Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. erstatte am 18. Juni 2019 bei der Kantonspolizei Frauenfeld Strafanzeige gegen Unbekannt wegen sexueller Belästigung. Sie gab an, dass ihre da- mals 12-jährige Tochter zwischen dem 17. Juni und dem 23. Juni 2019 meh- rere SMS mit sexuellem Inhalt bzw. Internetlinks zu pornografischen Inhalten von ihr unbekannten Mobiltelefonnummern erhalten habe. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass einige der von A. angegebenen Telefonnum- mern auf B. registriert waren (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S1, pag. 1 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2019 stritt B. ab, diese Nachrichten versendet zu haben. Er habe alle Aktiven (samt aller Mobiltelefonnummern) der C. AG (mit Sitz in Z./SZ) am 1. August 2017 an D. veräussert. Es hätten jedoch nicht alle Telefonnummern umge- schrieben werden können, weshalb man es so gelassen habe (Verfahrens- akten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 1 ff.).
Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frau- enfeld») vom 20. Dezember 2019 um Übernahme des im Kanton Thurgau gegen B. hängigen Verfahrens lehnte die Staatsanwaltschaft Zug am
28. Februar 2020 ab (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche A, pag. 1 ff.). In der Folge eröffnete die StA Frauenfeld am 17. März 2020 gegen B. das Strafverfahren SUV_F.2020.321 wegen Pornografie (Verfahrensak- ten TG, grauer Ordner, Lasche A, pag. 5).
An der delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2020 bestätigte D., die C. AG im Sommer 2017 erworben zu haben und gab an, an dieser nur noch zu 50 % beteiligt zu sein. Die C. AG biete Mehrwertdienste im Bereich Games, Dating oder Erwachsenenunterhaltung an (Verfahrensakten TG, grauer Ord- ner, Lasche D, pag. 1 ff.). Am 17. Juli 2020 eröffnete die StA Frauenfeld gegen D. das Verfahren SUV_F.2020.770 wegen Pornografie (Verfahrens- akten TG, grauer Ordner, Lasche P, pag. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 gab D. gegenüber der StA Frauenfeld an, dass der Ge- schäftsführer der C. AG E. sei und das Strafverfahren gegen ihn geführt wer- den müsse. E. sei auch für den Versand von Werbe-SMS verantwortlich, die durch die Technikfirma F. mit Sitz in Kroatien gemacht werde (Verfahrens- akten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 9 ff.).
B. Am 3. Januar 2020 stellte G. bei der Kantonspolizei Aargau gegen die C. AG Strafantrag wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Zur Begründung führte er aus, am 15. November 2019 eine SMS von der
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C. AG erhalten zu haben, woraufhin er an einem Gewinnspiel teilgenommen habe. Daraufhin sei ihm hierfür Fr. 60.-- verrechnet worden, ohne dass er über die kostenpflichtige Teilnahme orientiert worden sei (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.001, 8.1.001 ff.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dieses Verfahren und eröffnete ge- gen E. am 15. Juni 2020 die Untersuchung SU A3 2020 1338 (vormals: SUM 2020 1009) wegen geringfügigen Betrugs und Widerhandlung gegen das UWG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.002 ff., 9.1.001, 13.1.001 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2020 gab E. unter anderem an, dass er nur Verwaltungsratspräsident der C. AG sei und Verträge unterschreibe, welche D. vorbereite (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 10.1.001 ff.). Nachdem die H. AG auf der Bezahlung der Rech- nung für die Teilnahme am Gewinnspiel insistierte, reichte G. bei den Schwy- zer Strafverfolgungsbehörden gegen H. AG am 22. März 2021 Strafanzeige wegen Betrugs ein. Seiner Ansicht nach wären die von der C. AG mutmass- lich begangenen Straftaten ohne die «Eintreiberei» der H. AG nicht erfolg- reich (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.4.001 f.).
C. I. reichte bei der Kantonspolizei Bern am 17. April 2020 eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Darin machte sie geltend, dass jemand an ihre Mobil- telefonnummer gelangt sei und ihr, ohne dass sie es gewollt habe, zwischen
10. Januar und 17. April 2020 regelmässig und von verschiedenen Telefon- nummern aus, kostenpflichtige SMS mit Kontaktangeboten mit sexuellem Hintergrund gesendet habe (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S2, pag. 2 ff.). Die polizeilichen Ermittlungen führten zu B. und E. als Vertre- ter der C. AG. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. Juni 2020 gegen B. und E. das Verfahren BM 20 19733 wegen se- xueller Belästigung (Art. 198 StGB), geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S2, pag. 1). Dieses Verfahren wurde von der StA Frauenfeld mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 übernommen (act. 1, S. 4; act. 3, S. 4).
D. Mit Schreiben vom 4. November 2020 gelangte die StA Frauenfeld an die Staatsanwaltschaft March und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Strafverfahrens SUV_F.2020.321 gegen B. wegen Pornografie und Wider- handlung gegen das UWG. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Handelsregisterauszug die C. AG ihren Sitz im Kanton Schwyz habe und da der Beschuldigte als ihr Geschäftsführer gehandelt habe, sei nicht dessen
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Wohnort, sondern der Firmensitz massgebend (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.003 f.). Die Staatsanwaltschaft March lehnte das Über- nahmeersuchen am 16. Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass der Tatort noch unklar sei und in Kroatien liegen könnte. Mehrere Erfolgsorte liegen in der Schweiz, wobei die StA Frauenfeld als zuerst befasste Behörde für die Strafverfolgung zuständig sei. Zugleich ersuchte die Staatsanwalt- schaft March die StA Frauenfeld um Übernahme des bei ihr hängigen Ver- fahrens gegen E. wegen geringfügigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das UWG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.002 ff., 9.1.001, 13.1.004 ff.).
