Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
A. Am 11. Januar 2022 um 22.33 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Stadtpo- lizei Zürich eine Meldung ein, wonach an der Strasse 1 in Zürich um ca. 22.30 Uhr in die Erdgeschosswohnung eine unbekannte männliche Per- son eingedrungen sei. Der Täter sei überrascht worden und aus dem Schlaf- zimmerfenster gesprungen. Er sei mit zwei weiteren männlichen Personen, welche vor dem Mehrfamilienhaus gestanden seien, geflüchtet (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2022 = Verfahrensakten Kanton Aar- gau, Ordner 4, Register 2, Dossier 8).
B. Am 15. Januar 2022 um ca. 06.15 Uhr meldete A., dass soeben an ihrem Wohnort an der Strasse 2 in Z./AG eingebrochen worden sei; die Täterschaft sei geflüchtet. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 26. Januar 2022 zufolge seien die Täter zunächst mit einem Ford Fiesta mit französischem Kennzeichen geflüchtet, hätten diesen alsdann stehen lassen und seien zu Fuss weitergeflüchtet, bis sie schliesslich von der Polizei hätten angehalten werden können. Die mutmasslichen Täter hätten als B., C. und D. identifiziert werden können (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2).
C. Im Laufe der Ermittlungen der Aargauer Strafverfolgungsbehörden ergab die Auswertung des Bordcomputers des obgenannten Ford Fiesta, dass sich dieses Fahrzeug am 11. Januar 2022 um 22:17 Uhr in unmittelbarer Nähe zur Strasse 1 in Zürich befunden habe und dass Türöffnungen erfolgt seien. Zudem sei das betreffende Fahrzeug am 11. Januar 2022 um 21:09 Uhr an der Strasse 3 in Zürich in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten und foto- grafiert worden. Die Daten des Bordcomputers hätten sodann am 15. Ja- nuar 2022 örtliche und zeitliche Nähe des Ford Fiesta zu weiteren (teils bloss versuchten) Einbruchdiebstählen in Z./AG in der Zeit von ca. 04.30 Uhr bis ca. 06.15 Uhr zu Tage gebracht. Weiter seien im Ford Fiesta zwei Fahrzeug- schlüssel der Marken Renault und Kawasaki und eine Motorradhose aufge- funden worden. Diese Gegenstände hätten den Diebstählen eines Autos der Marke Renault mit dem Kennzeichen SO […], begangen in der Nacht vom
11. auf dem 12. Januar 2022 in Y./SO, sowie eines Motorrades der Marke Kawasaki, begangen in der Nacht des 15. Januar 2022 in X./BL, zugeordnet werden können (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2).
D. Mit Schreiben vom 1. März 2022 richtete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Ersuchen um
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Übernahme der Strafuntersuchung gegen B., C. und D., was von dieser mit Schreiben vom 23. März 2022 abgelehnt wurde. Daran hielt die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich auch mit den Schreiben vom 11. Juli und
5. August 2022 fest, nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am
28. Juni 2022 mit einer entsprechenden Anfrage erneut an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich gelangt war. Nach Ansicht der Zürcher Be- hörden seien die ersten gerichtsstandsrelevanten Verfolgungshandlungen entweder im Kanton Solothurn oder im Kanton Basel-Landschaft oder im Kanton Aargau erfolgt (Gerichtsstandsakten Kanton Aargau, blaues Mäpp- chen, nicht paginiert).
E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. Juli und
12. August 2022 an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie an die Erste Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und ersuchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B., C. und D. durch den Kanton Zürich, eventualiter die Kantone Solothurn oder Basel-Landschaft. Die ersuchten Kantone verneinten allesamt ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 24. Au- gust 2022 (Gerichtsstandsakten Kanton Aargau, blaues Mäppchen, nicht pa- giniert).
F. Mit Gesuch vom 30. August 2022 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell des Kantons Solothurn und subeventuell des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigen B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der stellvertretende Oberstaatsanwalt der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn beantragt in seiner Gesuchsantwort vom
5. September 2022 die Abweisung des Eventualantrags des Gesuchstellers (act. 4). Die Erste Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft verweist in ihrer Gesuchsantwort vom 5. September 2022 auf ihre Stellungnahme zu Handen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. August 2022 und verzichtet auf weitergehende Ausführun- gen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 7. Septem- ber 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi-
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legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststra- fen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt).
