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BG.2024.11

Bundesstrafgericht · 2024-04-22 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 18. Oktober 2022 erhob die in Deutschland domizilierte A. GmbH bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») Strafan- zeige gegen den in Deutschland wohnhaften B. und gegen C. wegen des Verdachts des Darlehensbetrugs etc. (Akten der StA SZ, Verfahrensnum- mern SU 2022 8985, 8986 / SU 2023 10421 [nachfolgend «Verfahrensakten SZ»], act. 8.1.001). Dem von der StA SZ geschilderten Kurzsachverhalt zufolge werden die beiden Beschuldigten verdächtigt, absprachegemäss sowie unter wechselseitiger Betätigung und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die A. GmbH dazu gebracht zu haben, der in Liechtenstein domi- zilierten D. AG (diese handelnd durch B.) ein Darlehen über eine Summe von 1 Mio. Euro zu gewähren. Dieses sei an das auf die Anwaltskanzlei des Beschuldigten C., die E. AG, lautende Bankkonto bei der Bank F. AG mit der IBAN 1 ausbezahlt und anschliessend gemäss dem vermeintlich initialen Tatplan der beiden Beschuldigten sowie entgegen dem Inhalt des zuvor unterzeichneten Darlehensvertrags, insbesondere zur finanziellen Besser- stellung der Beschuldigten, verwendet worden (vgl. act. 1, Ziff. II.A.1 f.). Mit Schreiben vom 2. November 2022 bat die StA SZ die A. GmbH u.a. um Mitteilung, wo einzelne der in der Strafanzeige erwähnten Vertragsdoku- mente durch die Vertragsparteien unterzeichnet worden seien (Verfahrens- akten SZ, act. 8.1.026). Die A. GmbH teilte mit, die genannten Dokumente seien physisch in Spanien unterzeichnet worden (Verfahrensakten SZ, act. 8.1.027).

B. Am 3. Januar 2023 erliess die StA SZ hinsichtlich der B. und C. gegenüber erhobenen Vorwürfe (namentlich Betrug) wegen fehlender schweizeri- scher Gerichtsbarkeit je eine separate Nichtanhandnahmeverfügung (Ver- fahrensakten SZ, act. 12.1.001/15 ff. und 12.1.003/14 ff.). Mit Beschluss BEK 2023 7 und 8 vom 16. Juni 2023 hiess das Kantonsgericht Schwyz die von der A. GmbH dagegen erhobenen Beschwerden gut und hob die Nicht- anhandnahmeverfügungen auf (Verfahrensakten SZ, act. 12.1.011).

C. Am 16. August 2023 eröffnete die StA SZ je eine Strafuntersuchung gegen B. «betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) etc.» sowie gegen C. «betref- fend Veruntreuung (Art. 138 StGB) etc.» (Verfahrensakten SZ, act. 9.1.001 und 9.1.002). Am 15. September 2023 ersuchte die StA SZ die Staatsan- waltschaft in Düsseldorf um stellvertretende Strafverfolgung des deutschen Staatsangehörigen B. (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.001). Nachdem ihm dieses Ersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, bestätigte

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der Leitende Oberstaatsanwalt München I am 24. November 2023 die Über- nahme der gegen B. gerichteten Strafuntersuchung durch die deutschen Behörden (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.002 und 13.1.003). Nachdem B. durch das Landgericht Konstanz in erster Instanz wegen Betrugs in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt wurde (vgl. Verfahrens- akten SZ, act. 3.1.007), dehnte die StA SZ gestützt auf die Feststellungen des Landgerichts Konstanz zum Zusammenwirken der eingangs erwähnten Beschuldigten die Strafuntersuchung gegen C. am 6. Dezember 2023 auf die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus (Verfahrensakten SZ, act. 9.1.005). Aufgrund der neusten Erkenntnisse der StA SZ soll der Beschuldigte C. die ihm zur Last gelegten deliktischen Handlungen ausschliesslich im Kanton Zürich verübt haben (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.A.5).

