fall 13 fällt gemäss Auflis- tung mangels Tatverdachts ausser Betracht und bei Fall 19 handelt es sich um SVG-Widerhandlungen) sind nur Fall 1 (mit zwei Diebstählen) im Kan- ton Basel-Landschaft, Fall 2 im Kanton Basel-Stadt und Fall 4 im Kanton Schaffhausen angesiedelt, während alle übrigen Fälle (13) im Kanton Zü- rich mutmasslich begangen wurden.
2.3 Bei der rechtlichen Qualifikation der mutmasslich ersten Tat sind die weite- ren mutmasslichen Delikte insofern mit einzubeziehen, als sich die Frage der Gewerbs-, vor allem aber der Bandenmässigkeit nicht losgelöst beurtei- len lässt. Schwerstes Delikt wäre der bandenmässige Diebstahl mit einer Obergrenze von zehn Jahren Zuchthaus (gleich wie gewerbsmässiger Diebstahl) und einer Untergrenze von sechs Monaten Gefängnis (Art. 139
- 6 -
Ziff. 3 StGB). A. soll in 13 von 15 Fällen Diebstähle gemeinschaftlich mit anderen begangen haben, wobei die Partner variierten, nämlich im Fall 1 ein unbekannter Mittäter, in weiteren Fällen andere armenische Staatsan- gehörige sowie vor allem C. und in den Fällen 16 und 17 schliesslich die genannten E. und D..
Während in der ersten Übernahmeerklärung des Gesuchstellers vom
4. Oktober 2004 noch die Rede von mehrfachem Diebstahl etc. ist, hält dessen Staatsanwalt in der Übernahmeerklärung vom 26. April 2005 fest, es werde seit dem 3. Dezember 2002 (Fall 1) ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls geführt. Die Beschwerdekam- mer ist zwar an diese Qualifikationen des Gesuchstellers, mit der der Ge- suchsgegner übrigens übereinstimmt, nicht gebunden, weicht davon freilich insoweit nicht ab, als die Qualifikation nicht eine offensichtlich unzutreffen- de ist. Man kann sich zwar fragen, ob in Anbetracht der mehrfach wech- selnden Partner von A. von einer Bande im Sinne der Rechtsprechung ge- sprochen werden kann. Bejaht man diesen Tatverdacht im Sinne des wäh- rend der Untersuchung geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“, so lässt sich entsprechend der Äusserung der Staatsanwaltschaft des Ge- suchstellers bereits für den Fall 1 eine Bandenmässigkeit bejahen. Im Fall 1 (Tatort beim Gesuchsteller) soll sich A. mit einem Unbekannten zur Tat- begehung zusammen getan haben. Es ist mithin möglich, dass dieser noch unbekannt Gebliebene einer der in den anderen Fällen genannten Mittäter war und A. mit diesem eine Bande bildete. In diesem Fall wäre die erste, schwerste Tat im Kanton Basel-Landschaft erfolgt. Zu keinem anderen Er- gebnis gelangt man, wenn man als schwerste Tat den gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB, Untergrenze drei Monate Gefängnis) an- nimmt. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zum Deliktsbetrag, der Art der Tatbegehung, der mindestens teilweisen mutmasslichen deliktischen Mittelbeschaffung für die Lebensführung, ist Gewerbsmässigkeit für die Vermögensdelikte in Betracht zu ziehen. Vorläufig muss dann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sämtliche Diebstahlshandlungen zu ei- ner gewerbsmässigen Begehungsweise zusammengefasst werden. Die erste derart eingestufte Diebstahlshandlung gilt daher – im Sinne auch der Gerichtsstandsanerkennung des Gesuchstellers vom 26. April 2005 – als im Kanton Basel-Landschaft begangen. Ordentlicher Gerichtsstand ist da- mit sowohl für A. wie für dessen Mittäter, allenfalls Gehilfen, C., D. und E. der Kanton Basel-Landschaft (Art. 349 StGB).
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3.
3.1 Der Gesuchsteller stellt sich nun auf den Standpunkt, vom ordentlichen Ge- richtsstand sei deswegen abzuweichen, weil ein Schwergewicht der Fälle beim Gesuchsgegner liege, A. dort Wohnsitz habe und sich die Fortführung des Strafverfahrens aus prozessökonomischen Gründen beim Gesuchs- gegner aufdränge. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand, weil der Gesuchsteller mehrfach den Ge- richtsstand anerkannt habe, das Verfahren längere Zeit einfach habe ruhen lassen und auf diese Weise zugewartet habe, bis sich das Schwergewicht verschoben habe.