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Ver- fehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übri- gen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom
16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83 bis 85, 295).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine
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Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die versuchten und vollendeten Diebstähle in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2022 in Y./SO und in der Nacht des 15. Januar 2022 in X./BL und in Z./AG (vgl. supra lit. A und C) den Beschuldigten B., C. und D. zuzuordnen sind. Nicht in Frage gestellt wird sodann die Qualifikation der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als bandenmässiger Diebstahl bzw. als Versuch dazu. Hingegen ist umstrit- ten, ob auch der am 11. Januar 2022 an der Strasse 1 in Zürich erfolgte Diebstahlsversuch den genannten Beschuldigten zugeordnet werden kann. Der Gesuchsteller hält diesbezüglich fest, die Auswertung des Bordcompu- ters des Ford Fiesta mit dem französischen Kontrollschild […], welcher am
26. Dezember 2021 in Frankreich gestohlen worden sei, habe ergeben, dass sich das Fahrzeug unter anderem am 11. Januar 2022 in der unmittelbaren örtlichen wie zeitlichen Nähe (von 22.17 bis 22.40 Uhr) zum Einbruch an der Strasse 1 in Zürich befunden habe. Beim Einbruch an der Strasse 1 um 22.30 Uhr seien drei Personen gesichtet worden, wobei sich eine in der Lie- genschaft und zwei davor befunden hätten. Alle drei seien gemeinsam ge- flüchtet. Aus der Auswertung des Bordcomputers ergebe sich ferner, dass in der unmittelbaren Nähe zum Tatort an der Strasse 1 am 11. Januar 2022 um 22.17 Uhr und um 22.50 Uhr Türöffnungen stattgefunden hätten, also kurz vor und nach dem Einbruch. Schliesslich sei anlässlich einer Geschwindig- keitskontrolle am 11. Januar 2022 um 21.09 Uhr an der Strasse 3 in Zürich der Ford Fiesta mit dem obgenannten französischen Kontrollschild fotogra- fiert worden. Auf den Radarfotos seien zwei Personen auf dem Fahrer- und Beifahrersitz ersichtlich. Nicht ersichtlich sei, ob sich eine dritte Person im Fahrzeug befunden habe. Die Aufnahmen auf dem Radarfoto würden zwei Männer zeigen, die bezüglich Physiognomie und Frisuren den Beschuldigten C. und D. mehr als nur ähnlichsehen würden. Die Mobiltelefone der beiden Beschuldigten seien zudem mit dem Ford Fiesta gekoppelt gewesen. Das selbe Fahrzeug sei mutmasslich von den Beschuldigten B., C. und D. beim Einbruchsdiebstahl vom 15. Januar 2022 an der Strasse 2 in Z./AG verwen- det worden. Im Innern des Ford Fiesta seien die DNA von B. sowie diverses Deliktsgut, so insbesondere aus den Diebstählen an der Strasse 2 in Z./AG
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aufgefunden worden. Es bestehe somit ein hinreichender Anfangstatver- dacht gegen die Beschuldigten B., C. und D., sich der banden- und gewerbs- mässigen Begehung von Diebstahlsdelikten insbesondere auch des Ein- bruchsdiebstahls an der Strasse 1 in Zürich schuldig gemacht zu haben.
