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BG.2006.20

Bundesstrafgericht · 2006-06-28 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. A. wird verdächtigt, zwischen dem 21. Mai 2004 und dem 23. Oktober 2005 insgesamt zwölf Schreiben teils verleumderischen, teils pornographischen und in einem Fall drohenden Inhalts an B., wohnhaft im Kanton Schwyz, an die Treuhandfirma ihres Ehemannes C. im Kanton Zürich und an einige Amtsstellen bzw. Behörden des Kantons Schwyz versandt zu haben. Vier dieser Schreiben wurden im Kanton Tessin, zwei im Kanton Graubünden, zwei im Kanton Zürich und vier im Ausland der Post übergeben (vgl. act. 1 S. 3 f.).

Am 21. Dezember 2004 stellten B. und C. bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag zunächst gegen Unbekannt und am 9. August 2005 gegen A. wegen Verleumdung, sexueller Belästigung und Drohung, begangen durch Zusendung der zwölf Schreiben (Akten Kanton Schwyz, Strafanträge vom

21. Dezember 2004 und 9. August 2005). Die Kantonspolizei Schwyz nahm daraufhin diverse Ermittlungshandlungen an Hand (Akten Kanton Schwyz, Nachtragsbericht vom 13. Dezember 2005). Am 20. September 2005 be- fragte die Kantonspolizei Tessin im Auftrag der Kantonspolizei Schwyz den sich anscheinend in Locarno/TI aufhaltenden A. zur Sache (Akten Kanton Schwyz, Verbale d’interrogatorio vom 20. September 2005).

B. Zwischen dem 5. Januar 2006 und dem 1. Mai 2006 führte das Bezirksamt Höfe des Kantons Schwyz mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich, dem Ministero pubblico des Kantons Tessin und der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Meinungsaustausch über die Zu- ständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von A. durch. Alle angefragten Kantone verneinten ihre Zuständigkeit (Akten Kanton Schwyz, Akten zum Gerichtsstand).

C. Mit Gesuch vom 18. Mai 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an das Bundesstrafgericht und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt in ihrer Gesuchs- antwort vom 29. Mai 2006, soweit das Gesuch den Kanton Zürich betreffe, sei darauf nicht einzutreten (act. 5).

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Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Ministero pubblico des Kan- tons Tessin schliessen in ihren Gesuchsantworten vom 31. Mai 2006 bzw.

8. Juni 2006 auf Abweisung des Gesuchs (act. 6 und 7).

Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10, 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör- den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihrer internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da der Meinungsaustausch mit der kantonal unzuständigen Behörde, nämlich mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat statt mit der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, durchgeführt worden sei. Dabei verkennt der Gesuchsgegner 1 vorab, dass der Kanton gegenüber anderen kantonalen Behörden nicht zwingend durch dieselbe Behörde vertreten werden muss, die auch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den je- weiligen Kanton auftritt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Falls diese Zuständigkeiten im Kanton Zürich durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden – was im Übrigen bislang in anderen vergleichba- ren Fällen vor der Beschwerdekammer vom Gesuchsgegner 1 nicht be- hauptet wurde (vgl. beispielsweise TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006

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und BG.2006.4 vom 13. März 2006) – hätte es der diesfalls irrigerweise angegangenen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat obgelegen, die Gerichts- standsanfrage an die offenbar zuständige Oberstaatsanwaltschaft weiterzu- leiten. Der Kanton Zürich ist auf dem Handeln seiner Behörden zu behaf- ten. Der durchgeführte Meinungsaustausch ist damit nicht zu beanstanden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

E. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegie- rungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrah- men verschieben, zu berücksichtigen sind (vgl. TPF BK_G 031/04 vom

12. Mai 2004 E. 1.1 m.w.H.). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die Beschwerde- kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf- verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Hand- lungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Be- zug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit ande- ren Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren De- likts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen TPF BG.2006.18 vom

12. Mai 2006 E. 2.1 m.w.H.).

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E. 2.2 Vorliegend wird A. vorgeworfen, an verschiedenen Orten mehrere und ver- schiedene strafbare Handlungen begangen zu haben, womit Art. 350 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

Konkret wird A. im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens bezichtigt, die Straf- tatbestände der Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – eventuell sogar Ziff. 2 dieser Bestimmung – Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und eventuell auch Art. 180 StGB zu erfüllen (act. 1 S. 4). Dabei gilt der qualifizierte Tatbe- stand der planmässigen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB als schwerstes Delikt, denn eine derart qualifizierte Tatbegehung kann ge- stützt auf die derzeitige Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ nicht ausgeschlossen werden.

In einem nächsten Schritt ist nunmehr zu klären, ob diese Straftat allenfalls mehrfach begangen wurde und bejahendenfalls – gesondert betrachtet – die Delikte in mehreren Kantonen zu verfolgen wären.

