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BG.2019.54

Bundesstrafgericht · 2020-05-28 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 16. November 2018 erstattete die A. GmbH mit Sitz in Z./BL bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») Anzeige gegen B., wohnhaft in Y./SZ, wegen Betrugs (Verfahrensakten OStA SZ, act. 12).

In der Strafanzeige wird B. im Wesentlichen vorgeworfen, beim Verkauf ei- nes in X./AG gelegenen Mehrfamilienhauses an C., wohnhaft in W./ZH, ab- sichtlich Bestimmungen eines zuvor eingegangenen Vorvertrags auf Ab- schluss eines Dienstbarkeitsvertrags nicht übertragen zu haben. Dadurch habe er einerseits einen höheren Verkaufserlös erzielen können und sei in der Folge andererseits die beantragte Baubewilligung für ein Bauprojekt auf dem an das verkaufte Grundstück angrenzenden Grundstück nicht erteilt worden. Letzteres habe dazu geführt, dass der A. GmbH ihr Architekturho- norar nicht bezahlt und sie entsprechend geschädigt worden sei.

B. Am 29. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 2). Am

15. März 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach- folgend «OStA ZH») eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 4).

C. Am 22. März 2019 beauftragte die StA SZ die Polizei, B. einzuvernehmen (Verfahrensakten OStA SZ, act. 16). Die Einvernahme erfolgte am 30. April 2019 (Verfahrensakten OStA SZ, act. 18).

D. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 richtete die StA SZ eine zweite Gerichts- standsanfrage an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Verfahrensakten OStA SZ, act. 5). Diese lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am

1. Oktober 2019 ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 6).

E. Mit Schreiben vom 14. November 2019 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und ersuchte um Ver- fahrensübernahme (Verfahrensakten OStA SZ, act. 8). Die OStA AG lehnte am 18. November 2019 den Gerichtsstand ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 9). Mit Schreiben vom 28. November 2019 gelangte die OStA SZ an die

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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») und ersuchte um Stellungnahme zum Gerichtsstand (Verfahrensakten OStA SZ, act. 10). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erklärte die StA BL, sie erachte sich in der vorliegenden Sache nicht als zuständig (Verfahrensakten OStA SZ, act. 11).

F. Mit Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands vom 13. Dezember 2019 gelangt die OStA SZ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich oder des Kantons Basel-Landschaft, für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

G. Die StA BL beantragt mit Gesuchsantwort vom 18. Dezember 2019, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter jene des Kantons Zü- rich oder des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort vom 19. De- zember 2019, dem Hauptantrag des Gesuchstellers zu folgen (act. 4). Die OStA AG beantragt mit (nicht innert angesetzter Frist eingereichter) Ge- suchsantwort vom 6. Januar 2020, der Gerichtsstand sei entweder in den Kanton Zürich oder in den Kanton Basel-Landschaft festzulegen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 9. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestim- mung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungs- delikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgs- eintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).

E. 2.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).

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E. 2.4 Obschon vorliegend zweifelhaft ist, dass der angezeigte Sachverhalt den Be- trugstatbestand erfüllt, ist für die Zwecke des Gerichtsstandsverfahrens vor- liegend von einem Betrug auszugehen, wobei auf den in der Strafanzeige dargestellten Sachverhalt abzustellen ist.

Mit dem Gesuchsteller ist demnach davon auszugehen, dass die Vertrags- unterzeichnung (durch D.) und öffentliche Beurkundung des Grundstück- kaufvertrags am 10. April 2014 im Kanton Aargau (Beilage 4 zur Strafan- zeige) die gerichtsstandsrelevante Ausführungshandlung darstellt, welche im Sinne der vorstehenden Ausführungen auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildete.

Selbst wenn man mit dem Kanton Aargau davon ausginge, dass der mut- massliche Ausführungsort aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht bestimm- bar ist, so dass der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merk- mals versagt, wäre auf den mutmasslichen Erfolgsort (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 85 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 f.), konkret auf den Ort des mutmasslich schädigenden Vertragsabschlusses vom 10. April 2014 im Kanton Aargau abzustellen.

