Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (nachfolgend «der Beschuldigte») eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Schän- dung, angeblich begangen am 9. Juni 2014 in einem Sanitätsfahrzeug auf der Strecke zwischen Rudolfstetten/AG und dem Universitätsspital Zürich, zum Nachteil der als Patientin transportierten B. (nachfolgend «die Geschä- digte»).
B. Am 7. April 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme des Strafverfahrens (Gerichtsstandsakten [GstA] pag. 1 ff.). Diese leitete das Gesuch am 9. Ap- ril 2015 mit Aufforderung zur Prüfung an die im Kanton Zürich gegebenen- falls örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter (GstA pag. 4). Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 erklärte diese, das Ersuchen um Verfahrensübernahme abzulehnen (GstA pag. 5 ff.). Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 25. Juni 2015 an die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau (GstA pag. 10), welche ihrerseits am
30. Juni 2015 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dazu auffor- derte, sich der Strafuntersuchung anzunehmen (GstA pag. 11 f.). Mit Schrei- ben vom 27. Juli 2015 beschied ihr diese, dem Begehren nicht zu entspre- chen (GStA pag. 17 f.). Am 30. Juli 2015 richtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine erneute Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (GStA pag. 19 ff.). Auch diese wurde mit Schreiben vom 27. August 2015 abschlägig beantwortet (GStA pag. 29 ff.).
C. Mit Gesuch vom 2. September 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last geleg- ten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Gesuchsant- wort vom 16. September 2015, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. September 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).
E. 1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
27. August 2015 beendet (vgl. supra lit. B). Das Gesuch erfolgte daher recht- zeitig. Es ist darauf einzutreten.
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E. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Die Anwen- dung des Gerichtsstandes des Wohnortes erfolgt im Verhältnis zu den übri- gen Genannten subsidiär (BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 StPO N. 1).
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sie sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 2.1).
E. 3 Für die Festlegung des Gerichtsstandes ist vorliegend die Frage entschei- dend, wo sich die erste der als Schändung verfolgten sexuellen Handlungen zugetragen hat.
E. 3.1 Der Gesuchsteller stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die Ge- schädigte habe mehrfach und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Ambulanzfahrt von Rudolfstetten/AG nach dem Universi- tätsspital Zürich noch klaglos verhalten. Erst nach ca. fünf bis zehn Minuten sei es zur ersten medizinisch nicht indizierten, d.h. sexuell motivierten Be- rührung durch die beschuldigte Sanitätsperson gekommen. Aus der Nähe des Abfahrtsortes zur aargauisch-züricherischen Kantonsgrenze (zwei Kilo- meter) sowie der Tatsache, dass es sich um eine Blaulichtfahrt mit einge- schaltetem Wechselklanghorn gehandelt habe, leitet der Gesuchsteller ab, dass sich die erste mutmasslich strafbare Handlung erst nach Passieren der Kantonsgrenze und somit im Kanton Zürich ereignet haben müsse. Ins Zent- rum stellt er sodann die Aussage der Geschädigten, nach welcher die erste Berührung nach dem Passieren eines Überkopfsignales erfolgt sei. Das frag-
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liche Signal lasse sich aus der fünfminütigen Fahrtzeit bis zum ersten Über- griff im Verhältnis zur zurückgelegten Strecke lokalisieren. Es befinde sich auf zürcherischem Kantonsgebiet, womit e contrario im Kanton Aargau keine Schändungshandlung erfolgt sei (GStA pag 20 ff.).
