Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 7. November 2023 geriet ein auf einem Zug der A. Bahn verladener Last- wagen während der Fahrt von Z. (VS) nach Y. (UR) im […]-Tunnel in Brand. Beim Eintreffen der Kantonspolizei Uri in Y. stand der Lastwagen in Voll- brand. Der Lastwagenchauffeur, B., erlitt durch diesen Vorfall diverse Ver- brennungen an der rechten Körperseite (Verfahrensakten UR, act. 1).
B. Die Kantonspolizei Uri hat B. am 12. Dezember 2023 als geschädigte Person einvernommen (Verfahrensakten UR, act. 2). Die am 7. November 2023 in Z. für das Verladen der Fahrzeuge zuständige Person, C., wurde von der Kantonspolizei Uri am 23. Januar 2024 als beschuldigte Person einvernom- men (Verfahrensakten UR, act. 2). Die Ermittlungsergebnisse hielt die Kan- tonspolizei Uri im Rapport vom 9. April 2024 zuhanden der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA Uri») fest (Verfahrensakten UR, act. 1).
C. In der Folge gelangte die StA Uri am 24. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend «StA VS) und ersuchte um Verfahrens- übernahme mit der Begründung, dass das später in Brand geratene Fahr- zeug in Z. verladen worden sei. Zudem hätten die Ermittlungen ergeben, dass es im Bereich km 7.000 des […]-Tunnels zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem Kurzschluss ge- kommen sei. Auch dieser Abschnitt befände sich in Z. (Verfahrensakten UR, act. 15).
D. Das Gesuch um Verfahrensübernahme lehnte die StA VS am 25. Juni 2024 ab und wendete ein, dass sich der Tatort in einem Tunnel befände, weshalb dessen Eruierung schwierig sei. Aus den bisherigen Ermittlungen gehe hervor, dass bei km 10.400, km 7.047 und km 7.000 Spuren eines Kurz- schlusses gefunden worden seien und dass es zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem oder mehreren Kurzschlüssen gekommen sei, die womöglich zum Brand geführt hätten. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es nur einen einzigen Kurz- schluss gegeben und dass nur der erste Kurzschluss zum Taterfolg geführt habe. Während sich km 7.000 noch im Wallis befinde, liege km 10.400 des […]-Tunnels bereits im Kanton Uri. Bei Vorliegen von mehreren Erfolgsorten sei die Zuständigkeit in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 StPO zu bestimmen. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Uri durchgeführt
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worden, weshalb dort die Zuständigkeit liege. Zudem sei das Verfahren in analoger Anwendung der Ziff. 16 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständig- keit (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen») bei Straftaten in öffentli- chen Verkehrsmitteln aus Zweckmässigkeitsgründen am Ausstiegsort zu führen (Verfahrensakten UR, act. 16).
E. Der Oberstaatsanwalt des Kanton Uri gelangte mit Schreiben vom 19. Juli 2024 an die StA VS und führte aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Stromfluss und dem daraus entstandenen Brand gekommen wäre, wenn die Dachantenne auf Anweisung des Beschul- digten oder auch auf Eigeninitiative von B. demontiert worden wäre. Diese Unterlassung sei kausal für den Brand und der Tatort befinde sich in Z. Da Täterverhalten und Erfolgseintritt räumlich auseinanderfallen, handle es sich um ein Distanzdelikt, welches grundsätzlich am Ort der Begehung zu verfol- gen sei. Ausserdem liege der Erfolgsort im Bereich km 7.000. Hinweise auf eine andere Brandursache als dem Kurzschluss in diesem Bereich hätten nicht ermittelt werden können. Schliesslich liege keine Straftat in einem öf- fentlichen Verkehrsmittel vor. Die Unterlassung habe beim Verladen stattge- funden und der Erfolg sei ausserhalb des öffentlichen Verkehrsmittels einge- treten, nämlich zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung (Verfahrensakten UR, act. 17).
F. Die StA VS lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ab und wendete ergänzend ein, die Frage nach der Kausalität des Brandes sei Gegenstand der Untersuchung und dürfe für die Bestimmung des Gerichts- standes nicht vorweggenommen werden (Verfahrensakten UR, act. 18).
G. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte der Ober- staatsanwalt des Kantons Uri die StA VS, Zentrales Amt, mit Schreiben vom
14. August 2024 um Prüfung des Gerichtsstandes und machte erneut gel- tend, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Wallis aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO ergäbe. Zudem wies er ergänzend darauf hin, dass auch eine Verantwortlichkeit der A. Bahn nach Art. 102 StGB zu prüfen sei, deren Sitz sich im Kanton Wallis befinde. Die Zuständigkeit des Kanton Wallis ergäbe sich deshalb auch aus Art. 36 Abs. 2 StPO (Verfahrensakten UR, act. 19).
