Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A. und gegen B. wegen des Verdachts der Erpressung. Am 21. März 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staatsanwaltschaft Ba- den um Übernahme dieses Verfahrens (act. 1.1). Mit Schreiben vom
23. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft Baden dieses Ersuchen ab (act. 1.2). In der Folge wandte sich am 31. März 2023 die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau und ersuchte diese um Übernahme des eingangs erwähnten Verfahrens (act. 1.3). Am 12. April 2023 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dieses Ersuchen ab (act. 1.4).
B. Mit Gesuch vom 19. April 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last ge- legte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 25. April 2023 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau, das Ersuchen sei abzuweisen und die Strafbe- hörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich am 26. April 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
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(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Dem vorliegenden Gesuch bzw. der vorliegenden Strafuntersuchung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde (siehe act. 1, Ziff. 2): Am 17. Januar 2022 vereinbarte C. mit der Beschuldigten A. ein Sex-Treffen in einem Hotel in Zürich, woraufhin es gegen Bezahlung von Fr. 800.– zu Oralverkehr ge- kommen sei. In der Folge gelangten die Beschuldigten über den Textnach- richtendienst D. an C. und forderten mehrmals Geldbeträge im vierstelligen Bereich unter der Androhung, bei Nichtbezahlung der Ehefrau bzw. dem Ar- beitgeber von C. Informationen über ein vergangenes Sex-Treffen zwischen C. und A. preiszugeben. Die beiden Beschuldigten gaben hierzu an, die Nachrichten von ihrem jeweiligen Wohnort in Z./AG oder von Cafés aus ver- sandt zu haben. In der Folge sei es zu mehreren Bargeldübergaben gekom- men: Fr. 5‘000.– am 10. Februar 2023 am Flughafen Zürich, Fr. 3‘000.– am
15. Februar 2023 beim […] in Zürich, Fr. 2‘000.– am 16./17. Februar 2023 am Flughafen Zürich und Fr. 10‘000.– am 15. März 2023 beim […] in Zürich. Anlässlich der letzten dieser Geldübergaben wurden die beiden Beschuldig- ten durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet.
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E. 2.2 In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht macht der Gesuchsteller geltend, die erpresserischen Nachrichten seien allesamt auf dem Gebiet des Kantons Aargau versandt worden. Der Gesuchsgegner seinerseits bringt dagegen vor, einzelne dieser Nachrichten seien auf dem Gebiet des Kantons Zürich versandt worden. Zudem bilde auch die physische Präsenz der Beschuldig- ten anlässlich der erwähnten Geldübergaben im Kanton Zürich Teil der ge- richtsstandsrelevanten Tathandlungen.
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Septem- ber 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausfüh- rungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tataus- führung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbe- stand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1 S. 338; 118 Ia 137 E. 2a S. 141). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF BG.2022.34 vom
17. November 2022 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.2 Der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schä- digt. Beim Tatbestand der Erpressung eröffnet jede Nötigungshandlung der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem angestrebten unrecht- mässigen Vermögensvorteil eine Anknüpfungsmöglichkeit. Daneben stellen
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die Merkmale der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens je ei- nen tatbestandsmässigen Teilerfolg dar. Für den Fall, dass der Ort der Nöti- gungshandlung nicht ermittelbar ist oder die Handlung im Ausland vorge- nommen wird, ergibt sich in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht die Möglich- keit einer subsidiären Anknüpfung an den Ort der Vermögensdisposition und an den Ort des Schadenseintritts, gleichzusetzen mit der Entreicherung. Diese Anknüpfungen betreffen den Ort des Erfolgseintritts im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 127; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.19 vom 23. Juli 2020 E. 5.5 und 5.6; BG.2019.55 vom 15. Januar 2020 E. 1.4 und BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.3, wo im Ergebnis jeweils die «erpresserischen» Nö- tigungshandlungen als massgeblich bezeichnet wurden).