Mit Schreiben vom 10. März 2021 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») bei der StA Frauenfeld nach dem Stand ihrer Gerichtsstandsanfrage vom 16. Dezember 2020 und ersuchte um Mitteilung, bis wann sie mit deren Beantwortung rechnen könne (Verfah- rensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.005). Nachdem die StA Frauenfeld darauf nicht reagierte, teilte die StA SZ ihr mit Schreiben vom 23. März 2021 mit, dass sie von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes aus- gehe und leitete der StA Frauenfeld die bei ihr von G. gegen H. AG einge- reichte Strafanzeige vom 22. März 2021 weiter (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.006). Daraufhin teilte die StA Frauenfeld der StA SZ am
29. März 2021 mit, dass kein Fall von konkludenter Anerkennung vorliege und dass sie die Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») zur Prüfung des Meinungsaustau- sches weitergeleitet habe (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.007).
E. Am 12. Februar 2021 erstattete J. bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen Betrugs und gab an, von seinem Mobilnetzanbieter Rechnungen in unerwarteter Höhe erhalten zu haben. Gemäss den polizeilichen Abklärun- gen lag der Grund für diese Kosten in drei Mehrwertdiensten, die J. verrech- net worden waren. Diese habe er seinen Angaben zufolge weder willentlich in Anspruch genommen noch sei er einen Vertrag eingegangen. Die Ermitt- lungen ergaben, dass diese Mehrwertdienste unter anderem von der K. AG (mit Sitz in Y./SZ), deren Geschäftsführer D. ist, angeboten würden (Verfah- rensakten ZH, Urk. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend «StA Limmattal/Albis») unter anderem gegen K. AG eine Untersuchung wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensak- ten ZH, Urk. 8/4).
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F. Am 26. Februar 2021 reichte L. bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Sie habe am 24. Mai 2020 auf ihr Mobil- telefon eine neue Voicemail erhalten und sie habe diese in der Annahme, es handle sich um eine Combox-Nachricht, gewählt. Daraufhin habe ihr H. AG für eingehende Premium SMS total Fr. 226.-- verrechnet, die auf die Voice- mail vom 24. Mai 2020 zurückzuführen seien (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.2.001, 8.2.001). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass für den Versand der Premium SMS die C. AG und die K. AG verantwortlich sein könnten (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.001 ff.). Wegen eines ähnlichen Sachverhalts erstatteten M. und N. am 22. resp. 25. März 2021 bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen die C. AG bzw. E. (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.3001 ff.; 8.5.001 ff.).
G. Am 14. April 2021 ersuchte die StA Limmattal/Albis die StA Frauenfeld um Übernahme der bei ihr gegen die K. AG hängigen Untersuchung wegen ge- ringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/4). Mit Schreiben vom 20. April 2021 lehnte die StA Frauenfeld das Übernahmeersuchen der StA Limmattal/Albis mit dem Argument ab, dass sie ihre Verfahrensakten zur Klärung des Gerichtsstandes mit dem Kanton Schwyz der GStA TG überge- ben habe, weshalb das Verfahren vorderhand nicht übernommen werden könne. Weiter führte die StA Frauenfeld aus, dass der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz miteinbezogen werde (act. 1.2 = Verfahrensakten ZH, Urk. 8/5). Daraufhin wandte sich die StA Limmattal/Albis mit Schreiben vom 22. April 2021 an die StA SZ und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen K. AG wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/6). Die StA SZ lehnte das Ersuchen der StA Limmattal/Albis mit Schreiben vom 11. Mai 2021 ab und führte aus, dass gegen D. ein Verfahren wegen einer Übertre- tung geführt werde, worüber grundsätzlich kein Gerichtsstandsverfahren zu führen, sondern meist ein Strafbefehl zu erlassen sei. Ausserdem könnten sich auch im Kanton Zürich zuständigkeitsbegründende Erfolge i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO verwirklicht haben. Nichtsdestotrotz gehe sie im Rahmen des Meinungsaustausches mit dem Kanton Thurgau davon aus, dass die Zustän- digkeit aufgrund des schwersten Delikts und der ersten Verfolgungshandlun- gen im Kanton Thurgau liege (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/7).
H. Mit Schreiben vom 15. April und 20. Mai 2021 leitete die GStA TG den ab- schliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Zürich und Schwyz ein (act. 1.1, 1.4). Der Kanton Schwyz lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben
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vom 6. Mai 2021 ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zurechen- barkeit der in Frage kommenden Straftaten zu einer Individualtäterschaft zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung möglich sei. Deshalb liege kein Fall nach Art. 102 StGB vor und das Verfahren sei nicht am Sitz der Gesellschaft zu führen. Bei der F. handle es sich um ein externes Outsourcing, weshalb deren Fehlverhalten der C. AG nicht bzw. nicht ohne Weiteres zugerechnet werden könne. Zudem habe die StA Frauenfeld den Gerichtsstand infolge der viermonatigen Untätigkeit konkludent anerkannt (act. 1.3). Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH) lehnte die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 31. Mai 2021 hinge- gen mit dem Argument ab, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 102 StGB i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StGB am Gesellschaftssitz, d.h. im Kanton Schwyz zu führen sei. Zudem sei gegen die K. AG im Kanton Zürich ein Verfahren wegen einer Übertretung (geringfügiger Betrug), d.h. wegen einer minder schweren Tat hängig. Einziger Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich wäre allenfalls der angebliche Wohnsitz von E. im Kanton Zürich als poten- tieller Tatort. Es sei jedoch unklar, ob E. im relevanten Tatzeittraum seinen Wohnsitz tatsächlich dort gehabt habe (act. 1.5).