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H. Die StA VS, Zentrales Amt, lehnte das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 5. September 2024 mit der Begründung ab, der Beschuldigte B. habe die Dachantenne seines Fahrzeugs nicht demontiert, weshalb es sich nicht um einen einzigen einheitlichen Tatort, sondern um einen andauernden Zu- stand handle, der während der gesamten Fahrt gegeben wäre. Ein allfälliger Tatort wäre damit in beiden Kantonen gegeben. Bei mehreren Tat- und/oder Erfolgsorten seien die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden seien. Dies sei im Kanton Uri ge- schehen (Verfahrensakten UR, act. 20).
I. In der Folge gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri mit Gesuch vom
16. September 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
J. Die Vernehmlassung des Kantons Wallis vom 24. September 2024, worin er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde dem Oberstaats- anwalt des Kantons Uri am 2. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
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E. 2.2 Der Ausführungsort befindet sich beim Begehungsdelikt dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., 2004, N. 65). In der Literatur wird dieser Ort auch als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) und als Tatort (BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8) bezeichnet. Bei Unter- lassungsdelikten liegt der Handlungsort dort, wo die beschuldigte Person hätte handeln sollen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 62 m.w.H.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.34 vom 17. November 2022 E. 3.1-3.3 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3 Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E.4; BG.2024.24 vom
17. Juli 2024 E. 2). Zum anderen ist vorliegend kein klassischer Fall einer im öffentlichen Verkehrsmittel begangenen Straftat zu beurteilen. Die vom Gesuchsgegner vorgeschlagene (analoge) Anwendung der Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen wäre deshalb auch aus diesem Grund abzu- lehnen.
E. 3.1.1 Die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Uri hielt im Rapport vom 9. April 2024 zur Brandursache fest, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit zwischen der Fahrleitung und der Dachantenne auf dem Dach der
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Fahrzeugkabine des Lastwagens zu einem Stromfluss gekommen sei, woraufhin die Fahrzeugkabine in Brand geraten sei und sich das Feuer danach auf den ganzen Lastwagen ausgebreitet habe. Unter Berücksichti- gung aller Faktoren, Spuren und Aussagen von B. und C. kam die Kantons- polizei Uri zum Schluss, dass es im […]-Tunnel der A. Bahn, im Bereich km 7.000, zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem Kurzschluss gekommen sei. Hinweise auf eine andere Brandursache hätten nicht ermittelt werden können (Verfahrensakten UR, act. 1, S. 6, 12, 16).
E. 3.1.2 B. gab anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2023 u.a. zu Proto- koll, den Autoverlad bereits mehrfach benutzt zu haben. Mit dem beschädigten Lastwagen sei er am besagten Tag erst zum zweiten Mal durch den Tunnel gefahren. Beim ersten Mal habe es keine Probleme gege- ben, wobei er diese Fahrt ohne die Antenne vorgenommen habe. Da der Lastwagen neu gewesen sei, habe B. das Bahnpersonal gebeten, das Fahr- zeug auszumessen. Nach dem Vermessen sei er angewiesen worden, die Antenne des Lastwagens zu entfernen. Bei der zweiten Fahrt auf dem Auto- verlad habe ihm das Bahnpersonal nicht gesagt, dass er die Antenne herun- terzunehmen habe, und er habe selber nicht daran gedacht. Nach der Fahrt auf den Verladezug habe er die Luft aus der Luftfederung abgelassen und den Lastwagen voll abgesenkt. Danach habe er den Zündschlüssel gezogen und während der Fahrt habe er keine Veränderungen am Fahrzeug vorge- nommen, welche die Luftfederung nach oben hätten verändern können. Beim alten Lastwagen habe er vom Personal nicht immer die Anweisung er- halten, die Antenne zu entfernen. Dies sei auch bei den Anderen aus der Firma so gewesen; mal mit und mal ohne Antenne. Er mache das, was ihm das Personal sage (Verfahrensakten UR, act. 3, S. 2 ff.).