D. Am 12. Januar 2024 ersuchte die 3. Abteilung der StA SZ die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme der gegen C. geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005). Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 lehnte diese die Anerkennung des Gerichtsstands und die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.006). Auch die Amtsleitung der StA SZ und die OStA ZH konnten im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustauschs in der vorliegenden Gerichtsstandsfrage keine Einigung erzielen (vgl. hierzu die Verfahrensakten SZ, act. 13.1.007 [Ersuchen vom 16. Februar 2024] und 13.1.008 [Ableh- nung vom 6. März 2024]).

E. Daraufhin gelangte die Amtsleitung der StA SZ mit Gesuch vom 15. März 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. In ihrer Gesuchsantwort vom

20. März 2024 beantragt die OStA ZH, der Kanton Schwyz sei zur Führung des Verfahrens zu verpflichten (act. 3). Diese Eingabe wurde der StA SZ am

25. März 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Gemäss § 49 Abs. 1 lit. e des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom

18. November 2009 (JG/SZ; SRSZ 231.110) kann der Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz den Gesuchsteller in eidgenössischen Verfahren vertreten. Gemäss § 49 Abs. 3 JG/SZ kann er diese Befugnis aber auch den leitenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren. Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 Der Gesuchsgegner wirft dem Gesuchsteller zusammengefasst vor, dieser habe während längerer Zeit Ermittlungen vorgenommen, obwohl Anlass dazu bestanden habe, zuvor schon die eigene Zuständigkeit abzuklären (siehe Verfahrensakten SZ, act. 13.1.006/2). Schliesslich aber habe der Gesuchsgegner auch durch den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Januar 2023 die eigene Zuständigkeit betreffend die C. gegenüber erhobenen Tatvorwürfe anerkannt (act. 3, S. 2). Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, diese Anerkennung könne ihm nicht entgegen-

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gehalten werden, da seine Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht habe. Darin liege ein triftiger Grund, den konkludent anerkannten Gerichtsstand nachträglich noch zu ändern (act. 1, Ziff. II.C.4).

E. 3 Die derzeitige Aktenlage legt nahe, dass der Beschuldigte C. die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Kanton Zürich vorgenommen hat. Der Ort, an dem die Taten mutmasslich verübt wurden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO), bzw. der gesetzliche Gerichtsstand liegt damit im Kanton Zürich (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.C.2 sowie Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005/6). Das wurde vom Gesuchsgegner weder im Rahmen des Meinungsaustauschs noch im vorliegenden Gesuchsverfahren bestritten. Diesen Punkt betreffend kann vorliegend auf Weiterungen verzichtet werden.

E. 4 4.1.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1).

4.1.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die

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Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2 S. 178; TPF 2014 24 E. 1.3). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. auch dann möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Aner- kennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Ein- stellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4). Hält sich die Staatsanwalt- schaft eines Kantons für unzuständig, so darf sie nicht kurzerhand eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2008.5 vom 13. Februar 2008 E. 3.1). Zudem kann die Staatsanwalt- schaft nach der Rückweisung des Verfahrens durch die Beschwerdeinstanz nicht mehr behaupten, örtlich nicht zuständig zu sein (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 386 f.).

4.1.3 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Wichtige Gründe können gemäss der Rechtsprechung zum Beispiel vor- liegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgenden Kanton, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere

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mögliche Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Gan- zen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.2 Ausgangspunkt der vorliegenden Strafuntersuchung bildet die Strafanzeige der A. GmbH vom 18. Oktober 2022 (Verfahrensakten SZ, act. 8.1.001). In deren Rz. 7 wird u.a. auch dem Beschuldigten C. explizit eine Mitwirkung an betrügerischen Täuschungshandlungen zum Nachteil der Anzeigeerstatterin vorgeworfen. Als diesbezügliches Beweismittel liegt der Strafanzeige eine im Zusammenhang mit dem Abschluss des eingangs erwähnten Darlehensver- trags stehende E-Mail von C. vom 18. Juli 2022 bei (Verfahrensakten SZ, act. 8.1.008). Darin bestätigt der als Rechtsanwalt auftretende C. gegenüber dem Vertreter der Geschädigten, er könne das Geld für die D. AG treuhän- derisch auf seinem Klienten-Konto entgegennehmen. Die Signatur dieser E-Mailnachricht verweist auf die Anwaltskanzlei E. AG und nennt zwei Adressen: eine […] in Z. (SZ) sowie eine […] in Zürich. Nebst weiteren Kon- taktinformationen (Telefon, E-Mail) findet sich der Hinweis, wonach die An- waltskanzlei E. AG im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen und Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands sei. Gestützt auf diese Angaben in der Signatur der E-Mail sind von Beginn weg zwei örtliche Anknüpfungs- punkte denkbar, welche Anlass zur weiteren Abklärung des Handlungsorts und damit verbunden der örtlichen Zuständigkeit hätten geben sollen. Wie dem Gesuch zu entnehmen ist, ist dem Gesuchsteller auch bekannt, dass sich das im Handelsregister eingetragene Domizil der Anwaltskanzlei E. AG im Kanton Schwyz befindet. Ernsthafte Ermittlungen zur Klärung des Hand- lungsorts nahm der Gesuchsteller – seinen eigenen Angaben zufolge – indes erstmals mit Editionsverfügung vom 25. Oktober 2023 und damit über ein Jahr nach Eingang der Strafanzeige vor (siehe act. 1, Ziff. II.A.5). Sollte der Gesuchsteller geltend machen (vgl. Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005/4), erst die Feststellungen des Landgerichts Konstanz in seinem den Mitbe- schuldigten B. betreffenden Urteil hätten zu diesen Abklärungen geführt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, dass C. gegenüber der Geschä- digten auch persönlich täuschend aufgetreten sei, lässt sich nach dem Ge- sagten bereits der Strafanzeige entnehmen. Dem Einwand des Gesuchstel- lers, wonach es sich bei der auf die erwähnte E-Mail gestützte Annahme eines Handlungsortes in Zürich lediglich um eine vage Hypothese handle (siehe Verfahrensakten SZ, act. 13.1.007, S. 2), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist notorisch, dass Anwaltskanzleien aber auch einzelne Rechts- anwälte verschiedentlich über zwei oder gar mehrere Büroadressen an ver- schiedenen Orten verfügen, an denen sie ihre Berufstätigkeit ausüben. Dass die Angaben in der oben erwähnten E-Mailnachricht hinsichtlich des entspre- chenden Handlungsorts (Ort des Versands der E-Mail) daher keinen Anlass

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zur weiteren Abklärung gegeben haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn diesbezüglich schon von Beginn weg verschiedene Varianten in Be- tracht zu ziehen sind, so drängen sich auch entsprechende, die Frage der Zuständigkeit klärende Ermittlungen zum Handlungsort auf. In der Tatsache, dass die Behörden des Gesuchstellers solche Abklärungen während über einem Jahr unterliessen und stattdessen das Strafverfahren anderweitig fort- führten, ist nach dem oben Ausgeführten von einer konkludenten Anerken- nung des Gerichtsstands durch die Behörden des Gesuchstellers auszuge- hen. Darüber hinaus liegt auch im Erlass der eingangs erwähnten Nichtan- handnahmeverfügung eine konkludente Anerkennung der eigenen Zustän- digkeit. Hinsichtlich des zu untersuchenden Betrugsvorwurfs ist in Überein- stimmung mit beiden Parteien davon auszugehen, dass die Bereicherung der Beschuldigten im Kanton Schwyz (auf dem Bankkonto von C.) erfolgte, womit dort auch ein (Teil-)Erfolgsort besteht (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005/6 und 13.1.006/3). In diesem liegt ein hinreichender örtlicher An- knüpfungspunkt, welcher ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand überhaupt erst ermöglicht (vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 359 m.w.H.).