E. 3.2 Demgegenüber stellen die Behörden des Kantons Zürich zwar nicht in Ab- rede, dass der Ford Fiesta von den Beschuldigten anlässlich des Einbruch- diebstahls vom 15. Januar 2022 in Z./AG als Fluchtfahrzeug verwendet wor- den ist, sie sind jedoch der Ansicht, dass die Präsenz desselben Ford Fiesta in der Nähe des Tatortes an der Strasse 1 in Zürich kurz vor dem Tatzeit- punkt keinen konkreten Anfangsverdacht auf Diebstahl bzw. Diebstahlver- such gegen die drei Beschuldigten zu begründen vermöge. Es sei zwar rich- tig, dass in der Nähe des Tatortes um 11.17 Uhr die Fahrertür beim Ford Fiesta geöffnet worden sei. Weitere Türöffnungen liessen sich den Auswer- tungsdaten jedoch nicht entnehmen. Es seien zudem nur Türöffnungen der Fahrertür aufgezeichnet worden. Die nächste aufgezeichnete Türöffnung um 22.50 Uhr, sei ca. 4.5 km vom Tatort entfernt erfolgt. Die Datenlage erlaube daher den Schluss nicht, dass die drei Beschuldigten kurz vor dem Einbruch an der Strasse 1 in der Nähe aus dem Ford Fiesta ausgestiegen und kurz danach in der Nähe des Tatortes wieder in den Ford Fiesta eingestiegen seien. Auch um 22.40 Uhr habe sich das Auto 3.5 km entfernt vom Tatort befunden. Hinzu komme, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür fän- den, dass nur zwei Personen, nämlich die Beschuldigten C. und D., am
11. Januar 2022 in der fraglichen Zeit mit dem Ford Fiesta unterwegs gewe- sen seien. So seien auf den Radarfotos der Geschwindigkeitskontrolle an der Strasse 3 in Zürich nur zwei Personen erkennbar, während am Ein- bruchsdiebstahl an der Strasse 1 drei Personen beteiligt gewesen seien. Was die Schuhspur am Tatort in Zürich betreffe, so ergebe sich aus den Akten, dass diese zwar hinsichtlich der Marke zu den Schuhsolenabdrücken der anlässlich der Verhaftung vom 15. Januar 2022 von den Beschuldigten getragenen Schuhen passe, den Beschuldigen aber nicht habe zugeordnet werden können.
E. 3.3 Der Auswertung der Bordcomputerdaten des Ford Fiesta lässt sich entneh- men, dass sich das Fahrzeug am 11. Januar 2022 in der Zeit von 22.14 Uhr bis 22.31 Uhr in der näheren Umgebung der Strasse 1 in Zürich, befunden hat und dass in dieser Zeit in kurzer Distanz zum Tatort (ca. 100 Meter) an der Strasse 4 die Türöffnung des Ford Fiesta ein- bis dreimal betätigt worden ist (vgl. Abb. 2 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 23. Feb- ruar 2022 = Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2, Dos- sier 8; sowie act. 3.1). Den Aussagen des Geschädigten E. zufolge, soll der Täter um 22.30 Uhr in seine Wohnung eingebrochen und danach mit zwei
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weiteren Personen, die vor dem Haus auf ihn gewartet hätten, geflüchtet sein. Die drei Personen seien – so der Geschädigte – in Richtung Zentrum F. geflüchtet, mithin Richtung Strasse 4, wo der Ford Fiesta parkiert war (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2, Dossier 8). Zirka an- derthalb Stunden vor dem Einbruchdiebstahl an der Strasse 1 wurde der Ford Fiesta im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle an der Strasse 3 in Zürich fotografiert. Auf dem Bild sind zwei Männer sichtbar, die – wie der Gesuchsteller zu Recht ausführt – hinsichtlich Physiognomie und Frisur eine sehr grosse Ähnlichkeit zu C. und D. aufweisen, wobei letzterer am Steuer gesessen haben dürfte, während sich C. mutmasslich auf dem Beifahrersitz befand (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 2, Register 1; Ordner 4, Register 2, Dossier 8). Gemäss den Auswertungen des Bordcomputers fuhr der Ford Fiesta am 11. Januar 2022 sodann von der Strasse 4 an die rund
E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft, Gesuchsgegner 1-3
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.31
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Sachverhalt:
A. Am 11. Januar 2022 um 22.33 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Stadtpo- lizei Zürich eine Meldung ein, wonach an der Strasse 1 in Zürich um ca. 22.30 Uhr in die Erdgeschosswohnung eine unbekannte männliche Per- son eingedrungen sei. Der Täter sei überrascht worden und aus dem Schlaf- zimmerfenster gesprungen. Er sei mit zwei weiteren männlichen Personen, welche vor dem Mehrfamilienhaus gestanden seien, geflüchtet (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2022 = Verfahrensakten Kanton Aar- gau, Ordner 4, Register 2, Dossier 8).
B. Am 15. Januar 2022 um ca. 06.15 Uhr meldete A., dass soeben an ihrem Wohnort an der Strasse 2 in Z./AG eingebrochen worden sei; die Täterschaft sei geflüchtet. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 26. Januar 2022 zufolge seien die Täter zunächst mit einem Ford Fiesta mit französischem Kennzeichen geflüchtet, hätten diesen alsdann stehen lassen und seien zu Fuss weitergeflüchtet, bis sie schliesslich von der Polizei hätten angehalten werden können. Die mutmasslichen Täter hätten als B., C. und D. identifiziert werden können (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2).