E. 3.1.3 C. gab gegenüber der Polizei am 23. Januar 2024 an, dass er als Rampen- wärter für die Abwicklung des Auf- bzw. Entladens des Autozuges und damit für die Einhaltung von Vorschriften für den Verlad von Grossraumfahrzeugen (inkl. deren Höchstmasse) verantwortlich sei. Am 7. November 2023 sei er als Rampenwärter im Einsatz gewesen und er habe die Antenne auf dem Fahrzeugdach des von B. gelenkten Lastwagens nicht bemerkt. Anlässlich des Gesprächs mit B. habe er gemerkt, dass Letzterer bereits mehrmals beim Autoverlad gewesen sei, und sei davon ausgegangen, dass er eine kleine Antenne habe, welche die Gesamthöhe nicht überschreite. Er könne sich nicht erinnern, ob er B. am 7. November 2023 gesagt habe, dass er die Antenne abnehmen müsse. Es ist möglich, dass B. hierzu vom Bahnperso- nal nicht aufgefordert worden sei. In Bezug auf Dachantennen gab C. an, dass diese beim Verladen oder sicheren Transport ein Problem sein können. Die praxisbezogenen Instruktionen der Teamleitung und Mitarbeiter würden
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jedoch von denjenigen abweichen, die zu diesem Zeitpunkt gegolten hätten. Die lokalen Bestimmungen hätten klar gesagt, dass bei jedem Grossraum- fahrzeug die Antenne abmontiert werden müsse. Die Handhabung, die Pra- xis und wie er [C.] instruiert worden sei, sei jedoch so gewesen, dass wenn die Antenne die maximale Ladeprofilhöhe nicht überschreite, sie nicht ab- montiert worden sei. Nach dem Vorfall vom 7. November 2023 seien Sofort- massnahmen erlassen worden, u.a. sei die Maximalhöhe herabgesetzt wor- den (Verfahrensakten UR, act. 2, S. 2 ff.).
E. 3.2.1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Wird fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht, ist die Strafe Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 222 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein aner- kannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d.; je mit Hinwei- sen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2; 6B_535/2019 vom
13. November 2019 E. 1.3.1; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.1).
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E. 3.2.2 Der Täter muss durch sein Tun die Ursache oder mindestens eine Ursache für die Feuersbrunst gesetzt haben. Es genügt, wenn eine bereits vorhan- dene Gefahr gesteigert wird. Das Verhalten des Täters braucht also nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Was bei feuerge- fährlichen Tätigkeiten bzw. bei der Überwachung solcher Gefahrenquellen als pflichtgemässes sorgfältiges Verhalten gilt, kann sich zum einen aus entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Zum anderen kann auch der allgemeine Grundsatz, wonach derjenige, der einen Gefahrenzu- stand geschaffen hat, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (sogenannter Gefahrensatz), herange- zogen werden. Für die Bestimmung der zu beachtenden Sorgfaltspflicht ist auch folgender Grundsatz massgebend: Je näher die Wahrscheinlichkeit ei- ner Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Im Übrigen, insbesondere wenn keine spezifischen Vorschriften bestehen, beurteilt sich die Frage nach einer allfälligen pflicht- widrigen Unvorsichtigkeit nach Art. 12 Abs. 3 StGB. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird also letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tat- sächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E 2.1 S. 64 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 222 StGB N. 8).
E. 3.3.1 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse kommt die Kantonspolizei Uri zum Schluss, dass der von B. gelenkte Lastwagen die im […]-Tunnel maximal zulässige Höhe wegen der nicht entfernten Dachantenne deutlich überschritten hatte und es mutmasslich aufgrund eines zwischen der Fahr- leitung und der Dachantenne auf dem Lastwagen entstandenen Stromflus- ses zum Brand kam. Wäre die Antenne des Lastwagens beim Verladen in Z. abmontiert worden, wäre es somit gestützt auf die Angaben im Polizeirapport vom 9. April 2024 höchstwahrscheinlich nicht zum Fahrzeugbrand gekom- men. Unbestrittenerweise war der Beschuldigte C. aufgrund seiner Stellung bei der A. Bahn für die Kontrolle der auf den Zug beladenen Fahrzeuge ver- antwortlich. Hätte C. B. am 7. November 2023 angewiesen, die Antenne zu entfernen, hätte der Fahrzeugbrand höchstwahrscheinlich verhindert werden können. Damit hatte C. durch seine unterlassene Anweisung an B. eine mut- massliche (Mit-)Ursache für den Brand gesetzt. Wie der Gesuchsteller zu- treffend ausführt, ist vorliegend ein Distanzdelikt zu beurteilen, da die tatbe- standsmässige Handlung und der tatbestandsmässige Erfolg zeitlich und ört- lich auseinanderfallen. Gerichtstandsrechtlich ist auch in diesem Fall in ers- ter Linie der Handlungsort massgebend (BAUMGARTNER, S. 64 f. m.w.H.). Da die Demontage der Dachantenne am Verladeort in Z. hätte vorgenommen werden müssen, liegt dort der Handlungsort (supra E. 2.2).
