Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A. ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts der Drohung. Dem im Kanton Thurgau wohnhaften Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Dezember 2021 der Geschädigten B. eine anonyme Beileidskarte mit dem Drucktext «Herzliche Anteilnahme» an ihre Wohnadresse in Z./SG zugestellt zu haben. Im Innern der Karte wurde mutmasslich mit Wasserfarbe ein Heiligenkreuz aufgemalt und mit den Initialen «B.» und dem Datum 24.12.2021 ergänzt. Die Geschädigte in- terpretierte diese Karte als Todesdrohung und wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2021 an ihrem Wohnsitz erscheinen und ihr etwas antun könnte. Die Geschädigte erstattete daher am 23. Dezember 2021 bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen A. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einver- nahme vom 24. Dezember 2021 die Vorwürfe bestritten. Der Aufgabeort der Beileidskarte liess sich – auch nach Auswertung sämtlicher Spuren und Da- tenträger – nicht ermitteln (vgl. zum Ganzen act. 1, lit. B und die Hinweise auf die kantonalen Akten).
B. Am 18. Januar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «Untersuchungsamt») um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.1). Dieses lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 3. Februar 2022 u.a. mit Hinweis auf die damals noch ausstehende Untersuchung und Auswertung der Spuren auf der Beileidskarte ab (act. 1.2). Nachdem die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft») übermittelt hatte (act. 1.3), er- suchte diese das Untersuchungsamt am 16. Juni 2022 erneut um Über- nahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.4). Das Untersu- chungsamt lehnte dies am 1. Juli 2022 ab, da es vorliegend den Kanton Thurgau zur Führung des Verfahrens zuständig erachtete (act. 1.5). Auch die daraufhin von der Oberstaatsanwaltschaft angefragte Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Generalstaatsanwalt- schaft») lehnte die Übernahme des Verfahrens am 31. August 2022 ab (vgl. act. 1.6 und 1.7).
C. Mit Gesuch vom 8. September 2022 (Posteingang 13. September 2022) ge- langte die Oberstaatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kan- tons St. Gallen, eventualiter diejenigen des Kantons Thurgau für berechtigt
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und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2022 beantragt die General- staatsanwaltschaft, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Das Untersuchungsamt be- antragt seinerseits mit Eingabe vom 26. September 2022, der Kanton Thur- gau sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Drohung zu führen (act. 4). Die Gesuchsant- worten wurden den Parteien am 27. September 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
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Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgeg- ner steht diese Befugnis dem Untersuchungsamt Altstätten (Art. 24 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord- nung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) bzw. der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom
17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Ge- such einzutreten ist.
E. 2 Zur Diskussion steht die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der zur Anzeige gebrachten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Eine solche stellt ein Erfolgsdelikt dar. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schre- cken oder Angst versetzt» wird (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 180 StGB N. 3 mit Hinweis auf BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215; DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N. 11). Wie ein- gangs erwähnt lässt sich der Aufgabeort der fraglichen Beileidskarte und da- mit der Handlungsort nicht ermitteln. Bekannt ist einzig, dass dieser in der Schweiz liegen muss. Zwischen den Parteien umstritten ist, ob bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO subsidiär auf den Wohnort der Geschädigten im Kanton St. Gallen als Erfolgsort oder gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO («kann der Tatort nicht ermittelt werden») auf den Wohnort des Beschuldigten im Kanton Thurgau abzustellen ist.
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Diese heute geltenden Gesetzesbestim- mungen entsprechen wortwörtlich den Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesrats für eine Schweizerische
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Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1397). Dabei wurden in den Grundzü- gen die Regeln aus den zuvor geltenden aArt. 340 ff. StGB (siehe AS 2006 3459, 3513 f.) sachlich unverändert übernommen (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1141 f.). Der Inhalt von aArt. 340 und 342 StGB war materiell wiederum iden- tisch mit demjenigen der zuvor schon geltenden aArt. 346 und 348 StGB (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 58 und 207). Für die Kasuistik zu einzelnen der heute geltenden Bestimmungen der StPO kann daher auch auf die Rechtspre- chung zu den mit Inkrafttreten der StPO aufgehobenen Bestimmungen der aArt. 340 ff. StGB und zu früheren Fassungen des Gesetzes zurückgegriffen werden (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.8 vom 6. Juli 2011 E. 2.1).
