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BG.2006.4

Bundesstrafgericht · 2006-03-13 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstands für die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Tode von A. (Art. 346 StGB)

Sachverhalt

A. Im Mai 2005 wurde A. in Antalya/Türkei auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren und dabei schwer verletzt. Nach einem Spitalaufenthalt in Antalya überflog man ihn ins Spital Z./ZH und verlegte ihn später in die Rehaklinik Y./AG, aus der er am 24. August 2005 austrat. A. habe jedoch nach wie vor an Schluck- und Atembeschwerden gelitten, gegen die er vom zuständigen Arzt der Rehaklinik Kortison verordnet be- kommen habe. Zudem habe die Rehaklinik ihn zur Behandlung dieser Be- schwerden an den Facharzt B. vom Spital Z./ZH verwiesen (act. 1; Akten URA Zug 1.2, 1.3, 1.4).

Wegen Verschlechterung seines Zustandes sei auf A. Drängen hin der im Oktober 2005 angesetzte Arzttermin bei B. auf den 30. September 2005 vorverschoben worden. Im Beisein seiner Ehefrau habe A. B. anlässlich dieser Konsultation auf seine akuten Atembeschwerden aufmerksam ge- macht. Im Anschluss an die Untersuchung habe B. ihn aber wieder nach Hause entlassen. In der darauffolgenden Nacht verstarb A. infolge eines natürlichen inneren Geschehens an seinem Wohnort in X./ZG (act. 1; Akten URA Zug 1.2, 1.3, 1.4).

Am 3. Oktober 2005 meldete der Bruder des Verstorbenen den Todesfall dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, dem Kantonsarzt sowie später auch der Polizeidienststelle X. (act. 1; Akten URA Zug 1.1). Da der Bruder nicht ausschliessen wollte, dass der Tod von A. im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung stand, ordnete das Untersuchungsrich- teramt des Kantons Zug gleichentags die Obduktion der Leiche im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend „IRM“) an (Akten URA Zug 3.1). Das IRM teilte im Anschluss an die Obduktion mit, eine Ent- zündung der Luftwege bzw. eine Lungenentzündung sei todesursächlich gewesen, wobei es ohne Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbe- nen keine Angaben zur Frage machen konnte, ob die Todesursache mit der medizinischen Behandlung in Verbindung stehen könnte (act. 1; Akten URA Zug 3.2). Die Zuger Polizei befragte zudem die Gattin und den Bruder des Verstorbenen sowie den Notfallarzt als Auskunftspersonen (Akten URA Zug 1.3, 1.4, 1.5). Überdies richtete sie ein Rechtshilfeersuchen an die Kantonspolizei Zürich zur Befragung von B. als Auskunftsperson (Akten URA Zug 1.7).

Am 22. Oktober 2005 stellte der Bruder des Verstorbenen bei der Zuger Polizei schriftlich Strafantrag gegen B. sowie gegen „evt. verantwortliche Ärzte REHA Y./Hausarzt“ wegen fahrlässiger Tötung etc. (Akten URA Zug

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1.8). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug brachte daraufhin in Erfahrung, dass der im Kanton Zug praktizierende C. der behandelnde Hausarzt des Verstorbenen gewesen sein soll (act. 1 und 3; Akten URA Zug act. 1.9).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 gelangte das Untersuchungsrichter- amt des Kantons Zug an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. (Akten URA Zug act. 4.1). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantwortete diese Anfrage betreffend B. und weitere (Mit-)Angeschuldigte am 31. Oktober 2005 abschlägig (Akten URA Zug act. 4.3). Ein zusätzlicher Schriftenwech- sel brachte keine Einigung (Akten URA Zug act. 4.4 und 4.5), so dass das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug diese Gerichtsstandsstreitigkeit am 2. Dezember 2005 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterbreitete. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom 9. Janu- ar 2006 auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaus- tausches nicht ein (Akten URA Zug act. 4.8). Daraufhin ersuchte das Un- tersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 10. Januar 2006 die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens, was diese am 1. Februar 2006 ebenfalls ablehnte (Akten URA Zug act. 4.6 und 4.7).