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E. 3.3.2 Die Zuständigkeit des Kantons Wallis ergibt sich ferner aus Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass für das Strafverfahren gegen ein Unternehmen nach Art. 102 StGB die Behörden am Sitz des Unterneh- mens zuständig sind. Im Polizeirapport vom 9. April 2024 wird nebst C. auch die A. Bahn als Beschuldigte aufgeführt. Zu ihrem Verschulden wurde im Rapport unter Verweis auf die Betriebsvorschriften der A. Bahn (inkl. An- hänge und Ergänzungen) festgehalten, dass die Zuständigkeit für den stö- rungsfreien Betrieb des Autoverlades und der damit verbundenen Einhaltung der Vorschriften bei der A. Bahn resp. ihren Verantwortlichen liege. Bei Mes- sungen der Höhe der Fahrleitungen sei festgestellt worden, dass die Mindesthöhe zwischen Schienenoberkante und Fahrleitung von 4850 mm wiederholt unterschritten worden sei. Im Bereich des mutmasslichen Strom- flusses bei km 7.000 habe dieser Abstand sogar nur 4748 mm betragen. Ins- besondere wies die Kantonspolizei Uri darauf hin, dass, unabhängig davon, aus welchem Grund die Fahrleitung derart tief gehangen habe, dies bei ent- sprechenden Kontrollen hätte festgestellt werden müssen. Im Zuge der ge- tätigten Abklärungen hätten jedoch keine Unterlagen erhältlich gemacht wer- den können, die eine ganzheitliche Kontrolle der Fahrleitung im […]-Tunnel belegen würden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass den Verantwortlichen der A. Bahn bekannt gewesen sei, dass die Fahrleitung zu- mindest teilweise zu tief gewesen sei (Verfahrensakten UR, act. 1, S. 13 f.). Gestützt auf die Angaben im Rapport vom 9. April 2024 kann die Verantwort- lichkeit der A. Bahn nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere hätte die Mindesthöhe zwischen Schienenoberkante und Fahrleitung von 4850 mm eingehalten werden müssen. Da der Beschuldigte C. Rampenmitarbeiter war, fiel die Kontrolle der erwähnten Mindesthöhe wohl nicht in seinen Auf- gabenbereich. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den bisherigen Abklärun- gen der Kantonspolizei Uri noch den Ausführungen des Gesuchsgegners. Damit kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der A. Bahn nach Art. 102 Abs. 1 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Folglich ist für den Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort der Sitz des Unternehmens massgebend, so wie er sich aus dem Handelsregister oder Art. 56 ZGB ergibt (vgl. TPF 2019 62 E. 4.1; 2012 62 E. 2.1; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 337 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1 ff. m.w.H.). Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts – wie im vorliegenden Fall – auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Sitz des Unternehmens liegt im Kanton Wallis (vgl. online Handelsregisterauszug https[…], besucht am
22. Oktober 2024).
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E. 3.3.3 Betreffend den Geschädigten B. ist Folgendes anzumerken: B. wird im Poli- zeirapport vom 9. April 2024 nicht als beschuldigte Person aufgeführt, obschon darin auch sein Verschulden am Vorfall vom 7. November 2023 thematisiert wird. Namentlich wird im Rapport ausgeführt, dass es für B. die zweite Fahrt mit diesem Lastwagen mit der A. Bahn gewesen sei. Aufgrund der Vermessung des Lastwagens bei der ersten Fahrt muss B. gewusst ha- ben, dass der Lastwagen mit montierter Dachantenne die zulässige Maxi- malhöhe überschreiten würde. Sich ausschliesslich auf die Anweisungen des Personals zu verlassen, greife aus Sicht der Polizei zu kurz. Dies aus Eigeninitiative zu tun, wäre eine Möglichkeit gewesen, den Vorfall zu verhin- dern (Verfahrensakten UR, pag. 1, S. 13). Selbst wenn das Verschulden von B. am Vorfall vom 7. November 2023 nicht auszuschliessen und das Straf- verfahren auf ihn auszudehnen wäre, würde dies an der Zuständigkeit des Gesuchsgegners jedoch nichts ändern, zumal auch B. der Vorwurf gemacht würde, die Dachantenne am Verladeort nicht abmontiert zu haben. Somit läge auch diesfalls der Ort der pflichtwidrig unterlassenen Handlung im Kan- ton Wallis.