Der Gesuchsgegner macht demgegenüber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten geltend. Er hält dafür, diese habe sich an- lässlich der Ambulanzfahrt in einem angeschlagenen gesundheitlichen Zu- stand befunden. Es erscheine zweifelhaft, dass die Geschädigte überhaupt fähig gewesen sei, sich örtlich und zeitlich zu orientieren. Sinngemäss hält er zudem fest, in emotionalen Ausnahmesituationen würden Zeitintervalle vom Opfer oft als zu lang befunden. Die Schätzung, wonach die ersten straf- baren Handlungen nach rund fünf bis zehn Minuten nach der Abfahrt erfolgt seien, beurteilt er als wenig verlässlich. Schliesslich ortet der Gesuchsgeg- ner einen Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten zum Überkopfsig- nal: So habe diese zunächst zu Protokoll gegeben, die erste Berührung habe stattgefunden, nachdem sie das Überkopfsignal aus dem Wagen habe se- hen können. Später habe sie jedoch angegeben, die Augen geschlossen ge- habt zu haben, bis es zur zweiten Berührung gekommen sei. Damit habe die Geschädigte bei der ersten Berührung kein Überkopfsignal wahrnehmen können, weshalb sich das Signal nicht lokalisieren lasse. Zusammenfassend bestünden keine verlässlichen Hinweise darauf, dass der erste sexuelle Übergriff auf dem Gebiet des Kantons Zürich erfolgt sei. Sollte sich der Tatort nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, käme Art. 32 Abs. 1 StPO zur An- wendung, welcher im vorliegenden Fall ebenfalls zur Zuständigkeit der aar- gauischen Behörden führe (GStA pag. 30 f.).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat u. a. folgende Ermittlungshand- lungen durchgeführt: Am 12. Juni 2014 wurde die Geschädigte polizeilich einvernommen (Untersuchungsakten [UA] pag. 6 ff.). Am 14. Februar 2015 fand eine polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (UA pag. 23 ff.). Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am
2. April 2015 eine Einvernahme mit der Geschädigten als Auskunftsperson durch (UA pag. 76 ff.). Der Beschuldigte ist zur zeitlichen Einordnung der als belästigend empfundenen Berührungen nicht näher befragt worden, obschon diese teilweise als medizinisch indiziert bzw. als durch die Geschä- digte missverstanden dargetan wurden, mithin also nicht gänzlich bestritten werden. Objektive Beweismittel zur Bestimmung möglicher Tatorte sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Zur Rekonstruktion des Geschehensab- laufes am 9. Juni 2014 dienen damit einzig die Aussagen der Geschädigten, auf welche primär abzustellen ist.
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Die Geschädigte hat sowohl bei der polizeilichen als auch bei der staatsan- waltlichen Einvernahme ihren medizinischen Zustand zur Tatzeit derart um- schrieben, dass sie körperlich bis zur Hilflosigkeit geschwächt, gleichzeitig aber geistig in der Lage gewesen sei, die äusseren Vorgänge um sich herum zutreffend zu erfassen (UA pag. 8 f., 11, 76 ff. Fragen 14, 21, 23, 51). Tat- sächlich hat die Geschädigte die einzelnen sexuellen Handlungen nicht nur zeitlich einordnen, sondern darüber hinaus detailreiche Beschreibungen zum Geschehen machen können. So konnte sie sich namentlich an ihre Position in der Imbissbude erinnern (UA pag. 76 ff. Frage 14), dass die Elektroden für das EKG noch vor der Abfahrt und in Anwesenheit des Fahrers angebracht wurden (UA pag. 76 ff. Fragen 39, 41, 55, 56), wieviel Zeit zwischen dem Eintreffen der Ambulanz und deren Abfahrt in Richtung Spital verging (UA pag. 76 ff. Frage 14), dass ein Hin und Her darüber geherrscht habe, welches Spital angefahren werden sollte, wie lange die Fahrt gedauert habe (UA pag. 76 ff. Frage 18), welche Route genommen worden sei (UA pag. 76 ff. Frage 17), an welchen Körperstellen welche sexuellen Handlungen vorge- nommen worden seien und dass sie dem Beschuldigten mittels Gestik be- deutet habe, sich des Übergriffs bewusst zu sein, worauf dieser weitere Handlungen unterlassen habe (UA pag. 76 ff. Frage 14). Für ihre Glaubwür- digkeit spricht weiter, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat (UA pag. 76 ff. Fragen 14, 26, 45) und gewisse Fragen aus plausiblen Gründen gar nicht beantworten konnte (UA pag. 76 ff. Fragen 57, 64, 65). Sodann lauten die Aussagen der Geschädigten anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 kongruent zu jenen der polizei- lichen Einvernahme vom 12. Juni 2014. In diesem Zusammenhang ist erneut hervorzuheben, dass die Geschädigte bereits bei der ersten Einvernahme tatnah darauf hingewiesen hat, sie habe trotz ihres Schwächeanfalls «alles mitbekommen» (UA pag. 9). Konkrete Gründe, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, bestehen vor dem Hintergrund der in beiden Einvernahmen ausge- breiteten Fülle an sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die zudem nicht bloss auf das Beweisthema ausgerichtet sind, nicht. Aus der Gesamtheit der Ausführungen ergibt sich ein lebhaftes und konsistentes Bild des Patiententransports. Dieses büsst durch den pauschalen Verweis auf den deplorablen Zustand der Geschädigten nichts an Klarheit ein.
