Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend „StA LU“) führt seit Mai 2016 gegen A. sowie B. wegen Einbruchdiebstahlsdelikten ein Sammel- verfahren. A. wird verdächtigt, in der Zeit vom 14. bis 28. April 2016 15 Ein- bruchdiebstahlsdelikte (davon 8 versuchte und 7 vollendete Delikte) in den Kantonen Uri, Nidwalden, Schwyz, Aargau und Luzern begangen zu haben. B. soll sich an sechs dieser Delikte in der Nacht vom 28. April 2016 beteiligt haben. Vorgeworfen wird A. zudem die Fälschung von Ausweisen sowie eine Widerhandlung gegen das AuG. Zuvor – nämlich am 12. April 2016 – sei ein Einbruchsdiebstahl in einem Einfamilienhaus in Z./ZH verübt worden. Im Zu- sammenhang mit diesem Delikt soll sich zunächst ein Tatverdacht ebenfalls gegen A. ergeben haben. Dieser habe sich jedoch in der Folge nicht erhärtet, weshalb in diesem Falle keine Anzeige gegen A. erfolgt sei (act. 1).
B. Im Zeitraum vom 18. Juli bis 6. September 2016 führte die StA LU Meinungs- austausche im Sinne von Art. 39 StPO in obengenannter Angelegenheit mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Uri und Zürich durch. In der Folge gelangte sie mit Gesuch vom 9. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Uri, eventualiter des Kantons Zürich, für die obengenann- ten Verfahren für zuständig zu erklären (act. 1).
C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Zürich und Uri, die beantragen den jeweils anderen Gesuchsgegner für zuständig zu erklären, wurden dem Gesuchsteller am 21. September 2016 zugestellt (act. 3-5). Die Gesuchsreplik wurde den Gesuchsgegnern am 26. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6-7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
E. 2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation der in der Zeit- spanne vom 14. bis 28. April 2016 verübten Einbruchsdiebstähle als ge- werbs- und bandenmässige Diebstähle. Hingegen ist umstritten, ob auch der Einbruchsdiebstahl vom 12. April 2016 in Z./ZH gerichtsstandsrelevant ist.
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Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass dieser Einbruchsdiebstahl bei der Bestimmung des zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. vorzuwerfen- den Delikte zuständigen Kantons nicht mitzuberücksichtigen sei. Weder gäbe es Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung noch bestehe ein genügender Anfangsverdacht für die Täterschaft von A. bei diesem Ein- bruchsdiebstahl (act. 3). Demgegenüber vertritt der Kanton Uri die Meinung, hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls vom 12. April 2016 liege offensichtlich ein genügender Anfangsverdacht gegen A. vor. Von diesem Einbruch seien Schuhspuren verbreitet worden. Gestützt darauf und gestützt auf das identi- sche Tatvorgehen mit den nachfolgenden Taten habe sich ein genügender Anfangsverdacht gegen A. begründet. Mit der Entgegennahme der Anzeige am 12. April 2016 durch die Kantonspolizei Zürich habe die erste Verfol- gungshandlung im Kanton Zürich stattgefunden (act. 4).
E. 2.4 Den Akten kann hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 12. April 2016 in Z./ZH Folgendes entnommen werden: Im Rahmen der Ermittlungen des be- sagten Einbruchdiebstahldelikts in Z./ZH seien Schuhspuren verbreitet wor- den. Gestützt auf diese sowie auf das Tatvorgehen sei der Verdacht entstan- den, dass A. mit diesem Delikt in Zusammenhang stehe. Die Schuhspur sei allerdings schlecht, und weder der Kriminaltechnische Dienst Zürich noch Luzern hätten einen Bericht verfassen wollen, welcher besagen würde, dass die Schuhspur mit dem Schuhsohlenabdruck von A. identisch sei. Da sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe, sei keine Anzeige gegen A. erfolgt (act. 1.6; Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 9, pag. 13, 24; Register 4, Schlussbericht Luzerner Polizei vom 14.7.2016). A. erklärte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Juni 2016, dass er aufgrund der Fotos nicht genau sagen könne, ob er sich am Einbruchdieb- stahl in Z./ZH beteiligt habe; wenn es aber Spuren von ihm gebe, dann sei er dabei gewesen. Er sei immer mit demselben Mazedonier zusammen ge- wesen. Wenn er dort gewesen sei, sei er sicher über ein Fenster bzw. eine Türe mit Glas in das Haus eingedrungen (Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 4). Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
27. April 2016 ist zu entnehmen, dass die Täterschaft sich durch die mit ei- nem Schraubenzieher aufgewuchtete Sitzplatztüre Zutritt in das Einfamilien- haus verschafft haben soll (act. 1.3, S. 2).