C. Im Laufe der Ermittlungen der Aargauer Strafverfolgungsbehörden ergab die Auswertung des Bordcomputers des obgenannten Ford Fiesta, dass sich dieses Fahrzeug am 11. Januar 2022 um 22:17 Uhr in unmittelbarer Nähe zur Strasse 1 in Zürich befunden habe und dass Türöffnungen erfolgt seien. Zudem sei das betreffende Fahrzeug am 11. Januar 2022 um 21:09 Uhr an der Strasse 3 in Zürich in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten und foto- grafiert worden. Die Daten des Bordcomputers hätten sodann am 15. Ja- nuar 2022 örtliche und zeitliche Nähe des Ford Fiesta zu weiteren (teils bloss versuchten) Einbruchdiebstählen in Z./AG in der Zeit von ca. 04.30 Uhr bis ca. 06.15 Uhr zu Tage gebracht. Weiter seien im Ford Fiesta zwei Fahrzeug- schlüssel der Marken Renault und Kawasaki und eine Motorradhose aufge- funden worden. Diese Gegenstände hätten den Diebstählen eines Autos der Marke Renault mit dem Kennzeichen SO […], begangen in der Nacht vom
11. auf dem 12. Januar 2022 in Y./SO, sowie eines Motorrades der Marke Kawasaki, begangen in der Nacht des 15. Januar 2022 in X./BL, zugeordnet werden können (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2).
D. Mit Schreiben vom 1. März 2022 richtete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Ersuchen um
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Übernahme der Strafuntersuchung gegen B., C. und D., was von dieser mit Schreiben vom 23. März 2022 abgelehnt wurde. Daran hielt die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich auch mit den Schreiben vom 11. Juli und
5. August 2022 fest, nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am
28. Juni 2022 mit einer entsprechenden Anfrage erneut an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich gelangt war. Nach Ansicht der Zürcher Be- hörden seien die ersten gerichtsstandsrelevanten Verfolgungshandlungen entweder im Kanton Solothurn oder im Kanton Basel-Landschaft oder im Kanton Aargau erfolgt (Gerichtsstandsakten Kanton Aargau, blaues Mäpp- chen, nicht paginiert).
E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. Juli und
12. August 2022 an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie an die Erste Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und ersuchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B., C. und D. durch den Kanton Zürich, eventualiter die Kantone Solothurn oder Basel-Landschaft. Die ersuchten Kantone verneinten allesamt ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 24. Au- gust 2022 (Gerichtsstandsakten Kanton Aargau, blaues Mäppchen, nicht pa- giniert).
F. Mit Gesuch vom 30. August 2022 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell des Kantons Solothurn und subeventuell des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigen B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der stellvertretende Oberstaatsanwalt der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn beantragt in seiner Gesuchsantwort vom
5. September 2022 die Abweisung des Eventualantrags des Gesuchstellers (act. 4). Die Erste Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft verweist in ihrer Gesuchsantwort vom 5. September 2022 auf ihre Stellungnahme zu Handen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. August 2022 und verzichtet auf weitergehende Ausführun- gen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 7. Septem- ber 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi-
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legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststra- fen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt).
