Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG)
Sachverhalt
A. B., C. und D. liessen am 27. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA Winterthur/Unter- land») Strafanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) erstatten. Demnach kam es am 22. Januar 2021 anlässlich einer Zollkontrolle am Flughafen Zü- rich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Anzeigeerstattern und den Beschuldigten (Akten MJ 21.000120, pag. 03 001 ff.). Die StA Win- terthur/Unterland eröffnete hierauf das Verfahren B-1/2021/10003259.
B. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 28. Januar 2021 gegen B., E. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). Demnach kam es am 22. Januar 2021 am Flughafen in der Zollhalle des Terminals 2 am Flughafen Zürich anläss- lich einer Zollkontrolle zu einer Auseinandersetzung zwischen drei Beamten des Grenzwachtkorps (nachfolgend «GWK») und den Beschuldigten (Akten MJ 21.000120, Lasche 7 [Beizugsakten B-2/2021/10003721]). Die StA Win- terhur/Unterland eröffnete hierauf das Verfahren B-2/2021/10003721.
C. Die StA Winterthur/Unterland ersuchte am 4. Februar 2021 das Oberaudito- rat, das Verfahren B-1/2021/10003259 zu übernehmen, da es sich bei den beiden beanzeigten Personen vermutlich um die Beamten des Grenzwacht- korps F. und G. handle und Verfahren gegen Angehörige des Grenzwacht- korps im Dienst in die Zuständigkeit der Militärjustiz fielen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 001 f.). Das Oberauditorat bestätigte am 9. Februar 2021 die Übernahme des Verfahrens (Akten MJ 21.000120, pag. 02 003), worauf die StA Winterthur/Unterland am 10. Februar 2021 eine Abtretungs- verfügung erliess (Akten MJ 21.000120, pag. 02 004). Das Verfahren wird von der Militärjustiz unter der Nummer MJ 21.000120 geführt.
D. Die StA Winterthur/Unterland ersuchte am 5. Februar 2021 die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA»), das Verfahren B-2/2021/10003721 zu über- nehmen, da es sich dabei um ein Verfahren wegen einer Straftat des fünf- zehnten Titels des StGB handle, die gegen Bundesbeamte begangen wor- den sei (Akten SV.21.0214, pag. 02-01-0001 f.). Die BA teilte am 24. Februar 2021 der StA Winterthur/Unterland mit, dass das Verfahren in Bundeskom- petenz weitergeführt werde (Akten SV.21.0214, pag. 02-01-0004), worauf
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die StA Winterthur/Unterland am 1. März 2021 eine Abtretungsverfügung er- liess (Akten SV.21.0214, pag. 02-01-0005). Das Verfahren wird von der BA unter der Nummer SV.21.0214 geführt.
E. Der Oberauditor befahl am 16. März 2021 die Durchführung einer vorläufigen Beweisaufnahme zwecks Zuständigkeitsklärung. Der Befehl ging zur Amts- handlung an den a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 (Akten MJ 21.000120, pag. 01 001).
F. Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 ersuchte am 30. März 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»), das Verfahren MJ 21.000120 zu übernehmen, da die Analyse des Oberaudito- rats ergeben habe, dass die Militärjustiz aufgrund der per 1. Januar 2021 erfolgten Reorganisation der Einheiten der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») «GWK» und «ZOLL» nicht mehr zur Führung von Strafverfahren gegen ehemalige Grenzwächter/innen zuständig sei. Die Übernahme des Strafverfahrens durch die Militärjustiz sei in der irrigen An- nahme erfolgt, die Strafverfolgung unterstehe in Fällen wie dem vorliegen- den auch nach der EZV-Reorganisation weiterhin der militärischen Gerichts- barkeit (Akten MJ 21.000120, pag. 02 005 f.).
G. Die OStA ZH lehnte am 19. April 2021 die Übernahme des Verfahrens ab (Akten MJ 21.000120, pag. 02 007 f.).
H. Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 gelangte mit Gesuch vom 29. April 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 009 ff.). Auf das Gesuch trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BG.2021.30 vom 10. Mai 2021 mangels durchgeführten Meinungsaustauschs (einstweilen) nicht ein (Akten MJ 21.000120, pag. 02 014 ff.).
I. Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 ersuchte am 21. Mai 2021 die BA darum, sich zur sachlichen Zuständigkeit zu äussern und das Verfahren ge- gebenenfalls zu übernehmen bzw. die Übernahme abzulehnen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 019 f.). Die das Verfahren SV.21.0214 leitende Staatsanwältin des Bundes erklärte am 31. Mai 2021, die BA könne sich zur
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Frage, ob militärische oder zivile Gerichtsbarkeit vorliege, nicht äussern. Für den Fall, dass das Gericht von einer zivilen Gerichtsbarkeit ausgehen sollte, und die kantonale Staatsanwaltschaft zufolge der gemischten Zuständigkeit von Bund und Kanton an die BA ein Ersuchen um Prüfung der Zuständigkeit richten würde, werde die BA eine Vereinigung in der Hand der Bundesbe- hörden in Betracht ziehen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 021).
J. Mit Gesuch vom 4. Juni 2021 gelangt der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Strafsache der zivilen Gerichtsbarkeit unter- steht.
2. Der Gesuchsgegner 1 [Kanton Zürich] sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen resp. mit der Gesuchsgegnerin 2 [BA] die (zivilgerichtliche) sachliche Zuständigkeit zu klären.
3. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin 2 [BA] für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
K. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wurden die OStA ZH und die BA eingela- den, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 28. Juni 2021 einzureichen (act. 2).
L. Mit Gesuchsantwort vom 25. Juni 2021 reichte der Stellvertretende Bundes- anwalt die Akten SV.21.0214 ein und erklärte, auf eine Stellungnahme zum Gesuch zu verzichten (act. 3). Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort datiert vom 28. Juni 2021 (Poststempel: 29. Juni 2021), die Zuständigkeit der Schweizerischen Militärjustiz festzustellen (act. 5).
M. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wurde der Stellvertretende Bundesanwalt aufgefordert, die Gesuchsantwort vom 25. Juni 2021 eigenhändig zu unter- zeichnen, da die Eingabe auf Papier anstelle der eigenhändigen Unterschrift den maschinengeschriebenen Vermerk «Digital unterschrieben von […]» aufwies (act. 6). Dieser Aufforderung kam der Stellvertretende Bundesanwalt am 6. Juli 2021 innert Frist nach (act. 7).
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N. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 wurden die Gesuchsantworten dem a.o. Un- tersuchungsrichter UR Reg 2 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 223 MStG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; GODEL, La procédure pénale militaire en Suisse, 2018, S. 176, 192, 267; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 433; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.40 vom 4. Novem- ber 2011).
E. 1.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG richtet sich das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts – mit Ausnahme der vorliegend nicht einschlägigen Fälle nach Art. 39 Abs. 2 StBOG – nach der StPO und nach dem StBOG. Für das Verfahren bei Konflikten über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit stellen jedoch weder das StBOG noch die StPO eigens Bestimmungen auf. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erwog in ihrem Beschluss BG.2021.30 vom 10. Mai 2021, das Verfah- ren richte sich nach den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Be- handlung interkantonaler Gerichtsstandskonflikte aufgestellt haben. Danach bilden ein durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Einhaltung der Frist und Form die Eintretensvoraussetzungen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 1.1; BG.2021.31 vom
E. 1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärjustiz (MJV; SR 516.41) kann die Oberauditorin oder der Oberauditor für besondere Fälle, wie zur Untersuchung von Flugunfällen, ausserordentli- che Auditorinnen oder Auditoren sowie ausserordentliche Untersuchungs-
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richterinnen oder Untersuchungsrichter bezeichnen (Art. 18 Abs. 1 MJV). Vorliegend bezeichnete der Oberauditor mit Untersuchungsbefehl vom
16. März 2021 einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter zwecks Zu- ständigkeitsabklärung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Januar 2021 (Akten MJ 21.000120, pag. 01 001). Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 ist mithin berechtigt, die Gesuchstellerin im Meinungsaustausch wie auch im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) bzw. dem Stellvertretenden Bundesanwalt (Art. 16 Abs. 1 und 5 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [SR 173.712.22]; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 547; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,
E. 1.4 Gemäss Rechtsprechung zu interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten.
Damit kann offenbleiben, ob angesichts der früheren Praxis zu Art. 223 MStG, wonach die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (BS
E. 1.5 Die Form des vorliegenden Gesuchs gibt keinen Anlass zu Bemerkungen.
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E. 1.6 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch einzutreten.
