Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. werden im Zeitraum 2010/2011 zahlreiche in Mittäterschaft begangene Delikte, hauptsächlich Einbruchdiebstähle, in diversen Kantonen der Schweiz vorgeworfen (Aktion «G.»; vgl. act. 1.14).
B. Im Zusammenhang mit der Aktion «G.» gelangte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 28. Februar 2011 bzw. 1. März 2011 für eine interkantonale Konferenz zur Festlegung des Ge- richtsstands an die Staatsanwaltschaften der Kantone Waadt, Freiburg, Aar- gau, Jura, Neuenburg, Thurgau, Basel-Landschaft, Luzern, Zürich, Solo- thurn und Nidwalden (act. 1.11).
C. Mit Schreiben vom 2. März 2011 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») der GStA BE mit, dass sie nur gegen B1. wegen Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ermittle, indes keinen Sinn sehe, vor der Zuführung von B1. zur Abklärung weiterer ähnlicher gelagerter Straftaten an der Gerichts- standskonferenz teilzunehmen. Ausserdem seien schon vor den Fällen der StA BL in anderen Kantonen Verfolgungshandlungen gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO vorgenommen worden, was eine Zuständigkeit für den Kanton Basel- Landschaft zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesse. Sie werde nach Abschluss ihrer Untersuchung die Akten zur Gerichtsstandsbestimmung an den Kanton Jura weiterleiten (act. 1.12).
D. Gemäss Schreiben der GStA BE kamen die an der Gerichtsstandskonferenz vom 28. März 2011 i.S. C. et alia beteiligten Kantone i.S. von Art. 38 Abs. 1 StPO zur Übereinkunft, dass der Kanton Jura die Verfolgung von B. alias B1, der Kanton Freiburg die Verfolgung von D., der Kanton Neuenburg die Ver- folgung von C. und der Kanton Bern die Verfolgung von A., E. und F. über- nimmt (act. 1.1).
E. Die Gerichtsstandsvereinbarung vom 28. März 2011 stellte die GStA BE den Kantonen Thurgau, Aargau, Basel-Landschaft, Luzern, Zürich und Nidwal- den am 28. April 2011 zur Kenntnisnahme zu (act. 1.13). Mit Schreiben vom
5. Mai 2011 an dieselben Kantone erklärte die GStA BE, das Schreiben vom
28. April 2011 diene der Information. Die Vereinbarung vom 28. März 2011 gelte nur zwischen den Kantonen Jura, Freiburg, Neuenburg und Bern und
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– wie dies im Gerichtsstandsverfahren üblich sei – unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich mach- ten. Keineswegs sei diese Vereinbarung eine Übernahmeverfügung für die Verfahren anderer Kantone. Kantone, welche Verfahren gegen die betref- fenden Personen führten, seien gebeten, Gerichtsstandsverhandlungen mit den entsprechenden Kantonen aufzunehmen (act. 1.13).
F. Am 13. Mai 2019 konnte A. anlässlich einer Zollkontrolle bei seiner Einreise von Deutschland kommend angehalten und verhaftet werden (Akten EO 10 10553, Reiter «Allgemeines», nicht paginiert).
G. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 gelangte die StA BL an die GStA BE und ersuchte gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO und die Gerichtsstandsvereinba- rung vom 28. März 2011 um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs, Verfahren MU1 11 146 etc. (act. 1.2, 3.5).
H. Mit weiterem Schreiben vom 5. Juli 2019 an die GStA BE ersuchte die StA BL gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO und die Gerichtsstandsvereinbarung vom
28. März 2011 um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs, Verfahren MU1 19 2194 etc. (act. 3.6).
I. Am 25. Juli 2019 lehnte die GStA BE das Ersuchen vom 5. Juli 2019 ab (act. 1.3, 3.7).
J. Am 15. August 2019 gelangte die StA BL erneut an die GStA BE und er- suchte nochmals um Prüfung der Zuständigkeit (act. 1.4, 3.8). Mit Schreiben vom 28. August 2019 lehnte die GStA BE die Übernahme des Verfahrens erneut ab (act. 1.6, 3.9).
K. Mit der Rückweisung der GStA BE vom 28. August 2019 übermittelte diese der StA BL ihrerseits eine Gerichtsstandsanfrage vom 27. August 2019 be- treffend A. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs, Widerhandlungen gegen das SVG, gegen das Bundesgesetz
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über den Wald (und gegen das Kantonale Waldgesetz) und gegen das Bun- desgesetz über den Umweltschutz (act. 1.5, 1.6, 3.9, 3.10).