C. Mit Gesuch vom 10. Februar 2006 gelangt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug erneut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfol- gung und Beurteilung der B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 20. Februar 2006, das Gesuch vom 10. Februar 2006 sei abzuweisen und die zuständige Behörde des Kantons Zug sei zur Ver- folgung und Beurteilung der B. und allfälligen weiteren Mitangeschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt in ihrer Gesuchsantwort vom 22. Februar 2006 den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Zü- rich oder des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurteilung der B. und allfäl- ligen weiteren Beteiligten zur Last gelegten strafbaren Handlungen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

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Am 28. Februar 2006 wurden den Parteien die Stellungnahmen der jeweils anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau sind nach ihrer kantonsinternen Zuständig- keitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

E. 1.2 Obwohl der Gesuchsteller formell lediglich die Festsetzung des Gerichts- stands für B. verlangt (act. 1), ergibt sich aus den Gesuchsunterlagen und dem durchgeführten Meinungsaustausch zumindest implizit, dass sich der Streit auch auf die allenfalls anderen Mitbeteiligten – also auf die verant- wortlichen Ärzte der Rehaklinik in Y./AG sowie auf den im Kanton Zug praktizierenden Hausarzt – bezieht. Dies entspricht im Übrigen auch den Eingaben und Anträgen der Gesuchsgegner (act. 3 und 4). Die anderen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben kei- nen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutre- ten.

E. 2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Beim Distanzdelikt fallen Ausführungs- und

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Erfolgsort auseinander. Diesfalls ist in erster Linie der Ausführungsort – der Ort an dem der Täter handelt oder im Falle eines Unterlassungsdelikt hätte handeln sollen – massgebend (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 73 und 76; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 4.2). Die Behörden des Erfolgsortes – des Ortes an dem der Erfolg ein- tritt – sind nur dann zuständig, wenn der im Inland liegende Ausführungsort nicht ermittelt werden kann (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 96). Abzustellen ist beim Gerichtsstandsentscheid auf die Aktenlage, wie sie sich im Zeit- punkt des Entscheids durch die Beschwerdekammer präsentiert (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2005.22 vom 9. August 2005 E. 2.1).

E. 2.2 Vorliegend stellte der Bruder des Verstorbenen Strafantrag gegen B. sowie gegen „evt. verantwortliche Ärzte REHA Y./Hausarzt“ wegen fahrlässiger Tötung etc. Dabei wäre die Tathandlung allenfalls in der Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten zu sehen, wobei der Tatbestand von Art. 117 StGB als Erfolgsdelikt durch den Eintritt des Todes von A. vollendet worden wäre (vgl. SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 2 zu Art. 117 StGB). Ob das Verhalten eines der beanzeigten Ärzte für den Tod von A. tatsächlich ursächlich war, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage ebenso unklar wie die Frage, welchem Arzt allenfalls eine Verantwortung zuzuschreiben wäre. Damit ist auch gesagt, dass der mutmassliche Aus- führungsort – der Ort, an dem die für den Tod von A. kausale Sorgfalts- pflichtverletzung begangen worden sein soll – gestützt auf die heutige Ak- tenlage nicht bestimmbar ist. Nach Massgabe des sub Ziffer 2.1 hiervor Gesagten, ist deshalb auf den Erfolgsort – auf den Ort des Ablebens von A.

– abzustellen. Da A. in X. /ZG verstarb, sind die Behörden des Gesuchstel- lers zur Verfolgung und Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Tode von A. stehenden allfälligen strafbaren Handlungen berechtigt und ver- pflichtet.