E. 1.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Gesuchs- antwort der OStA ZH fristgerecht eingereicht wurde. Die Frage kann vorlie- gend offenbleiben, da die Eingabe nicht entscheidwesentlich ist. Die Ge- suchsantwort der BA wurde innert eingeräumter Frist aufforderungsgemäss verbessert.
2.
2.1 Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 218 Abs. 1 MStG). Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. die Angehörigen des Grenz- wachtkorps während der Ausübung des Dienstes (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG; vgl. GODEL, a.a.O., S. 243 f., 254).
2.2 Gegenstand des Verfahrens MJ 21.000120 ist der Vorwurf, dass F. und G. am 22. Januar 2021 anlässlich einer Zollkontrolle Straftaten verübt haben. Ist davon auszugehen, dass F. und G. Angehörige des Grenzwachtkorps waren, unterstehen sie dem Militärstrafrecht und sind der militärischen Ge- richtsbarkeit unterworfen. Wenn nicht, unterstehen sie dem Zivilstrafrecht und sind der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen. Zu entscheiden ist daher, ob aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen ist, dass im Rahmen des Sachverhaltsvorwurfs F. und G. Angehörige des Grenzwachtkorps wa- ren.
E. 3 531) nicht galt (HAURI, Kommentar, 1983, Art. 223 MStG N. 17 ff. mit Hin- weisen), auch im Verfahren über Zuständigkeitskonflikte zwischen der mili- tärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit im Normalfall von einer 10-tägigen Frist auszugehen ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2021.22 vom 26. Oktober 2021 E. 1.2 ff., wonach im Verfahren über die Zuständigkeitskonflikte zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantonalen Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen die 10-tägige Frist nicht gilt).
E. 3.1 Die EZV gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen (Art. 91 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband (Art. 91 Abs. 2 ZG). Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) oder andere Selbst- verteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags be- darf, einsetzen in Notwehr, im Notstand oder als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen (Art. 106 Abs. 1 ZG). Folgendes Personal der EZV ausserhalb des Grenz- wachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel ein- setzen: das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung, das im Reiseverkehr eingesetzte Personal und das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im
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Zollgebiet oder am Domizil (Art. 228 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]).
E. 3.2 Gemäss Vernehmlassungsentwurf des Anhang 1 zum Vernehmlassungsent- wurf des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufga- bengesetz, BAZG-VG) (abrufbar unter https://fedlex.data.ad- min.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1, besucht am 22. November 2021) sollen die Angehörigen des Grenzwachtkorps im MStG keine Erwähnung mehr fin- den (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6, Art. 183 Abs. 2 und Art. 235 Ziff. 2), ebenso wenig im MStP (Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 116 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 149 Abs. 2 zweiter Satz). Im Erläutern- den Bericht vom 11. September 2020 zum Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschrei- tenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie zur To- talrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) (nachfolgend «erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG»; abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1, besucht am 22. No- vember 2021) heisst es dazu, für die Umsetzung der Weiterentwicklung der EZV, die in das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umgewan- delt und neu organisiert werde, brauche es die bisherigen Organisationsbe- stimmungen im ZG, die hauptsächlich der Bewahrung des GWK als Einheit der EZV gedient hätten, nicht (a.a.O., S. 4). Weiter unterstünden in Zukunft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dem zivilen Strafrecht. Es sei nicht vorgesehen, dass ein Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Mi- litärstrafrecht unterstellt werde, wie das bisher für die Angehörigen des GWK der Fall gewesen sei. Dadurch könnten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG flexibel eingesetzt werden (a.a.O., S. 123).
