opencaselaw.ch

BG.2024.23

Bundesstrafgericht · 2024-09-24 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») führt das Strafverfahren C-3/2024/10006865 gegen A. und B. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Januar 2024, 15.45 Uhr, die bei der Kantonspolizei Zürich erstattet wurde (Verfahrens- akten StA ZH, act. 1).

Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») zufolge wird A. und B. vorgeworfen, am 13. Januar 2024, um 17.31 Uhr, im Ladengeschäft C. in Z./ZH mehrere Parfümflaschen im Wert von total Fr. 2'901.95 gestohlen zu haben (act. 1 S. 2).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «StA SG»), führt das Strafverfahren ST.2024.3652 gegen A. und B. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 15. Januar 2024, 16.00 Uhr, die bei der Kantonspolizei St. Gallen erstattet wurde (Ver- fahrensakten StA SG, act. S1).

Der OStA ZH zufolge wird A. und B. vorgeworfen, ebenfalls am 13. Januar 2024, um 16.49 Uhr, im Ladengeschäft C. in Y./SG sechs Parfümflaschen im Gesamtwert von Fr. 976.00 entwendet zu haben (act. 1 S. 2 f.).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend «StA BE»), führte das Strafverfahren BJS 24 5490 und 5491 gegen A. und B. Das Strafverfahren ging zurück auf eine Strafanzeige vom

15. Januar 2024, 16.55 Uhr, die bei der Kantonspolizei Bern erstattet wurde (Verfahrensakten StA BE, nicht paginiert).

Der OStA ZH zufolge wurde das Verfahren während der Gerichtsstandsaus- einandersetzung durch die StA BE abgeschlossen (act. 1 S. 3). In den vor- liegend eingereichten Akten findet sich ein entsprechender Strafbefehl vom

15. April 2024 betreffend A. Demnach haben A. und B. am 15. Januar 2024, um 16.20 Uhr, im Ladengeschäft C. in X./BE 15 Parfümflaschen im Gesamt- wert von Fr. 3'025.00 gestohlen (Verfahrensakten StA BE, nicht paginiert).

D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 ersuchte die StA ZH die StA SG um Übernahme des Zürcher Verfahrens. Die StA SG lehnte die Übernahme am

6. März 2024 vorläufig ab (Verfahrensakten StA ZH, act. 7/1 und 7/2).

- 3 -

E. Mit Schreiben vom 12. März 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA SG um Übernahme des Berner Verfahrens. Die StA SG lehnte die Übernahme am 14. März 2024 vorerst ab. Mit Schreiben vom 15. März 2024 ersuchte die GStA BE die StA SG erneut um Anerkennung seiner Zuständigkeit, was die StA SG am

27. März 2024 erneut vorerst ablehnte (Verfahrensakten StA SG, act. G/5, G/6, G/8 und G/9).

F. Mit Schreiben vom 15. April 2024 an die StA SG und die GStA BE ersuchte die OStA ZH primär die StA SG um Übernahme des Zürcher Verfahrens. Die GStA BE teilte der OStA ZH mit E-Mail vom 22. April 2024 mit, die StA BE habe den bernischen Fall zwischenzeitlich mit Strafbefehl abge- schlossen, weshalb sich eine Stellungnahme des Kantons Bern im eingelei- teten Meinungsaustausch erübrige. Die StA SG lehnte die Übernahme des Zürcher Verfahrens am 26. April 2024 erneut vorerst ab (Verfahrensakten StA ZH, act. 7/7, 7/8 und 7/9).