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zur Feststellung des mutmasslichen Deliktszeitraums auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und diesen auf den Bereich von fünf bis zehn Minuten nach der Abfahrt bis zehn Minuten vor der Ankunft einzugrenzen. Dass die erste Berührung fünf bis zehn Minu- ten nach Abfahrt der Ambulanz erfolgt sein soll, hielt die Geschädigte bei ihrer Einvernahme vom 2. April 2015 zudem gleich zu Beginn ihrer Antwort auf Frage 14 fest. Dies wurde zwar im Protokoll nicht festgehalten, ist aber
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in der Videoaufzeichnung dieser Einvernahme zu sehen bzw. zu hören (UA pag. 96 ca. Minute 05:55 – 06:00).
E. 3.3 Dass der Gesuchsgegner zutreffend auf die Unklarheit in Bezug auf das Überkopfsignal hinweist, ändert an dieser Würdigung nichts. Zwar hat die Geschädigte zunächst erklärt, das Signal vor einer ersten Berührung mit se- xuellem Hintergrund, rund fünf Minuten nach der Abfahrt gesehen zu haben (UA pag. 76 ff. Frage 14 i.V.m. 20), anschliessend auf Nachfrage aber ge- sagt, sie habe die Augen nach der zweiten Berührung, mithin nach rund zehn Minuten Fahrtzeit, geöffnet (UA pag. 76 ff. Frage 50). Weil die beiden Aus- sagen betreffend den Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlung jedoch keine inhaltliche Differenz aufweisen, besteht im vorliegenden Gerichtsstandsver- fahren auch kein Bedarf, den Standort des wahrgenommenen Überkopfsig- nales abschliessend zu lokalisieren. Wie im Meinungsaustausch dargelegt worden ist, sind auf der Strecke Rudolfstetten/AG-Reppischtal-Zürich meh- rere Überkopfsignale zu passieren, alleine fünf davon im Kanton Zürich (GStA pag. 20). Welches davon die Geschädigte nach gut fünf und welches sie nach rund zehn Minuten gesehen haben könnte, ist ohne Belang.
E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist einzig massgebend, dass sich den Untersuchungs- akten kein einziges Indiz entnehmen lässt, welches direkt darauf hindeutet, dass die erste sexuelle Handlung bereits unmittelbar nach Aufnahme der Fahrt vorgenommen wurde. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchs- gegners auf die angeblich relativierende Antwort der Geschädigten auf Frage 19 der Einvernahme vom 2. April 2015 nichts. Anhand des bereits erwähnten Videos wird deutlich, dass sich die protokollierte Antwort («Das weiss ich nicht so genau, das kann ich leider nicht sagen») nicht auf die im Protokoll stehende Frage nach dem Zeitpunkt der ersten Berührung, son- dern auf die im Protokoll nicht festgehaltene Frage, wo sie sich zu jenem Zeitpunkt befunden habe, bezieht (UA pag. 96 ca. Minute 22:50). Die rein theoretische Möglichkeit, dass es schon auf aargauischem Boden zu straf- baren Handlungen gekommen ist, stellt gegenwärtig eine Hypothese dar und kann als solche keinen gesetzlichen Gerichtsstand begründen. Hingegen steht aufgrund der Akten fest, dass sich das Sanitätsfahrzeug nach fünf bis zehn Minuten Fahrt bei eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn mit Sicherheit bereits auf zürcherischem Kantonsgebiet befunden hat (vgl. UA pag. 98 ff.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners erweist sich der Tatort denn auch nicht als unklar. Liegen keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen im Kanton Aargau vor, so müssen sich diese ausschliesslich im Kanton Zürich zugetragen haben.
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E. 4 Triftige Gründe, welche im Ausnahmefall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand erlauben, sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit (mangels grösserer Anzahl an Delikten), noch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder andere triftige Gründe lassen den gesetzlichen Gerichtsstand als derart unzweck- mässig erscheinen, dass sich eine Abweichung geradezu gebieterisch auf- drängte (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 355).