E. 3.3 In den Akten liegt ein Schreiben des Direktors der EZV vom 14. Dezember 2020 an den Oberauditor (Akten MJ 21.000120, pag. 06 001 f.). Darin wird namentlich ausgeführt, dass auf den 1. Januar 2021 die operativen Kräfte des Zolls und des GWK im neuen Direktionsbereich Operationen zusam- mengelegt würden. Der Direktor habe sich entschieden, den Direktionsbe- reich Operationen selbst zu führen. Die Funktion des Chefs GWK i.S.v. An- hang 2 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD; SR 631.011) werde daher von ihm wahrgenommen. Im Direktionsbereich Ope- rationen seien Angehörige des GWK und des Zolls vertreten. Während die einen der Militärjustiz unterstünden, unterstünden die anderen der zivilen Gerichtsbarkeit. Beide Personalkategorien seien klar unterscheidbar und
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identifizierbar. Ab August des nächsten Jahres bilde die EZV im Hinblick auf die Schaffung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit «Spezialisten für Zoll und Grenzsicherheit» aus. Technisch gesehen handle es sich hierbei um Angehörige des GWK. Entsprechend würden sie instruiert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt. Somit bestehe auch in dieser Übergangszeit eine klare Situation hinsichtlich der strafrechtlichen Unterstellung der Mitarbeiten- den der EZV.
Aus einer ebenfalls in den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz von Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen dem Oberauditorat und der EZV geht hervor, dass sowohl F. als auch G. in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Angehörige des Grenzwachtkorps bei der EZV angestellt seien (Akten MJ 21.000120, pag. 06 003 ff.).
E. 3.4 Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach es das GWK – und damit Angehö- rige des GWK – seit dem 1. Januar 2021 schlicht nicht mehr gebe, kann nicht gefolgt werden. Das ZG ist bis auf weiteres in Kraft. Damit besteht nach wie vor eine rechtliche Grundlage für das GWK. Soweit die Gesuchstellerin gel- tend macht, der Bundesrat könne die EZV gestützt auf die dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) zugrundelie- gende Organisationsautonomie eigenständig reorganisieren, vermag sie da- raus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Amtsdirektoren und Amtsdirekto- innen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest (Art. 43 Abs. 5 RVOG). Aus den Akten geht hervor, dass der Direktor der EZV auch nach der Zu- sammenlegung der operativen Kräfte des GWK und des Zolls an der Unter- scheidung zwischen Angehörigen des GWK und des Zolls festhält. Die or- ganisatorischen Änderungen haben demnach keinen Einfluss auf den Ange- hörigenstatus zum GWK.
Das ergänzende Argument der Gesuchstellerin, dass im Zuge der Schaffung des MStG und des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwe- sen (BS 6 465; später «Zollgesetz (ZG)», vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1972 [AS 1973 644]; nachfolgend «aZG») die Unterstellung des GWK unter die militärische Gerichtsbarkeit im Wesentlichen darauf zu- rückzuführen gewesen sein dürfte, dass das GWK gemäss damaligem Ge- setzeswortlaut «militärisch organisiert» war (vgl. Art. 137 aZG) und mangels einer eidgenössischen zivilen Strafrechts- und Strafprozessordnung nur durch Unterstellung des GWK unter die militärische Gerichtsbarkeit über- haupt erst eine gesamtschweizerisch einheitliche strafrechtliche Behandlung aller Angehörigen des GWK möglich war, ist nicht stichhaltig. Bis heute –
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insbesondere nach Inkrafttreten eines eidgenössischen Strafgesetzbuches und einer eidgenössischen Strafprozessordnung – hat der Gesetzgeber of- fenkundig davon abgesehen, an der Unterstellung des GWK unter die mili- tärische Gerichtsbarkeit etwas zu ändern.
Folglich ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass F. und G. am 22. Januar 2021 Angehörige des Grenzwachtkorps waren. Damit un- terstehen sie im Rahmen des Sachverhaltsvorwurfs dem Militärstrafrecht und sind der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Militärjustiz ist für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die F. und G. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Militärjustiz ist berechtigt und verpflichtet, die F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
UNTERSUCHUNGSRICHTERREGION 2 DER MILI- TÄRJUSTIZ, vertreten durch A., a.o. Untersu- chungsrichter UR Reg 2,
Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.40
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Sachverhalt:
A. B., C. und D. liessen am 27. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA Winterthur/Unter- land») Strafanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) erstatten. Demnach kam es am 22. Januar 2021 anlässlich einer Zollkontrolle am Flughafen Zü- rich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Anzeigeerstattern und den Beschuldigten (Akten MJ 21.000120, pag. 03 001 ff.). Die StA Win- terthur/Unterland eröffnete hierauf das Verfahren B-1/2021/10003259.
B. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 28. Januar 2021 gegen B., E. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). Demnach kam es am 22. Januar 2021 am Flughafen in der Zollhalle des Terminals 2 am Flughafen Zürich anläss- lich einer Zollkontrolle zu einer Auseinandersetzung zwischen drei Beamten des Grenzwachtkorps (nachfolgend «GWK») und den Beschuldigten (Akten MJ 21.000120, Lasche 7 [Beizugsakten B-2/2021/10003721]). Die StA Win- terhur/Unterland eröffnete hierauf das Verfahren B-2/2021/10003721.
C. Die StA Winterthur/Unterland ersuchte am 4. Februar 2021 das Oberaudito- rat, das Verfahren B-1/2021/10003259 zu übernehmen, da es sich bei den beiden beanzeigten Personen vermutlich um die Beamten des Grenzwacht- korps F. und G. handle und Verfahren gegen Angehörige des Grenzwacht- korps im Dienst in die Zuständigkeit der Militärjustiz fielen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 001 f.). Das Oberauditorat bestätigte am 9. Februar 2021 die Übernahme des Verfahrens (Akten MJ 21.000120, pag. 02 003), worauf die StA Winterthur/Unterland am 10. Februar 2021 eine Abtretungs- verfügung erliess (Akten MJ 21.000120, pag. 02 004). Das Verfahren wird von der Militärjustiz unter der Nummer MJ 21.000120 geführt.
D. Die StA Winterthur/Unterland ersuchte am 5. Februar 2021 die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA»), das Verfahren B-2/2021/10003721 zu über- nehmen, da es sich dabei um ein Verfahren wegen einer Straftat des fünf- zehnten Titels des StGB handle, die gegen Bundesbeamte begangen wor- den sei (Akten SV.21.0214, pag. 02-01-0001 f.). Die BA teilte am 24. Februar 2021 der StA Winterthur/Unterland mit, dass das Verfahren in Bundeskom- petenz weitergeführt werde (Akten SV.21.0214, pag. 02-01-0004), worauf
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die StA Winterthur/Unterland am 1. März 2021 eine Abtretungsverfügung er- liess (Akten SV.21.0214, pag. 02-01-0005). Das Verfahren wird von der BA unter der Nummer SV.21.0214 geführt.
E. Der Oberauditor befahl am 16. März 2021 die Durchführung einer vorläufigen Beweisaufnahme zwecks Zuständigkeitsklärung. Der Befehl ging zur Amts- handlung an den a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 (Akten MJ 21.000120, pag. 01 001).
F. Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 ersuchte am 30. März 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»), das Verfahren MJ 21.000120 zu übernehmen, da die Analyse des Oberaudito- rats ergeben habe, dass die Militärjustiz aufgrund der per 1. Januar 2021 erfolgten Reorganisation der Einheiten der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») «GWK» und «ZOLL» nicht mehr zur Führung von Strafverfahren gegen ehemalige Grenzwächter/innen zuständig sei. Die Übernahme des Strafverfahrens durch die Militärjustiz sei in der irrigen An- nahme erfolgt, die Strafverfolgung unterstehe in Fällen wie dem vorliegen- den auch nach der EZV-Reorganisation weiterhin der militärischen Gerichts- barkeit (Akten MJ 21.000120, pag. 02 005 f.).
G. Die OStA ZH lehnte am 19. April 2021 die Übernahme des Verfahrens ab (Akten MJ 21.000120, pag. 02 007 f.).
H. Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 gelangte mit Gesuch vom 29. April 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 009 ff.). Auf das Gesuch trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BG.2021.30 vom 10. Mai 2021 mangels durchgeführten Meinungsaustauschs (einstweilen) nicht ein (Akten MJ 21.000120, pag. 02 014 ff.).
I. Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 ersuchte am 21. Mai 2021 die BA darum, sich zur sachlichen Zuständigkeit zu äussern und das Verfahren ge- gebenenfalls zu übernehmen bzw. die Übernahme abzulehnen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 019 f.). Die das Verfahren SV.21.0214 leitende Staatsanwältin des Bundes erklärte am 31. Mai 2021, die BA könne sich zur
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Frage, ob militärische oder zivile Gerichtsbarkeit vorliege, nicht äussern. Für den Fall, dass das Gericht von einer zivilen Gerichtsbarkeit ausgehen sollte, und die kantonale Staatsanwaltschaft zufolge der gemischten Zuständigkeit von Bund und Kanton an die BA ein Ersuchen um Prüfung der Zuständigkeit richten würde, werde die BA eine Vereinigung in der Hand der Bundesbe- hörden in Betracht ziehen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 021).
J. Mit Gesuch vom 4. Juni 2021 gelangt der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Strafsache der zivilen Gerichtsbarkeit unter- steht.
2. Der Gesuchsgegner 1 [Kanton Zürich] sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen resp. mit der Gesuchsgegnerin 2 [BA] die (zivilgerichtliche) sachliche Zuständigkeit zu klären.
3. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin 2 [BA] für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
K. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wurden die OStA ZH und die BA eingela- den, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 28. Juni 2021 einzureichen (act. 2).
L. Mit Gesuchsantwort vom 25. Juni 2021 reichte der Stellvertretende Bundes- anwalt die Akten SV.21.0214 ein und erklärte, auf eine Stellungnahme zum Gesuch zu verzichten (act. 3). Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort datiert vom 28. Juni 2021 (Poststempel: 29. Juni 2021), die Zuständigkeit der Schweizerischen Militärjustiz festzustellen (act. 5).
M. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wurde der Stellvertretende Bundesanwalt aufgefordert, die Gesuchsantwort vom 25. Juni 2021 eigenhändig zu unter- zeichnen, da die Eingabe auf Papier anstelle der eigenhändigen Unterschrift den maschinengeschriebenen Vermerk «Digital unterschrieben von […]» aufwies (act. 6). Dieser Aufforderung kam der Stellvertretende Bundesanwalt am 6. Juli 2021 innert Frist nach (act. 7).
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N. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 wurden die Gesuchsantworten dem a.o. Un- tersuchungsrichter UR Reg 2 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 223 MStG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; GODEL, La procédure pénale militaire en Suisse, 2018, S. 176, 192, 267; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 433; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.40 vom 4. Novem- ber 2011).
1.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG richtet sich das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts – mit Ausnahme der vorliegend nicht einschlägigen Fälle nach Art. 39 Abs. 2 StBOG – nach der StPO und nach dem StBOG. Für das Verfahren bei Konflikten über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit stellen jedoch weder das StBOG noch die StPO eigens Bestimmungen auf. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erwog in ihrem Beschluss BG.2021.30 vom 10. Mai 2021, das Verfah- ren richte sich nach den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Be- handlung interkantonaler Gerichtsstandskonflikte aufgestellt haben. Danach bilden ein durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Einhaltung der Frist und Form die Eintretensvoraussetzungen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 1.1; BG.2021.31 vom
3. August 2021 E. 1; BG.2021.8 vom 22. Juli 2021 E. 1; BG.2021.19 vom
21. Juli 2021 E. 1; BG.2021.37 vom 14. Juli 2021 E. 1).
1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärjustiz (MJV; SR 516.41) kann die Oberauditorin oder der Oberauditor für besondere Fälle, wie zur Untersuchung von Flugunfällen, ausserordentli- che Auditorinnen oder Auditoren sowie ausserordentliche Untersuchungs-
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richterinnen oder Untersuchungsrichter bezeichnen (Art. 18 Abs. 1 MJV). Vorliegend bezeichnete der Oberauditor mit Untersuchungsbefehl vom
16. März 2021 einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter zwecks Zu- ständigkeitsabklärung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Januar 2021 (Akten MJ 21.000120, pag. 01 001). Der a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 ist mithin berechtigt, die Gesuchstellerin im Meinungsaustausch wie auch im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) bzw. dem Stellvertretenden Bundesanwalt (Art. 16 Abs. 1 und 5 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [SR 173.712.22]; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 547; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 24 StPO N. 11) zu. Der Umstand, dass der Meinungsaus- tausch auf Seiten der BA mit der das Verfahren SV.21.0214 leitenden Staats- anwältin des Bundes geführt wurde, schadet nicht (vgl. zum interkantonalen Gerichtsstandskonflikt GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jus- letter 21. Mai 2007, N. 4 am Ende, wonach der Kanton auf dem Handeln seiner Behörden zu behaften sei).
