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BG.2021.31

Bundesstrafgericht · 2021-08-03 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 16. Oktober 2020 erstattete die Bank A. bei der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) eine Verdachtsmeldung unter anderem betreffend ein auf B. lautendes Konto. Darin führte die Bank A. aus, dass B. der CEO der C. AG sei, die in Schweizer Onlinemedien für den Kauf ihrer Aktien werbe und einen Anstieg des Aktienkurses von Fr. […] auf Fr. […] innert weniger Jahre ver- spreche. Die Bank wies weiter darauf hin, dass die C. AG keine Kundin der Bank A. sei, jedoch über ein Konto bei der Bank D. verfüge (Verfahrensak- ten SG, Urk. S1/2). In der Folge holte die MROS bei der Bank D. Kontoaus- züge zu den auf die C. AG lautenden Kapitaleinzahlungs- und Kontokorrent- konten ein (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.28 und S1/2.29).

B. Am 11. März 2021 übermittelte die MROS die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») und führte im Wesentlichen aus, dass die C. AG mit Sitz in Zug, deren Verwal- tungsratspräsident B. sei, in Schweizer Onlinemedien (z.B. auf der NZZ- Webseite) für den Kauf eigener Aktien werbe. Dabei werde mitunter ein stei- ler Anstieg des Aktienpreises von Fr. […] auf Fr. […] im Jahr 2025 angeprie- sen. Die C. AG spreche Kleinanleger an und verzichte auf grosse Investoren. Aus den bei der Bank D. eingeholten Kontounterlagen gehe hervor, dass zwischen 16. Januar und 30. November 2020 auf das Konto der C. AG ins- gesamt rund Fr. 555'000.-- von Privatpersonen einbezahlt worden seien. Des Weiteren seien zwischen 17. Januar und 23. Dezember 2020 total rund Fr. 178'100.-- an B. überwiesen worden. Die Zahlungen seien entweder mit «Lohn» oder mit «Rückzahlung Darlehen» bezeichnet worden. Zwischen

25. Juni und 24. Dezember 2020 seien ausserdem rund Fr. 295'000.-- für Löhne oder Darlehen an insgesamt 11 Personen erbracht worden. Im Vor- dergrund stehe der Tatbestand des Betrugs resp. der Misswirtschaft. Bei Verwendung von allenfalls inkriminierten Geldern sei zudem der Tatbestand der Geldwäscherei in Betracht zu ziehen (Verfahrensakten SG, Urk. S1/1). In der Folge eröffnete die StA SG gegen B. und die verantwortlichen Perso- nen der C. AG unter der Verfahrensnummer ST.2021.7414 ein Strafverfah- ren wegen Betrugs.

C. Mit Schreiben vom 17. März 2021 gelangte die StA SG sowohl an die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») als auch an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte diese um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens bzw. um Prüfung gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO. Ihr Übernahmeersuchen begründete die StA SG dahingehend, dass die C. AG Standorte am Gesellschaftssitz,

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Z.-strasse in Zug, sowie an der Y.-strasse in Zürich habe. Daher könnten allfällige Täuschungshandlungen von Zürich und/oder Zug aus vorgenom- men worden sein (Verfahrensakten SG, Urk. GS/1).

D. Der Kanton Zürich lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 29. März 2021 ab und führte aus, dass die C. AG zwar über einen Standort an der Y.-strasse in Zürich verfüge. Als mutmasslicher Täter für die arglistigen Täu- schungshandlungen wäre jedoch B. verantwortlich und diese wären v.a. bei der Investorenakquise geschehen. Da die konkrete Art der Akquise unbe- kannt sei und diese heutzutage nicht persönlich, sondern per Internet und Telefon stattfinde, sei ein Teil der mutmasslich arglistigen Täuschung am Wohnort von B. im Kanton St. Gallen ausgeführt worden. Darauf würden un- ter anderem die hohen privaten Telefonkosten von B. deuten (Verfahrensak- ten SG, Urk. GS/8).

E. Mit Schreiben vom 31. März 2021 lehnte die StA ZG das Übernahmeersu- chen der StA SG mit der Begründung ab, wonach die veranlassten Ermitt- lungen ergeben hätten, dass die C. AG an der Z.-strasse in Zug weder über Büroräumlichkeiten verfüge noch an dieser Adresse ihr operatives Geschäft betreibe. Die C. AG werde auf der Metalltafel mit sämtlichen dort aufgeführ- ten ansässigen Firmen, auf der Sonnerie und bei den Briefkästen nicht ge- nannt. Die über Google ermittelten Fotos der Räumlichkeiten der Gesell- schaft, insbesondere die Fensterfronten sowie die Sicht aus den Räumlich- keiten ins Freie, würden der Fassade und dem Standort Z.-strasse in Zug nicht entsprechen. Damit sei die C. AG dort weder postalisch noch physisch erreichbar (Verfahrensakten SG, Urk. GS/9).

F. Am 2. April 2021 begab sich der bei der StA SG mit der Sache befasste Staatsanwalt an die Y.-strasse in Zürich und nahm mit seiner Handykamera unter anderem den Briefkasten der C. AG auf, auf welchem auch eine Klingel angebracht war (Verfahrensakten SG, Urk. GS/10). Daraufhin gelangte die StA SG mit Übernahmeersuchen vom 14. April 2021 erneut an die OStA ZH und die StA ZG. Zur Begründung führte sie aus, dass die C. AG in Zürich über Büroräumlichkeiten verfügen müsse, was auch die Angaben auf deren Webseite, die von ihr bei Google hinterlegten Fotos der Büroräumlichkeiten sowie der Briefkasten mit Klingelvorrichtung im Eingangsbereich des Gebäu- des belegen würden. Da die C. AG sich in Zürich an bester Lage repräsen- tative Büros leiste und ausserdem eine Festnetznummer mit Zürcher Vor- wahl benütze, sei davon auszugehen, dass allfällige Täuschungshandlungen

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schwerpunktmässig im Kanton Zürich stattgefunden hätten. Auch eine allfäl- lige Schädigung der Gesellschaft für den Fall einer ungetreuen Geschäfts- besorgung hätte in Zürich erfolgt, wo im Übrigen auch die notariellen Akten bei deren Gründung erfolgt seien. In Bezug auf die Zuständigkeit des Kan- tons Zug führte die StA SG aus, dass aufgrund der Angaben auf der Web- seite der C. AG anzunehmen sei, dass sie an der Z.-strasse in Zug zwar nicht angeschrieben, jedoch ansässig sei. Im öffentlich beurkundeten Grün- dungsakt sei festgehalten worden, dass sich das Domizil der Gesellschaft an der Z.-strasse in Zug und in eigenen Geschäftsräumlichkeiten befinde. Soll- ten diese Angaben nicht stimmen, sei der Verdacht der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB bzw. subsidiär der unwahren An- gaben gegenüber Handelsregisterbehörden nach Art. 153 StGB zu prüfen, die in die Zuständigkeit der Zuger Behörden falle (Verfahrensakten SG, Urk. GS/11).

