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BG.2011.49

Bundesstrafgericht · 2012-01-19 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern führen bereits seit 2009 ein Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (vgl. hierzu die Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 3, S. 2). Nachfolgend eröffneten offenbar auch die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Basel-Landschaft gegen B. und weitere Beschuldigte

– darunter gegen A. – ein Strafverfahren wegen des Verdachts gleicharti- ger Delikte (vgl. hierzu act. 1.1, S. 2). Gegen A. führte gleichzeitig auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (vgl. hier- zu die Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 1).

B. Betreffend die bernische Strafuntersuchung gegen A. gelangte die verfah- rensführende regionale Staatsanwaltschaft am 22. September 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und ersuchte diese mit Hin- weis auf die vorher schon gegen A. im Kanton Basel-Landschaft eröffnete Strafuntersuchung um Durchführung eines interkantonalen Gerichtsstands- verfahrens (Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 1). Die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche zu jenem Zeitpunkt bereits in Gerichtsstandsverhandlungen mit den Behörden des Kantons Basel- Landschaft stand, übernahm mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahren gegen B. und gegen dessen Mitbeschuldigte C., D. und E. und erklärte für die Ver- fahren gegen B., E. und A. die bernische Staatsanwaltschaft, Abteilung Be- sondere Aufgaben, für zuständig (act. 1.1). Bezug nehmend auf diese Ver- fügung gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 10. November 2011 erneut an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern und ersuchte diese um Übernahme der bei ihr gegen A. hängi- gen Strafuntersuchung (Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 3). Mit Verfügung vom 16. November 2011 kam die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern diesem Ersuchen nach (act. 1.4). Sowohl die Verfügung vom 26. Oktober 2011 als auch die Verfügung vom 16. November 2011 wurden A. von der nunmehr verfahrensführenden bernischen Staatsan- waltschaft, Abteilung Besondere Aufgaben, erst am 5. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugesandt (act. 1.3).

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C. In der Folge gelangte A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfü- gung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Novem- ber 2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschwerdeführers die Behörden des Kan- tons Basel-Landschaft zuständig sind, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte A. für das vorlie- gende Verfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Verteidi- gung (act. 1).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Be- schwerdeantwort vom 20. Dezember 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Ebenso beantragt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5).

In seiner Eingabe vom 5. Januar 2012 nahm A. seinerseits zur Beschwer- deantwort der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Stellung und reichte der Beschwerdekammer verschiedene Unterlagen zur Dokumentie- rung seiner finanziellen Verhältnisse ein (act. 8). Diese Eingabe wurde den beteiligten Staatsanwaltschaften am 9. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von

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den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher zur Einreichung einer Beschwerde der ihn betreffenden Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Diskussionen Anlass, weshalb auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist.

E. 1.3 In formeller Hinsicht drängen sich jedoch einige Ausführungen zur Bemer- kung des Gesuchsgegners 1 auf, wonach dieser die Beschwerdekammer im Lichte der laufenden Untersuchung um vorherige Rücksprache ersuch- te, sollte dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht gewährt werden (act. 4, Ziff. 2.5). Die bisherige und auch unter dem Gel- tungsbereich der neuen Strafprozessordnung weiterhin geltende Praxis der Beschwerdekammer lässt es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kennt- nis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.78 vom 5. Dezem- ber 2011, E. 1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; siehe auch die Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BG.2011.32 vom 10. Oktober 2011). Es ob- liegt diesfalls den betroffenen Behörden, ihre Strategie diesem Umstand anzupassen.

E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren

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Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2; BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungs- handlungen bildeten (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1 m.w.H.; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).

E. 2.2 Beim vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes interessierenden Gegenstand der Strafuntersuchung handelt es sich durchwegs um qualifi- zierte Widerhandlungen gegen das BetmG. Dem widerspricht auch der Be- schwerdeführer nicht (siehe act. 8, Ziff. 3). Vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wird, dass er Betäubungsmitteldelikte in Mittäterschaft mit B. begangen haben dürfte (siehe auch hier act. 8, Ziff. 3). In Anbetracht der oben in E. 2.1 erwähnten Rechtsprechung liegt daher der Gerichtsstand an jenem Ort, an welchem die Untersuchung gegen einen der Mittäter hin- sichtlich der qualifizierten Betäubungsmitteldelikte zuerst angehoben wor- den ist. Den Akten zufolge handelt es sich hierbei für die beteiligten Mittäter um den Kanton Bern, nachdem dessen Strafverfolgungsbehörden bereits seit 2009 gegen den mutmasslichen Mittäter B. ermitteln. Vor diesem Hin- tergrund ist es von Beginn weg nicht mehr entscheidend, wann welcher der beteiligten Kantone gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung an- hob (siehe hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1, Ziff. 5 bis 9). Dies geschah, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, im Kanton Basel-Landschaft auf alle Fälle erst nachher (siehe act. 1, Ziff. 9). Ebenso wenig spielt es angesichts der zitierten Rechtsprechung eine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer oder B. neben den offenbar unbestrittener- massen in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelik- ten noch weitere Delikte „auf eigene Rechnung“ haben zuschulden kom- men lassen. In diesem Sinne richtet sich der gesetzliche Gerichtsstand hin- sichtlich des Beschwerdeführers nach demjenigen bezüglich B., ungeachtet seiner Ausführungen zur angeblich fehlenden Verfahrensökonomie (act. 1, Ziff. 11). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er darüber hin- aus noch mit anderen Personen ausserhalb des Kantons Bern weitere Be- täubungsmitteldelikte begangen habe (act. 8, Ziff. 3), bleiben seine Ausfüh-