E. 3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
E. 3.4 Die beiden Beschuldigten wurden anlässlich der jeweiligen Hafteinvernahme vom 17. März 2023 gefragt, von wo aus sie jeweils die (erpresserischen) Nachrichten an C. geschrieben und geschickt hätten. B. gab hierzu an, dies sei von Z. aus erfolgt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat C-5/2023/10010967 [nachfolgend Verfahrensakten»], Nr. 7, S. 2). Die dies- bezügliche Antwort von A. lautete: «Zu Hause in Z. oder bei ihr (B.) zu Hause oder in Cafés» (Verfahrensakten, Nr. 8, S. 2). Mit Bezug auf diese Antwort machte der Gesuchsgegner am 12. April 2023 geltend, es könne nicht a pri- ori ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der erpresserischen Chatnachrichten auch aus Zürich erfolgt sein könnten (act. 1.4, S. 2). Zur diesbezüglichen Klärung schritt die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am
18. April 2023 zu einer weiteren Einvernahme von A. und fragte sie, welche Cafés sie gemeint habe. Die diesbezügliche Antwort lautete: «Einerseits si- cher vom „E.“, das ist ein […]-Einkaufszentrum, wo wir zusammen einkaufen gegangen sind. Dann auch vom „Café F.“ in Z., eventuell auch vom „Café G.“, ebenfalls in Z. Einmal haben wir ihm von Zürich aus geschrieben, wir
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seien schon in Zürich, weil wir früher als abgemacht hier gewesen sind». Auf Frage, ob sie oder B. noch von anderen Orten aus solche erpresserische Nachrichten geschrieben haben, gab sie an: «Nein. Ich bin mit B. nur in Zü- rich gewesen für die Geldübergaben und sonst in Z. und Y./AG» (Verfahren- sakten, Nr. 9). Diese Angaben erhärten den Verdacht, dass die ursprüngli- chen und gerichtsstandsrelevanten Nötigungshandlungen ausschliesslich im Kanton Aargau erfolgten. Eine offenbar in Zürich verschickte Nachricht betraf demgegenüber den Zeitpunkt der Geldübergabe, welche lediglich einen tat- bestandsmässigen Teilerfolg darstellt. Dass auch diese Nachricht Androhun- gen ernstlicher Nachteile enthalten habe und ihr damit ebenfalls Nötigungs- charakter zukomme, findet in den Akten keine Stütze. Entgegen den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners ist auch nicht anzunehmen, dass alle Chat- nachrichten und somit auch die einzige in Zürich versandte Nachricht als Gesamtes dazu gedient haben, um gegenüber C. eine Drohkulisse aufzu- bauen (siehe act. 3, Ziff. 4). Als «erpresserische» Nachrichten können nur diejenigen gelten, welche das für eine Erpressung erforderliche Tatbe- standsmerkmal der Nötigungshandlungen erfüllen, mithin solche, die tat- sächlich auch eine Androhung ernstlicher Nachteile enthalten.
E. 3.5 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Beschuldigten seien bei allen vier Geldübergaben im Kanton Zürich persönlich anwesend gewesen. Dabei hätten sie mit C. auch Kontakt gehabt, indem sie jeweils den Umschlag mit dem Geld entgegengenommen, mit ihm gesprochen und vor ihm sogar noch gewisse kompromittierende Chats gelöscht hätten, um ihm quasi zu zeigen, dass er nun in Zukunft Ruhe vor den Beschuldigten und keine weiteren Er- pressungen mehr zu befürchten habe (act. 3, Ziff. 4; siehe auch act. 1.4, S. 2 f.). Diesbezüglich nicht zu erkennen ist jedoch, inwiefern die soweit er- sichtlich vom Gesuchsgegner korrekt geschilderten Kontakte auf die Anwen- dung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile als für die Erpres- sung notwendige Tatmittel schliessen lassen. Die physische Präsenz der Be- schuldigten ermöglichte die Geldübergabe und damit die Vermögensdispo- sition, welche ihrerseits aber nur einen tatbestandsmässigen Teilerfolg der Erpressung darstellt und in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht nur von sub- sidiärer Bedeutung ist.