E. 4.3 Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, auch ein konkludent aner- kannter Gerichtsstand könne nachträglich noch geändert werden, zumal er hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Handlungsortes von C. einem Irr- tum unterlegen sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller unterliess die notwendigen Abklärungen zum Handlungsort (siehe oben E. 4.2), weshalb er diesbezüglich keinen Irrtum geltend machen kann. Gründe, welche einen nachträglichen Wechsel des konkludent aner- kannten Gerichtsstands gebieterisch aufdrängen würden, liegen nicht vor.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen und die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.11

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Sachverhalt:

A. Am 18. Oktober 2022 erhob die in Deutschland domizilierte A. GmbH bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») Strafan- zeige gegen den in Deutschland wohnhaften B. und gegen C. wegen des Verdachts des Darlehensbetrugs etc. (Akten der StA SZ, Verfahrensnum- mern SU 2022 8985, 8986 / SU 2023 10421 [nachfolgend «Verfahrensakten SZ»], act. 8.1.001). Dem von der StA SZ geschilderten Kurzsachverhalt zufolge werden die beiden Beschuldigten verdächtigt, absprachegemäss sowie unter wechselseitiger Betätigung und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die A. GmbH dazu gebracht zu haben, der in Liechtenstein domi- zilierten D. AG (diese handelnd durch B.) ein Darlehen über eine Summe von 1 Mio. Euro zu gewähren. Dieses sei an das auf die Anwaltskanzlei des Beschuldigten C., die E. AG, lautende Bankkonto bei der Bank F. AG mit der IBAN 1 ausbezahlt und anschliessend gemäss dem vermeintlich initialen Tatplan der beiden Beschuldigten sowie entgegen dem Inhalt des zuvor unterzeichneten Darlehensvertrags, insbesondere zur finanziellen Besser- stellung der Beschuldigten, verwendet worden (vgl. act. 1, Ziff. II.A.1 f.). Mit Schreiben vom 2. November 2022 bat die StA SZ die A. GmbH u.a. um Mitteilung, wo einzelne der in der Strafanzeige erwähnten Vertragsdoku- mente durch die Vertragsparteien unterzeichnet worden seien (Verfahrens- akten SZ, act. 8.1.026). Die A. GmbH teilte mit, die genannten Dokumente seien physisch in Spanien unterzeichnet worden (Verfahrensakten SZ, act. 8.1.027).

B. Am 3. Januar 2023 erliess die StA SZ hinsichtlich der B. und C. gegenüber erhobenen Vorwürfe (namentlich Betrug) wegen fehlender schweizeri- scher Gerichtsbarkeit je eine separate Nichtanhandnahmeverfügung (Ver- fahrensakten SZ, act. 12.1.001/15 ff. und 12.1.003/14 ff.). Mit Beschluss BEK 2023 7 und 8 vom 16. Juni 2023 hiess das Kantonsgericht Schwyz die von der A. GmbH dagegen erhobenen Beschwerden gut und hob die Nicht- anhandnahmeverfügungen auf (Verfahrensakten SZ, act. 12.1.011).

C. Am 16. August 2023 eröffnete die StA SZ je eine Strafuntersuchung gegen B. «betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) etc.» sowie gegen C. «betref- fend Veruntreuung (Art. 138 StGB) etc.» (Verfahrensakten SZ, act. 9.1.001 und 9.1.002). Am 15. September 2023 ersuchte die StA SZ die Staatsan- waltschaft in Düsseldorf um stellvertretende Strafverfolgung des deutschen Staatsangehörigen B. (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.001). Nachdem ihm dieses Ersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, bestätigte

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der Leitende Oberstaatsanwalt München I am 24. November 2023 die Über- nahme der gegen B. gerichteten Strafuntersuchung durch die deutschen Behörden (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.002 und 13.1.003). Nachdem B. durch das Landgericht Konstanz in erster Instanz wegen Betrugs in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt wurde (vgl. Verfahrens- akten SZ, act. 3.1.007), dehnte die StA SZ gestützt auf die Feststellungen des Landgerichts Konstanz zum Zusammenwirken der eingangs erwähnten Beschuldigten die Strafuntersuchung gegen C. am 6. Dezember 2023 auf die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus (Verfahrensakten SZ, act. 9.1.005). Aufgrund der neusten Erkenntnisse der StA SZ soll der Beschuldigte C. die ihm zur Last gelegten deliktischen Handlungen ausschliesslich im Kanton Zürich verübt haben (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.A.5).