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rungen hinsichtlich der Begründung eines anderen gesetzlichen Gerichts- standes vage.

E. 2.3 Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte im Kanton Bern. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand sind anhand der Akten keine ersichtlich; ebenso wenig werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Seine Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Ein Verfahren ist dann aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren; massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (vgl. hierzu MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 903 u. a. mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5; siehe auch STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N. 39 u. a. mit Hin- weis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

E. 3.1.2 Vorliegend muss das eingelegte Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden, unterliess es der Beschwerdeführer doch, irgendwelche Gründe vorzubringen, welche eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. Nach dem Gesagten erweist es sich als nicht relevant, ob die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern schon vor dem 1. Juli 2010 Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorgenommen haben. Eine der angefochtenen Verfügung allenfalls zu Grunde liegende – im vorliegenden Fall nicht einmal relevante – „unbelegte Behauptung“ (act. 1, Ziff. 7) hätte der Beschwerdeführer mittels einfachem Ersuchen um Akteneinsicht verifizieren können, ohne gleich ein Rechtsmit- tel einzulegen. Allein entscheidend ist die zuvor gegen B. als Mittäter des Beschwerdeführers angehobene Untersuchung. Der Verdacht auf vom Be- schwerdeführer mit B. mittäterschaftlich begangene qualifizierte Betäu- bungsmitteldelikte wird sogar vom Beschwerdeführer selber bestätigt, je- doch rechtlich offensichtlich unzutreffend gewürdigt. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung offensichtlich

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aus Versehen nicht umgehend eröffnet worden ist, lässt sich in materieller Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Roland Strauss, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.49 Nebenverfahren: BP.2011.75

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern führen bereits seit 2009 ein Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (vgl. hierzu die Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 3, S. 2). Nachfolgend eröffneten offenbar auch die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Basel-Landschaft gegen B. und weitere Beschuldigte

– darunter gegen A. – ein Strafverfahren wegen des Verdachts gleicharti- ger Delikte (vgl. hierzu act. 1.1, S. 2). Gegen A. führte gleichzeitig auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (vgl. hier- zu die Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 1).

B. Betreffend die bernische Strafuntersuchung gegen A. gelangte die verfah- rensführende regionale Staatsanwaltschaft am 22. September 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und ersuchte diese mit Hin- weis auf die vorher schon gegen A. im Kanton Basel-Landschaft eröffnete Strafuntersuchung um Durchführung eines interkantonalen Gerichtsstands- verfahrens (Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 1). Die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche zu jenem Zeitpunkt bereits in Gerichtsstandsverhandlungen mit den Behörden des Kantons Basel- Landschaft stand, übernahm mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahren gegen B. und gegen dessen Mitbeschuldigte C., D. und E. und erklärte für die Ver- fahren gegen B., E. und A. die bernische Staatsanwaltschaft, Abteilung Be- sondere Aufgaben, für zuständig (act. 1.1). Bezug nehmend auf diese Ver- fügung gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 10. November 2011 erneut an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern und ersuchte diese um Übernahme der bei ihr gegen A. hängi- gen Strafuntersuchung (Gerichtsstandsakten GGS 2011/1198, act. 3). Mit Verfügung vom 16. November 2011 kam die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern diesem Ersuchen nach (act. 1.4). Sowohl die Verfügung vom 26. Oktober 2011 als auch die Verfügung vom 16. November 2011 wurden A. von der nunmehr verfahrensführenden bernischen Staatsan- waltschaft, Abteilung Besondere Aufgaben, erst am 5. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugesandt (act. 1.3).

- 3 -

C. In der Folge gelangte A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfü- gung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Novem- ber 2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschwerdeführers die Behörden des Kan- tons Basel-Landschaft zuständig sind, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte A. für das vorlie- gende Verfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Verteidi- gung (act. 1).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Be- schwerdeantwort vom 20. Dezember 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Ebenso beantragt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5).