E. 2.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann die Tatbegehung durch A. nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen betrachtet werden. Auch wenn die Identität der gefundenen Schuhspur mit dem Schuhsohlen- abdruck nicht als bewiesen erachtet werden kann, führten sie doch zu einem Verdacht gegen A. Er selber konnte nicht genau sagen, ob er beteiligt war oder nicht. Dies konnte er jedoch auch nicht mit Bezug auf die anderen ihm
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vorgeworfenen Einbruchdiebstähle vom 14. bis 28. April 2016 (vgl. Untersu- chungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 2). Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich bestreitet er somit nicht, den Einbruchsdiebstahl in Z./ZH verübt zu haben. Er führte lediglich aus, es nicht zu wissen. Wenn aber Spu- ren von ihm vorhanden seien, sei er dort gewesen. Der modus operandi ver- mag sodann für sich zwar keinen selbständigen Verdacht zu begründen, ver- stärkt den bestehenden aber insoweit, als eine Tatbegehung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Insofern als der Kanton Zürich einwendet, dass es keine Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung dieses Ein- bruchdiebstahls gebe (act. 3.1, S. 2), hat A. ausgeführt, dass er immer zu- sammen mit dem Mazedonier delinquiert habe, womit auch hinsichtlich des Einbruchs in Z./ZH nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von Banden- mässigkeit und nicht von Einzeltäterschaft auszugehen ist.
E. 3 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der vor- liegenden Delikte in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich ("forum praeventionis"). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich nicht auf, fehlt es diesbezüglich doch an einem eindeutigen Schwergewicht deliktischer Tätigkeit nach Art. 40 Abs. 3 StPO in einem der betroffenen Kantone. Das Gesuch erweist sich daher im Even- tualbegehren als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1 + 2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.28
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend „StA LU“) führt seit Mai 2016 gegen A. sowie B. wegen Einbruchdiebstahlsdelikten ein Sammel- verfahren. A. wird verdächtigt, in der Zeit vom 14. bis 28. April 2016 15 Ein- bruchdiebstahlsdelikte (davon 8 versuchte und 7 vollendete Delikte) in den Kantonen Uri, Nidwalden, Schwyz, Aargau und Luzern begangen zu haben. B. soll sich an sechs dieser Delikte in der Nacht vom 28. April 2016 beteiligt haben. Vorgeworfen wird A. zudem die Fälschung von Ausweisen sowie eine Widerhandlung gegen das AuG. Zuvor – nämlich am 12. April 2016 – sei ein Einbruchsdiebstahl in einem Einfamilienhaus in Z./ZH verübt worden. Im Zu- sammenhang mit diesem Delikt soll sich zunächst ein Tatverdacht ebenfalls gegen A. ergeben haben. Dieser habe sich jedoch in der Folge nicht erhärtet, weshalb in diesem Falle keine Anzeige gegen A. erfolgt sei (act. 1).
B. Im Zeitraum vom 18. Juli bis 6. September 2016 führte die StA LU Meinungs- austausche im Sinne von Art. 39 StPO in obengenannter Angelegenheit mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Uri und Zürich durch. In der Folge gelangte sie mit Gesuch vom 9. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Uri, eventualiter des Kantons Zürich, für die obengenann- ten Verfahren für zuständig zu erklären (act. 1).
C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Zürich und Uri, die beantragen den jeweils anderen Gesuchsgegner für zuständig zu erklären, wurden dem Gesuchsteller am 21. September 2016 zugestellt (act. 3-5). Die Gesuchsreplik wurde den Gesuchsgegnern am 26. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6-7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation der in der Zeit- spanne vom 14. bis 28. April 2016 verübten Einbruchsdiebstähle als ge- werbs- und bandenmässige Diebstähle. Hingegen ist umstritten, ob auch der Einbruchsdiebstahl vom 12. April 2016 in Z./ZH gerichtsstandsrelevant ist.