G. Mit Gesuch vom 1. Mai 2024 (erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in der Sendungsverfolgung: 7. Mai 2024) gelangt die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen infolge örtlicher Zuständigkeit für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Bern infolge Einlassung auf das Verfahren für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

H. Die GStA BE lehnt mit Gesuchsantwort vom 10. Mai 2024 eine Zuständigkeit des Kantons Bern ab (act. 3). Die StA SG beantragt mit Gesuchsantwort vom

15. Mai 2024 (erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in der Sendungsverfolgung: 17. Mai 2024), der Antrag des Kantons Zürich, die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für zuständig zu erklären, sei abzu- weisen, und der Antrag, die Strafbehörden des Kantons Bern für zuständig zu erklären, sei gutzuheissen (act. 4).

I. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 forderte die Beschwerdekammer die GStA BE zur Einreichung ihrer Akten ein und brachte den Parteien die Gesuchsantworten gegenseitig zur Kenntnis (act. 5). Mit Schreiben vom

4. Juni 2024 reichte die GStA BE die bernischen Akten BJS 24 5490 ein

- 4 -

(act. 6), was den anderen Parteien mit Schreiben vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Kanton Zürich bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der örtlich zuständigen Leitenden Staatsanwältin (vgl. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) und der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

- 5 -

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).

E. 3.1 Der Kanton Zürich macht zusammengefasst geltend, vorliegend sei die Zu- ständigkeit betreffend zweier gleichgewichtiger Straftaten in den Kantonen Zürich und St. Gallen zu bestimmen (unter Berücksichtigung des bereits erledigten Berner Verfahrens). Eine (analoge) Anwendung der Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskon- ferenz (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen SSK»), auf den sich der Kanton St. Gallen berufe, sei vorliegend nicht angezeigt. Die Zuständigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt problemlos bestimmt werden. Die erste Ver- folgungshandlung sei mit der Entgegennahme der Strafanzeige vom 15. Ja- nuar 2024, 16.00 Uhr, auf der Polizeistation Rapperswil-Jona/SG vorgenom- men worden. Somit sei im Kanton St. Gallen das Verfahren zuerst angeho- ben worden, weshalb das Untersuchungsamt Uznach gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Führung des Strafverfahrens gegen die beiden Beschul- digten zuständig sei. Da der Kanton Bern sein Verfahren während der lau- fenden Gerichtsstandsauseinandersetzung abgeschlossen habe, stelle sich die Frage der Einlassung des Kantons Bern auf die Verfahren in den Kanto- nen Zürich und St. Gallen (act. 1 S. 5 f.).

E. 3.2 Der Kanton Bern bringt zusammengefasst vor, zur Umsetzung der Gerichts- standsempfehlung SSK bestünden in den Kantonen Bern und St. Gallen offenbar unterschiedliche Meinungen, weshalb sich der Kanton Bern dazu entschieden habe, die Gerichtsstandsstreitigkeit mit dem Kanton St. Gallen nicht weiterzuführen und die Verfahren separat weiterzuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren im Kanton Zürich weder bekannt gewesen noch sei der Kanton Zürich am Gerichtsstandsverfahren beteiligt gewesen. Am

9. April 2024 hätten die StA ZH und die StA BE ein Telefongespräch geführt. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass die beiden Beschuldigten im Kanton Bern bereits einvernommen worden seien. Auch aus diesem Grund habe der zuständige Verfahrensleiter der StA ZH einer getrennten Verfahrensführung zugestimmt. Dass dieses Einverständnis nun in Abrede gestellt werde, werde als treuwidrig und im Widerspruch zu einem kollegialen und

- 6 -

transparenten Verhalten erachtet. Ohne Einverständnis des Kantons Zürich wäre das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht und die Gerichtsstands- verhandlungen der Kantone St. Gallen und Zürich abgewartet worden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Kanton Bern den Strafbefehl wäh- rend laufenden Gerichtsstandsverhandlungen erlassen habe. Eine Zustän- digkeit des Kantons Bern komme nicht in Frage (act. 3 S. 1 f.).