L. Am 4. September 2019 lehnte die StA BL die Gerichtsstandsanfrage der GStA BE vom 27. August 2019 ab (act. 1.7, 3.11).
M. Mit Schreiben vom 10. September 2019 lehnte die GStA BE die Übernahme von Verfahren gegen A. ab und ersuchte erneut um Anerkennung der Zu- ständigkeit der StA BL (act. 1.8, 3.13).
N. Am 12. September 2019 wies die StA BL darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 4. September 2019 nicht um Übernahme des Verfahrens ersucht habe, sondern die Gerichtsstandsanfrage vom 27. August 2019 beantwortet und mitgeteilt habe, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkenne (act. 1.9, 3.12).
O. Gemäss Aktennotiz der GStA BE vom 13. September 2019 erklärte sich die GStA BE anlässlich eines Telefonats mit der StA BL bereit, an das Bun- desstrafgericht zu gelangen, obwohl sie der Auffassung sei, dass dies am Kanton Basel-Landschaft läge (act. 1.10).
P. Am 19. September 2019 richtete die GStA BE ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung der A. bezüglich der diesem vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 27. September 2019 beantragt die StA BL, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Bern seien zur Verfolgung und Beurteilung von A. für verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE am 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (vgl. Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft bzw. den gemeinsam unterzeichnenden Staatsanwälten (Leitender Staatsanwalt und verfahrens- leitender Staatsanwalt) zu (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom
12. März 2009 [EG StPO/BL; SGS 250] i.V.m. Weisung Nr. 01/2018 der Ers- ten Staatsanwältin betreffend «Kompetenzen, Controlling und Qualitätssi- cherung» vom 1. Januar 2018; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 2.2).
E. 1.3 Der Gesuchsteller macht geltend, «im vorliegenden Fall» sei zunächst die StA BL zweifach mit der Bitte um Verfahrensübernahme an die GStA BE gelangt. Diese habe ihre Zuständigkeit beide Male abgelehnt und habe bei der zweiten Ablehnung die StA BL ihrerseits um Verfahrensübernahme er- sucht. Diese habe ihre Zuständigkeit mit der gleichen Begründung ihrer An- frage abgelehnt, ohne jedoch ihre Akten der GStA BE ein weiteres Mal zu- zustellen. Auch eine erneute Anfrage der GStA BE habe sie abgelehnt. Die
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GStA BE vertrete daher die Ansicht, dass die StA BL verpflichtet gewesen wäre, an das Bundesstrafgericht zu gelangen. Die GStA habe in Nachach- tung des Gesetzes und der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK alles ver- sucht, um den Anstand rasch, einvernehmlich und praktikabel zu lösen und sei auch wegen des Haftcharakters der Sache interessiert, dass der Ge- richtsstand endgültig und umfassend festgelegt werde, weswegen sie sich in Absprache mit der StA BL einverstanden erklärt habe, das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anzuheben (act. 1 S. 4).
Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden in der Sa- che zwei separate Gerichtsstandsverfahren. Er habe nach zweifacher Ab- lehnung der Gerichtsstandsfrage durch den Gesuchsteller darauf verzichtet, für die zwei Fälle das Bundesstrafgericht anzurufen, da bereits damals der Gesuchsteller seinerseits mit einer Gerichtsstandsfrage für eine vielfach grössere Zahl von Fällen an den Gesuchsgegner gelangt sei. Auch dieser Gerichtsstand sei nach zweimaligem Meinungsaustausch strittig geblieben. Daher sei es auch Sache des Gesuchstellers gewesen, insbesondere als (haft-)verfahrensleitende Behörde, den Gerichtsstandskonflikt an das Bun- desstrafgericht zu tragen.
Damit ist unter den Parteien unstreitig, dass vorliegend über die Zuständig- keit für sämtliche A. vorgeworfenen Taten entschieden werden soll, insbe- sondere auch über die Taten, für welche der Gesuchsgegner den Gesuch- steller um Übernahme des Verfahrens ersuchte. Die Parteien haben sich so- dann darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht anhebt. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Gesuch ohne Weiteres einzutre- ten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach
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im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
E. 3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 3.1; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.1; BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.1; jeweils m.w.H.).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Auch die Beschwerdekammer kann einen andern als den in den Art. 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Be- schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden
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resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1). Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Kantonen kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.).