E. 3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die im Zu- sammenhang mit dem Tode von A. stehenden allfälligen Straftaten zu ver- folgen und beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. März 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstands für die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Tode von A. (Art. 346 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.4

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Sachverhalt:

A. Im Mai 2005 wurde A. in Antalya/Türkei auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren und dabei schwer verletzt. Nach einem Spitalaufenthalt in Antalya überflog man ihn ins Spital Z./ZH und verlegte ihn später in die Rehaklinik Y./AG, aus der er am 24. August 2005 austrat. A. habe jedoch nach wie vor an Schluck- und Atembeschwerden gelitten, gegen die er vom zuständigen Arzt der Rehaklinik Kortison verordnet be- kommen habe. Zudem habe die Rehaklinik ihn zur Behandlung dieser Be- schwerden an den Facharzt B. vom Spital Z./ZH verwiesen (act. 1; Akten URA Zug 1.2, 1.3, 1.4).

Wegen Verschlechterung seines Zustandes sei auf A. Drängen hin der im Oktober 2005 angesetzte Arzttermin bei B. auf den 30. September 2005 vorverschoben worden. Im Beisein seiner Ehefrau habe A. B. anlässlich dieser Konsultation auf seine akuten Atembeschwerden aufmerksam ge- macht. Im Anschluss an die Untersuchung habe B. ihn aber wieder nach Hause entlassen. In der darauffolgenden Nacht verstarb A. infolge eines natürlichen inneren Geschehens an seinem Wohnort in X./ZG (act. 1; Akten URA Zug 1.2, 1.3, 1.4).

Am 3. Oktober 2005 meldete der Bruder des Verstorbenen den Todesfall dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, dem Kantonsarzt sowie später auch der Polizeidienststelle X. (act. 1; Akten URA Zug 1.1). Da der Bruder nicht ausschliessen wollte, dass der Tod von A. im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung stand, ordnete das Untersuchungsrich- teramt des Kantons Zug gleichentags die Obduktion der Leiche im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend „IRM“) an (Akten URA Zug 3.1). Das IRM teilte im Anschluss an die Obduktion mit, eine Ent- zündung der Luftwege bzw. eine Lungenentzündung sei todesursächlich gewesen, wobei es ohne Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbe- nen keine Angaben zur Frage machen konnte, ob die Todesursache mit der medizinischen Behandlung in Verbindung stehen könnte (act. 1; Akten URA Zug 3.2). Die Zuger Polizei befragte zudem die Gattin und den Bruder des Verstorbenen sowie den Notfallarzt als Auskunftspersonen (Akten URA Zug 1.3, 1.4, 1.5). Überdies richtete sie ein Rechtshilfeersuchen an die Kantonspolizei Zürich zur Befragung von B. als Auskunftsperson (Akten URA Zug 1.7).

Am 22. Oktober 2005 stellte der Bruder des Verstorbenen bei der Zuger Polizei schriftlich Strafantrag gegen B. sowie gegen „evt. verantwortliche Ärzte REHA Y./Hausarzt“ wegen fahrlässiger Tötung etc. (Akten URA Zug

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1.8). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug brachte daraufhin in Erfahrung, dass der im Kanton Zug praktizierende C. der behandelnde Hausarzt des Verstorbenen gewesen sein soll (act. 1 und 3; Akten URA Zug act. 1.9).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 gelangte das Untersuchungsrichter- amt des Kantons Zug an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. (Akten URA Zug act. 4.1). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantwortete diese Anfrage betreffend B. und weitere (Mit-)Angeschuldigte am 31. Oktober 2005 abschlägig (Akten URA Zug act. 4.3). Ein zusätzlicher Schriftenwech- sel brachte keine Einigung (Akten URA Zug act. 4.4 und 4.5), so dass das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug diese Gerichtsstandsstreitigkeit am 2. Dezember 2005 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterbreitete. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom 9. Janu- ar 2006 auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaus- tausches nicht ein (Akten URA Zug act. 4.8). Daraufhin ersuchte das Un- tersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 10. Januar 2006 die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens, was diese am 1. Februar 2006 ebenfalls ablehnte (Akten URA Zug act. 4.6 und 4.7).