E. 3.2 Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befin- det sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestands- element. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1 S. 338; 118 Ia 137 E. 2a S. 141). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zu- kommt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF BG.2021.42 vom 28. September 2022 E. 2.2, zur Publi- kation vorgesehen).
E. 3.3.1 Den Vorrang des Handlungsortes vor dem Erfolgsort begründete das Bun- desgericht ausführlich bereits in BGE 68 IV 54. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltete durchwegs bekannte und in der Schweiz liegende Handlungs- und Erfolgsorte. Auch im Rahmen seiner Erwägungen zu verschiedenen Fallkonstellationen mit Auslandbezug ging das Bundesge- richt in diesem Urteil stillschweigend stets davon aus, dass der Handlungsort bekannt sei. Die Regeste zu diesem Urteil lautet schliesslich wie folgt: «Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung ausgeführt wurde. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet der in der Schweiz liegende Ort, wo der
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Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, den Gerichtsstand (aArt. 346 Abs. 1 StGB)». Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hielt das Bundesgericht in BGE 86 IV 65 E. 3 (in einem Fall eines bekannten Handlungsortes im Aus- land und eines bekannten Erfolgsortes in der Schweiz) fest, für die Anwen- dung von aArt. 348 StGB (entspricht dem heutigen Art. 32 StPO) bleibe kein Raum. Diese Bestimmung gelte bloss subsidiär, nämlich dann, wenn der Tatort sich im Ausland befinde oder nicht ermittelt werden könne. Der Ge- richtsstand des in der Schweiz gelegenen Erfolgsortes gehe somit wie der- jenige des Ausführungsortes den Gerichtsständen aus aArt. 348 StGB vor. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht somit klar hervor, dass in erster Linie der in der Schweiz liegende Handlungsort für die Bestim- mung des Gerichtsstands massgebend ist. Ebenso klar ist, dass bei einem (bekannten) Handlungsort im Ausland, der in der Schweiz liegende Erfolgs- ort subsidiär den Gerichtsstand begründet. Lässt sich jedoch der (in der Schweiz liegende) Handlungsort nicht ermitteln und bestimmen, so besteht auch auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine eindeutige Klarheit, ob diesfalls im Sinne der Subsidiarität und gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO ein in der Schweiz liegender Erfolgsort den Gerichtsstand zu begründen vermag. Falls dem so ist, so umfasst der Begriff «Tatort» gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO nicht nur den Handlungsort, sondern auch den allenfalls subsidiär massgebenden Erfolgsort. Art. 32 Abs. 1 StPO wäre demnach nur dann anwendbar, wenn in solchen Fällen weder Handlungsort noch Erfolgs- ort ermittelt werden kann.