1.4 Gemäss Rechtsprechung zu interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten.
Damit kann offenbleiben, ob angesichts der früheren Praxis zu Art. 223 MStG, wonach die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (BS 3 531) nicht galt (HAURI, Kommentar, 1983, Art. 223 MStG N. 17 ff. mit Hin- weisen), auch im Verfahren über Zuständigkeitskonflikte zwischen der mili- tärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit im Normalfall von einer 10-tägigen Frist auszugehen ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2021.22 vom 26. Oktober 2021 E. 1.2 ff., wonach im Verfahren über die Zuständigkeitskonflikte zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantonalen Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen die 10-tägige Frist nicht gilt).
1.5 Die Form des vorliegenden Gesuchs gibt keinen Anlass zu Bemerkungen.
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1.6 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch einzutreten.
1.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Gesuchs- antwort der OStA ZH fristgerecht eingereicht wurde. Die Frage kann vorlie- gend offenbleiben, da die Eingabe nicht entscheidwesentlich ist. Die Ge- suchsantwort der BA wurde innert eingeräumter Frist aufforderungsgemäss verbessert.
2.
2.1 Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 218 Abs. 1 MStG). Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. die Angehörigen des Grenz- wachtkorps während der Ausübung des Dienstes (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG; vgl. GODEL, a.a.O., S. 243 f., 254).
2.2 Gegenstand des Verfahrens MJ 21.000120 ist der Vorwurf, dass F. und G. am 22. Januar 2021 anlässlich einer Zollkontrolle Straftaten verübt haben. Ist davon auszugehen, dass F. und G. Angehörige des Grenzwachtkorps waren, unterstehen sie dem Militärstrafrecht und sind der militärischen Ge- richtsbarkeit unterworfen. Wenn nicht, unterstehen sie dem Zivilstrafrecht und sind der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen. Zu entscheiden ist daher, ob aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen ist, dass im Rahmen des Sachverhaltsvorwurfs F. und G. Angehörige des Grenzwachtkorps wa- ren.
3.
3.1 Die EZV gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen (Art. 91 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband (Art. 91 Abs. 2 ZG). Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) oder andere Selbst- verteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags be- darf, einsetzen in Notwehr, im Notstand oder als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen (Art. 106 Abs. 1 ZG). Folgendes Personal der EZV ausserhalb des Grenz- wachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel ein- setzen: das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung, das im Reiseverkehr eingesetzte Personal und das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im
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Zollgebiet oder am Domizil (Art. 228 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]).
3.2 Gemäss Vernehmlassungsentwurf des Anhang 1 zum Vernehmlassungsent- wurf des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufga- bengesetz, BAZG-VG) (abrufbar unter https://fedlex.data.ad- min.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1, besucht am 22. November 2021) sollen die Angehörigen des Grenzwachtkorps im MStG keine Erwähnung mehr fin- den (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6, Art. 183 Abs. 2 und Art. 235 Ziff. 2), ebenso wenig im MStP (Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 116 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 149 Abs. 2 zweiter Satz). Im Erläutern- den Bericht vom 11. September 2020 zum Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschrei- tenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie zur To- talrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) (nachfolgend «erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG»; abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1, besucht am 22. No- vember 2021) heisst es dazu, für die Umsetzung der Weiterentwicklung der EZV, die in das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umgewan- delt und neu organisiert werde, brauche es die bisherigen Organisationsbe- stimmungen im ZG, die hauptsächlich der Bewahrung des GWK als Einheit der EZV gedient hätten, nicht (a.a.O., S. 4). Weiter unterstünden in Zukunft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dem zivilen Strafrecht. Es sei nicht vorgesehen, dass ein Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Mi- litärstrafrecht unterstellt werde, wie das bisher für die Angehörigen des GWK der Fall gewesen sei. Dadurch könnten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG flexibel eingesetzt werden (a.a.O., S. 123).
