Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die im Bergbau- und Stahlindustrie tätige russische A. übernahm in den Jah- ren 2009/2010 im Rahmen einer Schuldensanierung Teile des russischen B.-Stahlkonzerns. Hierfür wurde am 1. April 2010 die Auffanggesellschaft C. GmbH mit Sitz in Zürich gegründet, die u.a. die Schulden des B.-Stahl- konzerns gegenüber der D. Ltd. von über USD 98 Mio. übernommen hat und sich verpflichtete, diese Schulden mittels Erlösen aus dem Handelsgeschäft auf rund USD 72 Mio. zu reduzieren (Verfahrensakten ZG, Ordner, La- sche 8). Die C. GmbH kaufte von zwei ehemaligen B.-Metallwerken in Russ- land Montanprodukte und verkaufte diese an die E. AG mit Sitz in Baar wei- ter. Nachdem die C. GmbH eine fällige Zahlung nicht fristgerecht geleistet hatte, leitete die D. Ltd. gegen C. GmbH ein Schiedsverfahren ein. Mit Schiedsspruch vom 23. Dezember 2014 wurde die C. GmbH verpflichtet, der D. Ltd. rund USD 76 Mio. zu bezahlen (Verfahrensakten ZG, Ordner, La- sche 10). In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die C. GmbH am 15. Juli 2015 den Konkurs (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 6).
B. Die D. Ltd. nahm als Gläubigerin im Rahmen des Konkursverfahrens in die Geschäftsunterlagen der C. GmbH Einsicht und liess diese durch ein exter- nes Unternehmen (F.) untersuchen. In der Folge reichte die D. Ltd. am
15. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen die ehemaligen Mitglie- der des Verwaltungsrates der E. AG, namentlich gegen G., H., I., J. und K. eine Strafanzeige ein. Darin wurde ihnen vorgeworfen, als faktische Organe der C. GmbH u.a. die D. Ltd. gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt sowie das Haftungssubstrat der C. GmbH vermindert zu haben (Verfahren- sakten ZG, Urk. 1).
C. Am 18. Juli 2019 ersuchte die StA ZG die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens (Verfahrensakten ZG, Urk. 2). Die StA ZH überwies die Gerichtsstandsanfrage der StA ZG an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Prüfung und Beantwor- tung. Mit Schreiben vom 4. September 2019 lehnte die OStA ZH das Ersu- chen ab (Verfahrensakten ZG, Urk. 3). Das Übernahmeersuchen des Leiten- den Oberstaatsanwalts des Kantons Zug vom 10. September 2019 lehnte die OStA ZH am 15. Oktober 2019 ab (Verfahrensakten ZG, Urk. 6, 16).
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D. Am 22. Oktober 2019 richtete der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behör- den des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 18. November 2019 beantragt die OStA ZH die Abweisung des Gesuchs (act. 4). Der Kanton Zug liess sich zur Gesuchs- antwort des Kantons Zürich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Zug, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 1.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich
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nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
E. 2 März 2018 E. 2.2). Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hin- weise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Ge- schäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.2; BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2). Fiktiv ist die Geschäftstätigkeit am formellen Sitz namentlich dann nicht, wenn sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden, die in der Untersuchung zu befra- genden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu
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erhalten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.22 vom 3. Sep- tember 2014 E. 2.2 m.w.H.). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2, m.w.H.). Analog kann sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch aufdrängen, wenn eine Sitzverlegung in einen anderen Zuständigkeitsbereich in zeitlicher Hin- sicht unmittelbar vor einer Insolvenzerklärung erfolgt, sich die deliktische Tä- tigkeit jedoch noch im Zuständigkeitsbereich des ursprünglichen Sitzes ab- gespielt hat (vgl. hierzu BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 314 f.).