E. 3.3.2 Zu dieser Frage hält BAUMGARTNER fest, der Tatort gemäss Art. 31 StPO umfasse in gerichtsstandsrechtlicher Sicht den Handlungsort, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, und den Ort des Erfolgseintritts, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts gelange nur dann zur Anwendung, wenn die Anknüpfung an den Handlungs- ort scheitere bzw. der Handlungsort als gerichtsstandsbegründendes Merk- mal versage. Dies sei der Fall, wenn der Handlungsort im Ausland liege oder nicht bestimmbar sei (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 60, 85 u.a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2.1). Voraussetzung für eine Anknüpfung am Ort des Erfolgseintritts sei, dass dieser bekannt resp. zumindest im Zuge des Gerichtsstandsverfahrens ermittelbar sei und dass er in der Schweiz liege. Bei Erfolgsdelikten und kon- kreten Gefährdungsdelikten bereite die Anknüpfung an den Ort des Erfolgs- eintritts keine Probleme, da der strafrechtliche Erfolg jeweils durch ein objek- tives Tatbestandsmerkmal impliziert werde (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 86). Diesen Ausführungen entsprechend hält der Autor weiter fest, der Gerichts- stand des Tatortes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO komme dann nicht in Frage, wenn eine Straftat im Ausland verübt worden sei und der
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tatbestandsmässige Erfolgseintritt nicht in der Schweiz liege und damit eine Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts scheitere oder weder der Hand- lungsort noch der Ort des Erfolgseintritts ermittelt werden könne. In letzterem Fall liege eine Konstellation mit ungewissem Tatort vor. Diesfalls sehe Art. 32 StPO weitere Gerichtsstände vor, die im Verhältnis zum Gerichtsstand in Art. 31 Abs. 1 StPO subsidiär seien (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 149 f.). Auch SCHWERI/BÄNZIGER halten fest, dass der Gerichtsstand des Erfolgsein- tritts im Verhältnis zu demjenigen der Tatausführung subsidiär sei. Er gelte nur dann, wenn der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merk- mal versage. Voraussetzung sei jedoch, dass der Ort des Erfolgseintritts be- kannt sei und in der Schweiz liege und es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle. Der strafrechtliche Erfolg müsse objek- tives Tatbestandsmerkmal sein. Bei konkreten Gefährdungsdelikten sei die geschaffene Gefahr dem Erfolg gleichzusetzen. Die Behörden des Ortes, wo der Erfolg eintrat, seien demnach nur zuständig, wenn den Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde, die Zuständigkeit fehle (z.B. weil die Tat im Ausland verübt wurde) oder wenn der im Inland liegende Ausführungsort nicht ermit- telt werden könne. Der Gerichtsstand richte sich nach aArt. 342 StGB (heute Art. 32 StPO), wenn weder Ausführungsort noch Erfolgsort bekannt seien (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Auch weitere Autoren bejahen die subsidiäre Zuständigkeit am Orte des Erfolgseintritts für den Fall, in welchem der im Inland liegende Handlungsort nicht ermittelt werden kann (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 15 mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.3 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 31 StPO N. 12 mit Hin- weis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.26 vom 8. August 2018 E. 3.1 sowie Art. 32 StPO N. 2 und 4; der Autor weist im Übrigen in zutreffender Weise darauf hin, dass Art. 32 Abs. 1 StPO gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes auch bezüglich der Auslandstaten einschränkend auszulegen sei, da sich diesbezüglich die Zuständigkeit bei bekanntem Er- folgsort in der Schweiz eindeutig nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und nicht nach Art. 32 Abs. 1 StPO richte; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
E. 3.3.3 Nachdem die Parteien sich zur Begründung ihrer unterschiedlichen Auffas- sungen punktuell auch auf Entscheide der Beschwerdekammer beziehen, ist ein kurzer Überblick über deren bisherige Praxis angebracht. Bereits in zwei älteren Entscheiden wird sinngemäss festgehalten, dass die Behörden des Erfolgsortes zuständig sind, wenn der im Inland liegende Handlungsort nicht ermittelt werden kann (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom
13. März 2006 E. 2.1; BK_G 173/04 vom 30. November 2004 E. 3.1). In ei- nem späteren Entscheid nach Inkrafttreten der StPO wird allgemein – wenn auch mit etwas missverständlicher Terminologie – festgehalten, dass nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Be- stimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort gelte, wo der Aus- führungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versage (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 4.2.1; siehe da- nach auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.2.1; BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.3). Dementsprechend wurde der Erfolgsort in einem Fall als massgeblich bezeichnet, wo der Hand- lungsort nicht eruiert werden konnte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 vom 16. August 2012 E. 3.5; siehe auch TPF 2017 170 E. 2.3.3 sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 4.5; BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.3; BG.2020.21 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.4; BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 4.2.3 und BG.2012.51 vom 21. März 2013 E. 2.1). Lediglich in einzelnen Entscheiden finden sich in den allgemeinen Erwägungen davon scheinbar abweichende Formulierun- gen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sein könne, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2015.13 vom 4. März 2015; BG.2012.26 vom 25. September 2012 E. 1.2; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 2.3; in allen drei Fällen lag der [jeweils bekannte] Handlungsort jedoch in der Schweiz, womit die Ent- scheide selbst vorliegend nicht einschlägig sind). In den allgemeinen Erwä- gungen in neueren deutschsprachigen Entscheiden finden sich demgegen- über zu diesem Thema unterschiedliche Texte, die inhaltlich voneinander abweichen. So sei einerseits der Erfolgsort bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gelte nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege (siehe u.a. TPF BG.2021.42 vom 28. September 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.3 vom
17. Mai 2022 E. 2.2; BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 4.3; BG.2021.31 vom
3. August 2021 E. 2.2; BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.2). Gemäss an- deren Entscheiden gelte der Erfolgsort aber nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, der
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Ausführungsort im Ausland liege und der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege (siehe u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.5 vom 2. Juli 2021 E. 2.2; BG.2020.49 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 2.2). Der letztgenannten Formulierung zufolge schiede das Heranziehen des Erfolgsorts als Gerichts- stand aus, wenn sich der (im Inland) liegende Handlungsort nicht eruieren und bestimmen liesse. Diese Formulierung wird zwar auch im vom Gesuchs- gegner 1 angerufenen (siehe act. 4, S. 2) Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.54 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 verwendet. Andererseits steht in E. 2.4 desselben Entscheids aber auch, dass auf den mutmasslichen Erfolgsort ab- zustellen wäre, wenn der Ausführungsort nicht bestimmbar sei und als ge- richtsstandsbegründendes Merkmal versage.
Demgegenüber wird in Entscheiden in französischer Sprache (siehe zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.60 vom 28. Januar 2020 E. 2.1; BG.2019.33 vom 18. September 2019 E. 2.1; BG.2019.21 vom
29. Juli 2019 E. 2.1; BG.2019.32 vom 15. Juli 2019 E. 2.2; BG.2018.23 vom
E. 3.4 Im Sinne einer allenfalls notwendigen Klärung ist somit festzuhalten, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO sowohl bei einem Hand- lungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort, welcher nach entspre- chenden Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen ist. Voraussetzung bleibt dabei, dass der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt sowie dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Erfolgsdelikt oder um ein konkretes Gefähr- dungsdelikt handelt. Bei solchen Delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaf- fenen Gefahr ermitteln lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchs- gegners 2 (act. 4, S. 2) handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Anwendung von Art. 8 StGB auf interkantonale Verhältnisse, sondern um die Auslegung und Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 StPO.
E. 3.5 Vorliegend stimmen die Parteien überein, dass der Handlungsort zwar in der Schweiz liegen muss, er sich aber auch nach entsprechenden Abklärungen durch die Behörden des Gesuchstellers nicht ermitteln lässt. Nach dem
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vorstehend Ausgeführten ist daher auf den Ort des Erfolgseintritts abzustel- len. Dieser und damit der gesetzliche Gerichtsstand befinden sich am Woh- nort der Adressatin der Drohung im Kanton St. Gallen.
4. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch er- weist sich als begründet und die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Aufl. 2020, N. 225 mit Hinweis auf TPF 2017 170 E. 2.3.3).
In der Literatur finden sich für die vorliegend interessierende Konstellation aber auch Auffassungen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sei, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege, bzw. sich der Gerichts- stand nach Art. 32 Abs. 1 StPO richte, wenn (allein) der Begehungsort nicht zu ermitteln sei (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 448 und 456; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 86 f.; wohl auch BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 31 StPO N. 9 und Art. 32 StPO N. 1).