3.2 Die Frage eines ausnahmsweisen Abweichens vom ordentlichen Gerichts- stand wegen Schwergewichts in einem anderen Kanton im Sinne von Art. 262 BStP kann nicht losgelöst von den beiden Übernahmeerklärungen durch den Gesuchsteller beurteilt werden. Während die erste Übernahme- bestätigung vom 4. Oktober 2004 noch einen Vorbehalt neuer Erkenntnisse enthielt, erfolgte die spätere, zweite Gerichtsstandsanerkennung vom
26. April 2005 ohne eine derartige Klausel (Ordner 3, Rubrik „Ausschaf- fung, Gerichtsstand etc.“, S. 1893, 1923 ff.). Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er darauf zu behaften, es sei denn, die Anerkennung des Gerichtsstandes beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 f.). Ein Abweichen vom einmal anerkannten Gerichtsstand ist über die bei SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., N. 455 f.) angeführten Fälle hinaus auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Ent- wicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur ei- ne offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkom- men auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des Gerichtsstands kommt nämlich erhebliche praktische Bedeutung für die möglichst reibungslose Zusammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Pro- zessökonomie und vor allem auch der erforderlichen Beschleunigung der Verfahren. Die beteiligten Kantone müssen sich deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte Anerkennung grundsätzlich ver- lassen können, weshalb ein Rückkommen nicht leichthin und nur bei ein- deutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann. Bei Massendelik- ten ist daher ein Rückkommen auf die Anerkennung nur in Betracht zu zie- hen, wenn sich die Verteilung und Anzahl der Fälle gegenüber dem Zeit- punkt der Gerichtsstandsanerkennung krass verschiebt; keineswegs aber, wenn ein bei der Gerichtsstandanerkennung bereits bekanntes gewisses Übergewicht in einem Kanton sich nach und nach zu einem Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung weiter entwickelt. Auf den vorliegenden Fall
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bezogen, bedeutet dies Folgendes: Im Zeitpunkt der zweiten Gerichts- standsanerkennung vom 26. April 2005 lag bereits ein deutliches Überge- wicht der zu untersuchenden Fälle im Kanton Zürich (nämlich 11 von 15) vor. Der Umstand, dass in der Folge weitere vier Anzeigen im Kanton Zü- rich eingingen, stellt gegenüber dieser Ausgangslage klarerweise keine substantielle Verschiebung dar. Der Gesuchsteller ist daher an seiner An- erkennung zu behaften, ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand drängt sich unter diesen Umständen eindeutig nicht auf. Ein Eingehen auf den vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwurf der Untätigkeit der Behörden des Gesuchstellers erübrigt sich, zumal auch die Jugendanwaltschaft des Gesuchsgegners das Verfahren nicht mit Beförderlichkeit vorangetrieben hatte (siehe Sachverhalt A. vorstehend).
3.3 Unbestritten ist auch seitens des Gesuchstellers zu Recht geblieben, dass der Gerichtsstand für C. als mutmassliche Mittäterin, eventuell Gehilfin, dem Gerichtsstand von A. folgt. Hingegen beantragt der Gesuchsteller, für den Fall, dass er zur Verfolgung der Straftaten von A. und C. verpflichtet werde, sei zumindest für D. und E. in Anwendung von Art. 262 BStP der Gesuchsgegner zur Führung des Strafverfahrens zuständig zu erklären. Es sei von einer neuen Tätergruppierung auszugehen. Auch würden die fakti- schen Nachteile gegen eine Strafverfolgung im Kanton Basel-Landschaft sprechen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. D. und E. gelten als Mittä- ter, eventuell Gehilfen in den Fällen 16 und 17. Im Fall 19 sodann soll A. mit D. zusammengewirkt haben. Diese geringe Zahl von Anzeigefällen mit den mutmasslichen Mittätern D. und E. in Relation zur Gesamtzahl von 19 Fällen ist für die Bestimmung des Gerichtsstands ohne Bedeutung. Weder unter dem Titel „neue Tätergruppe“ noch unter demjenigen „praktische Nachteile“ drängt sich ein Abweichen vom Gerichtsstand im Sinne des Art. 262 BStP (für diese beiden Verdächtigten) auf.
4. Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers zur Verfolgung und Beurteilung von B. alias A., C., D. und E. zu bejahen und diese sind hierzu berechtigt und verpflichtet zu erklären.
5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet zur Verfolgung und Beurteilung der B. alias A., C., D. und E. vorgeworfenen strafbaren Handlungen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft - Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.