E. 3.3 Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einzi- ger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgese- henen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichts- stände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschul- digten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurtei- len sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Täter- gruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.9 vom 21. August 2019 E. 5.2; BG.2011.46 vom 11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.4 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Solche können darin bestehen, dass sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebie- terisch aufdrängt (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.3; BG.2018.21 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; BG.2017.5 vom 9. März 2017 E. 2.7; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 55 mit Hinweisen; KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 42 StPO N. 8; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 175, 175a, 528 ff.).
E. 4.1 Unstreitig ist, dass vorliegend die erste relevante Verfahrenshandlung im Kanton Basel-Landschaft erfolgte, der gesetzliche Gerichtsstand somit im Kanton Basel-Landschaft liegt.
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E. 4.2 Unstreitig ist auch, dass der Kanton Bern eine Gerichtsstandskonferenz ein- berief, die die Aktion «G.» betraf, welche auch die A. vorgeworfenen Delikte umfasst (vgl. act. 1 S. 4 am Ende). Sodann ist unbestritten, dass der Kanton Bern damals sämtliche Kantone einlud, welche bekannte Delikte der Grup- pierung aufwiesen (vgl. act. 1 S. 4 am Ende). Dazu gehörte (schon damals) auch der Kanton Basel-Landschaft. Vor diesem Hintergrund erklärte der Kanton Bern anlässlich der Gerichtsstandskonferenz vom 28. März 2011, an der der Kanton Basel-Landschaft nicht teilnahm, in Anwendung des Art. 38 Abs. 1 StPO, dass er die Verfolgung u.a. von A. übernimmt. Dieses Ergebnis wurde damals wiederum sämtlichen Kantonen, welche bekannte Delikte der Gruppierung aufwiesen, mitgeteilt.
E. 4.3 Nachdem der Kanton Basel-Landschaft und andere Kantone offensichtlich schon damals für die Zuständigkeit ernstlich in Frage kamen, überzeugt das Argument des Kantons Bern, von weiteren Vorwürfen in anderen Kantonen, die nicht an der Vereinbarung partizipiert hätten, habe keine Kenntnis be- standen, weshalb sie bei der Festlegung des Gerichtsstandes mittels Ver- einbarung auch nicht hätten mitberücksichtigt werden können, nicht. Viel- mehr anerkannte der Kanton Bern seine Zuständigkeit für die Verfolgung von A. gerade im Wissen darum, dass auch der Kanton Basel-Landschaft und andere Kantone Delikte der Gruppierung aufwiesen. Dieser Anerkennung hat sich keiner der involvierten Kantone widersetzt. Insofern kann jedenfalls von einer konkludenten Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den in den konkreten Fall involvierten Staatsanwaltschaften ausgegangen werden (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 445). Daran vermag das Fax vom 5. Mai 2011 an die involvierten Kantone, wonach der Kanton Bern seine Anerken- nung nur gegenüber den Kantonen Jura, Freiburg und Neuenburg gelten lassen wolle, nichts zu ändern, auch wenn dem Gesuchsgegner vorzuwerfen ist, nicht umgehend gegen diese Ansicht interveniert zu haben. Zumal eine solche Vereinbarung unter diesen Einschränkungen und Vorbehalten kaum Sinn machen würde. Die Effizienz der Strafverfolgung wäre nämlich dadurch beeinträchtigt. Die Gerichtsstandsvereinbarung soll aber einer raschen und zweckmässigen Strafverfolgung dienen.
E. 4.4 Da im Zuständigkeitsbereich des Kantons Bern ein örtlicher Anknüpfungs- punkt für die Verfolgung von A. besteht, ist die Anerkennung des Kantons Bern zulässig.
E. 4.5 Ein nachträgliches Abweichen vom konkludent anerkannten Gerichtsstand ist möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann jedoch nur eine offensichtlich und
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erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerken- nungsentscheid rechtfertigen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.15 vom 21. August 2006 E. 3.3; KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 in fine). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe – dass gemäss neusten Ermittlungen davon ausgegangen werden müsse, dass mindestens zwei (damals nicht beteiligte) Kantone vor dem Kanton Bern Verfolgungs- handlungen gegen A. vorgenommen hätten (act. 1 S. 5) – rechtfertigen eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes nicht.