C. Mit Gesuch vom 10. Februar 2006 gelangt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug erneut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfol- gung und Beurteilung der B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 20. Februar 2006, das Gesuch vom 10. Februar 2006 sei abzuweisen und die zuständige Behörde des Kantons Zug sei zur Ver- folgung und Beurteilung der B. und allfälligen weiteren Mitangeschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt in ihrer Gesuchsantwort vom 22. Februar 2006 den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Zü- rich oder des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurteilung der B. und allfäl- ligen weiteren Beteiligten zur Last gelegten strafbaren Handlungen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

- 4 -

Am 28. Februar 2006 wurden den Parteien die Stellungnahmen der jeweils anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau sind nach ihrer kantonsinternen Zuständig- keitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Obwohl der Gesuchsteller formell lediglich die Festsetzung des Gerichts- stands für B. verlangt (act. 1), ergibt sich aus den Gesuchsunterlagen und dem durchgeführten Meinungsaustausch zumindest implizit, dass sich der Streit auch auf die allenfalls anderen Mitbeteiligten – also auf die verant- wortlichen Ärzte der Rehaklinik in Y./AG sowie auf den im Kanton Zug praktizierenden Hausarzt – bezieht. Dies entspricht im Übrigen auch den Eingaben und Anträgen der Gesuchsgegner (act. 3 und 4). Die anderen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben kei- nen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutre- ten.

2.

2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Beim Distanzdelikt fallen Ausführungs- und

- 5 -

Erfolgsort auseinander. Diesfalls ist in erster Linie der Ausführungsort – der Ort an dem der Täter handelt oder im Falle eines Unterlassungsdelikt hätte handeln sollen – massgebend (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 73 und 76; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 4.2). Die Behörden des Erfolgsortes – des Ortes an dem der Erfolg ein- tritt – sind nur dann zuständig, wenn der im Inland liegende Ausführungsort nicht ermittelt werden kann (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 96). Abzustellen ist beim Gerichtsstandsentscheid auf die Aktenlage, wie sie sich im Zeit- punkt des Entscheids durch die Beschwerdekammer präsentiert (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2005.22 vom 9. August 2005 E. 2.1).

2.2 Vorliegend stellte der Bruder des Verstorbenen Strafantrag gegen B. sowie gegen „evt. verantwortliche Ärzte REHA Y./Hausarzt“ wegen fahrlässiger Tötung etc. Dabei wäre die Tathandlung allenfalls in der Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten zu sehen, wobei der Tatbestand von Art. 117 StGB als Erfolgsdelikt durch den Eintritt des Todes von A. vollendet worden wäre (vgl. SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 2 zu Art. 117 StGB). Ob das Verhalten eines der beanzeigten Ärzte für den Tod von A. tatsächlich ursächlich war, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage ebenso unklar wie die Frage, welchem Arzt allenfalls eine Verantwortung zuzuschreiben wäre. Damit ist auch gesagt, dass der mutmassliche Aus- führungsort – der Ort, an dem die für den Tod von A. kausale Sorgfalts- pflichtverletzung begangen worden sein soll – gestützt auf die heutige Ak- tenlage nicht bestimmbar ist. Nach Massgabe des sub Ziffer 2.1 hiervor Gesagten, ist deshalb auf den Erfolgsort – auf den Ort des Ablebens von A.

– abzustellen. Da A. in X. /ZG verstarb, sind die Behörden des Gesuchstel- lers zur Verfolgung und Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Tode von A. stehenden allfälligen strafbaren Handlungen berechtigt und ver- pflichtet.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die im Zu- sammenhang mit dem Tode von A. stehenden allfälligen Straftaten zu ver- folgen und beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 14. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.