E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.38
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (nachfolgend «der Beschuldigte») eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Schän- dung, angeblich begangen am 9. Juni 2014 in einem Sanitätsfahrzeug auf der Strecke zwischen Rudolfstetten/AG und dem Universitätsspital Zürich, zum Nachteil der als Patientin transportierten B. (nachfolgend «die Geschä- digte»).
B. Am 7. April 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme des Strafverfahrens (Gerichtsstandsakten [GstA] pag. 1 ff.). Diese leitete das Gesuch am 9. Ap- ril 2015 mit Aufforderung zur Prüfung an die im Kanton Zürich gegebenen- falls örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter (GstA pag. 4). Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 erklärte diese, das Ersuchen um Verfahrensübernahme abzulehnen (GstA pag. 5 ff.). Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 25. Juni 2015 an die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau (GstA pag. 10), welche ihrerseits am
30. Juni 2015 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dazu auffor- derte, sich der Strafuntersuchung anzunehmen (GstA pag. 11 f.). Mit Schrei- ben vom 27. Juli 2015 beschied ihr diese, dem Begehren nicht zu entspre- chen (GStA pag. 17 f.). Am 30. Juli 2015 richtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine erneute Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (GStA pag. 19 ff.). Auch diese wurde mit Schreiben vom 27. August 2015 abschlägig beantwortet (GStA pag. 29 ff.).
C. Mit Gesuch vom 2. September 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last geleg- ten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Gesuchsant- wort vom 16. September 2015, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. September 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).
1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
27. August 2015 beendet (vgl. supra lit. B). Das Gesuch erfolgte daher recht- zeitig. Es ist darauf einzutreten.
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2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Die Anwen- dung des Gerichtsstandes des Wohnortes erfolgt im Verhältnis zu den übri- gen Genannten subsidiär (BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 StPO N. 1).
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sie sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 2.1).
3. Für die Festlegung des Gerichtsstandes ist vorliegend die Frage entschei- dend, wo sich die erste der als Schändung verfolgten sexuellen Handlungen zugetragen hat.
3.1 Der Gesuchsteller stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die Ge- schädigte habe mehrfach und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Ambulanzfahrt von Rudolfstetten/AG nach dem Universi- tätsspital Zürich noch klaglos verhalten. Erst nach ca. fünf bis zehn Minuten sei es zur ersten medizinisch nicht indizierten, d.h. sexuell motivierten Be- rührung durch die beschuldigte Sanitätsperson gekommen. Aus der Nähe des Abfahrtsortes zur aargauisch-züricherischen Kantonsgrenze (zwei Kilo- meter) sowie der Tatsache, dass es sich um eine Blaulichtfahrt mit einge- schaltetem Wechselklanghorn gehandelt habe, leitet der Gesuchsteller ab, dass sich die erste mutmasslich strafbare Handlung erst nach Passieren der Kantonsgrenze und somit im Kanton Zürich ereignet haben müsse. Ins Zent- rum stellt er sodann die Aussage der Geschädigten, nach welcher die erste Berührung nach dem Passieren eines Überkopfsignales erfolgt sei. Das frag-
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liche Signal lasse sich aus der fünfminütigen Fahrtzeit bis zum ersten Über- griff im Verhältnis zur zurückgelegten Strecke lokalisieren. Es befinde sich auf zürcherischem Kantonsgebiet, womit e contrario im Kanton Aargau keine Schändungshandlung erfolgt sei (GStA pag 20 ff.).
Der Gesuchsgegner macht demgegenüber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten geltend. Er hält dafür, diese habe sich an- lässlich der Ambulanzfahrt in einem angeschlagenen gesundheitlichen Zu- stand befunden. Es erscheine zweifelhaft, dass die Geschädigte überhaupt fähig gewesen sei, sich örtlich und zeitlich zu orientieren. Sinngemäss hält er zudem fest, in emotionalen Ausnahmesituationen würden Zeitintervalle vom Opfer oft als zu lang befunden. Die Schätzung, wonach die ersten straf- baren Handlungen nach rund fünf bis zehn Minuten nach der Abfahrt erfolgt seien, beurteilt er als wenig verlässlich. Schliesslich ortet der Gesuchsgeg- ner einen Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten zum Überkopfsig- nal: So habe diese zunächst zu Protokoll gegeben, die erste Berührung habe stattgefunden, nachdem sie das Überkopfsignal aus dem Wagen habe se- hen können. Später habe sie jedoch angegeben, die Augen geschlossen ge- habt zu haben, bis es zur zweiten Berührung gekommen sei. Damit habe die Geschädigte bei der ersten Berührung kein Überkopfsignal wahrnehmen können, weshalb sich das Signal nicht lokalisieren lasse. Zusammenfassend bestünden keine verlässlichen Hinweise darauf, dass der erste sexuelle Übergriff auf dem Gebiet des Kantons Zürich erfolgt sei. Sollte sich der Tatort nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, käme Art. 32 Abs. 1 StPO zur An- wendung, welcher im vorliegenden Fall ebenfalls zur Zuständigkeit der aar- gauischen Behörden führe (GStA pag. 30 f.).