E. 3.4 Vorliegend ist kein Grund i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO ersichtlich, um vom oben festgestellten Gerichtsstand abzuweichen. Ebenso wenig stellen die vom Gesuchsgegner erwähnten Gerichtsstandsempfehlungen einen triftigen Grund dar, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Zum einen handelt es sich dabei um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabspra- chen erleichtern und fördern sollen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und der A. Bahn zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
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E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die C. und der A. Bahn zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON URI, Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.55
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Sachverhalt:
A. Am 7. November 2023 geriet ein auf einem Zug der A. Bahn verladener Last- wagen während der Fahrt von Z. (VS) nach Y. (UR) im […]-Tunnel in Brand. Beim Eintreffen der Kantonspolizei Uri in Y. stand der Lastwagen in Voll- brand. Der Lastwagenchauffeur, B., erlitt durch diesen Vorfall diverse Ver- brennungen an der rechten Körperseite (Verfahrensakten UR, act. 1).
B. Die Kantonspolizei Uri hat B. am 12. Dezember 2023 als geschädigte Person einvernommen (Verfahrensakten UR, act. 2). Die am 7. November 2023 in Z. für das Verladen der Fahrzeuge zuständige Person, C., wurde von der Kantonspolizei Uri am 23. Januar 2024 als beschuldigte Person einvernom- men (Verfahrensakten UR, act. 2). Die Ermittlungsergebnisse hielt die Kan- tonspolizei Uri im Rapport vom 9. April 2024 zuhanden der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA Uri») fest (Verfahrensakten UR, act. 1).
C. In der Folge gelangte die StA Uri am 24. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend «StA VS) und ersuchte um Verfahrens- übernahme mit der Begründung, dass das später in Brand geratene Fahr- zeug in Z. verladen worden sei. Zudem hätten die Ermittlungen ergeben, dass es im Bereich km 7.000 des […]-Tunnels zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem Kurzschluss ge- kommen sei. Auch dieser Abschnitt befände sich in Z. (Verfahrensakten UR, act. 15).
D. Das Gesuch um Verfahrensübernahme lehnte die StA VS am 25. Juni 2024 ab und wendete ein, dass sich der Tatort in einem Tunnel befände, weshalb dessen Eruierung schwierig sei. Aus den bisherigen Ermittlungen gehe hervor, dass bei km 10.400, km 7.047 und km 7.000 Spuren eines Kurz- schlusses gefunden worden seien und dass es zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem oder mehreren Kurzschlüssen gekommen sei, die womöglich zum Brand geführt hätten. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es nur einen einzigen Kurz- schluss gegeben und dass nur der erste Kurzschluss zum Taterfolg geführt habe. Während sich km 7.000 noch im Wallis befinde, liege km 10.400 des […]-Tunnels bereits im Kanton Uri. Bei Vorliegen von mehreren Erfolgsorten sei die Zuständigkeit in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 StPO zu bestimmen. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Uri durchgeführt
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worden, weshalb dort die Zuständigkeit liege. Zudem sei das Verfahren in analoger Anwendung der Ziff. 16 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständig- keit (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen») bei Straftaten in öffentli- chen Verkehrsmitteln aus Zweckmässigkeitsgründen am Ausstiegsort zu führen (Verfahrensakten UR, act. 16).
E. Der Oberstaatsanwalt des Kanton Uri gelangte mit Schreiben vom 19. Juli 2024 an die StA VS und führte aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Stromfluss und dem daraus entstandenen Brand gekommen wäre, wenn die Dachantenne auf Anweisung des Beschul- digten oder auch auf Eigeninitiative von B. demontiert worden wäre. Diese Unterlassung sei kausal für den Brand und der Tatort befinde sich in Z. Da Täterverhalten und Erfolgseintritt räumlich auseinanderfallen, handle es sich um ein Distanzdelikt, welches grundsätzlich am Ort der Begehung zu verfol- gen sei. Ausserdem liege der Erfolgsort im Bereich km 7.000. Hinweise auf eine andere Brandursache als dem Kurzschluss in diesem Bereich hätten nicht ermittelt werden können. Schliesslich liege keine Straftat in einem öf- fentlichen Verkehrsmittel vor. Die Unterlassung habe beim Verladen stattge- funden und der Erfolg sei ausserhalb des öffentlichen Verkehrsmittels einge- treten, nämlich zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung (Verfahrensakten UR, act. 17).
F. Die StA VS lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ab und wendete ergänzend ein, die Frage nach der Kausalität des Brandes sei Gegenstand der Untersuchung und dürfe für die Bestimmung des Gerichts- standes nicht vorweggenommen werden (Verfahrensakten UR, act. 18).
G. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte der Ober- staatsanwalt des Kantons Uri die StA VS, Zentrales Amt, mit Schreiben vom
14. August 2024 um Prüfung des Gerichtsstandes und machte erneut gel- tend, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Wallis aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO ergäbe. Zudem wies er ergänzend darauf hin, dass auch eine Verantwortlichkeit der A. Bahn nach Art. 102 StGB zu prüfen sei, deren Sitz sich im Kanton Wallis befinde. Die Zuständigkeit des Kanton Wallis ergäbe sich deshalb auch aus Art. 36 Abs. 2 StPO (Verfahrensakten UR, act. 19).