D. Am 12. Januar 2024 ersuchte die 3. Abteilung der StA SZ die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme der gegen C. geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005). Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 lehnte diese die Anerkennung des Gerichtsstands und die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.006). Auch die Amtsleitung der StA SZ und die OStA ZH konnten im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustauschs in der vorliegenden Gerichtsstandsfrage keine Einigung erzielen (vgl. hierzu die Verfahrensakten SZ, act. 13.1.007 [Ersuchen vom 16. Februar 2024] und 13.1.008 [Ableh- nung vom 6. März 2024]).

E. Daraufhin gelangte die Amtsleitung der StA SZ mit Gesuch vom 15. März 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. In ihrer Gesuchsantwort vom

20. März 2024 beantragt die OStA ZH, der Kanton Schwyz sei zur Führung des Verfahrens zu verpflichten (act. 3). Diese Eingabe wurde der StA SZ am

25. März 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Gemäss § 49 Abs. 1 lit. e des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom

18. November 2009 (JG/SZ; SRSZ 231.110) kann der Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz den Gesuchsteller in eidgenössischen Verfahren vertreten. Gemäss § 49 Abs. 3 JG/SZ kann er diese Befugnis aber auch den leitenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren. Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Der Gesuchsgegner wirft dem Gesuchsteller zusammengefasst vor, dieser habe während längerer Zeit Ermittlungen vorgenommen, obwohl Anlass dazu bestanden habe, zuvor schon die eigene Zuständigkeit abzuklären (siehe Verfahrensakten SZ, act. 13.1.006/2). Schliesslich aber habe der Gesuchsgegner auch durch den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Januar 2023 die eigene Zuständigkeit betreffend die C. gegenüber erhobenen Tatvorwürfe anerkannt (act. 3, S. 2). Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, diese Anerkennung könne ihm nicht entgegen-

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gehalten werden, da seine Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht habe. Darin liege ein triftiger Grund, den konkludent anerkannten Gerichtsstand nachträglich noch zu ändern (act. 1, Ziff. II.C.4).

3. Die derzeitige Aktenlage legt nahe, dass der Beschuldigte C. die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Kanton Zürich vorgenommen hat. Der Ort, an dem die Taten mutmasslich verübt wurden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO), bzw. der gesetzliche Gerichtsstand liegt damit im Kanton Zürich (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.C.2 sowie Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005/6). Das wurde vom Gesuchsgegner weder im Rahmen des Meinungsaustauschs noch im vorliegenden Gesuchsverfahren bestritten. Diesen Punkt betreffend kann vorliegend auf Weiterungen verzichtet werden.

4.

4.1.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1).

4.1.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die

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Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2 S. 178; TPF 2014 24 E. 1.3). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. auch dann möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Aner- kennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Ein- stellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4). Hält sich die Staatsanwalt- schaft eines Kantons für unzuständig, so darf sie nicht kurzerhand eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2008.5 vom 13. Februar 2008 E. 3.1). Zudem kann die Staatsanwalt- schaft nach der Rückweisung des Verfahrens durch die Beschwerdeinstanz nicht mehr behaupten, örtlich nicht zuständig zu sein (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 386 f.).

4.1.3 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Wichtige Gründe können gemäss der Rechtsprechung zum Beispiel vor- liegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgenden Kanton, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere

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mögliche Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Gan- zen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).