G. Auch im Rahmen des zweiten Meinungsaustausches verneinten die Kantone Zürich und Zug ihre Zuständigkeit. Der Kanton Zürich wandte gegen seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 28. April 2021 im Wesentlichen ein, dass B. vom 22. August bis 16. September 2019 von seinem Wohnort im Kanton St. Gallen gehandelt habe. Von wo aus die Kontaktaufnahme mit den Inves- toren stattgefunden habe, sei bisher nicht geklärt worden. Der Standort an der Y.-strasse in Zürich sei der Gesellschaft erst ab August/September 2020 zur Verfügung gestanden. Da die Liegenschaft, wo sich diese Büroräumlich- keiten befinden, ab Juli 2021 totalsaniert werde, sei der Mietvertrag bis Juli 2021 befristet. Die Investoren seien jedoch vor Januar 2020 kontaktiert und von der Investition überzeugt worden. Bis zur Übernahme des Standortes in Zürich im September 2020 habe die C. AG von mutmasslichen Investoren mehr als Fr. 500'000.-- entgegengenommen. Damit sei der Grossteil der von den Investoren eingenommenen Gelder ohne persönliche Treffen am Stand- ort in Zürich erfolgt. Da der Tatort unbekannt sei, sei für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton St. Gallen abzustellen. Ferner seien seitens des Kantons St. Gallen weitere Abklä- rungs-/Ermittlungshandlungen durchzuführen, die es erlauben würden, eine verlässliche Festlegung des Gerichtsstandes vorzunehmen (Verfahrensak- ten SG, Urk. GS/14).

Die StA ZG teilte der StA SG mit Schreiben vom 29. April 2021 mit, dass auch die ergänzenden Ermittlungen der Zuger Polizei bestätigt hätten, dass die C. AG im Kanton Zug zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Gründung einen Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten an der Z.-strasse in Zug gehabt habe. Eine operative Tätigkeit im Kanton Zug sei daher auszuschliessen und ein

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allfälliges c/o-Domizil begründe nach der Rechtsprechung keine Gerichtbar- keit. Des Weiteren wies die StA ZG darauf hin, dass die Durchsicht der Bank- auszüge zeige, dass sich der Beschuldigte überwiegend im Raum Zürich be- wege und dort gebe es Buchungen mit dem Betreff «Büromiete [Monat] 2020 Unternehmen J.» (Verfahrensakten SG, Urk. GS/15).

H. Am 11. Mai 2021 gelangte die StA SG an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kan- tons Zürich, eventualiter diejenigen des Kantons Zug seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

I. Der Kanton Zug beantragt mit Schreiben vom 19. Mai 2021, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 6). Seiner Gesuchsantwort legte der Kanton Zug die Nachsendebestätigung der Schweizerischen Post, woraus hervor- geht, dass die C. AG am 10. Oktober 2020 eine Adressänderung mit Nach- sendeauftrag per 12. Oktober 2020 von der Z.-strasse in Zug an die Y.-strasse in Zürich in Auftrag gegeben hat (act. 6.1). Die OStA ZH liess sich mit Eingabe vom 25. Mai 2021 vernehmen und erachtet den Kanton St. Gal- len, eventualiter den Kanton Zug als zuständig (act. 7). Die StA SG replizierte mit Eingabe vom 11. Juni 2021 und hielt an den im Gesuch gestellten Anträ- gen fest (act. 10). Die Schreiben der Kantone Zug und Zürich vom 22. und

25. Juni 2021, mit welchen sie dem Gericht mitteilten, dass sie auf die Ein- reichung einer Duplik verzichten, wurden der StA SG am 28. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs- ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob- jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).

E. 2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan-

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ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Überge- wicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).

E. 2.4 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-

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halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künf- tige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsa- chen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige in- nere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79; je m.w.H.).

E. 3.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes- gerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).

E. 3.3 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat- handlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äus- sern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Auf- enthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt- lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom

12. Mai 2016 E. 4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010 E. 2.2; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2; BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de pro- cédure pénale, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss

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einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war o- der von wo aus die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 92 f. m.w.H.).

E. 3.4 B. wird verdächtigt, hauptsächlich Kleinanleger zur Investition in die C. AG bewegt und dabei einen steilen Anstieg des Aktienpreises angepriesen zu haben. Gemäss den Abklärungen der MROS gingen auf das Konto der C. AG bei der Bank D. zwischen 16. Januar und 30. November 2020 insge- samt rund Fr. 555'000.-- von Privatpersonen ein (Verfahrensakten SG, Urk. S1/1, S1/2.19). Angesichts der einbezahlten Beträge ist mit der MROS davon auszugehen, dass sich der Verkauf von Aktien in erster Linie an Klein- anleger richtete, die in der Regel über geringeres Fachwissen verfügen. Das Anpreisen der Erfolgsaussichten der C. AG und damit der Steigerung deren Werts kann unter Umständen als arglistige Täuschung qualifiziert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). Die Art des Betrugs braucht angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht beur- teilt zu werden. Dementsprechend ist nicht zu prüfen, ob es sich im vorlie- genden Fall um einen typischen «Pennystock-Betrug» handelt, wie dies vom Kanton Zürich behauptet wird (act. 7, S. 2).

E. 3.5 Gestützt auf die Verdachtsmeldung vom 16.Oktober 2020 und dem Schrei- ben der MROS vom 11. März 2021 sowie den in dubio pro duriore Grundsatz steht vorliegend der Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Investoren im Vordergrund. Infolge der allenfalls überhöhten Lohnzahlungen an B. und weitere Mitarbeiter kommt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der C. AG ebenfalls in Frage. Da der Tatbestand des Be- trugs im Vergleich zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat darstellt (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), ist für die Bestimmung des vorliegenden Ge- richtsstandes der Betrugsvorwurf massgebend. Dasselbe würde im Übrigen bei Annahme von gewerbsmässigem Handeln resp. Bereicherungsabsicht gelten (vgl. Art. 146 Abs. 2 und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Mangels eines Konkurses über die C. AG und eines aktenkundigen Verlustscheines fällt der Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausser Betracht (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3).

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E. 4.1 Im Sinne des oben Ausgeführten ist zur Bestimmung des vorliegenden Ge- richtstandes auf den Handlungsort des Betrugs und nicht auf den subsidiä- ren Erfolgsort abzustellen (supra E. 2.2, 3.2). Soweit ersichtlich, wird dies von den Parteien nicht (mehr) in Frage gestellt. Vielmehr ist umstritten, wo sich die Tatorte befinden. Insbesondere ist streitig, zu welchem Zeitpunkt allfällige Täuschungshandlungen begonnen haben und ob diese am Domizil der C. AG in Zug, am Wohnort resp. an den Wohnorten von B. im Kanton St. Gallen oder im Kanton Zürich erfolgt sind.