Es sind also jedenfalls die Strafbehörden des Kantons Aargau zur Verfol- gung und Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vom 14. April 2014 stehenden allfälligen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft,

3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.54

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 16. November 2018 erstattete die A. GmbH mit Sitz in Z./BL bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») Anzeige gegen B., wohnhaft in Y./SZ, wegen Betrugs (Verfahrensakten OStA SZ, act. 12).

In der Strafanzeige wird B. im Wesentlichen vorgeworfen, beim Verkauf ei- nes in X./AG gelegenen Mehrfamilienhauses an C., wohnhaft in W./ZH, ab- sichtlich Bestimmungen eines zuvor eingegangenen Vorvertrags auf Ab- schluss eines Dienstbarkeitsvertrags nicht übertragen zu haben. Dadurch habe er einerseits einen höheren Verkaufserlös erzielen können und sei in der Folge andererseits die beantragte Baubewilligung für ein Bauprojekt auf dem an das verkaufte Grundstück angrenzenden Grundstück nicht erteilt worden. Letzteres habe dazu geführt, dass der A. GmbH ihr Architekturho- norar nicht bezahlt und sie entsprechend geschädigt worden sei.

B. Am 29. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 2). Am

15. März 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach- folgend «OStA ZH») eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 4).

C. Am 22. März 2019 beauftragte die StA SZ die Polizei, B. einzuvernehmen (Verfahrensakten OStA SZ, act. 16). Die Einvernahme erfolgte am 30. April 2019 (Verfahrensakten OStA SZ, act. 18).

D. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 richtete die StA SZ eine zweite Gerichts- standsanfrage an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Verfahrensakten OStA SZ, act. 5). Diese lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am

1. Oktober 2019 ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 6).

E. Mit Schreiben vom 14. November 2019 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und ersuchte um Ver- fahrensübernahme (Verfahrensakten OStA SZ, act. 8). Die OStA AG lehnte am 18. November 2019 den Gerichtsstand ab (Verfahrensakten OStA SZ, act. 9). Mit Schreiben vom 28. November 2019 gelangte die OStA SZ an die

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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») und ersuchte um Stellungnahme zum Gerichtsstand (Verfahrensakten OStA SZ, act. 10). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erklärte die StA BL, sie erachte sich in der vorliegenden Sache nicht als zuständig (Verfahrensakten OStA SZ, act. 11).

F. Mit Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands vom 13. Dezember 2019 gelangt die OStA SZ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich oder des Kantons Basel-Landschaft, für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

G. Die StA BL beantragt mit Gesuchsantwort vom 18. Dezember 2019, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter jene des Kantons Zü- rich oder des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort vom 19. De- zember 2019, dem Hauptantrag des Gesuchstellers zu folgen (act. 4). Die OStA AG beantragt mit (nicht innert angesetzter Frist eingereichter) Ge- suchsantwort vom 6. Januar 2020, der Gerichtsstand sei entweder in den Kanton Zürich oder in den Kanton Basel-Landschaft festzulegen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 9. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

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2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestim- mung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungs- delikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgs- eintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).

2.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).

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2.4 Obschon vorliegend zweifelhaft ist, dass der angezeigte Sachverhalt den Be- trugstatbestand erfüllt, ist für die Zwecke des Gerichtsstandsverfahrens vor- liegend von einem Betrug auszugehen, wobei auf den in der Strafanzeige dargestellten Sachverhalt abzustellen ist.

Mit dem Gesuchsteller ist demnach davon auszugehen, dass die Vertrags- unterzeichnung (durch D.) und öffentliche Beurkundung des Grundstück- kaufvertrags am 10. April 2014 im Kanton Aargau (Beilage 4 zur Strafan- zeige) die gerichtsstandsrelevante Ausführungshandlung darstellt, welche im Sinne der vorstehenden Ausführungen auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildete.

Selbst wenn man mit dem Kanton Aargau davon ausginge, dass der mut- massliche Ausführungsort aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht bestimm- bar ist, so dass der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merk- mals versagt, wäre auf den mutmasslichen Erfolgsort (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 85 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 f.), konkret auf den Ort des mutmasslich schädigenden Vertragsabschlusses vom 10. April 2014 im Kanton Aargau abzustellen.

Es sind also jedenfalls die Strafbehörden des Kantons Aargau zur Verfol- gung und Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vom 14. April 2014 stehenden allfälligen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.