I. Am 11. Juni 2021 gelangte die GStA TG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich seien für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. AG, K. AG, H. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
J. Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit mit Gesuchsantwort vom
24. Juni 2021 ab und ersucht, den Kanton Thurgau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen und Unternehmen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die OStA ZH liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 25. Juni 2021 vernehmen und er- achtet den Kanton Schwyz als zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden der GStA TG am 28. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Das hier zu beurteilende Gesuch wurde form- und fristgerecht eingereicht. In Bezug auf die angezeigten Straftaten wurde im Grundsatz ein erfolgloser Meinungsaustausch zwischen den hierfür zuständigen Behörden der betei- ligten Kantone durchgeführt. Dem Kanton Schwyz ist in diesem Zusammen- hang insoweit zuzustimmen, als beim Kanton Thurgau keine Untersuchung gegen die K. AG hängig ist. Die Strafanzeigen gegen K. AG resp. ihre ver- antwortlichen Personen wurden in den Kantonen Schwyz und Zürich einge- reicht (Sachverhalt Lit. E und F). Richtigerweise ersuchten die Kantone Schwyz und Zürich die StA Frauenfeld um Übernahme der bei ihnen hängi- gen Verfahren (Sachverhalt Lit. E und F). Nach erfolglosem Meinungsaus- tausch hätten die Kantone Schwyz und Zürich als die ersten, mit der Sache befassten Behörden ein allfälliges Gesuch zur Bestimmung des Gerichts- standes an das Bundesstrafgericht betreffend die K. AG einreichen müssen. Dies gilt sinngemäss auch in Bezug auf die im Kanton Schwyz gegen H. AG eingereichte Strafanzeige, welche er dem Kanton Thurgau am 29. März 2021 – in der Ansicht es liege ein Fall konkludenter Anerkennung der Zu- ständigkeit – weiterleitete (Sachverhalt Lit. D i.f.). Hätten die Kantone Schwyz und Zürich die Beschwerdekammer angerufen, wären dieselben Parteien wie vorliegend betroffen. Angesichts des Umstandes, dass die Ver- fahren gegen K. AG und H. AG im engen Zusammenhang zu den Untersu-
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chungen gegen B., D. und E. stehen und nachdem sich die Kantone im Rah- men des Meinungsaustausches und des vorliegenden Verfahrens ausführ- lich geäussert haben, ist der Gerichtsstand mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot und die Verfahrensökonomie auch in Bezug auf die Verfahren gegen K. AG und H. AG zu beurteilen.
E. 1.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mit- tätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zu- sammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom
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19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob vorliegend Art. 102 StGB betreffend die Strafbarkeit des Unternehmens Anwendung findet und der Gerichtsstand deshalb gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO und nicht nach den oben erwähnten Regeln gemäss Art. 31 ff. StPO zu bestimmen sei (act. 1, S. 5 ff.; act. 3, S. 5 ff.; act. 4, S. 2).
E. 3.2.1 Für das Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wird ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, ist für den Ge- richtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort der Sitz des Unter- nehmens, so wie er sich aus dem Handelsregister oder Art. 56 ZGB ergibt, massgebend (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 StPO N. 3). Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person rich- tet (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Un- ternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung ge- schäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbre- chen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden kann. Um die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Or- ganisationsdefizite auszulösen, muss das Delikt aus dem Unternehmen be- gangen werden. Der Anlasstäter muss entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder je- denfalls faktisch). Anlasstäter der Unternehmensstrafbarkeit können Or-
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gane, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens sein. Bei Beauf- tragten ist zu differenzieren. Ist etwa die Organisation eines Subunterneh- mens alleine dessen Angelegenheit und liegt nicht im Einfluss- oder Macht- bereich des Primärunternehmens, kann diesem Unternehmen diesbezüglich nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden. Von einer an- deren Situation ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer einzig für das Un- ternehmen arbeitet und organisatorisch stark in das Unternehmen eingebun- den ist (s. zum Ganzen NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 64 f. m.w.H.; s.a. FORSTER, Die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, 2006, S. 156 ff.). Werden ganze Unternehmensfunktionen und Geschäftsbereiche ausgelagert, kommt es auf den Einzelfall an. So kann das outsourcende Unternehmen unter Um- ständen durchaus für den ausgelagerten Bereich verantwortlich bleiben, weshalb das Fehlverhalten des Outsourcingnehmers dem Outsourcinggeber zugerechnet werden kann (FORSTER, a.a.O., S. 158 ff.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 73 ff. m.w.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen Tätigkeiten an Dritte überträgt, die es dafür beauf- sichtigt und kontrolliert (NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 73).
E. 3.2.3 Nach der Rechtsprechung mit Bezug auf Art. 102 StGB hat die Strafverfol- gungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegan- gen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Anwen- dungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Strafverfol- gungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Personen hiefür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Straf- verfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rück- schluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unterneh- mens (TPF 2019 62 E. 4.1; 2012 62 E. 2.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren 2014, S. 337 f.). Dieses Vorgehen gilt auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Straf- anzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens handelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zuständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Strafanzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflichtet, alle für die Festlegung des
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Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu not- wendigen Erhebungen durchzuführen (TPF 2019 62 E. 4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.3).