E. 4.2 Aus den edierten Unterlagen bei der Bank D. für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 25. Januar 2021 geht hervor, dass auf das auf die C. AG lautende Kontokorrentkonto zwischen dem 1. Januar und 10. Februar 2020 lediglich zwei Gutschriften eingegangen sind. Am 16. Januar 2020 überwies E. Fr. 26'125.-- und am 10. Februar 2020 F. Fr. 20'900.-- (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 1 f.). Der Einzahlungszweck wurde in beiden Fällen nicht vermerkt. Die nächste Einzahlung erfolgte am 26. Mai 2020 seitens G1. in der Höhe von Fr. 15'120.-- (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 6). Dabei handelt es sich um eine Zahlung aus dem Aktienverkauf. In den Akten befin- det sich der dazugehörige Zeichnungsschein vom 22. Mai 2020, lautend auf G1. und G2. im Umfang von Fr. 15'120.-- (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.27). Ab Juni 2020 erwarben weitere Personen Aktien der C. AG in unterschiedlicher Höhe, wobei teilweise der Zahlungszweck (bspw. «Ak- tien», «5000 Aktien», «Zeichnung Stk. 5000 Aktien» oder «Zeichnung 10'000 Aktien C. AG zum Ausgabepreis von CHF 2.10 pro Aktie») angegeben wurde (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29).

E. 4.3 Obschon bei den Überweisungen vom 16. Januar und 10. Februar 2020 kein Einzahlungszweck vermerkt wurde, liegt entgegen der Behauptung des Ge- suchstellers der Schluss nahe, dass es auch bei diesen Transaktionen um Gutschriften aus dem Verkauf der Aktien der C. AG handelt. Ein anderer Zahlungsgrund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gestützt auf die ins Recht gelegten Akten nicht zu erkennen. Ausserdem wurde nicht jede Gut- schrift auf das Kontokorrentkonto der C. AG mit einem Zahlungszweck ver- sehen. Beispielsweise erfolgten die Gutschriften vom 11. Juni, 10. und

27. Juli 2020 von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 42'000.-- ohne Angabe eines Zah- lungszwecks (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 7, 11, 15). Indes stellt der Gesuchsteller bei diesen Einzahlungen nicht in Abrede, dass es sich da- bei ebenfalls um Zahlungen aus den Aktienverkäufen handelt. Ausserdem widerspricht sich der Gesuchsteller, wenn er einerseits behauptet, die ersten Aktienverkäufe hätten nachweislich erst im Mai 2020 stattgefunden und an- derseits bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausführt, dass die Frequenz und die Höhe der Transaktionen an B. unter den Titeln Lohn und

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Darlehen in einem Verdacht erweckenden Umfang ab April 2020 zugenom- men hätten, nachdem Investorenzahlungen eingegangen waren und Geld zur Verfügung gestanden habe (act. 1, S. 6). Somit scheint auch der Ge- suchsteller davon auszugehen, dass auf das Konto der C. AG bereits vor Mai 2020 Investorenzahlungen eingegangen sind.

E. 4.4 Somit ist anzunehmen, dass die Investorenakquisition und damit auch allfäl- lige Täuschungshandlungen nicht erst ab Mai 2020, sondern bereits vor dem

16. Januar 2020 stattfanden.

E. 5.1 Für die Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes ist massgebend, von wo aus und wie die Täterschaft allfällige Täuschungshandlungen vorgenom- men hat. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, wurde sowohl der Handlungsort auch als das konkrete Einwirken der Täterschaft auf die mut- masslichen Opfer nicht ermittelt.

E. 5.2 Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist insbesondere von Bedeutung, ob mit den mutmasslichen Betrugsopfern ein persönliches Gespräch stattgefun- den hat oder allfällige Täuschungshandlungen telefonisch oder allenfalls per E-Mail erfolgten. In diesem Zusammenhang wurde jedoch nicht ermittelt, wie die Täterschaft auf die mutmasslichen Opfer täuschend eingewirkt und sie dazu bewegt hat, die Aktien der C. AG zu erwerben. Auf der Webseite der C. AG (https://[...], Stand 30. Juli 2021) werden Interessenten aufgefordert, neben den Kontaktdaten, einer Nachricht und den Angaben zur Investitions- summe auch ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu hinterlegen, damit sie in der Folge von den Vertretern der C. AG kontaktiert werden können. Fraglich ist, ob diese Webseite bereits vor der nachweislich ersten Überwei- sung vom 16. Januar 2020 bestanden hat und die Kundenakquisition bereits zu diesem Zeitpunkt auf diesem Weg stattgefunden haben könnte. Der Be- hauptung des Gesuchstellers, wonach die Webseite erst im Jahr 2020 er- stellt worden sei (act. 1, S, 8), kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Hinweis auf der Webseite «©2020» deutet zwar auf die Erstellung im Jahr 2020 hin. Indes belegt er nicht, dass vor 2020 keine (andere) Webseite be- stand, welche dieselben Kontaktdaten sammelte und auch nicht, dass die aktuelle Webseite der C. AG erstmals im Jahr 2020 erstellt resp. aufgeschal- tet wurde. Der Copyright-Hinweis wird bei einer Erneuerung resp. Redesign einer Webseite aktualisiert. Ausserdem kann der Copyright-Hinweis auch bei Anwendung des «WordPress» [Programm zur Webseiten-Erstellung] manu- ell angepasst werden. Aktenkundig ist hingegen, dass die Webseite der C. AG bei der H. AG bereits am 25. April 2019 registriert wurde (Verfahrens- akten SG, Urk. GS/14, Beilage «Who-is Abfrage Domain»), mithin noch vor

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der Gründung der C. AG und deren Eintragung ins Handelsregister. Wann die Webseite der C. AG erstmals aufgeschaltet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, kann unter den vorliegenden Umständen nicht abschliessend bestimmt werden.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die Täterschaft entschei- den kann, eine mitunter für illegale Zwecke erstellte Webseite nicht aufzu- schalten, sodass deren Inhalt von der Öffentlichkeit und mutmasslichen Op- fern nicht zur Kenntnis genommen wird. Dies spricht dafür, dass lediglich das Erstellen einer Webseite als nicht gerichtsstandrelevante straflose Vorberei- tungshandlung zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 260bis Abs. 1 StGB e contrario; supra E. 3.2). Da im vorliegenden Fall nachweislich erste mutmassliche Be- trugshandlung mit der Leistung des Aktienkaufpreises am 16. Januar 2020 vollendet wurde, kann diese von den Parteien aufgeworfene Frage dahinge- stellt bleiben.

E. 5.4 Des Weiteren befindet sich in den Verfahrensakten ein Prospekt zum Ge- schäftsmodell/Erfolgsmodell der C. AG, das aus dem Jahr 2019 stammt (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.22). Es ist daher denkbar, dass die Investo- renakquise unter anderem anlässlich eines persönlichen Gesprächs und un- ter Bezugnahme auf dieses Prospekt stattgefunden hat. Allein gestützt auf die Höhe der auf das Konto der C. AG einbezahlten Einzelbeträge, die sich im Übrigen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 50'000.-- bewegt, kann ein per- sönliches Gespräch zwischen der Täterschaft und mutmasslichen Opfern nicht ausgeschlossen werden. Die gegenteilige Behauptung des Kantons Zürich stellt reine Spekulation dar.