3.2 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat u. a. folgende Ermittlungshand- lungen durchgeführt: Am 12. Juni 2014 wurde die Geschädigte polizeilich einvernommen (Untersuchungsakten [UA] pag. 6 ff.). Am 14. Februar 2015 fand eine polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (UA pag. 23 ff.). Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am
2. April 2015 eine Einvernahme mit der Geschädigten als Auskunftsperson durch (UA pag. 76 ff.). Der Beschuldigte ist zur zeitlichen Einordnung der als belästigend empfundenen Berührungen nicht näher befragt worden, obschon diese teilweise als medizinisch indiziert bzw. als durch die Geschä- digte missverstanden dargetan wurden, mithin also nicht gänzlich bestritten werden. Objektive Beweismittel zur Bestimmung möglicher Tatorte sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Zur Rekonstruktion des Geschehensab- laufes am 9. Juni 2014 dienen damit einzig die Aussagen der Geschädigten, auf welche primär abzustellen ist.
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Die Geschädigte hat sowohl bei der polizeilichen als auch bei der staatsan- waltlichen Einvernahme ihren medizinischen Zustand zur Tatzeit derart um- schrieben, dass sie körperlich bis zur Hilflosigkeit geschwächt, gleichzeitig aber geistig in der Lage gewesen sei, die äusseren Vorgänge um sich herum zutreffend zu erfassen (UA pag. 8 f., 11, 76 ff. Fragen 14, 21, 23, 51). Tat- sächlich hat die Geschädigte die einzelnen sexuellen Handlungen nicht nur zeitlich einordnen, sondern darüber hinaus detailreiche Beschreibungen zum Geschehen machen können. So konnte sie sich namentlich an ihre Position in der Imbissbude erinnern (UA pag. 76 ff. Frage 14), dass die Elektroden für das EKG noch vor der Abfahrt und in Anwesenheit des Fahrers angebracht wurden (UA pag. 76 ff. Fragen 39, 41, 55, 56), wieviel Zeit zwischen dem Eintreffen der Ambulanz und deren Abfahrt in Richtung Spital verging (UA pag. 76 ff. Frage 14), dass ein Hin und Her darüber geherrscht habe, welches Spital angefahren werden sollte, wie lange die Fahrt gedauert habe (UA pag. 76 ff. Frage 18), welche Route genommen worden sei (UA pag. 76 ff. Frage 17), an welchen Körperstellen welche sexuellen Handlungen vorge- nommen worden seien und dass sie dem Beschuldigten mittels Gestik be- deutet habe, sich des Übergriffs bewusst zu sein, worauf dieser weitere Handlungen unterlassen habe (UA pag. 76 ff. Frage 14). Für ihre Glaubwür- digkeit spricht weiter, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat (UA pag. 76 ff. Fragen 14, 26, 45) und gewisse Fragen aus plausiblen Gründen gar nicht beantworten konnte (UA pag. 76 ff. Fragen 57, 64, 65). Sodann lauten die Aussagen der Geschädigten anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 kongruent zu jenen der polizei- lichen Einvernahme vom 12. Juni 2014. In diesem Zusammenhang ist erneut hervorzuheben, dass die Geschädigte bereits bei der ersten Einvernahme tatnah darauf hingewiesen hat, sie habe trotz ihres Schwächeanfalls «alles mitbekommen» (UA pag. 9). Konkrete Gründe, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, bestehen vor dem Hintergrund der in beiden Einvernahmen ausge- breiteten Fülle an sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die zudem nicht bloss auf das Beweisthema ausgerichtet sind, nicht. Aus der Gesamtheit der Ausführungen ergibt sich ein lebhaftes und konsistentes Bild des Patiententransports. Dieses büsst durch den pauschalen Verweis auf den deplorablen Zustand der Geschädigten nichts an Klarheit ein.