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H. Die StA VS, Zentrales Amt, lehnte das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 5. September 2024 mit der Begründung ab, der Beschuldigte B. habe die Dachantenne seines Fahrzeugs nicht demontiert, weshalb es sich nicht um einen einzigen einheitlichen Tatort, sondern um einen andauernden Zu- stand handle, der während der gesamten Fahrt gegeben wäre. Ein allfälliger Tatort wäre damit in beiden Kantonen gegeben. Bei mehreren Tat- und/oder Erfolgsorten seien die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden seien. Dies sei im Kanton Uri ge- schehen (Verfahrensakten UR, act. 20).
I. In der Folge gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri mit Gesuch vom
16. September 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
J. Die Vernehmlassung des Kantons Wallis vom 24. September 2024, worin er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde dem Oberstaats- anwalt des Kantons Uri am 2. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
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2.2 Der Ausführungsort befindet sich beim Begehungsdelikt dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., 2004, N. 65). In der Literatur wird dieser Ort auch als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) und als Tatort (BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8) bezeichnet. Bei Unter- lassungsdelikten liegt der Handlungsort dort, wo die beschuldigte Person hätte handeln sollen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 62 m.w.H.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.34 vom 17. November 2022 E. 3.1-3.3 m.w.H.).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1
3.1.1 Die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Uri hielt im Rapport vom 9. April 2024 zur Brandursache fest, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit zwischen der Fahrleitung und der Dachantenne auf dem Dach der
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Fahrzeugkabine des Lastwagens zu einem Stromfluss gekommen sei, woraufhin die Fahrzeugkabine in Brand geraten sei und sich das Feuer danach auf den ganzen Lastwagen ausgebreitet habe. Unter Berücksichti- gung aller Faktoren, Spuren und Aussagen von B. und C. kam die Kantons- polizei Uri zum Schluss, dass es im […]-Tunnel der A. Bahn, im Bereich km 7.000, zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem Kurzschluss gekommen sei. Hinweise auf eine andere Brandursache hätten nicht ermittelt werden können (Verfahrensakten UR, act. 1, S. 6, 12, 16). 3.1.2 B. gab anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2023 u.a. zu Proto- koll, den Autoverlad bereits mehrfach benutzt zu haben. Mit dem beschädigten Lastwagen sei er am besagten Tag erst zum zweiten Mal durch den Tunnel gefahren. Beim ersten Mal habe es keine Probleme gege- ben, wobei er diese Fahrt ohne die Antenne vorgenommen habe. Da der Lastwagen neu gewesen sei, habe B. das Bahnpersonal gebeten, das Fahr- zeug auszumessen. Nach dem Vermessen sei er angewiesen worden, die Antenne des Lastwagens zu entfernen. Bei der zweiten Fahrt auf dem Auto- verlad habe ihm das Bahnpersonal nicht gesagt, dass er die Antenne herun- terzunehmen habe, und er habe selber nicht daran gedacht. Nach der Fahrt auf den Verladezug habe er die Luft aus der Luftfederung abgelassen und den Lastwagen voll abgesenkt. Danach habe er den Zündschlüssel gezogen und während der Fahrt habe er keine Veränderungen am Fahrzeug vorge- nommen, welche die Luftfederung nach oben hätten verändern können. Beim alten Lastwagen habe er vom Personal nicht immer die Anweisung er- halten, die Antenne zu entfernen. Dies sei auch bei den Anderen aus der Firma so gewesen; mal mit und mal ohne Antenne. Er mache das, was ihm das Personal sage (Verfahrensakten UR, act. 3, S. 2 ff.). 3.1.3 C. gab gegenüber der Polizei am 23. Januar 2024 an, dass er als Rampen- wärter für die Abwicklung des Auf- bzw. Entladens des Autozuges und damit für die Einhaltung von Vorschriften für den Verlad von Grossraumfahrzeugen (inkl. deren Höchstmasse) verantwortlich sei. Am 7. November 2023 sei er als Rampenwärter im Einsatz gewesen und er habe die Antenne auf dem Fahrzeugdach des von B. gelenkten Lastwagens nicht bemerkt. Anlässlich des Gesprächs mit B. habe er gemerkt, dass Letzterer bereits mehrmals beim Autoverlad gewesen sei, und sei davon ausgegangen, dass er eine kleine Antenne habe, welche die Gesamthöhe nicht überschreite. Er könne sich nicht erinnern, ob er B. am 7. November 2023 gesagt habe, dass er die Antenne abnehmen müsse. Es ist möglich, dass B. hierzu vom Bahnperso- nal nicht aufgefordert worden sei. In Bezug auf Dachantennen gab C. an, dass diese beim Verladen oder sicheren Transport ein Problem sein können. Die praxisbezogenen Instruktionen der Teamleitung und Mitarbeiter würden
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jedoch von denjenigen abweichen, die zu diesem Zeitpunkt gegolten hätten. Die lokalen Bestimmungen hätten klar gesagt, dass bei jedem Grossraum- fahrzeug die Antenne abmontiert werden müsse. Die Handhabung, die Pra- xis und wie er [C.] instruiert worden sei, sei jedoch so gewesen, dass wenn die Antenne die maximale Ladeprofilhöhe nicht überschreite, sie nicht ab- montiert worden sei. Nach dem Vorfall vom 7. November 2023 seien Sofort- massnahmen erlassen worden, u.a. sei die Maximalhöhe herabgesetzt wor- den (Verfahrensakten UR, act. 2, S. 2 ff.). 3.2
3.2.1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Wird fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht, ist die Strafe Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 222 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein aner- kannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d.; je mit Hinwei- sen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2; 6B_535/2019 vom