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E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.34
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A. ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts der Drohung. Dem im Kanton Thurgau wohnhaften Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Dezember 2021 der Geschädigten B. eine anonyme Beileidskarte mit dem Drucktext «Herzliche Anteilnahme» an ihre Wohnadresse in Z./SG zugestellt zu haben. Im Innern der Karte wurde mutmasslich mit Wasserfarbe ein Heiligenkreuz aufgemalt und mit den Initialen «B.» und dem Datum 24.12.2021 ergänzt. Die Geschädigte in- terpretierte diese Karte als Todesdrohung und wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2021 an ihrem Wohnsitz erscheinen und ihr etwas antun könnte. Die Geschädigte erstattete daher am 23. Dezember 2021 bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen A. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einver- nahme vom 24. Dezember 2021 die Vorwürfe bestritten. Der Aufgabeort der Beileidskarte liess sich – auch nach Auswertung sämtlicher Spuren und Da- tenträger – nicht ermitteln (vgl. zum Ganzen act. 1, lit. B und die Hinweise auf die kantonalen Akten).
B. Am 18. Januar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «Untersuchungsamt») um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.1). Dieses lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 3. Februar 2022 u.a. mit Hinweis auf die damals noch ausstehende Untersuchung und Auswertung der Spuren auf der Beileidskarte ab (act. 1.2). Nachdem die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft») übermittelt hatte (act. 1.3), er- suchte diese das Untersuchungsamt am 16. Juni 2022 erneut um Über- nahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.4). Das Untersu- chungsamt lehnte dies am 1. Juli 2022 ab, da es vorliegend den Kanton Thurgau zur Führung des Verfahrens zuständig erachtete (act. 1.5). Auch die daraufhin von der Oberstaatsanwaltschaft angefragte Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Generalstaatsanwalt- schaft») lehnte die Übernahme des Verfahrens am 31. August 2022 ab (vgl. act. 1.6 und 1.7).
C. Mit Gesuch vom 8. September 2022 (Posteingang 13. September 2022) ge- langte die Oberstaatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kan- tons St. Gallen, eventualiter diejenigen des Kantons Thurgau für berechtigt
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und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2022 beantragt die General- staatsanwaltschaft, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Das Untersuchungsamt be- antragt seinerseits mit Eingabe vom 26. September 2022, der Kanton Thur- gau sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Drohung zu führen (act. 4). Die Gesuchsant- worten wurden den Parteien am 27. September 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
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Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgeg- ner steht diese Befugnis dem Untersuchungsamt Altstätten (Art. 24 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord- nung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) bzw. der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom
17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Ge- such einzutreten ist.
2. Zur Diskussion steht die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der zur Anzeige gebrachten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Eine solche stellt ein Erfolgsdelikt dar. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schre- cken oder Angst versetzt» wird (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 180 StGB N. 3 mit Hinweis auf BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215; DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N. 11). Wie ein- gangs erwähnt lässt sich der Aufgabeort der fraglichen Beileidskarte und da- mit der Handlungsort nicht ermitteln. Bekannt ist einzig, dass dieser in der Schweiz liegen muss. Zwischen den Parteien umstritten ist, ob bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO subsidiär auf den Wohnort der Geschädigten im Kanton St. Gallen als Erfolgsort oder gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO («kann der Tatort nicht ermittelt werden») auf den Wohnort des Beschuldigten im Kanton Thurgau abzustellen ist.
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Diese heute geltenden Gesetzesbestim- mungen entsprechen wortwörtlich den Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesrats für eine Schweizerische
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Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1397). Dabei wurden in den Grundzü- gen die Regeln aus den zuvor geltenden aArt. 340 ff. StGB (siehe AS 2006 3459, 3513 f.) sachlich unverändert übernommen (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1141 f.). Der Inhalt von aArt. 340 und 342 StGB war materiell wiederum iden- tisch mit demjenigen der zuvor schon geltenden aArt. 346 und 348 StGB (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 58 und 207). Für die Kasuistik zu einzelnen der heute geltenden Bestimmungen der StPO kann daher auch auf die Rechtspre- chung zu den mit Inkrafttreten der StPO aufgehobenen Bestimmungen der aArt. 340 ff. StGB und zu früheren Fassungen des Gesetzes zurückgegriffen werden (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.8 vom 6. Juli 2011 E. 2.1).