E. 3.3.1 Im Kanton Thurgau sind gegen die Beschuldigten Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das UWG, des Betrugs (Art. 146 StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und sexueller Be- lästigung (Art. 198 StGB) hängig. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um keine Delikte gemäss dem abschliessenden Straftatenkatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB. Eine der darin aufgelisteten Katalogtaten, die eine ori- ginäre, kumulative bzw. konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens be- gründen würde, kommt gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht in Betracht und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Mithin käme allenfalls die Strafbarkeit nach Art. 102 Abs. 1 StGB in Frage. Die auf Art. 102 Abs. 1 StGB beruhende Strafbarkeit ist jedoch subsidiär, d.h. sie besteht nur, wenn die im Rahmen des Unternehmens begangene Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
Der Gesuchsteller macht jedoch geltend, dass die Untersuchung gegen die identifizierten natürlichen Personen geführt werde (act. 1, S. 7). Die bisheri- gen Ermittlungen in Bezug auf C. AG und K. AG haben zu natürlichen Per- sonen, namentlich zu B., D. und E. geführt. Gemäss Handelsregisterauszug war E. seit dem 31. Mai 2019 der einzige Verwaltungsrat der C. AG (Verfah- rensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.002). D. ist der einzige Verwaltungsrat der K. AG seit deren Gründung am 27. April 2018 (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.003). Als Organe der betroffenen Gesellschaften könnten D. und E. – allenfalls zusammen mit B. als ehemaligen Inhaber der C. AG und der auf ihn lautenden Telefonnummern – für die angezeigten Straftaten verantwortlich sein (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Dass noch weitere, für die betroffenen Gesellschaften handelnden Personen als Be- schuldigte in Frage kämen, macht der Gesuchsteller nicht geltend.
E. 3.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 gab D. gegenüber der StA Frauenfeld an, dass der Versand von Werbe-SMS durch die kroatische Gesellschaft F. erfolgt sei (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 9 ff.). Soweit ersichtlich, hat der Gesuchsteller in Bezug auf die F. keine Ermittlungen getätigt, weshalb auf die Ausführungen zur mutmasslichen Tä- tigkeit der F. in der Gesuchsantwort des Kantons Schwyz verwiesen werden kann. Wie der Kanton Schwyz ausgeführt, ist anzunehmen, dass es sich bei der F. um einen externen, von der C. AG unabhängigen Dienstleister han-
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delt, an welchen die C. AG ihre Leistungen betreffend den Versand der mut- masslich inkriminierten Werbe-SMS ausgelagert hat. Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb ein allfälliges strafrechtliches Verhalten der F. der C. AG zugerechnet werden könnte. Gestützt auf bisherige Ermittlungsergebnisse kann allein aus dem Outsourcing die Anwendbarkeit von Art. 102 StGB resp. Art. 36 Abs. 2 StPO nicht abgeleitet werden.
E. 3.3.3 Gestützt auf das Gesagte ist die Untersuchung zunächst gegen die zum ge- genwärtigen Zeitpunkt identifizierten Beschuldigten zu führen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis des Gesuchstellers auf Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts zu ändern. Dieser gelangt nur dann zur Anwen- dung, wenn gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO bzw. Art. 102 Abs. 2 StGB wegen des gleichen oder eines konnexen Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen das Unternehmen wie auch gegen eine für das Unternehmen handelnde na- türliche Person geführt und beide Verfahren vereinigt werden (MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 36 StPO N. 4; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 36 StPO N. 4 m.w.H.). Gegen C. AG, K. AG und H. AG hat keiner der hier beteiligten Kantone ein Strafverfahren nach Art. 102 StGB eröffnet. Deshalb ist anzunehmen, dass sie Art. 102 StGB als nicht einschlägig erach- teten. Da Art. 102 Abs. 2 StPO in Bezug auf die angezeigten Delikte nicht zur Anwendung kommt (supra E. 3.3.1) und natürliche Personen als mögli- che Täter ermittelt werden konnten, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO.
E. 3.3.4 Mit Bezug auf die H. AG ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sich dies- bezüglich nicht äussert. Soweit aus den dem Gericht eingereichten Akten ersichtlich ist, wurden dazu keine Ermittlungshandlungen vorgenommen, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 102 StGB nicht beurteilt werden kann. In Bezug auf die H. AG ist auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten. Dies- bezüglich sind weitere Abklärungen notwendig.
E. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass betreffend die Verfahren gegen die K. AG, C. AG, D., E. und B. zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anwendbarkeit von Art. 102 StGB geboten ist. Dementsprechend ist der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln von Art. 31-34 zu beurteilen (vgl. Art. 36 Abs. 3 StPO). Der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung stellt von den hier in Frage kommenden Delikte die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar (vgl. Art. 143 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 198 StGB sowie Art. 23 UWG). Der Handlungsort wurde bisher nicht ermittelt. Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 17. April 2020 und in Anwendung des in dubio pro duriore Grundsatzes kann der Tatbestand der unbefugten
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Datenbeschaffung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (Sachver- halt Lit. C und E. 2.3; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 2019, Art. 143 StGB N. 6 ff.). Der Kanton Thurgau hat das im Kanton Bern gegen B. und E. eröffnete Verfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG, evtl. geringfügigen Betrugs, unbefugter Datenbeschaffung und sexueller Be- lästigung am 29. Oktober 2020 übernommen (act. 1, S. 4; act. 3, S. 4) und somit seine Zuständigkeit anerkannt. Zudem hat der Kanton Thurgau die ers- ten Verfolgungshandlungen vorgenommen. Damit liegt der gesetzliche Ge- richtsstand im Kanton Thurgau.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. AG, K. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Strafbehör- den des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. AG, K. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.41
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Sachverhalt:
A. A. erstatte am 18. Juni 2019 bei der Kantonspolizei Frauenfeld Strafanzeige gegen Unbekannt wegen sexueller Belästigung. Sie gab an, dass ihre da- mals 12-jährige Tochter zwischen dem 17. Juni und dem 23. Juni 2019 meh- rere SMS mit sexuellem Inhalt bzw. Internetlinks zu pornografischen Inhalten von ihr unbekannten Mobiltelefonnummern erhalten habe. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass einige der von A. angegebenen Telefonnum- mern auf B. registriert waren (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S1, pag. 1 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2019 stritt B. ab, diese Nachrichten versendet zu haben. Er habe alle Aktiven (samt aller Mobiltelefonnummern) der C. AG (mit Sitz in Z./SZ) am 1. August 2017 an D. veräussert. Es hätten jedoch nicht alle Telefonnummern umge- schrieben werden können, weshalb man es so gelassen habe (Verfahrens- akten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 1 ff.).
Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frau- enfeld») vom 20. Dezember 2019 um Übernahme des im Kanton Thurgau gegen B. hängigen Verfahrens lehnte die Staatsanwaltschaft Zug am
28. Februar 2020 ab (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche A, pag. 1 ff.). In der Folge eröffnete die StA Frauenfeld am 17. März 2020 gegen B. das Strafverfahren SUV_F.2020.321 wegen Pornografie (Verfahrensak- ten TG, grauer Ordner, Lasche A, pag. 5).
An der delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2020 bestätigte D., die C. AG im Sommer 2017 erworben zu haben und gab an, an dieser nur noch zu 50 % beteiligt zu sein. Die C. AG biete Mehrwertdienste im Bereich Games, Dating oder Erwachsenenunterhaltung an (Verfahrensakten TG, grauer Ord- ner, Lasche D, pag. 1 ff.). Am 17. Juli 2020 eröffnete die StA Frauenfeld gegen D. das Verfahren SUV_F.2020.770 wegen Pornografie (Verfahrens- akten TG, grauer Ordner, Lasche P, pag. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 gab D. gegenüber der StA Frauenfeld an, dass der Ge- schäftsführer der C. AG E. sei und das Strafverfahren gegen ihn geführt wer- den müsse. E. sei auch für den Versand von Werbe-SMS verantwortlich, die durch die Technikfirma F. mit Sitz in Kroatien gemacht werde (Verfahrens- akten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 9 ff.).
B. Am 3. Januar 2020 stellte G. bei der Kantonspolizei Aargau gegen die C. AG Strafantrag wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Zur Begründung führte er aus, am 15. November 2019 eine SMS von der
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C. AG erhalten zu haben, woraufhin er an einem Gewinnspiel teilgenommen habe. Daraufhin sei ihm hierfür Fr. 60.-- verrechnet worden, ohne dass er über die kostenpflichtige Teilnahme orientiert worden sei (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.001, 8.1.001 ff.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dieses Verfahren und eröffnete ge- gen E. am 15. Juni 2020 die Untersuchung SU A3 2020 1338 (vormals: SUM 2020 1009) wegen geringfügigen Betrugs und Widerhandlung gegen das UWG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.002 ff., 9.1.001, 13.1.001 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2020 gab E. unter anderem an, dass er nur Verwaltungsratspräsident der C. AG sei und Verträge unterschreibe, welche D. vorbereite (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 10.1.001 ff.). Nachdem die H. AG auf der Bezahlung der Rech- nung für die Teilnahme am Gewinnspiel insistierte, reichte G. bei den Schwy- zer Strafverfolgungsbehörden gegen H. AG am 22. März 2021 Strafanzeige wegen Betrugs ein. Seiner Ansicht nach wären die von der C. AG mutmass- lich begangenen Straftaten ohne die «Eintreiberei» der H. AG nicht erfolg- reich (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.4.001 f.).
C. I. reichte bei der Kantonspolizei Bern am 17. April 2020 eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Darin machte sie geltend, dass jemand an ihre Mobil- telefonnummer gelangt sei und ihr, ohne dass sie es gewollt habe, zwischen
10. Januar und 17. April 2020 regelmässig und von verschiedenen Telefon- nummern aus, kostenpflichtige SMS mit Kontaktangeboten mit sexuellem Hintergrund gesendet habe (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S2, pag. 2 ff.). Die polizeilichen Ermittlungen führten zu B. und E. als Vertre- ter der C. AG. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. Juni 2020 gegen B. und E. das Verfahren BM 20 19733 wegen se- xueller Belästigung (Art. 198 StGB), geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S2, pag. 1). Dieses Verfahren wurde von der StA Frauenfeld mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 übernommen (act. 1, S. 4; act. 3, S. 4).
D. Mit Schreiben vom 4. November 2020 gelangte die StA Frauenfeld an die Staatsanwaltschaft March und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Strafverfahrens SUV_F.2020.321 gegen B. wegen Pornografie und Wider- handlung gegen das UWG. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Handelsregisterauszug die C. AG ihren Sitz im Kanton Schwyz habe und da der Beschuldigte als ihr Geschäftsführer gehandelt habe, sei nicht dessen
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Wohnort, sondern der Firmensitz massgebend (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.003 f.). Die Staatsanwaltschaft March lehnte das Über- nahmeersuchen am 16. Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass der Tatort noch unklar sei und in Kroatien liegen könnte. Mehrere Erfolgsorte liegen in der Schweiz, wobei die StA Frauenfeld als zuerst befasste Behörde für die Strafverfolgung zuständig sei. Zugleich ersuchte die Staatsanwalt- schaft March die StA Frauenfeld um Übernahme des bei ihr hängigen Ver- fahrens gegen E. wegen geringfügigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das UWG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.002 ff., 9.1.001, 13.1.004 ff.).