E. 4 Nach dem Gesagten liegen vorliegend alle gerichtsstandsrelevanten Hand- lungsorte und damit auch der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau. Den Akten sind auch keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Ge- such ist demnach gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons
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Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.16
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A. und gegen B. wegen des Verdachts der Erpressung. Am 21. März 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staatsanwaltschaft Ba- den um Übernahme dieses Verfahrens (act. 1.1). Mit Schreiben vom
23. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft Baden dieses Ersuchen ab (act. 1.2). In der Folge wandte sich am 31. März 2023 die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau und ersuchte diese um Übernahme des eingangs erwähnten Verfahrens (act. 1.3). Am 12. April 2023 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dieses Ersuchen ab (act. 1.4).
B. Mit Gesuch vom 19. April 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last ge- legte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 25. April 2023 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau, das Ersuchen sei abzuweisen und die Strafbe- hörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich am 26. April 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
- 3 -
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Dem vorliegenden Gesuch bzw. der vorliegenden Strafuntersuchung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde (siehe act. 1, Ziff. 2): Am 17. Januar 2022 vereinbarte C. mit der Beschuldigten A. ein Sex-Treffen in einem Hotel in Zürich, woraufhin es gegen Bezahlung von Fr. 800.– zu Oralverkehr ge- kommen sei. In der Folge gelangten die Beschuldigten über den Textnach- richtendienst D. an C. und forderten mehrmals Geldbeträge im vierstelligen Bereich unter der Androhung, bei Nichtbezahlung der Ehefrau bzw. dem Ar- beitgeber von C. Informationen über ein vergangenes Sex-Treffen zwischen C. und A. preiszugeben. Die beiden Beschuldigten gaben hierzu an, die Nachrichten von ihrem jeweiligen Wohnort in Z./AG oder von Cafés aus ver- sandt zu haben. In der Folge sei es zu mehreren Bargeldübergaben gekom- men: Fr. 5‘000.– am 10. Februar 2023 am Flughafen Zürich, Fr. 3‘000.– am
15. Februar 2023 beim […] in Zürich, Fr. 2‘000.– am 16./17. Februar 2023 am Flughafen Zürich und Fr. 10‘000.– am 15. März 2023 beim […] in Zürich. Anlässlich der letzten dieser Geldübergaben wurden die beiden Beschuldig- ten durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet.
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2.2 In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht macht der Gesuchsteller geltend, die erpresserischen Nachrichten seien allesamt auf dem Gebiet des Kantons Aargau versandt worden. Der Gesuchsgegner seinerseits bringt dagegen vor, einzelne dieser Nachrichten seien auf dem Gebiet des Kantons Zürich versandt worden. Zudem bilde auch die physische Präsenz der Beschuldig- ten anlässlich der erwähnten Geldübergaben im Kanton Zürich Teil der ge- richtsstandsrelevanten Tathandlungen.
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Septem- ber 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausfüh- rungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tataus- führung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbe- stand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1 S. 338; 118 Ia 137 E. 2a S. 141). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF BG.2022.34 vom
17. November 2022 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.2 Der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schä- digt. Beim Tatbestand der Erpressung eröffnet jede Nötigungshandlung der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem angestrebten unrecht- mässigen Vermögensvorteil eine Anknüpfungsmöglichkeit. Daneben stellen
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die Merkmale der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens je ei- nen tatbestandsmässigen Teilerfolg dar. Für den Fall, dass der Ort der Nöti- gungshandlung nicht ermittelbar ist oder die Handlung im Ausland vorge- nommen wird, ergibt sich in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht die Möglich- keit einer subsidiären Anknüpfung an den Ort der Vermögensdisposition und an den Ort des Schadenseintritts, gleichzusetzen mit der Entreicherung. Diese Anknüpfungen betreffen den Ort des Erfolgseintritts im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 127; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.19 vom 23. Juli 2020 E. 5.5 und 5.6; BG.2019.55 vom 15. Januar 2020 E. 1.4 und BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.3, wo im Ergebnis jeweils die «erpresserischen» Nö- tigungshandlungen als massgeblich bezeichnet wurden).