E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass in der Strafanzeige den Beschuldigten vorgeworfen wird, die Gläubigerin D. Ltd. im Vergleich zu den anderen Gläu- bigern benachteiligt, das Haftungssubstrat der C. GmbH durch Gewährung von Darlehen vermindert, den Konkurs verschleppt und keine Buchhaltung geführt zu haben. Da es sich bei den erhobenen Vorwürfen um Konkursde- likte handle und der Sitz der C. GmbH in Zürich nicht fiktiv gewesen sei, seien die angezeigten Delikte am Konkursort, d.h. vom Gesuchsgegner zu verfol- gen (act. 1).
Der Gesuchsgegner bestreitet seine Zuständigkeit und weist auf weitere mögliche Tatbestände hin, die zu einem früheren Zeitpunkt und möglicher- weise im Kanton Zug oder sonst wo begangen worden seien. In diesem Zu- sammenhang wirft der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller vor, nicht alle ge- richtsstandsrelevanten Elemente abgeklärt zu haben. Die beschuldigten Per- sonen seien als faktische Organe der C. GmbH zu betrachten und der Ort der Anweisungserteilung sei im Kanton Zug. Zudem seien Hinweise vorhan- den, die auf einen fiktiven Sitz im Kanton Zürich deuten (act. 4).
E. 2.2 Betrügerischen Konkurs begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläu- biger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorge- täuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Gläubigerschädigung durch Ver-
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mögensverminderung begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläubi- ger sein Vermögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte un- entgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert ver- äussert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB begeht der Schuldner, der seine Überschuldung herbei- führt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Be- wusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist. Für alle drei genannte Tatbestände beträgt die Strafe fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
E. 2.3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 2; BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.1; BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 2.2).
E. 2.3.2 Gründe, welche im Falle von Konkurs- und Betreibungsdelikten für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitze der Schuldnerin spre- chen, wurden in der bisherigen Praxis verschiedentlich erörtert (vgl. hierzu die Übersicht im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom
1. Juni 2011 E. 3.2 m.w.H.). Wird die eigentliche Geschäftsführung einer Ge- sellschaft an einem anderen Ort als dem formellen Sitz abgewickelt, so liegt ein fiktiver Sitz vor. In diesem Fall ist eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den tatsächlichen Sitz der Schuldnerin zu prüfen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3; BG.2018.1 vom
E. 3.1 In der Strafanzeige der D. Ltd. vom 15. Juli 2019 wird den Beschuldigten vorgeworfen, als faktische Organe der C. GmbH die der A. nahestehenden Gläubiger und zum Nachteil der Anzeigeerstatterin befriedigt zu haben. In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, die C. GmbH habe im Jahr 2013 Darlehen gewährt, wodurch das Haftungssubstrat reduziert worden sei. Des Weiteren mutmasst die Anzeigeerstatterin, dass die A. bei der Übernahme der Vermögenswerte des konkursiten B.-Konzerns durch die Auffanggesell- schaft C. GmbH möglicherweise nie die Absicht gehabt habe, die übernom- menen Schulden zurückzubezahlen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium stehen Konkursdelikte im Vordergrund der Ermittlungen. Konkrete Hinweise auf weitere Tatbestände, wie Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesor- gung lassen sich weder der Strafanzeige noch den ihr beigelegten Unterla- gen entnehmen. Insbesondere ist fraglich, ob und inwiefern die C. GmbH durch die Vergabe von Krediten geschädigt worden sein soll. Soweit ersicht- lich, führte zum Konkurs der C. GmbH der Schiedsspruch vom 23. Dezem- ber 2014, mit welchem die C. GmbH verpflichtet worden ist, rund USD 76 Mio. an die D. Ltd. zu bezahlen (Verfahrensakten ZG, Ordner, La- sche 10). Weitere Tatbestände sind lediglich hypothetisch und für deren Vor- liegen sind den vorliegenden Akten keine eindeutigen Anhaltspunkte zu ent- nehmen. Entsprechend kommen aufgrund der dem Gericht eingereichten Akten hauptsächlich Konkursdelikte nach Art. 163-165 StGB in Frage.