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Ver- fehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übri- gen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom
16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83 bis 85, 295). 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine
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Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die versuchten und vollendeten Diebstähle in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2022 in Y./SO und in der Nacht des 15. Januar 2022 in X./BL und in Z./AG (vgl. supra lit. A und C) den Beschuldigten B., C. und D. zuzuordnen sind. Nicht in Frage gestellt wird sodann die Qualifikation der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als bandenmässiger Diebstahl bzw. als Versuch dazu. Hingegen ist umstrit- ten, ob auch der am 11. Januar 2022 an der Strasse 1 in Zürich erfolgte Diebstahlsversuch den genannten Beschuldigten zugeordnet werden kann. Der Gesuchsteller hält diesbezüglich fest, die Auswertung des Bordcompu- ters des Ford Fiesta mit dem französischen Kontrollschild […], welcher am
26. Dezember 2021 in Frankreich gestohlen worden sei, habe ergeben, dass sich das Fahrzeug unter anderem am 11. Januar 2022 in der unmittelbaren örtlichen wie zeitlichen Nähe (von 22.17 bis 22.40 Uhr) zum Einbruch an der Strasse 1 in Zürich befunden habe. Beim Einbruch an der Strasse 1 um 22.30 Uhr seien drei Personen gesichtet worden, wobei sich eine in der Lie- genschaft und zwei davor befunden hätten. Alle drei seien gemeinsam ge- flüchtet. Aus der Auswertung des Bordcomputers ergebe sich ferner, dass in der unmittelbaren Nähe zum Tatort an der Strasse 1 am 11. Januar 2022 um 22.17 Uhr und um 22.50 Uhr Türöffnungen stattgefunden hätten, also kurz vor und nach dem Einbruch. Schliesslich sei anlässlich einer Geschwindig- keitskontrolle am 11. Januar 2022 um 21.09 Uhr an der Strasse 3 in Zürich der Ford Fiesta mit dem obgenannten französischen Kontrollschild fotogra- fiert worden. Auf den Radarfotos seien zwei Personen auf dem Fahrer- und Beifahrersitz ersichtlich. Nicht ersichtlich sei, ob sich eine dritte Person im Fahrzeug befunden habe. Die Aufnahmen auf dem Radarfoto würden zwei Männer zeigen, die bezüglich Physiognomie und Frisuren den Beschuldigten C. und D. mehr als nur ähnlichsehen würden. Die Mobiltelefone der beiden Beschuldigten seien zudem mit dem Ford Fiesta gekoppelt gewesen. Das selbe Fahrzeug sei mutmasslich von den Beschuldigten B., C. und D. beim Einbruchsdiebstahl vom 15. Januar 2022 an der Strasse 2 in Z./AG verwen- det worden. Im Innern des Ford Fiesta seien die DNA von B. sowie diverses Deliktsgut, so insbesondere aus den Diebstählen an der Strasse 2 in Z./AG
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aufgefunden worden. Es bestehe somit ein hinreichender Anfangstatver- dacht gegen die Beschuldigten B., C. und D., sich der banden- und gewerbs- mässigen Begehung von Diebstahlsdelikten insbesondere auch des Ein- bruchsdiebstahls an der Strasse 1 in Zürich schuldig gemacht zu haben.
3.2 Demgegenüber stellen die Behörden des Kantons Zürich zwar nicht in Ab- rede, dass der Ford Fiesta von den Beschuldigten anlässlich des Einbruch- diebstahls vom 15. Januar 2022 in Z./AG als Fluchtfahrzeug verwendet wor- den ist, sie sind jedoch der Ansicht, dass die Präsenz desselben Ford Fiesta in der Nähe des Tatortes an der Strasse 1 in Zürich kurz vor dem Tatzeit- punkt keinen konkreten Anfangsverdacht auf Diebstahl bzw. Diebstahlver- such gegen die drei Beschuldigten zu begründen vermöge. Es sei zwar rich- tig, dass in der Nähe des Tatortes um 11.17 Uhr die Fahrertür beim Ford Fiesta geöffnet worden sei. Weitere Türöffnungen liessen sich den Auswer- tungsdaten jedoch nicht entnehmen. Es seien zudem nur Türöffnungen der Fahrertür aufgezeichnet worden. Die nächste aufgezeichnete Türöffnung um 22.50 Uhr, sei ca. 4.5 km vom Tatort entfernt erfolgt. Die Datenlage erlaube daher den Schluss nicht, dass die drei Beschuldigten kurz vor dem Einbruch an der Strasse 1 in der Nähe aus dem Ford Fiesta ausgestiegen und kurz danach in der Nähe des Tatortes wieder in den Ford Fiesta eingestiegen seien. Auch um 22.40 Uhr habe sich das Auto 3.5 km entfernt vom Tatort befunden. Hinzu komme, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür fän- den, dass nur zwei Personen, nämlich die Beschuldigten C. und D., am
11. Januar 2022 in der fraglichen Zeit mit dem Ford Fiesta unterwegs gewe- sen seien. So seien auf den Radarfotos der Geschwindigkeitskontrolle an der Strasse 3 in Zürich nur zwei Personen erkennbar, während am Ein- bruchsdiebstahl an der Strasse 1 drei Personen beteiligt gewesen seien. Was die Schuhspur am Tatort in Zürich betreffe, so ergebe sich aus den Akten, dass diese zwar hinsichtlich der Marke zu den Schuhsolenabdrücken der anlässlich der Verhaftung vom 15. Januar 2022 von den Beschuldigten getragenen Schuhen passe, den Beschuldigen aber nicht habe zugeordnet werden können.