E. 3.3 Der Kanton St. Gallen macht primär geltend, die Übernahmeersuchen der StA ZH und der GStA BE seien abgelehnt worden, weil sich im Zeitpunkt der Übernahmeersuchen angesichts des Verdachts auf mehrere Diebstähle, be- gangen durch die gleichen Täter, in drei verschiedenen Kantonen in kurzem Abstand von nur wenigen Tagen, eine Deliktsserie abgezeichnet habe. In einem solchen Fall sei grundsätzlich analog der Regelung von Ziff. 13 Ge- richtsstandsempfehlungen SSK vorzugehen und die Zuständigkeit folglich erst nach Festnahme der Täterschaft und Abschluss des Sammelverfahrens zu klären. Gemäss den Ausführungen des Kantons Zürich habe die StA BE nach den Übernahmeersuchen, mithin in Kenntnis der noch pendenten Straf- verfahren in den Kantonen Zürich und St. Gallen und während der noch lau- fenden Gerichtsstandsauseinandersetzung, ihr eigenes Verfahren gegen A. und B. inzwischen mit Strafbefehl abgeschlossen. Dieser Verfahrensab- schluss sei nicht in Absprache mit dem Kanton St. Gallen erfolgt, verletze das Fairnessgebot im Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeit und stelle eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit dar (act. 2 f.).

E. 4 Hinsichtlich der vom Kanton St. Gallen angerufenen Gerichtsstandsempfeh- lungen SSK hat die Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten handelt, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und för- dern sollen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschluss BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2).

Nach den gesetzlichen Regeln sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, wenn eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschie- denen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die

- 7 -

Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschul- digte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteilig- ten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 34 StPO N. 9).

Die derzeitige Aktenlage legt nahe, dass an verschiedenen Orten verübte Straftaten mit gleicher Strafdrohung im Raum stehen und die ersten Verfol- gungshandlungen im Kanton St. Gallen vorgenommen wurden. Der gesetz- liche Gerichtsstand liegt folglich im Kanton St. Gallen.

E. 5.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).

E. 5.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.2; BG.2024.11 vom

22. April 2024 E. 4.1.2; BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom

14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4).

E. 5.3 Es ist unbestritten, dass das Berner Verfahren gegen A. und B. mit Strafbe- fehl abgeschlossen wurde. Der Kanton Bern ist aber der Ansicht, dass darin vorliegend keine Anerkennung liege. Er begründet dies damit, dass sich der Kanton St. Gallen geweigert haben, den Gerichtsstand festzulegen, und der Kanton Zürich einverstanden gewesen sei, dass der Kanton Bern sein Ver- fahren getrennt führe und mit Strafbefehl abschliesse.

E. 5.4 Der Standpunkt des Kantons Bern überzeugt nicht. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des

- 8 -

Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war (vgl. dazu BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 483; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 40 StPO N. 4 und 10), die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklage- erhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Kanton Bern dazu entschied, die Gerichtsstandsstreitigkeit mit dem Kanton St. Gallen nicht weiterzuführen bzw. die Beschwerdekammer nicht anzurufen und statt- dessen sein Verfahren separat weiterzuführen und mit Strafbefehl abzu- schliessen. Das Vorgehen des Kantons Bern liesse sich auch nicht mit dem von ihm geltend gemachten – und vom Kanton Zürich bestrittenen – Um- stand rechtfertigen, er habe sich mit dem Kanton Zürich über den Gerichts- stand geeinigt. Eine Einigung mit den Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons St. Gallen, die ebenfalls ein Verfahren gegen die Beschuldigten führten und deren Zuständigkeit offensichtlich in Betracht zu ziehen war, lag unbe- stritten nicht vor.

E. 5.5 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.11 vom 22. April 2024 mit Hinweisen). Triftige Gründe, die eine nachträgliche Änderung des vom Kanton Bern (konkludent) anerkannten Gerichtsstands gebieterisch aufdrängten, sind nicht ersichtlich.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insoweit begründet, als im Eventual- standpunkt beantragt wird, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen. Insoweit ist es gutzuheissen.