E. 5.5 Somit steht nicht abschliessend fest, wie die Täterschaft konkret vorgegan- gen ist.

E. 6.1 Des Weiteren ist fraglich, von wo aus die Täterschaft die mutmasslichen Be- trugshandlungen ausgeführt hat.

E. 6.2 Die von B. am 25. Juni 2019 gegründete C. AG wurde im Handelsregister des Kantons Zug am […] 2019 eingetragen. Laut Handelsregisterauszug be- findet sich ihr Sitz seit der Gründung an der Z.-strasse in Zug (Verfahrens- akten SG, Urk. HR/1). Indes bestand den Angaben der Liegenschaftsverwal- tung des Gebäudes an der Z.-strasse zufolge mit der C. AG zu keinem Zeit- punkt ein Mietverhältnis (Verfahrensakten SG, Urk. GS/9, Bericht der Zuger Polizei vom 25. März 2021 und Urk. GS/15, Bericht der Zuger Polizei vom

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28. April 2021, S. 2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Täterschaft dennoch in der Liegenschaft an der Z.-strasse oder anderswo im Kanton Zug aktiv gewesen sein könnte. Ebenso käme eine versteckte Domizilgewährung an der Z.-strasse in Zug in Frage. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass das Gebäude an der Z.-strasse in Zug im Jahr 2020, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt der polizeilichen Abklärung im Frühjahr 2021 mit C. AG ange- schrieben war. Insbesondere deutet der von der C. AG bei der Post am

E. 6.3 Gemäss den Abklärungen der Kantone St. Gallen und Zürich hat die C. AG an der Y.-strasse in Zürich Büroräumlichkeiten gemietet (Verfahrensakten SG, Urk. GS/10, GS/14). Gemäss den Angaben der Kantonspolizei Zürich sei die C. AG an dieser Adresse präsent, an welcher auch ein Mitarbeiter angetroffen worden sei, der angegeben habe, erst seit Kurzem für die C. AG tätig zu sein. Der Mitarbeiter gab an, dass die C. AG an dieser Adresse nur noch für einige Wochen bleiben werde (Verfahrensakten SG, Urk. GS/14, E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2021). Seit wann die C. AG an diesem Standort tätig ist, geht den Abklärungen der Polizei nicht hervor.

E. 6.4 Aktenkundig ist ferner, dass die C. AG für die Monate Mai bis Oktober 2020 an I. monatlich Fr. 3'000.-- resp. Fr. 2'500.-- überwiesen hat (Verfahrensak- ten SG, Urk. S1/2.29, S. 4, 6, 10, 14, 19, 26). Die erste Überweisung fand am 15. April 2020 statt und als Zahlungszweck wurde «Büromiete Mai 2020 Unternehmen J.» angegeben (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 4). Da- bei handelt es sich um die Miete von Räumlichkeiten des Unternehmens J., einem Anbieter von fixen oder flexiblen Arbeitsplätzen, die einzeln oder ge- meinsam rund um die Uhr gemietet werden können. Der von der C. AG mo- natlich überwiesene Betrag entspricht 5-6 festen Arbeitsplätzen à Fr. 500.-- (Verfahrensakten SG, Urk. M/7). Die Miete der Räumlichkeiten beim Unter- nehmen J. endete im Oktober 2020. Da im Frühjahr 2021 von den Parteien festgestellt wurde, dass die C. AG an der Y.-strasse in Zürich über Büro- räumlichkeiten verfügt und der bei der Post aufgegebene Nachsendeauftrag ab dem 12. Oktober 2020 galt (act. 6.1), ist anzunehmen, dass die C. AG den Standort an der Y.-strasse in Zürich ab dem 12. Oktober 2020 in Betrieb

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genommen hat. Hinweise, dass die C. AG diesen Standort bereits im Januar 2020, d.h. zu Beginn der mutmasslichen Täuschungshandlungen hatte, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

E. 6.5 Unter den gegebenen Umständen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Investorenakquise (zumindest bis 12. Oktober 2020) nicht auch im Kanton Zug und/oder im Kanton Zürich stattgefunden haben könnte. Sollte die Täterschaft über die notwendigen mobilen Arbeitsgeräte oder über anderswo eingebbaren Einlogdaten verfügen, könnten die Handlungen zur Investorenakquise überall erfolgt sein (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2019.55 vom 15. Januar 2020 E. 1.4). Da unbekannt ist, ob mit den Investoren ein Treffen stattgefunden hat oder das Einwirken auf die In- teressenten telefonisch oder allenfalls per E-Mail erfolgte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ende 2019/Anfang Januar 2020 am Wohnort von B. im Kanton St. Gallen oder an einem anderen Ort erfolgt sein könnten. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Investo- renakquise zumindest zu Beginn der Geschäftstätigkeit der C. AG und bis zur Miete der Räumlichkeiten im Kanton Zürich ab Mai 2020 in der Wohnung von B. ausgeübt wurde. Der Umstand, dass in der Wohnung im Kanton St. Gallen nebst dem Beschuldigten weitere vier Familienmitglieder gewohnt haben, hätte B. grundsätzlich nicht daran gehindert, mit mutmasslichen Op- fern telefonisch oder per E-Mail in Kontakt zu treten. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Mutter des Beschuldigten für die C. AG tätig war resp. ist und ihr ab September 2020 Lohn entrichtet wurde (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 24 ff.).

E. 6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die bisher getätigten Abklärungen es dem Gericht nicht erlauben, den Handlungsort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO zuverlässig festzustellen. Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit und unbestrittenermassen in der Schweiz liegenden Tatorte durch Vornahme weiterer Untersuchungen ermit- telt werden könnten, ist zur Festlegung des Gerichtstandes weder auf den subsidiären Erfolgsort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO noch auf den Wohn- sitz des Beschuldigten nach Art. 32 StPO abzustellen.

E. 6.7 Weil unklar ist, wo die den Beschuldigten vorgeworfenen Täuschungshand- lungen zum Nachteil der Investoren stattgefunden haben, kann auch ein all- fälliger Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit nicht bestimmt werden, wes- halb ein Abweichen von in den Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstän- den ausser Betracht fällt (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Aus- serdem sind vorliegend 24 Aktienverkäufe aktenkundig (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29). Bei dieser Anzahl von Delikten kann noch nicht von einer

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grösseren Anzahl von Delikten gesprochen werden, die es erlauben würde, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O, S. 363 m.w.H).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Handlungsort als auch die Weise, wie die Täterschaft täuschend aktiv wurde, nicht feststehen und es weiterer Abklärungen seitens des Gesuchstellers bedarf. Dementspre- chend lässt sich der gesetzliche Gerichtsstand nicht bestimmen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

8. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

9. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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E. 10 Oktober 2020 aufgegebene Nachsendeauftrag an die Y.-strasse in Zü- rich darauf hin, dass sie bis Oktober 2020 an die Z.-strasse in Zug postali- sche Zustellungen erhalten hat (act. 6.1). Zudem sind die von der MROS bei der Bank D. angeforderten Kontoauszüge an die Z.-strasse in Zug adressiert (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.11-2.12; S1/2.28-2.29). Ob sie der C. AG dort postalisch zugestellt wurden, geht den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Investorenakquise bis zum 12. Oktober 2020 unter anderem im Kanton Zug erfolgt ist.