E. 3.2 Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15. Juli 2015 hatte die C. GmbH ihren Sitz in Zürich (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 6) und das Vorlie- gen eines fiktiven Sitzes im Kanton Zürich ist gestützt auf die vorliegenden Akten zu verneinen. Die C. GmbH hatte stets ihren Sitz in der Stadt Zürich und war im Handel mit Rohstoffen aller Art tätig (Verfahrensakten ZG, Ord- ner, Lasche 6). Ob die C. GmbH von Anfang an und bis zum Schluss ihrer
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Tätigkeit Büroräumlichkeiten in Zürich hatte, lässt sich gestützt auf die vor- liegenden Akten nicht abschliessend feststellen. Zwar kommt die F. in ihrem Bericht zum Schluss, dass die C. GmbH über keine funktionierenden Büros in Zürich verfügt habe. Indes wird als Quellenangabe lediglich der Handels- registerauszug genannt (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 26, S. 18). Zudem liegt den vorliegenden Akten das Protokoll der C. GmbH bei, laut welchem am 25. August 2014 in den Büroräumlichkeiten der C. GmbH in Zürich eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden hat (Verfahrensakten ZG, Urk. 15). Aus diesem Grund ist nicht ausgeschlossen, dass die C. GmbH zumindest vorübergehend über Büroräumlichkeiten ver- fügte. Selbst wenn die C. GmbH über keine Büros in Zürich verfügt hätte, würde dieser Umstand allein zur Annahme eines fiktiven Sitzes nicht ausrei- chen. Hinzu kommt, dass die C. GmbH im Zeitraum von 2010 bis zur Kon- kurseröffnung diverse Geschäftsführer gehabt hatte. Der Umstand, dass zwei der damaligen Geschäftsführer der C. GmbH allenfalls nach Anweisun- gen der E. AG gehandelt haben, reicht zur Annahme des fiktiven Sitzes noch nicht aus. Daran vermag auch der Call Report der Bank L., worin festgehal- ten wurde, dass die C. GmbH unter administrativer Kontrolle der E. AG ge- standen hat (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 14), nichts zu ändern. Der Eintrag datiert vom 19. April 2010 und erfolgte somit kurz nach der Ein- tragung der C. GmbH im Handelsregister am 1. April 2010 und diente der Eröffnung eines Bankkontos. Ob sich die Verhältnisse seit dem April 2010 geändert haben und ob die C. GmbH einzig und bis zum Konkurs durch die Organe der A. oder E. AG faktisch verwaltet wurde, so dass ihr bzw. ihren Geschäftsführern jegliche Handlungen für die C. GmbH untersagt gewesen wären, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten nicht fest- stellen. Hinzu kommt, dass die beschuldigten Personen und weitere für die E. AG früher und gegenwärtig handelnden Personen, die allenfalls als Zeu- gen oder Auskunftspersonen einvernommen werden könnten, nicht nur im Kanton Zug, sondern u.a. auch im Kanton Schwyz, Zürich und Luzern wohn- haft sind. Nach dem Gesagten reichen die bisherigen Ermittlungsergebnisse zur Annahme eines fiktiven Sitzes in Zürich nicht aus.