In seiner Eingabe vom 5. Januar 2012 nahm A. seinerseits zur Beschwer- deantwort der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Stellung und reichte der Beschwerdekammer verschiedene Unterlagen zur Dokumentie- rung seiner finanziellen Verhältnisse ein (act. 8). Diese Eingabe wurde den beteiligten Staatsanwaltschaften am 9. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von

- 4 -

den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher zur Einreichung einer Beschwerde der ihn betreffenden Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Diskussionen Anlass, weshalb auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist.

1.3 In formeller Hinsicht drängen sich jedoch einige Ausführungen zur Bemer- kung des Gesuchsgegners 1 auf, wonach dieser die Beschwerdekammer im Lichte der laufenden Untersuchung um vorherige Rücksprache ersuch- te, sollte dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht gewährt werden (act. 4, Ziff. 2.5). Die bisherige und auch unter dem Gel- tungsbereich der neuen Strafprozessordnung weiterhin geltende Praxis der Beschwerdekammer lässt es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kennt- nis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.78 vom 5. Dezem- ber 2011, E. 1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; siehe auch die Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BG.2011.32 vom 10. Oktober 2011). Es ob- liegt diesfalls den betroffenen Behörden, ihre Strategie diesem Umstand anzupassen.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren

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Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2; BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungs- handlungen bildeten (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1 m.w.H.; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).

2.2 Beim vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes interessierenden Gegenstand der Strafuntersuchung handelt es sich durchwegs um qualifi- zierte Widerhandlungen gegen das BetmG. Dem widerspricht auch der Be- schwerdeführer nicht (siehe act. 8, Ziff. 3). Vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wird, dass er Betäubungsmitteldelikte in Mittäterschaft mit B. begangen haben dürfte (siehe auch hier act. 8, Ziff. 3). In Anbetracht der oben in E. 2.1 erwähnten Rechtsprechung liegt daher der Gerichtsstand an jenem Ort, an welchem die Untersuchung gegen einen der Mittäter hin- sichtlich der qualifizierten Betäubungsmitteldelikte zuerst angehoben wor- den ist. Den Akten zufolge handelt es sich hierbei für die beteiligten Mittäter um den Kanton Bern, nachdem dessen Strafverfolgungsbehörden bereits seit 2009 gegen den mutmasslichen Mittäter B. ermitteln. Vor diesem Hin- tergrund ist es von Beginn weg nicht mehr entscheidend, wann welcher der beteiligten Kantone gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung an- hob (siehe hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1, Ziff. 5 bis 9). Dies geschah, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, im Kanton Basel-Landschaft auf alle Fälle erst nachher (siehe act. 1, Ziff. 9). Ebenso wenig spielt es angesichts der zitierten Rechtsprechung eine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer oder B. neben den offenbar unbestrittener- massen in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelik- ten noch weitere Delikte „auf eigene Rechnung“ haben zuschulden kom- men lassen. In diesem Sinne richtet sich der gesetzliche Gerichtsstand hin- sichtlich des Beschwerdeführers nach demjenigen bezüglich B., ungeachtet seiner Ausführungen zur angeblich fehlenden Verfahrensökonomie (act. 1, Ziff. 11). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er darüber hin- aus noch mit anderen Personen ausserhalb des Kantons Bern weitere Be- täubungsmitteldelikte begangen habe (act. 8, Ziff. 3), bleiben seine Ausfüh-

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rungen hinsichtlich der Begründung eines anderen gesetzlichen Gerichts- standes vage.

2.3 Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte im Kanton Bern. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand sind anhand der Akten keine ersichtlich; ebenso wenig werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Seine Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1

3.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Ein Verfahren ist dann aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren; massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (vgl. hierzu MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 903 u. a. mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5; siehe auch STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N. 39 u. a. mit Hin- weis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

3.1.2 Vorliegend muss das eingelegte Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden, unterliess es der Beschwerdeführer doch, irgendwelche Gründe vorzubringen, welche eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. Nach dem Gesagten erweist es sich als nicht relevant, ob die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern schon vor dem 1. Juli 2010 Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorgenommen haben. Eine der angefochtenen Verfügung allenfalls zu Grunde liegende – im vorliegenden Fall nicht einmal relevante – „unbelegte Behauptung“ (act. 1, Ziff. 7) hätte der Beschwerdeführer mittels einfachem Ersuchen um Akteneinsicht verifizieren können, ohne gleich ein Rechtsmit- tel einzulegen. Allein entscheidend ist die zuvor gegen B. als Mittäter des Beschwerdeführers angehobene Untersuchung. Der Verdacht auf vom Be- schwerdeführer mit B. mittäterschaftlich begangene qualifizierte Betäu- bungsmitteldelikte wird sogar vom Beschwerdeführer selber bestätigt, je- doch rechtlich offensichtlich unzutreffend gewürdigt. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung offensichtlich

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aus Versehen nicht umgehend eröffnet worden ist, lässt sich in materieller Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 19. Januar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Roland Strauss - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage der eingereich- ten Gerichtsstandsakten) - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.