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.31

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Sachverhalt:

A. Am 16. Oktober 2020 erstattete die Bank A. bei der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) eine Verdachtsmeldung unter anderem betreffend ein auf B. lautendes Konto. Darin führte die Bank A. aus, dass B. der CEO der C. AG sei, die in Schweizer Onlinemedien für den Kauf ihrer Aktien werbe und einen Anstieg des Aktienkurses von Fr. […] auf Fr. […] innert weniger Jahre ver- spreche. Die Bank wies weiter darauf hin, dass die C. AG keine Kundin der Bank A. sei, jedoch über ein Konto bei der Bank D. verfüge (Verfahrensak- ten SG, Urk. S1/2). In der Folge holte die MROS bei der Bank D. Kontoaus- züge zu den auf die C. AG lautenden Kapitaleinzahlungs- und Kontokorrent- konten ein (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.28 und S1/2.29).

B. Am 11. März 2021 übermittelte die MROS die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») und führte im Wesentlichen aus, dass die C. AG mit Sitz in Zug, deren Verwal- tungsratspräsident B. sei, in Schweizer Onlinemedien (z.B. auf der NZZ- Webseite) für den Kauf eigener Aktien werbe. Dabei werde mitunter ein stei- ler Anstieg des Aktienpreises von Fr. […] auf Fr. […] im Jahr 2025 angeprie- sen. Die C. AG spreche Kleinanleger an und verzichte auf grosse Investoren. Aus den bei der Bank D. eingeholten Kontounterlagen gehe hervor, dass zwischen 16. Januar und 30. November 2020 auf das Konto der C. AG ins- gesamt rund Fr. 555'000.-- von Privatpersonen einbezahlt worden seien. Des Weiteren seien zwischen 17. Januar und 23. Dezember 2020 total rund Fr. 178'100.-- an B. überwiesen worden. Die Zahlungen seien entweder mit «Lohn» oder mit «Rückzahlung Darlehen» bezeichnet worden. Zwischen

25. Juni und 24. Dezember 2020 seien ausserdem rund Fr. 295'000.-- für Löhne oder Darlehen an insgesamt 11 Personen erbracht worden. Im Vor- dergrund stehe der Tatbestand des Betrugs resp. der Misswirtschaft. Bei Verwendung von allenfalls inkriminierten Geldern sei zudem der Tatbestand der Geldwäscherei in Betracht zu ziehen (Verfahrensakten SG, Urk. S1/1). In der Folge eröffnete die StA SG gegen B. und die verantwortlichen Perso- nen der C. AG unter der Verfahrensnummer ST.2021.7414 ein Strafverfah- ren wegen Betrugs.

C. Mit Schreiben vom 17. März 2021 gelangte die StA SG sowohl an die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») als auch an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte diese um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens bzw. um Prüfung gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO. Ihr Übernahmeersuchen begründete die StA SG dahingehend, dass die C. AG Standorte am Gesellschaftssitz,

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Z.-strasse in Zug, sowie an der Y.-strasse in Zürich habe. Daher könnten allfällige Täuschungshandlungen von Zürich und/oder Zug aus vorgenom- men worden sein (Verfahrensakten SG, Urk. GS/1).

D. Der Kanton Zürich lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 29. März 2021 ab und führte aus, dass die C. AG zwar über einen Standort an der Y.-strasse in Zürich verfüge. Als mutmasslicher Täter für die arglistigen Täu- schungshandlungen wäre jedoch B. verantwortlich und diese wären v.a. bei der Investorenakquise geschehen. Da die konkrete Art der Akquise unbe- kannt sei und diese heutzutage nicht persönlich, sondern per Internet und Telefon stattfinde, sei ein Teil der mutmasslich arglistigen Täuschung am Wohnort von B. im Kanton St. Gallen ausgeführt worden. Darauf würden un- ter anderem die hohen privaten Telefonkosten von B. deuten (Verfahrensak- ten SG, Urk. GS/8).

E. Mit Schreiben vom 31. März 2021 lehnte die StA ZG das Übernahmeersu- chen der StA SG mit der Begründung ab, wonach die veranlassten Ermitt- lungen ergeben hätten, dass die C. AG an der Z.-strasse in Zug weder über Büroräumlichkeiten verfüge noch an dieser Adresse ihr operatives Geschäft betreibe. Die C. AG werde auf der Metalltafel mit sämtlichen dort aufgeführ- ten ansässigen Firmen, auf der Sonnerie und bei den Briefkästen nicht ge- nannt. Die über Google ermittelten Fotos der Räumlichkeiten der Gesell- schaft, insbesondere die Fensterfronten sowie die Sicht aus den Räumlich- keiten ins Freie, würden der Fassade und dem Standort Z.-strasse in Zug nicht entsprechen. Damit sei die C. AG dort weder postalisch noch physisch erreichbar (Verfahrensakten SG, Urk. GS/9).

F. Am 2. April 2021 begab sich der bei der StA SG mit der Sache befasste Staatsanwalt an die Y.-strasse in Zürich und nahm mit seiner Handykamera unter anderem den Briefkasten der C. AG auf, auf welchem auch eine Klingel angebracht war (Verfahrensakten SG, Urk. GS/10). Daraufhin gelangte die StA SG mit Übernahmeersuchen vom 14. April 2021 erneut an die OStA ZH und die StA ZG. Zur Begründung führte sie aus, dass die C. AG in Zürich über Büroräumlichkeiten verfügen müsse, was auch die Angaben auf deren Webseite, die von ihr bei Google hinterlegten Fotos der Büroräumlichkeiten sowie der Briefkasten mit Klingelvorrichtung im Eingangsbereich des Gebäu- des belegen würden. Da die C. AG sich in Zürich an bester Lage repräsen- tative Büros leiste und ausserdem eine Festnetznummer mit Zürcher Vor- wahl benütze, sei davon auszugehen, dass allfällige Täuschungshandlungen

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schwerpunktmässig im Kanton Zürich stattgefunden hätten. Auch eine allfäl- lige Schädigung der Gesellschaft für den Fall einer ungetreuen Geschäfts- besorgung hätte in Zürich erfolgt, wo im Übrigen auch die notariellen Akten bei deren Gründung erfolgt seien. In Bezug auf die Zuständigkeit des Kan- tons Zug führte die StA SG aus, dass aufgrund der Angaben auf der Web- seite der C. AG anzunehmen sei, dass sie an der Z.-strasse in Zug zwar nicht angeschrieben, jedoch ansässig sei. Im öffentlich beurkundeten Grün- dungsakt sei festgehalten worden, dass sich das Domizil der Gesellschaft an der Z.-strasse in Zug und in eigenen Geschäftsräumlichkeiten befinde. Soll- ten diese Angaben nicht stimmen, sei der Verdacht der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB bzw. subsidiär der unwahren An- gaben gegenüber Handelsregisterbehörden nach Art. 153 StGB zu prüfen, die in die Zuständigkeit der Zuger Behörden falle (Verfahrensakten SG, Urk. GS/11).