E. 3.3 Somit liegt Gerichtsstandort der angezeigten Konkursdelikte mangels eines fiktiven Sitzes am Sitz der konkursiten Gesellschaft. Die Verfolgung und Be- urteilung von Konkursdelikten am Konkursort entspricht grundsätzlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Eine allfällige Verflechtung vieler Gesell- schaften, namentlich von Mutter- und Tochtergesellschaften oder von Be- triebs- und Verwaltungsgesellschaften stellt keinen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalls dar. Da die Beschuldigten und weitere als Zeugen oder Auskunftspersonen in Frage kommenden Personen ihren Wohnsitz nicht nur im Kanton Zug haben, ist deren Niederlassungsort kein Argument zugunsten
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der Annahme eines Ausnahmefalles. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den mutmasslichen Ort der für die Strafuntersuchung benötigten Unterlagen. Eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich vorliegend nicht auf.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.50
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Sachverhalt:
A. Die im Bergbau- und Stahlindustrie tätige russische A. übernahm in den Jah- ren 2009/2010 im Rahmen einer Schuldensanierung Teile des russischen B.-Stahlkonzerns. Hierfür wurde am 1. April 2010 die Auffanggesellschaft C. GmbH mit Sitz in Zürich gegründet, die u.a. die Schulden des B.-Stahl- konzerns gegenüber der D. Ltd. von über USD 98 Mio. übernommen hat und sich verpflichtete, diese Schulden mittels Erlösen aus dem Handelsgeschäft auf rund USD 72 Mio. zu reduzieren (Verfahrensakten ZG, Ordner, La- sche 8). Die C. GmbH kaufte von zwei ehemaligen B.-Metallwerken in Russ- land Montanprodukte und verkaufte diese an die E. AG mit Sitz in Baar wei- ter. Nachdem die C. GmbH eine fällige Zahlung nicht fristgerecht geleistet hatte, leitete die D. Ltd. gegen C. GmbH ein Schiedsverfahren ein. Mit Schiedsspruch vom 23. Dezember 2014 wurde die C. GmbH verpflichtet, der D. Ltd. rund USD 76 Mio. zu bezahlen (Verfahrensakten ZG, Ordner, La- sche 10). In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die C. GmbH am 15. Juli 2015 den Konkurs (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 6).
B. Die D. Ltd. nahm als Gläubigerin im Rahmen des Konkursverfahrens in die Geschäftsunterlagen der C. GmbH Einsicht und liess diese durch ein exter- nes Unternehmen (F.) untersuchen. In der Folge reichte die D. Ltd. am
15. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen die ehemaligen Mitglie- der des Verwaltungsrates der E. AG, namentlich gegen G., H., I., J. und K. eine Strafanzeige ein. Darin wurde ihnen vorgeworfen, als faktische Organe der C. GmbH u.a. die D. Ltd. gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt sowie das Haftungssubstrat der C. GmbH vermindert zu haben (Verfahren- sakten ZG, Urk. 1).
C. Am 18. Juli 2019 ersuchte die StA ZG die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens (Verfahrensakten ZG, Urk. 2). Die StA ZH überwies die Gerichtsstandsanfrage der StA ZG an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Prüfung und Beantwor- tung. Mit Schreiben vom 4. September 2019 lehnte die OStA ZH das Ersu- chen ab (Verfahrensakten ZG, Urk. 3). Das Übernahmeersuchen des Leiten- den Oberstaatsanwalts des Kantons Zug vom 10. September 2019 lehnte die OStA ZH am 15. Oktober 2019 ab (Verfahrensakten ZG, Urk. 6, 16).
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D. Am 22. Oktober 2019 richtete der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behör- den des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 18. November 2019 beantragt die OStA ZH die Abweisung des Gesuchs (act. 4). Der Kanton Zug liess sich zur Gesuchs- antwort des Kantons Zürich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Zug, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
1.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich
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nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass in der Strafanzeige den Beschuldigten vorgeworfen wird, die Gläubigerin D. Ltd. im Vergleich zu den anderen Gläu- bigern benachteiligt, das Haftungssubstrat der C. GmbH durch Gewährung von Darlehen vermindert, den Konkurs verschleppt und keine Buchhaltung geführt zu haben. Da es sich bei den erhobenen Vorwürfen um Konkursde- likte handle und der Sitz der C. GmbH in Zürich nicht fiktiv gewesen sei, seien die angezeigten Delikte am Konkursort, d.h. vom Gesuchsgegner zu verfol- gen (act. 1).
Der Gesuchsgegner bestreitet seine Zuständigkeit und weist auf weitere mögliche Tatbestände hin, die zu einem früheren Zeitpunkt und möglicher- weise im Kanton Zug oder sonst wo begangen worden seien. In diesem Zu- sammenhang wirft der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller vor, nicht alle ge- richtsstandsrelevanten Elemente abgeklärt zu haben. Die beschuldigten Per- sonen seien als faktische Organe der C. GmbH zu betrachten und der Ort der Anweisungserteilung sei im Kanton Zug. Zudem seien Hinweise vorhan- den, die auf einen fiktiven Sitz im Kanton Zürich deuten (act. 4).