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zur Feststellung des mutmasslichen Deliktszeitraums auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und diesen auf den Bereich von fünf bis zehn Minuten nach der Abfahrt bis zehn Minuten vor der Ankunft einzugrenzen. Dass die erste Berührung fünf bis zehn Minu- ten nach Abfahrt der Ambulanz erfolgt sein soll, hielt die Geschädigte bei ihrer Einvernahme vom 2. April 2015 zudem gleich zu Beginn ihrer Antwort auf Frage 14 fest. Dies wurde zwar im Protokoll nicht festgehalten, ist aber
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in der Videoaufzeichnung dieser Einvernahme zu sehen bzw. zu hören (UA pag. 96 ca. Minute 05:55 – 06:00).
3.3 Dass der Gesuchsgegner zutreffend auf die Unklarheit in Bezug auf das Überkopfsignal hinweist, ändert an dieser Würdigung nichts. Zwar hat die Geschädigte zunächst erklärt, das Signal vor einer ersten Berührung mit se- xuellem Hintergrund, rund fünf Minuten nach der Abfahrt gesehen zu haben (UA pag. 76 ff. Frage 14 i.V.m. 20), anschliessend auf Nachfrage aber ge- sagt, sie habe die Augen nach der zweiten Berührung, mithin nach rund zehn Minuten Fahrtzeit, geöffnet (UA pag. 76 ff. Frage 50). Weil die beiden Aus- sagen betreffend den Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlung jedoch keine inhaltliche Differenz aufweisen, besteht im vorliegenden Gerichtsstandsver- fahren auch kein Bedarf, den Standort des wahrgenommenen Überkopfsig- nales abschliessend zu lokalisieren. Wie im Meinungsaustausch dargelegt worden ist, sind auf der Strecke Rudolfstetten/AG-Reppischtal-Zürich meh- rere Überkopfsignale zu passieren, alleine fünf davon im Kanton Zürich (GStA pag. 20). Welches davon die Geschädigte nach gut fünf und welches sie nach rund zehn Minuten gesehen haben könnte, ist ohne Belang.
3.4 Im vorliegenden Fall ist einzig massgebend, dass sich den Untersuchungs- akten kein einziges Indiz entnehmen lässt, welches direkt darauf hindeutet, dass die erste sexuelle Handlung bereits unmittelbar nach Aufnahme der Fahrt vorgenommen wurde. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchs- gegners auf die angeblich relativierende Antwort der Geschädigten auf Frage 19 der Einvernahme vom 2. April 2015 nichts. Anhand des bereits erwähnten Videos wird deutlich, dass sich die protokollierte Antwort («Das weiss ich nicht so genau, das kann ich leider nicht sagen») nicht auf die im Protokoll stehende Frage nach dem Zeitpunkt der ersten Berührung, son- dern auf die im Protokoll nicht festgehaltene Frage, wo sie sich zu jenem Zeitpunkt befunden habe, bezieht (UA pag. 96 ca. Minute 22:50). Die rein theoretische Möglichkeit, dass es schon auf aargauischem Boden zu straf- baren Handlungen gekommen ist, stellt gegenwärtig eine Hypothese dar und kann als solche keinen gesetzlichen Gerichtsstand begründen. Hingegen steht aufgrund der Akten fest, dass sich das Sanitätsfahrzeug nach fünf bis zehn Minuten Fahrt bei eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn mit Sicherheit bereits auf zürcherischem Kantonsgebiet befunden hat (vgl. UA pag. 98 ff.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners erweist sich der Tatort denn auch nicht als unklar. Liegen keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen im Kanton Aargau vor, so müssen sich diese ausschliesslich im Kanton Zürich zugetragen haben.
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4. Triftige Gründe, welche im Ausnahmefall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand erlauben, sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit (mangels grösserer Anzahl an Delikten), noch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder andere triftige Gründe lassen den gesetzlichen Gerichtsstand als derart unzweck- mässig erscheinen, dass sich eine Abweichung geradezu gebieterisch auf- drängte (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 355).
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.