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Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass dieser Einbruchsdiebstahl bei der Bestimmung des zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. vorzuwerfen- den Delikte zuständigen Kantons nicht mitzuberücksichtigen sei. Weder gäbe es Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung noch bestehe ein genügender Anfangsverdacht für die Täterschaft von A. bei diesem Ein- bruchsdiebstahl (act. 3). Demgegenüber vertritt der Kanton Uri die Meinung, hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls vom 12. April 2016 liege offensichtlich ein genügender Anfangsverdacht gegen A. vor. Von diesem Einbruch seien Schuhspuren verbreitet worden. Gestützt darauf und gestützt auf das identi- sche Tatvorgehen mit den nachfolgenden Taten habe sich ein genügender Anfangsverdacht gegen A. begründet. Mit der Entgegennahme der Anzeige am 12. April 2016 durch die Kantonspolizei Zürich habe die erste Verfol- gungshandlung im Kanton Zürich stattgefunden (act. 4).
2.4 Den Akten kann hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 12. April 2016 in Z./ZH Folgendes entnommen werden: Im Rahmen der Ermittlungen des be- sagten Einbruchdiebstahldelikts in Z./ZH seien Schuhspuren verbreitet wor- den. Gestützt auf diese sowie auf das Tatvorgehen sei der Verdacht entstan- den, dass A. mit diesem Delikt in Zusammenhang stehe. Die Schuhspur sei allerdings schlecht, und weder der Kriminaltechnische Dienst Zürich noch Luzern hätten einen Bericht verfassen wollen, welcher besagen würde, dass die Schuhspur mit dem Schuhsohlenabdruck von A. identisch sei. Da sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe, sei keine Anzeige gegen A. erfolgt (act. 1.6; Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 9, pag. 13, 24; Register 4, Schlussbericht Luzerner Polizei vom 14.7.2016). A. erklärte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Juni 2016, dass er aufgrund der Fotos nicht genau sagen könne, ob er sich am Einbruchdieb- stahl in Z./ZH beteiligt habe; wenn es aber Spuren von ihm gebe, dann sei er dabei gewesen. Er sei immer mit demselben Mazedonier zusammen ge- wesen. Wenn er dort gewesen sei, sei er sicher über ein Fenster bzw. eine Türe mit Glas in das Haus eingedrungen (Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 4). Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
27. April 2016 ist zu entnehmen, dass die Täterschaft sich durch die mit ei- nem Schraubenzieher aufgewuchtete Sitzplatztüre Zutritt in das Einfamilien- haus verschafft haben soll (act. 1.3, S. 2).
2.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann die Tatbegehung durch A. nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen betrachtet werden. Auch wenn die Identität der gefundenen Schuhspur mit dem Schuhsohlen- abdruck nicht als bewiesen erachtet werden kann, führten sie doch zu einem Verdacht gegen A. Er selber konnte nicht genau sagen, ob er beteiligt war oder nicht. Dies konnte er jedoch auch nicht mit Bezug auf die anderen ihm
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vorgeworfenen Einbruchdiebstähle vom 14. bis 28. April 2016 (vgl. Untersu- chungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 2). Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich bestreitet er somit nicht, den Einbruchsdiebstahl in Z./ZH verübt zu haben. Er führte lediglich aus, es nicht zu wissen. Wenn aber Spu- ren von ihm vorhanden seien, sei er dort gewesen. Der modus operandi ver- mag sodann für sich zwar keinen selbständigen Verdacht zu begründen, ver- stärkt den bestehenden aber insoweit, als eine Tatbegehung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Insofern als der Kanton Zürich einwendet, dass es keine Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung dieses Ein- bruchdiebstahls gebe (act. 3.1, S. 2), hat A. ausgeführt, dass er immer zu- sammen mit dem Mazedonier delinquiert habe, womit auch hinsichtlich des Einbruchs in Z./ZH nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von Banden- mässigkeit und nicht von Einzeltäterschaft auszugehen ist.
3. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der vor- liegenden Delikte in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich ("forum praeventionis"). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich nicht auf, fehlt es diesbezüglich doch an einem eindeutigen Schwergewicht deliktischer Tätigkeit nach Art. 40 Abs. 3 StPO in einem der betroffenen Kantone. Das Gesuch erweist sich daher im Even- tualbegehren als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.