Mit Schreiben vom 10. März 2021 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») bei der StA Frauenfeld nach dem Stand ihrer Gerichtsstandsanfrage vom 16. Dezember 2020 und ersuchte um Mitteilung, bis wann sie mit deren Beantwortung rechnen könne (Verfah- rensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.005). Nachdem die StA Frauenfeld darauf nicht reagierte, teilte die StA SZ ihr mit Schreiben vom 23. März 2021 mit, dass sie von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes aus- gehe und leitete der StA Frauenfeld die bei ihr von G. gegen H. AG einge- reichte Strafanzeige vom 22. März 2021 weiter (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.006). Daraufhin teilte die StA Frauenfeld der StA SZ am
29. März 2021 mit, dass kein Fall von konkludenter Anerkennung vorliege und dass sie die Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») zur Prüfung des Meinungsaustau- sches weitergeleitet habe (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.007).
E. Am 12. Februar 2021 erstattete J. bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen Betrugs und gab an, von seinem Mobilnetzanbieter Rechnungen in unerwarteter Höhe erhalten zu haben. Gemäss den polizeilichen Abklärun- gen lag der Grund für diese Kosten in drei Mehrwertdiensten, die J. verrech- net worden waren. Diese habe er seinen Angaben zufolge weder willentlich in Anspruch genommen noch sei er einen Vertrag eingegangen. Die Ermitt- lungen ergaben, dass diese Mehrwertdienste unter anderem von der K. AG (mit Sitz in Y./SZ), deren Geschäftsführer D. ist, angeboten würden (Verfah- rensakten ZH, Urk. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend «StA Limmattal/Albis») unter anderem gegen K. AG eine Untersuchung wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensak- ten ZH, Urk. 8/4).
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F. Am 26. Februar 2021 reichte L. bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Sie habe am 24. Mai 2020 auf ihr Mobil- telefon eine neue Voicemail erhalten und sie habe diese in der Annahme, es handle sich um eine Combox-Nachricht, gewählt. Daraufhin habe ihr H. AG für eingehende Premium SMS total Fr. 226.-- verrechnet, die auf die Voice- mail vom 24. Mai 2020 zurückzuführen seien (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.2.001, 8.2.001). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass für den Versand der Premium SMS die C. AG und die K. AG verantwortlich sein könnten (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.001 ff.). Wegen eines ähnlichen Sachverhalts erstatteten M. und N. am 22. resp. 25. März 2021 bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen die C. AG bzw. E. (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.3001 ff.; 8.5.001 ff.).
G. Am 14. April 2021 ersuchte die StA Limmattal/Albis die StA Frauenfeld um Übernahme der bei ihr gegen die K. AG hängigen Untersuchung wegen ge- ringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/4). Mit Schreiben vom 20. April 2021 lehnte die StA Frauenfeld das Übernahmeersuchen der StA Limmattal/Albis mit dem Argument ab, dass sie ihre Verfahrensakten zur Klärung des Gerichtsstandes mit dem Kanton Schwyz der GStA TG überge- ben habe, weshalb das Verfahren vorderhand nicht übernommen werden könne. Weiter führte die StA Frauenfeld aus, dass der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz miteinbezogen werde (act. 1.2 = Verfahrensakten ZH, Urk. 8/5). Daraufhin wandte sich die StA Limmattal/Albis mit Schreiben vom 22. April 2021 an die StA SZ und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen K. AG wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/6). Die StA SZ lehnte das Ersuchen der StA Limmattal/Albis mit Schreiben vom 11. Mai 2021 ab und führte aus, dass gegen D. ein Verfahren wegen einer Übertre- tung geführt werde, worüber grundsätzlich kein Gerichtsstandsverfahren zu führen, sondern meist ein Strafbefehl zu erlassen sei. Ausserdem könnten sich auch im Kanton Zürich zuständigkeitsbegründende Erfolge i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO verwirklicht haben. Nichtsdestotrotz gehe sie im Rahmen des Meinungsaustausches mit dem Kanton Thurgau davon aus, dass die Zustän- digkeit aufgrund des schwersten Delikts und der ersten Verfolgungshandlun- gen im Kanton Thurgau liege (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/7).
H. Mit Schreiben vom 15. April und 20. Mai 2021 leitete die GStA TG den ab- schliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Zürich und Schwyz ein (act. 1.1, 1.4). Der Kanton Schwyz lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben
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vom 6. Mai 2021 ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zurechen- barkeit der in Frage kommenden Straftaten zu einer Individualtäterschaft zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung möglich sei. Deshalb liege kein Fall nach Art. 102 StGB vor und das Verfahren sei nicht am Sitz der Gesellschaft zu führen. Bei der F. handle es sich um ein externes Outsourcing, weshalb deren Fehlverhalten der C. AG nicht bzw. nicht ohne Weiteres zugerechnet werden könne. Zudem habe die StA Frauenfeld den Gerichtsstand infolge der viermonatigen Untätigkeit konkludent anerkannt (act. 1.3). Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH) lehnte die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 31. Mai 2021 hinge- gen mit dem Argument ab, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 102 StGB i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StGB am Gesellschaftssitz, d.h. im Kanton Schwyz zu führen sei. Zudem sei gegen die K. AG im Kanton Zürich ein Verfahren wegen einer Übertretung (geringfügiger Betrug), d.h. wegen einer minder schweren Tat hängig. Einziger Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich wäre allenfalls der angebliche Wohnsitz von E. im Kanton Zürich als poten- tieller Tatort. Es sei jedoch unklar, ob E. im relevanten Tatzeittraum seinen Wohnsitz tatsächlich dort gehabt habe (act. 1.5).