3.2 Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befin- det sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestands- element. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1 S. 338; 118 Ia 137 E. 2a S. 141). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zu- kommt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF BG.2021.42 vom 28. September 2022 E. 2.2, zur Publi- kation vorgesehen).
3.3
3.3.1 Den Vorrang des Handlungsortes vor dem Erfolgsort begründete das Bun- desgericht ausführlich bereits in BGE 68 IV 54. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltete durchwegs bekannte und in der Schweiz liegende Handlungs- und Erfolgsorte. Auch im Rahmen seiner Erwägungen zu verschiedenen Fallkonstellationen mit Auslandbezug ging das Bundesge- richt in diesem Urteil stillschweigend stets davon aus, dass der Handlungsort bekannt sei. Die Regeste zu diesem Urteil lautet schliesslich wie folgt: «Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung ausgeführt wurde. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet der in der Schweiz liegende Ort, wo der
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Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, den Gerichtsstand (aArt. 346 Abs. 1 StGB)». Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hielt das Bundesgericht in BGE 86 IV 65 E. 3 (in einem Fall eines bekannten Handlungsortes im Aus- land und eines bekannten Erfolgsortes in der Schweiz) fest, für die Anwen- dung von aArt. 348 StGB (entspricht dem heutigen Art. 32 StPO) bleibe kein Raum. Diese Bestimmung gelte bloss subsidiär, nämlich dann, wenn der Tatort sich im Ausland befinde oder nicht ermittelt werden könne. Der Ge- richtsstand des in der Schweiz gelegenen Erfolgsortes gehe somit wie der- jenige des Ausführungsortes den Gerichtsständen aus aArt. 348 StGB vor. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht somit klar hervor, dass in erster Linie der in der Schweiz liegende Handlungsort für die Bestim- mung des Gerichtsstands massgebend ist. Ebenso klar ist, dass bei einem (bekannten) Handlungsort im Ausland, der in der Schweiz liegende Erfolgs- ort subsidiär den Gerichtsstand begründet. Lässt sich jedoch der (in der Schweiz liegende) Handlungsort nicht ermitteln und bestimmen, so besteht auch auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine eindeutige Klarheit, ob diesfalls im Sinne der Subsidiarität und gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO ein in der Schweiz liegender Erfolgsort den Gerichtsstand zu begründen vermag. Falls dem so ist, so umfasst der Begriff «Tatort» gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO nicht nur den Handlungsort, sondern auch den allenfalls subsidiär massgebenden Erfolgsort. Art. 32 Abs. 1 StPO wäre demnach nur dann anwendbar, wenn in solchen Fällen weder Handlungsort noch Erfolgs- ort ermittelt werden kann.