13. November 2019 E. 1.3.1; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.1).
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3.2.2 Der Täter muss durch sein Tun die Ursache oder mindestens eine Ursache für die Feuersbrunst gesetzt haben. Es genügt, wenn eine bereits vorhan- dene Gefahr gesteigert wird. Das Verhalten des Täters braucht also nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Was bei feuerge- fährlichen Tätigkeiten bzw. bei der Überwachung solcher Gefahrenquellen als pflichtgemässes sorgfältiges Verhalten gilt, kann sich zum einen aus entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Zum anderen kann auch der allgemeine Grundsatz, wonach derjenige, der einen Gefahrenzu- stand geschaffen hat, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (sogenannter Gefahrensatz), herange- zogen werden. Für die Bestimmung der zu beachtenden Sorgfaltspflicht ist auch folgender Grundsatz massgebend: Je näher die Wahrscheinlichkeit ei- ner Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Im Übrigen, insbesondere wenn keine spezifischen Vorschriften bestehen, beurteilt sich die Frage nach einer allfälligen pflicht- widrigen Unvorsichtigkeit nach Art. 12 Abs. 3 StGB. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird also letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tat- sächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E 2.1 S. 64 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 222 StGB N. 8). 3.3
3.3.1 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse kommt die Kantonspolizei Uri zum Schluss, dass der von B. gelenkte Lastwagen die im […]-Tunnel maximal zulässige Höhe wegen der nicht entfernten Dachantenne deutlich überschritten hatte und es mutmasslich aufgrund eines zwischen der Fahr- leitung und der Dachantenne auf dem Lastwagen entstandenen Stromflus- ses zum Brand kam. Wäre die Antenne des Lastwagens beim Verladen in Z. abmontiert worden, wäre es somit gestützt auf die Angaben im Polizeirapport vom 9. April 2024 höchstwahrscheinlich nicht zum Fahrzeugbrand gekom- men. Unbestrittenerweise war der Beschuldigte C. aufgrund seiner Stellung bei der A. Bahn für die Kontrolle der auf den Zug beladenen Fahrzeuge ver- antwortlich. Hätte C. B. am 7. November 2023 angewiesen, die Antenne zu entfernen, hätte der Fahrzeugbrand höchstwahrscheinlich verhindert werden können. Damit hatte C. durch seine unterlassene Anweisung an B. eine mut- massliche (Mit-)Ursache für den Brand gesetzt. Wie der Gesuchsteller zu- treffend ausführt, ist vorliegend ein Distanzdelikt zu beurteilen, da die tatbe- standsmässige Handlung und der tatbestandsmässige Erfolg zeitlich und ört- lich auseinanderfallen. Gerichtstandsrechtlich ist auch in diesem Fall in ers- ter Linie der Handlungsort massgebend (BAUMGARTNER, S. 64 f. m.w.H.). Da die Demontage der Dachantenne am Verladeort in Z. hätte vorgenommen werden müssen, liegt dort der Handlungsort (supra E. 2.2).