4.2 Ausgangspunkt der vorliegenden Strafuntersuchung bildet die Strafanzeige der A. GmbH vom 18. Oktober 2022 (Verfahrensakten SZ, act. 8.1.001). In deren Rz. 7 wird u.a. auch dem Beschuldigten C. explizit eine Mitwirkung an betrügerischen Täuschungshandlungen zum Nachteil der Anzeigeerstatterin vorgeworfen. Als diesbezügliches Beweismittel liegt der Strafanzeige eine im Zusammenhang mit dem Abschluss des eingangs erwähnten Darlehensver- trags stehende E-Mail von C. vom 18. Juli 2022 bei (Verfahrensakten SZ, act. 8.1.008). Darin bestätigt der als Rechtsanwalt auftretende C. gegenüber dem Vertreter der Geschädigten, er könne das Geld für die D. AG treuhän- derisch auf seinem Klienten-Konto entgegennehmen. Die Signatur dieser E-Mailnachricht verweist auf die Anwaltskanzlei E. AG und nennt zwei Adressen: eine […] in Z. (SZ) sowie eine […] in Zürich. Nebst weiteren Kon- taktinformationen (Telefon, E-Mail) findet sich der Hinweis, wonach die An- waltskanzlei E. AG im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen und Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands sei. Gestützt auf diese Angaben in der Signatur der E-Mail sind von Beginn weg zwei örtliche Anknüpfungs- punkte denkbar, welche Anlass zur weiteren Abklärung des Handlungsorts und damit verbunden der örtlichen Zuständigkeit hätten geben sollen. Wie dem Gesuch zu entnehmen ist, ist dem Gesuchsteller auch bekannt, dass sich das im Handelsregister eingetragene Domizil der Anwaltskanzlei E. AG im Kanton Schwyz befindet. Ernsthafte Ermittlungen zur Klärung des Hand- lungsorts nahm der Gesuchsteller – seinen eigenen Angaben zufolge – indes erstmals mit Editionsverfügung vom 25. Oktober 2023 und damit über ein Jahr nach Eingang der Strafanzeige vor (siehe act. 1, Ziff. II.A.5). Sollte der Gesuchsteller geltend machen (vgl. Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005/4), erst die Feststellungen des Landgerichts Konstanz in seinem den Mitbe- schuldigten B. betreffenden Urteil hätten zu diesen Abklärungen geführt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, dass C. gegenüber der Geschä- digten auch persönlich täuschend aufgetreten sei, lässt sich nach dem Ge- sagten bereits der Strafanzeige entnehmen. Dem Einwand des Gesuchstel- lers, wonach es sich bei der auf die erwähnte E-Mail gestützte Annahme eines Handlungsortes in Zürich lediglich um eine vage Hypothese handle (siehe Verfahrensakten SZ, act. 13.1.007, S. 2), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist notorisch, dass Anwaltskanzleien aber auch einzelne Rechts- anwälte verschiedentlich über zwei oder gar mehrere Büroadressen an ver- schiedenen Orten verfügen, an denen sie ihre Berufstätigkeit ausüben. Dass die Angaben in der oben erwähnten E-Mailnachricht hinsichtlich des entspre- chenden Handlungsorts (Ort des Versands der E-Mail) daher keinen Anlass

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zur weiteren Abklärung gegeben haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn diesbezüglich schon von Beginn weg verschiedene Varianten in Be- tracht zu ziehen sind, so drängen sich auch entsprechende, die Frage der Zuständigkeit klärende Ermittlungen zum Handlungsort auf. In der Tatsache, dass die Behörden des Gesuchstellers solche Abklärungen während über einem Jahr unterliessen und stattdessen das Strafverfahren anderweitig fort- führten, ist nach dem oben Ausgeführten von einer konkludenten Anerken- nung des Gerichtsstands durch die Behörden des Gesuchstellers auszuge- hen. Darüber hinaus liegt auch im Erlass der eingangs erwähnten Nichtan- handnahmeverfügung eine konkludente Anerkennung der eigenen Zustän- digkeit. Hinsichtlich des zu untersuchenden Betrugsvorwurfs ist in Überein- stimmung mit beiden Parteien davon auszugehen, dass die Bereicherung der Beschuldigten im Kanton Schwyz (auf dem Bankkonto von C.) erfolgte, womit dort auch ein (Teil-)Erfolgsort besteht (Verfahrensakten SZ, act. 13.1.005/6 und 13.1.006/3). In diesem liegt ein hinreichender örtlicher An- knüpfungspunkt, welcher ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand überhaupt erst ermöglicht (vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 359 m.w.H.).

4.3 Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, auch ein konkludent aner- kannter Gerichtsstand könne nachträglich noch geändert werden, zumal er hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Handlungsortes von C. einem Irr- tum unterlegen sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller unterliess die notwendigen Abklärungen zum Handlungsort (siehe oben E. 4.2), weshalb er diesbezüglich keinen Irrtum geltend machen kann. Gründe, welche einen nachträglichen Wechsel des konkludent aner- kannten Gerichtsstands gebieterisch aufdrängen würden, liegen nicht vor.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen und die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.