E. 3.1 Bei schriftlicher Ehrverletzung befindet sich der Gerichtsstand nicht am Empfangsort, sondern dort, wo der Täter gehandelt hat, d.h. das Schrift- stück erstellt und versandt hat. Begeht der Täter die ehrverletzende Äusse- rungen aber in einem Schreiben, das er im Ausland verfasst und individuell an Adressaten in der Schweiz verschickt hat, so tritt mit deren Kenntnis- nahme ein „Erfolg“ im Sinne von Art. 7 StGB ein (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 115 m.w.H.). Liegt der Ausführungsort im Ausland und der Er- folgsort in der Schweiz, so sind diejenigen Behörden zuständig, wo der Er- folg eintrat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 61).

E. 3.2 Vorliegend wurden die Sendungen 5, 9 und 12 mit mutmasslich verleumde- rischem Inhalt im Ausland an Adressaten im Kanton Schwyz verschickt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser je einzeln betrachteten Straftaten wäre nach dem Gesagten der Gesuchsteller zuständig.

Mutatis mutandis gilt dasselbe für die Sendung 4, scheinbar ebenfalls mit verleumderischem Inhalt, die vom Ausland in den Kanton Zürich verschickt wurde, womit bei isolierter Betrachtung der Gesuchsgegner 1 hierfür zu- ständig wäre.

Die angeblich verleumderischen Sendungen 6 und 11 wurden im Kanton Graubünden aufgegeben. Nach Massgabe der Ausführungen sub Ziffer 3.1 hiervor wären diesfalls die Behörden am Ausführungsort, mithin der Ge-

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suchsgegner 2, verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und beurteilen.

Schliesslich wurde die Sendung 10 mit wahrscheinlich ebenfalls verleum- derischem Inhalt im Kanton Tessin verschickt, womit der Gesuchsgegner 3 für die Strafverfolgung und –beurteilung dieser mutmasslichen Straftat zu- ständig wäre.

Aus dieser Ausgangslage erhellt, dass die schwerste vorgeworfene Straftat

– nämlich Art. 174 Ziff. 2 StGB – offenbar mehrfach begangen wurde, wo- bei allen Parteien bei isolierter Betrachtung der einzelnen Delikte zumin- dest die Verfolgung und Beurteilung einer – gleich schweren – Straftat ob- liegen würde.

E. 4.1 Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Satz 2 StGB). Allge- mein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. m.w.H.; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang des Strafantrags vom 21. Dezem- ber 2004 bei der Kantonspolizei Schwyz gegen den dannzumal zwar noch unbekannten Täter die erste aktenkundige Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst beim Gesuchsteller angehoben. Die- ser ist damit berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.

E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Juni 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,

3. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.20

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Sachverhalt:

A. A. wird verdächtigt, zwischen dem 21. Mai 2004 und dem 23. Oktober 2005 insgesamt zwölf Schreiben teils verleumderischen, teils pornographischen und in einem Fall drohenden Inhalts an B., wohnhaft im Kanton Schwyz, an die Treuhandfirma ihres Ehemannes C. im Kanton Zürich und an einige Amtsstellen bzw. Behörden des Kantons Schwyz versandt zu haben. Vier dieser Schreiben wurden im Kanton Tessin, zwei im Kanton Graubünden, zwei im Kanton Zürich und vier im Ausland der Post übergeben (vgl. act. 1 S. 3 f.).

Am 21. Dezember 2004 stellten B. und C. bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag zunächst gegen Unbekannt und am 9. August 2005 gegen A. wegen Verleumdung, sexueller Belästigung und Drohung, begangen durch Zusendung der zwölf Schreiben (Akten Kanton Schwyz, Strafanträge vom

21. Dezember 2004 und 9. August 2005). Die Kantonspolizei Schwyz nahm daraufhin diverse Ermittlungshandlungen an Hand (Akten Kanton Schwyz, Nachtragsbericht vom 13. Dezember 2005). Am 20. September 2005 be- fragte die Kantonspolizei Tessin im Auftrag der Kantonspolizei Schwyz den sich anscheinend in Locarno/TI aufhaltenden A. zur Sache (Akten Kanton Schwyz, Verbale d’interrogatorio vom 20. September 2005).

B. Zwischen dem 5. Januar 2006 und dem 1. Mai 2006 führte das Bezirksamt Höfe des Kantons Schwyz mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich, dem Ministero pubblico des Kantons Tessin und der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Meinungsaustausch über die Zu- ständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von A. durch. Alle angefragten Kantone verneinten ihre Zuständigkeit (Akten Kanton Schwyz, Akten zum Gerichtsstand).

C. Mit Gesuch vom 18. Mai 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an das Bundesstrafgericht und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt in ihrer Gesuchs- antwort vom 29. Mai 2006, soweit das Gesuch den Kanton Zürich betreffe, sei darauf nicht einzutreten (act. 5).

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Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Ministero pubblico des Kan- tons Tessin schliessen in ihren Gesuchsantworten vom 31. Mai 2006 bzw.