E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.45
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Sachverhalt:
A. A. werden im Zeitraum 2010/2011 zahlreiche in Mittäterschaft begangene Delikte, hauptsächlich Einbruchdiebstähle, in diversen Kantonen der Schweiz vorgeworfen (Aktion «G.»; vgl. act. 1.14).
B. Im Zusammenhang mit der Aktion «G.» gelangte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 28. Februar 2011 bzw. 1. März 2011 für eine interkantonale Konferenz zur Festlegung des Ge- richtsstands an die Staatsanwaltschaften der Kantone Waadt, Freiburg, Aar- gau, Jura, Neuenburg, Thurgau, Basel-Landschaft, Luzern, Zürich, Solo- thurn und Nidwalden (act. 1.11).
C. Mit Schreiben vom 2. März 2011 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») der GStA BE mit, dass sie nur gegen B1. wegen Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ermittle, indes keinen Sinn sehe, vor der Zuführung von B1. zur Abklärung weiterer ähnlicher gelagerter Straftaten an der Gerichts- standskonferenz teilzunehmen. Ausserdem seien schon vor den Fällen der StA BL in anderen Kantonen Verfolgungshandlungen gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO vorgenommen worden, was eine Zuständigkeit für den Kanton Basel- Landschaft zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesse. Sie werde nach Abschluss ihrer Untersuchung die Akten zur Gerichtsstandsbestimmung an den Kanton Jura weiterleiten (act. 1.12).
D. Gemäss Schreiben der GStA BE kamen die an der Gerichtsstandskonferenz vom 28. März 2011 i.S. C. et alia beteiligten Kantone i.S. von Art. 38 Abs. 1 StPO zur Übereinkunft, dass der Kanton Jura die Verfolgung von B. alias B1, der Kanton Freiburg die Verfolgung von D., der Kanton Neuenburg die Ver- folgung von C. und der Kanton Bern die Verfolgung von A., E. und F. über- nimmt (act. 1.1).
E. Die Gerichtsstandsvereinbarung vom 28. März 2011 stellte die GStA BE den Kantonen Thurgau, Aargau, Basel-Landschaft, Luzern, Zürich und Nidwal- den am 28. April 2011 zur Kenntnisnahme zu (act. 1.13). Mit Schreiben vom
5. Mai 2011 an dieselben Kantone erklärte die GStA BE, das Schreiben vom
28. April 2011 diene der Information. Die Vereinbarung vom 28. März 2011 gelte nur zwischen den Kantonen Jura, Freiburg, Neuenburg und Bern und
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– wie dies im Gerichtsstandsverfahren üblich sei – unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich mach- ten. Keineswegs sei diese Vereinbarung eine Übernahmeverfügung für die Verfahren anderer Kantone. Kantone, welche Verfahren gegen die betref- fenden Personen führten, seien gebeten, Gerichtsstandsverhandlungen mit den entsprechenden Kantonen aufzunehmen (act. 1.13).
F. Am 13. Mai 2019 konnte A. anlässlich einer Zollkontrolle bei seiner Einreise von Deutschland kommend angehalten und verhaftet werden (Akten EO 10 10553, Reiter «Allgemeines», nicht paginiert).
G. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 gelangte die StA BL an die GStA BE und ersuchte gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO und die Gerichtsstandsvereinba- rung vom 28. März 2011 um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs, Verfahren MU1 11 146 etc. (act. 1.2, 3.5).
H. Mit weiterem Schreiben vom 5. Juli 2019 an die GStA BE ersuchte die StA BL gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO und die Gerichtsstandsvereinbarung vom
28. März 2011 um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs, Verfahren MU1 19 2194 etc. (act. 3.6).
I. Am 25. Juli 2019 lehnte die GStA BE das Ersuchen vom 5. Juli 2019 ab (act. 1.3, 3.7).
J. Am 15. August 2019 gelangte die StA BL erneut an die GStA BE und er- suchte nochmals um Prüfung der Zuständigkeit (act. 1.4, 3.8). Mit Schreiben vom 28. August 2019 lehnte die GStA BE die Übernahme des Verfahrens erneut ab (act. 1.6, 3.9).
K. Mit der Rückweisung der GStA BE vom 28. August 2019 übermittelte diese der StA BL ihrerseits eine Gerichtsstandsanfrage vom 27. August 2019 be- treffend A. wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs, Widerhandlungen gegen das SVG, gegen das Bundesgesetz
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über den Wald (und gegen das Kantonale Waldgesetz) und gegen das Bun- desgesetz über den Umweltschutz (act. 1.5, 1.6, 3.9, 3.10).