3.3.2 Zu dieser Frage hält BAUMGARTNER fest, der Tatort gemäss Art. 31 StPO umfasse in gerichtsstandsrechtlicher Sicht den Handlungsort, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, und den Ort des Erfolgseintritts, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts gelange nur dann zur Anwendung, wenn die Anknüpfung an den Handlungs- ort scheitere bzw. der Handlungsort als gerichtsstandsbegründendes Merk- mal versage. Dies sei der Fall, wenn der Handlungsort im Ausland liege oder nicht bestimmbar sei (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 60, 85 u.a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2.1). Voraussetzung für eine Anknüpfung am Ort des Erfolgseintritts sei, dass dieser bekannt resp. zumindest im Zuge des Gerichtsstandsverfahrens ermittelbar sei und dass er in der Schweiz liege. Bei Erfolgsdelikten und kon- kreten Gefährdungsdelikten bereite die Anknüpfung an den Ort des Erfolgs- eintritts keine Probleme, da der strafrechtliche Erfolg jeweils durch ein objek- tives Tatbestandsmerkmal impliziert werde (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 86). Diesen Ausführungen entsprechend hält der Autor weiter fest, der Gerichts- stand des Tatortes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO komme dann nicht in Frage, wenn eine Straftat im Ausland verübt worden sei und der
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tatbestandsmässige Erfolgseintritt nicht in der Schweiz liege und damit eine Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts scheitere oder weder der Hand- lungsort noch der Ort des Erfolgseintritts ermittelt werden könne. In letzterem Fall liege eine Konstellation mit ungewissem Tatort vor. Diesfalls sehe Art. 32 StPO weitere Gerichtsstände vor, die im Verhältnis zum Gerichtsstand in Art. 31 Abs. 1 StPO subsidiär seien (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 149 f.). Auch SCHWERI/BÄNZIGER halten fest, dass der Gerichtsstand des Erfolgsein- tritts im Verhältnis zu demjenigen der Tatausführung subsidiär sei. Er gelte nur dann, wenn der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merk- mal versage. Voraussetzung sei jedoch, dass der Ort des Erfolgseintritts be- kannt sei und in der Schweiz liege und es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle. Der strafrechtliche Erfolg müsse objek- tives Tatbestandsmerkmal sein. Bei konkreten Gefährdungsdelikten sei die geschaffene Gefahr dem Erfolg gleichzusetzen. Die Behörden des Ortes, wo der Erfolg eintrat, seien demnach nur zuständig, wenn den Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde, die Zuständigkeit fehle (z.B. weil die Tat im Ausland verübt wurde) oder wenn der im Inland liegende Ausführungsort nicht ermit- telt werden könne. Der Gerichtsstand richte sich nach aArt. 342 StGB (heute Art. 32 StPO), wenn weder Ausführungsort noch Erfolgsort bekannt seien (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Auch weitere Autoren bejahen die subsidiäre Zuständigkeit am Orte des Erfolgseintritts für den Fall, in welchem der im Inland liegende Handlungsort nicht ermittelt werden kann (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 15 mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.3 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 31 StPO N. 12 mit Hin- weis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.26 vom 8. August 2018 E. 3.1 sowie Art. 32 StPO N. 2 und 4; der Autor weist im Übrigen in zutreffender Weise darauf hin, dass Art. 32 Abs. 1 StPO gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes auch bezüglich der Auslandstaten einschränkend auszulegen sei, da sich diesbezüglich die Zuständigkeit bei bekanntem Er- folgsort in der Schweiz eindeutig nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und nicht nach Art. 32 Abs. 1 StPO richte; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, N. 225 mit Hinweis auf TPF 2017 170 E. 2.3.3).
In der Literatur finden sich für die vorliegend interessierende Konstellation aber auch Auffassungen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sei, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege, bzw. sich der Gerichts- stand nach Art. 32 Abs. 1 StPO richte, wenn (allein) der Begehungsort nicht zu ermitteln sei (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 448 und 456; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 86 f.; wohl auch BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 31 StPO N. 9 und Art. 32 StPO N. 1).