2.2 Betrügerischen Konkurs begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläu- biger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermö- genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorge- täuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Gläubigerschädigung durch Ver-
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mögensverminderung begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläubi- ger sein Vermögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte un- entgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert ver- äussert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB begeht der Schuldner, der seine Überschuldung herbei- führt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Be- wusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist. Für alle drei genannte Tatbestände beträgt die Strafe fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 2; BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.1; BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 2.2). 2.3.2 Gründe, welche im Falle von Konkurs- und Betreibungsdelikten für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitze der Schuldnerin spre- chen, wurden in der bisherigen Praxis verschiedentlich erörtert (vgl. hierzu die Übersicht im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom
1. Juni 2011 E. 3.2 m.w.H.). Wird die eigentliche Geschäftsführung einer Ge- sellschaft an einem anderen Ort als dem formellen Sitz abgewickelt, so liegt ein fiktiver Sitz vor. In diesem Fall ist eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den tatsächlichen Sitz der Schuldnerin zu prüfen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3; BG.2018.1 vom
2. März 2018 E. 2.2). Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hin- weise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Ge- schäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.2; BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2). Fiktiv ist die Geschäftstätigkeit am formellen Sitz namentlich dann nicht, wenn sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden, die in der Untersuchung zu befra- genden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu
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erhalten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.22 vom 3. Sep- tember 2014 E. 2.2 m.w.H.). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2, m.w.H.). Analog kann sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch aufdrängen, wenn eine Sitzverlegung in einen anderen Zuständigkeitsbereich in zeitlicher Hin- sicht unmittelbar vor einer Insolvenzerklärung erfolgt, sich die deliktische Tä- tigkeit jedoch noch im Zuständigkeitsbereich des ursprünglichen Sitzes ab- gespielt hat (vgl. hierzu BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 314 f.).
3.
3.1 In der Strafanzeige der D. Ltd. vom 15. Juli 2019 wird den Beschuldigten vorgeworfen, als faktische Organe der C. GmbH die der A. nahestehenden Gläubiger und zum Nachteil der Anzeigeerstatterin befriedigt zu haben. In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, die C. GmbH habe im Jahr 2013 Darlehen gewährt, wodurch das Haftungssubstrat reduziert worden sei. Des Weiteren mutmasst die Anzeigeerstatterin, dass die A. bei der Übernahme der Vermögenswerte des konkursiten B.-Konzerns durch die Auffanggesell- schaft C. GmbH möglicherweise nie die Absicht gehabt habe, die übernom- menen Schulden zurückzubezahlen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium stehen Konkursdelikte im Vordergrund der Ermittlungen. Konkrete Hinweise auf weitere Tatbestände, wie Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesor- gung lassen sich weder der Strafanzeige noch den ihr beigelegten Unterla- gen entnehmen. Insbesondere ist fraglich, ob und inwiefern die C. GmbH durch die Vergabe von Krediten geschädigt worden sein soll. Soweit ersicht- lich, führte zum Konkurs der C. GmbH der Schiedsspruch vom 23. Dezem- ber 2014, mit welchem die C. GmbH verpflichtet worden ist, rund USD 76 Mio. an die D. Ltd. zu bezahlen (Verfahrensakten ZG, Ordner, La- sche 10). Weitere Tatbestände sind lediglich hypothetisch und für deren Vor- liegen sind den vorliegenden Akten keine eindeutigen Anhaltspunkte zu ent- nehmen. Entsprechend kommen aufgrund der dem Gericht eingereichten Akten hauptsächlich Konkursdelikte nach Art. 163-165 StGB in Frage.