E. 7 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandkonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.23

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») führt das Strafverfahren C-3/2024/10006865 gegen A. und B. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Januar 2024, 15.45 Uhr, die bei der Kantonspolizei Zürich erstattet wurde (Verfahrens- akten StA ZH, act. 1).

Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») zufolge wird A. und B. vorgeworfen, am 13. Januar 2024, um 17.31 Uhr, im Ladengeschäft C. in Z./ZH mehrere Parfümflaschen im Wert von total Fr. 2'901.95 gestohlen zu haben (act. 1 S. 2).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «StA SG»), führt das Strafverfahren ST.2024.3652 gegen A. und B. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 15. Januar 2024, 16.00 Uhr, die bei der Kantonspolizei St. Gallen erstattet wurde (Ver- fahrensakten StA SG, act. S1).

Der OStA ZH zufolge wird A. und B. vorgeworfen, ebenfalls am 13. Januar 2024, um 16.49 Uhr, im Ladengeschäft C. in Y./SG sechs Parfümflaschen im Gesamtwert von Fr. 976.00 entwendet zu haben (act. 1 S. 2 f.).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend «StA BE»), führte das Strafverfahren BJS 24 5490 und 5491 gegen A. und B. Das Strafverfahren ging zurück auf eine Strafanzeige vom

15. Januar 2024, 16.55 Uhr, die bei der Kantonspolizei Bern erstattet wurde (Verfahrensakten StA BE, nicht paginiert).

Der OStA ZH zufolge wurde das Verfahren während der Gerichtsstandsaus- einandersetzung durch die StA BE abgeschlossen (act. 1 S. 3). In den vor- liegend eingereichten Akten findet sich ein entsprechender Strafbefehl vom

15. April 2024 betreffend A. Demnach haben A. und B. am 15. Januar 2024, um 16.20 Uhr, im Ladengeschäft C. in X./BE 15 Parfümflaschen im Gesamt- wert von Fr. 3'025.00 gestohlen (Verfahrensakten StA BE, nicht paginiert).

D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 ersuchte die StA ZH die StA SG um Übernahme des Zürcher Verfahrens. Die StA SG lehnte die Übernahme am

6. März 2024 vorläufig ab (Verfahrensakten StA ZH, act. 7/1 und 7/2).

- 3 -

E. Mit Schreiben vom 12. März 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA SG um Übernahme des Berner Verfahrens. Die StA SG lehnte die Übernahme am 14. März 2024 vorerst ab. Mit Schreiben vom 15. März 2024 ersuchte die GStA BE die StA SG erneut um Anerkennung seiner Zuständigkeit, was die StA SG am

27. März 2024 erneut vorerst ablehnte (Verfahrensakten StA SG, act. G/5, G/6, G/8 und G/9).

F. Mit Schreiben vom 15. April 2024 an die StA SG und die GStA BE ersuchte die OStA ZH primär die StA SG um Übernahme des Zürcher Verfahrens. Die GStA BE teilte der OStA ZH mit E-Mail vom 22. April 2024 mit, die StA BE habe den bernischen Fall zwischenzeitlich mit Strafbefehl abge- schlossen, weshalb sich eine Stellungnahme des Kantons Bern im eingelei- teten Meinungsaustausch erübrige. Die StA SG lehnte die Übernahme des Zürcher Verfahrens am 26. April 2024 erneut vorerst ab (Verfahrensakten StA ZH, act. 7/7, 7/8 und 7/9).

G. Mit Gesuch vom 1. Mai 2024 (erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in der Sendungsverfolgung: 7. Mai 2024) gelangt die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen infolge örtlicher Zuständigkeit für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Bern infolge Einlassung auf das Verfahren für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

H. Die GStA BE lehnt mit Gesuchsantwort vom 10. Mai 2024 eine Zuständigkeit des Kantons Bern ab (act. 3). Die StA SG beantragt mit Gesuchsantwort vom

15. Mai 2024 (erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in der Sendungsverfolgung: 17. Mai 2024), der Antrag des Kantons Zürich, die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für zuständig zu erklären, sei abzu- weisen, und der Antrag, die Strafbehörden des Kantons Bern für zuständig zu erklären, sei gutzuheissen (act. 4).

I. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 forderte die Beschwerdekammer die GStA BE zur Einreichung ihrer Akten ein und brachte den Parteien die Gesuchsantworten gegenseitig zur Kenntnis (act. 5). Mit Schreiben vom

4. Juni 2024 reichte die GStA BE die bernischen Akten BJS 24 5490 ein

- 4 -

(act. 6), was den anderen Parteien mit Schreiben vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Kanton Zürich bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der örtlich zuständigen Leitenden Staatsanwältin (vgl. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) und der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

- 5 -

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).

3.

3.1 Der Kanton Zürich macht zusammengefasst geltend, vorliegend sei die Zu- ständigkeit betreffend zweier gleichgewichtiger Straftaten in den Kantonen Zürich und St. Gallen zu bestimmen (unter Berücksichtigung des bereits erledigten Berner Verfahrens). Eine (analoge) Anwendung der Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskon- ferenz (nachfolgend «Gerichtsstandsempfehlungen SSK»), auf den sich der Kanton St. Gallen berufe, sei vorliegend nicht angezeigt. Die Zuständigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt problemlos bestimmt werden. Die erste Ver- folgungshandlung sei mit der Entgegennahme der Strafanzeige vom 15. Ja- nuar 2024, 16.00 Uhr, auf der Polizeistation Rapperswil-Jona/SG vorgenom- men worden. Somit sei im Kanton St. Gallen das Verfahren zuerst angeho- ben worden, weshalb das Untersuchungsamt Uznach gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Führung des Strafverfahrens gegen die beiden Beschul- digten zuständig sei. Da der Kanton Bern sein Verfahren während der lau- fenden Gerichtsstandsauseinandersetzung abgeschlossen habe, stelle sich die Frage der Einlassung des Kantons Bern auf die Verfahren in den Kanto- nen Zürich und St. Gallen (act. 1 S. 5 f.).

3.2 Der Kanton Bern bringt zusammengefasst vor, zur Umsetzung der Gerichts- standsempfehlung SSK bestünden in den Kantonen Bern und St. Gallen offenbar unterschiedliche Meinungen, weshalb sich der Kanton Bern dazu entschieden habe, die Gerichtsstandsstreitigkeit mit dem Kanton St. Gallen nicht weiterzuführen und die Verfahren separat weiterzuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren im Kanton Zürich weder bekannt gewesen noch sei der Kanton Zürich am Gerichtsstandsverfahren beteiligt gewesen. Am

9. April 2024 hätten die StA ZH und die StA BE ein Telefongespräch geführt. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass die beiden Beschuldigten im Kanton Bern bereits einvernommen worden seien. Auch aus diesem Grund habe der zuständige Verfahrensleiter der StA ZH einer getrennten Verfahrensführung zugestimmt. Dass dieses Einverständnis nun in Abrede gestellt werde, werde als treuwidrig und im Widerspruch zu einem kollegialen und

- 6 -

transparenten Verhalten erachtet. Ohne Einverständnis des Kantons Zürich wäre das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht und die Gerichtsstands- verhandlungen der Kantone St. Gallen und Zürich abgewartet worden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Kanton Bern den Strafbefehl wäh- rend laufenden Gerichtsstandsverhandlungen erlassen habe. Eine Zustän- digkeit des Kantons Bern komme nicht in Frage (act. 3 S. 1 f.).