L. Am 4. September 2019 lehnte die StA BL die Gerichtsstandsanfrage der GStA BE vom 27. August 2019 ab (act. 1.7, 3.11).
M. Mit Schreiben vom 10. September 2019 lehnte die GStA BE die Übernahme von Verfahren gegen A. ab und ersuchte erneut um Anerkennung der Zu- ständigkeit der StA BL (act. 1.8, 3.13).
N. Am 12. September 2019 wies die StA BL darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 4. September 2019 nicht um Übernahme des Verfahrens ersucht habe, sondern die Gerichtsstandsanfrage vom 27. August 2019 beantwortet und mitgeteilt habe, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkenne (act. 1.9, 3.12).
O. Gemäss Aktennotiz der GStA BE vom 13. September 2019 erklärte sich die GStA BE anlässlich eines Telefonats mit der StA BL bereit, an das Bun- desstrafgericht zu gelangen, obwohl sie der Auffassung sei, dass dies am Kanton Basel-Landschaft läge (act. 1.10).
P. Am 19. September 2019 richtete die GStA BE ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung der A. bezüglich der diesem vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 27. September 2019 beantragt die StA BL, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Bern seien zur Verfolgung und Beurteilung von A. für verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE am 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (vgl. Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft bzw. den gemeinsam unterzeichnenden Staatsanwälten (Leitender Staatsanwalt und verfahrens- leitender Staatsanwalt) zu (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom
12. März 2009 [EG StPO/BL; SGS 250] i.V.m. Weisung Nr. 01/2018 der Ers- ten Staatsanwältin betreffend «Kompetenzen, Controlling und Qualitätssi- cherung» vom 1. Januar 2018; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 2.2).
1.3 Der Gesuchsteller macht geltend, «im vorliegenden Fall» sei zunächst die StA BL zweifach mit der Bitte um Verfahrensübernahme an die GStA BE gelangt. Diese habe ihre Zuständigkeit beide Male abgelehnt und habe bei der zweiten Ablehnung die StA BL ihrerseits um Verfahrensübernahme er- sucht. Diese habe ihre Zuständigkeit mit der gleichen Begründung ihrer An- frage abgelehnt, ohne jedoch ihre Akten der GStA BE ein weiteres Mal zu- zustellen. Auch eine erneute Anfrage der GStA BE habe sie abgelehnt. Die
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GStA BE vertrete daher die Ansicht, dass die StA BL verpflichtet gewesen wäre, an das Bundesstrafgericht zu gelangen. Die GStA habe in Nachach- tung des Gesetzes und der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK alles ver- sucht, um den Anstand rasch, einvernehmlich und praktikabel zu lösen und sei auch wegen des Haftcharakters der Sache interessiert, dass der Ge- richtsstand endgültig und umfassend festgelegt werde, weswegen sie sich in Absprache mit der StA BL einverstanden erklärt habe, das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anzuheben (act. 1 S. 4).
Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden in der Sa- che zwei separate Gerichtsstandsverfahren. Er habe nach zweifacher Ab- lehnung der Gerichtsstandsfrage durch den Gesuchsteller darauf verzichtet, für die zwei Fälle das Bundesstrafgericht anzurufen, da bereits damals der Gesuchsteller seinerseits mit einer Gerichtsstandsfrage für eine vielfach grössere Zahl von Fällen an den Gesuchsgegner gelangt sei. Auch dieser Gerichtsstand sei nach zweimaligem Meinungsaustausch strittig geblieben. Daher sei es auch Sache des Gesuchstellers gewesen, insbesondere als (haft-)verfahrensleitende Behörde, den Gerichtsstandskonflikt an das Bun- desstrafgericht zu tragen.
Damit ist unter den Parteien unstreitig, dass vorliegend über die Zuständig- keit für sämtliche A. vorgeworfenen Taten entschieden werden soll, insbe- sondere auch über die Taten, für welche der Gesuchsgegner den Gesuch- steller um Übernahme des Verfahrens ersuchte. Die Parteien haben sich so- dann darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht anhebt. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Gesuch ohne Weiteres einzutre- ten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach
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im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
3.
3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 3.1; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.1; BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.1; jeweils m.w.H.).