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3.3.2 Die Zuständigkeit des Kantons Wallis ergibt sich ferner aus Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass für das Strafverfahren gegen ein Unternehmen nach Art. 102 StGB die Behörden am Sitz des Unterneh- mens zuständig sind. Im Polizeirapport vom 9. April 2024 wird nebst C. auch die A. Bahn als Beschuldigte aufgeführt. Zu ihrem Verschulden wurde im Rapport unter Verweis auf die Betriebsvorschriften der A. Bahn (inkl. An- hänge und Ergänzungen) festgehalten, dass die Zuständigkeit für den stö- rungsfreien Betrieb des Autoverlades und der damit verbundenen Einhaltung der Vorschriften bei der A. Bahn resp. ihren Verantwortlichen liege. Bei Mes- sungen der Höhe der Fahrleitungen sei festgestellt worden, dass die Mindesthöhe zwischen Schienenoberkante und Fahrleitung von 4850 mm wiederholt unterschritten worden sei. Im Bereich des mutmasslichen Strom- flusses bei km 7.000 habe dieser Abstand sogar nur 4748 mm betragen. Ins- besondere wies die Kantonspolizei Uri darauf hin, dass, unabhängig davon, aus welchem Grund die Fahrleitung derart tief gehangen habe, dies bei ent- sprechenden Kontrollen hätte festgestellt werden müssen. Im Zuge der ge- tätigten Abklärungen hätten jedoch keine Unterlagen erhältlich gemacht wer- den können, die eine ganzheitliche Kontrolle der Fahrleitung im […]-Tunnel belegen würden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass den Verantwortlichen der A. Bahn bekannt gewesen sei, dass die Fahrleitung zu- mindest teilweise zu tief gewesen sei (Verfahrensakten UR, act. 1, S. 13 f.). Gestützt auf die Angaben im Rapport vom 9. April 2024 kann die Verantwort- lichkeit der A. Bahn nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere hätte die Mindesthöhe zwischen Schienenoberkante und Fahrleitung von 4850 mm eingehalten werden müssen. Da der Beschuldigte C. Rampenmitarbeiter war, fiel die Kontrolle der erwähnten Mindesthöhe wohl nicht in seinen Auf- gabenbereich. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den bisherigen Abklärun- gen der Kantonspolizei Uri noch den Ausführungen des Gesuchsgegners. Damit kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der A. Bahn nach Art. 102 Abs. 1 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Folglich ist für den Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort der Sitz des Unternehmens massgebend, so wie er sich aus dem Handelsregister oder Art. 56 ZGB ergibt (vgl. TPF 2019 62 E. 4.1; 2012 62 E. 2.1; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 337 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1 ff. m.w.H.). Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts – wie im vorliegenden Fall – auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Sitz des Unternehmens liegt im Kanton Wallis (vgl. online Handelsregisterauszug https[…], besucht am
22. Oktober 2024).
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3.3.3 Betreffend den Geschädigten B. ist Folgendes anzumerken: B. wird im Poli- zeirapport vom 9. April 2024 nicht als beschuldigte Person aufgeführt, obschon darin auch sein Verschulden am Vorfall vom 7. November 2023 thematisiert wird. Namentlich wird im Rapport ausgeführt, dass es für B. die zweite Fahrt mit diesem Lastwagen mit der A. Bahn gewesen sei. Aufgrund der Vermessung des Lastwagens bei der ersten Fahrt muss B. gewusst ha- ben, dass der Lastwagen mit montierter Dachantenne die zulässige Maxi- malhöhe überschreiten würde. Sich ausschliesslich auf die Anweisungen des Personals zu verlassen, greife aus Sicht der Polizei zu kurz. Dies aus Eigeninitiative zu tun, wäre eine Möglichkeit gewesen, den Vorfall zu verhin- dern (Verfahrensakten UR, pag. 1, S. 13). Selbst wenn das Verschulden von B. am Vorfall vom 7. November 2023 nicht auszuschliessen und das Straf- verfahren auf ihn auszudehnen wäre, würde dies an der Zuständigkeit des Gesuchsgegners jedoch nichts ändern, zumal auch B. der Vorwurf gemacht würde, die Dachantenne am Verladeort nicht abmontiert zu haben. Somit läge auch diesfalls der Ort der pflichtwidrig unterlassenen Handlung im Kan- ton Wallis. 3.4 Vorliegend ist kein Grund i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO ersichtlich, um vom oben festgestellten Gerichtsstand abzuweichen. Ebenso wenig stellen die vom Gesuchsgegner erwähnten Gerichtsstandsempfehlungen einen triftigen Grund dar, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Zum einen handelt es sich dabei um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabspra- chen erleichtern und fördern sollen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E.4; BG.2024.24 vom
17. Juli 2024 E. 2). Zum anderen ist vorliegend kein klassischer Fall einer im öffentlichen Verkehrsmittel begangenen Straftat zu beurteilen. Die vom Gesuchsgegner vorgeschlagene (analoge) Anwendung der Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen wäre deshalb auch aus diesem Grund abzu- lehnen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und der A. Bahn zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
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5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die C. und der A. Bahn zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).