G. Auch im Rahmen des zweiten Meinungsaustausches verneinten die Kantone Zürich und Zug ihre Zuständigkeit. Der Kanton Zürich wandte gegen seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 28. April 2021 im Wesentlichen ein, dass B. vom 22. August bis 16. September 2019 von seinem Wohnort im Kanton St. Gallen gehandelt habe. Von wo aus die Kontaktaufnahme mit den Inves- toren stattgefunden habe, sei bisher nicht geklärt worden. Der Standort an der Y.-strasse in Zürich sei der Gesellschaft erst ab August/September 2020 zur Verfügung gestanden. Da die Liegenschaft, wo sich diese Büroräumlich- keiten befinden, ab Juli 2021 totalsaniert werde, sei der Mietvertrag bis Juli 2021 befristet. Die Investoren seien jedoch vor Januar 2020 kontaktiert und von der Investition überzeugt worden. Bis zur Übernahme des Standortes in Zürich im September 2020 habe die C. AG von mutmasslichen Investoren mehr als Fr. 500'000.-- entgegengenommen. Damit sei der Grossteil der von den Investoren eingenommenen Gelder ohne persönliche Treffen am Stand- ort in Zürich erfolgt. Da der Tatort unbekannt sei, sei für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton St. Gallen abzustellen. Ferner seien seitens des Kantons St. Gallen weitere Abklä- rungs-/Ermittlungshandlungen durchzuführen, die es erlauben würden, eine verlässliche Festlegung des Gerichtsstandes vorzunehmen (Verfahrensak- ten SG, Urk. GS/14).

Die StA ZG teilte der StA SG mit Schreiben vom 29. April 2021 mit, dass auch die ergänzenden Ermittlungen der Zuger Polizei bestätigt hätten, dass die C. AG im Kanton Zug zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Gründung einen Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten an der Z.-strasse in Zug gehabt habe. Eine operative Tätigkeit im Kanton Zug sei daher auszuschliessen und ein

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allfälliges c/o-Domizil begründe nach der Rechtsprechung keine Gerichtbar- keit. Des Weiteren wies die StA ZG darauf hin, dass die Durchsicht der Bank- auszüge zeige, dass sich der Beschuldigte überwiegend im Raum Zürich be- wege und dort gebe es Buchungen mit dem Betreff «Büromiete [Monat] 2020 Unternehmen J.» (Verfahrensakten SG, Urk. GS/15).

H. Am 11. Mai 2021 gelangte die StA SG an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kan- tons Zürich, eventualiter diejenigen des Kantons Zug seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

I. Der Kanton Zug beantragt mit Schreiben vom 19. Mai 2021, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 6). Seiner Gesuchsantwort legte der Kanton Zug die Nachsendebestätigung der Schweizerischen Post, woraus hervor- geht, dass die C. AG am 10. Oktober 2020 eine Adressänderung mit Nach- sendeauftrag per 12. Oktober 2020 von der Z.-strasse in Zug an die Y.-strasse in Zürich in Auftrag gegeben hat (act. 6.1). Die OStA ZH liess sich mit Eingabe vom 25. Mai 2021 vernehmen und erachtet den Kanton St. Gal- len, eventualiter den Kanton Zug als zuständig (act. 7). Die StA SG replizierte mit Eingabe vom 11. Juni 2021 und hielt an den im Gesuch gestellten Anträ- gen fest (act. 10). Die Schreiben der Kantone Zug und Zürich vom 22. und

25. Juni 2021, mit welchen sie dem Gericht mitteilten, dass sie auf die Ein- reichung einer Duplik verzichten, wurden der StA SG am 28. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

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2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs- ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob- jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).

2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan-

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ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Überge- wicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).

2.4 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).

2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-

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halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künf- tige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsa- chen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige in- nere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79; je m.w.H.).

3.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes- gerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).

3.3 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat- handlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äus- sern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Auf- enthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt- lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom

12. Mai 2016 E. 4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010 E. 2.2; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2; BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de pro- cédure pénale, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss

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einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war o- der von wo aus die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 92 f. m.w.H.).

3.4 B. wird verdächtigt, hauptsächlich Kleinanleger zur Investition in die C. AG bewegt und dabei einen steilen Anstieg des Aktienpreises angepriesen zu haben. Gemäss den Abklärungen der MROS gingen auf das Konto der C. AG bei der Bank D. zwischen 16. Januar und 30. November 2020 insge- samt rund Fr. 555'000.-- von Privatpersonen ein (Verfahrensakten SG, Urk. S1/1, S1/2.19). Angesichts der einbezahlten Beträge ist mit der MROS davon auszugehen, dass sich der Verkauf von Aktien in erster Linie an Klein- anleger richtete, die in der Regel über geringeres Fachwissen verfügen. Das Anpreisen der Erfolgsaussichten der C. AG und damit der Steigerung deren Werts kann unter Umständen als arglistige Täuschung qualifiziert werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2). Die Art des Betrugs braucht angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht beur- teilt zu werden. Dementsprechend ist nicht zu prüfen, ob es sich im vorlie- genden Fall um einen typischen «Pennystock-Betrug» handelt, wie dies vom Kanton Zürich behauptet wird (act. 7, S. 2).

3.5 Gestützt auf die Verdachtsmeldung vom 16.Oktober 2020 und dem Schrei- ben der MROS vom 11. März 2021 sowie den in dubio pro duriore Grundsatz steht vorliegend der Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Investoren im Vordergrund. Infolge der allenfalls überhöhten Lohnzahlungen an B. und weitere Mitarbeiter kommt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der C. AG ebenfalls in Frage. Da der Tatbestand des Be- trugs im Vergleich zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat darstellt (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), ist für die Bestimmung des vorliegenden Ge- richtsstandes der Betrugsvorwurf massgebend. Dasselbe würde im Übrigen bei Annahme von gewerbsmässigem Handeln resp. Bereicherungsabsicht gelten (vgl. Art. 146 Abs. 2 und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Mangels eines Konkurses über die C. AG und eines aktenkundigen Verlustscheines fällt der Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausser Betracht (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3).

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4.

4.1 Im Sinne des oben Ausgeführten ist zur Bestimmung des vorliegenden Ge- richtstandes auf den Handlungsort des Betrugs und nicht auf den subsidiä- ren Erfolgsort abzustellen (supra E. 2.2, 3.2). Soweit ersichtlich, wird dies von den Parteien nicht (mehr) in Frage gestellt. Vielmehr ist umstritten, wo sich die Tatorte befinden. Insbesondere ist streitig, zu welchem Zeitpunkt allfällige Täuschungshandlungen begonnen haben und ob diese am Domizil der C. AG in Zug, am Wohnort resp. an den Wohnorten von B. im Kanton St. Gallen oder im Kanton Zürich erfolgt sind.