8. Juni 2006 auf Abweisung des Gesuchs (act. 6 und 7).

Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10, 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör- den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihrer internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da der Meinungsaustausch mit der kantonal unzuständigen Behörde, nämlich mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat statt mit der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, durchgeführt worden sei. Dabei verkennt der Gesuchsgegner 1 vorab, dass der Kanton gegenüber anderen kantonalen Behörden nicht zwingend durch dieselbe Behörde vertreten werden muss, die auch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den je- weiligen Kanton auftritt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Falls diese Zuständigkeiten im Kanton Zürich durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden – was im Übrigen bislang in anderen vergleichba- ren Fällen vor der Beschwerdekammer vom Gesuchsgegner 1 nicht be- hauptet wurde (vgl. beispielsweise TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006

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und BG.2006.4 vom 13. März 2006) – hätte es der diesfalls irrigerweise angegangenen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat obgelegen, die Gerichts- standsanfrage an die offenbar zuständige Oberstaatsanwaltschaft weiterzu- leiten. Der Kanton Zürich ist auf dem Handeln seiner Behörden zu behaf- ten. Der durchgeführte Meinungsaustausch ist damit nicht zu beanstanden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegie- rungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrah- men verschieben, zu berücksichtigen sind (vgl. TPF BK_G 031/04 vom

12. Mai 2004 E. 1.1 m.w.H.). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die Beschwerde- kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf- verfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Hand- lungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Be- zug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit ande- ren Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren De- likts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen TPF BG.2006.18 vom

12. Mai 2006 E. 2.1 m.w.H.).

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2.2 Vorliegend wird A. vorgeworfen, an verschiedenen Orten mehrere und ver- schiedene strafbare Handlungen begangen zu haben, womit Art. 350 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

Konkret wird A. im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens bezichtigt, die Straf- tatbestände der Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – eventuell sogar Ziff. 2 dieser Bestimmung – Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und eventuell auch Art. 180 StGB zu erfüllen (act. 1 S. 4). Dabei gilt der qualifizierte Tatbe- stand der planmässigen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB als schwerstes Delikt, denn eine derart qualifizierte Tatbegehung kann ge- stützt auf die derzeitige Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ nicht ausgeschlossen werden.

In einem nächsten Schritt ist nunmehr zu klären, ob diese Straftat allenfalls mehrfach begangen wurde und bejahendenfalls – gesondert betrachtet – die Delikte in mehreren Kantonen zu verfolgen wären.

3.

3.1 Bei schriftlicher Ehrverletzung befindet sich der Gerichtsstand nicht am Empfangsort, sondern dort, wo der Täter gehandelt hat, d.h. das Schrift- stück erstellt und versandt hat. Begeht der Täter die ehrverletzende Äusse- rungen aber in einem Schreiben, das er im Ausland verfasst und individuell an Adressaten in der Schweiz verschickt hat, so tritt mit deren Kenntnis- nahme ein „Erfolg“ im Sinne von Art. 7 StGB ein (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 115 m.w.H.). Liegt der Ausführungsort im Ausland und der Er- folgsort in der Schweiz, so sind diejenigen Behörden zuständig, wo der Er- folg eintrat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 61).

3.2 Vorliegend wurden die Sendungen 5, 9 und 12 mit mutmasslich verleumde- rischem Inhalt im Ausland an Adressaten im Kanton Schwyz verschickt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser je einzeln betrachteten Straftaten wäre nach dem Gesagten der Gesuchsteller zuständig.

Mutatis mutandis gilt dasselbe für die Sendung 4, scheinbar ebenfalls mit verleumderischem Inhalt, die vom Ausland in den Kanton Zürich verschickt wurde, womit bei isolierter Betrachtung der Gesuchsgegner 1 hierfür zu- ständig wäre.

Die angeblich verleumderischen Sendungen 6 und 11 wurden im Kanton Graubünden aufgegeben. Nach Massgabe der Ausführungen sub Ziffer 3.1 hiervor wären diesfalls die Behörden am Ausführungsort, mithin der Ge-

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suchsgegner 2, verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und beurteilen.

Schliesslich wurde die Sendung 10 mit wahrscheinlich ebenfalls verleum- derischem Inhalt im Kanton Tessin verschickt, womit der Gesuchsgegner 3 für die Strafverfolgung und –beurteilung dieser mutmasslichen Straftat zu- ständig wäre.

Aus dieser Ausgangslage erhellt, dass die schwerste vorgeworfene Straftat

– nämlich Art. 174 Ziff. 2 StGB – offenbar mehrfach begangen wurde, wo- bei allen Parteien bei isolierter Betrachtung der einzelnen Delikte zumin- dest die Verfolgung und Beurteilung einer – gleich schweren – Straftat ob- liegen würde.

4.

4.1 Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Satz 2 StGB). Allge- mein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. m.w.H.; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).

4.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang des Strafantrags vom 21. Dezem- ber 2004 bei der Kantonspolizei Schwyz gegen den dannzumal zwar noch unbekannten Täter die erste aktenkundige Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst beim Gesuchsteller angehoben. Die- ser ist damit berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.

5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 28. Juni 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Graubünden - Ministero pubblico del cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.