3.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Auch die Beschwerdekammer kann einen andern als den in den Art. 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Be- schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden
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resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1). Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Kantonen kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.).
3.3 Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einzi- ger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgese- henen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichts- stände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschul- digten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurtei- len sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Täter- gruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.9 vom 21. August 2019 E. 5.2; BG.2011.46 vom 11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).
3.4 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Solche können darin bestehen, dass sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebie- terisch aufdrängt (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.3; BG.2018.21 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; BG.2017.5 vom 9. März 2017 E. 2.7; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 55 mit Hinweisen; KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 42 StPO N. 8; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 175, 175a, 528 ff.).
4.
4.1 Unstreitig ist, dass vorliegend die erste relevante Verfahrenshandlung im Kanton Basel-Landschaft erfolgte, der gesetzliche Gerichtsstand somit im Kanton Basel-Landschaft liegt.
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4.2 Unstreitig ist auch, dass der Kanton Bern eine Gerichtsstandskonferenz ein- berief, die die Aktion «G.» betraf, welche auch die A. vorgeworfenen Delikte umfasst (vgl. act. 1 S. 4 am Ende). Sodann ist unbestritten, dass der Kanton Bern damals sämtliche Kantone einlud, welche bekannte Delikte der Grup- pierung aufwiesen (vgl. act. 1 S. 4 am Ende). Dazu gehörte (schon damals) auch der Kanton Basel-Landschaft. Vor diesem Hintergrund erklärte der Kanton Bern anlässlich der Gerichtsstandskonferenz vom 28. März 2011, an der der Kanton Basel-Landschaft nicht teilnahm, in Anwendung des Art. 38 Abs. 1 StPO, dass er die Verfolgung u.a. von A. übernimmt. Dieses Ergebnis wurde damals wiederum sämtlichen Kantonen, welche bekannte Delikte der Gruppierung aufwiesen, mitgeteilt.
4.3 Nachdem der Kanton Basel-Landschaft und andere Kantone offensichtlich schon damals für die Zuständigkeit ernstlich in Frage kamen, überzeugt das Argument des Kantons Bern, von weiteren Vorwürfen in anderen Kantonen, die nicht an der Vereinbarung partizipiert hätten, habe keine Kenntnis be- standen, weshalb sie bei der Festlegung des Gerichtsstandes mittels Ver- einbarung auch nicht hätten mitberücksichtigt werden können, nicht. Viel- mehr anerkannte der Kanton Bern seine Zuständigkeit für die Verfolgung von A. gerade im Wissen darum, dass auch der Kanton Basel-Landschaft und andere Kantone Delikte der Gruppierung aufwiesen. Dieser Anerkennung hat sich keiner der involvierten Kantone widersetzt. Insofern kann jedenfalls von einer konkludenten Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den in den konkreten Fall involvierten Staatsanwaltschaften ausgegangen werden (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 445). Daran vermag das Fax vom 5. Mai 2011 an die involvierten Kantone, wonach der Kanton Bern seine Anerken- nung nur gegenüber den Kantonen Jura, Freiburg und Neuenburg gelten lassen wolle, nichts zu ändern, auch wenn dem Gesuchsgegner vorzuwerfen ist, nicht umgehend gegen diese Ansicht interveniert zu haben. Zumal eine solche Vereinbarung unter diesen Einschränkungen und Vorbehalten kaum Sinn machen würde. Die Effizienz der Strafverfolgung wäre nämlich dadurch beeinträchtigt. Die Gerichtsstandsvereinbarung soll aber einer raschen und zweckmässigen Strafverfolgung dienen.
4.4 Da im Zuständigkeitsbereich des Kantons Bern ein örtlicher Anknüpfungs- punkt für die Verfolgung von A. besteht, ist die Anerkennung des Kantons Bern zulässig.
4.5 Ein nachträgliches Abweichen vom konkludent anerkannten Gerichtsstand ist möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann jedoch nur eine offensichtlich und
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erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerken- nungsentscheid rechtfertigen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.15 vom 21. August 2006 E. 3.3; KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 in fine). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe – dass gemäss neusten Ermittlungen davon ausgegangen werden müsse, dass mindestens zwei (damals nicht beteiligte) Kantone vor dem Kanton Bern Verfolgungs- handlungen gegen A. vorgenommen hätten (act. 1 S. 5) – rechtfertigen eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes nicht.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.