4.2 Aus den edierten Unterlagen bei der Bank D. für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 25. Januar 2021 geht hervor, dass auf das auf die C. AG lautende Kontokorrentkonto zwischen dem 1. Januar und 10. Februar 2020 lediglich zwei Gutschriften eingegangen sind. Am 16. Januar 2020 überwies E. Fr. 26'125.-- und am 10. Februar 2020 F. Fr. 20'900.-- (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 1 f.). Der Einzahlungszweck wurde in beiden Fällen nicht vermerkt. Die nächste Einzahlung erfolgte am 26. Mai 2020 seitens G1. in der Höhe von Fr. 15'120.-- (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 6). Dabei handelt es sich um eine Zahlung aus dem Aktienverkauf. In den Akten befin- det sich der dazugehörige Zeichnungsschein vom 22. Mai 2020, lautend auf G1. und G2. im Umfang von Fr. 15'120.-- (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.27). Ab Juni 2020 erwarben weitere Personen Aktien der C. AG in unterschiedlicher Höhe, wobei teilweise der Zahlungszweck (bspw. «Ak- tien», «5000 Aktien», «Zeichnung Stk. 5000 Aktien» oder «Zeichnung 10'000 Aktien C. AG zum Ausgabepreis von CHF 2.10 pro Aktie») angegeben wurde (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29).

4.3 Obschon bei den Überweisungen vom 16. Januar und 10. Februar 2020 kein Einzahlungszweck vermerkt wurde, liegt entgegen der Behauptung des Ge- suchstellers der Schluss nahe, dass es auch bei diesen Transaktionen um Gutschriften aus dem Verkauf der Aktien der C. AG handelt. Ein anderer Zahlungsgrund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gestützt auf die ins Recht gelegten Akten nicht zu erkennen. Ausserdem wurde nicht jede Gut- schrift auf das Kontokorrentkonto der C. AG mit einem Zahlungszweck ver- sehen. Beispielsweise erfolgten die Gutschriften vom 11. Juni, 10. und

27. Juli 2020 von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 42'000.-- ohne Angabe eines Zah- lungszwecks (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 7, 11, 15). Indes stellt der Gesuchsteller bei diesen Einzahlungen nicht in Abrede, dass es sich da- bei ebenfalls um Zahlungen aus den Aktienverkäufen handelt. Ausserdem widerspricht sich der Gesuchsteller, wenn er einerseits behauptet, die ersten Aktienverkäufe hätten nachweislich erst im Mai 2020 stattgefunden und an- derseits bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausführt, dass die Frequenz und die Höhe der Transaktionen an B. unter den Titeln Lohn und

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Darlehen in einem Verdacht erweckenden Umfang ab April 2020 zugenom- men hätten, nachdem Investorenzahlungen eingegangen waren und Geld zur Verfügung gestanden habe (act. 1, S. 6). Somit scheint auch der Ge- suchsteller davon auszugehen, dass auf das Konto der C. AG bereits vor Mai 2020 Investorenzahlungen eingegangen sind.

4.4 Somit ist anzunehmen, dass die Investorenakquisition und damit auch allfäl- lige Täuschungshandlungen nicht erst ab Mai 2020, sondern bereits vor dem

16. Januar 2020 stattfanden.

5.

5.1 Für die Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes ist massgebend, von wo aus und wie die Täterschaft allfällige Täuschungshandlungen vorgenom- men hat. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, wurde sowohl der Handlungsort auch als das konkrete Einwirken der Täterschaft auf die mut- masslichen Opfer nicht ermittelt.

5.2 Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist insbesondere von Bedeutung, ob mit den mutmasslichen Betrugsopfern ein persönliches Gespräch stattgefun- den hat oder allfällige Täuschungshandlungen telefonisch oder allenfalls per E-Mail erfolgten. In diesem Zusammenhang wurde jedoch nicht ermittelt, wie die Täterschaft auf die mutmasslichen Opfer täuschend eingewirkt und sie dazu bewegt hat, die Aktien der C. AG zu erwerben. Auf der Webseite der C. AG (https://[...], Stand 30. Juli 2021) werden Interessenten aufgefordert, neben den Kontaktdaten, einer Nachricht und den Angaben zur Investitions- summe auch ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu hinterlegen, damit sie in der Folge von den Vertretern der C. AG kontaktiert werden können. Fraglich ist, ob diese Webseite bereits vor der nachweislich ersten Überwei- sung vom 16. Januar 2020 bestanden hat und die Kundenakquisition bereits zu diesem Zeitpunkt auf diesem Weg stattgefunden haben könnte. Der Be- hauptung des Gesuchstellers, wonach die Webseite erst im Jahr 2020 er- stellt worden sei (act. 1, S, 8), kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Hinweis auf der Webseite «©2020» deutet zwar auf die Erstellung im Jahr 2020 hin. Indes belegt er nicht, dass vor 2020 keine (andere) Webseite be- stand, welche dieselben Kontaktdaten sammelte und auch nicht, dass die aktuelle Webseite der C. AG erstmals im Jahr 2020 erstellt resp. aufgeschal- tet wurde. Der Copyright-Hinweis wird bei einer Erneuerung resp. Redesign einer Webseite aktualisiert. Ausserdem kann der Copyright-Hinweis auch bei Anwendung des «WordPress» [Programm zur Webseiten-Erstellung] manu- ell angepasst werden. Aktenkundig ist hingegen, dass die Webseite der C. AG bei der H. AG bereits am 25. April 2019 registriert wurde (Verfahrens- akten SG, Urk. GS/14, Beilage «Who-is Abfrage Domain»), mithin noch vor

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der Gründung der C. AG und deren Eintragung ins Handelsregister. Wann die Webseite der C. AG erstmals aufgeschaltet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, kann unter den vorliegenden Umständen nicht abschliessend bestimmt werden.

5.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die Täterschaft entschei- den kann, eine mitunter für illegale Zwecke erstellte Webseite nicht aufzu- schalten, sodass deren Inhalt von der Öffentlichkeit und mutmasslichen Op- fern nicht zur Kenntnis genommen wird. Dies spricht dafür, dass lediglich das Erstellen einer Webseite als nicht gerichtsstandrelevante straflose Vorberei- tungshandlung zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 260bis Abs. 1 StGB e contrario; supra E. 3.2). Da im vorliegenden Fall nachweislich erste mutmassliche Be- trugshandlung mit der Leistung des Aktienkaufpreises am 16. Januar 2020 vollendet wurde, kann diese von den Parteien aufgeworfene Frage dahinge- stellt bleiben.

5.4 Des Weiteren befindet sich in den Verfahrensakten ein Prospekt zum Ge- schäftsmodell/Erfolgsmodell der C. AG, das aus dem Jahr 2019 stammt (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.22). Es ist daher denkbar, dass die Investo- renakquise unter anderem anlässlich eines persönlichen Gesprächs und un- ter Bezugnahme auf dieses Prospekt stattgefunden hat. Allein gestützt auf die Höhe der auf das Konto der C. AG einbezahlten Einzelbeträge, die sich im Übrigen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 50'000.-- bewegt, kann ein per- sönliches Gespräch zwischen der Täterschaft und mutmasslichen Opfern nicht ausgeschlossen werden. Die gegenteilige Behauptung des Kantons Zürich stellt reine Spekulation dar.

5.5 Somit steht nicht abschliessend fest, wie die Täterschaft konkret vorgegan- gen ist.

6.