3.3 In den Akten liegt ein Schreiben des Direktors der EZV vom 14. Dezember 2020 an den Oberauditor (Akten MJ 21.000120, pag. 06 001 f.). Darin wird namentlich ausgeführt, dass auf den 1. Januar 2021 die operativen Kräfte des Zolls und des GWK im neuen Direktionsbereich Operationen zusam- mengelegt würden. Der Direktor habe sich entschieden, den Direktionsbe- reich Operationen selbst zu führen. Die Funktion des Chefs GWK i.S.v. An- hang 2 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD; SR 631.011) werde daher von ihm wahrgenommen. Im Direktionsbereich Ope- rationen seien Angehörige des GWK und des Zolls vertreten. Während die einen der Militärjustiz unterstünden, unterstünden die anderen der zivilen Gerichtsbarkeit. Beide Personalkategorien seien klar unterscheidbar und
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identifizierbar. Ab August des nächsten Jahres bilde die EZV im Hinblick auf die Schaffung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit «Spezialisten für Zoll und Grenzsicherheit» aus. Technisch gesehen handle es sich hierbei um Angehörige des GWK. Entsprechend würden sie instruiert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt. Somit bestehe auch in dieser Übergangszeit eine klare Situation hinsichtlich der strafrechtlichen Unterstellung der Mitarbeiten- den der EZV.
Aus einer ebenfalls in den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz von Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen dem Oberauditorat und der EZV geht hervor, dass sowohl F. als auch G. in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Angehörige des Grenzwachtkorps bei der EZV angestellt seien (Akten MJ 21.000120, pag. 06 003 ff.).
3.4 Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach es das GWK – und damit Angehö- rige des GWK – seit dem 1. Januar 2021 schlicht nicht mehr gebe, kann nicht gefolgt werden. Das ZG ist bis auf weiteres in Kraft. Damit besteht nach wie vor eine rechtliche Grundlage für das GWK. Soweit die Gesuchstellerin gel- tend macht, der Bundesrat könne die EZV gestützt auf die dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) zugrundelie- gende Organisationsautonomie eigenständig reorganisieren, vermag sie da- raus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Amtsdirektoren und Amtsdirekto- innen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest (Art. 43 Abs. 5 RVOG). Aus den Akten geht hervor, dass der Direktor der EZV auch nach der Zu- sammenlegung der operativen Kräfte des GWK und des Zolls an der Unter- scheidung zwischen Angehörigen des GWK und des Zolls festhält. Die or- ganisatorischen Änderungen haben demnach keinen Einfluss auf den Ange- hörigenstatus zum GWK.
Das ergänzende Argument der Gesuchstellerin, dass im Zuge der Schaffung des MStG und des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwe- sen (BS 6 465; später «Zollgesetz (ZG)», vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1972 [AS 1973 644]; nachfolgend «aZG») die Unterstellung des GWK unter die militärische Gerichtsbarkeit im Wesentlichen darauf zu- rückzuführen gewesen sein dürfte, dass das GWK gemäss damaligem Ge- setzeswortlaut «militärisch organisiert» war (vgl. Art. 137 aZG) und mangels einer eidgenössischen zivilen Strafrechts- und Strafprozessordnung nur durch Unterstellung des GWK unter die militärische Gerichtsbarkeit über- haupt erst eine gesamtschweizerisch einheitliche strafrechtliche Behandlung aller Angehörigen des GWK möglich war, ist nicht stichhaltig. Bis heute –
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insbesondere nach Inkrafttreten eines eidgenössischen Strafgesetzbuches und einer eidgenössischen Strafprozessordnung – hat der Gesetzgeber of- fenkundig davon abgesehen, an der Unterstellung des GWK unter die mili- tärische Gerichtsbarkeit etwas zu ändern.
Folglich ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass F. und G. am 22. Januar 2021 Angehörige des Grenzwachtkorps waren. Damit un- terstehen sie im Rahmen des Sachverhaltsvorwurfs dem Militärstrafrecht und sind der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Militärjustiz ist für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die F. und G. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Militärjustiz ist berechtigt und verpflichtet, die F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.