I. Am 11. Juni 2021 gelangte die GStA TG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich seien für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. AG, K. AG, H. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
J. Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit mit Gesuchsantwort vom
24. Juni 2021 ab und ersucht, den Kanton Thurgau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen und Unternehmen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die OStA ZH liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 25. Juni 2021 vernehmen und er- achtet den Kanton Schwyz als zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden der GStA TG am 28. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Das hier zu beurteilende Gesuch wurde form- und fristgerecht eingereicht. In Bezug auf die angezeigten Straftaten wurde im Grundsatz ein erfolgloser Meinungsaustausch zwischen den hierfür zuständigen Behörden der betei- ligten Kantone durchgeführt. Dem Kanton Schwyz ist in diesem Zusammen- hang insoweit zuzustimmen, als beim Kanton Thurgau keine Untersuchung gegen die K. AG hängig ist. Die Strafanzeigen gegen K. AG resp. ihre ver- antwortlichen Personen wurden in den Kantonen Schwyz und Zürich einge- reicht (Sachverhalt Lit. E und F). Richtigerweise ersuchten die Kantone Schwyz und Zürich die StA Frauenfeld um Übernahme der bei ihnen hängi- gen Verfahren (Sachverhalt Lit. E und F). Nach erfolglosem Meinungsaus- tausch hätten die Kantone Schwyz und Zürich als die ersten, mit der Sache befassten Behörden ein allfälliges Gesuch zur Bestimmung des Gerichts- standes an das Bundesstrafgericht betreffend die K. AG einreichen müssen. Dies gilt sinngemäss auch in Bezug auf die im Kanton Schwyz gegen H. AG eingereichte Strafanzeige, welche er dem Kanton Thurgau am 29. März 2021 – in der Ansicht es liege ein Fall konkludenter Anerkennung der Zu- ständigkeit – weiterleitete (Sachverhalt Lit. D i.f.). Hätten die Kantone Schwyz und Zürich die Beschwerdekammer angerufen, wären dieselben Parteien wie vorliegend betroffen. Angesichts des Umstandes, dass die Ver- fahren gegen K. AG und H. AG im engen Zusammenhang zu den Untersu-
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chungen gegen B., D. und E. stehen und nachdem sich die Kantone im Rah- men des Meinungsaustausches und des vorliegenden Verfahrens ausführ- lich geäussert haben, ist der Gerichtsstand mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot und die Verfahrensökonomie auch in Bezug auf die Verfahren gegen K. AG und H. AG zu beurteilen.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mit- tätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zu- sammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom
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19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob vorliegend Art. 102 StGB betreffend die Strafbarkeit des Unternehmens Anwendung findet und der Gerichtsstand deshalb gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO und nicht nach den oben erwähnten Regeln gemäss Art. 31 ff. StPO zu bestimmen sei (act. 1, S. 5 ff.; act. 3, S. 5 ff.; act. 4, S. 2).
3.2
3.2.1 Für das Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wird ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, ist für den Ge- richtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort der Sitz des Unter- nehmens, so wie er sich aus dem Handelsregister oder Art. 56 ZGB ergibt, massgebend (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 StPO N. 3). Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person rich- tet (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.2.2 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Un- ternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung ge- schäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbre- chen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden kann. Um die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Or- ganisationsdefizite auszulösen, muss das Delikt aus dem Unternehmen be- gangen werden. Der Anlasstäter muss entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder je- denfalls faktisch). Anlasstäter der Unternehmensstrafbarkeit können Or-
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gane, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens sein. Bei Beauf- tragten ist zu differenzieren. Ist etwa die Organisation eines Subunterneh- mens alleine dessen Angelegenheit und liegt nicht im Einfluss- oder Macht- bereich des Primärunternehmens, kann diesem Unternehmen diesbezüglich nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden. Von einer an- deren Situation ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer einzig für das Un- ternehmen arbeitet und organisatorisch stark in das Unternehmen eingebun- den ist (s. zum Ganzen NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 64 f. m.w.H.; s.a. FORSTER, Die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, 2006, S. 156 ff.). Werden ganze Unternehmensfunktionen und Geschäftsbereiche ausgelagert, kommt es auf den Einzelfall an. So kann das outsourcende Unternehmen unter Um- ständen durchaus für den ausgelagerten Bereich verantwortlich bleiben, weshalb das Fehlverhalten des Outsourcingnehmers dem Outsourcinggeber zugerechnet werden kann (FORSTER, a.a.O., S. 158 ff.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 73 ff. m.w.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen Tätigkeiten an Dritte überträgt, die es dafür beauf- sichtigt und kontrolliert (NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 73).
3.2.3 Nach der Rechtsprechung mit Bezug auf Art. 102 StGB hat die Strafverfol- gungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegan- gen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Anwen- dungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Strafverfol- gungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Personen hiefür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Straf- verfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rück- schluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unterneh- mens (TPF 2019 62 E. 4.1; 2012 62 E. 2.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren 2014, S. 337 f.). Dieses Vorgehen gilt auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Straf- anzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens handelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zuständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Strafanzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflichtet, alle für die Festlegung des
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Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu not- wendigen Erhebungen durchzuführen (TPF 2019 62 E. 4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.3).