6.1 Des Weiteren ist fraglich, von wo aus die Täterschaft die mutmasslichen Be- trugshandlungen ausgeführt hat.

6.2 Die von B. am 25. Juni 2019 gegründete C. AG wurde im Handelsregister des Kantons Zug am […] 2019 eingetragen. Laut Handelsregisterauszug be- findet sich ihr Sitz seit der Gründung an der Z.-strasse in Zug (Verfahrens- akten SG, Urk. HR/1). Indes bestand den Angaben der Liegenschaftsverwal- tung des Gebäudes an der Z.-strasse zufolge mit der C. AG zu keinem Zeit- punkt ein Mietverhältnis (Verfahrensakten SG, Urk. GS/9, Bericht der Zuger Polizei vom 25. März 2021 und Urk. GS/15, Bericht der Zuger Polizei vom

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28. April 2021, S. 2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Täterschaft dennoch in der Liegenschaft an der Z.-strasse oder anderswo im Kanton Zug aktiv gewesen sein könnte. Ebenso käme eine versteckte Domizilgewährung an der Z.-strasse in Zug in Frage. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass das Gebäude an der Z.-strasse in Zug im Jahr 2020, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt der polizeilichen Abklärung im Frühjahr 2021 mit C. AG ange- schrieben war. Insbesondere deutet der von der C. AG bei der Post am

10. Oktober 2020 aufgegebene Nachsendeauftrag an die Y.-strasse in Zü- rich darauf hin, dass sie bis Oktober 2020 an die Z.-strasse in Zug postali- sche Zustellungen erhalten hat (act. 6.1). Zudem sind die von der MROS bei der Bank D. angeforderten Kontoauszüge an die Z.-strasse in Zug adressiert (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.11-2.12; S1/2.28-2.29). Ob sie der C. AG dort postalisch zugestellt wurden, geht den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Investorenakquise bis zum 12. Oktober 2020 unter anderem im Kanton Zug erfolgt ist.

6.3 Gemäss den Abklärungen der Kantone St. Gallen und Zürich hat die C. AG an der Y.-strasse in Zürich Büroräumlichkeiten gemietet (Verfahrensakten SG, Urk. GS/10, GS/14). Gemäss den Angaben der Kantonspolizei Zürich sei die C. AG an dieser Adresse präsent, an welcher auch ein Mitarbeiter angetroffen worden sei, der angegeben habe, erst seit Kurzem für die C. AG tätig zu sein. Der Mitarbeiter gab an, dass die C. AG an dieser Adresse nur noch für einige Wochen bleiben werde (Verfahrensakten SG, Urk. GS/14, E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2021). Seit wann die C. AG an diesem Standort tätig ist, geht den Abklärungen der Polizei nicht hervor.

6.4 Aktenkundig ist ferner, dass die C. AG für die Monate Mai bis Oktober 2020 an I. monatlich Fr. 3'000.-- resp. Fr. 2'500.-- überwiesen hat (Verfahrensak- ten SG, Urk. S1/2.29, S. 4, 6, 10, 14, 19, 26). Die erste Überweisung fand am 15. April 2020 statt und als Zahlungszweck wurde «Büromiete Mai 2020 Unternehmen J.» angegeben (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 4). Da- bei handelt es sich um die Miete von Räumlichkeiten des Unternehmens J., einem Anbieter von fixen oder flexiblen Arbeitsplätzen, die einzeln oder ge- meinsam rund um die Uhr gemietet werden können. Der von der C. AG mo- natlich überwiesene Betrag entspricht 5-6 festen Arbeitsplätzen à Fr. 500.-- (Verfahrensakten SG, Urk. M/7). Die Miete der Räumlichkeiten beim Unter- nehmen J. endete im Oktober 2020. Da im Frühjahr 2021 von den Parteien festgestellt wurde, dass die C. AG an der Y.-strasse in Zürich über Büro- räumlichkeiten verfügt und der bei der Post aufgegebene Nachsendeauftrag ab dem 12. Oktober 2020 galt (act. 6.1), ist anzunehmen, dass die C. AG den Standort an der Y.-strasse in Zürich ab dem 12. Oktober 2020 in Betrieb

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genommen hat. Hinweise, dass die C. AG diesen Standort bereits im Januar 2020, d.h. zu Beginn der mutmasslichen Täuschungshandlungen hatte, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

6.5 Unter den gegebenen Umständen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Investorenakquise (zumindest bis 12. Oktober 2020) nicht auch im Kanton Zug und/oder im Kanton Zürich stattgefunden haben könnte. Sollte die Täterschaft über die notwendigen mobilen Arbeitsgeräte oder über anderswo eingebbaren Einlogdaten verfügen, könnten die Handlungen zur Investorenakquise überall erfolgt sein (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2019.55 vom 15. Januar 2020 E. 1.4). Da unbekannt ist, ob mit den Investoren ein Treffen stattgefunden hat oder das Einwirken auf die In- teressenten telefonisch oder allenfalls per E-Mail erfolgte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ende 2019/Anfang Januar 2020 am Wohnort von B. im Kanton St. Gallen oder an einem anderen Ort erfolgt sein könnten. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Investo- renakquise zumindest zu Beginn der Geschäftstätigkeit der C. AG und bis zur Miete der Räumlichkeiten im Kanton Zürich ab Mai 2020 in der Wohnung von B. ausgeübt wurde. Der Umstand, dass in der Wohnung im Kanton St. Gallen nebst dem Beschuldigten weitere vier Familienmitglieder gewohnt haben, hätte B. grundsätzlich nicht daran gehindert, mit mutmasslichen Op- fern telefonisch oder per E-Mail in Kontakt zu treten. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Mutter des Beschuldigten für die C. AG tätig war resp. ist und ihr ab September 2020 Lohn entrichtet wurde (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29, S. 24 ff.).

6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die bisher getätigten Abklärungen es dem Gericht nicht erlauben, den Handlungsort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO zuverlässig festzustellen. Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit und unbestrittenermassen in der Schweiz liegenden Tatorte durch Vornahme weiterer Untersuchungen ermit- telt werden könnten, ist zur Festlegung des Gerichtstandes weder auf den subsidiären Erfolgsort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO noch auf den Wohn- sitz des Beschuldigten nach Art. 32 StPO abzustellen.

6.7 Weil unklar ist, wo die den Beschuldigten vorgeworfenen Täuschungshand- lungen zum Nachteil der Investoren stattgefunden haben, kann auch ein all- fälliger Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit nicht bestimmt werden, wes- halb ein Abweichen von in den Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstän- den ausser Betracht fällt (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Aus- serdem sind vorliegend 24 Aktienverkäufe aktenkundig (Verfahrensakten SG, Urk. S1/2.29). Bei dieser Anzahl von Delikten kann noch nicht von einer

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grösseren Anzahl von Delikten gesprochen werden, die es erlauben würde, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O, S. 363 m.w.H).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Handlungsort als auch die Weise, wie die Täterschaft täuschend aktiv wurde, nicht feststehen und es weiterer Abklärungen seitens des Gesuchstellers bedarf. Dementspre- chend lässt sich der gesetzliche Gerichtsstand nicht bestimmen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

8. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

9. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.