3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3.4 Die beiden Beschuldigten wurden anlässlich der jeweiligen Hafteinvernahme vom 17. März 2023 gefragt, von wo aus sie jeweils die (erpresserischen) Nachrichten an C. geschrieben und geschickt hätten. B. gab hierzu an, dies sei von Z. aus erfolgt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat C-5/2023/10010967 [nachfolgend Verfahrensakten»], Nr. 7, S. 2). Die dies- bezügliche Antwort von A. lautete: «Zu Hause in Z. oder bei ihr (B.) zu Hause oder in Cafés» (Verfahrensakten, Nr. 8, S. 2). Mit Bezug auf diese Antwort machte der Gesuchsgegner am 12. April 2023 geltend, es könne nicht a pri- ori ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der erpresserischen Chatnachrichten auch aus Zürich erfolgt sein könnten (act. 1.4, S. 2). Zur diesbezüglichen Klärung schritt die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am
18. April 2023 zu einer weiteren Einvernahme von A. und fragte sie, welche Cafés sie gemeint habe. Die diesbezügliche Antwort lautete: «Einerseits si- cher vom „E.“, das ist ein […]-Einkaufszentrum, wo wir zusammen einkaufen gegangen sind. Dann auch vom „Café F.“ in Z., eventuell auch vom „Café G.“, ebenfalls in Z. Einmal haben wir ihm von Zürich aus geschrieben, wir
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seien schon in Zürich, weil wir früher als abgemacht hier gewesen sind». Auf Frage, ob sie oder B. noch von anderen Orten aus solche erpresserische Nachrichten geschrieben haben, gab sie an: «Nein. Ich bin mit B. nur in Zü- rich gewesen für die Geldübergaben und sonst in Z. und Y./AG» (Verfahren- sakten, Nr. 9). Diese Angaben erhärten den Verdacht, dass die ursprüngli- chen und gerichtsstandsrelevanten Nötigungshandlungen ausschliesslich im Kanton Aargau erfolgten. Eine offenbar in Zürich verschickte Nachricht betraf demgegenüber den Zeitpunkt der Geldübergabe, welche lediglich einen tat- bestandsmässigen Teilerfolg darstellt. Dass auch diese Nachricht Androhun- gen ernstlicher Nachteile enthalten habe und ihr damit ebenfalls Nötigungs- charakter zukomme, findet in den Akten keine Stütze. Entgegen den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners ist auch nicht anzunehmen, dass alle Chat- nachrichten und somit auch die einzige in Zürich versandte Nachricht als Gesamtes dazu gedient haben, um gegenüber C. eine Drohkulisse aufzu- bauen (siehe act. 3, Ziff. 4). Als «erpresserische» Nachrichten können nur diejenigen gelten, welche das für eine Erpressung erforderliche Tatbe- standsmerkmal der Nötigungshandlungen erfüllen, mithin solche, die tat- sächlich auch eine Androhung ernstlicher Nachteile enthalten.
3.5 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Beschuldigten seien bei allen vier Geldübergaben im Kanton Zürich persönlich anwesend gewesen. Dabei hätten sie mit C. auch Kontakt gehabt, indem sie jeweils den Umschlag mit dem Geld entgegengenommen, mit ihm gesprochen und vor ihm sogar noch gewisse kompromittierende Chats gelöscht hätten, um ihm quasi zu zeigen, dass er nun in Zukunft Ruhe vor den Beschuldigten und keine weiteren Er- pressungen mehr zu befürchten habe (act. 3, Ziff. 4; siehe auch act. 1.4, S. 2 f.). Diesbezüglich nicht zu erkennen ist jedoch, inwiefern die soweit er- sichtlich vom Gesuchsgegner korrekt geschilderten Kontakte auf die Anwen- dung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile als für die Erpres- sung notwendige Tatmittel schliessen lassen. Die physische Präsenz der Be- schuldigten ermöglichte die Geldübergabe und damit die Vermögensdispo- sition, welche ihrerseits aber nur einen tatbestandsmässigen Teilerfolg der Erpressung darstellt und in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht nur von sub- sidiärer Bedeutung ist.
4. Nach dem Gesagten liegen vorliegend alle gerichtsstandsrelevanten Hand- lungsorte und damit auch der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau. Den Akten sind auch keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Ge- such ist demnach gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons
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Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.