3.3
3.3.1 Im Kanton Thurgau sind gegen die Beschuldigten Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das UWG, des Betrugs (Art. 146 StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und sexueller Be- lästigung (Art. 198 StGB) hängig. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um keine Delikte gemäss dem abschliessenden Straftatenkatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB. Eine der darin aufgelisteten Katalogtaten, die eine ori- ginäre, kumulative bzw. konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens be- gründen würde, kommt gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht in Betracht und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Mithin käme allenfalls die Strafbarkeit nach Art. 102 Abs. 1 StGB in Frage. Die auf Art. 102 Abs. 1 StGB beruhende Strafbarkeit ist jedoch subsidiär, d.h. sie besteht nur, wenn die im Rahmen des Unternehmens begangene Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
Der Gesuchsteller macht jedoch geltend, dass die Untersuchung gegen die identifizierten natürlichen Personen geführt werde (act. 1, S. 7). Die bisheri- gen Ermittlungen in Bezug auf C. AG und K. AG haben zu natürlichen Per- sonen, namentlich zu B., D. und E. geführt. Gemäss Handelsregisterauszug war E. seit dem 31. Mai 2019 der einzige Verwaltungsrat der C. AG (Verfah- rensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.002). D. ist der einzige Verwaltungsrat der K. AG seit deren Gründung am 27. April 2018 (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.003). Als Organe der betroffenen Gesellschaften könnten D. und E. – allenfalls zusammen mit B. als ehemaligen Inhaber der C. AG und der auf ihn lautenden Telefonnummern – für die angezeigten Straftaten verantwortlich sein (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Dass noch weitere, für die betroffenen Gesellschaften handelnden Personen als Be- schuldigte in Frage kämen, macht der Gesuchsteller nicht geltend.
3.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 gab D. gegenüber der StA Frauenfeld an, dass der Versand von Werbe-SMS durch die kroatische Gesellschaft F. erfolgt sei (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 9 ff.). Soweit ersichtlich, hat der Gesuchsteller in Bezug auf die F. keine Ermittlungen getätigt, weshalb auf die Ausführungen zur mutmasslichen Tä- tigkeit der F. in der Gesuchsantwort des Kantons Schwyz verwiesen werden kann. Wie der Kanton Schwyz ausgeführt, ist anzunehmen, dass es sich bei der F. um einen externen, von der C. AG unabhängigen Dienstleister han-
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delt, an welchen die C. AG ihre Leistungen betreffend den Versand der mut- masslich inkriminierten Werbe-SMS ausgelagert hat. Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb ein allfälliges strafrechtliches Verhalten der F. der C. AG zugerechnet werden könnte. Gestützt auf bisherige Ermittlungsergebnisse kann allein aus dem Outsourcing die Anwendbarkeit von Art. 102 StGB resp. Art. 36 Abs. 2 StPO nicht abgeleitet werden.
3.3.3 Gestützt auf das Gesagte ist die Untersuchung zunächst gegen die zum ge- genwärtigen Zeitpunkt identifizierten Beschuldigten zu führen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis des Gesuchstellers auf Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts zu ändern. Dieser gelangt nur dann zur Anwen- dung, wenn gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO bzw. Art. 102 Abs. 2 StGB wegen des gleichen oder eines konnexen Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen das Unternehmen wie auch gegen eine für das Unternehmen handelnde na- türliche Person geführt und beide Verfahren vereinigt werden (MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 36 StPO N. 4; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 36 StPO N. 4 m.w.H.). Gegen C. AG, K. AG und H. AG hat keiner der hier beteiligten Kantone ein Strafverfahren nach Art. 102 StGB eröffnet. Deshalb ist anzunehmen, dass sie Art. 102 StGB als nicht einschlägig erach- teten. Da Art. 102 Abs. 2 StPO in Bezug auf die angezeigten Delikte nicht zur Anwendung kommt (supra E. 3.3.1) und natürliche Personen als mögli- che Täter ermittelt werden konnten, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO.
3.3.4 Mit Bezug auf die H. AG ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sich dies- bezüglich nicht äussert. Soweit aus den dem Gericht eingereichten Akten ersichtlich ist, wurden dazu keine Ermittlungshandlungen vorgenommen, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 102 StGB nicht beurteilt werden kann. In Bezug auf die H. AG ist auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten. Dies- bezüglich sind weitere Abklärungen notwendig.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass betreffend die Verfahren gegen die K. AG, C. AG, D., E. und B. zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anwendbarkeit von Art. 102 StGB geboten ist. Dementsprechend ist der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln von Art. 31-34 zu beurteilen (vgl. Art. 36 Abs. 3 StPO). Der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung stellt von den hier in Frage kommenden Delikte die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar (vgl. Art. 143 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 198 StGB sowie Art. 23 UWG). Der Handlungsort wurde bisher nicht ermittelt. Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 17. April 2020 und in Anwendung des in dubio pro duriore Grundsatzes kann der Tatbestand der unbefugten
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Datenbeschaffung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (Sachver- halt Lit. C und E. 2.3; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 2019, Art. 143 StGB N. 6 ff.). Der Kanton Thurgau hat das im Kanton Bern gegen B. und E. eröffnete Verfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG, evtl. geringfügigen Betrugs, unbefugter Datenbeschaffung und sexueller Be- lästigung am 29. Oktober 2020 übernommen (act. 1, S. 4; act. 3, S. 4) und somit seine Zuständigkeit anerkannt. Zudem hat der Kanton Thurgau die ers- ten Verfolgungshandlungen vorgenommen. Damit liegt der gesetzliche Ge- richtsstand im Kanton Thurgau.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. AG, K. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Strafbehör- den des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. AG, K. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.