3.3 Der Kanton St. Gallen macht primär geltend, die Übernahmeersuchen der StA ZH und der GStA BE seien abgelehnt worden, weil sich im Zeitpunkt der Übernahmeersuchen angesichts des Verdachts auf mehrere Diebstähle, be- gangen durch die gleichen Täter, in drei verschiedenen Kantonen in kurzem Abstand von nur wenigen Tagen, eine Deliktsserie abgezeichnet habe. In einem solchen Fall sei grundsätzlich analog der Regelung von Ziff. 13 Ge- richtsstandsempfehlungen SSK vorzugehen und die Zuständigkeit folglich erst nach Festnahme der Täterschaft und Abschluss des Sammelverfahrens zu klären. Gemäss den Ausführungen des Kantons Zürich habe die StA BE nach den Übernahmeersuchen, mithin in Kenntnis der noch pendenten Straf- verfahren in den Kantonen Zürich und St. Gallen und während der noch lau- fenden Gerichtsstandsauseinandersetzung, ihr eigenes Verfahren gegen A. und B. inzwischen mit Strafbefehl abgeschlossen. Dieser Verfahrensab- schluss sei nicht in Absprache mit dem Kanton St. Gallen erfolgt, verletze das Fairnessgebot im Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeit und stelle eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit dar (act. 2 f.).

4. Hinsichtlich der vom Kanton St. Gallen angerufenen Gerichtsstandsempfeh- lungen SSK hat die Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten handelt, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und för- dern sollen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschluss BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2).

Nach den gesetzlichen Regeln sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, wenn eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschie- denen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die

- 7 -

Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschul- digte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteilig- ten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 34 StPO N. 9).

Die derzeitige Aktenlage legt nahe, dass an verschiedenen Orten verübte Straftaten mit gleicher Strafdrohung im Raum stehen und die ersten Verfol- gungshandlungen im Kanton St. Gallen vorgenommen wurden. Der gesetz- liche Gerichtsstand liegt folglich im Kanton St. Gallen.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).

5.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.2; BG.2024.11 vom

22. April 2024 E. 4.1.2; BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom

14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4).

5.3 Es ist unbestritten, dass das Berner Verfahren gegen A. und B. mit Strafbe- fehl abgeschlossen wurde. Der Kanton Bern ist aber der Ansicht, dass darin vorliegend keine Anerkennung liege. Er begründet dies damit, dass sich der Kanton St. Gallen geweigert haben, den Gerichtsstand festzulegen, und der Kanton Zürich einverstanden gewesen sei, dass der Kanton Bern sein Ver- fahren getrennt führe und mit Strafbefehl abschliesse.

5.4 Der Standpunkt des Kantons Bern überzeugt nicht. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des

- 8 -

Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war (vgl. dazu BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 483; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 40 StPO N. 4 und 10), die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklage- erhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Kanton Bern dazu entschied, die Gerichtsstandsstreitigkeit mit dem Kanton St. Gallen nicht weiterzuführen bzw. die Beschwerdekammer nicht anzurufen und statt- dessen sein Verfahren separat weiterzuführen und mit Strafbefehl abzu- schliessen. Das Vorgehen des Kantons Bern liesse sich auch nicht mit dem von ihm geltend gemachten – und vom Kanton Zürich bestrittenen – Um- stand rechtfertigen, er habe sich mit dem Kanton Zürich über den Gerichts- stand geeinigt. Eine Einigung mit den Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons St. Gallen, die ebenfalls ein Verfahren gegen die Beschuldigten führten und deren Zuständigkeit offensichtlich in Betracht zu ziehen war, lag unbe- stritten nicht vor.

5.5 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.11 vom 22. April 2024 mit Hinweisen). Triftige Gründe, die eine nachträgliche Änderung des vom Kanton Bern (konkludent) anerkannten Gerichtsstands gebieterisch aufdrängten, sind nicht ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch insoweit begründet, als im Eventual- standpunkt beantragt wird, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen. Insoweit ist es gutzuheissen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandkonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter separater Rücksen- dung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.