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3.3.3 Nachdem die Parteien sich zur Begründung ihrer unterschiedlichen Auffas- sungen punktuell auch auf Entscheide der Beschwerdekammer beziehen, ist ein kurzer Überblick über deren bisherige Praxis angebracht. Bereits in zwei älteren Entscheiden wird sinngemäss festgehalten, dass die Behörden des Erfolgsortes zuständig sind, wenn der im Inland liegende Handlungsort nicht ermittelt werden kann (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom
13. März 2006 E. 2.1; BK_G 173/04 vom 30. November 2004 E. 3.1). In ei- nem späteren Entscheid nach Inkrafttreten der StPO wird allgemein – wenn auch mit etwas missverständlicher Terminologie – festgehalten, dass nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Be- stimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort gelte, wo der Aus- führungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versage (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 4.2.1; siehe da- nach auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.2.1; BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.3). Dementsprechend wurde der Erfolgsort in einem Fall als massgeblich bezeichnet, wo der Hand- lungsort nicht eruiert werden konnte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 vom 16. August 2012 E. 3.5; siehe auch TPF 2017 170 E. 2.3.3 sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 4.5; BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.3; BG.2020.21 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.4; BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 4.2.3 und BG.2012.51 vom 21. März 2013 E. 2.1). Lediglich in einzelnen Entscheiden finden sich in den allgemeinen Erwägungen davon scheinbar abweichende Formulierun- gen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sein könne, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2015.13 vom 4. März 2015; BG.2012.26 vom 25. September 2012 E. 1.2; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 2.3; in allen drei Fällen lag der [jeweils bekannte] Handlungsort jedoch in der Schweiz, womit die Ent- scheide selbst vorliegend nicht einschlägig sind). In den allgemeinen Erwä- gungen in neueren deutschsprachigen Entscheiden finden sich demgegen- über zu diesem Thema unterschiedliche Texte, die inhaltlich voneinander abweichen. So sei einerseits der Erfolgsort bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gelte nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege (siehe u.a. TPF BG.2021.42 vom 28. September 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.3 vom
17. Mai 2022 E. 2.2; BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 4.3; BG.2021.31 vom
3. August 2021 E. 2.2; BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.2). Gemäss an- deren Entscheiden gelte der Erfolgsort aber nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, der
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Ausführungsort im Ausland liege und der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege (siehe u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.5 vom 2. Juli 2021 E. 2.2; BG.2020.49 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 2.2). Der letztgenannten Formulierung zufolge schiede das Heranziehen des Erfolgsorts als Gerichts- stand aus, wenn sich der (im Inland) liegende Handlungsort nicht eruieren und bestimmen liesse. Diese Formulierung wird zwar auch im vom Gesuchs- gegner 1 angerufenen (siehe act. 4, S. 2) Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.54 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 verwendet. Andererseits steht in E. 2.4 desselben Entscheids aber auch, dass auf den mutmasslichen Erfolgsort ab- zustellen wäre, wenn der Ausführungsort nicht bestimmbar sei und als ge- richtsstandsbegründendes Merkmal versage.
Demgegenüber wird in Entscheiden in französischer Sprache (siehe zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.60 vom 28. Januar 2020 E. 2.1; BG.2019.33 vom 18. September 2019 E. 2.1; BG.2019.21 vom
29. Juli 2019 E. 2.1; BG.2019.32 vom 15. Juli 2019 E. 2.2; BG.2018.23 vom
5. November 2018 E. 2.3) bzw. in italienischer Sprache (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.30 vom 22. September 2022 E. 2.1; BG.2018.27 vom 11. Oktober 2018 E. 2.1) – soweit ersichtlich – einhellig festgehalten, dass (auch) auf den Erfolgsort abgestellt werden könne, wenn sich der Handlungsort nicht bestimmen lasse.
3.4 Im Sinne einer allenfalls notwendigen Klärung ist somit festzuhalten, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO sowohl bei einem Hand- lungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort, welcher nach entspre- chenden Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen ist. Voraussetzung bleibt dabei, dass der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt sowie dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Erfolgsdelikt oder um ein konkretes Gefähr- dungsdelikt handelt. Bei solchen Delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaf- fenen Gefahr ermitteln lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchs- gegners 2 (act. 4, S. 2) handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Anwendung von Art. 8 StGB auf interkantonale Verhältnisse, sondern um die Auslegung und Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 StPO.
3.5 Vorliegend stimmen die Parteien überein, dass der Handlungsort zwar in der Schweiz liegen muss, er sich aber auch nach entsprechenden Abklärungen durch die Behörden des Gesuchstellers nicht ermitteln lässt. Nach dem
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vorstehend Ausgeführten ist daher auf den Ort des Erfolgseintritts abzustel- len. Dieser und damit der gesetzliche Gerichtsstand befinden sich am Woh- nort der Adressatin der Drohung im Kanton St. Gallen.
4. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch er- weist sich als begründet und die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft St. Gallen - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.