3.2 Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15. Juli 2015 hatte die C. GmbH ihren Sitz in Zürich (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 6) und das Vorlie- gen eines fiktiven Sitzes im Kanton Zürich ist gestützt auf die vorliegenden Akten zu verneinen. Die C. GmbH hatte stets ihren Sitz in der Stadt Zürich und war im Handel mit Rohstoffen aller Art tätig (Verfahrensakten ZG, Ord- ner, Lasche 6). Ob die C. GmbH von Anfang an und bis zum Schluss ihrer
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Tätigkeit Büroräumlichkeiten in Zürich hatte, lässt sich gestützt auf die vor- liegenden Akten nicht abschliessend feststellen. Zwar kommt die F. in ihrem Bericht zum Schluss, dass die C. GmbH über keine funktionierenden Büros in Zürich verfügt habe. Indes wird als Quellenangabe lediglich der Handels- registerauszug genannt (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 26, S. 18). Zudem liegt den vorliegenden Akten das Protokoll der C. GmbH bei, laut welchem am 25. August 2014 in den Büroräumlichkeiten der C. GmbH in Zürich eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden hat (Verfahrensakten ZG, Urk. 15). Aus diesem Grund ist nicht ausgeschlossen, dass die C. GmbH zumindest vorübergehend über Büroräumlichkeiten ver- fügte. Selbst wenn die C. GmbH über keine Büros in Zürich verfügt hätte, würde dieser Umstand allein zur Annahme eines fiktiven Sitzes nicht ausrei- chen. Hinzu kommt, dass die C. GmbH im Zeitraum von 2010 bis zur Kon- kurseröffnung diverse Geschäftsführer gehabt hatte. Der Umstand, dass zwei der damaligen Geschäftsführer der C. GmbH allenfalls nach Anweisun- gen der E. AG gehandelt haben, reicht zur Annahme des fiktiven Sitzes noch nicht aus. Daran vermag auch der Call Report der Bank L., worin festgehal- ten wurde, dass die C. GmbH unter administrativer Kontrolle der E. AG ge- standen hat (Verfahrensakten ZG, Ordner, Lasche 14), nichts zu ändern. Der Eintrag datiert vom 19. April 2010 und erfolgte somit kurz nach der Ein- tragung der C. GmbH im Handelsregister am 1. April 2010 und diente der Eröffnung eines Bankkontos. Ob sich die Verhältnisse seit dem April 2010 geändert haben und ob die C. GmbH einzig und bis zum Konkurs durch die Organe der A. oder E. AG faktisch verwaltet wurde, so dass ihr bzw. ihren Geschäftsführern jegliche Handlungen für die C. GmbH untersagt gewesen wären, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten nicht fest- stellen. Hinzu kommt, dass die beschuldigten Personen und weitere für die E. AG früher und gegenwärtig handelnden Personen, die allenfalls als Zeu- gen oder Auskunftspersonen einvernommen werden könnten, nicht nur im Kanton Zug, sondern u.a. auch im Kanton Schwyz, Zürich und Luzern wohn- haft sind. Nach dem Gesagten reichen die bisherigen Ermittlungsergebnisse zur Annahme eines fiktiven Sitzes in Zürich nicht aus.
3.3 Somit liegt Gerichtsstandort der angezeigten Konkursdelikte mangels eines fiktiven Sitzes am Sitz der konkursiten Gesellschaft. Die Verfolgung und Be- urteilung von Konkursdelikten am Konkursort entspricht grundsätzlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Eine allfällige Verflechtung vieler Gesell- schaften, namentlich von Mutter- und Tochtergesellschaften oder von Be- triebs- und Verwaltungsgesellschaften stellt keinen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalls dar. Da die Beschuldigten und weitere als Zeugen oder Auskunftspersonen in Frage kommenden Personen ihren Wohnsitz nicht nur im Kanton Zug haben, ist deren Niederlassungsort kein Argument zugunsten
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der Annahme eines Ausnahmefalles. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den mutmasslichen Ort der für die Strafuntersuchung benötigten Unterlagen. Eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich vorliegend nicht auf.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.