3.3 Der Auswertung der Bordcomputerdaten des Ford Fiesta lässt sich entneh- men, dass sich das Fahrzeug am 11. Januar 2022 in der Zeit von 22.14 Uhr bis 22.31 Uhr in der näheren Umgebung der Strasse 1 in Zürich, befunden hat und dass in dieser Zeit in kurzer Distanz zum Tatort (ca. 100 Meter) an der Strasse 4 die Türöffnung des Ford Fiesta ein- bis dreimal betätigt worden ist (vgl. Abb. 2 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 23. Feb- ruar 2022 = Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2, Dos- sier 8; sowie act. 3.1). Den Aussagen des Geschädigten E. zufolge, soll der Täter um 22.30 Uhr in seine Wohnung eingebrochen und danach mit zwei
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weiteren Personen, die vor dem Haus auf ihn gewartet hätten, geflüchtet sein. Die drei Personen seien – so der Geschädigte – in Richtung Zentrum F. geflüchtet, mithin Richtung Strasse 4, wo der Ford Fiesta parkiert war (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2, Dossier 8). Zirka an- derthalb Stunden vor dem Einbruchdiebstahl an der Strasse 1 wurde der Ford Fiesta im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle an der Strasse 3 in Zürich fotografiert. Auf dem Bild sind zwei Männer sichtbar, die – wie der Gesuchsteller zu Recht ausführt – hinsichtlich Physiognomie und Frisur eine sehr grosse Ähnlichkeit zu C. und D. aufweisen, wobei letzterer am Steuer gesessen haben dürfte, während sich C. mutmasslich auf dem Beifahrersitz befand (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 2, Register 1; Ordner 4, Register 2, Dossier 8). Gemäss den Auswertungen des Bordcomputers fuhr der Ford Fiesta am 11. Januar 2022 sodann von der Strasse 4 an die rund 5 km entfernte Verzweigung Strasse 5/Strasse 6 in Zürich, wo um 22.50 Uhr, die Türöffnung des Fahrzeuges betätigt wurde. Einer Anzeige bei der Stadt- polizei Zürich vom 19. Januar 2022 zufolge, soll an der Strasse 6 in Zürich – ca. 50 Meter von der Verzweigung Strasse 5/Strasse 6 entfernt – in der Zeit zwischen dem 9. und 15. Januar 2022 ein Elektrofahrrad der Marke Flyer gestohlen worden sein. Auf dem Mobiltelefon von C. konnten später Fotos vom gestohlenen Fahrrad Flyer, welche am 12. Januar 2022 gemacht wor- den sind, aufgefunden werden (Verfahrensakten Kanton Aargau, Ordner 4, Register 2, Dossier Diverses). Ausserdem hatte C. anlässlich der Einver- nahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2022 zugegeben, kurz- zeitig in Besitz des gestohlenen E-Bikes gewesen zu sein. Er habe dieses in Marseille gekauft und an seinen Bruder in Algerien weiterverkauft (Verfah- rensakten Kanton Aargau, Ordner 2, Register 5).
Gemäss den Ermittlungen korrespondieren die Aufenthaltsorte des von den Beschuldigten B., C. und D. am 11. Januar 2022 benützten Ford Fiesta mit den jeweiligen Tatorten an der Strasse 1 und an der Strasse 6 in Zürich und den Tatzeiten. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Weiteres davon auszugehen, die Beschuldigten B., C. und D. seien am 11. Januar 2022 auch am versuchten Einbruchdiebstahl an der Strasse 1 sowie am Diebstahl an der Strasse 6 in Zürich beteiligt gewesen. Dabei sind sämtliche Einbrüche als Teil des Kol- lektivdelikts (bandenmässiger Diebstahl) zu verstehen (vgl. supra E. 2.2). Dass auf dem am 11. Januar 2022 gemachten Radarbild nur die Beschul- digten D. und C. zu sehen sind und die Schuhsolenabdrücke am Tatort an der Strasse 1 den Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet haben werden können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die ersten Verfol- gungshandlungen wurden damit im Kanton Zürich, nämlich mit der Anzeige vom 11. Januar 2022, 22.33 Uhr, vorgenommen, sodass gestützt auf Art. 33
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Abs. 2 StPO grundsätzlich der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurtei- lung der den Beschuldigten zur Last gelegten Tagen zuständig ist.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Aargau gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., C. und D. zu Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.